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{'item': 'LVwG-S-1575/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.02.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1575/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Strimitzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des JR, vertreten durch Thum Weinreich Schwarz Chyba Reiter, Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 13.05.2016, Zl. 1230-6-152808/5, betreffend Bestrafungen nach dem Gelegenheits-Verkehrsgesetz 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzten Geldstrafen in der Höhe von je € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 9 Stunden) auf den Betrag von je € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 6 Stunden) herabgesetzt werden. Die Übertretungsnormen werden geändert wie folgt:„§ 20 Abs. 1 NÖ Taxibetriebsordnung i.V.m. § 15 Abs. 1 Z 5 und Abs. 6 Gelegenheits-Verkehrsgesetz.“Die Strafnormen werden geändert wie folgt:„§ 15 Abs. 1 Z
  2. i.V.m. Abs. 6 Gelegenheits-Verkehrsgesetz.“Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzten Geldstrafen in der Höhe von je € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 9 Stunden) auf den Betrag von je € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 6 Stunden) herabgesetzt werden. , , Die Übertretungsnormen werden geändert wie folgt:, , „§ 20 Absatz eins, NÖ Taxibetriebsordnung in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 6, Gelegenheits-Verkehrsgesetz.“, , Die Strafnormen werden geändert wie folgt:, , „§ 15 Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Absatz 6, Gelegenheits-Verkehrsgesetz.“
  3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit € 30,-- neu festgesetzt.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Zahlungshinweis: Gemäß § 54b Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hat der Beschwerdeführer die Strafbeträge sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.Gemäß Paragraph 54 b, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hat der Beschwerdeführer die Strafbeträge sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Entscheidungsgründe: Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer schuldig befunden wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatbeschreibung:
  5. Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der RT GmbH & Co KG (FN ***) im Standort ***‚ ***, zu verantworten, dass am 27.06.2015 um 10:15 Uhr durch den Lenker DC ein Personentransport – Abholung von Fahrgästen – mit dem Fahrzeug (Aufschrift RT) mit dem behördlichen Kennzeichen ***‚ bei welchem es sich um ein Mietwagen laut Verwendungsbestimmung gehandelt hat, Zulassungsbesitzer lt. Zulassungsschein RT KG, in ***, ***, durchgeführt worden, obwohl die Verwendung eines Fahrpreisanzeigers bei Transporten mit einem Mietwagen nicht gestattet ist.
  6. Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der RT GmbH & Co KG (FN ***) im Standort ***, ***, zu verantworten, dass am 05.07.2015 um 01:25 Uhr, das Fahrzeug (Aufschrift RT) mit dem behördlichen Kennzeichen ***, bei welchem es sich um einen Mietwagen laut Verwendungsbestimmung gehandelt hat, Zulassungsbesitzer lt. Zulassungsschein RT KG, in ***, ***, durch den Lenker DC im Zuge des Mietwagengewerbes gelenkt wurde und der Fahrpreisanzeiger in Verwendung gestanden hat, obwohl die Verwendung eines Fahrpreisanzeigers bei Transporten mit einem Mietwagen nicht gestattet ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: zu
  7. § 20 Abs 1 NÖ Taxibetriebsordnung iVm § 15 Abs 1 Z 5 iVm § 6 Gelegenheits-Verkehrsgesetz zu
  8. Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Taxibetriebsordnung in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 6, Gelegenheits-Verkehrsgesetz zu
  9. § 20 Abs 1 NÖ Taxibetriebsordnung iVm § 15 Abs 1 Z 5 Gelgenheits-Verkehrsgesetz 1996 idgFzu
  10. Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Taxibetriebsordnung in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, Gelgenheits-Verkehrsgesetz 1996 idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von zu
  11. € 200,00 9 Stunden § 15 Abs 1 Einleitungssatz iVm § 6zu
  12. € 200,00 9 Stunden Paragraph 15, Absatz eins, Einleitungssatz in Verbindung mit Paragraph 6 Gelegenheits-Verkehrsgesetz 1996 idgF zu
  13. € 200,00 9 Stunden § 15 Abs 1 Einleitungssatz iVm § 6zu
  14. € 200,00 9 Stunden Paragraph 15, Absatz eins, Einleitungssatz in Verbindung mit Paragraph 6 Gelegenheits-Verkehrsgesetz 1996 idgF Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% derVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 40,00 Gesamtbetrag: € 440,00“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus wie folgt: „In umseits bezeichneter Rechtssache erstattet der Einschreiter durch seine ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter, die THUM WEINREICH SCHWARZ CHYBA REITER Rechtsanwälte OG, ***, *** gegen das Straferkenntnis des Verkehrs- und Strafamtes des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 13.05.2016, zu 1230-6-16 2808/5 nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Geltend gemacht wird der Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Bestimmung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr lautet unter der Überschrift „Besondere Bestimmungen für das Taxi-Gewerbe“ wie folgt: § 4

(2)Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.Paragraph 4,
(2)Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind. Die NÖ Taxi-Betriebsordnung regelt unter „Besondere Bestimmungen für das Taxi-Gewerbe“ wie folgt: § 11 Kennzeichnung von TaxisParagraph 11, Kennzeichnung von Taxis
(1)Ein Taxi muss durch ein innen mit weißem oder gelbem Licht beleuchtbares, gut sichtbares Schild (mindestens 18 x 10 cm) mit der zumindest von vorne wahrnehmbaren Aufschrift „Taxi“ gekennzeichnet sein. Das Schild ist auf dem Dach des Fahrzeuges anzubringen und bei Dunkelheit oder schlechter Sicht zu beleuchten. § 3 Abs 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz unterscheidet neben anderen folgende Arten der Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen:Paragraph 3, Absatz eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz unterscheidet neben anderen folgende Arten der Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen: Die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen), unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe). Die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)). Das Mietwagen-Gewerbe mit PKW umfasst somit die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Personenkraftwagen (maximal 9 Sitzplätze inklusive Lenkerplatz) unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen). Die Fahrgäste dürfen im Mietwagengewerbe somit nur aufgenommen werden in der Betriebsstätte des Mietwagenunternehmers oder an dem Ort, der durch eine in der Betriebsstätte eingegangenen Bestellungen vereinbart wurde. Die RT GmbH & Co KG hat am Standort ***, ***. die Berechtigung zur Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Mietwagen-Gewerbe). Die Vorwürfe aus der Strafverfügung 1230-15 28083/ betreffen Vorschriften, welche besondere Bestimmungen für das Taxigewerbe regeln. Das gegenständliche Fahrzeug war zum fraglichen Zeitpunkt jedoch als Mietwagen in Verwendung. Es gab keine Anhaltspunkte die den anzeigelegenden Beamten Grund zur Annahme geben hätte können, dass es sich bei dem eingesetzten Fahrzeug nicht um einen Mietwagen gehandelt hat. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war das Fahrzeug als Mietwagen im Einsatz. Dies wird einerseits durch die zum damalige Zeitpunkt bestehende Zulassung des Fahrzeugs als Mietwagen untermauert, sowie auch durch den Umstand, dass das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt aufgrund einer Bestellung unterwegs war es sich bei den durchgeführten Fahrten nachweislich um Aufträge, die telefonisch in dem für uns tätigen Callcenter eingegangen sind (die Aufträge werden elektronisch erfasst – es ist daher möglich, den Nachweis hierfür zu erbringen) handelt. Darüber hinaus hat der Einschreiter keine Möglichkeit das Verhalten seiner Lenker während ihrer Fahreinsätze zu überprüfen. Ein Verschulden des Einschreiters liegt daher nicht vor. Weiters wird auf § 20
(3)der NÖ Taxibetriebsordnung verwiesen, wo eine taxative und kumulative Aufzählung hinsichtlich Taxischildern und Fahrpreisanzeigern verwendet wird. Weiters wird auf Paragraph 20,
(3)der NÖ Taxibetriebsordnung verwiesen, wo eine taxative und kumulative Aufzählung hinsichtlich Taxischildern und Fahrpreisanzeigern verwendet wird. Es ist daher nur die Verwendung von Taxischildern und Fahrpreisanzeigern gemeinsam verboten. Die isolierte Verwendung eines Fahrpreisanzeigers ist zulässig. Beweis: beiliegender Ausdruck betreffend der Bestellung der Fahrt Aus diesem Grund beantrage ich die Einstellung des Verfahrens. Es wird daher gestellt der ANTRAG das Landesverwaltungsgericht NÖ möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und letztlich das Straferkenntnis nach Durchführung des Beweisverfahrens ersatzlos aufheben.“ Beigelegt war der Beschwerde folgende Unterlage: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.10.2016 führte der Beschwerdeführer aus: „Ich wurde geboren am 6.10.1972. Ich beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 150 Euro und bin Alleininhaber der RT Gmbh und Co KG, welche mit ca. 150.000,-- Euro überschuldet ist. Vermögen und Sorgepflichten habe ich keine. Ich halte die Beschwerde aufrecht. Ich war am 27.06.2015 und am 05.07.2015 gewerberechtlicher Geschäftsführer der RT GmbH & Co KG. Ich weiß nicht, welches Fahrzeug der Lenker DC am 27.06.2015 um 10.15 Uhr gelenkt hat. Ich kann auch nicht sagen, ob er am 5.7.2015 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** gelenkt hat. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum waren auf die RT GmbH & Co KG Fahrzeuge sowohl mit dem Kennzeichen *** als auch mit dem Kennzeichen *** zugelassen. Dass die Fahrpreisanzeiger verwendet wurden, wird nicht bestritten. Die Fahrpreisanzeiger sind in den Fahrzeugen und sind wegen der Finanzbehörde zu verwenden. Sie werden nicht im Zuge des Mietwagengewerbes verwendet. Ich habe das Verschulden in Abrede gestellt, da ich nicht weiß, warum ich Strafe bezahlen soll. Die Lenker werden belehrt, wofür der Fahrpreisanzeiger beim Mietfahrzeug verwendet werden darf. Er darf rein zur Dokumentation für die Finanzbehörde verwendet werden. Es geht hier um die Barverkehrsverordnungsaufzeichnungspflicht. Die Vereinbarung bezüglich des Fahrpreises erfolgt vorher über die Telefonvermittlung. Es wird kein Taxischild verwendet." Einvernehmlich wird die Zeugenaussage des Anzeigenlegers aus dem Verfahren LVwG-S-1571-2016 auch in diesem Verfahren verwendet. Der Zeuge hatte ausgesagt: „Ich kann mich an die Vorfälle vom 6.11.2015 und vom 14.11.2015 nicht mehr erinnern. Ich habe mir vor der Verhandlung die Anzeigen durchgelesen. Wenn ich in der Anzeige betreffend den Vorfall vom 6.11.2015 als Lenker DC angegeben habe, wird das stimmen. Ich habe mir jedenfalls den Führerschein zeigen lassen und die Daten vor Ort handschriftlich aufgezeichnet. Ich mache mir auch stichwortartige Aufzeichnungen über die Aussagen der kontrollierten Personen. Diese Aufzeichnungen übertrage ich dann in die Anzeige. Ich kann mich nicht erinnern, dass der Lenker DC am 14.11.2015 gesagt hätte, dass er seine Ruhezeiten einhalten müsse. Es wäre mir aufgefallen, da mir nicht bekannt ist, dass Taxilenker Ruhezeiten einhalten müssen. Ich mache immer handschriftlichen Aufzeichnungen, wenn ich Kontrollen durchführe. Diese übertrage ich dann in die Anzeigen.“ Die bei der Kontrolle am 27.06.2015 anwesende Polizeibeamtin führte als Zeugin aus: „Ich war am 27.06.2015 gemeinsam mit dem Kollegen RI MA im Außendienst. Ich kann heut nicht mehr angeben, welches Kennzeichen das um 10.15 Uhr angehaltene Fahrzeug hatte. Die Anhaltung erfolgte, da wir eine Verkehrsübertretung wahrgenommen hatten. Ich habe mit dem Lenker nicht gesprochen und die Aufzeichnungen sowie die Anzeige hat der Kollege RI MA gemacht.“ Der bei der Amtshandlung am 05.07.2015 anwesende Polizeibeamte konnte sich nicht erinnern und verwies auf die Anzeigenangaben. Der Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** am 27.06.2015 und mit dem Kennzeichen *** am 05.07.2015 führte als Zeuge aus: „Ich weiß heute nicht mehr, welches Fahrzeug mit welchem Kennzeichen ich am 27.06.2015 um 10.15 Uhr gelenkt habe. Am 05.07.2015 um 01.25 Uhr habe ich das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** gelenkt. Wenn ich mit Fahrzeugen der Firma RT GmbH & Co KG unterwegs bin, habe ich immer den Fahrpreisanzeiger eingeschaltet. Es ist firmenintern wichtig. Ich weiß nicht, warum das wichtig ist. Die Abrechnung des Fahrpreises erfolgt so, dass ich durch die Zentrale den Fahrpreis mitgeteilt bekomme und beim Kunden kassiere. Der Fahrpreisanzeiger wird dafür nicht verwendet. Das Fahrzeug ist nicht mit einem Taxischild ausgestattet.“ Dazu gab die Vertreterin des Beschwerdeführers an: „Die im Mietwagen vorhandene Fahrpreisanzeige wird ausschließlich verwendet, um der Aufzeichnungspflicht der Barverkehrsverordnung nachzukommen. Der Fahrpreisanzeiger wird nicht verwendet um mit dem Kunden das Entgelt zu vereinbaren. Das Entgelt wird bereits vorab bei der Bestellung des Mietwagens vereinbart. Gemäß § 20 Abs. 1 der NÖ Taxibetriebsordnung darf bei einem Mietwagen keinesfalls ein Taxischild und ein Fahrpreisanzeiger verwendet werden, es handelt sich somit um eine taxative Aufzählung. Im gegenständlichen Fall wird ausschließlich eine Fahrpreisanzeige verwendet.“„Die im Mietwagen vorhandene Fahrpreisanzeige wird ausschließlich verwendet, um der Aufzeichnungspflicht der Barverkehrsverordnung nachzukommen. Der Fahrpreisanzeiger wird nicht verwendet um mit dem Kunden das Entgelt zu vereinbaren. Das Entgelt wird bereits vorab bei der Bestellung des Mietwagens vereinbart. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, der NÖ Taxibetriebsordnung darf bei einem Mietwagen keinesfalls ein Taxischild und ein Fahrpreisanzeiger verwendet werden, es handelt sich somit um eine taxative Aufzählung. Im gegenständlichen Fall wird ausschließlich eine Fahrpreisanzeige verwendet.“ Ebenfalls einvernehmlich wird die Zeugenaussage von Frau FR aus dem Verfahren LVwG-S-1571-2016 verwendet. Diese Zeugin hatte ausgeführt: „Ich will aussagen. Ich bin die Chefin der Taxizentrale FR. Unter anderem sind wir von der RT GmbH & Co KG beauftragt, die Anrufe und Bestellungen entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Wir vereinbaren mit den Kunden Uhrzeit, Abholort und Ziel sowie Fahrpreis für den Mietwagen. Wenn der Zeitpunkt für die Fahrt kommt, schicken wir den Mietwagen an den vereinbarten Abholort. Der Sitz der Taxizentrale FR ist im selben Haus wie der Sitz der RT GmbH & Co KG. Wir geben die Informationen an die Lenker weiter. Die von uns notierten Daten werden über Datenfunk dem Lenker übermittelt. Dieser sieht auf seinem Funkgerät die Daten: Abholzeit und -ort, Ziel der Fahrt und Preis. Die Herrschaften müssen, dürfen, sollen Lenkpausen einhalten. Viele machen dies selbstständig. Junge Unerfahrene werden von uns darauf hingewiesen. Ich habe in der Zwischenzeit ermittelt, dass der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** am 6.2.2016 um 19.14 Uhr Herr DC war.“ Daraus ergibt sich folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war sowohl am 27.06.2015 als auch am 05.07.2015 als gewerberechtlicher Geschäftsführer der RT GmbH & CO KG für Verwaltungsübertretungen durch diese Firma nach dem Gelegenheits-Verkehrsgesetz 1996 strafrechtlich verantwortlich. Die RT GmbH & CO KG war Zulassungsbesitzerin der Kraftfahrzeuge mit den Kennzeichen *** und ***. Bei diesen Kraftfahrzeugen handelt es sich laut Verwendungsbestimmungen um Mietwagen. Die Kraftfahrzeuge wurden jeweils von DC gelenkt und war jeweils der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ist unbestritten und durch den Behördenakt sowie die Zeugenaussagen erwiesen. In rechtlicher Hinsicht wird erwogen: §20 Abs. 1 der NÖ Taxibetriebsordnung lautet:§20 Absatz eins, der NÖ Taxibetriebsordnung lautet:
(1)Die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxi verwechselbaren Weise erfolgen. Keinesfalls ist die Verwendung von Taxischildern und Fahrpreisanzeigern gestattet. § 15 Abs 1 Z 5 des Gelegenheits-Verkehrsgesetzes 1996 lautet:Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, des Gelegenheits-Verkehrsgesetzes 1996 lautet:
(1)Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
(1)Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer ….
  1. andere als die in Z 1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält
  2. andere als die in Ziffer eins bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält § 15 Abs. 6 des Gelegenheits-Verkehrsgesetzes 1996 lautet:Paragraph 15, Absatz 6, des Gelegenheits-Verkehrsgesetzes 1996 lautet:
(6)Absatz 6,Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach Paragraph 39, der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist. Auf den Einwand, dass die Vorwürfe aus der Strafverfügung 1230-6-152808/3 Vorschriften betreffen, welche besondere Bestimmungen für das Taxigewerbe regeln, ist hier nicht einzugehen, da das Straferkenntnis, welches innerhalb offener Verfolgungsverjährungsfrist erlassen wurde, nur mehr Vorschriften für Mietwagen betrifft und diese Entscheidung sich auf das Straferkenntnis bezieht. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, dass die Verwendung eines Taxischildes oder eines Fahrpreisanzeigers alleine zulässig sei und der Fahrpreisanzeiger der Barverkehrsaufzeichnungspflicht der Finanzbehörde diene. Entgegen der vom Beschwerdeführervertreter vertretenen Rechtsmeinung, wonach die Verwendung eines Taxischildes oder eines Fahrpreisanzeigers alleine zulässig sei, bedeutet der Satz: „Keinesfalls ist die Verwendung von Taxischildern und Fahrpreisanzeigern gestattet.“, dass weder Taxischilder noch Fahrpreisanzeiger verwendet werden dürfen. Das Mietwagen-Gewerbe nach § 3 Abs. 1 Z 2 GelverkG ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge stattfindet und in der Regel zur Durchführung von Fahrten auf längere Dauer mit entfernten Fahrzielen in Anspruch genommen wird, während das Wesen des Taxigewerbes nach § 3 Abs. 1 Z 3 GelverkG darin liegt, dass PKW zur Durchführung irgendwelcher, meist kurzer Fahrten innerhalb eines enger umgrenzten Gebietes im Bedarfsfall bereitgehalten werden. Bei der Personenbeförderung im Rahmen des Mietwagen-Gewerbes handelt es sich um einen Werkvertrag, bei welchem für die Festlegung des Entgelts zwischen den Kontrahenten nach der Natur der vom Unternehmer zu erbringenden Leistung der Umfang dieser Leistung im Vordergrund steht. Maßgeblich für die Entgeltberechnung ist hier in erster Linie die gemäß dem erteilten Fahrtauftrag entsprechende Entfernung, über welche die Beförderungsleistung zu erbringen ist (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 26.04.1995, Zl. 94/03/0289, und vom 21.10.2014, Zl. Ra 2014/03/0006).Das Mietwagen-Gewerbe nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GelverkG ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge stattfindet und in der Regel zur Durchführung von Fahrten auf längere Dauer mit entfernten Fahrzielen in Anspruch genommen wird, während das Wesen des Taxigewerbes nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, GelverkG darin liegt, dass PKW zur Durchführung irgendwelcher, meist kurzer Fahrten innerhalb eines enger umgrenzten Gebietes im Bedarfsfall bereitgehalten werden. Bei der Personenbeförderung im Rahmen des Mietwagen-Gewerbes handelt es sich um einen Werkvertrag, bei welchem für die Festlegung des Entgelts zwischen den Kontrahenten nach der Natur der vom Unternehmer zu erbringenden Leistung der Umfang dieser Leistung im Vordergrund steht. Maßgeblich für die Entgeltberechnung ist hier in erster Linie die gemäß dem erteilten Fahrtauftrag entsprechende Entfernung, über welche die Beförderungsleistung zu erbringen ist vergleiche Erkenntnisse des VwGH vom 26.04.1995, Zl. 94/03/0289, und vom 21.10.2014, Zl. Ra 2014/03/0006). Die Ausstattung eines Mietwagenfahrzeuges mit einem Fahrpreisanzeiger ist jedenfalls unzulässig und kann bei flüchtiger Betrachtung der Beschriftung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges durch einen potentiellen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit – auch wenn am Fahrzeug kein Taxischild montiert war – der irrige Eindruck erweckt werden, bei diesem Fahrzeug würde es sich um ein Taxi handeln. Daraus folgt, dass beide angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen wurden. In subjektiver Hinsicht wird ein Rechtsirrtum geltend gemacht. Dieser kann jedoch nicht als entschuldbar gewertet werden, da der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet hat, sich an zuständiger Stelle erkundigt zu haben. Insbesondere die Aussage, wonach der Fahrpreisanzeiger der Barverkehrsaufzeichnungspflicht der Finanzbehörde diene, kann nicht nachvollzogen werden. Wenn der Beschwerdeführer mit „Barverkehrsaufzeichnungspflicht“ die Registrierpflicht meint, so ist diese durch einen Fahrpreisanzeiger jedenfalls nicht erfüllt. Er hat daher die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen auch zu verantworten. Zur Strafbemessung wird festgehalten, dass die Behörde drei einschlägige, zum Tatzeitpunkt rechtskräftige und nicht getilgte Verwaltungsvormerkungen, als erschwerend gewertet hat. Von diesen drei Vormerkungen sind zwischenzeitlich zwei getilgt, weshalb lediglich eine einschlägige, rechtskräftige und noch nicht getilgte Verwaltungsvormerkung als erschwerend zu werten ist. Weitere Erschwerungs- sowie Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Beeinträchtigung der Schutzzwecke der Normen erscheint durchschnittlich. Ebenso das Verschulden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der ins Treffen geführten persönlichen Verhältnisse sind die nunmehr festgesetzten Geldstrafen tat- und tätergerecht. Zur Spruchberichtigung wird noch festgehalten, dass fehlerhafte Übertretungs- und Strafnormen jederzeit, auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, berichtigt werden müssen. Der im bekämpften Straferkenntnis angeführte § 6 Gelegenheits-Verkehrsgesetz bezieht sich auf die Erteilung der Konzession, welche hier nicht verfahrensgegenständlich ist. Der „§“ wurde offensichtlich mit „Absatz“ verwechselt. Zur Spruchberichtigung wird noch festgehalten, dass fehlerhafte Übertretungs- und Strafnormen jederzeit, auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, berichtigt werden müssen. Der im bekämpften Straferkenntnis angeführte Paragraph 6, Gelegenheits-Verkehrsgesetz bezieht sich auf die Erteilung der Konzession, welche hier nicht verfahrensgegenständlich ist. Der „§“ wurde offensichtlich mit „Absatz“ verwechselt. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1575.001.2016

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