EMRK – rechtskräftige Ausweisung ergangen war, ist von der Strafbehörde im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung selbst die gebotene Interessensabwägung unter dem Gesichtspunkt der (hypothetischen) Zulässigkeit einer Ausweisung vorzunehmen. Ergibt sich dabei, dass eine (hypothetische) Ausweisung des Fremden im Tatzeitraum nicht gerechtfertigt gewesen wäre, so wirkt sich dies im Ergebnis auch auf die Strafbarkeit des inländischen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FPG aus. Denn wären auch Fremde, die derart intensive private und familiäre Bindungen in Österreich haben, dass ihr Interesse an deren Aufrechterhaltung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegt, von der Strafdrohung der genannten Norm erfasst, so liege darin ein dem Gesetzgeber nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Es muss daher das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach § 6 VStG angenommen werden, wenn einer Ausweisung des Fremden eine zu seinen Gunsten ausfallende
GH 20.02.2014, 2013/21/0169).Für den Fall, dass im maßgeblichen Tatzeitraum noch keine – nach Vornahme einer
, EMRK – rechtskräftige Ausweisung ergangen war, ist von der Strafbehörde im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung selbst die gebotene Interessensabwägung unter dem Gesichtspunkt der (hypothetischen) Zulässigkeit einer Ausweisung vorzunehmen. Ergibt sich dabei, dass eine (hypothetische) Ausweisung des Fremden im Tatzeitraum nicht gerechtfertigt gewesen wäre, so wirkt sich dies im Ergebnis auch auf die Strafbarkeit des inländischen Aufenthaltes gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG aus. Denn wären auch Fremde, die derart intensive private und familiäre Bindungen in Österreich haben, dass ihr Interesse an deren Aufrechterhaltung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegt, von der Strafdrohung der genannten Norm erfasst, so liege darin ein dem Gesetzgeber nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Es muss daher das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach Paragraph 6, VStG angenommen werden, wenn einer Ausweisung des Fremden eine zu seinen Gunsten ausfallende
GH 20.02.2014, 2013/21/0169). Daraus ergibt sich zunächst unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass der Beschwerdeführer im März 2013 rechtskräftig ausgewiesen wurde, auf Grund dessen davon auszugehen ist, dass zu diesem Zeitpunkt eine dem Art. 8 EMRK entsprechende Interessensabwägung vorgenommen wurde. Zu prüfen ist jedoch, ob sich jedoch seither bezogen bis zum vorliegenden Tatzeitpunkt die privaten Bindungen des Beschwerdeführers nunmehr derart gravierend geändert haben, dass das Interesse an der Aufrechterhaltung dieser Bindungen die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an der Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers überwiegt. Bejahendenfalls dürfte der Beschwerdeführer wegen seines festgestellten unrechtmäßigen Aufenthaltes im Inland zur Tatzeit nicht bestraft werden (vgl. dazu VwGH 02.08.2013, 2012/21/0076, dem ein ähnlich gelagerter Sachverhalt zugrunde lag).Daraus ergibt sich zunächst unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass der Beschwerdeführer im März 2013 rechtskräftig ausgewiesen wurde, auf Grund dessen davon auszugehen ist, dass zu diesem Zeitpunkt eine dem Artikel 8, EMRK entsprechende Interessensabwägung vorgenommen wurde. Zu prüfen ist jedoch, ob sich jedoch seither bezogen bis zum vorliegenden Tatzeitpunkt die privaten Bindungen des Beschwerdeführers nunmehr derart gravierend geändert haben, dass das Interesse an der Aufrechterhaltung dieser Bindungen die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an der Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers überwiegt. Bejahendenfalls dürfte der Beschwerdeführer wegen seines festgestellten unrechtmäßigen Aufenthaltes im Inland zur Tatzeit nicht bestraft werden vergleiche dazu VwGH 02.08.2013, 2012/21/0076, dem ein ähnlich gelagerter Sachverhalt zugrunde lag). Der Beschwerdeführer lebte zum Tatzeitpunkt bereits seit rund 5 Jahren durchgehend im Bundesgebiet. Zur angelasteten Tatzeit lebte der Beschwerdeführer (wieder) in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen und konnte der Beschwerdeführer zu dieser und ihrer ebenso in Österreich lebenden Familie gerade seit Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft ab Ende 2015 eine enge Beziehung aufbauen, sodass er in diese integriert ist und daher trotz des Fehlens eines sonstigen Freundeskreises mittlerweile sozial integriert ist. Des Weiteren ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2012 ein eigenes Einkommen bezieht und es dem Beschwerdeführer gelang, ab 2013 im Rahmen selbstständiger Erwerbstätigkeiten in finanzieller Hinsicht unabhängig zu sein. Gerade zuletzt ist es dem Beschwerdeführer gelungen, durch einen festen Auftraggeber ein gesichertes Einkommen zu erzielen, das es ihm ermöglicht, auch zusätzlich seine Lebensgefährtin finanziell zu unterstützen. Außerdem ist der Beschwerdeführer auch krankenversichert. Seine fortschreitende Integration konnte der Beschwerdeführer insbesondere auch dadurch fördern, dass er gerade im Zeitraum des Tatzeitpunktes den Deutschkurs B1 erfolgreich absolvierte und ist der Beschwerdeführer auch tatsächlich fließend der deutschen Sprache mächtig. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten und ist auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht lediglich eine einschlägige Vorverurteilung aktenkundig. Demgegenüber bestehen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes mittlerweile seit etwa 2 Jahren zu seinem Herkunftsland keinerlei Bindungen mehr. Den Kontakt zu seiner in Indien lebenden Familie hatte der Beschwerdeführer bereits zum Tatzeitpunkt abgebrochen. Insgesamt ergibt sich somit bei der vorzunehmenden Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK, dass der Beschwerdeführer bereits zum Tatzeitpunkt derart gravierende private und persönliche Bindungen in Österreich aufgewiesen hat, dass seine Interesse an der Aufrechterhaltung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung überwog, wobei gerade in den 3 Jahren beginnend mit der rechtskräftigen Beendigung des Asylverfahrens bis zum Tatzeitpunkt sich die privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich intensiviert haben. In diesem Zeitraum hat der Beschwerdeführer eine enge Bindung zu seiner nunmehrigen Lebensgefährtin und deren Familie aufgebaut, hat der Beschwerdeführer seine Kenntnisse der deutschen Sprache maßgeblich erweitert und konnte der Beschwerdeführer eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufbauen, die ihm ein gesichertes Einkommen für sich und seine Lebensgefährtin bringt. Das sich daraus ergebende private Interesse des Beschwerdeführers überwiegt somit die gegenüberstehenden öffentlichen Interessen an dessen Außerlandesschaffung.Insgesamt ergibt sich somit bei der vorzunehmenden Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK, dass der Beschwerdeführer bereits zum Tatzeitpunkt derart gravierende private und persönliche Bindungen in Österreich aufgewiesen hat, dass seine Interesse an der Aufrechterhaltung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung überwog, wobei gerade in den 3 Jahren beginnend mit der rechtskräftigen Beendigung des Asylverfahrens bis zum Tatzeitpunkt sich die privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich intensiviert haben. In diesem Zeitraum hat der Beschwerdeführer eine enge Bindung zu seiner nunmehrigen Lebensgefährtin und deren Familie aufgebaut, hat der Beschwerdeführer seine Kenntnisse der deutschen Sprache maßgeblich erweitert und konnte der Beschwerdeführer eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufbauen, die ihm ein gesichertes Einkommen für sich und seine Lebensgefährtin bringt. Das sich daraus ergebende private Interesse des Beschwerdeführers überwiegt somit die gegenüberstehenden öffentlichen Interessen an dessen Außerlandesschaffung. Insgesamt kann deshalb nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass eine (hypothetische) Ausweisung des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt gerechtfertigt gewesen wäre, was sich eben im Ergebnis auch auf die Strafbarkeit des inländischen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FPG auswirkt. Im Beschwerdefall muss daher das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach § 6 VStG angenommen werden, da der Ausweisung des Beschwerdeführers einer zu seinen Gunsten ausfallenden
GH 24.01.2013, 2012/21/0059).Insgesamt kann deshalb nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass eine (hypothetische) Ausweisung des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt gerechtfertigt gewesen wäre, was sich eben im Ergebnis auch auf die Strafbarkeit des inländischen Aufenthaltes gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG auswirkt. Im Beschwerdefall muss daher das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach Paragraph 6, VStG angenommen werden, da der Ausweisung des Beschwerdeführers einer zu seinen Gunsten ausfallenden
GH 24.01.2013, 2012/21/0059). Es war somit der Beschwerde Folge zu geben, demnach spruchgemäß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.Es war somit der Beschwerde Folge zu geben, demnach spruchgemäß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu zum einen auf die zitierte einhellige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, von welcher nicht abgewichen wurde. Zum anderen basieren die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes und kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2043.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.