RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-63/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn CB gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom
(2013)geführt habende Übertretung nicht begangen habe; er sei jedoch diesbezüglich rechtskräftig bestraft worden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Vorweg vermeint der Beschwerdeführer, dass das zunächst erlassene Mandat infolge Untätigkeit der Behörde nach § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist. Sie kann insbesondere auch durch eine – hier: an eine andere Behörde gerichtete – Anfrage betreffend den Stand des Verwaltungsstrafverfahrens erfolgen, was sich schon daraus ergibt, dass im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Straferkenntnisses dieses – infolge seiner Bindungswirkung – für die Entziehung der Lenkberechtigung von entscheidender Bedeutung ist (VwGH 11.3.2016, Vorweg vermeint der Beschwerdeführer, dass das zunächst erlassene Mandat infolge Untätigkeit der Behörde nach Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist. Sie kann insbesondere auch durch eine – hier: an eine andere Behörde gerichtete – Anfrage betreffend den Stand des Verwaltungsstrafverfahrens erfolgen, was sich schon daraus ergibt, dass im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Straferkenntnisses dieses – infolge seiner Bindungswirkung – für die Entziehung der Lenkberechtigung von entscheidender Bedeutung ist (VwGH 11.3.2016, Ra 2016/11/0025m.w.N.). Von einem Unterbleiben einer fristgerechten Einleitung des Ermittlungsverfahrens kann daher nicht ausgegangen werden. Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist grundsätzlich auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 FSG sind insbesondere dann erfüllt, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung nicht mehr verkehrszuverlässig ist. Als verkehrszuverlässig gilt eine Person nach § 7 Abs. 1 FSG, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenDie Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz eins, FSG sind insbesondere dann erfüllt, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung nicht mehr verkehrszuverlässig ist. Als verkehrszuverlässig gilt eine Person nach Paragraph 7, Absatz eins, FSG, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen (Abs. 2).Handelt es sich bei den in Absatz 3, angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen (Absatz 2,). Als bestimmte Tatsache i.S.d. Abs. 1 hat es insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b begangen hat (Z 1). Insoweit wurde der Beschwerdeführer unstrittig rechtskräftig bestraft und sind die Behörde wie das Gericht im nunmehrigen Verfahren an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden, sodass vom Vorliegen einer entsprechenden Tatsache auszugehen ist (VwGH 14.3.2000, 99/11/0244; 11.4.2000, 99/11/0289). Als bestimmte Tatsache i.S.d. Absatz eins, hat es insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b begangen hat (Ziffer eins,). Insoweit wurde der Beschwerdeführer unstrittig rechtskräftig bestraft und sind die Behörde wie das Gericht im nunmehrigen Verfahren an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden, sodass vom Vorliegen einer entsprechenden Tatsache auszugehen ist (VwGH 14.3.2000, 99/11/0244; 11.4.2000, 99/11/0289). Für die Wertung sind grundsätzlich die Verwerflichkeit der Handlungen, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Wenngleich strafbare Handlungen dann nicht als bestimmte Tatsachen i.S.d. Abs. 1 herangezogen werden dürfen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden, gilt anderes für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen (Abs. 5). Ausschlaggebend ist demnach das Gesamtverhalten des Betroffenen bis zum Zeitpunkt der letzten Anlasstat (VwGH 16.12.2004, Für die Wertung sind grundsätzlich die Verwerflichkeit der Handlungen, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Wenngleich strafbare Handlungen dann nicht als bestimmte Tatsachen i.S.d. Absatz eins, herangezogen werden dürfen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden, gilt anderes für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen (Absatz 5,). Ausschlaggebend ist demnach das Gesamtverhalten des Betroffenen bis zum Zeitpunkt der letzten Anlasstat (VwGH 16.12.2004, 2004/11/0139; 24.6.2005, 2004/11/0013), sodass schon dem klaren Gesetzeswortlaut nach – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch jene Verwaltungsübertretungen in die Wertung miteinzubeziehen sind, die im Entscheidungszeitpunkt bereits getilgt waren. Auch insoweit sind die Behörde wie das Gericht an die jeweils rechtskräftigen Entscheidungen gebunden, ohne diese nochmals einer Prüfung unterziehen zu dürfen (VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027). Für die Wertung sind grundsätzlich die Verwerflichkeit der Handlungen, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Allerdings bilden die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle insofern eine Ausnahme, als die Wertung (i.S.d. § 7 Abs. 4 FSG) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum oder einer fixen Untergrenze normiert ist, zu entfallen hat (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0099). Vielmehr ist die Behörde grundsätzlich gehalten, in diesen Fällen mit einer Entziehung vorzugehen.Für die Wertung sind grundsätzlich die Verwerflichkeit der Handlungen, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Allerdings bilden die in Paragraph 26, FSG umschriebenen Sonderfälle insofern eine Ausnahme, als die Wertung (i.S.d. Paragraph 7, Absatz 4, FSG) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum oder einer fixen Untergrenze normiert ist, zu entfallen hat (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0099). Vielmehr ist die Behörde grundsätzlich gehalten, in diesen Fällen mit einer Entziehung vorzugehen. Nach § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser beträgt im Fall eines zweiten, beim Lenken oder bei der Inbetriebnahme eines Kfz gesetzten Verstoßes gegen § 99 Abs. 1 StVO innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mindestens zwölf Monate. Nach Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser beträgt im Fall eines zweiten, beim Lenken oder bei der Inbetriebnahme eines Kfz gesetzten Verstoßes gegen Paragraph 99, Absatz eins, StVO innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mindestens zwölf Monate. Im Übrigen sind der Beurteilung des erforderlichen Entziehungszeitraumes die in § 7 Abs. 4 FSG angesprochenen Parameter und das oben umschriebene Gesamtverhalten zugrunde zu legen. Dabei ist vorliegend zu Lasten des Beschwerdeführers zunächst zu berücksichtigen, dass diesem bereits vor Setzung der nunmehrigen Anlasstat innerhalb eines Zeitraums von knapp mehr als fünf Jahren (61 Monate) die Lenkberechtigung dreimal (für insgesamt 32 Monate und damit für mehr als die Hälfte dieses Zeitraums) entzogen wurde. Dabei war, wie sich aus dem raschen Rückfall (nicht einmal 8 Monate nach der letzten Wiedererteilung der Lenkberechtigung) ergibt, nicht einmal eine Entziehung für 18 Monate samt flankierenden Maßnahmen geeignet, den Beschwerdeführer von der Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung abzuhalten. Im Gegenteil verkürzte sich der Rückfallzeitraum gegenüber der vorangehenden Entziehung sogar und erreichte auch der Alkoholisierungsgrad mit 1,8 Promille eine bisher noch nicht dagewesene Höhe (zur Bedeutung des Alkoholisierungsgrades vgl. etwa VwGH 24.5.2005, Im Übrigen sind der Beurteilung des erforderlichen Entziehungszeitraumes die in Paragraph 7, Absatz 4, FSG angesprochenen Parameter und das oben umschriebene Gesamtverhalten zugrunde zu legen. Dabei ist vorliegend zu Lasten des Beschwerdeführers zunächst zu berücksichtigen, dass diesem bereits vor Setzung der nunmehrigen Anlasstat innerhalb eines Zeitraums von knapp mehr als fünf Jahren (61 Monate) die Lenkberechtigung dreimal (für insgesamt 32 Monate und damit für mehr als die Hälfte dieses Zeitraums) entzogen wurde. Dabei war, wie sich aus dem raschen Rückfall (nicht einmal 8 Monate nach der letzten Wiedererteilung der Lenkberechtigung) ergibt, nicht einmal eine Entziehung für 18 Monate samt flankierenden Maßnahmen geeignet, den Beschwerdeführer von der Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung abzuhalten. Im Gegenteil verkürzte sich der Rückfallzeitraum gegenüber der vorangehenden Entziehung sogar und erreichte auch der Alkoholisierungsgrad mit 1,8 Promille eine bisher noch nicht dagewesene Höhe (zur Bedeutung des Alkoholisierungsgrades vergleiche etwa VwGH 24.5.2005, 2004/11/0013). Im Hinblick darauf kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie von einer Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit erst nach einem Zeitraum von drei Jahren ausging, sodass der Beschwerde diesbezüglich kein Erfolg beschieden war. Hinsichtlich der angeordneten flankierenden Maßnahmen stützt sich die belangte Behörde auf § 24 Abs. 3 FSG, wonach solche im Fall einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO anzuordnen sind. Zumal der belangten Behörde hier kein Ermessen zukommt, konnte der Beschwerdeführer auch dadurch nicht in seinen Rechten verletzt werden.Hinsichtlich der angeordneten flankierenden Maßnahmen stützt sich die belangte Behörde auf Paragraph 24, Absatz 3, FSG, wonach solche im Fall einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO anzuordnen sind. Zumal der belangten Behörde hier kein Ermessen zukommt, konnte der Beschwerdeführer auch dadurch nicht in seinen Rechten verletzt werden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und sie sich im Übrigen (hinsichtlich Entziehungsdauer und Anordnung flankierender Maßnahmen) auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und sie sich im Übrigen (hinsichtlich Entziehungsdauer und Anordnung flankierender Maßnahmen) auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.63.001.2017