Obsah (10)
§ 50§ 38§ 138Art. 130§ 29§ 29a§ 47§ 121§ 19§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.02.2017 GeschäftszahlLVwG-S-306/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 50Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) insoferne stattgegeben, als der Strafbetrag von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) auf € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden) herabgesetzt wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insoferne stattgegeben, als der Strafbetrag von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) auf € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden) herabgesetzt wird. 2. Ebenso wird der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Zwettl
§ 38Vw
GVG i.V.m. § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von € 50,-- auf € 30,-- herabgesetzt. (Anmerkung: Innerhalb von zwei Wochen sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten. Es ist daher insgesamt ein Betrag von € 330,-- binnen zwei Wochen zu bezahlen.)Ebenso wird der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Zwettl
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von € 50,-- auf € 30,-- herabgesetzt. (Anmerkung: Innerhalb von zwei Wochen sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten. Es ist daher insgesamt ein Betrag von € 330,-- binnen zwei Wochen zu bezahlen.)
- Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin wurde zunächst mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl, vom
- November 2013,
§ 138Abs.
2 WRG 1959 verpflichtet, entweder bis spätestens
- Februar 2014 unter Anschluss von Projektsunterlagen um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für einen Rohrdurchlass DN 800 auf dem Zufahrtsweg zum Anwesen *** anzusuchen oder diesen Rohrdurchlass bis spätestens
- Mai 2014 zu entfernen. Daraufhin teilte sie mit Schreiben vom
- Dezember 2013 der Behörde mit, den Bescheid vom
- November 2013 als nichtig zu erachten und führte an, dass ihr Anwesen *** sei. Dann erließ die Bezirkshauptmannschaft Zwettl den Berichtigungsbescheid vom
- Dezember 2013, mit dem der Bescheid vom
- November 2013 hinsichtlich der Anführung des Anwesens richtig gestellt wurde auf „***“. Eine gegen den Berichtigungsbescheid erhobene „Berufung“ vom
- Jänner 2014 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
- Juli 2015, LVwG-AB-14-0097, als unbegründet ab. Als Begründung wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass eine Verwechslung in der Bezeichnung des Anwesens der Beschwerdeführerin (***) in Verbindung mit einer Betonmauer entlang des Anwesens *** erfolgt sei und der Rohrdurchlass, zu welchem der Alternativauftrag vom
- November 2013 ergangen sei, sich unstrittig im Zufahrtsweg zum Anwesen *** befinde. Das Fax vom
- Dezember 2013 (Schreiben vom
- Dezember 2013) wurde nicht als Anfechtung des Bescheides vom
- November 2013 gewertet. Die Beschwerdeführerin wurde zunächst mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl, vom
- November 2013,
Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 verpflichtet, entweder bis spätestens
- Februar 2014 unter Anschluss von Projektsunterlagen um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für einen Rohrdurchlass DN 800 auf dem Zufahrtsweg zum Anwesen *** anzusuchen oder diesen Rohrdurchlass bis spätestens
- Mai 2014 zu entfernen. Daraufhin teilte sie mit Schreiben vom
- Dezember 2013 der Behörde mit, den Bescheid vom
- November 2013 als nichtig zu erachten und führte an, dass ihr Anwesen *** sei. Dann erließ die Bezirkshauptmannschaft Zwettl den Berichtigungsbescheid vom
- Dezember 2013, mit dem der Bescheid vom
- November 2013 hinsichtlich der Anführung des Anwesens richtig gestellt wurde auf „***“. Eine gegen den Berichtigungsbescheid erhobene „Berufung“ vom
- Jänner 2014 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
- Juli 2015, , LVwG-AB-14-0097, als unbegründet ab. Als Begründung wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass eine Verwechslung in der Bezeichnung des Anwesens der Beschwerdeführerin (***) in Verbindung mit einer Betonmauer entlang des Anwesens *** erfolgt sei und der Rohrdurchlass, zu welchem der Alternativauftrag vom
- November 2013 ergangen sei, sich unstrittig im Zufahrtsweg zum Anwesen *** befinde. Das Fax vom
- Dezember 2013 (Schreiben vom
- Dezember 2013) wurde nicht als Anfechtung des Bescheides vom
- November 2013 gewertet. Mit Strafverfügung vom
- November 2015 bestrafte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl die Beschwerdeführerin wegen folgender Verwaltungsübertretung: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 09.11.2015 Ort: KG ***, GSt.Nr. *** und KG ***, GSt.Nr. ***, Bezirk Zwettl NÖ Tatbeschreibung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 26.11.2013, berichtigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 20.12.2013, wurden Sie verpflichtetentweder bis spätestens
- Februar 2014 unter Anschluss von Projektsunterlagen in 3-facher Ausfertigung um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für den im Bereich des Zufahrtsweges zum Anwesen ***bestehenden Rohrdurchlass DN 800 auf dem Gst. Nr. *** KG *** und *** KG *** anzusuchen,oder diesen Rohrdurchlass bis spätestens
- Mai 2014 zur Gänze zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.Bei einer Kontrolle am 09.11.2015 wurde festgestellt, dass der Rohrdurchlass weiterhin besteht. Änderungen oder Entfernungsarbeiten wurden nicht gesetzt.Sie haben somit einen Ihnen erteilten Alternativauftrag
§ 138Abs.2 Wasserrechtsgesetz 1959 nicht erfüllt
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 26.11.2013, berichtigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 20.12.2013, wurden Sie verpflichtet, entweder bis spätestens
- Februar 2014 unter Anschluss von Projektsunterlagen in , 3-facher Ausfertigung um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für den im Bereich des Zufahrtsweges zum Anwesen ***bestehenden Rohrdurchlass DN 800 auf dem Gst. Nr. *** KG *** und *** KG *** anzusuchen,, oder diesen Rohrdurchlass bis spätestens
- Mai 2014 zur Gänze zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen., Bei einer Kontrolle am 09.11.2015 wurde festgestellt, dass der Rohrdurchlass weiterhin besteht. Änderungen oder Entfernungsarbeiten wurden nicht gesetzt., Sie haben somit einen Ihnen erteilten Alternativauftrag
Paragraph 138, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959 nicht erfüllt Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 137 Abs.1 Z.5 Wasserrechtsgesetz 1959 i.V.m. Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 26.11.2013 und 20.12.2013, ZTW2-WA-11159/001Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 5, Wasserrechtsgesetz 1959 in Verbindung mit Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 26.11.2013 und 20.12.2013, ZTW2-WA-11159/001 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von € 500,00 50 Stunden § 137 Abs.1Wasserrechtsgesetz 1959“50 Stunden Paragraph 137, Absatz eins,, Wasserrechtsgesetz 1959“ Nach dagegen erhobenem Einspruch erließ die Bezirkshauptmannschaft Zwettl das Straferkenntnis vom
- Jänner 2016, welches hinsichtlich des Tatvorwurfes im Wesentlichen inhaltsgleich ist (Das Straferkenntnis ist innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erhoben worden). Als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurden € 50,-- auferlegt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten durch Mag. Edda Ofner, mit Schriftsatz vom
- Februar 2016 fristgerecht Beschwerde, in der vorgebracht wurde, dass die Nichterfüllung des Alternativauftrages nicht richtig sei. § 138 Abs. 2 WRG sei auf gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da die Beschwerdeführerin weder eine eigenmächtige Neuerung vorgenommen noch eine Arbeit unterlassen hätte. Vielmehr sei das gegenständliche Rohr in den 50iger Jahren des vorigen Jahrhunderts von der Gemeinde verlegt worden. Der Bescheid vom
- November 2013 und vom
- Dezember 2013, auf welchen sich das Straferkenntnis beziehe, sei mangelhaft. Es hätte über den Einspruch vom
- Dezember 2013 gegen den Bescheid vom
- November 2013 ein neuer Bescheid erlassen werden müssen, der Bescheid sei nicht verbesserungsfähig gewesen und die Berufung vom
- Jänner 2014 gegen den Bescheid vom
- Dezember 2013 sei nicht verfristet gewesen und hätte behandelt werden müssen. Auch werde darauf hingewiesen, dass die Hochwassergefahr nicht aufgrund des gegenständlichen Rohres bestehe, sondern aufgrund der Mauer bachaufwärts. Eine öffentliche mündliche Verhandlung werde beantragt.Paragraph 138, Absatz 2, WRG sei auf gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da die Beschwerdeführerin weder eine eigenmächtige Neuerung vorgenommen noch eine Arbeit unterlassen hätte. Vielmehr sei das gegenständliche Rohr in den 50iger Jahren des vorigen Jahrhunderts von der Gemeinde verlegt worden. Der Bescheid vom
- November 2013 und vom
- Dezember 2013, auf welchen sich das Straferkenntnis beziehe, sei mangelhaft. Es hätte über den Einspruch vom
- Dezember 2013 gegen den Bescheid vom
- November 2013 ein neuer Bescheid erlassen werden müssen, der Bescheid sei nicht verbesserungsfähig gewesen und die Berufung vom
- Jänner 2014 gegen den Bescheid vom
- Dezember 2013 sei nicht verfristet gewesen und hätte behandelt werden müssen. Auch werde darauf hingewiesen, dass die Hochwassergefahr nicht aufgrund des gegenständlichen Rohres bestehe, sondern aufgrund der Mauer bachaufwärts. Eine öffentliche mündliche Verhandlung werde beantragt. Mit Schreiben vom 19.01.2017 gab die Rechtsvertreterin die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Jänner 2017 Beweis erhoben durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und Einsichtnahme in von dieser vorgelegte Unterlagen. Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Der Zufahrtsweg zum Anwesen *** in der KG *** im Bezirk Zwettl in Niederösterreich verläuft über die Grundstücke Nrn. *** und ***, beide KG ***, und quert den *** im Bereich der Grundstücke ***, KG ***, und ***, KG ***. Die Bachquerung auf den Grundstücken ***, KG ***, und ***, KG ***, erfolgt über einen Rohrdurchlass mit dem Durchmesser DN
- Nach der Querung des *** verläuft der Zufahrtsweg auf dem Grundstück *** neben dem *** bis zum Grundstück .***, KG ***. Dort befindet sich das Anwesen der Beschwerdeführerin (***). Bachaufwärts befindet sich das Anwesen ***, bei dem eine Brücke über den *** mit einem rechteckigen Durchflussprofil liegt. Der gewässerpolizeiliche Auftrag vom
- November 2013 und der Berichtigungsbescheid vom
- Dezember 2013 betreffend diesen Auftrag sind in Rechtskraft erwachsen. Bis dato wurde weder der Rohrdurchlass entfernt, noch hat die Beschwerdeführerin um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung dafür angesucht. Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung: Zum Verlauf des Zufahrtsweges hat die Beschwerdeführerin nachvollziehbare Angaben gemacht. Diese werden hinsichtlich der Lage des Rohrdurchlasses beim Anwesen Nr. 5 durch die im Verwaltungsstrafakt enthaltenen Schriftstücke vom
- Mai 2012 (Bericht der Gewässeraufsicht) und
- Jänner 2013 (Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik) bestätigt. Dass dem Auftrag bis dato nicht entsprochen wurde, hat die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 50Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 137 Absatz 1 Ziffer 5 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) lautet:Paragraph 137, Absatz 1 Ziffer 5 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) lautet:
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 2, 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer … 5. einen ihm erteilten Auftrag
§ 29Abs.
1 zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen,
§ 29a
zur Setzung der erforderlichen Maßnahmen nach endgültiger Einstellung der Tätigkeit,
§ 47Abs.
1 zur Instandhaltung der Gewässer,
§ 121Abs.
1 zur Beseitigung von Mängeln oder Abweichungen oder einen ihm erteilten Alternativauftrag
§ 138Abs.
2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;5. einen ihm erteilten Auftrag
Paragraph 29, Absatz eins, zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen,
Paragraph 29 a, zur Setzung der erforderlichen Maßnahmen nach endgültiger Einstellung der Tätigkeit,
Paragraph 47, Absatz eins, zur Instandhaltung der Gewässer,
Paragraph 121, Absatz eins, zur Beseitigung von Mängeln oder Abweichungen oder einen ihm erteilten Alternativauftrag
Paragraph 138, Absatz 2, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt; … § 138 Absatz 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) lautet:Paragraph 138, Absatz 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) lautet:
(2)In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom
- Jänner 2016 wird die Beschwerdeführerin wegen Nichteinhaltens der Leistungsfristen eines gewässerpolizeilichen Alternativauftrages und damit wegen Nichterfüllung dieses Auftrages bestraft. Dieser Auftrag vom
- November 2013, ZTW2-WA-11159/001, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom
- Dezember 2013, selbe Aktenzahl, berichtigt. Der Bescheid vom
- November 2013 wurde der Beschwerdeführerin am
- Dezember 2013 durch Hinterlegung zugestellt. Mit Schreiben vom
- Dezember 2013 (Fax vom
- Dezember 2013) brachte die Beschwerdeführerin vor, den Bescheid vom
- November 2013 als nichtig zu erachten, das Anwesen sei ***. Im Betreff befand sich die Bezeichnung „Einspruch“. Es wird mit diesem Schreiben die Richtigkeit der Bezeichnung des Anwesens der Beschwerdeführerin bemängelt. Aus dem Akt ZTW2-WA-11159/001 ergab sich für die belangte Behörde, dass eine offensichtliche Verwechslung in der Bezeichnung des Anwesens der Beschwerdeführerin mit der Bezeichnung eines anderen, Gerinne aufwärts liegenden Anwesens, bei dem eine Betonmauer errichtet war, vorlag. Die Behörde erließ daraufhin den Berichtigungsbescheid vom
- Dezember 2013, mit dem die Richtigstellung der Bezeichnung des Anwesens der Beschwerdeführerin auf „***“ erfolgte. Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juli 2015, LVwG-AB-14-0097, wurde das Fax vom
- Dezember 2013 als Aufzeigen einer Unrichtigkeit bei der Anführung des Anwesens der Beschwerdeführerin gewertet. Es wurde näher ausgeführt, dass sich aus der Aktenlage (ZTW2-WA-11159/001) eine Verwechslung in der Bezeichnung des Anwesens der Beschwerdeführerin mit dem Anwesen *** (bei dem sich eine Betonmauer befindet) ergäbe. Es sei dies ein offenbar auf einem Versehen beruhender Schreibfehler und werde der Bescheid vom
- November 2013 mit dem genannten Fax nicht angefochten. Dem hier gegenständlichen Verwaltungsstrafakt ZTS-2-V-15 6930 sind Schriftstücke aus dem Akt ZTW2-WA-11159/001 angeschlossen, welche die genannte Verwechslung aufzeigen. Es sind dies das Schreiben vom
- Jänner 2013 an die Beschwerdeführerin, ein Bericht der Gewässeraufsicht vom
- Mai 2012 und ein Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom
- Jänner
- In diesen Schreiben waren gegenständlich einerseits das Anwesen *** mit einer Betonmauer und andererseits ein Zufahrtsweg mit einem Rohrdurchlass DN
- Anzumerken ist, dass Eingaben nach dem objektiven Erklärungsgehalt zu beurteilen sind. Dahinter stehende Motive oder Beweggründe haben bei der Beurteilung keine Bedeutung. Weiters ist zur Anführung einer Bezeichnung „Einspruch“ in einem Schriftsatz anzumerken, dass dies nicht automatisch, wie es in § 49 Abs. 2 VStG für den Einspruch gegen eine Strafverfügung geregelt ist, zur Aufhebung eines Bescheides führt.Weiters ist zur Anführung einer Bezeichnung „Einspruch“ in einem Schriftsatz anzumerken, dass dies nicht automatisch, wie es in Paragraph 49, Absatz 2, VStG für den Einspruch gegen eine Strafverfügung geregelt ist, zur Aufhebung eines Bescheides führt. Für das Verwaltungsstrafverfahren bedeutet dies, dass der gewässerpolizeiliche Alternativauftrag vom
- November 2013 rechtskräftig ist. Gegen den Berichtigungsbescheid (vom
- Dezember 2013) zu diesem Alternativauftrag wurde Beschwerde erhoben, welche mit dem zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juli 2015 als unbegründet abgewiesen wurde. Damit ist auch dieser Bescheid rechtskräftig. Das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens eines Alternativauftrages, wie in § 137 Das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens eines Alternativauftrages, wie in Paragraph 137, Abs. 1 Z. 5 WRG 1959 normiert, ist gegeben.Absatz eins, Ziffer 5, WRG 1959 normiert, ist gegeben. Von der Beschwerdeführerin wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgesagt, den Alternativauftrag nicht erfüllt zu haben. Damit ist auch das weitere Tatbestandsmerkmal, nämlich der Nichterfüllung des Alternativauftrages, gegeben. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nicht nur der Verursacher eines konsenslosen Zustandes Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages ist, sondern dafür auch derjenige in Betracht kommt, der den von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand aufrecht erhält und nutzt (vgl. etwa VwGH vom
- Mai 2000, 99/07/0213).Anzumerken ist in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nicht nur der Verursacher eines konsenslosen Zustandes Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages ist, sondern dafür auch derjenige in Betracht kommt, der den von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand aufrecht erhält und nutzt vergleiche etwa VwGH vom
- Mai 2000, 99/07/0213). Auch vermittelt die langjährige Aufrechterhaltung eines derartigen Zustandes nicht das Recht zu dessen Beibehaltung (siehe z.B. VwGH vom
- März 2000, 99/07/0136). Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, über den „ Einspruch“ vom
- Jänner 2014 (gegen den Berichtigungsbescheid) sei inhaltlich nicht entschieden worden, ist festzuhalten, dass die darin gegen den Auftrag vom
- November 2013 geltend gemachten Argumente aufgrund Ablaufs der Beschwerdefrist betreffend diesen Auftrag verspätet wären. Das Vorbringen gegen den Berichtigungsbescheid wurde inhaltlich mit Abweisung behandelt. Dass die Gemeinde, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, den Rohrdurchlass hergestellt hätte, ist im gegenständlichen Fall unbeachtlich, da ein rechtskräftiger Entfernungsauftrag in Form eines Alternativauftrages zulasten der Beschwerdeführerin vorliegt. In diesem Zusammenhang wird aber darauf hingewiesen, dass nicht nur der unmittelbare Verursacher, sondern auch derjenige, der einen bewilligungslosen Zustand aufrechterhält und nutzt, Adressat eines Entfernungs- oder eines Alternativauftrages sein kann. Im Fall des Vorhandenseins mehrerer potenzieller Bescheidadressaten besteht für die Behörde die rechtliche Möglichkeit, eine von diesen Personen bescheidmäßig zu verpflichten, noch dazu, wenn diese – im Unterschied zu Benützern eines Wanderweges – bekannt ist und den regelmäßigen unmittelbaren Nutzen aus der konsenslosen Situation zieht. Die Beschwerdeführerin bringt allerdings in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft vor, dass ihr die Bewilligungspflicht der gegenständlichen Verrohrung anfangs unbekannt gewesen sei. Sie hätte das Grundstück vor ca. 20 Jahren käuflich erworben, und wäre damals schon der Rohrdurchlass vorhanden gewesen. Dieser Umstand wird vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei der Strafbemessung zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Weiters günstig wirkt sich dabei die völlige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin aus. Jedoch musste der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Zustellung des Alternativauftrages vom
- November 2013 bewusst geworden sein, dass die Verrohrung zu ihrer Zufahrt einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf. Die Bewilligungspflicht ist zunächst nur aus der Begründung dieses Bescheides zu erkennen, welcher Umstand schließlich auch zur Erlassung des Berichtigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom
- Dezember 2013 führte. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde bewirkte die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens, welches mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juli 2015 endete. Damit erhielt die Beschwerdeführerin letztendlich klare Kenntnis vom Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht für die Verrohrung in der Zufahrt zu ihrem Anwesen *** (bei der Querung des ***), das Erkenntnis wurde ihr am
- Juli 2015 zugestellt. Es wird der Beschwerdeführerin die Zeit bis zu diesem Tag – trotz Ablaufes der Leistungsfristen im Auftrag vom
- November 2013 – nicht angelastet. Ein subjektiver Tatvorwurf ist ihr dafür nämlich nicht zu machen. Somit verbleibt ein möglicher Deliktszeitraum von
- Juli 2015 bis
- November
- Somit verbleibt ein möglicher Deliktszeitraum von
- Juli 2015 bis ,
- November 2015.
§ 38Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 19Abs. 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als Tatzeit wird jedoch lediglich ein bestimmter Tag, nämlich der
- November 2015, im angefochtenen Straferkenntnis angeführt. Wenn auch bis zum heutigen Tag weder der Rohrdurchlass entfernt, noch um wasserrechtliche Bewilligung angesucht wurde, so erscheint doch die verhängte Geldstrafe für den angelasteten Tatzeitpunkt als zu hoch. Ein Strafbetrag in der Höhe von € 300,-- wird als angemessen für den Tag der Übertretung angesehen und weiters als für general- und spezialpräventive Erwägungen ausreichend erachtet. Aufgrund der Erfassungswirkung des Straferkenntnisses vom
- Jänner 2016 ist mit diesem der Zeitraum bis zu seiner Zustellung mitumfasst. Die mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis getroffene Verurteilung erfasst das gesamte vor ihr liegende deliktische Verhalten, wobei der Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses maßgeblich ist. Diese Erfassungswirkung tritt unabhängig davon ein, ob die betreffende Tatzeit bzw. der betreffende Tatzeitraum im Spruch des Straferkenntnisses angeführt war oder nicht (siehe VwGH vom
- Oktober 1993, 93/02/0083 u.a.). Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin wurden bei der Strafbemessung berücksichtigt, ebenso das als gering erachtete Verschulden.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.306.001.2016