G gegenüber den Kontrollorganen nachgekommen wäre, nämlich umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblicke in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren, obwohl er aufgrund der Bestimmungen des § 50 Abs. 4 GSpG dazu verpflichtet gewesen ware, da diese Firma Glücksspieleinrichtungen (3 Glücksspielgeräte mit der Bezeichnung ***) an der obgenannten Örtlichkeit als Inhaber der Räumlichkeiten unternehmerisch zugänglich gemacht hat (Verwaltungsübertretung
G).Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im folgenden: „belangte Behörde“) wurden über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil er am 24.11.2014, 14:24 Uhr, in ***, ***, in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M Handels- und BeratungsgmbH, ***, ***, keine Person bestimmt und zur Anwesenheit verpflichtet hat, die den Verpflichtungen von Veranstalter und Inhaber
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG gegenüber den Kontrollorganen nachgekommen wäre, nämlich umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblicke in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren, obwohl er aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG dazu verpflichtet gewesen ware, da diese Firma Glücksspieleinrichtungen (3 Glücksspielgeräte mit der Bezeichnung ***) an der obgenannten Örtlichkeit als Inhaber der Räumlichkeiten unternehmerisch zugänglich gemacht hat (Verwaltungsübertretung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, GSpG). In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens im Wesentlichen mit folgender Begründung: Unrichtig sei, dass verbotene Ausspielungen zugänglich gemacht worden seien. Die M Handels- und BeratungsgmbH habe mit den inkriminierten Geräten nichts zu tun. Die „Lokalität in dem sich die Geräte befanden“ sei „aktenkundig an die U Int s.r.o. vermietet“ worden. Die Tatanlastung sei unschlüssig und genüge nicht den Konkretisierungserfordernissen nach § 44a VStG. Nicht zuletzt sei die belangte Behörde örtlich unzuständig (auch sei der angeführte Tatort falsch).In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens im Wesentlichen mit folgender Begründung: Unrichtig sei, dass verbotene Ausspielungen zugänglich gemacht worden seien. Die M Handels- und BeratungsgmbH habe mit den inkriminierten Geräten nichts zu tun. Die „Lokalität in dem sich die Geräte befanden“ sei „aktenkundig an die U Int s.r.o. vermietet“ worden. Die Tatanlastung sei unschlüssig und genüge nicht den Konkretisierungserfordernissen nach Paragraph 44 a, VStG. Nicht zuletzt sei die belangte Behörde örtlich unzuständig (auch sei der angeführte Tatort falsch). Die belangte Behörde hat ihren Akt mit der Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Die Abgabenbehörde brachte eine Stellungnahme zur Beschwerde ein, worin sie deren Abweisung beantragte, da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, eine Person zu bestimmen und zur Anwesenheit im Lokal zu verpflichten, welche den Verpflichtungen des Veranstalters und Inhabers
G nachkomme.Die belangte Behörde hat ihren Akt mit der Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Die Abgabenbehörde brachte eine Stellungnahme zur Beschwerde ein, worin sie deren Abweisung beantragte, da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, eine Person zu bestimmen und zur Anwesenheit im Lokal zu verpflichten, welche den Verpflichtungen des Veranstalters und Inhabers
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG nachkomme. In das gegenständliche Verfahren ist die Zeit von 12.7.2016 (siehe die Kundmachung des Bundeskanzlers über den Beschluss des VfGH
GG, BGBl. I Nr. 57/2016) bis 3.11.2016 (siehe die Kundmachung des Bundeskanzlers über das Erkenntnis des VfGH
GG, BGBl. I Nr. 91/2016, vom 3.11.2016) ex lege (siehe § 34 Abs. 2 Z. 2 VwGVG in Verbindung mit § 86a VfGG) nicht einzurechnen (vgl. die Materialien zu § 34 VwGVG, NR GP XXIV RV 2009).In das gegenständliche Verfahren ist die Zeit von 12.7.2016 (siehe die Kundmachung des Bundeskanzlers über den Beschluss des VfGH
Paragraph 86 a, VfGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2016,) bis 3.11.2016 (siehe die Kundmachung des Bundeskanzlers über das Erkenntnis des VfGH
Paragraph 86 a, VfGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2016,, vom 3.11.2016) ex lege (siehe Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 86 a, VfGG) nicht einzurechnen vergleiche die Materialien zu Paragraph 34, VwGVG, NR Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 2009). Am 20.1.2017 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sind. In der Verhandlung selbst hat sein Rechtsvertreter auf das Urteil des EGMR vom 20.9.2016 in der Rechtssache Karelin gegen Russland, 926/08, zumal ein Vertreter der belangten Behörde nicht erschienen ist, verwiesen und angeregt, das Verfahren angesichts aktuell beim EuGH anhängiger Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen. JA von der Finanzpolizei legte ein Einsatzprotokoll vor und gab als Zeuge vernommen u.a. an, im Rahmen der Kontrolle am 24.11.2014 im Tankstellenlokal in *** Einsatzleiter gewesen zu sein und dort mit Kollegen drei in einem von außen zugänglichen, nicht versperrten Nebenraum zur Tankstelle spielbereit vorgefundene ***-Glücksspielgeräte, die potenziellen Spielern zur Verfügung gestanden seien, probebespielt zu haben. Das Tankstellenpersonal habe angegeben, mit diesen Geräten nichts zu tun zu haben. Nach der Versiegelung der Geräte habe eine Tankstellenbedienstete den Raum versperrt. Er habe schon von vorigen Kontrollen gewusst, dass MH die Tankstelle betreibt, deshalb habe er dann mit ihm telefoniert. Ihm sei das Vorbringen bekannt, dass die U int. s.r.o. Mieterin des Lokales und Geräteeigentümerin sei, aber er habe dazu keine schriftlichen Unterlagen erhalten, deshalb habe er auch die M Handels- und BeratungsgmbH als Zugänglichmacherin angezeigt. Eigentümerin des Nebenraumes des Tankstellenshops, in dem die Geräte gestanden seien, sei laut seinen Erhebungen die X Consulting GmbH, die mit der M Handels- und BeratungsgmbH einen Nutzungsvertrag abgeschlossen habe.JA von der Finanzpolizei legte ein Einsatzprotokoll vor und gab als Zeuge vernommen u.a. an, im Rahmen der Kontrolle am 24.11.2014 im Tankstellenlokal in *** Einsatzleiter gewesen zu sein und dort mit Kollegen drei in einem von außen zugänglichen, nicht versperrten Nebenraum zur Tankstelle spielbereit vorgefundene ***-Glücksspielgeräte, die potenziellen Spielern zur Verfügung gestanden seien, probebespielt zu haben. Das Tankstellenpersonal habe angegeben, mit diesen Geräten nichts zu tun zu haben. Nach der Versiegelung der Geräte habe eine Tankstellenbedienstete den Raum versperrt. Er habe schon von vorigen Kontrollen gewusst, dass MH die Tankstelle betreibt, deshalb habe er dann mit ihm telefoniert. Ihm sei das Vorbringen bekannt, dass die U int. s.r.o. Mieterin des Lokales und Geräteeigentümerin sei, aber er habe dazu keine schriftlichen Unterlagen erhalten, deshalb habe er auch die M Handels- und BeratungsgmbH als Zugänglichmacherin angezeigt. Eigentümerin des Nebenraumes des Tankstellenshops, in dem die Geräte gestanden seien, sei laut seinen Erhebungen die römisch zehn Consulting GmbH, die mit der M Handels- und BeratungsgmbH einen Nutzungsvertrag abgeschlossen habe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Folgender Sachverhalt steht fest: Am 24.11.2014 fand in einem Nebengebäude einer Tankstelle in ***, ***, eine Kontrolle durch die Finanzpolizei statt. Das Grundstück Nr. ***, EZ *** KG ***, auf dem sich die Tankstelle und das Nebengebäude befinden, steht im Eigentum der X consulting GmbH, die laut „Benützungsvereinbarung“ vom 15.10.2009 die Nutzung des Grundstücks samt Tankstelle und Laden unentgeltlich der M Handels- und BeratungsgmbH übertragen hat, die damit die Infrastruktur und den Fortbestand des Standortes als Nahversorger gewährleisten soll. Im Gewerberegister hat diese GmbH an diesem Standort die Gewerbe „Tankstellen“ und „Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier und handelsüblichen verschlossenen Gefäßen“ eingetragen. Geschäftsführer der M Handels- und BeratungsgmbH, die ihren Sitz in *** hat, ist MH. Zu diesem Zeitpunkt waren im genannten, von außen frei zugänglichen Nebengebäude, in dem sich auch das Getränkelager der Tankstelle befindet und über deren Schlüssel die M Handels- und BeratungsgmbH verfügt, die im Eigentum der slowakischen U int. s.r.o. stehenden drei verfahrensgegenständlichen ***-Glücksspielgeräte, worauf virtuelle Walzenspiele gespielt werden konnten, betriebsbereit aufgestellt. Für die verfahrensgegenständlichen Geräte lag weder eine Bewilligung noch eine Konzession nach dem GSpG vor, und es lag auch keine Landesausspielung
G vor. Nach der Kontrolle hat die dabei anwesende Tankstellenmitarbeiterin, die bei der M Handels- und BeratungsgmbH beschäftigt ist, das Nebengebäude, in dem sich die drei Geräte befanden, versperrt. Dass die M Handels- und BeratungsgmbH die Räumlichkeiten, in denen die Glücksspielgeräte standen, zur Tatzeit weitervermietet hätte, kann nicht festgestellt werden.Am 24.11.2014 fand in einem Nebengebäude einer Tankstelle in ***, ***, eine Kontrolle durch die Finanzpolizei statt. Das Grundstück Nr. ***, EZ *** KG ***, auf dem sich die Tankstelle und das Nebengebäude befinden, steht im Eigentum der römisch zehn consulting GmbH, die laut „Benützungsvereinbarung“ vom 15.10.2009 die Nutzung des Grundstücks samt Tankstelle und Laden unentgeltlich der M Handels- und BeratungsgmbH übertragen hat, die damit die Infrastruktur und den Fortbestand des Standortes als Nahversorger gewährleisten soll. Im Gewerberegister hat diese GmbH an diesem Standort die Gewerbe „Tankstellen“ und „Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier und handelsüblichen verschlossenen Gefäßen“ eingetragen. Geschäftsführer der M Handels- und BeratungsgmbH, die ihren Sitz in *** hat, ist MH. Zu diesem Zeitpunkt waren im genannten, von außen frei zugänglichen Nebengebäude, in dem sich auch das Getränkelager der Tankstelle befindet und über deren Schlüssel die M Handels- und BeratungsgmbH verfügt, die im Eigentum der slowakischen U int. s.r.o. stehenden drei verfahrensgegenständlichen ***-Glücksspielgeräte, worauf virtuelle Walzenspiele gespielt werden konnten, betriebsbereit aufgestellt. Für die verfahrensgegenständlichen Geräte lag weder eine Bewilligung noch eine Konzession nach dem GSpG vor, und es lag auch keine Landesausspielung
Paragraph 5, GSpG vor. Nach der Kontrolle hat die dabei anwesende Tankstellenmitarbeiterin, die bei der M Handels- und BeratungsgmbH beschäftigt ist, das Nebengebäude, in dem sich die drei Geräte befanden, versperrt. Dass die M Handels- und BeratungsgmbH die Räumlichkeiten, in denen die Glücksspielgeräte standen, zur Tatzeit weitervermietet hätte, kann nicht festgestellt werden. Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage (insb. der Anzeige, dem in der Verhandlung vorgelegten Einsatzprotokoll und der umfangreichen Dokumentation der Finanzpolizei), dem Grundbuch und Gewerberegister und der glaubhaften, schlüssigen und widerspruchsfreien Zeugenaussage des unter Wahrheitspflicht stehenden Finanzpolizisten. Mit Schreiben vom 25.11.2014 an die belangte Behörde hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der U int. s.r.o. mitgeteilt, dass letztere „Mieterin des Lokales sowie Eigentümerin der Geräte“ sei. Aus dem vom Behördenvertreter vorgelegten Schriftverkehr ergibt sich, dass der Geschäftsführer der Grundstückseigentümerin X consulting GmbH der Abgabenbehörde mitgeteilt hat, dass diese „mit der M GmbH nur die Nutzungsvereinbarung“ habe und „darüber hinausreichende Vereinbarungen insbesondere mit einer Firma U s.r.o.“ dieser nicht bekannt seien. Ein Mietvertrag mit der U int. s.r.o. wurde der Finanzpolizei auf deren Anfragen weder vom Steuerberater der U int. s.r.o. noch vom Rechtsvertreter Dr. Patrick Ruth übermittelt. Schließlich hat das erkennende Gericht den Beschwerdeführer in der Ladung aufgefordert, „sämtliche zweckdienlichen Beweismittel (insb. die von Ihnen erwähnten Mietverträge etc.)“ zur Verhandlung mitzubringen. Erst auf Befragen gab sein Rechtsvertreter in der Verhandlung bekannt, zu der behaupteten Vermietung keine Unterlagen vorlegen zu können; er hat auch keinerlei Zeugen zu diesem Thema benannt. Durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen zur Verhandlung hat der Beschwerdeführer seine mangelnde Mitwirkungsbereitschaft bekundet und sich der Möglichkeit begeben, selbst zur Sache auszusagen. Aus all diesen Gründen konnte das erkennende Gericht das bloße, durch keinerlei Beweise untermauerte Beschwerdevorbringen, dass „die Lokalität aktenkundig an die U int. s.r.o. vermietet“ gewesen sei, nicht nachvollziehen. Unabhängig davon hat die M Handels- und BeratungsgmbH, die die Tankstelle und die Ausschank betreibt, den Spielbetrieb im von ihr vertraglich genutzten Raum geduldet und jedenfalls zugänglich gemacht (die Tankstellenbedienstete verfügte über die Schlüssel und konnte die Zugänglichmachung nach der Kontrolle durch Versperren beenden).Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage (insb. der Anzeige, dem in der Verhandlung vorgelegten Einsatzprotokoll und der umfangreichen Dokumentation der Finanzpolizei), dem Grundbuch und Gewerberegister und der glaubhaften, schlüssigen und widerspruchsfreien Zeugenaussage des unter Wahrheitspflicht stehenden Finanzpolizisten. Mit Schreiben vom 25.11.2014 an die belangte Behörde hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der U int. s.r.o. mitgeteilt, dass letztere „Mieterin des Lokales sowie Eigentümerin der Geräte“ sei. Aus dem vom Behördenvertreter vorgelegten Schriftverkehr ergibt sich, dass der Geschäftsführer der Grundstückseigentümerin römisch zehn consulting GmbH der Abgabenbehörde mitgeteilt hat, dass diese „mit der M GmbH nur die Nutzungsvereinbarung“ habe und „darüber hinausreichende Vereinbarungen insbesondere mit einer Firma U s.r.o.“ dieser nicht bekannt seien. Ein Mietvertrag mit der U int. s.r.o. wurde der Finanzpolizei auf deren Anfragen weder vom Steuerberater der U int. s.r.o. noch vom Rechtsvertreter Dr. Patrick Ruth übermittelt. Schließlich hat das erkennende Gericht den Beschwerdeführer in der Ladung aufgefordert, „sämtliche zweckdienlichen Beweismittel (insb. die von Ihnen erwähnten Mietverträge etc.)“ zur Verhandlung mitzubringen. Erst auf Befragen gab sein Rechtsvertreter in der Verhandlung bekannt, zu der behaupteten Vermietung keine Unterlagen vorlegen zu können; er hat auch keinerlei Zeugen zu diesem Thema benannt. Durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen zur Verhandlung hat der Beschwerdeführer seine mangelnde Mitwirkungsbereitschaft bekundet und sich der Möglichkeit begeben, selbst zur Sache auszusagen. Aus all diesen Gründen konnte das erkennende Gericht das bloße, durch keinerlei Beweise untermauerte Beschwerdevorbringen, dass „die Lokalität aktenkundig an die U int. s.r.o. vermietet“ gewesen sei, nicht nachvollziehen. Unabhängig davon hat die M Handels- und BeratungsgmbH, die die Tankstelle und die Ausschank betreibt, den Spielbetrieb im von ihr vertraglich genutzten Raum geduldet und jedenfalls zugänglich gemacht (die Tankstellenbedienstete verfügte über die Schlüssel und konnte die Zugänglichmachung nach der Kontrolle durch Versperren beenden). In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus:
GVG hindert es, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach § 19 Abs. 3 erster Satz AVG hat derjenige, der nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde haben kein solches „begründetes Hindernis“ dargelegt. Es wurde daher zu Recht die Verhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt. Wenn eine Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor.
Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG hindert es, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach Paragraph 19, Absatz 3, erster Satz AVG hat derjenige, der nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde haben kein solches „begründetes Hindernis“ dargelegt. Es wurde daher zu Recht die Verhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt. Wenn eine Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor. Der vom Beschwerdeführer angesprochenen Entscheidung des EGMR vom 20.9.2016, Rs. Karelin gegen Russland, 926/08, lagen die Spezifika des russischen Verwaltungsstrafrechts sowie der Ablauf des konkreten Verwaltungsstrafverfahrens zugrunde, die Unbedenklichkeit des österreichischen Verwaltungsstrafverfahrensrechts im Hinblick auf eine allfällige Nichtteilnahme eines Vertreters der belangten Behörde im Verwaltungsstrafverfahren stellte der EGMR demgegenüber bereits in seiner Entscheidung vom 4.7.2002, Rs. Weh und Weh gegen Österreich, 38544/97, klar (siehe dazu auch VwGH vom 13.12.2016, Ra 2015/09/0134 mit weiteren Judikaturverweisen). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
G sind die Behörde und die Organe der öffentlichen Aufsicht zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde, dem Amtssachverständigen und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt.
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG sind die Behörde und die Organe der öffentlichen Aufsicht zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde, dem Amtssachverständigen und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt.
G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer u.a. gegen eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer u.a. gegen eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt. Aus den obigen Feststellungen ergibt sich, dass die M Handels- und BeratungsgmbH (im Sinne des § 50 Abs. 4 GSpG) Inhaberin der vorgefundenen Glücksspielgeräte war. Ihre im soeben zitierten § 50 Abs. 4 normierte Mitwirkungspflicht besteht darin, Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen und Testspiele zu ermöglichen und Einblick in Aufzeichnungen und in Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Im Spruch des gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer nicht angelastet, keine Auskünfte erteilt, keine Überprüfungen ermöglicht oder keinen Einblick gewährt zu haben, sondern ihm wird angelastet, „keine Person bestimmt und zur Anwesenheit verpflichtet“ zu haben, die den Verpflichtungen des § 50 Abs. 4 GSpG nachgekommen wäre. Damit lastet sie dem Beschwerdeführer ein Unterlassungsdelikt an (das sieht auch die Abgabenbehörde in ihrer oben zitierten Stellungnahme so, und auch am Ende ihrer Anzeige heißt es wörtlich: „Durch diese Unterlassung hat er die Duldungs- und Mitwirkungspflicht verletzt“).Aus den obigen Feststellungen ergibt sich, dass die M Handels- und BeratungsgmbH (im Sinne des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG) Inhaberin der vorgefundenen Glücksspielgeräte war. Ihre im soeben zitierten Paragraph 50, Absatz 4, normierte Mitwirkungspflicht besteht darin, Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen und Testspiele zu ermöglichen und Einblick in Aufzeichnungen und in Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Im Spruch des gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer nicht angelastet, keine Auskünfte erteilt, keine Überprüfungen ermöglicht oder keinen Einblick gewährt zu haben, sondern ihm wird angelastet, „keine Person bestimmt und zur Anwesenheit verpflichtet“ zu haben, die den Verpflichtungen des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG nachgekommen wäre. Damit lastet sie dem Beschwerdeführer ein Unterlassungsdelikt an (das sieht auch die Abgabenbehörde in ihrer oben zitierten Stellungnahme so, und auch am Ende ihrer Anzeige heißt es wörtlich: „Durch diese Unterlassung hat er die Duldungs- und Mitwirkungspflicht verletzt“).
G ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Bei Unterlassungsdelikten wie dem gegenständlichen, wo dem Beschuldigten angelastet wird, ein bestimmtes gesetzlich vorgeschriebenes Verhalten nicht gesetzt zu haben (hier: für etwas nicht gesorgt zu haben), ist für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde der Ort maßgebend, an dem der Beschuldigte tätig hätte werden müssen bzw. handeln hätte sollen. Der Tatort liegt daher dort, wo die Dispositionen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Das ist im Fall, in dem der Geschäftsführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer GmbH nach § 9 Abs. 1 VStG zur Verantwortung gezogen wird, jener Ort, an dem die Unternehmensleitung ihren Sitz hat, also gegenständlich in Wien und somit nicht im Sprengel der belangten Behörde (vgl. zu alldem VwGH vom 27.1.2011, 2010/03/0021, und vom 14.11.2006, 2005/03/0102).Bei Unterlassungsdelikten wie dem gegenständlichen, wo dem Beschuldigten angelastet wird, ein bestimmtes gesetzlich vorgeschriebenes Verhalten nicht gesetzt zu haben (hier: für etwas nicht gesorgt zu haben), ist für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde der Ort maßgebend, an dem der Beschuldigte tätig hätte werden müssen bzw. handeln hätte sollen. Der Tatort liegt daher dort, wo die Dispositionen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Das ist im Fall, in dem der Geschäftsführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer GmbH nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Verantwortung gezogen wird, jener Ort, an dem die Unternehmensleitung ihren Sitz hat, also gegenständlich in Wien und somit nicht im Sprengel der belangten Behörde vergleiche zu alldem VwGH vom 27.1.2011, 2010/03/0021, und vom 14.11.2006, 2005/03/0102). Daraus ergibt sich, dass die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach unzuständig war, was das Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen hat und somit spruchgemäß entschieden hat. Gründe für eine Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs. 1 VStG liegen nicht vor, vielmehr ist das Verfahren bei der zuständigen Behörde weiterzuführen.Daraus ergibt sich, dass die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach unzuständig war, was das Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen hat und somit spruchgemäß entschieden hat. Gründe für eine Verfahrenseinstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG liegen nicht vor, vielmehr ist das Verfahren bei der zuständigen Behörde weiterzuführen. Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren Kosten des Beschwerdeverfahrens
GVG nicht aufzuerlegen.Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren Kosten des Beschwerdeverfahrens
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG nicht aufzuerlegen. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die höchstgerichtliche Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die höchstgerichtliche Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2897.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.