RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.02.2017 GeschäftszahlLVwG-S-48/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des EJ, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom
- Dezember 2016, Zl. GDS2-V-16 1145/5, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die wegen Übertretung nach § 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 verhängte Strafe im Ausmaß von € 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) auf den Betrag von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 35 Stunden) und der vorgeschriebene Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren von € 181,60 auf den Betrag von € 116,30 herabgesetzt werden.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die wegen Übertretung nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, WRG 1959 verhängte Strafe im Ausmaß von € 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) auf den Betrag von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 35 Stunden) und der vorgeschriebene Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren von € 181,60 auf den Betrag von € 116,30 herabgesetzt werden., Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. II.römisch zwei. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 72,60 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1, 137 Abs. 1 Z 15 und 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 30, Absatz eins, 31, Absatz eins, 137, Absatz eins, Ziffer 15 und 137 Absatz 2, Ziffer 4, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 1, 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Aktionsprogramm Nitrat (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen)Paragraphen eins, 2, Absatz eins und 6 Absatz eins, Aktionsprogramm Nitrat (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen) §§ 19, 25 Abs. 2, 45 Abs. 1 sowie 64 Abs. 1 und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.) Paragraphen 19, 25, Absatz 2, 45, Absatz eins, sowie 64 Absatz eins und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 32, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 i.d.g.F.)Paragraphen 32, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, i.d.g.F.) §§ 27, 44 Abs. 1, 50 und 52 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 27, 44, Absatz eins, 50 und 52 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.FArtikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.351,90 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.351,90 und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe
- Verwaltungsstrafbehördliches Verfahren und Straferkenntnis Am
- Februar 2016 kam es beim landwirtschaftlichen Anwesen von EJ und WJ in ***, ***, zu einem Vorfall, bei dem in einem Fahrsilo gespeicherte Gülle austrat. In der Folge leitete die Bezirkshauptmannschaft Gmünd gegen die beiden Genannten ein Strafverfahren nach §§ 137 Abs. 1 Z 15 bzw. 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 ein und erließ nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, in dessen Zuge Erhebungen durch die Gewässeraufsicht, die Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen, Erhebungen durch die Polizeiinspektion *** sowie die Anhörung der Beschuldigten erfolgte, schließlich zwei Straferkenntnisse vom
- Dezember 2016, mit denen beide Beschuldigte jeweils für die hinsichtlich Tatzeit und Tatort näher spezifizierte Taten wie folgt bestraft wurden:Am
- Februar 2016 kam es beim landwirtschaftlichen Anwesen von EJ und WJ in ***, ***, zu einem Vorfall, bei dem in einem Fahrsilo gespeicherte Gülle austrat. In der Folge leitete die Bezirkshauptmannschaft Gmünd gegen die beiden Genannten ein Strafverfahren nach Paragraphen 137, Absatz eins, Ziffer 15, bzw. 137 Absatz 2, Ziffer 4, WRG 1959 ein und erließ nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, in dessen Zuge Erhebungen durch die Gewässeraufsicht, die Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen, Erhebungen durch die Polizeiinspektion *** sowie die Anhörung der Beschuldigten erfolgte, schließlich zwei Straferkenntnisse vom
- Dezember 2016, mit denen beide Beschuldigte jeweils für die hinsichtlich Tatzeit und Tatort näher spezifizierte Taten wie folgt bestraft wurden: „Tatbeschreibung:
- Sie haben am oben angeführten Tatort zu oben angeführter Tatzeit gegen die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes verstoßen, indem Sie die Sie gemäß § 31 Abs. 1 WRG treffende Sorgfaltspflicht außeracht gelassen und dadurch eine Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt haben:Aufgrund des zu geringen Speicherraumes für die landwirtschaftlichen Abwässer (Gülle) wurde durch Sie als Betreiber des landwirtschaftlichen Betriebes die in der Güllegrube befindliche Gülle in einen auf dem Grundstück befindlichen Fahrsilo umgelagert (ca. 300 m³ Gülle), wobei aufgrund der mangelhaft ausgeführten Absicherung, diese gebrochen ist und die Gülle (ca. 30 bis 60 m³) auf landwirtschaftlich genutzte Flächen ausgetreten ist. Laut Stellungnahme der Gewässeraufsicht wurde durch den massiven Gülleaustritt jedenfalls eine massive und nachhaltige Gewässergefährdung verursacht. Sie haben am oben angeführten Tatort zu oben angeführter Tatzeit gegen die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes verstoßen, indem Sie die Sie gemäß Paragraph 31, Absatz eins, WRG treffende Sorgfaltspflicht außeracht gelassen und dadurch eine Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt haben:, Aufgrund des zu geringen Speicherraumes für die landwirtschaftlichen Abwässer (Gülle) wurde durch Sie als Betreiber des landwirtschaftlichen Betriebes die in der Güllegrube befindliche Gülle in einen auf dem Grundstück befindlichen Fahrsilo umgelagert (ca. 300 m³ Gülle), wobei aufgrund der mangelhaft ausgeführten Absicherung, diese gebrochen ist und die Gülle (ca. 30 bis 60 m³) auf landwirtschaftlich genutzte Flächen ausgetreten ist. Laut Stellungnahme der Gewässeraufsicht wurde durch den massiven Gülleaustritt jedenfalls eine massive und nachhaltige Gewässergefährdung verursacht.
- Sie haben am oben angeführten Tatort zu oben angeführter Tatzeit gegen die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes in Verbindung mit dem „Aktionsprogramm Nitrat 2012“ verstoßen, indem Sie in Ihrem Betrieb die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger bzw. für die Lagerung von Stallmist auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube nicht so gewählt haben, dass diese einen Lagerungszeitraum von mindestens sechs Monate abdeckt.Aufgrund des zu geringen Speicherraumes für die landwirtschaftlichen Abwässer (Gülle) wurde durch Sie als Betreiber des landwirtschaftlichen Betriebes die in der Güllegrube befindliche Gülle in einen auf dem Grundstück befindlichen Fahrsilo umgelagert (ca. 300 m³ Gülle), wobei aufgrund der mangelhaft ausgeführten Absicherung, diese gebrochen ist und die Gülle (ca. 30 bis 60 m³) auf landwirtschaftlich genutzte Flächen ausgetreten ist. Laut Stellungnahme der Gewässeraufsicht wurde durch den massiven Gülleaustritt jedenfalls eine massive und nachhaltige Gewässergefährdung verursacht.“Sie haben am oben angeführten Tatort zu oben angeführter Tatzeit gegen die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes in Verbindung mit dem „Aktionsprogramm Nitrat 2012“ verstoßen, indem Sie in Ihrem Betrieb die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger bzw. für die Lagerung von Stallmist auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube nicht so gewählt haben, dass diese einen Lagerungszeitraum von mindestens sechs Monate abdeckt., Aufgrund des zu geringen Speicherraumes für die landwirtschaftlichen Abwässer (Gülle) wurde durch Sie als Betreiber des landwirtschaftlichen Betriebes die in der Güllegrube befindliche Gülle in einen auf dem Grundstück befindlichen Fahrsilo umgelagert (ca. 300 m³ Gülle), wobei aufgrund der mangelhaft ausgeführten Absicherung, diese gebrochen ist und die Gülle (ca. 30 bis 60 m³) auf landwirtschaftlich genutzte Flächen ausgetreten ist. Laut Stellungnahme der Gewässeraufsicht wurde durch den massiven Gülleaustritt jedenfalls eine massive und nachhaltige Gewässergefährdung verursacht.“ Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift/en verletzt: zu
- § 137 Abs. 2 Z 4 i.V.m. § 31 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F. zu
- Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F. zu
- § 137 Abs. 1 Z 15 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F. i.V.m. § 6 Abs. 1 Aktionsprogramm Nitrat 2012zu
- Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Aktionsprogramm Nitrat 2012 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafen von zu
- € 1.453,00 67 Stunden § 137 Abs. 2 Z 467 Stunden Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959 WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F. zu
- € 363,00 34 Stunden § 137 Abs. 1 Z 15363,00 34 Stunden Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959 WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F. Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 181,60 Gesamtbetrag: € 1.997,60“ Zur Strafbemessung führte die Behörde nach auszugsweiser Zitierung des § 19 VStG und Angabe der jeweils in Betracht kommenden Strafrahmen aus, dass sich die verhängten Geldstrafen jeweils im unteren Bereich, nämlich 10 % der möglichen Höchststrafe, bewegten. Das durch die gegenständliche Strafnormen geschützte Rechtsgut, nämlich die Beschaffenheit der Gewässer, sei als sehr hochwertig einzuschätzen. Auch sei die „Intensität der Tat“ nicht als gering zu werten, da es im vorliegenden Fall zu einer „massiven und nachhaltigen“ Gewässergefährdung gekommen sei. Mildernd sei das Nichtvorliegen einschlägiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen, erschwerend hingegen nichts gewertet worden. Berücksichtigt seien Einkommensverhältnisse (Einkommen von ca. € 2.000,-- monatlich) sowie hinsichtlich des Verschuldens leichte Fahrlässigkeit.Zur Strafbemessung führte die Behörde nach auszugsweiser Zitierung des Paragraph 19, VStG und Angabe der jeweils in Betracht kommenden Strafrahmen aus, dass sich die verhängten Geldstrafen jeweils im unteren Bereich, nämlich 10 % der möglichen Höchststrafe, bewegten. Das durch die gegenständliche Strafnormen geschützte Rechtsgut, nämlich die Beschaffenheit der Gewässer, sei als sehr hochwertig einzuschätzen. Auch sei die „Intensität der Tat“ nicht als gering zu werten, da es im vorliegenden Fall zu einer „massiven und nachhaltigen“ Gewässergefährdung gekommen sei. Mildernd sei das Nichtvorliegen einschlägiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen, erschwerend hingegen nichts gewertet worden. Berücksichtigt seien Einkommensverhältnisse (Einkommen von ca. € 2.000,-- monatlich) sowie hinsichtlich des Verschuldens leichte Fahrlässigkeit. Unter Beachtung dieser Grundsätze sei die verhängte Geldstrafe auch aus Präventionsgründen angemessen.
- Beschwerde Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der EJ, die sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafen richtet. Die belangte Behörde hätte ihren Ermessensspielraum angesichts der von § 19 VStG geforderten Berücksichtigung aller Erschwerungs- und Milderungsgründe nicht richtig ausgeübt; aufgrund der relativ bescheidenen Einkommensverhältnisse und der Unbescholtenheit hätte die Behörde zu hohe Strafen verhängt. Es werde beantragt, die verhängten Geldstrafen wesentlich herabzusetzen.Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der EJ, die sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafen richtet. Die belangte Behörde hätte ihren Ermessensspielraum angesichts der von Paragraph 19, VStG geforderten Berücksichtigung aller Erschwerungs- und Milderungsgründe nicht richtig ausgeübt; aufgrund der relativ bescheidenen Einkommensverhältnisse und der Unbescholtenheit hätte die Behörde zu hohe Strafen verhängt. Es werde beantragt, die verhängten Geldstrafen wesentlich herabzusetzen.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- Februar 2017 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung über die gleichlautenden Beschwerden von WJ und EJ durch, in dessen Zuge der Zeuge Ing. K gehört wurde und die Beschuldigten Gelegenheit hatten, ihren Standpunkt darzulegen. Der Zeuge Ing. K schilderte seine Wahrnehmungen am Tag nach dem Vorfall mit dem Gülleaustritt beim Anwesen J; er hatte die auf unbefestigte Flächen gelangte Güllemenge mit ursprünglich 30 bis 60 m³ angeschätzt, welche er nun auf etwa 70 bis 80 m³ korrigierte. Diese Menge sei über Acker- und Wiesenflächen in Richtung Ort *** geflossen, wobei eine Geländemulde das oberflächliche Weiterfließen verhindert hätte. Die Gefahr für das Grundwasser schätzte er angesichts des Bodenaufbaus als hoch ein und verwies auf die Unzulässigkeit der Gülleausbringung in der damaligen Zeit. Außerdem berichtete er von einem im unmittelbaren Abstrombereich befindlichen Brunnen, dessen Untersuchung in der Folge gering erhöhte TOC- und Nitratwerte im Bereich von 70 mg/l ergeben hätte, wobei allerdings nicht gesagt werden könnte, in welchem Ausmaß die in Rede stehende Gülleversickerung zu diesen Werten beigetragen hätte. Die nach seiner Einschätzung hohe Grundwassergefährdung sei allerdings durch rasche Gegenmaßnahmen abgemildert worden. Von Beschwerdeführerseite wurden die persönlichen Verhältnisse geschildert (landwirtschaftlicher Betrieb mit 110 ha, davon 50 ha Eigengrund; Investitionen von € 800.000,-- bis € 900.000,-- in den letzten Jahren, woraus ein Schuldenstand von ca. € 700.000,-- resultiert hätte; Milchwirtschaft mit etwa 200 Kühen; gemeinsames Monatseinkommen von derzeit € 10.000,--, denen jedoch nicht näher spezifizierte Ausgaben entgegenstünden; Einheitswert des Betriebes von € 33.400,--). Der Vorfall (Gülleaustritt am 07.02.2016) sei das Resultat einer sich kurzfristig ergebenden Notwendigkeit der Zwischenspeicherung von Gülle und sei nicht aus Absicht geschehen; es seien auch sofort Gegenmaßnahmen getroffen worden; der erhöhte Nitratwert beim Nachbarbrunnen sei nicht auf den Gülleaustritt zurückzuführen; es sei auch mittlerweile eine Bewilligung für einen Gülleteich erworben worden, für dessen Errichtung Kosten im Ausmaß von etwa € 200.000,-- erwartet würden. Schließlich beantragten die Beschwerdeführer die Verhängung einer Ermahnung anstelle von Geldstrafen.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 § 30.
(1)Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,Paragraph 30,
(1)Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,
- dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,
- dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,
- dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,
- dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,
- dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird. Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können. (…) § 31.
(1)Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.Paragraph 31,
(1)Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des Paragraph 1297,, zutreffendenfalls mit der im Sinne des Paragraph 1299, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. (…) § 137.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, werParagraph 137,
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 2, 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer (…)
- den gemäß § 33f Abs. 3 getroffenen Überprüfungs- oder Aufzeichnungsanordnungen oder den gemäß § 33f Abs. 6 zur Grundwassersanierung angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen oder gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen oder den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 oder den gemäß § 55p getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;den gemäß Paragraph 33 f, Absatz 3, getroffenen Überprüfungs- oder Aufzeichnungsanordnungen oder den gemäß Paragraph 33 f, Absatz 6, zur Grundwassersanierung angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen oder gemäß Paragraphen 34, Absatz eins und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen oder den in einer Verordnung gemäß Paragraph 48, Absatz 2, oder den gemäß Paragraph 55 p, getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt; (…) §
- (…)Paragraph 137, (…)
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer (…) 4. durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt;durch Außerachtlassung der ihn gemäß Paragraph 31, Absatz eins, treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt; (…) Aktionsprogramm Nitrat § 1.
(1)Ziel dieses Programms ist es, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachteParagraph eins,
(1)Ziel dieses Programms ist es, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen. (…) § 2.
(1)Das Ausbringen von stickstoffhältigem Handelsdünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückständen, Jauche und nicht von Abs. 2 erfasstem Klärschlamm auf Dauergrünland und Wechselwiese ist in der Zeit vom
- November bis
- Februar des Folgejahres, auf allen übrigen landwirtschaftlichen Nutzflächen –vorbehaltlich des dritten Absatzes – in der Zeit vom
- Oktober bis zum
- Februar des Folgejahres verboten. Abweichend davon beginnt der Verbotszeitraum für die Ausbringung solcher stickstoffhältiger Stoffe auf Ackerflächen, auf denen bis
- Oktober eine Folgefrucht oder Zwischenfrucht angebaut wor-den ist, mit
- November.Paragraph 2,
(1)Das Ausbringen von stickstoffhältigem Handelsdünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückständen, Jauche und nicht von Absatz 2, erfasstem Klärschlamm auf Dauergrünland und Wechselwiese ist in der Zeit vom
- November bis
- Februar des Folgejahres, auf allen übrigen landwirtschaftlichen Nutzflächen –vorbehaltlich des dritten Absatzes – in der Zeit vom
- Oktober bis zum
- Februar des Folgejahres verboten. Abweichend davon beginnt der Verbotszeitraum für die Ausbringung solcher stickstoffhältiger Stoffe auf Ackerflächen, auf denen bis
- Oktober eine Folgefrucht oder Zwischenfrucht angebaut wor-den ist, mit
- November. (…) § 6.
(1)Die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger und für die LagerungParagraph 6,
(1)Die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger und für die Lagerung von Stallmist auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube hat für jeden Betrieb einen Lagerungszeitraum von mindestens sechs Monaten abzudecken. Sofern die Lagerkapazität diesen Zeitraum nicht abdeckt, ist das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen. In diesem Ausmaß darf die Lagerkapazität verringert werden. Sie hat jedoch auch in diesen Fällen mindestens zwei Monate zu betragen. Nachweise für die über Abgaben von Wirtschaftsdünger geschlossenen Vereinbarungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. (…) VStG § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 25. (…)Paragraph 25, (…)
(2)Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. (…) § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
- die Strafverfolgung nicht möglich ist;
- die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. (…) § 64.
(1)In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 64,
(1)In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. (…) StGB § 32.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.Paragraph 32,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2)Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3)Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können. § 33.
(1)Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 33,
(1)Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
- mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
- schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
- einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
- der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
- aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;
- heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
- bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;
- die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird. (…) § 34.
(1)Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 34,
(1)Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
- die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
- bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
- die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
- die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
- sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
- an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
- die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
- sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
- die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;
- durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
- die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
- die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9,) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
- trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
- sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
- sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
- sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;
- ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
- die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
- dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
(2)Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat. VwGVG § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 44.
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 52.
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.
- Feststellungen und Beweiswürdigung Im vorliegenden Fall wurde das gegenständliche Straferkenntnis ausdrücklich nur in Bezug auf die Höhe der verhängten Geldstrafe angefochten. Die Tat, wie sie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschrieben ist, ist somit als feststehend anzusehen. Da die Überprüfungsbefugnis des Gerichts (vgl. § 27 VwGVG) somit nur auf die Strafhöhe beschränkt ist, werden im Folgenden nur die insoweit relevanten Tatsachen festgestellt:Im vorliegenden Fall wurde das gegenständliche Straferkenntnis ausdrücklich nur in Bezug auf die Höhe der verhängten Geldstrafe angefochten. Die Tat, wie sie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschrieben ist, ist somit als feststehend anzusehen. Da die Überprüfungsbefugnis des Gerichts vergleiche Paragraph 27, VwGVG) somit nur auf die Strafhöhe beschränkt ist, werden im Folgenden nur die insoweit relevanten Tatsachen festgestellt: Die Beschwerdeführerin betreibt gemeinsam mit ihrem Ehegatten im Standort *** einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer bewirtschafteten Fläche im Ausmaß von ca. 110 ha, wovon ca. 50 ha Eigengrund darstellen, welche steuerlich einen Einheitswert von € 33.400,-- haben. Der Betrieb ist auf Milchwirtschaft ausgerichtet und verfügt über etwa 200 Stück Rinder sowie technische Ausstattung, für die die Betreiber in den letzten Jahren etwa € 800.000,-- bis € 900.000,-- investiert haben. Diese Investitionen haben zu einem Schuldenstand von etwa € 700.000,-- geführt, denen allerdings entsprechende Sachwerte gegenüberstehen. Derzeit wird ein monatliches Einkommen von € 10.000,-- erzielt, dem aber nicht näher konkretisierte Ausgaben gegenüberstehen. Im Akt der belangten Behörde scheint hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Vorstrafe auf. Einige Tage vor dem
- Februar 2016 ergab sich für die Betreiber der gegenständlichen Landwirtschaft die Notwendigkeit – mangels ausreichenden Speichervolumens einer Güllegrube – eine Zwischenspeicherung von etwa 300 m³ Gülle in einem Fahrsilo vorzunehmen; am
- Februar 2016, gegen 14.30 Uhr barst die provisorisch errichtete Holzwand im Zufahrtsbereich des Fahrsilos, wodurch sich eine Güllemenge im Ausmaß von 30 bis 80 m³ auf unbefestigte landwirtschaftlich genutzte Flächen ergoss. Seitens der Betreiber wurden sofort Gegenmaßnahmen eingeleitet, um eine Rückführung der ausgeflossenen Gülle in die – durch das zuvor erfolgte Auspumpen wieder leere – Güllegrube soweit als möglich zu bewerkstelligen. So wurden sofort auch die in einer Geländemulde angesammelte Gülle abgepumpt und die kontaminierten Flächen bearbeitet. Insgesamt war davon eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von etwa 1,5 ha betroffen. Angesichts der ausgeflossenen Menge und der Bodenverhältnisse (geringmächtige Humusschicht mit grobem Sand, darunter Verwitterungsprodukt des Granits mit geringer Wasserspeicherkapazität) bestand eine erhebliche Gefahr der Gewässerverunreinigung. Im Nahbereich (etwa 30 bis 40 m vom Kontaminationsbereich entfernt) befindet sich ein Brunnen des Anwesens F, der in der Folge beprobt wurde, wobei erhöhte TOC- und Nitratwerte festgestellt wurden. Inwieweit diese auf den gegenständlichen Vorfall zurückzuführen sind, kann nicht mehr festgestellt werden. Der Umstand, dass das vorhandene Volumen der Güllegrube nicht ausreichte, liegt am Viehbestand und der gewählten Form der Entmistung in Verbindung mit einer nicht rechtzeitigen Vorsorge für den Betriebsverhältnissen adäquaten Speicherkapazitäten. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde sowie den Aussagen des Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
- Februar 2017; das Gericht hat keine Bedenken, diese glaubwürdigen Angaben seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Die Feststellungen zu den Vorgängen im Zusammenhang mit dem Vorfall am
- Februar 2016 beruhen auf den nicht widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin und den Angaben in den Aktenunterlagen der Behörde (Bericht der Polizeiinspektion *** vom
- Februar 2016, Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom
- Februar 2016) bzw. der Aussage des Zeugen Ing. K, dem auf Grund seiner Fachkunde als Gewässeraufsichtsorgan auch eine Einschätzung des Gefährdungspotenzials der auf unbefestigte Fläche gelangenden Gülle zuzutrauen ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt somit unbestritten feststeht. 4.
- Rechtliche Beurteilung Im Hinblick auf den Umstand, dass sich die vorliegende Beschwerde nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe (und damit untrennbar zusammenhängend die Kostenentscheidung) bezieht, hat das Gericht vom Vorliegen der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen – und damit auch vom Verschulden wenigstens in Form der Fahrlässigkeit - auszugehen. Es ist daher lediglich die Strafzumessung zu überprüfen. § 19 VStG stellt die dafür maßgeblichen Grundsätze auf, die jeweils für die einzelnen Taten für sich anzuwenden sind. Es sind dabei die im gegenständlichen Fall vorliegenden Übertretungen nach §§ 137 Abs. 1 Z 15 bzw.137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 jeweils gesondert zu beurteilen.Paragraph 19, VStG stellt die dafür maßgeblichen Grundsätze auf, die jeweils für die einzelnen Taten für sich anzuwenden sind. Es sind dabei die im gegenständlichen Fall vorliegenden Übertretungen nach Paragraphen 137, Absatz eins, Ziffer 15, bzw.137 Absatz 2, Ziffer 4, WRG 1959 jeweils gesondert zu beurteilen. Grundlage bei der Bemessung der Strafe hat gemäß § 19 Abs. 1 VStG jeweils die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten zu sein.Grundlage bei der Bemessung der Strafe hat gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG jeweils die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten zu sein. Mit Recht hat die belangte Behörde angenommen, dass in beiden Fällen der Schutz der Gewässer Zielrichtung der in Rede stehenden Normen ist (vgl. die Zielbestimmungen in § 1 des Aktionsprogramms Nitrat und § 30 WRG 1959); der Gewässerschutz, namentlich des Grundwassers, welches nach § 30 Abs. 1 WRG 1959 in Trinkwasserqualität zu erhalten ist, stellt zweifellos ein hoch einzuschätzendes Rechtsgut dar. Dazu soll nicht nur die allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 beitragen, die jedermann zu einem entsprechend sorgfältigen Verhalten in Bezug auf seine potenziell wassergefährdenden Anlagen verpflichtet, sondern auch die hier relevanten Vorgaben des Aktionsprogramms Nitrat (vgl. § 6), welche sicherstellen wollen, dass Landwirte vorausschauende Vorkehrungen treffen, damit entsprechend dem Stand der Technik ausreichend Lagerkapazität unter anderem für Gülle bereitgestellt wird. Geschieht ein solches vorausschauendes Verhalten nicht, führt dies zwangsläufig zu potenziell gewässerschädlichem Verhalten, wie Ausbringung der Gülle zur Unzeit, oder zu inadäquaten Notmaßnahmen wie im vorliegenden Fall, die wiederum eine Gewässergefährdung bewirken können, was sich dabei auch gezeigt hat.Mit Recht hat die belangte Behörde angenommen, dass in beiden Fällen der Schutz der Gewässer Zielrichtung der in Rede stehenden Normen ist vergleiche die Zielbestimmungen in Paragraph eins, des Aktionsprogramms Nitrat und Paragraph 30, WRG 1959); der Gewässerschutz, namentlich des Grundwassers, welches nach Paragraph 30, Absatz eins, WRG 1959 in Trinkwasserqualität zu erhalten ist, stellt zweifellos ein hoch einzuschätzendes Rechtsgut dar. Dazu soll nicht nur die allgemeine Sorgfaltspflicht nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 beitragen, die jedermann zu einem entsprechend sorgfältigen Verhalten in Bezug auf seine potenziell wassergefährdenden Anlagen verpflichtet, sondern auch die hier relevanten Vorgaben des Aktionsprogramms Nitrat vergleiche Paragraph 6,), welche sicherstellen wollen, dass Landwirte vorausschauende Vorkehrungen treffen, damit entsprechend dem Stand der Technik ausreichend Lagerkapazität unter anderem für Gülle bereitgestellt wird. Geschieht ein solches vorausschauendes Verhalten nicht, führt dies zwangsläufig zu potenziell gewässerschädlichem Verhalten, wie Ausbringung der Gülle zur Unzeit, oder zu inadäquaten Notmaßnahmen wie im vorliegenden Fall, die wiederum eine Gewässergefährdung bewirken können, was sich dabei auch gezeigt hat. Der belangten Behörde ist daher im Ergebnis zuzustimmen, dass durch beide Übertretungen ein hoch einzuschätzendes Rechtsgut in erheblichem Umfang beeinträchtigt wurde. Damit scheiden aber auch von vornherein ein Absehen von der Strafverfolgung (§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG) oder die Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 letzter Satz VStG) aus.Der belangten Behörde ist daher im Ergebnis zuzustimmen, dass durch beide Übertretungen ein hoch einzuschätzendes Rechtsgut in erheblichem Umfang beeinträchtigt wurde. Damit scheiden aber auch von vornherein ein Absehen von der Strafverfolgung (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG) oder die Erteilung einer Ermahnung (Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG) aus. Wenn die Behörde im Zusammenhang mit der Übertretung nach § 137 Abs. 1 Z 15 WRG 1959 eine Strafe in Höhe von € 363,--, also exakt 10 % des Strafrahmens, verhängt hat, ist dies unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm auch bei einem unbescholtenen Ersttäter keineswegs unverhältnismäßig. Es wäre der Beschwerdeführerin auch zumutbar gewesen, angesichts der offensichtlich stattgefundenen Expansion ihres Betriebes (laut Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden in den letzten Jahren 150 Kälber, wohl zur Aufzucht als Milchkühe, zugekauft) entsprechend vorzusorgen, sei es durch die Wahl einer den vorhandenen Kapazitäten entsprechenden Form der Entmistung (dass eine solche möglich ist, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Situation im heurigen Winter), sei es durch rechtzeitige Erweiterung der Güllespeicherkapazitäten. Es muss daher von fahrlässigem Verhalten ausgegangen werden, welches die belangte Behörde auch getan hat.Wenn die Behörde im Zusammenhang mit der Übertretung nach Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, WRG 1959 eine Strafe in Höhe von € 363,--, also exakt 10 % des Strafrahmens, verhängt hat, ist dies unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm auch bei einem unbescholtenen Ersttäter keineswegs unverhältnismäßig. Es wäre der Beschwerdeführerin auch zumutbar gewesen, angesichts der offensichtlich stattgefundenen Expansion ihres Betriebes (laut Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden in den letzten Jahren 150 Kälber, wohl zur Aufzucht als Milchkühe, zugekauft) entsprechend vorzusorgen, sei es durch die Wahl einer den vorhandenen Kapazitäten entsprechenden Form der Entmistung (dass eine solche möglich ist, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Situation im heurigen Winter), sei es durch rechtzeitige Erweiterung der Güllespeicherkapazitäten. Es muss daher von fahrlässigem Verhalten ausgegangen werden, welches die belangte Behörde auch getan hat. Was die persönlichen Verhältnisse (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) der Beschwerdeführerin anlangt, vermag das Gericht aus den vorliegenden Angaben keine unterdurchschnittlichen Verhältnisse erkennen, die im konkreten Fall der für die Übertretung nach § 131 Abs. 1 Z 15 WRG 1959 vorgesehene Verhängung einer Geldstrafe im Ausmaß von € 363,-- entgegenstünden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen persönlichen Verhältnissen nur um einen im Zuge der Strafbemessung zu berücksichtigenden Aspekt handelt und § 19 VStG keineswegs ausschließlich auf diese Umstände abstellt (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0150). Auch ist aus § 19 Abs. 2 VStG nicht abzuleiten, dass eine Geldstrafe so niedrig ausfallen müsste, dass sie aus dem vorhandenen Einkommen bzw. Vermögen ohne spürbare Einschnitte abgedeckt werden könnte, ergibt sich doch aus § 16 VStG, dass eine Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Beschuldigte kein Einkommen bezieht; eine Geldstrafe ist selbst dann zu verhängen, wenn es die Vermögens- und Einkommensverhältnisse unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Bestrafte nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (VwGH 15.10.2002, 2001/21/0087). Davon kann aber im vorliegenden Fall nach Einschätzung des Gerichts von vornherein keine Rede sein. Was die persönlichen Verhältnisse (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) der Beschwerdeführerin anlangt, vermag das Gericht aus den vorliegenden Angaben keine unterdurchschnittlichen Verhältnisse erkennen, die im konkreten Fall der für die Übertretung nach Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 15, WRG 1959 vorgesehene Verhängung einer Geldstrafe im Ausmaß von € 363,-- entgegenstünden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen persönlichen Verhältnissen nur um einen im Zuge der Strafbemessung zu berücksichtigenden Aspekt handelt und Paragraph 19, VStG keineswegs ausschließlich auf diese Umstände abstellt vergleiche VwGH 16.09.2009, 2009/09/0150). Auch ist aus Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht abzuleiten, dass eine Geldstrafe so niedrig ausfallen müsste, dass sie aus dem vorhandenen Einkommen bzw. Vermögen ohne spürbare Einschnitte abgedeckt werden könnte, ergibt sich doch aus Paragraph 16, VStG, dass eine Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Beschuldigte kein Einkommen bezieht; eine Geldstrafe ist selbst dann zu verhängen, wenn es die Vermögens- und Einkommensverhältnisse unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Bestrafte nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (VwGH 15.10.2002, 2001/21/0087). Davon kann aber im vorliegenden Fall nach Einschätzung des Gerichts von vornherein keine Rede sein. Zu Recht beruft sich die Beschwerdeführerin auf ihre Unbescholtenheit; jedoch wurde diese auch schon in der Entscheidung der belangten Behörde als Milderungsgrund berücksichtigt. Auch unter dem Aspekt der Prävention erachtet das Gericht im Falle einer Übertretung der Vorgaben des Aktionsprogramms Nitrat wie der gegenständlichen, welche Landwirte zu einem vorausschauenden, grundwasserverträglichen Verhalten veranlassen soll, selbst bei einer unbescholtenen Ersttäterin die Verhängung einer Strafe in signifikanter Höhe für angebracht. Eine Gesamtwertung aller zu berücksichtigenden Umstände ergibt daher, die die verhängte Strafe in Höhe von € 363,- durchaus angemessen erscheint. Soweit sich die Beschwerde auf die Übertretung nach § 137 Abs. 1 Z 15 WRG 1959 bezieht, vermag die Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu führen. Soweit sich die Beschwerde auf die Übertretung nach Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, WRG 1959 bezieht, vermag die Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu führen. Dementsprechend war sie diesbezüglich vollständig abzuweisen. Damit kommt aber auch die Bestimmung des § 52 Abs. 1 VwGVG zur Anwendung, wonach im Falle der Bestätigung eines Straferkenntnisses ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten ist, welcher nach Abs. 2 dieser Bestimmung mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.Damit kommt aber auch die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG zur Anwendung, wonach im Falle der Bestätigung eines Straferkenntnisses ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten ist, welcher nach Absatz 2, dieser Bestimmung mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist. Zur Übertretung nach § 137 Abs. 2 Z 4 iVm § 31 Abs. 1 WRG 1959 ist Folgendes auszuführen:Zur Übertretung nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 ist Folgendes auszuführen: Im vorliegenden Fall steht fest, dass angesichts des Verunreinigungspotenzials der ausgetretenen Gülle, eines zweifellos wassergefährdenden Stoffes, und angesichts der geschilderten Bodenverhältnisse eine erhebliche Gewässergefährdung gegeben war, noch dazu wo im Nahbereich wenigstens eine Wassernutzung in Form eines Brunnens vorlag. Angesichts des Ausmaßes der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes trifft auch hier von vornherein die oben getroffene Aussage zu, dass ein Absehen von der Strafe nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht kommen. Auch scheint dem Gericht bei einer derartigen Gewässergefährdung grundsätzlich auch bei erstmaliger Begehung durch einen unbescholtenen Täter die Verhängung einer Geldstrafe im Ausmaß von etwa 10 % der möglichen Höchststrafe durchaus nicht unangemessen, selbst wenn ungünstigere wirtschaftliche Verhältnisse als im Fall der Beschwerdeführerin vorlägen. Auch in diesem Zusammenhang sind Präventionsgesichtspunkte zu berücksichtigen, gilt es doch sowohl dem Täter als auch den anderen Normadressaten vor Augen zu führen, dass beim Umgang mit potenziell gewässergefährdenden Stoffen angesichts der weitreichenden Auswirkungen besondere Vorsicht zu walten ist und Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten besonders zu missbilligen sind. Jedoch sind diese Aspekte im gegenständlichen Zusammenhang differenzierter zu sehen, ist es doch im vorliegenden Fall zur Gewässergefährdung dabei gekommen, als die Beschwerdeführerin versuchte, wenn auch mit unzureichenden Mitteln, eine Übergangslösung für das nicht ausreichende Speichervolumen für Gülle zu finden, wobei sie überdies nach Eintreten der Gefahr sofort Gegenmaßnahmen gesetzt hat (freilich ist es dabei entgegen dem Verbot des § 2 Abs. 1 des Aktionsprogramms Nitrat auch zu einer Aufbringung von Gülle auf einer Fläche von etwa 1,5 ha landwirtschaftlicher Fläche gekommen). Im vorliegenden Fall steht fest, dass angesichts des Verunreinigungspotenzials der ausgetretenen Gülle, eines zweifellos wassergefährdenden Stoffes, und angesichts der geschilderten Bodenverhältnisse eine erhebliche Gewässergefährdung gegeben war, noch dazu wo im Nahbereich wenigstens eine Wassernutzung in Form eines Brunnens vorlag. Angesichts des Ausmaßes der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes trifft auch hier von vornherein die oben getroffene Aussage zu, dass ein Absehen von der Strafe nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht kommen. Auch scheint dem Gericht bei einer derartigen Gewässergefährdung grundsätzlich auch bei erstmaliger Begehung durch einen unbescholtenen Täter die Verhängung einer Geldstrafe im Ausmaß von etwa 10 % der möglichen Höchststrafe durchaus nicht unangemessen, selbst wenn ungünstigere wirtschaftliche Verhältnisse als im Fall der Beschwerdeführerin vorlägen. Auch in diesem Zusammenhang sind Präventionsgesichtspunkte zu berücksichtigen, gilt es doch sowohl dem Täter als auch den anderen Normadressaten vor Augen zu führen, dass beim Umgang mit potenziell gewässergefährdenden Stoffen angesichts der weitreichenden Auswirkungen besondere Vorsicht zu walten ist und Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten besonders zu missbilligen sind. Jedoch sind diese Aspekte im gegenständlichen Zusammenhang differenzierter zu sehen, ist es doch im vorliegenden Fall zur Gewässergefährdung dabei gekommen, als die Beschwerdeführerin versuchte, wenn auch mit unzureichenden Mitteln, eine Übergangslösung für das nicht ausreichende Speichervolumen für Gülle zu finden, wobei sie überdies nach Eintreten der Gefahr sofort Gegenmaßnahmen gesetzt hat (freilich ist es dabei entgegen dem Verbot des Paragraph 2, Absatz eins, des Aktionsprogramms Nitrat auch zu einer Aufbringung von Gülle auf einer Fläche von etwa 1,5 ha landwirtschaftlicher Fläche gekommen). Diese Umstände vermögen sie somit nicht zu exkulpieren, erlauben aber auf Grund der besonderen Fallkonstellation - auch unter Berücksichtigung, dass das erste dem Vorfall zu Grunde liegende Fehlverhalten eine eigene Übertretung bildet, für die sie mit dem selben Straferkenntnis zu Recht bestraft wurde - eine Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe. Dem Gericht erscheint dabei - unter besonderer Berücksichtigung der Unbescholtenheit - eine Geldstrafe von € 800,-- angemessen; dies ungeachtet des Umstandes, dass die festgestellten Vermögensverhältnisse nach Einschätzung des Gerichts nicht der Verhängung einer Strafe im Ausmaß von 10 % der möglichen Höchststrafe entgegenstünden. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, nicht absichtlich gehandelt zu haben, ist ihr entgegenzuhalten, dass Fahrlässigkeit, welche die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, für die Bestrafung genügt und die verhängte Strafhöhe dem auch gerecht wird. Im Ergebnis hält also das im Rahmen der Sache an die Beschwerdegründe nicht gebundene Gericht (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) hinsichtlich der in Rede stehenden Übertretung eine Geldstrafe im Ausmaß von € 800,-- für nach den objektiven und subjektiven Tatumständen angemessen. Dementsprechend (und weil nicht die Vermögensituation für die Strafreduktion auschlaggebend ist) war auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu reduzieren. Ebenso war der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Strafverfahren proportional herabzusetzen, wogegen ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in Bezug auf die in Rede stehende Übertretung nicht zu leisten ist, weil insoweit die Beschwerde teilweise erfolgreich war.Im Ergebnis hält also das im Rahmen der Sache an die Beschwerdegründe nicht gebundene Gericht vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) hinsichtlich der in Rede stehenden Übertretung eine Geldstrafe im Ausmaß von € 800,-- für nach den objektiven und subjektiven Tatumständen angemessen. Dementsprechend (und weil nicht die Vermögensituation für die Strafreduktion auschlaggebend ist) war auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu reduzieren. Ebenso war der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Strafverfahren proportional herabzusetzen, wogegen ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in Bezug auf die in Rede stehende Übertretung nicht zu leisten ist, weil insoweit die Beschwerde teilweise erfolgreich war. Im gegenständlichen Fall war eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen, zumal diese Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Entscheidungen) abweicht und diese Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich ist. Vielmehr ging es um die Anwendung der Strafzumessungsgründe im Einzelfall. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.Im gegenständlichen Fall war eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen, zumal diese Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die zitierten Entscheidungen) abweicht und diese Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich ist. Vielmehr ging es um die Anwendung der Strafzumessungsgründe im Einzelfall. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.48.001.2017