Obsah (20)
§ 28§ 46§ 25aArt. 133§ 11§ 293§ 17Art. 130§ 41§ 41a§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 8§ 2a§ 2§ 21a§ 292RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1298/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (Vw
GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 46Abs. 1 Z 2 i
Vm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrens-, gesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe Am
- Juli 2013 hat Frau SQ bei der Österreichischen Botschaft in Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt, der am
- Juli 2013 beim Amt der NÖ Landesregierung, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 eingelangt ist. Frau SQ hat den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehegatten IQ, geboren ***, Staatsangehörigkeit Kosovo, der mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ im Bundesgebiet aufhältig ist, beantragt. Beabsichtigter Wohnsitz ist ***, ***. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Oktober 2015, IVW1F-13995, wurde der Antrag
§ 11Abs.
2 Z. 2 und Z. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Ehegatte, der für den Lebensunterhalt der Antragstellerin in Österreich unterhaltspflichtig sei, aufgrund der vorgelegten Unterlagen ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.572,18 inklusive Sonderzahlung habe. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Oktober 2015, IVW1F-13995, wurde der Antrag
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Ehegatte, der für den Lebensunterhalt der Antragstellerin in Österreich unterhaltspflichtig sei, aufgrund der vorgelegten Unterlagen ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.572,18 inklusive Sonderzahlung habe. Der beabsichtigte Wohnsitz sei laut Antrag in ***, ***. Hinsichtlich dieser Wohnung sei ein Mietvertrag zwischen dem Ehemann der Antragstellerin und dem Schwager SR vom
- Februar 2015 vorgelegt worden, woraus hervorgehe, dass der Ehemann eine monatliche Miete in der Höhe von € 50,-- zu bezahlen habe und das Mietverhältnis auf unbefristete Zeit abgeschlossen worden sei. Bei dem Mietgegenstand handle es sich um einen Raum mit einer Fläche von 14 m². Das Einfamilienhaus werde vom Vermieter und dessen Familie ebenfalls bewohnt. Weiters sei für die Wohnung in ***, ***, wo der Ehemann mit Nebenwohnsitz gemeldet sei, eine Miete in der Höhe von € 306,66 monatlich zu berücksichtigen. Den Mietvertrag habe der Ehemann der Antragstellerin mit der Gemeinnützigen Bau- und Wohnungsgenossenschaft „***“ abgeschlossen. Auch wenn der Schwager SR sich mit der eidesstattlichen Erklärung vom
- Juli 2015 bereit erklärt habe, die Mietkosten ab Beginn des Mietverhältnisses zu tragen, bis der Ehemann der Antragstellerin selbst in der Lage sei, diese zu tragen, so sei dennoch der Ehemann der Antragstellerin als Vertragspartner rechtlich verpflichtet, die monatliche Miete zu zahlen. Ein Rechtsanspruch auf Fortführung bzw. Einhaltung der Zahlung sei von der eidesstattlichen Erklärung von Herrn SR nicht abzuleiten. Aufgrund der Zahlungsvereinbarung mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft am
- Mai 2015 habe der Ehemann der Antragstellerin eine monatliche Ratenzahlung in der Höhe von € 150,-- zu leisten. An Kreditraten habe er monatlich € 50,-- zu leisten. Weiters sei aufgrund der vorgelegten Unterlagen auch künftig von Lohnpfändungen in der Höhe von € 327,27 monatlich auszugehen. Ausgehend vom Familienrichtsatz nach dem ASVG in Höhe von € 1.307,89 sei unter Berücksichtigung der Mietzahlungen in Höhe von € 306,66 und € 50,--, der durchschnittlichen Pfändungen in Höhe von € 327,27, der Ratenzahlung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Höhe von € 150,-- sowie der Kreditrate in Höhe von € 50,-- unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station
§ 293Abs.
3 ASVG in der Höhe von € 278,72 ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.913,10 erforderlich, damit der Aufenthalt der Antragstellerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe.Ausgehend vom Familienrichtsatz nach dem ASVG in Höhe von € 1.307,89 sei unter Berücksichtigung der Mietzahlungen in Höhe von € 306,66 und € 50,--, der durchschnittlichen Pfändungen in Höhe von € 327,27, der Ratenzahlung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Höhe von € 150,-- sowie der Kreditrate in Höhe von € 50,-- unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station
Paragraph 293, Absatz 3, ASVG in der Höhe von € 278,72 ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.913,10 erforderlich, damit der Aufenthalt der Antragstellerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe. Das durchschnittliche Einkommen des Ehemanns der Antragstellerin liege damit deutlich unter dem Wert nach den Richtsätzen des § 293 ASVG.Das durchschnittliche Einkommen des Ehemanns der Antragstellerin liege damit deutlich unter dem Wert nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG. Die Einstellungszusage der Firma S Bau und Handels GmbH vom
- Juni 2015 könne nicht als Vorvertrag zum Dienstvertrag gewertet und berücksichtigt werden, da wesentliche Punkte wie Wochenstunden, Bruttolohn etc. nicht vermerkt seien. Eine Zukunftsprognose, ob der Ehemann der Antragstellerin für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne somit nicht zugunsten der Antragstellerin erfolgen. Erschwerend sei zu werten, dass der Ehemann bereits in der Vergangenheit über kein nach dem ASVG Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügt habe. Weiters sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der beabsichtigten Unterkunft in ***, ***, laut Mietvertrag um einen Raum von 14 m² für 2 Personen handle, die sich die restlichen Räume mit den Bewohnern des Hauses teilen müssten. Entgegen der Auffassung der Marktgemeinde *** könne hier nicht von einer ortsüblichen Unterkunft für eine Familie gesprochen werden. Diese Wohnverhältnisse würden eher einer Wohngemeinschaft entsprechen und seien der Gemeinde bei der Abgabe ihre Stellungnahme wohl nicht bekannt gewesen. Bezüglich der Interessenabwägung des § 11 Abs. 3 lag wurde ausgeführt, dass einem gemeinsamen Familienleben im Kosovo keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen würden. Es könne davon ausgegangen werden, dass in der Republik Kosovo auch eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Ausland vorhanden seien. Zwar würden durch den Aufenthalt des Ehemanns nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen, jedoch sei weder ein ausreichender Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt noch ein Nachweis über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft für eine vergleichbar große Familie, welches als ortsüblich angesehen werde, für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet erbracht worden. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zulasten der Antragstellerin, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das persönliche Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege.Bezüglich der Interessenabwägung des Paragraph 11, Absatz 3, lag wurde ausgeführt, dass einem gemeinsamen Familienleben im Kosovo keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen würden. Es könne davon ausgegangen werden, dass in der Republik Kosovo auch eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Ausland vorhanden seien. Zwar würden durch den Aufenthalt des Ehemanns nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen, jedoch sei weder ein ausreichender Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt noch ein Nachweis über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft für eine vergleichbar große Familie, welches als ortsüblich angesehen werde, für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet erbracht worden. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zulasten der Antragstellerin, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das persönliche Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege. Dagegen hat Frau SQ, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beheben und dem Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels Folge zu geben, in eventu den Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Als Beschwerdegründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Unter Verweis auf die der Beschwerde beigelegte Einstellungszusage betreffend die nunmehrige Beschwerdeführerin und die ebenso beigelegten Einkommensnachweise des Ehemannes wurde festgehalten, dass die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen würden, da das gesamte Familieneinkommen über den Betrag von € 1.913,10 liege. Die nunmehrige Beschwerdeführerin könne bei Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Arbeitstätigkeit annehmen, wie sich aus der beigelegten Einstellungszusage der Firma R GmbH in ***, *** ergebe. Unter Bezugnahme auf den der Beschwerde beigelegten Kaufvertrag betreffend das gegenständliche Wohnobjekt wurde vorgebracht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin beim Schwager aufhältig sei und gegen einen geringen Unkostenbeitrag von monatlich € 50,-- bei diesem wohnen könne. Mit Schreiben vom
- November 2015 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
- Jänner 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich IVW1F-13995 und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-AV-1008-2015, sowie durch Einvernahme des Ehemanns der nunmehrigen Beschwerdeführerin IQ. In dieser Verhandlung hat der Beschwerdeführervertreter die nunmehr aktuelle Einstellungszusage der Firma EB GmbH vorgelegt, welche als Beilage 1 zur Verhandlungsschrift genommen wurde. Dazu wurde ausgeführt, dass eine Beschäftigung bei R GmbH nicht mehr möglich sei, da diese Firma nicht mehr tätig sei. Vom Beschwerdeführervertreter wurde weiters ein Konvolut an Lohn/Gehaltszetteln und ein Konvolut an Umsatzlisten der *** Bank vorgelegt (Beilage 2 und 3 zur Verhandlungsschrift) und dazu vorgebracht, dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin zunächst noch bei der Firma SU beschäftigt gewesen sei. Diesbezüglich wurde auf die Lohnzettel für November und Dezember 2015 verwiesen. Danach sei er saisonbedingt nicht beschäftigt gewesen, von April bis September 2016 sei IQ wieder bei SU beschäftigt gewesen, wobei er ab September 2016 zusätzlich bei der Firma EB GmbH beschäftigt gewesen sei. Ab Oktober 2016 sei er ausschließlich bei dieser Firma beschäftigt. Zu den Umsatzlisten wurde ausgeführt, dass daraus einerseits die jeweiligen Lohneingänge zu ersehen seien, andererseits gehe daraus hervor, dass aufgrund von Ratenvereinbarungen jedes Monat € 150,-- an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft abgebucht würden. Weiters wurde vom Beschwerdeführervertreter eine Zahlungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom
- Jänner 2017 vorgelegt (Beilage 4 zur Verhandlungsschrift), zum Beweis dafür, dass im Jahr 2016 insgesamt € 1800,-- geleistet wurden. In diesem Konvolut sei auch die Bewilligung einer Zahlungsvereinbarung vom
- März 2016 enthalten, woraus hervorgehe, dass Herr IQ monatlich eine Rate in der Höhe von € 150,-- zu leisten habe, und zwar zunächst befristet bis Februar
- Diese Vereinbarungen seien immer für die Dauer von einem Jahr gültig, dann müsse Herr IQ eine neuerliche Zahlungsvereinbarung abschließen. Es wurde vorgebracht, dass derzeit keine Exekutionen betrieben würden, dies gehe auch aus den vorgelegten Gehaltszetteln vor. Weiters wurde vom Beschwerdeführervertreter eine Wohnrechtsvereinbarung abgeschlossen zwischen SR, ZR und IQ vom
- Oktober 2016 vorgelegt (Beilage 5 zur Verhandlungsschrift). Der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin, IQ, gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er bei der Firma EB GmbH mit 38 Stunden beschäftigt sei, es handle sich dabei um eine unbefristete Beschäftigung. Bei SU sei er nicht mehr beschäftigt, er habe bei SU gekündigt und gleich bei der neuen Firma begonnen. Bei der neuen Firma habe er sich auch hinsichtlich einer Beschäftigungsmöglichkeit für seine Frau erkundigt und erfahren, dass sie sofort beginnen könne, sobald sie den Aufenthaltstitel habe. Der
- Monat sei dabei als Probemonat vorgesehen, danach sei für sie ein Beschäftigungsausmaß von 38 Stunden vorgesehen. Seine Frau solle ihn bei der Arbeit unterstützen, und zwar durch Putzen, beim Aufmachen des Parketts und auch bei der Verlegung. Im Kosovo habe seine Frau noch nie gearbeitet, sie habe aber ein paar Kurse abgeschlossen, zum Beispiel als Friseurin oder als Schneiderin. An sich brauche man für diese Tätigkeit des Bodenverlegens schon eine Ausbildung, es sei aber zulässig, dass ein Bodenverleger drei bis vier Helfer beschäftigt. Hinsichtlich der Schulden gab er an, dass er jedes Monat € 150,-- an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft überweise und außerdem € 50,-- an die ***. Dieses Geld wird über ein Inkasso Büro eingetrieben. Dem Finanzamt sei er insgesamt € 12.000,-- schuldig, dieses Geld werde in Form einer Lohnpfändung eingetrieben, und zwar indem er monatlich ca. € 260,-- von seinem Lohn an das Finanzamt überweisen müsse. Bei der *** habe er Schulden aufgrund eines Kredits in der Höhe von ca. € 12.000,--. Der Beschwerdeführervertreter hat zu den in der Exekutionsliste des Bezirksgerichtes Mödling aufgelisteten Forderungen vorgebracht. dass diese Verfahren bereits Jahre zurück liegen und offensichtlich nicht mehr betrieben würden. Zu den künftigen Wohnverhältnissen befragt gab der Zeuge an, dass er in *** in *** wohne, wo auch sein Schwager SR und seine Schwester ZR wohnen würden. Ein Sohn, ShR, sei dort gemeldet, er wohne aber dort nicht mehr. Es sei auch beabsichtigt, dass seine Frau an dieser Adresse wohnen solle, wenn sie einen Aufenthaltstitel bekomme. Bei der Wohnung in der *** handle es sich um eine 85 m² große Wohnung, wobei er mit seiner Frau gemeinsam ein Schlafzimmer haben werde, Küche, Bad, WC und Wohnzimmer würden von allen Bewohnern der Wohnung insgesamt benützt werden. Er habe noch eine Wohnung in der ***, wohne aber in der ***, da er sich die Wohnung in der *** nicht leisten könne. Die Wohnung in der *** stehe leer, er sei dort mit Nebenwohnsitz gemeldet. Er habe diese Wohnung sehr günstig über einen früheren Chef bekommen, er habe dort auch keine Kaution zahlen müssen. Die Miete zahle sein Schwager, da er sich das nicht leisten könne. Jeden Monat schicke er € 150,-- bis € 200,-- an seine Frau in den Kosovo. Wenn seine Frau hier arbeite, sei es durchaus möglich, dass sie dann auch in der *** wohnen könnten. Vom Vertreter der belangten Behörde wurde vorgebracht, dass nach der Wohnrechtsvereinbarung zwar Herrn IQ ein Wohnrecht eingeräumt werde, nicht jedoch seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführervertreter gab diesbezüglich an, dass die gesamte Familie ein sehr enges persönliches Verhältnis habe und damit klar gestellt sei, dass die Ehefrau nicht hinaus geworfen werde. Der Zeuge führte weiter aus, dass seine Frau im Kosovo bei ihren Eltern lebe, er habe seine Frau zuletzt zwei Wochen zu Weihnachten gesehen, sobald er Urlaub habe, fahre er immer in den Kosovo, für längere Zeit in sechs Monaten, auch über die Feiertage sei er dort und verbringe die Zeit mit seiner Frau. Insgesamt sei er ca. fünf oder sechsmal pro Jahr dort. Er habe seine Frau über die Familie kennengelernt, dass sei im Kosovo so üblich, der Bruder habe ihm seine künftige Frau vorgestellt. Mit Schreiben vom
- Februar 2017 sind ergänzende Unterlagen der Beschwerdeführerin beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt, und zwar ein Dienstzettel der EB GmbH vom
- Jänner 2017 betreffend SQ, wonach sie ab
- März 2017 für 39 Stunden € 1.335,65 brutto als Arbeiterin erhalten wird, und eine Wohnrechtsvereinbarung vom
- Jänner 2017, abgeschlossen zwischen SR auf der einen Seite und IQ auf der anderen Seite. Mit Schreiben vom
- Februar 2017 wurden diese ergänzenden Urkunden samt Schriftsatz der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt. Seitens der belangten Behörde wurde dazu keine Stellungnahme abgegeben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: Die nunmehrige Beschwerdeführerin Frau SQ ist kosovarische Staatsbürgerin. Seit
- Mai 2007 ist sie mit IQ verheiratet, welcher über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG verfügt. Bei dieser Ehe handelt es sich nicht um eine Scheinehe. Ein Quotenplatz konnte am
- Jänner 2015 zugeteilt werden. Herr IQ ist in ***, *** mit Hauptwohnsitz gemeldet. Bei dieser Adresse handelt es sich um eine Wohnung, die im Eigentum von SR, dem Schwager des Ehemanns der Beschwerdeführerin, und ZR, der Schwester des Ehemannes der Beschwerdeführerin, steht. Diese Wohnung hat eine Größe von 85 m2, wobei aufgrund einer Wohnrechtsvereinbarung vom
- Jänner 2017 IQ unentgeltlich das Wohnrecht bis auf Weiteres eingeräumt wird, welches unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündbar ist. Mit der Wohnrechtsvereinbarung vom
- Jänner 2017 wurde das unentgeltliche Benützungsrecht auf die Beschwerdeführerin ausgedehnt. In dieser Wohnung wohnen außerdem SR, ZR sowie deren Sohn ShR. IQ und der nunmehrige Beschwerdeführerin steht ein Wohnraum im Ausmaß von 14 m2 zur Verfügung, Bad, WC und Küche werden von allen Bewohnern benutzt. Bei dieser Unterkunft handelt es sich um eine ortsübliche Unterkunft. Mit Nebenwohnsitz ist IQ in ***, *** gemeldet. Diese Wohnung besteht aus Vorraum, WC, Wohnküche, Bad und Wohnraum und verfügt über ein Kellerabteil. Am
- März 2015 hat IQ über diese Wohnung einen Nutzungsvertrag mit der Gemeinnützigen Bau- und Wohnungsgenossenschaft „***“ eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung geschlossen, wonach für diese Wohnung ein monatliches Entgelt in der Höhe von € 306,66 zu entrichten ist. Das Nutzungsverhältnis kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden. Das Entgelt in Höhe von € 306,66 wird von SR bezahlt. Diese Unterkunft ist ebenfalls ortsüblich. IQ war im November und Dezember 2015 bei SU als Bodenleger beschäftigt, im November 2015 hat er € 2.567,57 netto inklusive Weihnachtsremuneration erhalten, im Dezember 2015 € 587,43 netto. Danach war er saisonbedingt nicht beschäftigt, in weiterer Folge war er wieder von April 2016 bis September 2016 bei SU beschäftigt, wobei er im April 2016 € 1.309,15 netto erhalten hat, im Mai, Juni und Juli jeweils € 1.325,54 netto, im August 2016 € 2.563,65 netto inklusive Urlaubszuschuss und schließlich im September 2016 € 850,43 netto. Im September 2016 war er zusätzlich bereits bei der Firma EB GmbH beschäftigt, wobei er dafür im September 2016 € 975,18 netto erhalten hat. Seit Oktober 2016 ist er fortlaufend ausschließlich bei dieser Firma beschäftigt, im Oktober 2016 hat er € 1.067,40 netto erhalten, im November 2016 € 2.525,12 netto inklusive Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, im Dezember 2016 € 1.234,90 netto. Das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma EB GmbH ist unbefristet. Von Jänner 2016 bis März 2016 hat er Arbeitslosenunterstützung bezogen, wobei am 5.1.2016 € 436,20 überwiesen wurden, am
- Februar 2016 € 294,30, sowie aufgrund einer Nachzahlung am
- Februar 2016 € 88,29 und am
- März 2016 € 853,
- Aufgrund dieser Beschäftigungen verfügt der Ehemann der Beschwerdeführerin über den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz. Bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bestand zum
- März 2016 ein Rückstand in Höhe von € 15.536,--.Aufgrund einer Zahlungsvereinbarung mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom
- März 2016 ist Herr IQ verpflichtet, monatlich beginnend ab März 2016 bis Februar 2017 eine Rate in Höhe von € 150,-- zu zahlen, wobei ab März 2017 eine neue Zahlungsvereinbarung abzuschließen ist. Diese Zahlungsvereinbarung hat Herr IQ im Jahr 2016 eingehalten. Laut Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 vom
- Juli 2013 hat Herr IQ Schulden aufgrund eines Abstattungskredits der *** in der Höhe von € 12.000,--. Diesbezüglich werden monatlich über ein Inkassobüro € 50,-- eingetrieben. Weiters ist Herr IQ dem Finanzamt € 12.000,-- schuldig, die im Wege einer Gehaltspfändung eingetrieben werden. Diesbezüglich wurde vom Lohn/Gehalt November 2015 € 400,-- gepfändet, vom Lohn/Gehalt Dezember 2015 € 100,-- im April bis Juli 2016 jeweils € 200,--, im August 2016 € 350,--, im September 2016 € 100,--, im Oktober 2016 € 432,70, im November und Dezember 2016 jeweils € 265,
- Gegen Herrn IQ werden derzeit keine Exekutionen betrieben. Ab
- März 2017 kann die nunmehrige Beschwerdeführerin bei der Firma EB GmbH in ***, *** mit 39 Stunden als Hilfskraft zu arbeiten beginnen, wobei der Lohn brutto € 1.335,05/netto 1.125,49 beträgt. Der
- Monat gilt als Probemonat. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, am
- Jänner 2013 hat sie die Prüfung Start Deutsch 1 am Goethe-Institut in Pristina bestanden. Im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die nunmehrige Beschwerdeführerin sonstigen öffentlichen Interessen widerstreitet. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich des Einkommens von Herrn IQ beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lohn/Gehaltszetteln, aus denen einerseits die Bezüge im betreffenden Beschäftigungszeitraum ersichtlich sind, andererseits die im Wege der Lohnpfändung einbehaltenen Beträge (Beilage 2 zur Verhandlungsschrift). Zwar gibt es eine geringfügige Diskrepanz zwischen den ausgewiesenen Nettolöhnen und den am Konto eingelangten Beträgen, allerdings geht aus der Umsatzliste betreffend das Konto von IQ bei der *** Bank hervor, dass der Rest in bar ausbezahlt wurde (Beilage 3 zur Verhandlungsschrift). So wurden von € 1.309,15 für April 2016 € 1.080,-- überwiesen, von € 1.325,54 im Mai, Juni und Juli 2016 wurden jeweils € 1.160,-- überwiesen; am
- September 2016 wurden € 2.300,-- für Lohn und Urlaubsablöse überwiesen, der Nettolohn im August hat € 2.563,65 inkl. Urlaubsablöse betragen. Der letzte Lohn im September 2016 wurde zur Gänze auf das Konto überwiesen. Mit dieser Umsatzliste ist auch belegt, dass monatlich € 50,--, die er aufgrund eines Abstattungskredites der *** zu zahlen hat, über ein Inkassobüro eingetrieben werden (Beilage 3 zur Verhandlungsschrift). Weiters geht daraus die Höhe des Arbeitslosengeldes im Zeitraum Jänner bis März 2016 hervor. Die Feststellung hinsichtlich der am
- März 2016 mit der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft getroffenen Zahlungsvereinbarung sowie hinsichtlich der im Jahr 2016 geleisteten Zahlungen an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft wird auch durch die in der Verhandlung vorgelegte Zahlungsvereinbarung und die Zahlungsbestätigung vom
- Jänner 2017 untermauert (Beilage 4 zur Verhandlungsschrift). Zwar ist im Akt der Verwaltungsbehörde eine Liste der im Computerindex des Bezirksgerichtes Mödling noch offenen Exekutionsverfahren betreffend IQ vom
- April 2015 enthalten, dass Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, wonach diese Exekutionen nicht mehr betrieben werden, ist aber dahingehend glaubhaft, da sonst auf den Lohn/Gehaltszetteln von Herrn IQ zusätzliche Pfändungen außer der betreffend die Forderung des Finanzamtes aufscheinen würden. Dass Herr IQ bei der Firma EB GmbH unbefristet beschäftigt ist, hat er glaubhaft ausgesagt. Dass IQ in ***, *** mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, geht aus der ZMR-Anfrage im Akt der Verwaltungsbehörde hervor. Dass diese Wohnung als ortsüblich anzusehen ist, wurde mit Schreiben der Gemeinde *** vom
- Jänner 2015 bestätigt. Im Akt der Verwaltungsbehörde ist bereits der Mietvertrag zwischen SR und IQ vom
- Februar 2015 enthalten, worin noch ein monatlicher Mietzins in Höhe von € 50,-- vereinbart war. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde ergänzend eine Wohnrechtsvereinbarung vom
- Oktober 2016 vorgelegt, wonach die Benützung nunmehr unentgeltlich erfolgt (Beilage 5 zur Verhandlungsschrift). Mit Schriftsatz vom
- Jänner 2017 wurde die Wohnrechtsvereinbarung zwischen SR und der Beschwerdeführerin nachgereicht, welche ebenfalls die Unterkunft unentgeltlich mitbenützen darf. Durch den Nutzungsvertrag mit der Gemeinnützigen Bau- und Wohnungsgenossenschaft „***“ eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung ist dokumentiert, dass Herr IQ für die Wohnung in *** ein monatliches Entgelt in der Höhe von € 306,66 zu entrichten hat. Dass das Entgelt in Höhe von € 306,66 von SR bezahlt wird, ist einerseits durch die eidesstättige Erklärung vom
- Juli 2015 belegt, andererseits durch die im Verfahren vorgelegten Zahlungsbelege für April bis Juni
- Darauf, dass diese Unterkunft nicht ortsüblich ist, gibt es keinerlei Hinweise. Durch den nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom
- Februar 2017 vorgelegten Dienstzettel ist belegt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin ab
- März 2017 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der Firma EB GmbH in ***, *** mit 39 Stunden zu einem Bruttobezug von € 1.335,65 antreten kann, dieser Dienstzettel ist von Seiten des Arbeitgebers unterschrieben, der Ehemann der Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er seinen Arbeitgeber danach gefragt hat, ob seine Frau in derselben Firma beschäftigt sein kann wie er. Weiters hat er glaubhaft dargelegt, dass seine Frau ihn selbst bei seiner Arbeit unterstützen wird und die für diese Tätigkeit vorgesehenen Hilfsarbeiten, wie Bodenverlegung in der Mitte eines Raumes, Tragen der Pakete etc. auch tatsächlich erledigen kann. Die Unbescholtenheit der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde durch die Bescheinigung der Republik Kosovo in beglaubigter deutscher Übersetzung vom
- Februar 2015 nachgewiesen, im Akt liegt auch die Heiratsurkunde betreffend die Eheschließung zwischen SQ und IQ am
- Mai 2007 inne. Darauf, dass es sich um eine Scheinehe handelt, liegen keinerlei Hinweise vor. Der Aufenthaltstitel von IQ ergibt sich aus dessen Aufenthaltskarte und wurde von der Verwaltungsbehörde auch nicht in Zweifel gezogen. Dass ein Quotenplatz am
- Jänner 2015 zugewiesen werden konnte, geht aus dem Aktenvermerk auf dem dem Verfahren zugrundeliegenden Antrag hervor. Dass die nunmehrige Beschwerdeführerin über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt, wurde durch das vorgelegte Goethe-Zertifikat A1 vom
- Februar 2013 dargetan. Auf eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Fall der Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise. Dass Herr IQ über einen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügt, woraus die Mitversicherung seiner Ehefrau resultiert, ergibt sich aus der Kopie der e-card im Akt der Verwaltungsbehörde, die Beschwerdeführerin wird aufgrund ihrer Beschäftigung bei EB GmbH selbst krankenversichert sein. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
§ 17Vw
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet: Aufenthaltstitel werden erteilt als: Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG berechtigt.Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt. § 46 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 46, Absatz eins, NAG lautet: Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
§ 41
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt. § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10 NAG lauten:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 NAG lauten:
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
- Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
- Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
- Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
- Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; § 11 Abs. 1 bis 5 NAG lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 5 NAG lauten:
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
§ 53
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht;1.
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht; gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.6.
der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 20 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 20, Absatz eins, NAG lautet: Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. § 21a Abs. 1 und 6 NAG lautet:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 NAG lautet:
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis
Abs. 1 gelten.
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis
Absatz eins, gelten. § 7 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung , (NAG-DV) lautet:
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
- gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
- Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
- Lichtbild des Antragstellers
§ 2a;3.
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 2 a,;
- erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
- Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);
- Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung. § 9b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet:Paragraph 9 b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung , (NAG-DV) lautet:
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 1. Telc GmbH; 2. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht. Schließlich lautet § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt:Schließlich lautet Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt:
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2 a)Litera a für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, aa)Sub-Litera, a, a wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.:
BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €)Anmerkung,
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €) 1 120,00 €, bb)Sub-Litera, b, b wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist (Anm.: für 2017: 889,84 €)Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 882,78 €, cc)Sub-Litera, c, c wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €, b)Litera b für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259, (Anm.: für 2017: 889,84 €)Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 747,00 €, c)Litera c für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: aa)Sub-Litera, a, a bis zur Vollendung des
- Lebensjahres (Anm.: für 2017: 327,29 €) Anmerkung, für 2017: 327,29 €) 274,76 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 491,43 €) Anmerkung, für 2017: 491,43 €) 412,54 €, bb)Sub-Litera, b, b nach Vollendung des
- Lebensjahres (Anm.: für 2017: 581,60 €) Anmerkung, für 2017: 581,60 €) 488,24 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 889,84 €) Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 747,00 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2017: 137,30 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung, für 2017: 137,30 €) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres nicht erreicht.
(2)Absatz 2,An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
Abs. 1 treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
Absatz eins, treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)Absatz 3,Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Absatz 4,Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Absatz 5,Aufgehoben. Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 46Abs.
1 Z 2 NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Zusammenführender
§ 2Abs.
1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist auch
§ 2Abs.
1 Z 9 NAG Familienangehöriger und die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige des Kosovo Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG. Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Zusammenführender
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist auch
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG Familienangehöriger und die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige des Kosovo Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat die nunmehrige Beschwerdeführerin
§ 46Abs.
1 NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat die nunmehrige Beschwerdeführerin
Paragraph 46, Absatz eins, NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich zunächst keinerlei Hinweise darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich zunächst keinerlei Hinweise darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde. So konnte weiters nicht festgestellt werden, dass der Aufenthalt der nunmehrigen Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen widerstreitet. Aufgrund der Wohnrechtsvereinbarung zwischen IQ und SR und ZR hat der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin ein Wohnrecht in ***, *** für die Dauer vom
- Juli 2013 bis
- Juli
- Seitens der belangten Behörde wurde in der mündlichen Verhandlung eingewandt, dass diese Wohnrechtsvereinbarung nicht die nunmehrige Beschwerdeführerin umfasse und diese daher keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft an eben dieser Adresse habe. Mit Schriftsatz vom
- Jänner 2017 wurde eine ergänzende Wohnrechtsvereinbarung zwischen SR und der Beschwerdeführerin vorgelegt, wonach ihr bis auf Weiteres ein Wohnrecht an der gegenständlichen Adresse eingeräumt wird, das nur aus wichtigen Gründen und unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gerichtlich aufgekündigt werden kann. Zwar ist diese Wohnrechtsvereinbarung auf Vermieterseite nur von einem der beiden Eigentümer unterzeichnet – ZR ist ebenfalls Eigentümerin -, allerdings hat der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin zusätzlich am
- März 2015 einen Nutzungsvertrag mit der gemeinnützigen Bau- und Wohnungsgenossenschaft „***“ eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung über das Objekt in ***, *** abgeschlossen, sodass die nunmehrige Beschwerdeführerin aufgrund der Ehegemeinschaft jedenfalls einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft hat, sollte es tatsächlich Probleme hinsichtlich der Mitbenutzung der Wohnung in der *** geben. Damit kann auch dahingestellt bleiben, ob die einer Wohngemeinschaft ähnlichen Wohnverhältnisse in der Wohnung in der *** als ortsüblich anzusehen sind. Nach Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels wird die Beschwerdeführerin ab
- März 2017 bei der Firma EB GmbH mit 39 Stunden beschäftigt sein, sodass sie über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Dass der erste Monat als Probezeit vereinbart ist, ist allgemein üblich. Weiters gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigt würden. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat im Verfahren Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau
§ 21a
NAG nachgewiesen.Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat im Verfahren Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau
Paragraph 21 a, NAG nachgewiesen. Somit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG vorliegt:Somit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG vorliegt: Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).
§ 293Abs.
1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt € 1.334,17.Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt vergleiche VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt € 1.334,
- § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal der sogenannte Wert der freien Station unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal der sogenannte Wert der freien Station unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Die nunmehrige Beschwerdeführerin wird aufgrund ihres Dienstverhältnisses bei der Firma EB GmbH monatlich netto € 1.125,49 verdienen. Wie festgestellt werden konnte, war IQ im November und Dezember 2015 bei SU als Bodenleger beschäftigt, im November 2015 hat er € 2.567,57 netto inklusive Weihnachtsremuneration erhalten, im Dezember 2015 € 587,43 netto. Danach war er saisonbedingt nicht beschäftigt, von Jänner 2016 bis März 2016 hat er Arbeitslosenunterstützung bezogen, wobei am
- Jänner 2016 € 436,20 überwiesen wurden, am
- Februar 2016 € 294,30, sowie aufgrund einer Nachzahlung am
- Februar 2016 € 88,29 und am
- März 2016 € 853,
- In weiterer Folge war er wieder von April 2016 bis September 2016 bei SU beschäftigt, wobei er im April 2016 € 1.309,15 netto erhalten hat, im Mai, Juni und Juli jeweils € 1.325,54 netto, im August 2016 € 2.563,65 netto inklusive Urlaubszuschuss und schließlich im September 2016 € 850,43 netto. Im September 2016 war er zusätzlich bereits bei der Firma EB GmbH beschäftigt, wobei er dafür im September 2016 € 975,18 netto erhalten hat. Seit Oktober 2016 ist er fortlaufend ausschließlich bei dieser Firma beschäftigt, im Oktober 2016 hat er € 1.067,40 netto erhalten, im November 2016 € 2.525,12 netto inklusive Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, im Dezember 2016 € 1.234,90 netto. Das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma EB GmbH ist unbefristet. Herr IQ hat für die Wohnung in der *** ein monatliches Entgelt in Höhe von € 306,66 zu zahlen. Dass Herr RS sich aufgrund einer eidesstättigen Erklärung vom
- Juli 2015 dazu verpflichtet hat, diesen Mietzins so lange weiter zu bezahlen bis IQ selbst in der Lage ist, die Wohnung zu erhalten, ändert nichts daran, dass IQ Vertragspartner der gemeinnützigen Bau- und Wohnungsgenossenschaft „***“ eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung und somit jedenfalls Zahlungsverpflichteter ist, sollte Herr SR seiner privatrechtlichen Absprache mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin nicht nachkommen. Entgegen der ursprünglichen Mietvereinbarung zwischen IQ und SR und ZR erfolgt die Mitbenutzung der Unterkunft in ***, *** aufgrund der Wohnrechtsvereinbarung vom
- Oktober 2016 bzw. vom
- Jänner 2017 nunmehr unentgeltlich. An sonstigen Zahlungsverpflichtungen hat IQ monatlich € 150,-- an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu leisten, wobei die Zahlungsvereinbarung vom
- März 2016 mit Februar 2017 ausläuft und IQ bis spätestens
- Februar 2017 eine neue Ratenvereinbarung über die verbleibende Restschuld abzuschließen hat. Es ist davon auszugehen, dass hier eine Ratenzahlung in ähnlicher Höhe vereinbart werden wird. Aufgrund des Abstattungskredites der *** werden monatlich € 50,-- über ein Inkassobüro eingetrieben. Aufgrund der Schulden gegenüber dem Finanzamt wurden im Zeitraum von November 2015 bis Dezember 2016 durchschnittlich monatlich € 246,65 im Weg der Lohnpfändung vom Lohn einbehalten. Auch diesbezüglich ist davon auszugehen, dass sich daran im Jahr 2017 nicht viel ändern wird. Was nun das tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. deren Ehegatten betrifft, ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.5.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen, wie allfällige Überstundenpauschalen (VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356), ebenso das eine Versicherungsleistung darstellende Arbeitslosengeld (vgl. VwGH 22.3.2011, 2009/18/0402). Der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel kommt unter anderem auch durch Spareinlagen in Betracht (VwGH 6.8.2009, 2008/22/0391).Was nun das tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. deren Ehegatten betrifft, ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.5.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen, wie allfällige Überstundenpauschalen (VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356), ebenso das eine Versicherungsleistung darstellende Arbeitslosengeld vergleiche VwGH 22.3.2011, 2009/18/0402). Der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel kommt unter anderem auch durch Spareinlagen in Betracht (VwGH 6.8.2009, 2008/22/0391). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass dem Richtsatz Mietkosten von € 306,66,-- und die Ratenzahlungen an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die *** sowie die Pfändungen zugunsten des Finanzamtes hinzuzurechnen sind und der Richtsatz für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit € 284,32
§ 292Abs.
3 ASVG abzuziehen ist, sodass insgesamt von einem zu erreichenden monatlichen Einkommen von € 1.803,16 im konkreten Fall auszugehen ist (1.334,17 - 284,32 + 306,66 + 50 + 246,65 + 150). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass dem Richtsatz Mietkosten von € 306,66,-- und die Ratenzahlungen an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die *** sowie die Pfändungen zugunsten des Finanzamtes hinzuzurechnen sind und der Richtsatz für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit € 284,32
Paragraph 292, Absatz 3, ASVG abzuziehen ist, sodass insgesamt von einem zu erreichenden monatlichen Einkommen von € 1.803,16 im konkreten Fall auszugehen ist (1.334,17 - 284,32 + 306,66 + 50 + 246,65 + 150). Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat von November 2015 bis November 2016 insgesamt € 18.094,81 netto inklusive Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration aufgrund der Beschäftigung zunächst bei SU und schließlich bei der Firma EB GmbH sowie der Arbeitslosenunterstützung von Jänner bis März 2016 erhalten. Dies ergibt ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.507,91 (inklusive Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration). Für das Jahr 2017 ist davon auszugehen, dass das Einkommen höher ist, da Herr IQ nunmehr bei der Firma EB GmbH ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis innehat. Zuletzt hat er im Dezember 2016 brutto € 2.033,--/netto 1.234,90 verdient. Laut dem mit Schriftsatz vom 1. Februar 2017 vorgelegten Dienstzettel wird die Beschwerdeführerin monatlich € 1.335,65 brutto (= € 1.125,49 netto) verdienen. Wie oben ausgeführt, ist nach den Richtsätzen des ASVG insgesamt von einem zu erreichenden monatlichen Einkommen von € 1.803,16 im konkreten Fall auszugehen. Dadurch, dass beide Ehegatten erwerbstätig sind, übersteigt das Haushaltseinkommen den nach dem ASVG erforderlichen Richtsatz. Von der Beschwerdeführerin werden somit auch die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG erfüllt.Von der Beschwerdeführerin werden somit auch die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG erfüllt. Es ist somit davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann und wird. Damit werden von der Beschwerdeführerin sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, sodass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1298.001.2015