RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-854/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Patrick Segalla über die Beschwerde der Frau SJ, in ***, Mazedonien (Zustellbevollmächtigter im Verfahren: Herr BJ, in ***, ***), gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich, vom
- Juni 2016, Zl. IVW1F-16185, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels, zu Recht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 11 Abs. 2 Z 4, Abs.3 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 3 und Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG §§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraphen 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Gegenstand des Verfahrens: 1.
- Frau SJ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am
- Jänner 2016 einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Ehegatten BJ. 1.
- Mit Bescheid vom
- Juni 2016 zur Zl. IVW1F-16185 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich diesen Antrag mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 und Z 4 iVm Abs. 5 NAG ab. Eine positive Beurteilung aufgrund des § 11 Abs. 3 NAG sei nicht möglich.1.
- Mit Bescheid vom
- Juni 2016 zur Zl. IVW1F-16185 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich diesen Antrag mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG ab. Eine positive Beurteilung aufgrund des Paragraph 11, Absatz 3, NAG sei nicht möglich. 1.
- Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom
- August 2016, die im Wesentlichen auf einen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides veränderten Sachverhalt abstellt.
- Feststellungen: 2.
- Die Beschwerdeführerin ist geboren am *** und mazedonische Staatsangehörige. Ihr mazedonischer Reisepass Nr. *** ist gültig bis
- Juli
- Sie ist seit
- Juli 2012 verheiratet mit BJ, geb. ***, ebenfalls mazedonischer Staatsangehöriger, in Österreich mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ aufhältig und beantragt die Familienzusammenführung mit diesem. Sie ist in Mazedonien und Österreich nicht vorbestraft. 2.
- Sie verfügt über einen Quotenplatz. 2.
- Sie beabsichtigt, in Österreich (gemeinsam mit ihrem Ehegatten) ihren Aufenthalt in ***, *** zu nehmen. Über dieses Objekt hat ihr Ehegatte einen Mietvertrag, befristet bis
- Juli 2019, abgeschlossen. Die monatliche Miete inkl. Betriebskosten beläuft sich auf € 280,-. Die Wohnungsgröße beträgt ca. 50 m2, bestehend aus einem Zimmer, Küche, Bad und WC und soll nur vom Ehepaar bewohnt werden. 2.
- Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Ersparnisse und über keine Zusage einer beruflichen Tätigkeit in Österreich. 2.
- Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist beschäftigt bei der P GmbH. Er bezieht derzeit Krankengeld bis längstens
- September 2017 in Höhe von € 64,07 täglich. Er verfügt über Guthaben bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, und zwar über ein Bruttoabfindungsguthaben von aktuell € 4.481,55 und ein Bruttoabfertigungsguthaben von € 17.679,
- Diese Ansprüche sind derzeit nicht fällig und es wurde auch keine Auszahlung beantragt. 2.
- Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat noch keine klare Vorstellung davon, was er nach Beendigung des Krankenstandes beruflich machen wird. Er erweckt jedoch den Eindruck, seine Beschäftigung nicht mehr aufnehmen zu wollen. 2.
- Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hatte bis Sommer 2016 einen Abstattungskredit in Höhe von zuletzt € 19.783,84 ausständig. Dieser Kredit wurde mittlerweile getilgt, und zwar durch die Aufnahme eines Kredits in Höhe von € 17.400,- durch seinen Sohn AJ (Stiefsohn der Beschwerdeführerin). Beabsichtigt ist, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück/Haus in Mazedonien verkauft und der Erlös zur Tilgung des Kredits seines Sohnes verwendet wird. Es besteht in der Höhe von zumindest € 17.000,- eine Verbindlichkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin gegenüber seinem Sohn. AJ hat eine monatliche Rückzahlung von € 600,- in 32 Raten mit der kreditgewährenden Bank vereinbart. 2.
- Das Ehepaar J heiratete im Jahr
- Damals verfügte die Beschwerdeführerin über keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Seitdem ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich in Mazedonien wohnhaft, ihr Ehegatte in Österreich. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des visumfreien Aufenthaltes ihren Ehegatten jeweils für drei Monate in Österreich besucht, bevor sie wiederum drei Monate in ihrer Heimat aufhältig war. Mit Ausnahme eines Deutschkurzes zum Sprachniveau A1 hat sie keinerlei Spracherwerb getätigt und war auch nicht in Vereinen oder ähnlichem engagiert. Sie hatte in Österreich auch keinen Kontakt zu anderen Personen als der unmittelbaren Familie ihres Mannes. Ihre eigene Familie (Geschwister) lebt in Mazedonien. Auch vier der sechs Kinder ihres Ehegatten leben in Mazedonien. 2.
- Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist derzeit Eigentümer eines Hauses in *** in Mazedonien.
- Beweiswürdigung: 3.
- Soweit die Feststellungen den Verfahrensgang und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels betreffen, ergeben sie sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Verwaltungsakt. Weitere Feststellungen zu den Wohnkosten ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen. 3.
- Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben ergeben sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in der mündlichen Verhandlung vom
- November
- 3.
- Die Feststellungen zum erwartbaren Einkommen ihres Ehegatten ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehegatten vorgelegten Unterlagen. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass in Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers besteht: Er hat initiativ und substantiiert nachzuweisen, dass er in der Lage ist, ausreichende Unterhaltsmittel aufzubringen (zB VwGH vom 11.11.2013, GZ 2012/22/0017). Die Beschwerdeführerin wurde zudem in der mündlichen Verhandlung vom
- November 2016 ausdrücklich aufgefordert, entsprechende Nachweise zu erbringen. Die Feststellungen bezüglich des zu erwartenden Einkommens ihres Gatten stützen sich daher auf die vorliegenden Unterlagen, die lediglich den Krankengeldanspruch belegen. Insbesondere die vorgelegte Urkunde über Guthabensvormerkungen bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf weiteres Einkommen zu belegen: Das Schreiben der BUAK hält ausdrücklich fest, dass derzeit keine Ansprüche bestehen und dass die tatsächliche Auszahlung der aufgeschlüsselten Beträge an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft ist. Dass ein Antrag auf Auszahlung gestellt wurde bzw. diese Voraussetzungen innerhalb des Prognosezeitraums eintreten werden, wurde nicht vorgebracht und nicht belegt. Auch eine Berücksichtigung der Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung, über die eine Bestätigung vorgelegt wurde, können nicht berücksichtigt werden, da der Ehegatte der Beschwerdeführerin, wie sich aus seinem Sozialversicherungsauszug ergibt, sich zum Entscheidungszeitpunkt bei aufrechter Beschäftigung im Krankenstand befindet und daher kein Versicherungsfall nach dem AlVG vorliegt. 3.
- Zwar ist die Prüfung des zu erwartenden Einkommens eine Prognoseentscheidung, die a priori weder einseitig zu Gunsten noch einseitig zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfallen kann. Doch ist darauf zu verweisen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in den beiden mündlichen Verhandlungen unterschiedliche Angaben über seine weiteren beruflichen Pläne gemacht hat. In der Verhandlung vom
- November 2016 sagt er aus, er werde im Jahr 2017 nicht mehr arbeiten und 2018 in Pension gehen. In der Verhandlung vom
- Jänner 2017 sagte er zunächst, er wolle nach seinem Krankenstand wieder arbeiten, nur um unmittelbar darauf diese Aussage wieder zurückzunehmen. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ergibt sich der Eindruck, der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe selbst noch keine abschließende Entscheidung für die Zukunft getroffen, tendiere jedoch in Richtung Ruhestand. Aufgrund dieser unklaren Zukunftsperspektive kann das bisherige Arbeitseinkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht als zukünftig zu erwartendes Einkommen zu Grunde gelegt und können nur die bestehenden Krankengeldansprüche als zu erwartendes Einkommen festgestellt werden. 3.
- Soweit sich die Feststellungen aus aufrechten Verbindlichkeiten des Ehegatten der Beschwerdeführerin gegenüber seinem Sohn AJ beziehen, ergeben sie sich wie folgt: Die Tatsache, dass AJ einen Kredit aufgenommen hat, um die Rückzahlung des Kredits seines Vaters zu ermöglichen, ergibt sich aus den Aussagen in mündlicher Verhandlung und aus dem vorgelegten Kreditvertrag seitens AJ, in dem dies ausdrücklich als Verwendungszweck aufscheint. In der Verhandlung vom
- November 2016 sagt der Ehegatte der Beschwerdeführerin (Vater von AJ) aus, er schulde seinem Sohn dafür ca. € 17.
- In der Verhandlung vom
- Jänner 2017 sagte AJ aus, er würde von seinem Vater die Kreditabdeckung nicht verlangen. Ebenso wie sein Vater gab er aber an, dass der Erlös aus dem Verkauf dessen Grundstücks in Mazedonien an AJ zwecks Kreditabdeckung gehen würde. Aus der Gesamtschau dieser Aussagen lässt sich nur der Schluss ziehen, dass beide Beteiligten von einer aufrechten Verbindlichkeit in Höhe von € 17.000 des Vaters gegenüber dem Sohn ausgehen. Dass der Sohn diese Forderung nicht durchsetzen würde, wenn der Erlös aus dem Grundstücksverkauf nicht zustande kommt, ist zwar glaubwürdig, ändert aber nichts an ihrer rechtlichen Existenz.
- Rechtlich folgt: 4.
- Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG darf ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Gem. Abs. 5 leg. cit. ist das der Fall, wenn „der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ 4.
- Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG darf ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Gem. Absatz 5, leg. cit. ist das der Fall, wenn „der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ 4.
- Der zu Grunde zu legende Richtsatz für ein im gleichen Haushalt lebendes Ehepaar beträgt gem. § 293 Abs. 1 lit. aa ASVG für das Jahr 2017 € 1.120,-. Davon ist der „Wert der freien Station“ gem. § 292 Abs. 3 ASVG in Höhe von € 284,32 abzuziehen, soweit er die Höhe der regelmäßigen Belastungen überschreitet. Da die festgestellten regelmäßigen Belastungen von monatlich € 280,- für Miete und Betriebskosten unter dem Wert der freien Station liegen, können im Ergebnis beide Werte unberücksichtigt bleiben und die Beschwerdeführerin hat ein monatliches Einkommen von € 1.120,- nachzuweisen, im Prognosezeitraum, der sich auf die Gültigkeitsdauer des Erstaufenthaltstitels von 12 Monaten gem. § 20 Abs. 1 NAG bezieht, somit in Summe € 13.440.4.
- Der zu Grunde zu legende Richtsatz für ein im gleichen Haushalt lebendes Ehepaar beträgt gem. Paragraph 293, Absatz eins, lit. aa ASVG für das Jahr 2017 € 1.120,-. Davon ist der „Wert der freien Station“ gem. Paragraph 292, Absatz 3, ASVG in Höhe von € 284,32 abzuziehen, soweit er die Höhe der regelmäßigen Belastungen überschreitet. Da die festgestellten regelmäßigen Belastungen von monatlich € 280,- für Miete und Betriebskosten unter dem Wert der freien Station liegen, können im Ergebnis beide Werte unberücksichtigt bleiben und die Beschwerdeführerin hat ein monatliches Einkommen von € 1.120,- nachzuweisen, im Prognosezeitraum, der sich auf die Gültigkeitsdauer des Erstaufenthaltstitels von 12 Monaten gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG bezieht, somit in Summe € 13.
- 4.
- Nach der Rsp des VwGH (vgl. z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Das Einkommen des Ehegatten ist daher bei dieser Prüfung miteinzubeziehen. Auch Kreditverpflichtungen sind dabei zu berücksichtigen (zB VwGH vom 11.11.2013, 2012/22/0017).4.
- Nach der Rsp des VwGH vergleiche z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Das Einkommen des Ehegatten ist daher bei dieser Prüfung miteinzubeziehen. Auch Kreditverpflichtungen sind dabei zu berücksichtigen (zB VwGH vom 11.11.2013, 2012/22/0017). 4.
- Entsprechend der Feststellungen verfügt der Ehegatte der Beschwerdeführerin über ein Einkommen aus Krankengeld bis längstens
- September 2017 in Höhe von € 64,07 täglich, gesamt (gerechnet ab
- Februar 2017) daher von € 12.814,-. 4.
- Bereits dieses feststellbare zukünftige Einkommen liegt deutlich unter dem erforderlichen Richtsatz. Hinzu treten aber die Verbindlichkeiten des Ehegatten der Beschwerdeführerin gegenüber seinem Sohn in Höhe von € 17.000,-. Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG ist daher nicht erfüllt.4.
- Bereits dieses feststellbare zukünftige Einkommen liegt deutlich unter dem erforderlichen Richtsatz. Hinzu treten aber die Verbindlichkeiten des Ehegatten der Beschwerdeführerin gegenüber seinem Sohn in Höhe von € 17.000,-. Die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG ist daher nicht erfüllt. 4.
- Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel „trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist“.4.
- Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel „trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist“. 4.
- Die Interessensabwägung ist durchzuführen, da die Beschwerdeführerin mehrfach darauf hingewiesen hat, aus Gründen des Zusammenlebens und zur Pflege ihres Ehegatten nach Österreich ziehen zu wollen. Sie geht jedoch nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus. 4.
- Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte haben zu einem Zeitpunkt geheiratet, in der die Beschwerdeführerin über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt hat (§ 11 Abs. 3 Z 8 NAG). Zwar war sie nicht unrechtmäßig in Österreich aufhältig, aber stets nur provisorisch im Rahmen des visumfreien Aufenthaltes während jeweils drei Monaten. Das – unzweifelhaft bestehende – bisherige Familienleben der Eheleute bestand also bislang nur in vorübergehendem Zusammenleben. Dies wurde von den Eheleuten auch so in Kauf genommen, der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels wurde erst im Jänner 2016, also mehrere Jahre nach der Hochzeit, gestellt. Die Beschwerdeführerin hat sich über das unmittelbare Familienleben hinaus nicht integriert. Sie selbst verfügt – von der Familie ihres Gatten abgesehen – über familiäre Anknüpfungen nur nach Mazedonien. Aber auch vier der sechs Kinder ihres Gatten leben in Mazedonien, so dass er dort ebenso über intensive familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Seine beiden in Österreich lebenden Kinder sind volljährig. Er ist dort darüber hinaus Eigentümer eines Hauses (wenn auch dessen Verkauf beabsichtigt ist). Ein gemeinsames Familienleben wäre daher auch in Mazedonien möglich. Im Ergebnis bestehen keine auf Art. 8 EMRK beruhende Gründe, der Beschwerdeführerin trotz Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen einen Aufenthaltstitel zu erteilen.4.
- Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte haben zu einem Zeitpunkt geheiratet, in der die Beschwerdeführerin über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt hat (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 8, NAG). Zwar war sie nicht unrechtmäßig in Österreich aufhältig, aber stets nur provisorisch im Rahmen des visumfreien Aufenthaltes während jeweils drei Monaten. Das – unzweifelhaft bestehende – bisherige Familienleben der Eheleute bestand also bislang nur in vorübergehendem Zusammenleben. Dies wurde von den Eheleuten auch so in Kauf genommen, der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels wurde erst im Jänner 2016, also mehrere Jahre nach der Hochzeit, gestellt. Die Beschwerdeführerin hat sich über das unmittelbare Familienleben hinaus nicht integriert. Sie selbst verfügt – von der Familie ihres Gatten abgesehen – über familiäre Anknüpfungen nur nach Mazedonien. Aber auch vier der sechs Kinder ihres Gatten leben in Mazedonien, so dass er dort ebenso über intensive familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Seine beiden in Österreich lebenden Kinder sind volljährig. Er ist dort darüber hinaus Eigentümer eines Hauses (wenn auch dessen Verkauf beabsichtigt ist). Ein gemeinsames Familienleben wäre daher auch in Mazedonien möglich. Im Ergebnis bestehen keine auf Artikel 8, EMRK beruhende Gründe, der Beschwerdeführerin trotz Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen einen Aufenthaltstitel zu erteilen. 4.
- Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung, wie bei den Ausführungen wiedergegeben, auf einer klaren Rechtslage und ständiger und eindeutiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beruht und lediglich Ergebnis einer Beweiswürdigung im Einzelfall ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.854.001.2016