GVG) insofern stattgegeben, als
GVG der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Niederösterreich zurückverwiesen wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als
Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Niederösterreich zurückverwiesen wird. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den vom minderjährigen Beschwerdeführer durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 04.01.2016 gestellten Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden die § 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 23 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) angeführt.Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) angeführt. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag der Kindesmutter auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 46 Abs. 1 Z 2 NAG auf Grund des Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen
Vm § 11 Abs. 4 Z 1 NAG abgewiesen worden sei.Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag der Kindesmutter auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG auf Grund des Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG abgewiesen worden sei. Da es sich beim vorliegenden Antrag um den erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Kind LZ, geb. ***, handle, richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der obsorgeberechtigten Kindesmutter. Da die Mutter jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt sei, liege somit die Voraussetzung des § 23 Abs. 4 NAG nicht vor, weshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für LZ nicht möglich sei.Da es sich beim vorliegenden Antrag um den erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Kind LZ, geb. ***, handle, richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der obsorgeberechtigten Kindesmutter. Da die Mutter jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt sei, liege somit die Voraussetzung des Paragraph 23, Absatz 4, NAG nicht vor, weshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für LZ nicht möglich sei. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass die belangte Behörde den Antrag der erziehungsberechtigten Mutter des Beschwerdeführers, Frau AZ zu IVW1F-1637, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abweisend entschieden worden sei. Es sei das dem nunmehr angefochtenen Bescheid vorausgehenden Verfahren (der Mutter) mangelhaft gewesen. In der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid betreffend die Mutter des Beschwerdeführers wurde unter anderem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass eine Inlandsantragstellung nur während des erlaubten visumsfreien Aufenthalts möglich sei. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass trotz Vorliegens dieses Erteilungshindernisses der Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK möglich sei.Die Beschwerdeführerin sei auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass trotz Vorliegens dieses Erteilungshindernisses der Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK möglich sei. In der Beschwerde wurde unter anderem weiters ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von 05.07.2015 bis 12.09.2015, 04.10.2015 bis 10.10.2015 und vom 17.12.2015 bis 15.03.2016 in Österreich aufhältig gewesen sei. Diese Vorbringen wurde auch zum Inhalt der gegenständlichen Beschwerde erhoben und dort dargestellt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom 19.01.2017, Z. LVwG-AV-959/001-2016, wurde die belangte Behörde aufgefordert, im Hinblick auf § 21 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) bekannt zu geben, ob die nunmehrige Beschwerdeführerin über die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 21 Abs. 3 NAG und darüber belehrt worden sei, dass ein solcher Antrag nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gestellt werden könne.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom 19.01.2017, Z. LVwG-AV-959/001-2016, wurde die belangte Behörde aufgefordert, im Hinblick auf Paragraph 21, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) bekannt zu geben, ob die nunmehrige Beschwerdeführerin über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG und darüber belehrt worden sei, dass ein solcher Antrag nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gestellt werden könne. Aus dem zur Entscheidung vorgelegten Akt der belangten Behörde sei eine derartige Belehrung nicht zu entnehmen. Mit Schriftsatz vom 23.01.2017 hat die belangte Behörde wie folgt Stellung genommen: „Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 19.01.2017 erlaubt sich die belangte Behörde bekannt zu geben, dass eine Belehrung der Partei
3 NAG nicht erfolgte.„Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 19.01.2017 erlaubt sich die belangte Behörde bekannt zu geben, dass eine Belehrung der Partei
Paragraph 21, Absatz 3, NAG nicht erfolgte. Von der Landespolizeidirektion Niederösterreich wurde mit Bericht vom 25.02.2016, GZ: 68822/FP, 96970/FP, mitgeteilt, dass im Zuge fremdenpolizeilicher Erhebungen durch die Polizeiinspektion *** festgestellt wurde, dass betreffend AZ ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt und aus diesem Grund sowohl ein Verwaltungsstrafverfahren als auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen betreffend der Bewilligungswerberin veranlasst wurden. Die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 04.01.2016 erfolgte mit Bescheid vom 30.05.2016 somit primär aufgrund des Fehlens der Erteilungsvoraussetzung
2 Z. 1 NAG i.V.m. § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG.Erteilungsvoraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG. Sowohl im Zuge des von der Landespolizeidirektion Niederösterreich geführten Strafverfahrens als auch im vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geführten Verfahren betreffend Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hätten von AZ Gründe i.S.d. Art. 8 EMRK vorgebracht werden können.AZ Gründe i.S.d. Artikel 8, EMRK vorgebracht werden können. Ein solches Vorbringen der Partei wurde weder von der Landespolizeidirektion Niederösterreich noch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt gegeben. Anhand der im Reisepass angebrachten Grenzkontrollstempeln war für die belangte Behörde weiters ersichtlich, dass die Partei zuletzt am 17.12.2015 visumsfrei in das Schengengebiet einreiste (und obwohl die Partei die Niederlassung im Bundesgebiet offensichtlich bereits anstrebte), ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht umgehend, sondern erst am 04.01.2016 einbrachte. lm Zuge der persönlichen Antragstellung am 04.01.2016 beim Amt der NÖ Landesregierung wurde von der Partei behauptet, dass sie sich derzeit visumsfrei im Bundesgebiet aufhielte und aus diesem Grund den Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels im Inland stelle. Das Vorliegen von Gründen die eine Antragstellung
Antragstellung
Paragraph 21, Absatz 3, NAG erforderlich machen würden, wurde von der Partei weder behauptet noch diesbezügliche Nachweise der Behörde vorgelegt. Von der belangten Behörde konnten somit im gesamten Verfahren keine Gründe festgestellt werden, welche der Partei eine Ausreise (nach Ablauf des visumsfreien Zeitraumes) aus dem Bundesgebiet unzumutbar oder nicht möglich gemacht hätten. Der § 21 Abs. 1 NAG wurde von der belangten Behörde somit (insbesondere imDer Paragraph 21, Absatz eins, NAG wurde von der belangten Behörde somit (insbesondere im Hinblick auf die im
1 Z 2 NAG gestellt. Frau AZ, geboren ***, ist serbische Staatsangehörige und hat am 04.01.2016 bei der belangten Behörde am Amt der NÖ Landesregierung für sich und den Beschwerdeführer, ihr minderjähriges Kind, LZ, geb.***, ebenfalls serbischer Staatsangehöriger, jeweils einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot – Weiß – Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG gestellt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren Frau AZ und der Beschwerdeführer 92 Tage in dem von diesem Tag an zurückgerechneten Zeitraum von 180 Tagen in Österreich aufhältig. Eine Belehrung der Frau AZ und des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde über die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 21 Abs. 3 NAG und darüber, dass ein solcher Antrag nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gestellt werden kann, ist nicht erfolgt.Eine Belehrung der Frau AZ und des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG und darüber, dass ein solcher Antrag nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gestellt werden kann, ist nicht erfolgt. Der am 04.01.2016 von Frau AZ gestellte Antrag auf Erteilung auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 30.05.2016, Zl. IVW1F-1637, abgewiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als serbische Staatsbürgerin 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Schengenraum zum visumsfreien Aufenthalt berechtigt sei. Nur in diesem Zeitraum des erlaubten visumsfreien Aufenthalts sei
2 Z 5 NAG die Berechtigung zur Antragstellung im Inland gegeben.Nur in diesem Zeitraum des erlaubten visumsfreien Aufenthalts sei
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG die Berechtigung zur Antragstellung im Inland gegeben. Die Antragstellung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Beschwerdeführerin nicht mehr zum visumsfreien Aufenthalt berechtigt gewesen sei. Weiters sei die Beschwerdeführerin seit 30.12.2015 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die Beschwerdeführerin sei trotz der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Bundesgebiet verblieben. Durch dieses Verhalten zeige die Beschwerdeführerin, dass sie nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und stelle dies eine negative Beispielwirkung für andere Fremde dar, weshalb die Behörde weiters die Ansicht vertritt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung gefährde. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass sich dieser unzweifelhaft aus dem zur Entscheidung vorgelegten Akt des Landeshauptmannes von NÖ, Zl. IVW1F-1638, dem gegenständlichen Akt des LVwG sowie den, dem parallel geführten Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Akten des erkennenden Gerichts, Zl. LVwG-AV-959/001-2016, und des Landeshauptmannes von NÖ, Zl. IVW1F-1637, ergibt. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 28 Abs. 1, 2 und 3 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 3 VwGVG lautet: „
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ § 46 Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 46, Absatz eins, NAG bestimmt: „
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum
Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum
Paragraph 24 a, FPG; 8. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung
4; 8. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung
Paragraph 64, Absatz 4,; 9. Drittstaatsangehörige, die
BG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und 9. Drittstaatsangehörige, die
Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, oder j AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer 5, 7, oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter Paragraph eins, Ziffer 4, Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2013,, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und 10. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts.
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und desGemäß der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 desRates vom 26.06.2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539/2001 des Rates sowie dieVerordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates sowie die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 des EuropäischenVerordnungen (EG) Nr. 767 aus 2008, und (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit Art. 20 Schengener Übereinkommen – Parlaments und des Rates in Verbindung mit Artikel 20, Schengener Übereinkommen – Durchführung (SDÜ), welche sich auf die Berechnung der zulässigen Dauer von Kurzaufenthalten im Schengenraum beziehen, gilt Folgendes: Den maßgeblichen Zeitraum zur Beurteilung, ob bereits die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausgeschöpft wurde, stellen jene 180 Tage dar, welche dem Tag des Aufenthalts (dem Tag der aktuellen Amtshandlung) vorangehen. Der Referenztag für die Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer (ab welchem die 180 Tage-Frist zu rechnen ist) ist der aktuelle Tag (der Amtshandlung). Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer werden der Tag der Einreise als erster Tag bzw. der Tag der Ausreise als letzter Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angesehen. Den maßgeblichen Zeitraum, ob bereits die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausgeschöpft wurde, stellen somit jene 180 Tage dar, welche dem 04.01.2016 (= Tag der aktuellen Antragstellung) vorangehen. Ausgehend von diesem Tag hat der Aufenthalt des Beschwerdeführers im 180 Tage-Zeitraum (04.01.2016 bis 09.07.2015) 92 Tage betragen. Im Zeitpunkt der Antragstellung hat der Beschwerdeführer daher den zulässigen visumsfreien Aufenthaltszeitraum überschritten. Eine weitere Ausnahme von der grundsätzlich gebotenen Auslandsantragstellung ist in § 21 Abs. 2 Z 4 Nag normiert.Eine weitere Ausnahme von der grundsätzlich gebotenen Auslandsantragstellung ist in Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, Nag normiert. Danach sind Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 NAG binnen sechs Monaten nach der Geburt zur Inlandsantragstellung berechtigt.Danach sind Kinder im Fall des Paragraph 23, Absatz 4, NAG binnen sechs Monaten nach der Geburt zur Inlandsantragstellung berechtigt. Die Mutter des Beschwerdeführers ist unbestritten zur Obsorge des Beschwerdeführers berechtigt, weshalb sich die Art und die Dauer des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers nach dem Aufenthaltstitel der Mutter richten. Da die Mutter aber zum Zeitpunkt der Antragstellung, welcher innerhalb von sechs Monaten ab der Geburt des Beschwerdeführers erfolgte, nicht rechtmäßig im Inland niedergelassen war und auch bis dato über keinen Aufenthaltstitel verfügt, kommt auch die Ausnahmebestimmung nach § 21 Abs. 2 Z 4 NAG nicht zur AnwendungDa die Mutter aber zum Zeitpunkt der Antragstellung, welcher innerhalb von sechs Monaten ab der Geburt des Beschwerdeführers erfolgte, nicht rechtmäßig im Inland niedergelassen war und auch bis dato über keinen Aufenthaltstitel verfügt, kommt auch die Ausnahmebestimmung nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nicht zur Anwendung (vgl. zu den Voraussetzungen der Inlandsantragstellung bei neugeborenen Kindern nach dieser Bestimmung das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0886, mit weiteren Nachweisen zu seiner ständigen Rechtsprechung).vergleiche zu den Voraussetzungen der Inlandsantragstellung bei neugeborenen Kindern nach dieser Bestimmung das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0886, mit weiteren Nachweisen zu seiner ständigen Rechtsprechung). Insoweit wäre zunächst die unzulässige Inlandsantragstellung als Versagungsgrund für die Abweisung des Erstantrags des Beschwerdeführers heranzuziehen gewesen. Vor der (sofortigen) Abweisung des Antrags wäre der Beschwerdeführer jedoch
3 letzter Satz NAG über die Stellung eines sogenannten "Zusatzantrags" nach dieser Bestimmung zu belehren gewesen (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 11.6.2014, 2012/22/0034).Insoweit wäre zunächst die unzulässige Inlandsantragstellung als Versagungsgrund für die Abweisung des Erstantrags des Beschwerdeführers heranzuziehen gewesen. Vor der (sofortigen) Abweisung des Antrags wäre der Beschwerdeführer jedoch
Paragraph 21, Absatz 3, letzter Satz NAG über die Stellung eines sogenannten "Zusatzantrags" nach dieser Bestimmung zu belehren gewesen vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 11.6.2014, 2012/22/0034). Abs. 3 normiert eine Pflicht der Behörde zur Belehrung über die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung zu stellen sowie zur Belehrung darüber, dass dies nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig ist.Absatz 3, normiert eine Pflicht der Behörde zur Belehrung über die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung zu stellen sowie zur Belehrung darüber, dass dies nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0147, ausgesprochen, dass bereits aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 3 NAG ohne Zweifel hervor geht, dass ein Fremder von der Behörde nicht nur über die Möglichkeit einer Antragstellung nach dieser Bestimmung, sondern auch darüber zu belehren ist, dass die Stellung eines Antrages nach § 21 Abs. 3 NAG nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0147, ausgesprochen, dass bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 3, NAG ohne Zweifel hervor geht, dass ein Fremder von der Behörde nicht nur über die Möglichkeit einer Antragstellung nach dieser Bestimmung, sondern auch darüber zu belehren ist, dass die Stellung eines Antrages nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig ist. Ein Antrag nach § 21 Abs. 3 NAG kann dieser Bestimmung zufolge lediglich während des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt werden...;Ein Antrag nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG kann dieser Bestimmung zufolge lediglich während des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt werden...; … „Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin infolge einer (mehrfach) rechtswidrigen Verfahrensführung nicht die Möglichkeit offen stand, während des erstinstanzlichen Verfahrens einen Antrag
3 NAG einzubringen, wäre die belangte Behörde – zumal nach den Bestimmungen des NAG hier kein Fall vorliegt, in dem die Antragstellung im Berufungsverfahren nachgeholt werden dürfte – gehalten gewesen, den in erster Instanz ergangenen Bescheid zu beheben, um der Beschwerdeführerin die Antragstellung nach § 21 Abs. 3 NAG zu ermöglichen. Dies hat sie in Verkennung der Rechtslage nicht getan.“„Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin infolge einer (mehrfach) rechtswidrigen Verfahrensführung nicht die Möglichkeit offen stand, während des erstinstanzlichen Verfahrens einen Antrag
Paragraph 21, Absatz 3, NAG einzubringen, wäre die belangte Behörde – zumal nach den Bestimmungen des NAG hier kein Fall vorliegt, in dem die Antragstellung im Berufungsverfahren nachgeholt werden dürfte – gehalten gewesen, den in erster Instanz ergangenen Bescheid zu beheben, um der Beschwerdeführerin die Antragstellung nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG zu ermöglichen. Dies hat sie in Verkennung der Rechtslage nicht getan.“ Wie oben festgestellt, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer und seine Mutter als gesetzliche Vertreterin nicht im Sinne des § 21 Abs. 3 NAG belehrt.Wie oben festgestellt, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer und seine Mutter als gesetzliche Vertreterin nicht im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, NAG belehrt. Entsprechend der eben zitierten Judikatur war daher der angefochtene Bescheid zu beheben und, da ein im Beschwerdeverfahren nicht sanierbarer Verfahrensfehler mit rechtlicher Relevanz für den Ausgang des Verfahrens vorliegt, die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
4 NAG abgesehen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Paragraph 24, Absatz 4, NAG abgesehen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.958.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.