4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 25. April 2016,153-9/EZ***-691/2016, wurde der Beschwerdeführerin
2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 der Auftrag zum Abbruch des auf ihrem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, an der südlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. *** befindlichen sowie in bezeichneten Anlagen näher dargestellten Nebengebäudes, ausgenommen dessen Unterkellerung, samt Anschüttung binnen 8 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides erteilt und Kommissionsgebühren in der Höhe von € 13,80 vorgeschrieben. Zuvor hatte die Baubehörde aufgrund einer Anzeige im Rahmen eines Lokalaugenscheins am
, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 der Auftrag zum Abbruch des auf ihrem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, an der südlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. *** befindlichen sowie in bezeichneten Anlagen näher dargestellten Nebengebäudes, ausgenommen dessen Unterkellerung, samt Anschüttung binnen 8 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides erteilt und Kommissionsgebühren in der Höhe von € 13,80 vorgeschrieben. Zuvor hatte die Baubehörde aufgrund einer Anzeige im Rahmen eines Lokalaugenscheins am
2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt. Demgegenüber sah die alte Regelung des § 35 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 vor, dass es dem Eigentümer des Gebäudes möglich war, innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden Frist, den für die Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige einzubringen. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen. Der Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 führt zu der letztgenannten Bestimmung Folgendes aus:
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt. Demgegenüber sah die alte Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der , NÖ Bauordnung 1996 vor, dass es dem Eigentümer des Gebäudes möglich war, innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden Frist, den für die Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige einzubringen. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen. Der Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 führt zu der letztgenannten Bestimmung Folgendes aus: „Grundsätzlich wird die bisherige Regelung übernommen, allerdings mit der Maßgabe, dass - ohne wie bislang notwendig auch in von Vornherein aussichtslosen Fällen auf eine nachträgliche Bewilligung hinwirken zu müssen - die Baubehörde sofort einen Abbruchauftrag erlassen darf. Mit der Neuerung ist für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich. Dem Eigentümer des Bauwerkes steht es aber weiterhin frei, für das konsenslose Bauwerk um eine nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. eine entsprechende Anzeige zu erstatten, sodass er auch jetzt keinen Rechtsnachteil erleidet. Anzumerken ist hierzu noch, dass während der Anhängigkeit eines Bauverfahrens eine Vollstreckung des Abbruchbescheides unzulässig ist.“ Für das vorliegende – nach dem Regime der NÖ Bauordnung 2014 zu führende – Abbruchverfahren entscheidend ist damit ausschließlich, dass für die gegenständlichen Bauwerke eine gültige Baubewilligung nicht besteht. Die Beschwerdeführerin vermag in ihrer Beschwerde auch nicht darzutun und zu beweisen, dass eine Baubewilligung für das vom Abriss bedrohte Gebäude vorliegt. Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der abzubrechenden Anböschung an dieses nicht bewilligte Nebengebäude auf die am 7. April 1987 erteilte Baubewilligung verweist, übersieht sie einerseits, dass mit dem genannten Bescheid eine Anböschung an ein nicht spätestens gleichzeitig bewilligtes Gebäude schon begrifflich ausscheidet und andererseits, dass im genannten Bescheid von der Herstellung von Betonschalsteinstützmauern unbestritten keine Rede ist. Entscheidend ist folglich rein die Frage, ob für das konkrete Bauwerk eine Baubewilligung nötig ist.
Z. 15 NÖ Bauordnung 2014 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Das gegenständliche Gebäude stellt jedenfalls ein Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 dar.
Z. 7 NÖ Bauordnung ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Zur Herstellung dieses Gebäudes sind wesentliche bautechnische Kenntnisse, insbesondere hinsichtlich der Statik, nötig, um diese stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können (vgl. VwGH vom 15. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). Da das gegenständliche Objekt über mindestens zwei Wände und ein Dach verfügt, von Menschen betreten werden kann und unbestritten dem Schutz von Sachen dient, bedarf die Errichtung eines solchen Gebäudes somit grundsätzlich einer Baubewilligung
NÖ Bauordnung 2014.Entscheidend ist folglich rein die Frage, ob für das konkrete Bauwerk eine Baubewilligung nötig ist.
Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ Bauordnung 2014 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Das gegenständliche Gebäude stellt jedenfalls ein Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 dar.
Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Zur Herstellung dieses Gebäudes sind wesentliche bautechnische Kenntnisse, insbesondere hinsichtlich der Statik, nötig, um diese stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können vergleiche VwGH vom 15. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). Da das gegenständliche Objekt über mindestens zwei Wände und ein Dach verfügt, von Menschen betreten werden kann und unbestritten dem Schutz von Sachen dient, bedarf die Errichtung eines solchen Gebäudes somit grundsätzlich einer Baubewilligung
Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Bewilligungspflicht des Nebengebäudes nicht nur nicht, sondern räumt vielmehr ein, dessen notwendige Bewilligung beantragt und – nicht rechtskräftig – erteilt bekommen zu haben. Auch auf die gegenständliche Anböschung ist das Abbruchverfahren der Rechtsprechung zufolge selbst dann anzuwenden, wenn diese bloß anzeigepflichtig wäre (VwGH 29.9.2015, 2015/05/0056). Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (z.B. VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063), sodass den diesbezüglichen Argumenten der Beschwerdeführerin im vorliegenden Abbruchverfahren im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben muss. Indem daher aufgrund der vorstehenden Ausführungen der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** im Ergebnis zu Recht einen baupolizeilichen Abbruchauftrag für die verfahrensgegenständlichen Objekte bestätigt hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH vom 6. September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird – wie bereits von der Erstbehörde – eine Frist von 8 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen vergleiche VwGH vom
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
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