RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-130/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röp
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1.
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.
§ 30bAbs.
3; 2.
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.
§ 61Abs.
2. 3.
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.5. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG: § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. §
- Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:Paragraph 30, Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
- auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen
- auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
- auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
- Grundsätzlich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführerin mit dem (in Rechtskraft erwachsenen) Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- Oktober 2015, Zl. BAU-15/2015, im Rahmen der gemäß § 23 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 erteilten baubehördliche Bewilligung (für den Umbau der 2010 bewilligten Lagerhalle in eine Produktionshalle) auch der Anschluss an den Ortskanal aufgetragen worden ist. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag vom
- März 2016 gemäß § 18 NÖ Kanalgesetz 1977.Grundsätzlich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführerin mit dem (in Rechtskraft erwachsenen) Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- Oktober 2015, Zl. BAU-15/2015, im Rahmen der gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2 NÖ Bauordnung 2014 erteilten baubehördliche Bewilligung (für den Umbau der 2010 bewilligten Lagerhalle in eine Produktionshalle) auch der Anschluss an den Ortskanal aufgetragen worden ist. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag vom
- März 2016 gemäß Paragraph 18, NÖ Kanalgesetz
- Die Verpflichtung zur Duldung eines Privatkanals iSd § 18 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 (vormals § 16 NÖ Kanalgesetz 1954) besteht aber nicht nur dann, wenn – wie im vorliegenden Fall - ein Auftrag zum Anschluss an den Hauptkanal bereits erteilt wurde, sondern schon dann, wenn ein Auftrag nach der gegebenen Sach- und Rechtslage jederzeit erteilt werden könnte, da die in der zitierten Bestimmung getroffene Regelung über die Beschränkung des Grundeigentümers – zum Zwecke der Herstellung eines Anschlusses an den öffentlichen Kanal auch die Rohrleitung über fremden Grund zu führen – im öffentlichen Interesse gelegen ist (vgl. VwGH vom
- September 1965, Zl. 0065/65).Die Verpflichtung zur Duldung eines Privatkanals iSd Paragraph 18, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 (vormals Paragraph 16, NÖ Kanalgesetz 1954) besteht aber nicht nur dann, wenn – wie im vorliegenden Fall - ein Auftrag zum Anschluss an den Hauptkanal bereits erteilt wurde, sondern schon dann, wenn ein Auftrag nach der gegebenen Sach- und Rechtslage jederzeit erteilt werden könnte, da die in der zitierten Bestimmung getroffene Regelung über die Beschränkung des Grundeigentümers – zum Zwecke der Herstellung eines Anschlusses an den öffentlichen Kanal auch die Rohrleitung über fremden Grund zu führen – im öffentlichen Interesse gelegen ist vergleiche VwGH vom
- September 1965, Zl. 0065/65). 3.1.
- In § 18 Abs. 1 erster Satz NÖ Kanalgesetz 1977 werden die Kosten eines Anschlusses ohne Benützung fremden Grundes auf der einen Seite den Kosten eines solchen Anschlusses unter Inanspruchnahme fremden Grundes auf der anderen Seite gegenübergestellt, wobei fremder Grund nur unter der Voraussetzung zwangsweise herangezogen werden darf, dass ein Anschluss auf eigenem Grund nur unter - verglichen mit der fremden Grund beanspruchenden Lösung - unverhältnismäßigen Kosten hergestellt werden könnte. Der daraus hervorleuchtende Grundsatz des Schutzes des anschlusspflichtigen Liegenschaftseigentümers vor unverhältnismäßigen Kosten, die mit der Errichtung einer Kanalanschlussleitung verbunden sind, ist ebenso anzuwenden, wenn eine Anschlussleitung nur über eigenen Grund gar nicht möglich ist, sodass zwingend Fremdgrund in Anspruch genommen werden muss. Nur soweit mögliche Verlegungsvarianten nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind, sind sie bei der weiteren Auswahl dahingehend zu bewerten, dass eine Duldungsverpflichtung so wenig belastend wie nur möglich zu gestalten ist, das heißt, der geringste Eigentumseingriff vorzunehmen ist. Dabei ist insbesondere - da die angeführte Gesetzesstelle den Gesichtspunkt des Kostenvergleiches in den Vordergrund stellt - die durch die jeweilige Leitungsführung für die betroffenen Grundstücke entstehende Wertverminderung zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom
- Jänner 1977, Zl. 1.454/76, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom
- Mai 1972, VwSlg. Nr. F. 8.229/A; sowie auch VwGH vom
- Februar 2003, Zl. 2001/06/0058). Bei der Ermittlung einer derartigen Wertminderung sind auch vorhandene Geh- und Fahrtrechte zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom
- September 1989, Zl. 89/14/0107).In Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz NÖ Kanalgesetz 1977 werden die Kosten eines Anschlusses ohne Benützung fremden Grundes auf der einen Seite den Kosten eines solchen Anschlusses unter Inanspruchnahme fremden Grundes auf der anderen Seite gegenübergestellt, wobei fremder Grund nur unter der Voraussetzung zwangsweise herangezogen werden darf, dass ein Anschluss auf eigenem Grund nur unter - verglichen mit der fremden Grund beanspruchenden Lösung - unverhältnismäßigen Kosten hergestellt werden könnte. Der daraus hervorleuchtende Grundsatz des Schutzes des anschlusspflichtigen Liegenschaftseigentümers vor unverhältnismäßigen Kosten, die mit der Errichtung einer Kanalanschlussleitung verbunden sind, ist ebenso anzuwenden, wenn eine Anschlussleitung nur über eigenen Grund gar nicht möglich ist, sodass zwingend Fremdgrund in Anspruch genommen werden muss. Nur soweit mögliche Verlegungsvarianten nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind, sind sie bei der weiteren Auswahl dahingehend zu bewerten, dass eine Duldungsverpflichtung so wenig belastend wie nur möglich zu gestalten ist, das heißt, der geringste Eigentumseingriff vorzunehmen ist. Dabei ist insbesondere - da die angeführte Gesetzesstelle den Gesichtspunkt des Kostenvergleiches in den Vordergrund stellt - die durch die jeweilige Leitungsführung für die betroffenen Grundstücke entstehende Wertverminderung zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom ,
- Jänner 1977, Zl. 1.454/76, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom
- Mai 1972, VwSlg. Nr. F. 8.229/A; sowie auch VwGH vom
- Februar 2003, Zl. 2001/06/0058). Bei der Ermittlung einer derartigen Wertminderung sind auch vorhandene Geh- und Fahrtrechte zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom
- September 1989, , Zl. 89/14/0107). 3.1.
- Diesen Überlegungen folgt, dass es Aufgabe der belangten Behörde gewesen wäre, im Rahmen der sie treffenden Ermittlungspflichten die maßgeblichen Grundlagen für die Verlegung des Kanals über ein fremdes Grundstück zu erheben (v.a. Abwasserherkunftsbereich, maximale Abwassermenge in m³/d, Kostenabschätzung der vorgeschlagenen Variante, Variantenprüfung zur Verlegung des Kanalanschlusses über andere angrenzende Grundstücke bzw. durch Errichtung und Betrieb einer gleichwertigen Abwasserentsorgung nach dem Stand der Technik) – gegebenenfalls unter Beiziehung eines Amtssachverständigen. Sie darf diese Ermittlungen nicht deswegen unterlassen, weil der Beschwerdeführer keine entsprechenden Nachweise vorgelegt hat, besteht doch im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht (vgl. VwGH vom
- April 2008, Zl. 2005/07/0037, zu einem vergleichbaren Auftrag nach dem WRG).Diesen Überlegungen folgt, dass es Aufgabe der belangten Behörde gewesen wäre, im Rahmen der sie treffenden Ermittlungspflichten die maßgeblichen Grundlagen für die Verlegung des Kanals über ein fremdes Grundstück zu erheben (v.a. Abwasserherkunftsbereich, maximale Abwassermenge in m³/d, Kostenabschätzung der vorgeschlagenen Variante, Variantenprüfung zur Verlegung des Kanalanschlusses über andere angrenzende Grundstücke bzw. durch Errichtung und Betrieb einer gleichwertigen Abwasserentsorgung nach dem Stand der Technik) – gegebenenfalls unter Beiziehung eines Amtssachverständigen. Sie darf diese Ermittlungen nicht deswegen unterlassen, weil der Beschwerdeführer keine entsprechenden Nachweise vorgelegt hat, besteht doch im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht vergleiche VwGH vom
- April 2008, , Zl. 2005/07/0037, zu einem vergleichbaren Auftrag nach dem WRG). 3.1.
- Die belangte Behörde hat nun im Ergebnis das Ermittlungsverfahren nur mangelhaft durchgeführt und diesbezüglich vor allem wesentliche Ermittlungen unterlassen, zumal sie die vom Amtssachverständigen angeführten, noch zu erhebenden Grundlagen der Beschwerdeführerin aufgebürdet hat. Diese unvollständige Sachverhaltsermittlung hat die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zur Folge und ist diese auch gerechtfertigt (vgl. u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH vom
- Dezember 1986, Zl. 84/05/0097, sowie VwGH vom
- September 1992, Zl. 91/06/0235, sowie VwGH vom
- Februar 1994, Zl. 93/06/0242, sowie VwGH vom
- Mai 1994, Zl. 94/06/0006, sowie VwGH vom
- Oktober 1994, Zl. 94/06/0137, sowie VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – hier Möglichkeit, Kosten und Umfang einer möglichen Duldungspflicht – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (in diesem Sinne VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es der Verwaltungsbehörde zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen geänderter Sach- und Rechtslage zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung der ersten Instanz damit zur bloßen Formsache würde (vgl. u.a. VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315, sowie VwGH vom
- September 2013, Zl. 2013/21/0118).Diese unvollständige Sachverhaltsermittlung hat die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zur Folge und ist diese auch gerechtfertigt vergleiche u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH vom
- Dezember 1986, Zl. 84/05/0097, sowie VwGH vom ,
- September 1992, Zl. 91/06/0235, sowie VwGH vom
- Februar 1994, , Zl. 93/06/0242, sowie VwGH vom
- Mai 1994, Zl. 94/06/0006, sowie VwGH vom ,
- Oktober 1994, Zl. 94/06/0137, sowie VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Artikel 130, Absatz eins, B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – hier Möglichkeit, Kosten und Umfang einer möglichen Duldungspflicht – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (in diesem Sinne VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es der Verwaltungsbehörde zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen geänderter Sach- und Rechtslage zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung der ersten Instanz damit zur bloßen Formsache würde vergleiche u.a. VwGH vom ,
- November 2002, Zl. 2002/20/0315, sowie VwGH vom
- September 2013, , Zl. 2013/21/0118). 3.1.
- Des Weiteren ist zu beachten, dass sowohl die belangte Behörde wie auch die anderen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. hiezu etwa VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die belangte Behörden nicht nur schneller, sondern auch – für die Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) und für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre (vgl. zu diesen gesamten Ausführungen etwa auch VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Des Weiteren ist zu beachten, dass sowohl die belangte Behörde wie auch die anderen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind vergleiche hiezu etwa VwGH vom
- November 2002, , Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die belangte Behörden nicht nur schneller, sondern auch – für die Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) und für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre vergleiche zu diesen gesamten Ausführungen etwa auch VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Aus diesen Gründen war der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zurückzuverweisen. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.130.001.2017