Obsah (10)
§ 28§ 25aArt. 133§ 338§ 14§ 336§ 366§ 69§ 66§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1225/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) ersatzlos aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
- Mit Schreiben vom
- März 2016, bei der belangten Behörde am
- April 2016 eingelangt, zeigte die beschwerdeführende Partei unter Anschluss mehrerer Lichtbilder diverse, ihrer Ansicht nach bestehende Mängel „hinsichtlich der Betriebsanlagengenehmigung“ im Standort ***, ***, an. Auf dieser Liegenschaft wird das Unternehmen „HD Handel und Produktion“ betrieben. Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin dieser Liegenschaft. 1.
- Ein Schreiben der belangten Behörde vom
- April 2016 lautet auszugsweise wie folgt: „Betrifft HD, gewerbliche Betriebsanlage in *** - gewerbebehördliche Überprüfung Anberaumung einer Überprüfung Die Bezirkshauptmannschaft Mödling beraumt eine gewerbebehördliche Überprüfung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, für Montag, den
- Mai 2016 um 14.00 Uhr an. Treffpunkt: an Ort und Stelle […] Rechtsgrundlage § 338 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994“Paragraph 338, der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994“ Dieses Schreiben wurde neben dem Betreiber der Betriebsanlage, der Marktgemeinde ***, dem Gebietsbauamt *** (mit dem Ersuchen um Entsendung eines Sachverständigen für Bau- und Maschinenbautechnik), dem Arbeitsinspektorat für den *** Aufsichtsbezirk und der anderen Miteigentümerin der Liegenschaft auch der beschwerdeführenden Partei zugestellt. 1.
- Am
- Mai 2016 fand die Überprüfung der genannten Betriebsanlage statt. Die beschwerdeführende Partei nahm vertreten durch RA Dr. Gerhard Kornek und Andreas Wegscheider an dieser Überprüfung teil. Überdies waren – neben der Leiterin der Amtshandlung und einer Schriftführerin – Sachverständige für Maschinenbautechnik und Bautechnik, ein Vertreter des Arbeitsinspektorates, der Inhaber der Betriebsanlage sowie die andere Miteigentümerin der Liegenschaft und deren Ehegatte anwesend. Die Leiterin der Amtshandlung prüfte die Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse und legte sodann den Gegenstand der Verhandlung dar. In der Folge wurden alle sieben Punkte der oben erwähnten Eingabe der Beschwerdeführerin erörtert. Eine Stellungnahme bzw. zeugenschaftliche Einvernahme eines der beiden während der gesamten Amtshandlung anwesenden Vertreters der beschwerdeführenden Partei ist der Niederschrift nicht zu entnehmen. Am Ende der Verhandlungsschrift findet sich Folgendes: „Auf die Verlesung der Niederschrift wird verzichtet. Die Verhandlungsschrift wird am heutigen Tag nicht ausgedruckt – Unterschriften siehe Anhang A.“ Im genannten Anhang A finden sich u.a. die Unterschriften der beiden Vertreter der Beschwerdeführerin, die bei der Verhandlung anwesend waren. Eine Kopie der Vollschrift wurde von der Marktgemeinde ***, dem Arbeitsinspektorat sowie dem Inhaber der Betriebsanlage verlangt. 1.
- Mit Schriftsatz vom
- Mai 2016 begehrte die beschwerdeführende Partei die Zustellung der „Protokollabschrift vom 09.05.2016“ und beantragte – sollte die belangte Behörde der Auffassung sein, dass keine Protokollabschrift zuzustellen sei – die Erlassung eines Bescheides. 1.
- Mit Schreiben vom
- Mai 2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin u.a. mit, dass im Zuge der Überprüfung am
- Mai 2016 festgestellt worden sei, dass aktuell weder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen noch für das Eigentum und auch keine unzumutbare Belästigungen der Nachbarn vorliegen würden und Nachbarn im Überprüfungsverfahren
§ 338Gew
O 1994 keine Parteistellung zukomme.1.
- Mit Schreiben vom
- Mai 2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin u.a. mit, dass im Zuge der Überprüfung am
- Mai 2016 festgestellt worden sei, dass aktuell weder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen noch für das Eigentum und auch keine unzumutbare Belästigungen der Nachbarn vorliegen würden und Nachbarn im Überprüfungsverfahren
Paragraph 338, GewO 1994 keine Parteistellung zukomme. 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom
- Mai 2016 „auf Zustellung einer Abschrift des im Zuge der Überprüfung der gewerblichen Betriebsanlage des Herrn HD im Standort ***, *** am 09.05.2016 verfassten Protokolls mangels Parteistellung zurück.“ Als Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde §§ 8, 14 Abs. 6 und 58 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sowie § 338 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) an.Als Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde Paragraphen 8, 14, Absatz 6 und 58 Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sowie , Paragraph 338, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) an. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass im Zuge der Überprüfungsverhandlung am
- Mai 2016 ein Ortsaugenschein durchgeführt worden sei, bei dem nach Zustimmung des Betreibers Vertreter der Beschwerdeführerin anwesend gewesen seien. Überdies führte die belangte Behörde wörtlich wie folgt aus: „Sie sind Miteigentümerin der Grundstücke ***, *** und ***, auf denen u.a. die gewerbliche Betriebsanlage errichtet wurde und betrieben wird. Sie selbst sind aber nicht Inhaberin oder Betreiberin dieser Betriebsanlage. Sohin steht Ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 erster Satz der GewO 1994 die Rechtsstellung eines Nachbarn zu (vgl. VwGH vom 25.2.1992, Zl. 92/04/0031).„Sie sind Miteigentümerin der Grundstücke ***, *** und ***, auf denen u.a. die gewerbliche Betriebsanlage errichtet wurde und betrieben wird. Sie selbst sind aber nicht Inhaberin oder Betreiberin dieser Betriebsanlage. Sohin steht Ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz der GewO 1994 die Rechtsstellung eines Nachbarn zu vergleiche VwGH vom 25.2.1992, Zl. 92/04/0031). Nachbar ist nämlich unter den genannten Voraussetzungen begrifflich jede vom Genehmigungswerber bzw. vom Inhaber der Betriebsanlage verschiedene Person (vgl. VwGH vom 13.11.1984, Zl. 84/04/0181).Nachbar ist nämlich unter den genannten Voraussetzungen begrifflich jede vom Genehmigungswerber bzw. vom Inhaber der Betriebsanlage verschiedene Person vergleiche VwGH vom 13.11.1984, Zl. 84/04/0181). Unter Zugrundelegung der Tatsache, dass Nachbarn einer Betriebsanlage kein subjektiv-öffentliches Recht auf Durchführung einer Überprüfung zusteht ergibt sich, dass auch im Überprüfungsverfahren nach § 338 GewO 1994 selbst Nachbarn keine Parteistellung haben.Unter Zugrundelegung der Tatsache, dass Nachbarn einer Betriebsanlage kein subjektiv-öffentliches Recht auf Durchführung einer Überprüfung zusteht ergibt sich, dass auch im Überprüfungsverfahren nach Paragraph 338, GewO 1994 selbst Nachbarn keine Parteistellung haben. Selbst Ihre Eigenschaft als Beteiligte ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 14 Abs. 6 AVG 1991 zu verneinen, da Sie im gewerblichen Überprüfungsverfahren
§ 338Gew
O 1994 weder die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch zu nehmen haben bzw. derjenige sind, auf den sich die Tätigkeit der Behörde in besagtem Verfahren bezieht.Selbst Ihre Eigenschaft als Beteiligte ist im Hinblick auf die Bestimmung des , Paragraph 14, Absatz 6, AVG 1991 zu verneinen, da Sie im gewerblichen Überprüfungsverfahren
Paragraph 338, GewO 1994 weder die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch zu nehmen haben bzw. derjenige sind, auf den sich die Tätigkeit der Behörde in besagtem Verfahren bezieht. Selbstverständlich ist die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, einzuschreiten und den Schutz der Nachbarn herzustellen. Infolge Ihrer Eingabe vom 29.03.2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling eine Überprüfung der Betriebsanlage angeordnet und durchgeführt. Ihre Anwesenheit als Nachbarin über Zustimmung des Betreibers ändert jedoch nichts daran, dass selbst hierdurch keine Parteirechte begründet werden. Unter Zugrundelegung der vorangegangenen Ausführungen zu Ihrer Parteistellung und der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass Sie auch nicht als „beigezogene Person“ im Sinne des § 14 Abs. 6 AVG 1991 anzusehen sind, die eine Übermittlung verlangen kann, da Sie – im Rahmen der Überprüfungsverhandlung nach § 338 GewO 1994 - eben nicht Partei bzw. nicht einmal Beteiligte (welcher zumindest das Recht besitzen müsste, an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken zu dürfen), Zeugin oder Sachverständige waren. Dies umso mehr, als Ihre Anwesenheit im Rahmen des Ortsaugenscheins über Nachfrage der Bezirkshauptmannschaft Mödling beim Betreiber von diesem lediglich geduldet wurde.Unter Zugrundelegung der vorangegangenen Ausführungen zu Ihrer Parteistellung und der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass Sie auch nicht als „beigezogene Person“ im Sinne des Paragraph 14, Absatz 6, AVG 1991 anzusehen sind, die eine Übermittlung verlangen kann, da Sie – im Rahmen der Überprüfungsverhandlung nach , Paragraph 338, GewO 1994 - eben nicht Partei bzw. nicht einmal Beteiligte (welcher zumindest das Recht besitzen müsste, an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken zu dürfen), Zeugin oder Sachverständige waren. Dies umso mehr, als Ihre Anwesenheit im Rahmen des Ortsaugenscheins über Nachfrage der Bezirkshauptmannschaft Mödling beim Betreiber von diesem lediglich geduldet wurde. Ihre Mitwirkung an der Kontrolle – im gegenständlichen Fall in Form des Überprüfungsverfahrens
§ 338Gew
O 1994 - ist somit unzulässig und würde den Betriebsinhaber in seinen Rechten verletzen (vgl. VwGH vom 31.1.2013, Zl. 2008/04/0216).“Ihre Mitwirkung an der Kontrolle – im gegenständlichen Fall in Form des Überprüfungsverfahrens
Paragraph 338, GewO 1994 - ist somit unzulässig und würde den Betriebsinhaber in seinen Rechten verletzen vergleiche VwGH vom 31.1.2013, Zl. 2008/04/0216).“ 1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher zusammengefasst eine Parteistellung als Miteigentümerin geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin sei überdies ohne Zweifel dem Verfahren beigezogen worden, unabhängig ihrer Stellung als Nachbarin.
§ 14Abs.
6 AVG sei ihr auf Verlangen eine Niederschrift auszufolgen. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin die Zustellung beantragen müssen, da auf Nachfrage bereits angedeutet worden sei, dass die Frage der Ausfolgung einer Protokollsabschrift geprüft werden müsste.1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher zusammengefasst eine Parteistellung als Miteigentümerin geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin sei überdies ohne Zweifel dem Verfahren beigezogen worden, unabhängig ihrer Stellung als Nachbarin.
Paragraph 14, Absatz 6, AVG sei ihr auf Verlangen eine Niederschrift auszufolgen. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin die Zustellung beantragen müssen, da auf Nachfrage bereits angedeutet worden sei, dass die Frage der Ausfolgung einer Protokollsabschrift geprüft werden müsste.
- Rechtliche Erwägungen: 2.
- Rechtsgrundlagen: 2.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG lauten auszugsweise: „Beteiligte; Parteien§ 8.Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. […] Niederschriften§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.
(2)Absatz 2,Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten: 1.Ziffer eins Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache; 2.Ziffer 2 die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen. 3.Ziffer 3 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,)
(3)Absatz 3,Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein Schallträger verwendet (Abs. 7) oder die Niederschrift elektronisch erstellt wird, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein Schallträger verwendet (Absatz 7,) oder die Niederschrift elektronisch erstellt wird, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.
(4)Absatz 4,In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen der beigezogenen Personen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen.
(5)Absatz 5,Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten.Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Niederschrift treten.
(6)Absatz 6,Den beigezogenen Personen ist auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen.
(7)Absatz 7,Die Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben
Abs. 2, die Feststellung, daß für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.“Die Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben
Absatz 2,, die Feststellung, daß für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.“ 2.1.
- Die Erläuterungen zu dem durch BGBl. I Nr. 158/1998 eingefügten § 14 Abs. 6 AVG lauten auszugsweise (vgl. AB 1167 BlgNR
- GP, 28 f):2.1.
- Die Erläuterungen zu dem durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, eingefügten Paragraph 14, Absatz 6, AVG lauten auszugsweise vergleiche Ausschussbericht 1167 BlgNR
- GP, 28 f): Zu Z 4 (§ 14 samt Überschrift): Zu Ziffer 4, (Paragraph 14, samt Überschrift): Trotz der Erwähnung der telephonischen Anbringen in § 13 Abs. 4 und 5 war in § 14 Abs. 1 an der Beschränkung auf mündliche Anbringen festzuhalten: Die telephonische Einbringung eines Anbringens, das die Aufnahme einer Niederschrift erfordern würde, erscheint schon im Hinblick auf das Erfordernis der persönlichen Fertigung der Niederschrift nicht “der Natur der Sache nach tunlich” (in diesem Sinne bereits die RV 116 BlgNR II. GP, 4, welche ungeachtet der von ihr vorgeschlagenen Zulassung telephonischer Anbringen in ihrem § 15 Abs. 1 ebenfalls nur die Protokollierung mündlicher Anbringen vorsah). Trotz der Erwähnung der telephonischen Anbringen in Paragraph 13, Absatz 4 und 5 war in Paragraph 14, Absatz eins, an der Beschränkung auf mündliche Anbringen festzuhalten: Die telephonische Einbringung eines Anbringens, das die Aufnahme einer Niederschrift erfordern würde, erscheint schon im Hinblick auf das Erfordernis der persönlichen Fertigung der Niederschrift nicht “der Natur der Sache nach tunlich” (in diesem Sinne bereits die Regierungsvorlage 116 BlgNR römisch zwei. GP, 4, welche ungeachtet der von ihr vorgeschlagenen Zulassung telephonischer Anbringen in ihrem Paragraph 15, Absatz eins, ebenfalls nur die Protokollierung mündlicher Anbringen vorsah). Die Bestimmungen des AVG über Niederschriften, insbesondere Verhandlungsschriften, stellen die Behörden vor praktische Probleme: –
§ 14Abs.
3 AVG ist jedes Fehlen einer Unterschrift vernommener oder sonst beigezogener Personen begründungspflichtig; fehlt eine solche Begründung, beeinträchtigt dies nach § 15 AVG die Beweiskraft der Niederschrift. In Verfahren mit vielen Beteiligten, die sich nicht selten vor Ende der Amtshandlung (Verhandlung) entfernen, ist § 14 Abs. 3 AVG kaum administrierbar, ohne umgekehrt für die Beteiligten einen echten Schutz zu bieten.–
Paragraph 14, Absatz 3, AVG ist jedes Fehlen einer Unterschrift vernommener oder sonst beigezogener Personen begründungspflichtig; fehlt eine solche Begründung, beeinträchtigt dies nach Paragraph 15, AVG die Beweiskraft der Niederschrift. In Verfahren mit vielen Beteiligten, die sich nicht selten vor Ende der Amtshandlung (Verhandlung) entfernen, ist Paragraph 14, Absatz 3, AVG kaum administrierbar, ohne umgekehrt für die Beteiligten einen echten Schutz zu bieten. – Nach § 14 Abs. 5 AVG darf sich die Behörde für die Abfassung der Niederschrift eines Schallträgers nur unter der Voraussetzung bedienen, daß kein Einwand erhoben wird. Diese Einschränkung ist ebensowenig zeitgemäß wie die Beschränkung auf Schallträger. – Nach Paragraph 14, Absatz 5, AVG darf sich die Behörde für die Abfassung der Niederschrift eines Schallträgers nur unter der Voraussetzung bedienen, daß kein Einwand erhoben wird. Diese Einschränkung ist ebensowenig zeitgemäß wie die Beschränkung auf Schallträger. – Das Gebot der Protokollierung des Inhalts eines mündlich verkündeten Bescheides in Vollschrift nach den §§ 44 Abs. 1 und 62 Abs. 2 AVG setzt dieser Form der Bescheiderlassung Grenzen. – Das Gebot der Protokollierung des Inhalts eines mündlich verkündeten Bescheides in Vollschrift nach den Paragraphen 44, Absatz eins und 62 Absatz 2, AVG setzt dieser Form der Bescheiderlassung Grenzen. In diesem Sinne sieht der Antrag folgende Änderungen vor: – Der Leiter der Amtshandlung (Verhandlungsleiter) soll künftig auch ohne Verzicht der beigezogenen Personen von der Wiedergabe der Niederschrift absehen können. Diesen steht es jedoch frei, die Zustellung einer Ausfertigung zu verlangen und Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift zu erheben (Abs. 3). – Der Leiter der Amtshandlung (Verhandlungsleiter) soll künftig auch ohne Verzicht der beigezogenen Personen von der Wiedergabe der Niederschrift absehen können. Diesen steht es jedoch frei, die Zustellung einer Ausfertigung zu verlangen und Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift zu erheben (Absatz 3,). – Werden der Amtshandlung (Verhandlung) mehr als 20 Personen beigezogen, so können deren Unterschriften generell entfallen (Abs. 5). – Werden der Amtshandlung (Verhandlung) mehr als 20 Personen beigezogen, so können deren Unterschriften generell entfallen (Absatz 5,). – Der Leiter der Amtshandlung (Verhandlungsleiter) kann für die Abfassung der Niederschrift (oder von Teilen davon) jedes geeignete technische Hilfsmittel verwenden (lassen), also neben einem Schallträger insbesondere auch die Textverarbeitung (PC); das Recht zur Erhebung von Einwänden gegen die Form der Abfassung der Niederschrift wird beseitigt. In der Niederschrift braucht nur mehr die Tatsache der Verkündung des mündlichen Bescheides und nicht auch dessen Inhalt in Vollschrift festgehalten werden (Abs. 7). – Der Leiter der Amtshandlung (Verhandlungsleiter) kann für die Abfassung der Niederschrift (oder von Teilen davon) jedes geeignete technische Hilfsmittel verwenden (lassen), also neben einem Schallträger insbesondere auch die Textverarbeitung (PC); das Recht zur Erhebung von Einwänden gegen die Form der Abfassung der Niederschrift wird beseitigt. In der Niederschrift braucht nur mehr die Tatsache der Verkündung des mündlichen Bescheides und nicht auch dessen Inhalt in Vollschrift festgehalten werden (Absatz 7,). – Zum Ausgleich für diese Erleichterungen auf Behördenseite soll den beigezogenen Personen generell das Recht eingeräumt werden, eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt oder zugestellt zu erhalten (Abs. 6). – Zum Ausgleich für diese Erleichterungen auf Behördenseite soll den beigezogenen Personen generell das Recht eingeräumt werden, eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt oder zugestellt zu erhalten (Absatz 6,). Im übrigen beschränkt sich der Antrag darauf, die geltende Rechtslage übersichtlich zusammenzufassen und bestehende Unstimmigkeiten zu beseitigen. Das Verbot des Abs. 4 erster Satz, einmal Niedergeschriebenes auszulöschen oder zu verändern, und das Gebot des Abs. 4 zweiter Satz, daß durchgestrichene Stellen noch lesbar zu bleiben haben, stehen der Vornahme von Textkorrekturen im Zuge der Erstellung der Niederschrift mit Textverarbeitung (PC) – also vor der Wiedergabe ihres (vorläufigen) Textes (Abs. 3) – nicht entgegen.“Im übrigen beschränkt sich der Antrag darauf, die geltende Rechtslage übersichtlich zusammenzufassen und bestehende Unstimmigkeiten zu beseitigen. Das Verbot des Absatz 4, erster Satz, einmal Niedergeschriebenes auszulöschen oder zu verändern, und das Gebot des Absatz 4, zweiter Satz, daß durchgestrichene Stellen noch lesbar zu bleiben haben, stehen der Vornahme von Textkorrekturen im Zuge der Erstellung der Niederschrift mit Textverarbeitung (PC) – also vor der Wiedergabe ihres (vorläufigen) Textes (Absatz 3,) – nicht entgegen.“ 2.1.3. § 338 GewO 1994 lautet:2.1.3. Paragraph 338, GewO 1994 lautet: „§ 338.
(1)Absatz eins,Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen und in alle Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen. Insoweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 336
bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken haben, haben ihnen die Gewerbetreibenden auf Verlangen alle für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen Urkunden vorzuweisen und zur Einsichtnahme auszuhändigen. Liegt gegen eine Person der Verdacht einer Verwaltungsübertretung
§ 366Abs.
1 Z 1, 2 oder 3 vor, so hat sich diese Person gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuweisen.Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen und in alle Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen. Insoweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Paragraph 336, bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken haben, haben ihnen die Gewerbetreibenden auf Verlangen alle für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen Urkunden vorzuweisen und zur Einsichtnahme auszuhändigen. Liegt gegen eine Person der Verdacht einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 vor, so hat sich diese Person gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuweisen.
(2)Absatz 2,Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, hat der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den Organen der im Abs. 1 genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters hat er den im Abs. 1 genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren.Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, hat der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den Organen der im Absatz eins, genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters hat er den im Absatz eins, genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren.
(3)Absatz 3,Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen auch berechtigt, Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen. Dem Betriebsinhaber oder seinem Stellvertreter ist eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen des Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 36 € beträgt. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine Maßnahme
§ 69Abs.
4 oder § 360 getroffen worden ist oder eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der Probe erkannt worden ist.beträgt. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine Maßnahme
Paragraph 69, Absatz 4, oder Paragraph 360, getroffen worden ist oder eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der Probe erkannt worden ist.
(4)Absatz 4,Die Organe der im Abs. 1 genannten Behörden haben bei den Amtshandlungen
Abs. 1 und 2 darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.Die Organe der im Absatz eins, genannten Behörden haben bei den Amtshandlungen
Absatz eins und 2 darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(5)Absatz 5,Die
Abs. 2 letzter Halbsatz erhaltenen Angaben dürfen nur für die Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften verwendet werden.Die
Absatz 2, letzter Halbsatz erhaltenen Angaben dürfen nur für die Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften verwendet werden.
(6)Absatz 6,Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27/1993, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(7)Absatz 7,Die Organe der zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher oder sozialversicherungsrechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.
(8)Absatz 8,Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und die FMA arbeiten bei der Vollziehung der Bestimmungen über Versicherungsvermittlung und Kreditvermittlung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem BWG und dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen.“Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und die FMA arbeiten bei der Vollziehung der Bestimmungen über Versicherungsvermittlung und Kreditvermittlung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem BWG und dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen.“ 2.
- In der Sache: 2.2.
- Zur „Sache“ des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle der Zurückweisung eines Antrages durch die Behörde erster Instanz das Verwaltungsgericht lediglich dazu befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. etwa VwGH
- Juni.2015, Ra 2015/22/0040, mwH).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle der Zurückweisung eines Antrages durch die Behörde erster Instanz das Verwaltungsgericht lediglich dazu befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vergleiche etwa VwGH
- Juni.2015, Ra 2015/22/0040, mwH). Wurde von der Verwaltungsbehörde der Antrag der Partei rechtswidrigerweise zurückgewiesen, hat das Verwaltungsgericht die Zurückweisungsentscheidung ersatzlos zu beheben (vgl. zur insofern übertragbaren Rechtslage
§ 66Abs. 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66 Rz 106 [Stand 1.7.2007, rdb.at], mit zahlreichen Hinweisen sowie Vw
GH vom
- April 2015, 2013/08/0136 und vom
- September 2016, Ro 2016/12/0002).Wurde von der Verwaltungsbehörde der Antrag der Partei rechtswidrigerweise zurückgewiesen, hat das Verwaltungsgericht die Zurückweisungsentscheidung ersatzlos zu beheben vergleiche zur insofern übertragbaren Rechtslage
Paragraph 66, Absatz 4, AVG Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 66, Rz 106 [Stand 1.7.2007, rdb.at], mit zahlreichen Hinweisen sowie VwGH vom
- April 2015, 2013/08/0136 und vom
- September 2016, Ro 2016/12/0002). 2.2.
- Zur Stellung der Beschwerdeführerin als „bloße Beteiligte“: 2.2.2.
- Zunächst ist die Ansicht der belangten Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass Nachbarn einer Betriebsanlage (und damit der Beschwerdeführerin) in einem Verfahren
§ 338Gew
O 1994 – mangels Vorliegen eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf Durchführung einer derartigen Überprüfung – keine Parteistellung zukommt (vgl. Vogelsang, Überwachung von Betriebsanlagen in: Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage4, Rz 370 [Seite 466f]).2.2.2.1. Zunächst ist die Ansicht der belangten Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass Nachbarn einer Betriebsanlage (und damit der Beschwerdeführerin) in einem Verfahren
Paragraph 338, GewO 1994 – mangels Vorliegen eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf Durchführung einer derartigen Überprüfung – keine Parteistellung zukommt vergleiche Vogelsang, Überwachung von Betriebsanlagen in: Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage4, Rz 370 [Seite 466f]). 2.2.2.
- Die belangte Behörde irrt jedoch über die Rechtslage, wenn sie auch die Stellung der Beschwerdeführerin als „bloße Beteiligte“ iSd § 8 AVG verneint:2.2.2.
- Die belangte Behörde irrt jedoch über die Rechtslage, wenn sie auch die Stellung der Beschwerdeführerin als „bloße Beteiligte“ iSd Paragraph 8, AVG verneint: Am Verfahren (bloß) beteiligt ist, wer eine stärkere Nahebeziehung zur Sache hat als die Allgemeinheit (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, § 8 Rz 32 mit Verweis auf Thienel/Schulev-Steindl5 99 FN 107), die auch in der Rechtsordnung zum Ausdruck kommt, ohne aber iSd § 8 AVG – also als Partei iSd AVG mit allen zugehörigen Rechten – rechtlich geschützt zu sein.Am Verfahren (bloß) beteiligt ist, wer eine stärkere Nahebeziehung zur Sache hat als die Allgemeinheit vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO, Paragraph 8, Rz 32 mit Verweis auf Thienel/Schulev-Steindl5 99 FN 107), die auch in der Rechtsordnung zum Ausdruck kommt, ohne aber iSd Paragraph 8, AVG – also als Partei iSd AVG mit allen zugehörigen Rechten – rechtlich geschützt zu sein. Der VwGH hat bisher etwa den „Anreger“ eines Feststellungsverfahrens nach Landesstraßengesetzen (zB VwGH vom
- März 1994, 94/06/0017, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung) oder den eine Anregung auf Erlassung eines baupolizeilichen Antrags betreffend die ein Nachbargebäude erstattenden Anrainer (VwGH vom
- Dezember 1968, 1685/68) als „bloß Beteiligte“ iSd § 8 AVG qualifiziert.Der VwGH hat bisher etwa den „Anreger“ eines Feststellungsverfahrens nach Landesstraßengesetzen (zB VwGH vom
- März 1994, 94/06/0017, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung) oder den eine Anregung auf Erlassung eines baupolizeilichen Antrags betreffend die ein Nachbargebäude erstattenden Anrainer (VwGH vom
- Dezember 1968, 1685/68) als „bloß Beteiligte“ iSd Paragraph 8, AVG qualifiziert. Die beschwerdeführende Partei ist Miteigentümerin der Liegenschaft, auf welcher die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage situiert ist, und hat mit einer Anzeige eine Überprüfung der derselben angeregt, da sie u.a. eine Gefährdung ihres Eigentums durch die Betriebsanlage fürchtet. Vor diesem Hintergrund ist die beschwerdeführende Partei, welche als Miteigentümerin der Liegenschaft die eingangs erwähnte Anzeige vom
- März 2016 eingebracht hat, als „bloße Beteiligte“ iSd § 8 AVG anzusehen.Vor diesem Hintergrund ist die beschwerdeführende Partei, welche als Miteigentümerin der Liegenschaft die eingangs erwähnte Anzeige vom
- März 2016 eingebracht hat, als „bloße Beteiligte“ iSd Paragraph 8, AVG anzusehen. 2.2.3 Zum Begriff der „beigezogenen Person“ iSd § 14 AVG:2.2.3 Zum Begriff der „beigezogenen Person“ iSd Paragraph 14, AVG: § 14 Abs. 2 Z 2 AVG normiert, dass eine Niederschrift iSd Bestimmung die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und deren Vertreter sowie der vernommenen Zeugen und Sachverständigen zu enthalten hat.Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AVG normiert, dass eine Niederschrift iSd Bestimmung die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und deren Vertreter sowie der vernommenen Zeugen und Sachverständigen zu enthalten hat.
§ 14Abs.
3 ist die Niederschrift den vernommenen oder „sonst beigezogenen Personen“ zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen ist.
§ 14Abs.
5 AVG ist die Niederschrift vom Leiter der Amtshandlung „und den beigezogenen Personen“ zu unterschreiben.
§ 14Abs.
6 AVG ist den „beigezogenen Personen“ auf Verlagen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen.
Paragraph 14, Absatz 3, ist die Niederschrift den vernommenen oder „sonst beigezogenen Personen“ zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen ist.
Paragraph 14, Absatz 5, AVG ist die Niederschrift vom Leiter der Amtshandlung „und den beigezogenen Personen“ zu unterschreiben.
Paragraph 14, Absatz 6, AVG ist den „beigezogenen Personen“ auf Verlagen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen. Aus einer Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt sich, dass der Kreis der „beigezogenen Personen“ jedenfalls die anwesenden Beteiligten und deren Vertreter sowie vernommene Zeugen und Sachverständige umfasst (vgl. hierzu auch Hengstschläger/Leeb, aaO, § 14 Rn 4).Aus einer Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt sich, dass der Kreis der „beigezogenen Personen“ jedenfalls die anwesenden Beteiligten und deren Vertreter sowie vernommene Zeugen und Sachverständige umfasst vergleiche hierzu auch Hengstschläger/Leeb, aaO, Paragraph 14, Rn 4). 2.2.4. Zur „Beiziehung“ der beschwerdeführenden Partei: Im gegenständlichen Fall wurde – offenkundig in Reaktion auf die Anzeige der Beschwerdeführerin – eine Überprüfung der Betriebsanlage in einem Verfahren
§ 338Gew
O durchgeführt. Im gegenständlichen Fall wurde – offenkundig in Reaktion auf die Anzeige der Beschwerdeführerin – eine Überprüfung der Betriebsanlage in einem Verfahren
Paragraph 338, GewO durchgeführt. Die Beschwerdeführerin wurde von Zeit und Ort der Überprüfung informiert und war in dieser durch ihren rechtsfreundlichen sowie einen weiteren Vertreter anwesend. Weder die Verhandlungsleiterin noch der Inhaber der Betriebsanlage sprach sich gegen die Anwesenheit der Beschwerdeführerin aus. Die Beschwerdeführerin war in der Folge während der gesamten Amtshandlung anwesend, die in der Niederschrift dokumentiert wurde und in welcher die Punkte der Anzeige vom
- März 2016 erörtert wurden. Zwar war die belangte Behörde nicht verpflichtet die beschwerdeführende Partei zur Überprüfung der Betriebsanlage beizuziehen; da dies jedoch durch die Übermittlung des Schreibens vom
- April 2016 erfolgte und Vertreter der beschwerdeführenden Partei bei dieser Amtshandlung auch zur Gänze anwesend waren, kann sich die beschwerdeführende Partei auf die Bestimmung des § 14 Abs. 6 AVG stützen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die oben wiedergegebenen Erläuterungen, wonach „den beigezogenen Personen generell das Recht eingeräumt werden [sollte], eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt oder zugestellt zu erhalten“).Zwar war die belangte Behörde nicht verpflichtet die beschwerdeführende Partei zur Überprüfung der Betriebsanlage beizuziehen; da dies jedoch durch die Übermittlung des Schreibens vom
- April 2016 erfolgte und Vertreter der beschwerdeführenden Partei bei dieser Amtshandlung auch zur Gänze anwesend waren, kann sich die beschwerdeführende Partei auf die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 6, AVG stützen vergleiche in diesem Zusammenhang auch die oben wiedergegebenen Erläuterungen, wonach „den beigezogenen Personen generell das Recht eingeräumt werden [sollte], eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt oder zugestellt zu erhalten“). Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass sich aus dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 2013, 2008/04/0216, nichts Gegenteiliges ableiten lässt. Der VwGH verneinte darin die Zulässigkeit einer Beiziehung eines – keine Stellung als Beteiligter genießenden – Filmteams eines privaten Fernsehsenders im Zusammenhang mit einer Überprüfung
§ 338Gew
O
- Für den vorliegenden Fall lässt sich daraus nichts gewinnen.Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass sich aus dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 2013, 2008/04/0216, nichts Gegenteiliges ableiten lässt. Der VwGH verneinte darin die Zulässigkeit einer Beiziehung eines – keine Stellung als Beteiligter genießenden – Filmteams eines privaten Fernsehsenders im Zusammenhang mit einer Überprüfung
Paragraph 338, GewO
- Für den vorliegenden Fall lässt sich daraus nichts gewinnen. 2.2.
- Ergebnis: Der Antrag auf Zustellung der Niederschrift wurde daher zu Unrecht zurückgewiesen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist. 2.2.
- Zur Nichtdurchführung eine mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung (nur) durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung (nur) durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält. Da der Sachverhalt nicht strittig ist, sich die Beschwerde lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet (vgl. den im Strafverfahren geltenden § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG) und auch keine Partei eine mündliche Verhandlung beantragt hat, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.Da der Sachverhalt nicht strittig ist, sich die Beschwerde lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet vergleiche den im Strafverfahren geltenden Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG) und auch keine Partei eine mündliche Verhandlung beantragt hat, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. 2.3. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt Rechtsprechung zur Frage, ob die Übermittlung eines Termins einer Überprüfung
§ 338Gew
O 1994 an die Person, aufgrund deren Anzeige diese Überprüfung durchgeführt wird, als „Beiziehung“ dieser Person iSd § 14 AVG zu werten ist. Überdies fehlt Rechtsprechung, ob diese Person auch dann als „beigezogene Person“ iSd Bestimmung anzusehen ist, wenn sie bei dieser Amtshandlung weder einvernommen wird noch inhaltlich etwas zu Protokoll gegeben hat.Es fehlt Rechtsprechung zur Frage, ob die Übermittlung eines Termins einer Überprüfung
Paragraph 338, GewO 1994 an die Person, aufgrund deren Anzeige diese Überprüfung durchgeführt wird, als „Beiziehung“ dieser Person iSd Paragraph 14, AVG zu werten ist. Überdies fehlt Rechtsprechung, ob diese Person auch dann als „beigezogene Person“ iSd Bestimmung anzusehen ist, wenn sie bei dieser Amtshandlung weder einvernommen wird noch inhaltlich etwas zu Protokoll gegeben hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1225.001.2016