F, (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nur auf folgende Bestimmungen gestützt wird:
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nur auf folgende Bestimmungen gestützt wird: - § 11 Abs. 1 Z 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG), sowie- Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG), sowie - § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 Z 1 NAG. - Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG. 2. Der Beschwerdeführer hat
F, (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG den Betrag von 539,80 Euro an Barauslagen für die zu den mündlichen Verhandlungen beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, VwGVG den Betrag von 539,80 Euro an Barauslagen für die zu den mündlichen Verhandlungen beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
EMRK habe er ein Recht auf ein gemeinsames Familienleben in Österreich, eine Abwägung müsse zu seinen Gunsten ausfallen. Es könne auch nicht sein, dass Kriegsflüchtlinge ohne genaue Prüfung nach Österreich kommen dürften und sämtliche Recht erhalten würden, während anderen Familien, welche die Voraussetzungen für eine positive Zukunftsprognose geschaffen hätten, der Aufenthalt in Österreich verweigert würde. Es liege eine Verletzung der behördlichen Anleitungspflicht vor, weil der Anschein erweckt worden sei, dass nur Nachweise des gesicherten Lebensunterhaltes benötigt würden. Entgegen den behördlichen Feststellungen habe der Beschwerdeführer eine bis 1. April 2016 gültige italienische Aufenthaltskarte inne. Seine Ehefrau und das gemeinsame Kind hätten befristete Aufenthaltstitel für Österreich. Nach der Karenz würde seine Frau wieder auf ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren und auch er selbst habe eine Arbeitsplatzzusage. Der Lebensunterhalt sei gesichert. Zu einem Deutschkurs sei er bereits angemeldet.
, EMRK habe er ein Recht auf ein gemeinsames Familienleben in Österreich, eine Abwägung müsse zu seinen Gunsten ausfallen. Es könne auch nicht sein, dass Kriegsflüchtlinge ohne genaue Prüfung nach Österreich kommen dürften und sämtliche Recht erhalten würden, während anderen Familien, welche die Voraussetzungen für eine positive Zukunftsprognose geschaffen hätten, der Aufenthalt in Österreich verweigert würde.
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1 Z 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 NAG vorliegt.
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, NAG vorliegt.
6 NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 10, Abs. 3 und 5 NAG kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Paragraph 21, Absatz 6, NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 10, Absatz 3 und 5 NAG kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Nach den Materialien (RV 952 BlgNR
2 Z 5 NAG sind Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts, zur Antragstellung im Inland berechtigt. Das Erteilungshindernis nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG kann nur bei solchen Personen zum Tragen kommen, die zunächst zur Inlandsantragstellung berechtigt waren vergleiche , VwSlg. 18.068 A/2011).
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG sind Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts, zur Antragstellung im Inland berechtigt.
des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich Drittstaatsangehörige mit einem gültigen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates grundsätzlich bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen.
, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich Drittstaatsangehörige mit einem gültigen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates grundsätzlich bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war der Beschwerdeführer auf Grund seiner italienischen Aufenthaltsberechtigung zur visumfreien Einreise und zum visumfreien Aufenthalt in Österreich berechtigt. Die Inlandsantragstellung war sohin zulässig. Wie sich aus den Feststellungen jedoch weiters ergibt, ist der Beschwerdeführer nach zulässiger Inlandsantragstellung über den
SDÜ erlaubten Zeitraum in Österreich verblieben und es liegt auch aktuell noch immer eine Überschreitung des erlaubten visumfreien Zeitraumes vor. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war der Beschwerdeführer auf Grund seiner italienischen Aufenthaltsberechtigung zur visumfreien Einreise und zum visumfreien Aufenthalt in Österreich berechtigt. Die Inlandsantragstellung war sohin zulässig. Wie sich aus den Feststellungen jedoch weiters ergibt, ist der Beschwerdeführer nach zulässiger Inlandsantragstellung über den
, SDÜ erlaubten Zeitraum in Österreich verblieben und es liegt auch aktuell noch immer eine Überschreitung des erlaubten visumfreien Zeitraumes vor. Der Beschwerdeführer hat daher den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG erfüllt (s. VwGH 15.4.2010, 2008/22/0641; vgl. auch VwGH 16.12.2014, 2012/22/0206). Der Beschwerdeführer hat daher den Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG erfüllt (s. VwGH 15.4.2010, 2008/22/0641; vergleiche auch VwGH 16.12.2014, 2012/22/0206). 5.1.
2 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach § 11 Abs. 4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dann dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dann dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Bei Auslegung des soeben genannten unbestimmten Gesetzesbegriffes der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 27.9.2010, 2009/22/0044). Bei Auslegung des soeben genannten unbestimmten Gesetzesbegriffes der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen vergleiche etwa VwGH 27.9.2010, 2009/22/0044). Der unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – freilich für sich genommen nicht ohne weiteres (vgl. VwGH 18.3.2010, 2008/22/0635, mwH) – die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ordnung rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 19.12.1997, 96/19/0574; 27.5.1999, 98/19/0271; 30.1.2007, 2006/18/0414; 18.6.2009, 2009/22/0135). Der unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – freilich für sich genommen nicht ohne weiteres vergleiche VwGH 18.3.2010, 2008/22/0635, mwH) – die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ordnung rechtfertigen vergleiche etwa VwGH 19.12.1997, 96/19/0574; 27.5.1999, 98/19/0271; 30.1.2007, 2006/18/0414; 18.6.2009, 2009/22/0135). Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist der bereits im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung, wonach der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zeige, dass er nicht gewillt sei, sich an die in Österreich geltende Rechtsordnung zu halten, nicht entgegenzutreten. Im vorliegenden Fall ist auf Grund des konkreten Verhaltens des Beschwerdeführers – Nichteinhaltung der visumfreien Zeiten, Nichtbeendigung des gesetzwidrigen Zustandes trotz rechtskräftiger Bestrafung, auch aktuell noch fehlender Wille zur Ausreise – von dem Aufenthalt widerstreitenden öffentlichen Interessen auszugehen. Hinzuweisen ist dabei darauf, dass der Beschwerdeführer auch den Zeitraum zwischen den beiden durchgeführten Verhandlungen nicht dazu genützt hat, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes wiegt dies umso schwerer als ihm in der ersten Verhandlung von Behördenseite (erneut) vorgehalten wurde, dass er die ein- und ausreiserechtlichen Bestimmungen nicht beachte und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit anzunehmen sei. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist der bereits im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung, wonach der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zeige, dass er nicht gewillt sei, sich an die in Österreich geltende Rechtsordnung zu halten, nicht entgegenzutreten. Im vorliegenden Fall ist auf Grund des konkreten Verhaltens des Beschwerdeführers – Nichteinhaltung der visumfreien Zeiten, Nichtbeendigung des gesetzwidrigen Zustandes trotz rechtskräftiger Bestrafung, auch aktuell noch fehlender Wille zur Ausreise – von dem Aufenthalt widerstreitenden öffentlichen Interessen auszugehen. Hinzuweisen ist dabei darauf, dass der Beschwerdeführer auch den Zeitraum zwischen den beiden durchgeführten Verhandlungen nicht dazu genützt hat, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes wiegt dies umso schwerer als ihm in der ersten Verhandlung von Behördenseite (erneut) vorgehalten wurde, dass er die , ein- und ausreiserechtlichen Bestimmungen nicht beachte und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit anzunehmen sei. Die das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers berücksichtigende individuelle Prognosebeurteilung kann nicht zu seinen Gunsten erfolgen. 5.1.4. Zur Interessenabwägung
3 NAG:5.1.4. Zur Interessenabwägung
Paragraph 11, Absatz 3, NAG:
3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. § 11 Abs. 3 NAG zählt dabei die Kriterien auf, die bei dieser Beurteilung insbesondere zu berücksichtigen sind.
Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Paragraph 11, Absatz 3, NAG zählt dabei die Kriterien auf, die bei dieser Beurteilung insbesondere zu berücksichtigen sind. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände konkret vorzubringen (vgl. etwa VwGH 9.7.2009, 2008/22/0338; 22.1.2014, 2012/22/0245). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände konkret vorzubringen vergleiche etwa VwGH 9.7.2009, 2008/22/0338; 22.1.2014, 2012/22/0245). Festzuhalten ist für den vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer Interesse am Aufenthalt in Österreich insbesondere auf Grund seiner Ehe und der gemeinsamen Tochter hat. Dennoch ist ein aus Art. 8 EMRK abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu verneinen.Festzuhalten ist für den vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer Interesse am Aufenthalt in Österreich insbesondere auf Grund seiner Ehe und der gemeinsamen Tochter hat. Dennoch ist ein aus Artikel 8, EMRK abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu verneinen. Der im Jahr 1977 in der Türkei geborene Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens außerhalb von Österreich verbracht und er ist erst seit dem Jahr 2015 überwiegend in Österreich aufhältig. Dieser Zeitraum ist jedenfalls noch nicht so lange, als dass alleine daraus ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuleiten wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner diesbezüglichen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. etwa VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055). Auch einer Aufenthaltsdauer von etwa fünfeinhalb Jahren (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2014/22/0154), mehr als sieben Jahren (vgl. VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370) oder sogar von knapp neun Jahren (vgl. VwGH 9.9.2014, 2013/22/0246) wurde fallbezogen keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Der im Jahr 1977 in der Türkei geborene Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens außerhalb von Österreich verbracht und er ist erst seit dem Jahr 2015 überwiegend in Österreich aufhältig. Dieser Zeitraum ist jedenfalls noch nicht so lange, als dass alleine daraus ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuleiten wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner diesbezüglichen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung zukommt vergleiche , etwa VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055). Auch einer Aufenthaltsdauer von etwa fünfeinhalb Jahren vergleiche VwGH 26.3.2015, Ra 2014/22/0154), mehr als sieben Jahren vergleiche VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370) oder sogar von knapp neun Jahren vergleiche VwGH 9.9.2014, 2013/22/0246) wurde fallbezogen keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Von seiner Ehefrau, seiner Tochter sowie entfernten Verwandten abgesehen, verfügt der Beschwerdeführer auch über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich und er weist keinen besonderen Grad der Integration auf, zumal er über keine Deutschkenntnisse verfügt und bislang nicht am Arbeitsmarkt integriert ist (vgl. etwa VwGH 21.3.2013, 2011/23/0360). Die gegebene strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht zu verstärken (vgl. etwa VwGH 19.4.2012, 2011/18/0253).Von seiner Ehefrau, seiner Tochter sowie entfernten Verwandten abgesehen, verfügt der Beschwerdeführer auch über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich und er weist keinen besonderen Grad der Integration auf, zumal er über keine Deutschkenntnisse verfügt und bislang nicht am Arbeitsmarkt integriert ist vergleiche , etwa VwGH 21.3.2013, 2011/23/0360). Die gegebene strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht zu verstärken vergleiche etwa VwGH 19.4.2012, 2011/18/0253). Davon abgesehen ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht begründet darauf hoffen konnte, bei einem andauernden Verbleib in Österreich seinen Aufenthalt legal fortsetzen zu können (vgl. etwa VwGH 10.12.2008, 2008/22/0125: „fait accompli“), zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Fall eines unrechtmäßigen Aufenthaltes auch jeder nachziehende Familienangehörige mit Schwierigkeiten bei der Begründung bzw. Aufrechterhaltung des Familienlebens zu rechnen hat (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0027). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mussten sich des unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein (vgl. etwa EGMR 8.4.2008, Nnyanzi, Appl. 21.878/06; VfSlg. 19.752/2013; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Davon abgesehen ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht begründet darauf hoffen konnte, bei einem andauernden Verbleib in Österreich seinen Aufenthalt legal fortsetzen zu können vergleiche , etwa VwGH 10.12.2008, 2008/22/0125: „fait accompli“), zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Fall eines unrechtmäßigen Aufenthaltes auch jeder nachziehende Familienangehörige mit Schwierigkeiten bei der Begründung bzw. Aufrechterhaltung des Familienlebens zu rechnen hat vergleiche , VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0027). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mussten sich des unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein vergleiche etwa EGMR 8.4.2008, Nnyanzi, Appl. 21.878/06; VfSlg. 19.752 aus 2013,; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Den dargelegten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Wie bereits ausgeführt, ist im vorliegenden Fall auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers von dem Aufenthalt widerstreitenden öffentlichen Interessen auszugehen. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfSlg. 18.223/2007 und 19.086/2010; VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151; 11.6.2014, Ro 2014/22/0017). Gerade durch die Nichtbefolgung behördlicher Entscheidungen wird dabei das öffentliche Interesse stark beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0026).Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfSlg. 18.223 aus 2007, und 19.086 aus 2010,; VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151; 11.6.2014, Ro 2014/22/0017). Gerade durch die Nichtbefolgung behördlicher Entscheidungen wird dabei das öffentliche Interesse stark beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0026). Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände sowie der vorliegenden Interessenslagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung – insbesondere auf Grund des unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und des auch aktuell noch gegebenen fehlenden Willens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes – von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Hinzuweisen ist dabei schließlich auch darauf, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, in der Türkei oder in Italien leben zu können. Mit Blick auf die getroffenen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und -willigkeit des Beschwerdeführers, den familiären Bindungen und der Unterstützungsmöglichkeit durch die Familie, ist nicht zu erkennen, dass die Ehefrau und die gemeinsame Tochter den Beschwerdeführer nicht – allenfalls bloß für die Dauer eines Niederlassungsverfahrens – nach Italien oder in die Türkei begleiten könnten (vgl. etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014).Hinzuweisen ist dabei schließlich auch darauf, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, in der Türkei oder in Italien leben zu können. Mit Blick auf die getroffenen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und -willigkeit des Beschwerdeführers, den familiären Bindungen und der Unterstützungsmöglichkeit durch die Familie, ist nicht zu erkennen, dass die Ehefrau und die gemeinsame Tochter den Beschwerdeführer nicht – allenfalls bloß für die Dauer eines Niederlassungsverfahrens – nach Italien oder in die Türkei begleiten könnten vergleiche , etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014). § 11 Abs. 3 NAG kann daher nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers zur Anwendung gebracht werden. Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann daher nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers zur Anwendung gebracht werden. Mit Blick auf eine allfällige zukünftige neuerliche Antragstellung ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bei erkennbarer Bereitschaft zur Respektierung fremdenrechtlicher Bestimmungen von einer deutlichen Herabsetzung der Gefährdung öffentlicher Interessen auszugehen sein kann (vgl. etwa VwGH 18.9.2008, 2008/21/0371).Mit Blick auf eine allfällige zukünftige neuerliche Antragstellung ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bei erkennbarer Bereitschaft zur Respektierung fremdenrechtlicher Bestimmungen von einer deutlichen Herabsetzung der Gefährdung öffentlicher Interessen auszugehen sein kann vergleiche etwa VwGH 18.9.2008, 2008/21/0371). 5.1.5. Die erhobene Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, wobei auf die von der belangten Behörde zur Antragsabweisung weiters herangezogenen Abweisungsgründe (§ 21a Abs. 1, § 11 Abs. 2 Z 2, sowie § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG) nicht mehr gesondert einzugehen ist.5.1.5. Die erhobene Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, wobei auf die von der belangten Behörde zur Antragsabweisung weiters herangezogenen Abweisungsgründe (Paragraph 21 a, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2,, sowie Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG) nicht mehr gesondert einzugehen ist. 5.2. Zur Vorschreibung der Dolmetscherkosten: Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscher zu den beiden öffentlichen mündlichen Verhandlungen war seitens des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers konkret gewünscht und auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007, mwH). Hinsichtlich der Gebührennoten wurden vom Rechtsanwalt nach Einsichtnahme ausdrücklich keine Einwände erhoben und es wurden die Gebühren in Folge mit insgesamt 539,80 Euro (304,-- und 235,80 Euro) bestimmt und zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscher zu den beiden öffentlichen mündlichen Verhandlungen war seitens des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers konkret gewünscht und auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig vergleiche etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007, mwH). Hinsichtlich der Gebührennoten wurden vom Rechtsanwalt nach Einsichtnahme ausdrücklich keine Einwände erhoben und es wurden die Gebühren in Folge mit insgesamt 539,80 Euro (304,-- und 235,80 Euro) bestimmt und zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen vorzuschreiben vergleiche , auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070). 5.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014, mwH). Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche , dazu etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014, mwH). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1162.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.