← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1281/001-2016'}

Obsah (6)§ 28§ 25aArt. 133§ 3§ 33§ 34

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1281/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurden für die jeweils bezeichneten, von der ZB GmbH betriebenen Kraftfahrlinien die im Spruch des Bescheides näher bezeichneten Haltestellen festgesetzt bzw. deren Mitbenützung genehmigt. Sämtliche Haltestellen befinden sich in ***. Weiters befindet sich in diesem Bescheid im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung ein Hinweis, worin einerseits die

Gebührengesetz zu entrichtenden Gebühren und andererseits die zu entrichtenden Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren aufgelistet sind. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass in diesem Hinweis 37 Anträge verzeichnet wären, wohingegen die Antragstellerin lediglich einen Antrag eingebracht habe. Es habe sich weiters nicht um einen Antrag auf Errichtung neuer Haltestellen gehandelt, sondern lediglich auf die Verlängerung von bereits genehmigten Haltestellen. Hiefür sei jedoch nicht der Magistrat der Stadt Wien zuständig, sondern der Landeshauptmann von Niederösterreich. Die Haltestellen wären nämlich nicht gesondert beantragt worden, sondern im Zuge eines Antrages auf Konzessionserteilung und habe die Konzessionswerberin nach § 3 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz den Landeshauptmann von Niederösterreich als Konzessionsbehörde ausgewählt. Weiters gebe es einen Streit mit der Behörde über die Frage, wer für das Setzen von Stangen auf öffentlichem Gut zuständig sei. Derartige bauliche Tätigkeiten fielen nicht in die Zuständigkeit des Verkehrsunternehmers und dürften somit nicht auf dieses abgewälzt werden.In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass in diesem Hinweis 37 Anträge verzeichnet wären, wohingegen die Antragstellerin lediglich einen Antrag eingebracht habe. Es habe sich weiters nicht um einen Antrag auf Errichtung neuer Haltestellen gehandelt, sondern lediglich auf die Verlängerung von bereits genehmigten Haltestellen. Hiefür sei jedoch nicht der Magistrat der Stadt Wien zuständig, sondern der Landeshauptmann von Niederösterreich. Die Haltestellen wären nämlich nicht gesondert beantragt worden, sondern im Zuge eines Antrages auf Konzessionserteilung und habe die Konzessionswerberin nach Paragraph 3, Absatz eins, Kraftfahrliniengesetz den Landeshauptmann von Niederösterreich als Konzessionsbehörde ausgewählt. Weiters gebe es einen Streit mit der Behörde über die Frage, wer für das Setzen von Stangen auf öffentlichem Gut zuständig sei. Derartige bauliche Tätigkeiten fielen nicht in die Zuständigkeit des Verkehrsunternehmers und dürften somit nicht auf dieses abgewälzt werden. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Die Beschwerdeführerin ist Konzessionsinhaberin mehrerer Kraftfahrlinien, welche sich über zwei Bundesländer, nämlich Wien und Niederösterreich erstreckten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden jeweils Haltestellen festgelegt, welche sich ausschließlich in *** befinden. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 3Abs.

1 Kraftfahrliniengesetz ist zur Erteilung der vorgesehenen Konzession der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau zuständig. Im Falle, dass sich die vorgesehene Konzession über zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt, ist der Antrag nach Wahl des Unternehmens beim Landeshauptmann bzw. bei der Landeshauptfrau jenes Bundeslandes einzubringen, in dem sich der Anfangs- oder der Endpunkt der Kraftfahrlinie befindet.

Paragraph 3, Absatz eins, Kraftfahrliniengesetz ist zur Erteilung der vorgesehenen Konzession der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau zuständig. Im Falle, dass sich die vorgesehene Konzession über zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt, ist der Antrag nach Wahl des Unternehmens beim Landeshauptmann bzw. bei der Landeshauptfrau jenes Bundeslandes einzubringen, in dem sich der Anfangs- oder der Endpunkt der Kraftfahrlinie befindet. Die Wahlmöglichkeit besteht ausschließlich für die Erteilung der Konzession, wobei die Festlegung von Haltestellen nicht Bestandteil der Konzession ist. Die Festsetzung sowie Verlegung von Haltestellen wird nach § 33 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz vom Landeshauptmann bescheidmäßig genehmigt.Die Wahlmöglichkeit besteht ausschließlich für die Erteilung der Konzession, wobei die Festlegung von Haltestellen nicht Bestandteil der Konzession ist. Die Festsetzung sowie Verlegung von Haltestellen wird nach Paragraph 33, Absatz eins, Kraftfahrliniengesetz vom Landeshauptmann bescheidmäßig genehmigt.

§ 33Abs.

2 Kraftfahrliniengesetz kann über Antrag die Mitbenützung einer für eine bestehende Kraftfahrlinie bereits genehmigten Haltestelle durch weitere Kraftfahrlinien genehmigt werden.

Paragraph 33, Absatz 2, Kraftfahrliniengesetz kann über Antrag die Mitbenützung einer für eine bestehende Kraftfahrlinie bereits genehmigten Haltestelle durch weitere Kraftfahrlinien genehmigt werden. Abgesehen davon, dass die Festlegung einer Haltestelle keine dingliche Wirkung hat – worauf die Behörde zutreffenderweise hingewiesen hat - , weshalb auch für den Fall, dass bereits eine andere Gesellschaft diese Haltestelle betrieben hat, jedenfalls von einer „Neufestsetzung“ und nicht – wie von der Beschwerdeführerin angenommen – lediglich „Wiedererteilung mit Betreiberwechsel“ einer bereits genehmigten Haltestellegesprochen werden muss, ist schon allein auf Grund der Eigenständigkeit des Verfahrens zur Festsetzung von Haltestellen nach § 33 einerseits und Konzessionserteilung nach § 3 andererseits davon auszugehen, dass die freie Wahlmöglichkeit für die Zuständigkeit nach § 3 nicht für die Festsetzung der Haltestellen nach § 33 anzuwenden ist und daher die Zuständigkeit nach § 33 nach den jeweiligen Haltestellen zu beurteilen ist. Da sich sämtliche festgesetzten Haltestellen im Bereich der Gemeinde *** befinden, besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes kein Zweifel an der Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien an der Festlegung der Haltestellen.Abgesehen davon, dass die Festlegung einer Haltestelle keine dingliche Wirkung hat – worauf die Behörde zutreffenderweise hingewiesen hat - , weshalb auch für den Fall, dass bereits eine andere Gesellschaft diese Haltestelle betrieben hat, jedenfalls von einer „Neufestsetzung“ und nicht – wie von der Beschwerdeführerin angenommen – lediglich „Wiedererteilung mit Betreiberwechsel“ einer bereits genehmigten Haltestellegesprochen werden muss, ist schon allein auf Grund der Eigenständigkeit des Verfahrens zur Festsetzung von Haltestellen nach Paragraph 33, einerseits und Konzessionserteilung nach Paragraph 3, andererseits davon auszugehen, dass die freie Wahlmöglichkeit für die Zuständigkeit nach Paragraph 3, nicht für die Festsetzung der Haltestellen nach Paragraph 33, anzuwenden ist und daher die Zuständigkeit nach Paragraph 33, nach den jeweiligen Haltestellen zu beurteilen ist. Da sich sämtliche festgesetzten Haltestellen im Bereich der Gemeinde *** befinden, besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes kein Zweifel an der Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien an der Festlegung der Haltestellen. Im Übrigen wurde von der Beschwerdeführerin lediglich die Frage der Zuständigkeit aufgeworfen, der inhaltlichen Festlegung der Haltestellen durch die Behörde ist die Beschwerdeführerin hingegen nicht entgegengetreten. Die Anbringung der jeweiligen Haltestellenzeichen wird im § 34 Kraftfahrliniengesetz geregelt. Der angefochtene Bescheid enthält keinerlei Regelungen oder Anordnungen über die Anbringung oder Ausgestaltung von Haltestellenzeichen.Die Anbringung der jeweiligen Haltestellenzeichen wird im Paragraph 34, Kraftfahrliniengesetz geregelt. Der angefochtene Bescheid enthält keinerlei Regelungen oder Anordnungen über die Anbringung oder Ausgestaltung von Haltestellenzeichen. Die Frage der Anbringung von Haltestelleneinrichtungen bzw. die Tragung derer Kosten sind daher nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und können somit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Nähere Ausführungen zu diesem Thema haben daher im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens zu unterbleiben. Die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorzuschreibenden Kosten sind im V. Teil des AVG geregelt (insbesondere §§ 74 bis 79 AVG). Darunter fallen insbesondere die Kommissionsgebühren für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes (§ 77 AVG) sowie die Verwaltungsabgaben für die Erteilung einer Berechtigung oder Bewilligung (§ 78 AVG).Die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorzuschreibenden Kosten sind im römisch fünf. Teil des AVG geregelt (insbesondere Paragraphen 74 bis 79 AVG). Darunter fallen insbesondere die Kommissionsgebühren für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes (Paragraph 77, AVG) sowie die Verwaltungsabgaben für die Erteilung einer Berechtigung oder Bewilligung (Paragraph 78, AVG). Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben von diesen Regelungen unberührt (§ 75 Abs. 3 AVG).Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben von diesen Regelungen unberührt (Paragraph 75, Absatz 3, AVG). Die im Hinweis des Bescheides aufgelisteten Gebühren des Gebührengesetzes sind Rechtsgebühren des Bundes im Sinn des § 75 Abs. 3 AVG. Die Behörde hat daher diese Gebühren auch nicht vorzuschreiben, sondern lediglich - wie im Bescheid auch erfolgt –auf die Verpflichtung zu deren Entrichtung zu verweisen.Die im Hinweis des Bescheides aufgelisteten Gebühren des Gebührengesetzes sind Rechtsgebühren des Bundes im Sinn des Paragraph 75, Absatz 3, AVG. Die Behörde hat daher diese Gebühren auch nicht vorzuschreiben, sondern lediglich - wie im Bescheid auch erfolgt –auf die Verpflichtung zu deren Entrichtung zu verweisen.

§ 34Abs.

1 Gebührengesetz sind die Organe der Gebietskörperschaften dazu verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zu übersenden.

Paragraph 34, Absatz eins, Gebührengesetz sind die Organe der Gebietskörperschaften dazu verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zu übersenden. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass der Hinweis über die Gebührenschuld nach dem Gebührengesetz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht anfechtbar ist. Werden die von der Behörde errechneten Gebühren nicht entrichtet, so erfolgt eine entsprechende Befundaufnahme (sogenannte Notionierung) durch die Behörde und es erfolgt eine Mitteilung an das Finanzamt. Es besteht daher keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Entscheidung über die Höhe der Gebühren nach dem Gebührengesetz. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen ist. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1281.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.