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{'item': 'LVwG-AV-1286/001-2016'}

Obsah (6)Art. 133§ 35§ 4§ 14§ 17§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1286/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

Art. 133Abs.

4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 25. April 2016,153-9/EZ***-691/2016, wurde der Beschwerdeführerin

§ 35Abs.

2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 der Auftrag zum Abbruch des auf ihrem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, an der südlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. *** befindlichen sowie in bezeichneten Anlagen näher dargestellten Nebengebäudes, ausgenommen dessen Unterkellerung, samt Anschüttung binnen 8 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides erteilt und Kommissionsgebühren in der Höhe von € 13,80 vorgeschrieben. Zuvor hatte die Baubehörde aufgrund einer Anzeige im Rahmen eines Lokalaugenscheins am

  1. April 2016 Erdbauarbeiten entlang des Nebengebäudes in Form der Errichtung von Betonschalsteinstützmauern festgestellt und die Beschwerdeführerin zur sofortigen Einstellung dieser bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen aufgefordert. Am
  2. April 2016 hatte die Anzeigelegerin der Baubehörde berichtet, dass die Bauarbeiten anstelle der am Vortag von der Beschwerdeführerin zugesicherten Einstellung nach dem Lokalaugenschein fortgesetzt worden seien.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  3. April 2016,, 153-9/EZ***-691/2016, wurde der Beschwerdeführerin

, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 der Auftrag zum Abbruch des auf ihrem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, an der südlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. *** befindlichen sowie in bezeichneten Anlagen näher dargestellten Nebengebäudes, ausgenommen dessen Unterkellerung, samt Anschüttung binnen 8 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides erteilt und Kommissionsgebühren in der Höhe von € 13,80 vorgeschrieben. Zuvor hatte die Baubehörde aufgrund einer Anzeige im Rahmen eines Lokalaugenscheins am

  1. April 2016 Erdbauarbeiten entlang des Nebengebäudes in Form der Errichtung von Betonschalsteinstützmauern festgestellt und die Beschwerdeführerin zur sofortigen Einstellung dieser bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen aufgefordert. Am
  2. April 2016 hatte die Anzeigelegerin der Baubehörde berichtet, dass die Bauarbeiten anstelle der am Vortag von der Beschwerdeführerin zugesicherten Einstellung nach dem Lokalaugenschein fortgesetzt worden seien. Begründend führte der Bürgermeister im Wesentlichen aus, dass sich bei Durchsicht der Aktenlage nicht nur die beim Lokalaugenschein festgestellten Bauarbeiten an Betonschalsteinstützmauern, sondern darüber hinaus auch das daran angrenzende Nebengebäude als nicht bewilligt herausgestellt habe. Mit als Einspruch bezeichneter Berufung vom
  3. Mai 2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass an der in den Vorbescheiden eingezeichneten Böschung lediglich eine Reparatur durchgeführt worden sei und kündigte an, dass das Nebengebäude im Zuge einer Baubewilligung für die anderen Teile des Hauses einerseits und aufgrund einer Grundstückszusammenlegung andererseits zum Hauptgebäude werde. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wird der in Berufung gezogene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baubehörde den Abbruch der unbestritten nicht bewilligten Maßnahmen ungeachtet eines anhängigen Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung zu verfügen habe.
  4. Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass ein Abbruchauftrag erst nach rechtskräftiger Abweisung und Zurückweisung eines Bauansuchens vollstreckt werden dürfe und dass die belangte Behörde in Kenntnis der Zusammenlegung der beiden Liegenschaften der Beschwerdeführerin sowie in Kenntnis der unberechtigten Einwendungen der anzeigelegenden Nachbarn gegen die mit – nicht rechtskräftigem – Bescheid der Baubehörde mittlerweile erteilte Baubewilligung für den Gegenstand des Abbruchs eine wesentlich längere Durchführungsfrist einräumen hätte müssen. Ausdrücklich bestritten werde, dass die mit Bescheid vom
  5. April 1987 erteilte Bewilligung für die abzubrechende Böschung infolge Entfernung erloschen sei. Beantragt werde daher die Aufhebung des Bescheides, in eventu die Erstreckung der Erfüllungsfrist.
  6. Rechtslage: § 35 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, lautet:Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, lautet: „§ 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
  4. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.“
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.“ 4. Erwägungen:

§ 35Abs.

2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt. Demgegenüber sah die alte Regelung des § 35 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 vor, dass es dem Eigentümer des Gebäudes möglich war, innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden Frist, den für die Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige einzubringen. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen. Der Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 führt zu der letztgenannten Bestimmung Folgendes aus:

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt. Demgegenüber sah die alte Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der , NÖ Bauordnung 1996 vor, dass es dem Eigentümer des Gebäudes möglich war, innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden Frist, den für die Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige einzubringen. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen. Der Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 führt zu der letztgenannten Bestimmung Folgendes aus: „Grundsätzlich wird die bisherige Regelung übernommen, allerdings mit der Maßgabe, dass - ohne wie bislang notwendig auch in von Vornherein aussichtslosen Fällen auf eine nachträgliche Bewilligung hinwirken zu müssen - die Baubehörde sofort einen Abbruchauftrag erlassen darf. Mit der Neuerung ist für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich. Dem Eigentümer des Bauwerkes steht es aber weiterhin frei, für das konsenslose Bauwerk um eine nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. eine entsprechende Anzeige zu erstatten, sodass er auch jetzt keinen Rechtsnachteil erleidet. Anzumerken ist hierzu noch, dass während der Anhängigkeit eines Bauverfahrens eine Vollstreckung des Abbruchbescheides unzulässig ist.“ Für das vorliegende – nach dem Regime der NÖ Bauordnung 2014 zu führende – Abbruchverfahren entscheidend ist damit ausschließlich, dass für die gegenständlichen Bauwerke eine gültige Baubewilligung nicht besteht. Die Beschwerdeführerin vermag in ihrer Beschwerde auch nicht darzutun und zu beweisen, dass eine Baubewilligung für das vom Abriss bedrohte Gebäude vorliegt. Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der abzubrechenden Anböschung an dieses nicht bewilligte Nebengebäude auf die am 7. April 1987 erteilte Baubewilligung verweist, übersieht sie einerseits, dass mit dem genannten Bescheid eine Anböschung an ein nicht spätestens gleichzeitig bewilligtes Gebäude schon begrifflich ausscheidet und andererseits, dass im genannten Bescheid von der Herstellung von Betonschalsteinstützmauern unbestritten keine Rede ist. Entscheidend ist folglich rein die Frage, ob für das konkrete Bauwerk eine Baubewilligung nötig ist.

§ 4

Z. 15 NÖ Bauordnung 2014 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Das gegenständliche Gebäude stellt jedenfalls ein Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 dar.

§ 4

Z. 7 NÖ Bauordnung ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Zur Herstellung dieses Gebäudes sind wesentliche bautechnische Kenntnisse, insbesondere hinsichtlich der Statik, nötig, um diese stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können (vgl. VwGH vom 15. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). Da das gegenständliche Objekt über mindestens zwei Wände und ein Dach verfügt, von Menschen betreten werden kann und unbestritten dem Schutz von Sachen dient, bedarf die Errichtung eines solchen Gebäudes somit grundsätzlich einer Baubewilligung

§ 14Z 1.

NÖ Bauordnung 2014.Entscheidend ist folglich rein die Frage, ob für das konkrete Bauwerk eine Baubewilligung nötig ist.

Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ Bauordnung 2014 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Das gegenständliche Gebäude stellt jedenfalls ein Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 dar.

Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Zur Herstellung dieses Gebäudes sind wesentliche bautechnische Kenntnisse, insbesondere hinsichtlich der Statik, nötig, um diese stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können vergleiche VwGH vom 15. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). Da das gegenständliche Objekt über mindestens zwei Wände und ein Dach verfügt, von Menschen betreten werden kann und unbestritten dem Schutz von Sachen dient, bedarf die Errichtung eines solchen Gebäudes somit grundsätzlich einer Baubewilligung

Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Bewilligungspflicht des Nebengebäudes nicht nur nicht, sondern räumt vielmehr ein, dessen notwendige Bewilligung beantragt und – nicht rechtskräftig – erteilt bekommen zu haben. Auch auf die gegenständliche Anböschung ist das Abbruchverfahren der Rechtsprechung zufolge selbst dann anzuwenden, wenn diese bloß anzeigepflichtig wäre (VwGH 29.9.2015, 2015/05/0056). Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (z.B. VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063), sodass den diesbezüglichen Argumenten der Beschwerdeführerin im vorliegenden Abbruchverfahren im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben muss. Indem daher aufgrund der vorstehenden Ausführungen der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** im Ergebnis zu Recht einen baupolizeilichen Abbruchauftrag für die verfahrensgegenständlichen Objekte bestätigt hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH vom 6. September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird – wie bereits von der Erstbehörde – eine Frist von 8 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen vergleiche VwGH vom

  1. September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird – wie bereits von der Erstbehörde – eine Frist von 8 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.
  2. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als „civil right“ im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist:

§ 44Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EuGH hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen (exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als „civil right“ im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist:

Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EuGH hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen (exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Diese Voraussetzungen liegen auch im Beschwerdefall vor: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Akten; in rechtlicher Hinsicht ist der Beschwerdefall durch die Rechtslage und die bisherige Rechtsprechung geklärt, wobei (davon abgesehen) zur Lösung von Rechtsfragen im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Diese Voraussetzungen liegen auch im Beschwerdefall vor: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Akten; in rechtlicher Hinsicht ist der Beschwerdefall durch die Rechtslage und die bisherige Rechtsprechung geklärt, wobei (davon abgesehen) zur Lösung von Rechtsfragen im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung aufgrund der ausschließlichen Rechtsfragen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
  3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1286.001.2016

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