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LVwG-AV-1201/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1201/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der Dr. SH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Brunner, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom

  1. September 2016, Zahl: BAU-9650-20/16, betreffend Baubewilligung, zu Recht:
  2. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit an die Marktgemeinde *** gerichtetem Schreiben vom
  4. September 2015 beantragten MMag. EM und DM (im Folgenden Bauwerber) samt Einreichunterlagen die Erteilung der Baubewilligung für diverse Um- und Ausbauarbeiten am bestehenden Objekt auf dem Grundstück Nr. .***, EZ ***, der KG ***. Mit Schreiben vom
  5. Dezember 2015 verständigte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Nachbarn vom Bauansuchen der Bauwerber und lud unter folgendem wörtlichen Hinweis auf den sonstigen Verlust der Parteistellung zur Erhebung von Einwendungen ein: „Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, so entfällt die Bauverhandlung und Sie verlieren Ihre Parteistellung.“ Mit fristgerechtem Schreiben vom
  6. Dezember 2015 gab Dr. SH (im Folgenden Beschwerdeführerin) als Nachbarin wörtlich folgende Stellungnahme ab: „Aufgrund der kurzfristigen Übermittlung der Verständigung und in Anbetracht der Feiertage und Abwesenheiten ist es mir leider unmöglich alle Details und Auswirkungen des Bauvorhabens von Fam. M zu prüfen, die Auswirkung des Lichteinfalls auf mein Grundstück ist auch Hinsichtlich ev. Bauvorhaben meines Grundstücks nicht einzuschätzen weshalb ich jedenfalls zur Klärung diverser Punkte an einer Bauverhandlung als Partei gerne teilnehme.“ Mit Antwortschreiben vom
  7. Dezember 2015 forderte die Baubehörde die Beschwerdeführerin unter Aufzählung ihrer subjektiv öffentlichen Rechte gemäß § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung sowie unter neuerlicher Fristsetzung zur Konkretisierung ihrer Einwendungen auf.Mit Antwortschreiben vom
  8. Dezember 2015 forderte die Baubehörde die Beschwerdeführerin unter Aufzählung ihrer subjektiv öffentlichen Rechte gemäß , Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung sowie unter neuerlicher Fristsetzung zur Konkretisierung ihrer Einwendungen auf. Mit Schreiben vom
  9. Jänner 2016 konkretisierte die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen binnen der mit Antwortschreiben vom
  10. Dezember 2015 gesetzten Frist wie folgt: „Dachgeschoss Terrasse: Laut Einreichplan umfasst das Bauvorhaben die Errichtung einer Terrasse im Dachgeschoss (6,06m) unmittelbar neben der Grundstücksgrenze bzw. am Bauwich. Da ich mir meinerseits eine bauliche Veränderung meines bestehenden Gebäudes in Form eines Dachgeschossausbaus im Rahmen der erlaubten Bauhöhe vorbehalten möchte, will ich sicherstellen, dass es hier in Zukunft nicht zu Beeinträchtigungen kommen kann. Ich ersuche hierzu, um eine Klarstellung, dass ein zukünftig bewilligungsfähiges Bauvorhaben meinerseits im Rahmen der erlaubten Bauhöhe und gesetzlichen Vorschriften, nicht durch die Errichtung der beschriebenen Terrasse negativ beeinflusst werden kann, da sich auf dieser Terrasse und den dahinter liegenden Balkontüren und Fenstern eventuell schlechtere Belichtungsverhältnisse daraus ergeben könnten. Spengler- und Abschlussarbeiten an meinem Hausdach (bzw. meiner Hauswand): In der bestehenden Bauchbeschreibung findet sich keine Sicherstellung, dass die notwendigen Spengler- und Anschlussarbeiten an meinem Hausdach (bzw. meiner Hauswand) durch den Bauwerber bzw. einer von ihm beauftragten Firma durchgeführt werden müssen. Ich ersuch hierzu, um eine entsprechende Aufnahme in die Baubeschreibung bzw. in das Bauvorhaben.“ Mit Schreiben vom
  11. Jänner 2016 forderte die Baubehörde die Bauwerber zur Stellungnahme zu diesen konkretisierten Einwendungen auf. Mit Antwortschreiben vom
  12. Jänner 2016 nahm der Planverfasser im Auftrag der Bauwerber dazu im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass die zulässige Gebäudehöhe sowie die geschlossene Bauweise durch das Bauvorhaben eingehalten würden, eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls nicht in Betracht komme und sämtliche Anschlussarbeiten und Anschlussfugen nach dem Stand der Technik erfolgen würden. Aufgrund in der Vergangenheit bereits aufgetretener Wasserschäden an der Hoffassade werde nach Maßgabe des Baufortschritts eine Beweissicherung durchgeführt werden. Mit Schreiben vom
  13. Februar 2016 teilte die Baubehörde der Beschwerdeführerin mit, dass für die betroffenen Grundstücke eine geschlossene Bebauungsweise vorgeschrieben sei, bei der die Belichtung nur auf bestehende und bewilligte Hauptfenster zu wahren sei, welche im vorliegenden Verfahren nicht vorlägen. Mit Schreiben vom
  14. März 2016 teilte die Beschwerdeführerin der Baubehörde mit, dass sich die offenen Punkte nur im Rahmen einer Bauverhandlung klären ließen. Mit Schreiben vom
  15. April 2016 teilte die Beschwerdeführerin der Baubehörde mit, dass sie sich gegen die geplante Verschließung des gesamten Lichthofs wende, der zudem falsch eingezeichnet sei. Auch die Frage des Regenwasserabflusses über das kleine Dach im Lichthof sowie die Ab- und Entlüftung seien noch zu klären. Mit Ladung vom
  16. Mai 2016 beraumte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** für
  17. Mai 2016 eine mündliche Verhandlung über dieses Bauvorhaben an. Diese Ladung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am
  18. Mai 2016 zugestellt und enthielt folgenden an die Nachbarn gerichteten Wortlaut: „Nachbarn, die nicht spätestens am Tage vor der Verhandlung beim Gemeindeamt oder während der Verhandlung Einwendungen erheben, verlieren ihre Parteistellung.“ Gemäß der Verhandlungsschrift wurden vom Verhandlungsleiter nach Darlegung des dargestellten Schriftwechsels die zuletzt am
  19. Mai 2016 vom Planverfasser präzisierten Einreichpläne erörtert und insbesondere zum Lichthof der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass dieser mangels Erkennbarkeit in den alten Unterlagen als ohne Konsens anzunehmen sei. Der bautechnische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten zu den beiden Fenstern des Lichthofes aus, dass diese laut der Beschwerdeführerin in einen Gang und in ein Badezimmer führten. Für den Lichthof könne kein Konsens angenommen werden. Die Schließung des Lichthofes mittels einer Feuermauer im Zuge der geschlossenen Verbauung sei zulässig, zumal beide Fenster auch keine Hauptfenster darstellten. Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen der Bauverhandlung dazu vor, dass der Lichthof in alten Unterlagen zu erkennen und daher ein Konsens anzunehmen sei. Er sei seit zumindest 40 Jahren in der jetzigen Form in Betrieb und werde entsprechend zur Belichtung und Belüftung von 2 Badezimmern genutzt. Weitere Einwendungen wurden nicht erhoben. Die Bauwerber sagten abschließend zu, dass die Entwässerung des Lichthofs der Liegenschaft der Beschwerdeführerin bis auf Widerruf weiterhin über den Innenhof der familieneigenen Liegenschaft erfolgen könne. Mit Schreiben vom
  20. Mai 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin die Baubehörde, näher bezeichnete Formulierungen der Verhandlungsschrift näher zu definieren, forderte zur vorgeschlagenen Regenabwasserlösung einen verbindlichen Kostenvoranschlag mit einer verbindlichen Kostenobergrenze und sagte unter diesen Voraussetzungen die Einhaltung der bei der Verhandlung getroffenen Vereinbarung zu. Mit Bescheid vom
  21. Juni 2016 erteilte der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz den Bauwerbern die Baubewilligung wie beantragt und wies die Einwendungen der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Begründend führte der Bürgermeister dazu im Wesentlichen aus, dass es sich bei den Fenstern im Lichthof um keine Hauptfenster handle und seine Funktion somit der Belüftung zuzuordnen sei, während die Frage der Regenwasserableitung des Lichthofs in der Bauverhandlung geklärt worden sei. In ihrer dagegen erhobenen Berufung beantragt die Beschwerdeführerin die Abweisung des Bauansuchens und führt dazu im Einzelnen begründend wie folgt aus: ● Im Spruch der Baubewilligung werde insoweit fälschlich behauptet, dass die Verhandlungsschrift in beglaubigter Abschrift beiliege, als tatsächlich eine unbeglaubigte Abschrift beiliege. Im Übrigen sei die Verweisung auf ein Verhandlungsprotokoll als Bestandteil eines Bescheides rechtswidrig, zumal ein Baubewilligungsbescheid eine ausreichende nachvollziehbare Begründung zu enthalten habe und der Verweis auf eine Abschrift diesem gesetzlichen Erfordernis nicht entspreche.Im Spruch der Baubewilligung werde insoweit fälschlich behauptet, dass die Verhandlungsschrift in beglaubigter Abschrift beiliege, als tatsächlich eine unbeglaubigte Abschrift beiliege. Im Übrigen sei die Verweisung auf ein Verhandlungsprotokoll als Bestandteil eines Bescheides rechtswidrig, zumal ein Baubewilligungsbescheid eine ausreichende nachvollziehbare Begründung zu enthalten habe und der Verweis auf eine Abschrift diesem gesetzlichen Erfordernis nicht entspreche., ● Durch die Errichtung der Feuermauer werde in das Recht auf Belichtung der Fenster im Lichthof, nämlich ein Fenster zum Badezimmer der Wohnung Top Nr. *** sowie ein Fenster zum Gang, eingegriffen. Diese beiden Fenster seien auf Bauplänen des Jahres 1837 bereits urkundlich dargestellt, weshalb für den Lichthof und seine Fenster ein Konsens vorliege. Der Umstand, dass es sich dabei um keine Hauptfenster im Sinne der NÖ Bauordnung handle, sei insofern rechtlich irrelevant, zumal es nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf den Lichteinfall zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude der Nachbarn ankomme. Nach Beendigung des seit über 30 Jahren andauernden Mietverhältnisses betreffend die Wohnung Top Nr. *** sei beabsichtigt, das Gebäude in der Form umzubauen, dass im Bereich des nunmehrigen Ganges sowie der Top Nr. *** zusätzliche Wohnräume, sohin Haupträume im Sinne der NÖ Bauordnung geschaffen werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Judikatur darauf hingewiesen, dass ein alleiniges Abstellen auf bewilligte Hauptfenster von Gebäuden auf Nachbargrundstücken zu unsachlichen Ergebnissen führen würde. Die geplante Feuermauer in einem Abstand von 1 bis 2 m vor diesen beiden Fenstern würde keinen Lichteinfall mehr ermöglichen und sohin subjektive Nachbarrechte verletzen. Zudem sei die Genehmigung der Feuermauer auch deshalb unzulässig, weil ein Fenster die nach außen führende Entlüftung des Badezimmers der Wohnung Top Nr. *** darstelle. Nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen habe ein Badezimmer eine Entlüftung ins Freie vorzusehen, weshalb sich durch die Verschließung des Lichthofs in diesem Bereich Feuchtigkeit sammeln würde und es zu Schimmelbildung kommen würde, was zu schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und zur Beeinträchtigung der Bausubstanz in Bezug auf Trockenheit der Feuermauer führen würde. Nachdem die Entwässerung des vom Lichthof abgeleiteten Regenwassers seit mehr als 30 Jahren direkt auf die Nachbarliegenschaft erfolge, würde durch die Hochziehung der Feuermauer das dort gesammelte Niederschlagswasser direkt in die Feuermauer geleitet werden, womit in weiterer Folge weder die Standsicherheit noch die Trockenheit dieser Feuermauer gegeben sei. In den vorliegenden Einreichplänen sei keine Maßnahme erkennbar, wie dieses Niederschlagswasser abgeleitet werde, weshalb dies jedenfalls zur Beeinträchtigung der Standsicherheit und Trockenheit der Feuermauer führen würde.Durch die Errichtung der Feuermauer werde in das Recht auf Belichtung der Fenster im Lichthof, nämlich ein Fenster zum Badezimmer der Wohnung Top Nr. *** sowie ein Fenster zum Gang, eingegriffen. Diese beiden Fenster seien auf Bauplänen des Jahres 1837 bereits urkundlich dargestellt, weshalb für den Lichthof und seine Fenster ein Konsens vorliege. Der Umstand, dass es sich dabei um keine Hauptfenster im Sinne der NÖ Bauordnung handle, sei insofern rechtlich irrelevant, zumal es nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf den Lichteinfall zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude der Nachbarn ankomme. Nach Beendigung des seit über 30 Jahren andauernden Mietverhältnisses betreffend die Wohnung Top Nr. *** sei beabsichtigt, das Gebäude in der Form umzubauen, dass im Bereich des nunmehrigen Ganges sowie der Top Nr. *** zusätzliche Wohnräume, sohin Haupträume im Sinne der NÖ Bauordnung geschaffen werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Judikatur darauf hingewiesen, dass ein alleiniges Abstellen auf bewilligte Hauptfenster von Gebäuden auf Nachbargrundstücken zu unsachlichen Ergebnissen führen würde. Die geplante Feuermauer in einem Abstand von 1 bis 2 m vor diesen beiden Fenstern würde keinen Lichteinfall mehr ermöglichen und sohin subjektive Nachbarrechte verletzen. Zudem sei die Genehmigung der Feuermauer auch deshalb unzulässig, weil ein Fenster die nach außen führende Entlüftung des Badezimmers der Wohnung Top Nr. *** darstelle. Nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen habe ein Badezimmer eine Entlüftung ins Freie vorzusehen, weshalb sich durch die Verschließung des Lichthofs in diesem Bereich Feuchtigkeit sammeln würde und es zu Schimmelbildung kommen würde, was zu schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und zur Beeinträchtigung der Bausubstanz in Bezug auf Trockenheit der Feuermauer führen würde. Nachdem die Entwässerung des vom Lichthof abgeleiteten Regenwassers seit mehr als 30 Jahren direkt auf die Nachbarliegenschaft erfolge, würde durch die Hochziehung der Feuermauer das dort gesammelte Niederschlagswasser direkt in die Feuermauer geleitet werden, womit in weiterer Folge weder die Standsicherheit noch die Trockenheit dieser Feuermauer gegeben sei. In den vorliegenden Einreichplänen sei keine Maßnahme erkennbar, wie dieses Niederschlagswasser abgeleitet werde, weshalb dies jedenfalls zur Beeinträchtigung der Standsicherheit und Trockenheit der Feuermauer führen würde., ● Der gegenständliche Bescheid sei auch insofern rechtswidrig, als in Punkt
  22. angeführt sei, dass aufgrund der Bebauungsweise bei der Durchführung des Bauvorhabens die vorübergehende Benützung der Nachbargrundstücke erforderlich sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass sich wieder aus den eingereichten Unterlagen noch aus irgendeinem Vorbringen im Rahmen der Bauverhandlung Anhaltspunkte ergeben hätten, dass die Bauwerber die Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Zuge der Baumaßnahmen betreten müssten. Aus diesem Grund sei der Bescheid auch in diesem Punkt rechtswidrig. Mit Schreiben vom
  23. September 2016 legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde zum Beweis eines zu vermutenden Konsenses für die Nebenfenster im Lichthof einerseits sowie zum Beweis einer seit jeher bestehenden Ableitung der Regenwässer vom Dach des Erkers über das Nachbargrundstück eigenhändig unterfertigte Erklärungen der Beschwerdeführerin sowie des Mieters der Wohnung Top Nr. *** vor. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Zur unbeglaubigten Verhandlungsschrift als Bescheidbestandteil: Die Übermittlung einer unbeglaubigten Abschrift der Bauverhandlungsschrift verletze die Beschwerdeführerin in keinem subjektiv-öffentlichen Recht, zumal auch die Bezugnahme auf eine unbeglaubigte Abschrift keine Rechtswidrigkeit der Baubewilligung zu begründen vermöge. Nicht die Abschrift der Niederschrift, sondern die im Bauakt aufliegende Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung sei zum wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt worden. Durch die Übermittlung einer bloß unbeglaubigten Abschrift dieser mit dem Original der Verhandlungsschrift vollständig übereinstimmenden Ausfertigung werde in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin nicht eingegriffen und könne diese auch nicht aufzeigen, welche angeblichen rechtlichen Nachteile dadurch für sie verbunden gewesen seien. Zur Einwendung gegen die Feuermauer: Aufgrund der für das gegenständliche Bauvorhaben im gültigen Bebauungsplan festgelegten geschlossenen Bebauungsweise scheide eine Verletzung der Beschwerdeführerin in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht auf ausreichende Belichtung aus, weil die Festlegung dieser Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern – und schon gar nicht von Nebenfenstern – diene. Ungeachtet dessen verkenne die Beschwerdeführerin, dass gemäß § 53 Abs. 14 der NÖ Bauordnung 2014 bei einer verordneten geschlossenen Bebauungsweise bei Bauwerken an seitlichen Grundstücksgrenzen nur die ausreichende Belichtung auf hof- und gartenseitige bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt werden dürfe.Aufgrund der für das gegenständliche Bauvorhaben im gültigen Bebauungsplan festgelegten geschlossenen Bebauungsweise scheide eine Verletzung der Beschwerdeführerin in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht auf ausreichende Belichtung aus, weil die Festlegung dieser Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern – und schon gar nicht von Nebenfenstern – diene. Ungeachtet dessen verkenne die Beschwerdeführerin, dass gemäß Paragraph 53, Absatz 14, der NÖ Bauordnung 2014 bei einer verordneten geschlossenen Bebauungsweise bei Bauwerken an seitlichen Grundstücksgrenzen nur die ausreichende Belichtung auf hof- und gartenseitige bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt werden dürfe. Im vorliegenden Fall sei daher die ausreichende Belichtung für Fenster in zukünftig bewilligungsfähigen Gebäuden nicht geschützt. Die gegenständlichen Fenster seien unstrittig Nebenfenster. Zum Berufungsvorbringen hinsichtlich der durch die Feuermauer behinderten Entlüftung des Badezimmers komme der Beschwerdeführerin kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu, wobei diese Entlüftung ins Freie tatsächlich gewährleistet bleibe. Zum Berufungsvorbringen hinsichtlich der durch die Feuermauer beeinträchtigten Entwässerung der eigenen Oberflächenwässer sei auszuführen, dass die Ableitung dieser Oberflächenwässer der Beschwerdeführerin selbst obliege. Ein allfälliger Eingriff in die zivilrechtliche Rechtsposition der Beschwerdeführerin sei nicht Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens. Zum Berufungsvorbringen hinsichtlich der Ansammlung von Niederschlagswässern und der dadurch bewirkten Gefährdung der Standsicherheit und Trockenheit der beantragten Feuermauer verkenne die Beschwerdeführerin, dass im Schutzbereich der NÖ Bauordnung 2014 nur die Standsicherheit und Trockenheit der bewilligten Bauwerke der Nachbarn, nicht aber die zu errichtenden Bauwerke des Bauwerbers lägen. Zur Auflage gemäß Punkt
  24. der Baubewilligung: Entgegen dem Berufungsvorbringen verweise die bekämpfte Auflage lediglich für den Fall einer eventuell erforderlichen Benützung der Nachbargrundstücke auf die geltende Rechtslage, ohne dass damit eine Anordnung einer solchen Benutzung vorgegriffen worden wäre, weshalb eine Verletzung der Beschwerdeführerin in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht aufzuzeigen sei. Gegen den angefochtenen Bescheid bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:
  25. Weder dem erstinstanzlichen Bescheid noch der Berufungsentscheidung sei das Verhandlungsprotokoll in beglaubigter Abschrift angeschlossen. Unabhängig davon sei ein Verweis auf ein Verhandlungsprotokoll als integrierenden Bestandteil eines Bescheides rechtlich unzulässig, zumal der Bescheid nicht mehr überprüfbar sei.Weder dem erstinstanzlichen Bescheid noch der Berufungsentscheidung sei das Verhandlungsprotokoll in beglaubigter Abschrift angeschlossen. Unabhängig davon sei ein Verweis auf ein Verhandlungsprotokoll als integrierenden Bestandteil eines Bescheides rechtlich unzulässig, zumal der Bescheid nicht mehr überprüfbar sei.,
  26. Soweit die belangte Behörde den baurechtlichen Konsens für die im
  27. Stock des Lichthofs befindlichen Fenster verneine, sei ihr der Nachweis eines konsensmäßigen Bestandes aus den Bauplänen des Jahres 1837 entgegenzuhalten. Die somit konsensgemäßen Fenster im Lichthof bzw. Erker ab dem
  28. Stock dürften daher nicht verbaut werden.Soweit die belangte Behörde den baurechtlichen Konsens für die im
  29. Stock des Lichthofs befindlichen Fenster verneine, sei ihr der Nachweis eines konsensmäßigen Bestandes aus den Bauplänen des Jahres 1837 entgegenzuhalten. Die somit konsensgemäßen Fenster im Lichthof bzw. Erker ab dem
  30. Stock dürften daher nicht verbaut werden.,
  31. Dass bei einer geschlossenen Bauweise der Lichteinfall auf ein allfälliges Hauptfenster eines Gebäudes am Nachbargrundstück nicht gewährleistet zu sein brauche, könne begrifflich nur in jenen Fällen gelten, wo durchgehend eine geschlossene Bauweise tatsächlich vorhanden sei. Im gegenständlichen Fall sei das Gebäude der Beschwerdeführerin samt Lichthof und Erker ab dem
  32. Stock lange vor der Festlegung der geschlossenen Bauweise errichtet worden. In § 31 des Raumordnungsgesetzes 2014 sei die geschlossene Bauweise dermaßen umschrieben, dass die Bebauung überwiegend durch Hauptgebäude straßenseitigen einer geschlossenen Flucht von seitlicher zu seitlicher Grundstücksgrenze vorzunehmen sei. Im vorliegenden Fall entspreche bereits der Bauzustand vor dem beabsichtigten Bauvorhaben der geschlossenen Bauweise. Im vorliegenden Fall könne dies nur bedeuten, dass die Verbauung des lange vor der Festlegung der geschlossenen Bauweise errichteten Lichthofs unzulässig sei.Dass bei einer geschlossenen Bauweise der Lichteinfall auf ein allfälliges Hauptfenster eines Gebäudes am Nachbargrundstück nicht gewährleistet zu sein brauche, könne begrifflich nur in jenen Fällen gelten, wo durchgehend eine geschlossene Bauweise tatsächlich vorhanden sei. Im gegenständlichen Fall sei das Gebäude der Beschwerdeführerin samt Lichthof und Erker ab dem
  33. Stock lange vor der Festlegung der geschlossenen Bauweise errichtet worden. In Paragraph 31, des Raumordnungsgesetzes 2014 sei die geschlossene Bauweise dermaßen umschrieben, dass die Bebauung überwiegend durch Hauptgebäude straßenseitigen einer geschlossenen Flucht von seitlicher zu seitlicher Grundstücksgrenze vorzunehmen sei. Im vorliegenden Fall entspreche bereits der Bauzustand vor dem beabsichtigten Bauvorhaben der geschlossenen Bauweise. Im vorliegenden Fall könne dies nur bedeuten, dass die Verbauung des lange vor der Festlegung der geschlossenen Bauweise errichteten Lichthofs unzulässig sei.,
  34. Wenn die belangte Behörde die Einwendung zur Trockenheit der Feuermauer als auf das zu errichtende Bauwerk bezogen verstanden habe, sei dies unverständlich, da nach den unzweifelhaften Ausführungen der Berufung erkennbar sei, dass selbstverständlich die Trockenheit der Feuermauer des Gebäudes der Einschreiterin gemeint gewesen sei, zumal im Fall einer Verbauung des Lichthofs dass sich dort sammeln die Niederschlagswasser nicht mehr erbringen könne und sohin in die Feuermauer der Beschwerdeführerin sowie in sämtliche Mauern, die den Lichthof umgeben, eindringe und damit deren Trockenheit beeinträchtige. Die Baubewilligung sei daher als rechtswidrig aufzuheben. Mit Schreiben vom
  35. November 2016 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsanwaltes zur ergänzenden Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit in Hinsicht auf § 53 Abs. 14 NÖ Bauordnung 2014 sowie zur näheren Begründung der behaupteten Gefährdung der Trockenheit und Standsicherheit ihres Gebäudes auf.Mit Schreiben vom
  36. November 2016 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsanwaltes zur ergänzenden Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit in Hinsicht auf , Paragraph 53, Absatz 14, NÖ Bauordnung 2014 sowie zur näheren Begründung der behaupteten Gefährdung der Trockenheit und Standsicherheit ihres Gebäudes auf. Mit Antwortschreiben vom
  37. November 2016 begründete die Beschwerdeführerin den Widerspruch zu § 53 Abs. 14 NÖ Bauordnung 2014 im Wesentlichen mit der durch die Baubehörde bereits gewährten Erhaltung des – ebenfalls kein Hauptfenster darstellenden – Kellerfensters. Den Einwand der Trockenheit des Gebäudes der Beschwerdeführerin begründete diese mit Regenwasser, das auf der ihrem Gebäude zugewandten Seite der zu errichtenden Feuermauer aufprallt und an dieser in den Lichthof abrinnt. Es handle sich somit um eine Emission, die vom Bewilligungsgegenstand ausgeht. Gestützt werde dies durch § 45 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014, der als Bestimmung im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖBauordnung 2014 die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleiste. Weder die Baubehörde erster noch jene zweiter Instanz habe dazu ein Sachverständigengutachten eingeholt, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei.Mit Antwortschreiben vom
  38. November 2016 begründete die Beschwerdeführerin den Widerspruch zu Paragraph 53, Absatz 14, NÖ Bauordnung 2014 im Wesentlichen mit der durch die Baubehörde bereits gewährten Erhaltung des – ebenfalls kein Hauptfenster darstellenden – Kellerfensters. Den Einwand der Trockenheit des Gebäudes der Beschwerdeführerin begründete diese mit Regenwasser, das auf der ihrem Gebäude zugewandten Seite der zu errichtenden Feuermauer aufprallt und an dieser in den Lichthof abrinnt. Es handle sich somit um eine Emission, die vom Bewilligungsgegenstand ausgeht. Gestützt werde dies durch Paragraph 45, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014, der als Bestimmung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ, Bauordnung 2014 die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleiste. Weder die Baubehörde erster noch jene zweiter Instanz habe dazu ein Sachverständigengutachten eingeholt, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Abschließend schränkte die Beschwerdeführerin ihren im Beschwerdeschriftsatz gestellten Verhandlungsantrag ausdrücklich auf das Beweisthema des anzunehmenden Konsenses für ihren Lichthof samt dessen Fenster ein. Die zum Thema Trockenheit zu lösende Rechtsfrage sei auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung lösbar. Rechtslage: §§ 6 und 53 Abs. 14 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 6/2015, lauten:Paragraphen 6 und 53 Absatz 14, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, lauten: „§ 6 Parteien und Nachbarn

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
  5. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,
  4. den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
  6. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. §§ 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 gelten sinngemäß.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Absatz eins, Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. Paragraphen 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, gelten sinngemäß.
(4)In den Fällen des § 2 Abs. 2 sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. §§ 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 gelten sinngemäß.
(4)In den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Paragraphen 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, gelten sinngemäß.
(5)Keine Parteistellung hinsichtlich des Abs. 2 Z 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Abs. 1 an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.
(5)Keine Parteistellung hinsichtlich des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Absatz eins, an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.
(6)Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Abs. 1 und 2, wenn sie einem Vorhaben nach § 14 unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.
(6)Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Absatz eins und 2, wenn sie einem Vorhaben nach Paragraph 14, unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.
(7)Nachbarn, die einem Bauverfahren nicht beigezogen wurden oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen wurde, verlieren ihre Parteistellung, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Parteistellung geltend gemacht wurde. § 53Paragraph 53 Höhe von Bauwerken
(14)Im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise darf bei Bauwerken an seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen die ausreichende Belichtung auf hof- und gartenseitige – nicht aber auf gegen Reichen (höchstens 1,2 m breiter Raum zwischen benachbarten Gebäuden) gerichtete – bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt werden.“ Erwägungen: Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides; innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides; innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid schließlich nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Zufolge Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid schließlich nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (vgl. VwGH vom 17.12.1981, 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. u.a. VwGH vom 1.7.1986, 82/05/0015). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat vergleiche VwGH vom 17.12.1981, 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist vergleiche u.a. VwGH vom 1.7.1986, 82/05/0015). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 2014 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – vergleiche u.a. VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumte prozessuale Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A oder auch VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0025, mwN). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumte prozessuale Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8070 A oder auch VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0025, mwN). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides einer obersten Gemeindebehörde kann daher aus Anlass einer Nachbarbeschwerde zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden (vgl. u.a. VwSlg. 7873 A). Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides einer obersten Gemeindebehörde kann daher aus Anlass einer Nachbarbeschwerde zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden vergleiche u.a. VwSlg. 7873 A). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ein Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und sind die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom 21.2.1984, 82/05/0158).Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ein Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und sind die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom 21.2.1984, 82/05/0158). Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde eine Sachentscheidung getroffen und die Berufung gegen die erteilte Baubewilligung im Hinblick auf die geltend gemachten Einwendungen abgewiesen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung im Hinblick auf die Verletzung rechtzeitig geltend gemachter subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin. Zur Parteistellung und rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen: Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein (vgl. VwGH vom 21.3.2002, Zl. 2001/07/0169, zuletzt VwGH 15.
  1. 2009, 2008/05/0143). Für den Eintritt der Rechtsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG ist der dem Gesetz entsprechende Hinweis auf diese Rechtsfolgen gemäß § 41 Abs. 2 AVG in der Kundmachung bzw. Verständigung über die Verhandlung von essentieller Bedeutung. Nach § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 verliert eine Partei ihre Parteistellung, „soweit“ sie nicht in der näher angeführten Weise rechtzeitig Einwendungen erhebt. Demgegenüber hat die erstinstanzliche Behörde der Beschwerdeführerin den Verlust der Parteistellung dem Sinne nach so angekündigt, „wenn“ sie nicht spätestens in der näher angeführten Weise Einwendungen erhebt. Nach der nunmehr geltenden und im Beschwerdefall heranzuziehenden Regelung des § 42 Abs. 1 AVG mit „soweit“ bleibt die Parteistellung nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten, während der Rechtsfolgenhinweis gemäß § 42 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 10/2004 („wenn“) bewirkt hat, dass die Parteistellung insgesamt erhalten bleibt, wenn nur ein Nachbarrecht rechtzeitig geltend gemacht wurde (VwGH 28.2.2012, 2009/04/0267).Die Anordnung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein vergleiche VwGH vom 21.3.2002, Zl. 2001/07/0169, zuletzt VwGH 15.
  2. 2009, 2008/05/0143). Für den Eintritt der Rechtsfolgen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG ist der dem Gesetz entsprechende Hinweis auf diese Rechtsfolgen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, AVG in der Kundmachung bzw. Verständigung über die Verhandlung von essentieller Bedeutung. Nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, verliert eine Partei ihre Parteistellung, „soweit“ sie nicht in der näher angeführten Weise rechtzeitig Einwendungen erhebt. Demgegenüber hat die erstinstanzliche Behörde der Beschwerdeführerin den Verlust der Parteistellung dem Sinne nach so angekündigt, „wenn“ sie nicht spätestens in der näher angeführten Weise Einwendungen erhebt. Nach der nunmehr geltenden und im Beschwerdefall heranzuziehenden Regelung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG mit „soweit“ bleibt die Parteistellung nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten, während der Rechtsfolgenhinweis gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, („wenn“) bewirkt hat, dass die Parteistellung insgesamt erhalten bleibt, wenn nur ein Nachbarrecht rechtzeitig geltend gemacht wurde (VwGH 28.2.2012, 2009/04/0267). Für die Parteistellung und deren Verlust (Präklusion) ist im beschleunigten Bewilligungsverfahren zunächst § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 zu beachten. Für die Parteistellung und deren Verlust (Präklusion) ist im beschleunigten Bewilligungsverfahren zunächst Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 zu beachten. Demnach verliert eine Person ihre Stellung als Partei, sofern sie vom Einlangen eines Baubewilligungsantrages nachweislich verständigt wurde, soweit sie nicht spätestens binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde Einwendungen erhebt. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  3. Dezember 2015 wurden die Nachbarn gemäß § 22 NÖ Bauordnung 2014 vom Bauvorhaben verständigt. Es wurde den Nachbarn die Gelegenheit eingeräumt binnen 14 Tagen in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und innerhalb derselben Frist bei sonstigem Verlust der Parteistellung Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Der Beschwerdeführerin wurde diese Verständigung nachweislich am
  4. Dezember 2015 zugestellt. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  5. Dezember 2015 wurden die Nachbarn gemäß Paragraph 22, NÖ Bauordnung 2014 vom Bauvorhaben verständigt. Es wurde den Nachbarn die Gelegenheit eingeräumt binnen 14 Tagen in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und innerhalb derselben Frist bei sonstigem Verlust der Parteistellung Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Der Beschwerdeführerin wurde diese Verständigung nachweislich am
  6. Dezember 2015 zugestellt. Im vorliegenden Fall ist daher zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die ihr nachweislich zugestellte Verständigung gemäß § 22 NÖ Bauordnung 2014 vom
  7. Dezember 2015, in welcher eine Frist zur Erhebung von Einwendungen unter Hinweis auf die Präklusionsfolge des Verlustes der Parteistellung eingeräumt wurde, durch die rechtzeitige Erhebung tauglicher Einwendungen ihre Parteistellung gewahrt hat. In Ihrer bereits am
  8. Dezember – somit bereits nach Verstreichen erst der Hälfte der gesetzten Frist – abgegebenen Stellungnahme erwähnt die Beschwerdeführerin neben der lediglich mit den damals erst bevorstehenden Feiertagen begründeten Behauptung, ihr sei die Prüfung des Bauvorhabens unmöglich, nur den Lichteinfall „auf mein Grundstück“ als einzige konkrete Einwendung. Aus rechtlicher Sicht ist dazu auszuführen, dass die Beschwerdeführerin damit kein taugliches Vorbringen erstattet hat, das die Baubehörde im Sinne des auf einen nachweislichen Verhinderungsgrund abstellenden § 22 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 2014 zur Aufforderung vom
  9. Dezember 2015 verpflichtet hätte. Da die Baubehörde
  10. Instanz jedoch zu Recht die Einwendung vom
  11. Dezember 2015 hinsichtlich des Lichteinfall als – wenngleich konkretisierungsbedürftige – zulässige Einwendung anerkannt hat, war für das weitere Verfahren von der Parteistellung der Beschwerdeführerin auszugehen. Da der Wortlaut der Verständigung vom
  12. Dezember 2015 im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH vom
  13. Februar 2012 mangels Verwendung des Wortes „soweit“ keinen Raum für den Eintritt einer Teilpräklusion lässt, blieb der Beschwerdeführerin ihre Parteistellung uneingeschränkt erhalten, sodass sie auch mit ihren späteren Einwendungen nicht als teilpräkludiert anzusehen ist. Ebenso wie die Verständigung vom
  14. Dezember 2015 enthält auch die Ladung zur Bauverhandlung in ihrem Wortlaut nicht das Wort „soweit“, weshalb im Sinne der zitierten Rechtsprechung auch für den weiteren Verfahrensverlauf von keiner Teilpräklusion ausgegangen werden kann. Da zudem die Einreichunterlagen noch am Tag vor der Bauverhandlung modifiziert worden waren und diese Modifikationen erst im Zuge der Bauverhandlung erstmals dem Parteiengehör zugeführt wurden, ist im vorliegenden Fall letztlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf der Grundlage der mit – am
  15. Jänner 2016 konkretisierten – Einwendung vom
  16. Dezember 2015 erhalten geblieben Parteistellung mit ihren weiteren Einwendungen nicht präkludiert war und ist. Im vorliegenden Fall ist daher zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die ihr nachweislich zugestellte Verständigung gemäß Paragraph 22, NÖ Bauordnung 2014 vom
  17. Dezember 2015, in welcher eine Frist zur Erhebung von Einwendungen unter Hinweis auf die Präklusionsfolge des Verlustes der Parteistellung eingeräumt wurde, durch die rechtzeitige Erhebung tauglicher Einwendungen ihre Parteistellung gewahrt hat. In Ihrer bereits am
  18. Dezember – somit bereits nach Verstreichen erst der Hälfte der gesetzten Frist – abgegebenen Stellungnahme erwähnt die Beschwerdeführerin neben der lediglich mit den damals erst bevorstehenden Feiertagen begründeten Behauptung, ihr sei die Prüfung des Bauvorhabens unmöglich, nur den Lichteinfall „auf mein Grundstück“ als einzige konkrete Einwendung. Aus rechtlicher Sicht ist dazu auszuführen, dass die Beschwerdeführerin damit kein taugliches Vorbringen erstattet hat, das die Baubehörde im Sinne des auf einen nachweislichen Verhinderungsgrund abstellenden Paragraph 22, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 2014 zur Aufforderung vom ,
  19. Dezember 2015 verpflichtet hätte. Da die Baubehörde
  20. Instanz jedoch zu Recht die Einwendung vom
  21. Dezember 2015 hinsichtlich des Lichteinfall als – wenngleich konkretisierungsbedürftige – zulässige Einwendung anerkannt hat, war für das weitere Verfahren von der Parteistellung der Beschwerdeführerin auszugehen. Da der Wortlaut der Verständigung vom
  22. Dezember 2015 im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH vom
  23. Februar 2012 mangels Verwendung des Wortes „soweit“ keinen Raum für den Eintritt einer Teilpräklusion lässt, blieb der Beschwerdeführerin ihre Parteistellung uneingeschränkt erhalten, sodass sie auch mit ihren späteren Einwendungen nicht als teilpräkludiert anzusehen ist. Ebenso wie die Verständigung vom
  24. Dezember 2015 enthält auch die Ladung zur Bauverhandlung in ihrem Wortlaut nicht das Wort „soweit“, weshalb im Sinne der zitierten Rechtsprechung auch für den weiteren Verfahrensverlauf von keiner Teilpräklusion ausgegangen werden kann. Da zudem die Einreichunterlagen noch am Tag vor der Bauverhandlung modifiziert worden waren und diese Modifikationen erst im Zuge der Bauverhandlung erstmals dem Parteiengehör zugeführt wurden, ist im vorliegenden Fall letztlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf der Grundlage der mit – am
  25. Jänner 2016 konkretisierten – Einwendung vom ,
  26. Dezember 2015 erhalten geblieben Parteistellung mit ihren weiteren Einwendungen nicht präkludiert war und ist. Die Prüfung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin ist dementsprechend im vorliegenden Fall aufgrund der nicht dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 AVG entsprechenden Formulierungen sowohl der Verständigung vom
  27. Dezember 2015 als auch der Ladung vom
  28. Mai 2016 nicht auf jene Einwendungen beschränkt, die bis
  29. Mai 2016 erhoben wurden.Die Prüfung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin ist dementsprechend im vorliegenden Fall aufgrund der nicht dem Wortlaut des , Paragraph 42, Absatz eins, AVG entsprechenden Formulierungen sowohl der Verständigung vom ,
  30. Dezember 2015 als auch der Ladung vom
  31. Mai 2016 nicht auf jene Einwendungen beschränkt, die bis
  32. Mai 2016 erhoben wurden. Zu den erhobenen Einwendungen: Die Wortfolge in § 6 Abs. 1 vorletzter Satz NÖ Bauordnung 2014, dass Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten „berührt sind“, ist im Sinne von „verletzt sein (werden) können“, also so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt. Die Wortfolge in Paragraph 6, Absatz eins, vorletzter Satz NÖ Bauordnung 2014, dass Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten „berührt sind“, ist im Sinne von „verletzt sein (werden) können“, also so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt. Zu insofern vergleichbaren Rechtslage im § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung der Parteistellung eines Nachbarn nämlich nur auf die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes ankommt; dass eine solche Verletzung im Ergebnis dann nicht eintritt, ist ein Zweck des Bewilligungsverfahrens (vergleiche VwGH vom 26.6.1990, 89/05/0240). „Berührt“ ist demnach im Sinne von „verletzt sein (werden) können“, also so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt (VwGH vom 16.9.2009, 2006/05/0080, uva). Die Verletzung von Rechten kann nicht Voraussetzung der Parteistellung sein (vgl. VwGH 20.6.1995, 94/05/0294, zur Rechtslage der Niederösterreichischen Bauordnung 1976; sinngemäß zur hier anzuwendenden Rechtslage VwGH 3.4.2003, 2002/05/1238). Die tatsächliche Verletzung von Rechten des Nachbarn ist also nicht Voraussetzung der Parteistellung (VwGH vom 31.7.2006, 2005/05/0146).Zu insofern vergleichbaren Rechtslage im Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1976 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung der Parteistellung eines Nachbarn nämlich nur auf die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes ankommt; dass eine solche Verletzung im Ergebnis dann nicht eintritt, ist ein Zweck des Bewilligungsverfahrens (vergleiche VwGH vom 26.6.1990, 89/05/0240). „Berührt“ ist demnach im Sinne von „verletzt sein (werden) können“, also so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt (VwGH vom 16.9.2009, 2006/05/0080, uva). Die Verletzung von Rechten kann nicht Voraussetzung der Parteistellung sein vergleiche VwGH 20.6.1995, 94/05/0294, zur Rechtslage der Niederösterreichischen Bauordnung 1976; sinngemäß zur hier anzuwendenden Rechtslage VwGH 3.4.2003, 2002/05/1238). Die tatsächliche Verletzung von Rechten des Nachbarn ist also nicht Voraussetzung der Parteistellung (VwGH vom 31.7.2006, 2005/05/0146). Im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz brachte die Beschwerdeführerin gegen das gegenständliche Bauvorhaben rechtzeitig vor, dass ● sie im Recht auf Lichteinfall auf ihre hofseitigen Nebenfenster beeinträchtigt sei, ● sie sich eine durch die geplante Terrasse im Dachgeschoss unbeeinträchtigte bauliche Veränderung ihres bestehenden Gebäudes in Form eines Dachgeschossausbaus im Rahmen der erlaubten Bauhöhe vorbehalten möchte, und ● die notwendigen Spengler- und Anschlussarbeiten an ihrem Hausdach bzw. ihrer Hauswand dem Stand der Technik entsprechend auszuführen seien. Soweit die Vollständigkeit der Einreichunterlagen (Baubeschreibung, Bauplan) beanstandet wird, ist festzuhalten, dass Nachbarn keinen Anspruch darauf haben, dass Einreichunterlagen in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit von Planunterlagen kann der Nachbar vielmehr nur geltend machen, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (VwGH 12.6.2012, 2009/05/0101). Die seit Beginn der Bauverhandlung unveränderten Einreichunterlagen lassen nicht erkennen, inwiefern die Beschwerdeführerin durch eine etwaige Mangelhaftigkeit der hier maßgeblichen Planunterlagen in der Geltendmachung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte verhindert gewesen sein könnte (vgl. VwGH vom 13.12.2011, 2008/05/0062).Die seit Beginn der Bauverhandlung unveränderten Einreichunterlagen lassen nicht erkennen, inwiefern die Beschwerdeführerin durch eine etwaige Mangelhaftigkeit der hier maßgeblichen Planunterlagen in der Geltendmachung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte verhindert gewesen sein könnte vergleiche , VwGH vom 13.12.2011, 2008/05/0062). Zum Lichteinfall auf die hofseitigen Nebenfenster: Zum Einwand, dass durch die Errichtung der Mauer der Lichteinfall für das Nachbargrundstück nicht mehr gewährleistet sei, ist festzuhalten, dass gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 dem Nachbarn ein Mitspracherecht nur dann zukommt, wenn die Belichtung der Hauptfenster der Nachbarn beeinträchtigt werden kann.Zum Einwand, dass durch die Errichtung der Mauer der Lichteinfall für das Nachbargrundstück nicht mehr gewährleistet sei, ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 dem Nachbarn ein Mitspracherecht nur dann zukommt, wenn die Belichtung der Hauptfenster der Nachbarn beeinträchtigt werden kann. Zudem ist auszuführen, dass der Bebauungsplan für das gegenständliche, vom Bauvorhaben betroffene Grundstück als auch für das Grundstück der Beschwerdeführerin laut Bebauungsplan eine geschlossene Bebauungsweise vorsieht. Auf Grund der im rechtsgültigen Bebauungsplan vorgesehenen geschlossenen Bebauungsweise kann ein Anbau an die seitliche Grundgrenze, wie ihn diese Bauweise festsetzt, grundsätzlich immer den Lichteinfall auf ein allfälliges Hauptfenster eines Gebäudes am Nachbargrundstück beeinträchtigen. Wenn daher im Bebauungsplan die geschlossene Bebauungsweise festgesetzt ist, kann der Nachbar insoweit nicht in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein, weil die Festlegung dieser Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern des Nachbargebäudes im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 dient (vgl. VwGH vom 17.3.2006, 2005/05/0071, und vom 29.1.2013, 2011/05/0049). Zudem ist auszuführen, dass der Bebauungsplan für das gegenständliche, vom Bauvorhaben betroffene Grundstück als auch für das Grundstück der Beschwerdeführerin laut Bebauungsplan eine geschlossene Bebauungsweise vorsieht. Auf Grund der im rechtsgültigen Bebauungsplan vorgesehenen geschlossenen Bebauungsweise kann ein Anbau an die seitliche Grundgrenze, wie ihn diese Bauweise festsetzt, grundsätzlich immer den Lichteinfall auf ein allfälliges Hauptfenster eines Gebäudes am Nachbargrundstück beeinträchtigen. Wenn daher im Bebauungsplan die geschlossene Bebauungsweise festgesetzt ist, kann der Nachbar insoweit nicht in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein, weil die Festlegung dieser Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern des Nachbargebäudes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 dient vergleiche VwGH vom 17.3.2006, 2005/05/0071, und vom 29.1.2013, 2011/05/0049). Es ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz (§ 31 Abs. 1 Z. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 2014), dass bei geschlossener Bebauungsweise ein seitlicher Bauwich nicht einzuhalten ist. Es ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Raumordnungsgesetz 2014), dass bei geschlossener Bebauungsweise ein seitlicher Bauwich nicht einzuhalten ist. Im gegenständlichen Fall ist auf Grund des rechtsgültigen Bebauungsplanes die Gebäudehöhe mit 8 m limitiert, sodass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück an der Grenze zum benachbarten Grundstück der Beschwerdeführerin zulässigerweise Bauwerke (Gebäude oder sonstige Bauwerke) mit dieser Höhe errichtet werden dürfen. Im vorliegenden Fall kommt § 53 Abs. 14 NÖ Bauordnung 2014 zum Tragen, demzufolge entgegen den Beschwerdeausführungen hinsichtlich der Belichtung lediglich bestehende bewilligte Hauptfenster zu berücksichtigen sind. Da es sich bei den beurteilungsrelevanten Fenstern im Lichthof der Beschwerdeführerin unbestritten um Nebenfenster handelt, scheitert diese Einwendung bereits an dieser Bestimmung, ohne dass es einer Prüfung hinsichtlich eines allfällig anzunehmenden Konsenses zu diesen Fenstern bedarf. Auf eine zukünftige Bebauung bzw. Belichtung ist in diesem Fall nämlich nicht zu achten (VwGH 6.7.2010, 2009/05/0016; VwGH 15.5.2012, 2010/05/0141). Im vorliegenden Fall kommt Paragraph 53, Absatz 14, NÖ Bauordnung 2014 zum Tragen, demzufolge entgegen den Beschwerdeausführungen hinsichtlich der Belichtung lediglich bestehende bewilligte Hauptfenster zu berücksichtigen sind. Da es sich bei den beurteilungsrelevanten Fenstern im Lichthof der Beschwerdeführerin unbestritten um Nebenfenster handelt, scheitert diese Einwendung bereits an dieser Bestimmung, ohne dass es einer Prüfung hinsichtlich eines allfällig anzunehmenden Konsenses zu diesen Fenstern bedarf. Auf eine zukünftige Bebauung bzw. Belichtung ist in diesem Fall nämlich nicht zu achten (VwGH 6.7.2010, 2009/05/0016; VwGH 15.5.2012, 2010/05/0141). Zum ergänzenden Vorbringen vom
  33. November 2016 ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin aus der ihr von der Baubehörde zugestandenen Erhaltung des bestehenden Kellerfensters schon deshalb nichts gewinnen kann, da dieses Zugeständnis nicht dem freien Lichteinfall wie bei einem Hauptfenster, sondern lediglich der Erhaltung der Fensteröffnung an sich dient. Zur Trockenheit und Standsicherheit diverser Mauern: Mit ihren erstmals in der Berufungsschrift erhobenen Einwendungen betreffend die Standsicherheit und Trockenheit diverser Mauern ist die Beschwerdeführerin wie bereits ausgeführt mangels korrekter Belehrung gemäß § 42 Abs. 1 AVG zwar nicht präkludiert, kann damit jedoch aus folgenden Gründen keine Verletzungen subjektiv-öffentlichen Rechten aufzeigen: Dem Wortlaut der Berufung vom
  34. Juli 2016 kann zwar durchaus zugedacht werden, dass die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der geplanten Erhöhung der bereits bestehenden Feuermauer mit ihrer Einwendung als gefährdetes Objekt nicht die projektierte Erhöhung, sondern die eigene im Bestand des Erdgeschosses befindliche Feuermauer gemeint hat. Insoweit ist der Beschwerdeführerin im ersten Schritt zunächst zuzubilligen, dass sich diese unpräkludierte Einwendung nicht – wie die belangte Behörde irrtümlich meinte – auf die Standsicherheit und Trockenheit der projektierten Erhöhung, sondern auf den Altbestand der eigenen Feuermauer bezog. Insofern machte die Beschwerdeführerin tatsächlich mit der Berufungsschrift eine Einwendung im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 geltend. Wenn sie unterstützend dazu erstmals in der Beschwerdeschrift zusätzlich vorbringt, dass sich ihre Einwendung hinsichtlich der Trockenheit und Standsicherheit nicht nur auf die eigene Feuermauer, sondern auch auf die in der Berufungsschrift nicht erwähnten sonstigen Wände ihres eigenen Gebäudes bezogen habe, verbreitert sie damit nicht zusätzlich den Beurteilungsgegenstand, da mit der dem Grunde nach zulässig erhobenen Einwendung grundsätzlich ihr gesamtes Nachbargebäude als Schutzgegenstand erfasst ist. Dennoch erweist sich im zweiten Schritt diese Einwendung inhaltlich als nicht zielführend: Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die seit jeher bestehende Abwasserableitung aus ihrem Lichthof durch das Bauvorhaben unberührt bleibt, sondern stützt die vermeintlich substanzgefährdende Ansammlung von Regenabwässern einerseits und die vermeintlich erhöhte Luftfeuchtigkeit im Lichthof andererseits ausschließlich auf den in den Lichthof fallenden Regen sowie auf aus dem Badfenster ihres eigenen Gebäudes entweichende Feuchtigkeit. Da das Bauvorhaben jedoch unbestritten weder den bestehenden Abwasserkanal aus dem Lichthof noch den Luftraum über dem Grundstück der Beschwerdeführerin berührt, kann der behauptete Zusammenhang der befürchteten Durchfeuchtung ihres Gebäudes mit dem Bauvorhaben schon aus laienhafter Sicht ausgeschlossen werden. Zum ergänzenden Vorbringen vom
  35. November 2016 ist anzumerken, dass sich § 45 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 ausschließlich auf Abwässer bezieht, die auf dem Baugrundstück anfallen. Dabei übersieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht die Rechtsprechung zur Ableitung von Niederschlagswässern (VwGH 9.10.2014, 2011/05/0159), die jedoch auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar ist, da die Beschwerdeführerin selbst ausschließlich Feuchtigkeitsquellen vorbringt, die einzig von ihrem eigenen Grundstück oder dem darüber befindlichen Luftraum ausgehen, sodass von einer Ableitung allfällig substanzgefährdender Feuchtigkeit von außerhalb ihres Eigengrundstückes anfallender Abwässer zu ihrem Gebäude hier keine Rede sein kann.Mit ihren erstmals in der Berufungsschrift erhobenen Einwendungen betreffend die Standsicherheit und Trockenheit diverser Mauern ist die Beschwerdeführerin wie bereits ausgeführt mangels korrekter Belehrung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG zwar nicht präkludiert, kann damit jedoch aus folgenden Gründen keine Verletzungen subjektiv-öffentlichen Rechten aufzeigen: Dem Wortlaut der Berufung vom
  36. Juli 2016 kann zwar durchaus zugedacht werden, dass die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der geplanten Erhöhung der bereits bestehenden Feuermauer mit ihrer Einwendung als gefährdetes Objekt nicht die projektierte Erhöhung, sondern die eigene im Bestand des Erdgeschosses befindliche Feuermauer gemeint hat. Insoweit ist der Beschwerdeführerin im ersten Schritt zunächst zuzubilligen, dass sich diese unpräkludierte Einwendung nicht – wie die belangte Behörde irrtümlich meinte – auf die Standsicherheit und Trockenheit der projektierten Erhöhung, sondern auf den Altbestand der eigenen Feuermauer bezog. Insofern machte die Beschwerdeführerin tatsächlich mit der Berufungsschrift eine Einwendung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 geltend. Wenn sie unterstützend dazu erstmals in der Beschwerdeschrift zusätzlich vorbringt, dass sich ihre Einwendung hinsichtlich der Trockenheit und Standsicherheit nicht nur auf die eigene Feuermauer, sondern auch auf die in der Berufungsschrift nicht erwähnten sonstigen Wände ihres eigenen Gebäudes bezogen habe, verbreitert sie damit nicht zusätzlich den Beurteilungsgegenstand, da mit der dem Grunde nach zulässig erhobenen Einwendung grundsätzlich ihr gesamtes Nachbargebäude als Schutzgegenstand erfasst ist. Dennoch erweist sich im zweiten Schritt diese Einwendung inhaltlich als nicht zielführend: Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die seit jeher bestehende Abwasserableitung aus ihrem Lichthof durch das Bauvorhaben unberührt bleibt, sondern stützt die vermeintlich substanzgefährdende Ansammlung von Regenabwässern einerseits und die vermeintlich erhöhte Luftfeuchtigkeit im Lichthof andererseits ausschließlich auf den in den Lichthof fallenden Regen sowie auf aus dem Badfenster ihres eigenen Gebäudes entweichende Feuchtigkeit. Da das Bauvorhaben jedoch unbestritten weder den bestehenden Abwasserkanal aus dem Lichthof noch den Luftraum über dem Grundstück der Beschwerdeführerin berührt, kann der behauptete Zusammenhang der befürchteten Durchfeuchtung ihres Gebäudes mit dem Bauvorhaben schon aus laienhafter Sicht ausgeschlossen werden. Zum ergänzenden Vorbringen vom
  37. November 2016 ist anzumerken, dass sich Paragraph 45, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 ausschließlich auf Abwässer bezieht, die auf dem Baugrundstück anfallen. Dabei übersieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht die Rechtsprechung zur Ableitung von Niederschlagswässern (VwGH 9.10.2014, 2011/05/0159), die jedoch auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar ist, da die Beschwerdeführerin selbst ausschließlich Feuchtigkeitsquellen vorbringt, die einzig von ihrem eigenen Grundstück oder dem darüber befindlichen Luftraum ausgehen, sodass von einer Ableitung allfällig substanzgefährdender Feuchtigkeit von außerhalb ihres Eigengrundstückes anfallender Abwässer zu ihrem Gebäude hier keine Rede sein kann. Die erhobenen Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben erweisen sich somit ungeachtet ihrer verfahrensrechtlichen Rechtzeitigkeit allesamt als unbegründet. Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Insbesondere kommt es auf den zum Beweis beantragten baurechtlichen Konsens des bestehenden Lichthofs samt seiner Fenster zur Lösung der sonst ausschließlichen Rechtsfragen nicht an, wobei die Beschwerdeführerin abseits dieses hier nicht entscheidungsrelevanten Beweisthemas auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  38. November 2016 ausdrücklich verzichtet hat. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1201.001.2016

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