RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-280/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des PK, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 04.02.2015, Zl. MIJ3-S-13709/001, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzt (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzt (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Der vorgeschriebene Kostenersatz in Höhe von € 3.771,38 ist binnen zwei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.02.2015, Zl. MIJ3-S-13709/001, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Anwendung von § 38 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), die Kosten der von der belangten Behörde mit Bescheiden vom
- und
- Jänner 2014 bewilligten Sozialhilfe für Herrn KK durch Hilfe bei stationärer Pflege im Zeitraum vom
- Dezember 2013 bis
- März 2014 in der Höhe von € 3.771,38 dem Land Niederösterreich zu ersetzen.Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.02.2015, Zl. MIJ3-S-13709/001, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Anwendung von Paragraph 38, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), die Kosten der von der belangten Behörde mit Bescheiden vom
- und
- Jänner 2014 bewilligten Sozialhilfe für Herrn KK durch Hilfe bei stationärer Pflege im Zeitraum vom
- Dezember 2013 bis
- März 2014 in der Höhe von € 3.771,38 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Herr KK, verstorben am ***, habe in der Zeit vom
- Dezember 2013 bis
- März 2014 auf Grund der im Spruch genannten Bescheide Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege erhalten. Die in diesem Zeitraum aufgelaufenen Sozialhilfekosten von insgesamt € 6.979,09 ergäben sich aus dem vom Land NÖ übernommenen Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von € 9.208,38 (aus Grundgebühr und Pflegezuschlag und gegebenenfalls Einzelzimmerzuschlag) abzüglich der geleisteten Einsätze in Höhe von € 2.229,
- Laut Beschluss des Bezirksgerichtes Mistelbach vom
- September 2014, Zl. 17 A 87/14t-22 sei dem Beschwerdeführer der Nachlass nach KK eingeantwortet worden. Der Wert des Nachlasses ergebe sich im Zeitpunkt der Einantwortung aus Aktiva in Höhe von insgesamt € 14.994,75 abzüglich Passiva in Höhe von insgesamt € 11.223,
- Der Wert des Nachlasses betrage sohin € 3.771,
- Die Aktiva bestünden laut Inventarprotokoll vom
- Mai
- Die Passiva bestünden aus Forderungen laut Inventarniederschrift, plus Nachtragsforderungen und Notarkosten. Dieser Sachverhalt sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer sei der Nachlass eines Hilfeempfängers im Sinne des NÖ SHG im Wert von € 3.771,38 eingeantwortet worden. Der Beschwerdeführer sei daher bis zu diesem Betrag zum Ersatz der nicht verjährten Sozialhilfekosten verpflichtet. Dies sei unabhängig davon, ob der Hilfeempfänger selbst gemäß § 38 Abs.1 und 3 NÖ SHG zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet gewesen sei.Paragraph 38, Absatz eins und 3 NÖ SHG zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet gewesen sei.
- Zum Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
- März 2015 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Er brachte darin im Wesentlichen vor, dass ihm das Schreiben vom
- Dezember 2014 nicht zugegangen sei und er somit von dessen Inhalt keine Kenntnis habe. Im Mai 2014 sei jedoch in Konversationen per Telefon und per E-Mail besprochen worden, dass dem Beschwerdeführer in der Aufstellung der belangten Behörde gänzlich die Ansprüche seines Vaters, dem Hilfeempfänger fehlen würden. So hätten darin Pflegegeld und andere Sozialleistungen, welche dem Vater zugestanden seien, keine Berücksichtigung gefunden.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
- März 2015 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der belangten Behörde ausdrücklich verzichtet.
- Feststellungen: Herr KK erhielt im Zeitraum vom
- Dezember 2013 bis
- März 2014 Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom
- März 2014 wurde dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem
- Dezember 2013 Pflegegeld der Stufe 5 zuerkannt, wobei das Pflegegeld monatlich € 902,30 betrug. Für den Zeitraum
- Dezember 2013 bis
- Februar 2014 wurde eine Nachzahlung veranlasst, wovon am
- März 2014 € 721,80 (für die in diesem Zeitraum gewährte Sozialhilfe) an das Land NÖ zur Deckung der Verpflegungskosten überwiesen wurden. Auch im, am
- April 2014, von der Pensionsversicherungsanstalt überwiesenen Betrag in der Höhe von € 1.868,39 ist neben der regulären Alterspension Pflegegeld enthalten. Da der Hilfeempfänger am *** verstarb, waren von diesem Betrag jedoch € 1.507,49 an die Pensionsversicherungsanstalt rückzuüberweisen. Von der belangten Behörde wurden mit Schriftsatz vom
- April 2014 Sozialhilfekosten in der Höhe von € 6.979,09 zur Verlassenschaft angemeldet. Diese wurden als Passiva in die Erbschaft aufgenommen. Vor Abzug der Verfahrenskosten des Erbschaftsverfahrens (Gerichtskommissionsgebühr in Höhe von € 1.247,87) und Nachtragsforderungen in Höhe von insgesamt € 1.303,52 betrug die Nachlassüberschuldung € -656,
- Der Beschwerdeführer hat zur Verlassenschaft nach seinem Vater eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Die Erbschaft wurde mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Mistelbach vom
- September 2014, GZ. 17 A 87/14 t-22 dem Beschwerdeführer zur Gänze eingeantwortet. Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zum Ersatz der offenen Sozialhilfekosten in Höhe von € 3.771,38 verpflichtet.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich durch Einsichtnahme in den hg. Akt Zl. LVwG-AV-280/001-2015 und den Akt der Verwaltungsbehörde zur Zahl MIJ3-S-13709/001, darin inliegend insbesondere die Niederschrift vom
- August 2014, aufgenommen von Mag. Christian Schweifer als Subsitut des öffentlichen Notars Dr. Franz Schweifer, sowie dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Mistelbach vom
- September 2014, GZ. 17 A 87/14 t-
- Die Höhe der Sozialhilfekosten, für die Ersatz zu leisten ist, ergibt sich zunächst aus der zu KlK geführten Buchungsliste (per 09.05.2014). Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass das Pflegegeld in der Buchungsliste nicht berücksichtigt worden sei, kann entgegnet werden, dass aus dieser Buchungsliste auch die gutgeschriebenen Pflegegeldbeträge klar ersichtlich sind. Die Höhe der überwiesen Pflegegeldbeträge ergibt sich zusätzlich auch aus dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom
- März 2014 sowie der darin enthaltenen Information über die Anweisung, welche mit den in der Buchungsliste vermerkten Beträgen übereinstimmen. Daraus folgt, dass das dem Hilfeempfänger zustehende Pflegegeld ordnungsgemäß als Ersatz der aufgelaufenen Sozialhilfekosten berücksichtigt wurde. Der offene Betrag in Höhe von € 6.979,09 wurde zur Verlassenschaft angemeldet und in die Niederschrift vom
- August 2014, mit welcher das Inventar berichtigt wurde, übernommen. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auch andere seinem Vater zugestandenen Sozialleistungen in der Buchungsliste nicht berücksichtigt worden seien, wird entgegnet, dass laut Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Vater des Beschwerdeführers an Sozialleistungen nur Pflegegeld gewährt wurde. Andere Sozialleistungen konnten dem Akt nicht entnommen werden und wurden diesbezüglich auch keine dezidierten Vorbringen seitens des Beschwerdeführers erstattet. Bei dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich somit um reine Mutmaßungen. Die Höhe der offenen Sozialhilfekosten begegnet daher keinen Bedenken. Die vor dem Substitut des öffentlichen Notars Dr. Franz Schweifer, Mag. Christian Schweifer aufgenommene Niederschrift vom
- August 2014 sowie der Einantwortungsbeschluss vom
- September 2014 stellen ebenfalls unbedenkliche Urkunden dar, sodass insbesondere am Vorliegen der bedingten Erbantrittserklärung des Beschwerdeführers kein Zweifel besteht. Zudem wurden die Höhe des übernommenen Nachlasses sowie die bedingte Erbantrittserklärung vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
- Rechtslage: 6.
- Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:6.
- Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […] 6.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 6.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG 2000) lauten auszugsweise: „§ 37
(1)Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten: 1. […] 2. die Erben des Hilfsempfängers, […] § 38Paragraph 38
(1)Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
- er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt;
- nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;
- im Fall des § 15 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
- im Fall des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
(2)[…]
(3)Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.
(4)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.“
(4)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Absatz 3, der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.“
- Erwägungen: 7.
- Aus § 38 Abs. 4 NÖ SHG 2000 ergibt sich, dass die Erben des Hilfeempfängers zum Kostenersatz herangezogen werden können, weil die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass übergeht. Unter dem Nachlass versteht man die vererblichen vermögenswerten Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers (§ 531 ABGB), die Einantwortung ist die Übergabe des Nachlasses in den rechtlichen Besitz der Erben durch Gerichtsbeschluss (§§ 797, 819 ABGB). Erst mit der rechtskräftigen Einantwortung des Nachlasses tritt die Rechtsnachfolge (Universalsukzession) des Erben nach dem Erblasser ein (vgl. VwGH 30.1.2014, 2011/10/0085).7.
- Aus Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG 2000 ergibt sich, dass die Erben des Hilfeempfängers zum Kostenersatz herangezogen werden können, weil die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass übergeht. Unter dem Nachlass versteht man die vererblichen vermögenswerten Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers (Paragraph 531, ABGB), die Einantwortung ist die Übergabe des Nachlasses in den rechtlichen Besitz der Erben durch Gerichtsbeschluss (Paragraphen 797, 819, ABGB). Erst mit der rechtskräftigen Einantwortung des Nachlasses tritt die Rechtsnachfolge (Universalsukzession) des Erben nach dem Erblasser ein vergleiche VwGH 30.1.2014, 2011/10/0085). Die aufgelaufenen Sozialhilfekosten stellen im Sinne des § 38 Abs. 4 NÖ SHG 2000 sohin Verbindlichkeiten dar, die in den Nachlass fallen. Dies wurde in der Niederschrift vom
- August 2014, wie oben festgestellt, auch so festgehalten. Durch den Einantwortungsbeschluss vom
- September 2014 ist die Rechtsfolge des Beschwerdeführers nach seinem Vater eingetreten. Durch seine bedingte Erbantrittserklärung hat der Beschwerdeführer die Erbschaft mit einer Haftungsbeschränkung übernommen, er haftet demnach persönlich mit seinem ganzen Vermögen, jedoch nur bis zum Wert der ihm zugekommenen Verlassenschaft (vgl. Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 802 Rz 1). Zusätzlich ergibt sich auch aus § 38 Abs. 4 NÖ SHG 2000, dass die Kostenersatzpflicht der Erben mit dem Wert des Nachlasses beschränkt ist (vgl. VwGH 30.1.2014, 2011/10/0085). Die aufgelaufenen Sozialhilfekosten stellen im Sinne des Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG 2000 sohin Verbindlichkeiten dar, die in den Nachlass fallen. Dies wurde in der Niederschrift vom
- August 2014, wie oben festgestellt, auch so festgehalten. Durch den Einantwortungsbeschluss vom
- September 2014 ist die Rechtsfolge des Beschwerdeführers nach seinem Vater eingetreten. Durch seine bedingte Erbantrittserklärung hat der Beschwerdeführer die Erbschaft mit einer Haftungsbeschränkung übernommen, er haftet demnach persönlich mit seinem ganzen Vermögen, jedoch nur bis zum Wert der ihm zugekommenen Verlassenschaft vergleiche Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 802, Rz 1). Zusätzlich ergibt sich auch aus Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG 2000, dass die Kostenersatzpflicht der Erben mit dem Wert des Nachlasses beschränkt ist vergleiche VwGH 30.1.2014, 2011/10/0085). Wie festgestellt wurde, betrug die Nachlassüberschuldung vor Berücksichtigung der Nachtragsforderungen und der Gerichtskommissionsgebühr € -656,32, abzüglich der Nachtragsforderungen und der Gerichtskommissionsgebühr somit € -3.207,
- Ohne die angelaufenen Sozialhilfekosten in der Höhe von € 6.979,09 hätte der übernommene Nachlass somit € 3.771,38 betragen. Die Verpflichtung zum Ersatz der aufgelaufenen Sozialhilfekosten erfolgte daher in dieser Höhe zu Recht, die Beschwerde war abzuweisen.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage hinreichend geklärt und bedurfte keiner ergänzenden Erörterung. Von der Durchführung einer – nicht beantragten – Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.280.001.2015