RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.02.2017 GeschäftszahlLVwG-S-879/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn IS, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in ***, *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- März 2016, Zl. MDS2-V-15 88383/5, betreffend Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG), zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,-- Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,-- Euro zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 390,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 390,-- Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer lenkte am
- Juli 2015, um 12:25 Uhr, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, im Gemeindegebiet *** auf dem mautpflichten Straßennetz auf der Autostraße *** nächst Strkm. *** (Mautabschnitt Richtungsfahrbahn: Knoten ***). 1.
- An der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeuges war eine Zehntagesvignette mit einem Lochungsdatum
- Juli 2015 angebracht; diese Vignette hatte der Beschwerdeführer käuflich erworben. Die Zehntagesvignette war nicht in der vorgeschriebenen Form, sondern mit dem Kleber der „Allonge“, auf welcher sich der Strichcode befindet, an der Windschutzscheibe angebracht. Die Vignette wurde nicht wie in der Mautordnung vorgesehen und auf der Rückseite der Vignette beschrieben vollständig von der Trägerfolie abgelöst und dann mit dem originären Kleber an die Windschutzscheibe geklebt. Dadurch war es theoretisch möglich, die Vignette von der Windschutzscheibe abzunehmen, und – ohne dass durch die Abnahme die Sicherheitsmerkmale ausgelöst worden wären – auf der Windschutzscheibe eines anderen Kraftfahrzeuges zu verwenden. 1.
- Die von der ASIFNAG mit Schreiben vom
- September 2015 und
- Oktober 2015 ermöglichte Zahlung einer Ersatzmaut hat der Beschwerdeführer nicht getätigt. 1.
- Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 18.07.2015, 12:25 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autostraße *** nächst Strkm. *** Mautabschnitt Richtungsfahrbahn: Knoten *** Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung: Sie haben ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Es war am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 20 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BStMG“Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und 11 Absatz eins, BStMG“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 BStMG eine Geldstrafe in der Höhe von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt sowie gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 30,-- Euro, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 330,-- Euro zur Bezahlung vorgeschrieben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BStMG eine Geldstrafe in der Höhe von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt sowie gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 30,-- Euro, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 330,-- Euro zur Bezahlung vorgeschrieben. 1.
- Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde. 1.
- Der Beschwerdeführer weist keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von 1800 Euro; er ist für seine Ehefrau und ein minderjähriges Kind sorgepflichtig.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom
- Februar 2017, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt und des E-Mails der ASFINAG vom
- Jänner 2017 sowie Einvernahme des GH als Auskunftsperson der ASFINAG. Vom Beschwerdeführer wird lediglich bestritten, die 10-Tages-Vignette nicht „ordnungsgemäß“ an der Windschutzscheibe angebracht zu haben. Auf den im Akt ersichtlichen Lichtbildern ist auf der Vignette eindeutig der Schriftzug „T2015“ zu erkennen. Wie von der Auskunftsperson der ASFINAG in der mündlichen Verhandlung anhand einer Demonstration nachvollziehbar dargelegt, müsste bei ordnungsgemäßer Anbringung der Vignette jedoch „B15“ auf dem Foto zu sehen sein. Das Aufscheinen des Schriftzuges „T2015“ ist nur damit zu erklären, dass die Vignette eben nicht vollständig von der Trägerfolie abgelöst wurde, sondern vielmehr der Kleber der „Allonge“ mit dem Strichcode zur Anbringung an der Windschutzscheibe verwendet wurde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Rechtsgrundlagen: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002 idF BGBl. I Nr. 99/2013, lauten auszugsweise:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2013,, lauten auszugsweise: „Arten der Mauteinhebung§ 2.Paragraph 2, Die Maut ist entweder für zurückgelegte Fahrstrecken (fahrleistungsabhängige Maut) oder für bestimmte Zeiträume (zeitabhängige Maut) zu entrichten. […] Mautschuldner§ 4.Paragraph 4, Mautschuldner sind der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer. Mehrere Mautschuldner haften zur ungeteilten Hand. […]
- TeilZeitabhängige MautMautpflicht§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut. […] Mautentrichtung§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.
(2)Absatz 2,Die Jahresvignette hat eine Gültigkeit von einem Kalenderjahr und berechtigt zur Benützung aller Mautstrecken auch im Dezember des Vorjahres und im Jänner des Folgejahres. […] Die Zehntagesvignette berechtigt zur Benützung aller Mautstrecken während zehn aufeinanderfolgender Kalendertage. […] […] 4. TeilMautordnungErlassung§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken festzulegen (Mautordnung).
(2)Absatz 2,Die Mautordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Mautordnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und wenn sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht zuwiderläuft. Inhalt§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Mautordnung hat zu enthalten: 1.Ziffer eins […]; […] 9.Ziffer 9 die Festlegung der Beschaffenheit der Vignette, Bestimmungen über ihre Anbringung am Fahrzeug und über das Mitführen an Stelle der Anbringung sowie Informationen über ihre Gültigkeitsdauer (§ 11 Abs. 1 bis 3);die Festlegung der Beschaffenheit der Vignette, Bestimmungen über ihre Anbringung am Fahrzeug und über das Mitführen an Stelle der Anbringung sowie Informationen über ihre Gültigkeitsdauer (Paragraph 11, Absatz eins bis 3); […] Verlautbarung§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Mautordnung ist von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft im Internet unter der Adresse www.asfinag.at zu verlautbaren und muss frei von Sondergebühren jederzeit ohne Identitätsnachweis zugänglich sein.
(2)Absatz 2,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Mautordnung auf Verlangen jedermann gegen angemessenen Kostenersatz zuzusenden. […] 6. TeilStrafbestimmungenMautprellerei§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen. […]
(5)Absatz 5,Taten gemäß Abs. 1 bis 3 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.“Taten gemäß Absatz eins bis 3 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.“ 3.1.
- Punkt 7.
- von Teil A I der im Beschwerdefall anzuwendenden Mautordnung Version 41 lautet (auszugsweise):3.1.
- Punkt 7.
- von Teil A römisch eins der im Beschwerdefall anzuwendenden Mautordnung Version 41 lautet (auszugsweise): „An jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug (unter Berücksichtigung des Punktes 7.2 Mautordnung Teil A I) ist vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (zB durch [zusätzliche] Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Überkleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) ist nicht gestattet, verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 10). „An jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug (unter Berücksichtigung des Punktes 7.2 Mautordnung Teil A römisch eins) ist vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (zB durch [zusätzliche] Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Überkleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) ist nicht gestattet, verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 10). Zehntagesvignetten und Zweimonatsvignetten sind nur dann gültig, wenn sie durch ordnungsmäßige, vollständige Lochung des Kalendertages und –monats entwertet wurden. Die Vignette für mehrspurige Fahrzeuge ist – nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). Bei Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften (zB nicht vollständiges Ablösen von der Trägerfolie oder nicht vollständige Anbringung der Vignette) wird der Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 10) verwirklicht. Das Ankleben einer Vignette auf der Seitenscheibe ist nicht zulässig. Auf die Anbringungsempfehlung auf der Vignettenrückseite wird hingewiesen. Bei Motorrädern ist die Vignette sichtbar an einem nicht oder nur schwer zu entfernenden Bestandteil des Motorrades anzukleben. […] Das Ablösen und Umkleben einer bereits geklebten gültigen Vignette, jede andere als in dieser Mautordnung zugelassene Mehrfachverwendung der Vignette oder eine chemische oder auch technische Manipulation des originären Vignettenklebers derart, dass bei Ablösen der Vignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert wird, ist unzulässig und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.“ 3.
- In der Sache: 3.2.
- Zur objektiven und subjektiven Tatseite: Nach den Feststellungen ist das objektive Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG erfüllt, da der Beschwerdeführer die – zwar ordnungsgemäß gelochte – 10-Tages-Vignette nicht vollständig von der Trägerfolie abgelöst und an der Windschutzscheibe angebracht hat. Damit wurde die Maut nicht „ordnungsgemäß“ entrichtet.Nach den Feststellungen ist das objektive Tatbild des Paragraph 20, Absatz eins, BStMG erfüllt, da der Beschwerdeführer die – zwar ordnungsgemäß gelochte – 10-Tages-Vignette nicht vollständig von der Trägerfolie abgelöst und an der Windschutzscheibe angebracht hat. Damit wurde die Maut nicht „ordnungsgemäß“ entrichtet. Da § 20 Abs. 1 BStMG betreffend die Art des Verschuldens nichts vorschreibt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG fahrlässiges Handeln (vgl. zur insofern gleichgelagerten Bestimmung des § 20 Abs. 2 BStMG VwGH vom
- November 2006, 2005/06/0156). Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn kein Verschulden trifft, weshalb anzunehmen ist, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können (VwGH vom
- September 2016, Ra 2016/03/0060).Da Paragraph 20, Absatz eins, BStMG betreffend die Art des Verschuldens nichts vorschreibt, genügt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG fahrlässiges Handeln vergleiche zur insofern gleichgelagerten Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, BStMG VwGH vom
- November 2006, 2005/06/0156). Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn kein Verschulden trifft, weshalb anzunehmen ist, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können (VwGH vom
- September 2016, Ra 2016/03/0060). 3.2.
- Zur Strafhöhe: Gegenständlich hat die belangte Behörde (ohnehin) die in § 20 Abs. 1 BStMG vorgesehene Mindeststrafe von 300 Euro verhängt.Gegenständlich hat die belangte Behörde (ohnehin) die in Paragraph 20, Absatz eins, BStMG vorgesehene Mindeststrafe von 300 Euro verhängt. Dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers kann kein solches Gewicht beigemessen werden kann, dass deshalb – auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen – § 20 VStG anzuwenden und die verhängte Mindeststrafe außerordentlich zu mildern wäre. Von einem „beträchtlichen Überwiegen“ der Milderungsgründe im Sinn des § 20 VStG kann nämlich damit keine Rede sein (vgl. zB VwGH vom
- März 2015, Ra 2015/02/0009).Dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers kann kein solches Gewicht beigemessen werden kann, dass deshalb – auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen – Paragraph 20, VStG anzuwenden und die verhängte Mindeststrafe außerordentlich zu mildern wäre. Von einem „beträchtlichen Überwiegen“ der Milderungsgründe im Sinn des Paragraph 20, VStG kann nämlich damit keine Rede sein vergleiche zB VwGH vom
- März 2015, Ra 2015/02/0009). Da es auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse es bei der Vollziehung des § 20 VStG nicht ankommt (VwGH vom
- April 2005, 2005/02/0086), kommt eine außerordentliche Strafmilderung nicht in Betracht.Da es auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse es bei der Vollziehung des Paragraph 20, VStG nicht ankommt (VwGH vom
- April 2005, 2005/02/0086), kommt eine außerordentliche Strafmilderung nicht in Betracht. 3.2.
- Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG:3.2.
- Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG: Gemäß dem im Wege des § 38 VwGVG anzuwendenden § 45 Abs. 1 VStG hat das Verwaltungsgericht von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Gemäß dem im Wege des Paragraph 38, VwGVG anzuwendenden Paragraph 45, Absatz eins, VStG hat das Verwaltungsgericht von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – müssen kumulativ vorliegen. Von geringem Verschulden im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom
- September 2016, Ra 2016/02/0118, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).Die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – müssen kumulativ vorliegen. Von geringem Verschulden im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom
- September 2016, Ra 2016/02/0118, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vignette – trotz der auf der Vignettenrückseite vorhandenen Anbringungsempfehlung – nicht ordnungsgemäß (nach Ablösen von der Trägerfolie) an die Windschutzscheibe geklebt hat. Die Benützung einer mautpflichtigen Straße ohne ordnungsgemäße Anbringung einer Vignette ist gerade ein typischer Fall eines nach der Strafbestimmung des § 20 Abs. 1 BStMG verpönten Verhaltens (vgl. die explizit auf diesen Fall abstellende Wendung „zB nicht vollständiges Ablösen von der Trägerfolie oder nicht vollständige Anbringung der Vignette“ in der oben wiedergegebenen Mautordnung). Somit fehlt es für die Anwendbarkeit des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits an der Voraussetzung des „geringen Verschuldens“.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vignette – trotz der auf der Vignettenrückseite vorhandenen Anbringungsempfehlung – nicht ordnungsgemäß (nach Ablösen von der Trägerfolie) an die Windschutzscheibe geklebt hat. Die Benützung einer mautpflichtigen Straße ohne ordnungsgemäße Anbringung einer Vignette ist gerade ein typischer Fall eines nach der Strafbestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, BStMG verpönten Verhaltens vergleiche die explizit auf diesen Fall abstellende Wendung „zB nicht vollständiges Ablösen von der Trägerfolie oder nicht vollständige Anbringung der Vignette“ in der oben wiedergegebenen Mautordnung). Somit fehlt es für die Anwendbarkeit des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bereits an der Voraussetzung des „geringen Verschuldens“. Überdies findet die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 20 Abs. 1 BStMG Geldstrafen von 300 Euro bis 3000 Euro vorsieht. Somit ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, wodurch es an einer weiteren der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens fehlt (vgl. VwGH vom
- November 2015, Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen dieser Voraussetzung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726 Euro verneint wurde).Überdies findet die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BStMG Geldstrafen von 300 Euro bis 3000 Euro vorsieht. Somit ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, wodurch es an einer weiteren der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens fehlt vergleiche VwGH vom
- November 2015, Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen dieser Voraussetzung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726 Euro verneint wurde). Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kommt auch eine Ermahnung des Beschwerdeführers nicht in Betracht.Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kommt auch eine Ermahnung des Beschwerdeführers nicht in Betracht. 3.
- Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe zu bemessen (hier: 60 Euro).3.
- Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe zu bemessen (hier: 60 Euro). 3.
- Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/07/0095).3.
- Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/07/0095). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.879.001.2016