RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-83/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde des Herrn AK, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20.11.2015,Zl. 031-5/3/2014, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde des Herrn AK, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20.11.2015,, Zl. 031-5/3/2014, zu Recht:,
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***, vom 20.11.2015, Zl. 031-5/3/2014 dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:„Der Berufung des Beschwerdeführers wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vom 30.01.2015, GZ: 031-5/3/2015 aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***, vom 20.11.2015, Zl. 031-5/3/2014 dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:, , „Der Berufung des Beschwerdeführers wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vom 30.01.2015, GZ: 031-5/3/2015 aufgehoben. Die angezeigte Änderung im Antrag vom 01.12.2014 auf Änderung der Grundstücksgrenzen iSd Abteilung der Grundstücke ***, ***, ***, *** und *** der KG ***, gemäß dem Teilungsplan samt angeschlossener Vermessungsurkunde des Dipl.-Ing. KS vom 26.11.2014, GZ: 8732B (Beilage./1), in die neu geformten Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, wird nicht untersagt.“Die angezeigte Änderung im Antrag vom 01.12.2014 auf Änderung der Grundstücksgrenzen iSd Abteilung der Grundstücke ***, ***, ***, *** und *** der KG ***, gemäß dem Teilungsplan samt angeschlossener Vermessungsurkunde des Dipl.-Ing. KS vom 26.11.2014, GZ: 8732B (Beilage./1), in die neu geformten Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, wird nicht untersagt.“,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Eingabe vom 01.12.2014 zeigte der Beschwerdeführer bei der Baubehörde
- Instanz die Änderung der Grundstücksgrenzen hinsichtlich der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, KG ***, unter Anschluss der Vermessungsurkunde samt des Teilungsplans, GZ: 8732B, des Dipl. Ing. KS und der Zustimmungserklärungen der Grundstückseigentümer, an. Mit selbiger Eingabe beantragte der Beschwerdeführer die Bauplatzerklärung für das Grundstück Nr. ***. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30.01.2015,GZ: 031-5/3/2015, wurde gemäß § 10 Abs. 5 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, in der derzeit geltenden Fassung, der Antrag vom 01.12.2014, auf Änderung der Grundstücksgrenzen untersagt, da die Voraussetzungen nicht vorliegen um eine Nichtuntersagung bestätigen zu können.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30.01.2015,, GZ: 031-5/3/2015, wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 5, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, in der derzeit geltenden Fassung, der Antrag vom 01.12.2014, auf Änderung der Grundstücksgrenzen untersagt, da die Voraussetzungen nicht vorliegen um eine Nichtuntersagung bestätigen zu können. Der Antrag auf Bauplatzerklärung für das neu geschaffene Grundstück Nr. *** werde abgewiesen, da das bestehende Grundstück Nr. *** bereits Bauplatz sei und durch eine Vereinigung mit der Teilfläche 1 des Grundstückes Nr. *** und Teilfläche 2 des Grundstückes Nr. *** diese Teilflächen jeweils als Bauplatz infiziert werden würden. Unter Wiedergabe der gesetzlichen Voraussetzungen werde weiters ausgeführt, dass der Gemeinderat der Marktgemeinde *** in seiner Sitzung vom 31.03.2011 eine Verordnung beschlossen habe, dass gemäß § 23 Abs. 2b NÖ Raumordnungsgesetz LGBl. 8000 i.d.g.F. für jene als Bauland gewidmeten und unbebauten Flächen der Marktgemeinde *** eine Bausperre erlassen werde, die von einer Überflutungsgefahr durch 100-jährliche Hochwässer des *** (Abgrenzung des HQ100-Gebiets gemäß Abflussuntersuchung NÖ IV im Teileinzugsgebiet *** vom Februar 2011, Lageplan ***-Überflutungsflächen vom Oktober 2010) bedroht seien und außerhalb des geschlossenen Ortsgebietes liegen.Unter Wiedergabe der gesetzlichen Voraussetzungen werde weiters ausgeführt, dass der Gemeinderat der Marktgemeinde *** in seiner Sitzung vom 31.03.2011 eine Verordnung beschlossen habe, dass gemäß Paragraph 23, Absatz 2 b, NÖ Raumordnungsgesetz Landesgesetzblatt 8000 i.d.g.F. für jene als Bauland gewidmeten und unbebauten Flächen der Marktgemeinde *** eine Bausperre erlassen werde, die von einer Überflutungsgefahr durch 100-jährliche Hochwässer des *** (Abgrenzung des HQ100-Gebiets gemäß Abflussuntersuchung NÖ römisch vier im Teileinzugsgebiet *** vom Februar 2011, Lageplan ***-Überflutungsflächen vom Oktober 2010) bedroht seien und außerhalb des geschlossenen Ortsgebietes liegen. Von dieser Verordnung seien die Grundstücke Nr. *** und *** (die im Bauland liegenden Teile), KG ***, betroffen. Die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung sei vom Amt der NÖ Landesregierung am
- Mai 2011 bestätigt worden. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 sei klargestellt, dass eine Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre gemäß § 23 NÖ Raumordnungsgesetz, LGBl. 8000 nicht widersprechen dürfe.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, sei klargestellt, dass eine Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre gemäß Paragraph 23, NÖ Raumordnungsgesetz, Landesgesetzblatt 8000 nicht widersprechen dürfe. Da die Teilflächen 1 und 2 des Teilungsplanes, GZ: 8732B, jedoch von der vom Gemeinderat erlassenen Bausperre betroffen seien, widerspreche der Antrag vom 1.12.2014 auf Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan und daher habe die Behörde mit diesem Bescheid die Änderung zu untersagen. Es sei auch kein Antrag auf Bauplatzerklärung erforderlich, da das bestehende Grundstück Nr. *** das neu geschaffene Grundstück Nr. *** als Bauplatz infizieren würde. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Berufung. Inhaltlich wurde nahezu nur auf eine allfällige Hochwassergefährdung und die technischen Ausführung des geplanten Bauwerkes Bezug genommen. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***, vom 20.11.2015, GZ: 031-5/3/2014, wurde der Berufung keine Folge gegeben. Begründend wird (zusammengefasst) ausgeführt, dass der Gemeinde nach § 23 Abs. 2 Iit b NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (nunmehr § 26 Abs. 2 Iit b NÖ Raumordnungsgesetz 2014) die Erlassung einer unbefristeten Bausperre für die (hier: vom Hochwasser) betroffenen Bereiche in Verordnungsform zur Verfügung stehe.Begründend wird (zusammengefasst) ausgeführt, dass der Gemeinde nach Paragraph 23, Absatz 2, Iit b NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (nunmehr Paragraph 26, Absatz 2, Iit b NÖ Raumordnungsgesetz 2014) die Erlassung einer unbefristeten Bausperre für die (hier: vom Hochwasser) betroffenen Bereiche in Verordnungsform zur Verfügung stehe. Allfällige (Hochwasser-) Schutzprojekte für gefährdete Gebiete können nicht auf einzelne Grundstücke bezogen werden, sondern seien - der Natur der Sache entsprechend - großräumig und grundstücksübergreifend anzulegen. Dies bewirke, dass die Bebaubarkeit einzelner Grundstücke nicht losgelöst von den Überlegungen für den gesamten als gefährdet eingestuften Bereich beurteilt werden könne. Eine Bausperre nach § 23 Abs. 2 lit b NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (nunmehr § 26Eine Bausperre nach Paragraph 23, Absatz 2, Litera b, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (nunmehr Paragraph 26 Abs 2 lit b NÖ Raumordnungsgesetz 2014) trete weder zur Gänze noch teilweise automatisch außer Kraft, sondern sei diese - nach Beseitigung der Gefährdung - durch den Gemeinderat aufzuheben.Absatz 2, Litera b, NÖ Raumordnungsgesetz 2014) trete weder zur Gänze noch teilweise automatisch außer Kraft, sondern sei diese - nach Beseitigung der Gefährdung - durch den Gemeinderat aufzuheben. Der angefochtene Bescheid erweise sich daher frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit. Auch die geltend gemachten schweren Verfahrensmängel liegen nicht vor. Der Berufung sei daher im Ergebnis der Erfolg zu versagen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen gewesen. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei diese nahezu (gleichlautend zur Berufung) ausschließlich eine allfällige Hochwassergefährdung und die technische Ausführung eines Bauprojektes zum Inhalt hatte. Der Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte für den 11.01.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der der Beschwerdeführer sowie der Bürgermeister der Marktgemeinde *** erschienen sind. In der Verhandlung wurde mit dem Beschwerdeführer und dem Vertreter der belangten Behörde die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert, insbesondere welche Grenzen gemäß Vermessungsurkunde von der Grundstücksgrenzänderung betroffen sind. Der Teilungsplan samt Vermessungsurkunde vom 26.11.2014 wurde als Beilage./1 zum Akt genommen. Von den Parteien wurde ausdrücklich bestätigt, dass sämtliche Grundstücksgrenzänderungen – gemäß Beilage./1 – und die darin angeführten Flächen, welche von der angezeigten Grundstücksgrenzänderung betroffen sind, ausschließlich im „Bauland“ liegen. Seitens des Bürgermeisters wurde in der mündlichen Verhandlung telefonisch Rücksprache gehalten und in weiterer Folge gegenüber dem erkennenden Gericht in der Verhandlung bestätigt, dass alle Grenzänderungen ausschließlich Flächen im „Bauland“ betreffen. Die Bauflächen 3 und 4 (gemäß Beilage./1) seien an die Gemeinde abzutreten. Die Teilflächen 1 und 2 werden nicht an die Gemeinde abgetreten. Der Beschwerdeführer zog in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag vom 01.12.2014 – ausschließlich – betreffend die beantragte Bauplatzerklärung des Grundstückes Nr. *** zurück. Seitens der Marktgemeinde *** wurde mit Schreiben vom 12.1.2017 (Beilage./2) gegenüber dem erkennenden Gericht neuerlich bestätigt, dass es sich bei dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ *** um einen Bauplatz gemäß § 11 der NÖ BO 2014 handelt.Seitens der Marktgemeinde *** wurde mit Schreiben vom 12.1.2017 (Beilage./2) gegenüber dem erkennenden Gericht neuerlich bestätigt, dass es sich bei dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ *** um einen Bauplatz gemäß Paragraph 11, der NÖ BO 2014 handelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer zeigte mit Eingabe vom 01.12.2014 die Änderung der Grundstücksgrenzen iSd Abteilung der Grundstücke ***, ***, ***, *** und *** der KG ***, gemäß dem Teilungsplan samt angeschlossener Vermessungsurkunde des Dipl.-Ing. KS vom 26.11.2014, GZ: 8732B, in die neu geformten Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, der Baubehörde
- Instanz an – unter Vorlage sämtlicher bezughabender Unterlagen und Zustimmungserklärungen der jeweiligen Liegenschaftseigentümer der betroffenen Grundstücke (Beilage./3 und ./4). Weiters stellte der Beschwerdeführer mit selbiger Anzeige den Antrag auf Bauplatzerklärung des Grundstückes Nr. ***. Letztgenannten Antrag zog der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zurück. Jene Grundstücksgrenzen bzw. Flächen der oben angeführten Grundstücke, die in Beilage./1 („Gegenüberstellung“) angeführt sind und die von der Änderung betroffen sind, liegen im Widmungsgebiet „Bauland“. Für Grundstück Nr. *** besteht eine Bauplatzerklärung. Die angezeigte Änderung der Grundstücksgrenzen widerspricht weder dem Flächenwidmungsplan noch dem Bebauungsplan. Es liegen sämtliche Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 2 NÖ BO 2014 vor.Die angezeigte Änderung der Grundstücksgrenzen widerspricht weder dem Flächenwidmungsplan noch dem Bebauungsplan. Es liegen sämtliche Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, NÖ BO 2014 vor. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des vorgelegten Verwaltungsaktes und des durchgeführten Beweisverfahrens. Welche Änderungen angezeigt wurden, konnte auf Grundlage der Anzeige – welche im Akt einliegend ist – vom 01.12.2014 und der Vermessungsurkunde (Beilage./1) konstatiert werden. Darüber hinaus gaben die Parteien in der mündlichen Verhandlung selbiges an. Gleich verhält es sich mit der Feststellung, dass jene Grundstücksgrenzen bzw. Flächen der oben angeführten Grundstücke, die in Beilage./1 („Gegenüberstellung“) angegeben sind und die von der Änderung betroffen sind, ausschließlich im Widmungsgebiet „Bauland“ liegen. Beide Parteien bestätigen diesen Umstand und fanden sich keinerlei gegenteilige Anhaltspunkte im Verfahren. Auch geht aus dem vorgelegten Teilungsplan und den übrigen Urkunden nichts Gegenteiliges hervor, sodass auch dies zweifelsfrei konstatiert werden konnte. Ebenso hinsichtlich der Bebauungsweise, stellte auch der Vertreter der belangten Behörde gegenüber dem erkennenden Gericht klar, dass es ausschließlich um die Frage der „Hochwasserzone“ ginge. Dass bezüglich der Änderung ein Versagungsgrund vorliegen würde bzw. es an einer Voraussetzung gemäß § 10 Abs. 2 NÖ BO 2014 mangeln würde, wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Vielmehr wurde am Teilungsplan (Beilage./1) vermerkt, dass sämtliche Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 2 NÖ BO 2014 vorliegen, sodass auch die dazu korrespondiere Feststellung ohne Bedenken getroffen werden konnte.Dass bezüglich der Änderung ein Versagungsgrund vorliegen würde bzw. es an einer Voraussetzung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, NÖ BO 2014 mangeln würde, wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Vielmehr wurde am Teilungsplan (Beilage./1) vermerkt, dass sämtliche Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, NÖ BO 2014 vorliegen, sodass auch die dazu korrespondiere Feststellung ohne Bedenken getroffen werden konnte. Überhaupt stimmten die Angaben beider Parteien in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt völlig überein, sodass diesbezüglich keine Zweifel hervorkamen. In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen: § 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014:Paragraph 10, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014: Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland sind vor ihrer Durchführung im Grundbuch der Baubehörde anzuzeigen. Änderungen im Zuge von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§ 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. Grundstücke in Aufschließungszonen (§ 16 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) dürfen nur im Rahmen einer Vermögensteilung geteilt werden, wenn dies dem Zweck der Festlegung der Aufschließungszone nicht widerspricht.Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland sind vor ihrer Durchführung im Grundbuch der Baubehörde anzuzeigen. Änderungen im Zuge von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (Paragraph 15, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. Grundstücke in Aufschließungszonen (Paragraph 16, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) dürfen nur im Rahmen einer Vermögensteilung geteilt werden, wenn dies dem Zweck der Festlegung der Aufschließungszone nicht widerspricht. § 10 Abs. 1 NÖ BO 2014 normiert sohin, dass Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland angezeigt werden müssen. Paragraph 10, Absatz eins, NÖ BO 2014 normiert sohin, dass Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland angezeigt werden müssen. Unter nachstehenden Voraussetzungen ist eine Grundstücksgrenzänderung zulässig:
(2)Die Änderung von Grundstücksgrenzen muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans;
- die Bebauung der neugeformten unbebauten Grundstücke im Bauland darf entsprechend den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans und der §§ 49 bis 54 (Anordnung von Bauwerken) nicht erschwert oder verhindert werden;
- die Bebauung der neugeformten unbebauten Grundstücke im Bauland darf entsprechend den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans und der Paragraphen 49 bis 54 (Anordnung von Bauwerken) nicht erschwert oder verhindert werden;
- bei bebauten Grundstücken darf kein Widerspruch zu bautechnischen Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes oder einer Durchführungsverordnung (z. B. über die Beschaffenheit von Wänden an Grundstücksgrenzen) entstehen;
- bei Grundstücken, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche durch einen streifenförmigen Grundstücksteil verbunden werden (Fahnengrundstücke), muss dieser Grundstücksteil eine Mindestbreite von 3,5 m aufweisen.
(3)Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:
(3)Der Anzeige nach Absatz eins, sind anzuschließen:
- die Zustimmung der Eigentümer aller von der Änderung betroffenen Grundstücke;
- ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Plan der Änderung der Grundstücksgrenzen, ausgenommen bei Vereinigungen von Grundstücken, von denen kein Straßengrund abzutreten ist (§ 12);
- ein von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) verfasster Plan der Änderung der Grundstücksgrenzen, ausgenommen bei Vereinigungen von Grundstücken, von denen kein Straßengrund abzutreten ist (Paragraph 12,);
- ein Antrag auf Bauplatzerklärung für wenigstens ein neugeformtes Grundstück, wenn noch keines der geänderten Grundstücke Bauplatz nach § 11 Abs. 1 ist. Dies gilt nicht für Grundstücke in Aufschließungszonen.
- ein Antrag auf Bauplatzerklärung für wenigstens ein neugeformtes Grundstück, wenn noch keines der geänderten Grundstücke Bauplatz nach Paragraph 11, Absatz eins, ist. Dies gilt nicht für Grundstücke in Aufschließungszonen.
(4)Der Plan hat zu enthalten - die Beurkundung des Verfassers, dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind, - die Beurkundung des Verfassers, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2, erfüllt sind, - einen Hinweis auf die Anzeigepflicht nach Abs. 1, - einen Hinweis auf die Anzeigepflicht nach Absatz eins,, - bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans die Straßenfluchtlinien, die bei der Änderung der Grundstücksgrenzen zu beachten sind, - die Darstellung eines Fahr- und Leitungsrechtes, wenn ein solches eingeräumt wird, und - bei Grundstücken, die nicht nur als Bauland gewidmet sind, die Widmungsgrenzen und das Ausmaß der Baulandflächen.
(5)Die Baubehörde hat innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige auf der Anzeige und einem Duplikat, das dem Anzeigeleger zurückzustellen ist, zu bestätigen, dass die angezeigte Änderung nicht untersagt wird. Im Falle einer gleichzeitigen Bauplatzerklärung (§ 11), Grundabtretung (§ 12) oder Grenzverlegung (Abs. 8) ist anstelle der Bestätigung nach Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung die Bezugsklausel anzubringen.
(5)Die Baubehörde hat innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige auf der Anzeige und einem Duplikat, das dem Anzeigeleger zurückzustellen ist, zu bestätigen, dass die angezeigte Änderung nicht untersagt wird. Im Falle einer gleichzeitigen Bauplatzerklärung (Paragraph 11,), Grundabtretung (Paragraph 12,) oder Grenzverlegung (Absatz 8,) ist anstelle der Bestätigung nach Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung die Bezugsklausel anzubringen. Die Änderung von Grundstücksgrenzen ist zu untersagen, wenn - die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt sind oder - die Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht erfüllt sind oder - der im Abs. 3 vorgesehene Antrag auf Bauplatzerklärung oder die Zustimmung der Grundeigentümer fehlt oder - der im Absatz 3, vorgesehene Antrag auf Bauplatzerklärung oder die Zustimmung der Grundeigentümer fehlt oder - der Plan nicht den Inhalt nach Abs. 4 aufweist. - der Plan nicht den Inhalt nach Absatz 4, aufweist. Wurde ein Antrag auf Bauplatzerklärung gestellt, ist dieser gleichzeitig abzuweisen. Ausgehend davon, dass die Grenzänderung ausschließlich Grundstücksgrenzen bzw. Flächen betrifft, die im Bauland liegen und sohin die Änderung mit dem Flächenwidmungsplan übereinstimmt und die Änderung auch nicht § 10 Abs. 2 Z 2, Z 3 und Z 4 widerspricht, der Anzeige die Zustimmung aller Grundstückseigentümer angeschlossen und ein Vermessungsplan iSd § 10 Abs. 3 Z 2 NÖBO 2014 vorgelegt wurde, der den Anforderungen des § 10 Abs. 4 NÖ BO 2014 entspricht, war die Anzeige der Änderung ordnungsgemäß eingebracht. Ausgehend davon, dass die Grenzänderung ausschließlich Grundstücksgrenzen bzw. Flächen betrifft, die im Bauland liegen und sohin die Änderung mit dem Flächenwidmungsplan übereinstimmt und die Änderung auch nicht Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 4, widerspricht, der Anzeige die Zustimmung aller Grundstückseigentümer angeschlossen und ein Vermessungsplan iSd Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, NÖBO 2014 vorgelegt wurde, der den Anforderungen des Paragraph 10, Absatz 4, NÖ BO 2014 entspricht, war die Anzeige der Änderung ordnungsgemäß eingebracht. Der ursprünglich eingebrachte Antrag auf Bauplatzerklärung wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, sodass lediglich die Grundstücksgrenzänderung gegenständlich war. Festzuhalten ist, dass bislang im Verfahren ausschließlich die Frage der Bebauung wegen einer Bausperre im Hochwasserbereich, thematisiert wurde. Obgleich die Grundstücke (teilweise) von dieser Bausperre betroffen wären, ist in diesem Verfahren ausschließlich die Anzeige der Änderung der Grundstücksgrenzen gegenständlich. Auch die von der belangten Behörde vertretenen Ansicht – dass durch die bestehende Bauplatzerklärung die zusammengelegten Grundstücke davon „infiziert“ werden und ebenfalls Bauplatz darstellen würden – vermag an der ordnungsgemäßen Anzeige der Änderung nichts zu ändern bzw. steht dieser nicht entgegen. Dass Grundstücke durch die Änderung der Grundstücksgrenzen vom bestehenden Bauplatz „infiziert“ werden, ist eine Konsequenz aus der Änderung der Grundstücksgrenzen, stellt jedoch keinen Antrag iSd § 10 Abs. 3 Z 3 NÖ BO 2014 dar, über den abzusprechen wäre.Dass Grundstücke durch die Änderung der Grundstücksgrenzen vom bestehenden Bauplatz „infiziert“ werden, ist eine Konsequenz aus der Änderung der Grundstücksgrenzen, stellt jedoch keinen Antrag iSd Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, NÖ BO 2014 dar, über den abzusprechen wäre. Den ursprünglich eingebrachten Antrag hat der Beschwerdeführer bereits in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, sodass dieser Antrag obsolet ist. Erst in einem Baubewilligungsverfahren wäre auf eine allfällige Hochwassergefährdung Bedacht zu nehmen – sohin in einem separaten Verfahren. In diesem Verfahren war folglich ausschließlich zu klären, ob die Änderung der Grundstücksgrenzen iSd § 10 NÖ BO 2014 angezeigt wurde. In diesem Verfahren war folglich ausschließlich zu klären, ob die Änderung der Grundstücksgrenzen iSd Paragraph 10, NÖ BO 2014 angezeigt wurde. Zumal die Anzeige in Entsprechung der Bestimmungen des § 10 NÖ BO 2014 erfolgte, war der Beschwerde Folge zu geben, der Bescheid der belangten Behörde – wie im Spruch angeführt – dahingehend abzuändern, dass der Bescheid des Bürgermeisters aufzuheben war und die angezeigte Änderung nicht untersagt wird.Zumal die Anzeige in Entsprechung der Bestimmungen des Paragraph 10, NÖ BO 2014 erfolgte, war der Beschwerde Folge zu geben, der Bescheid der belangten Behörde – wie im Spruch angeführt – dahingehend abzuändern, dass der Bescheid des Bürgermeisters aufzuheben war und die angezeigte Änderung nicht untersagt wird. Die diesbezügliche Bestätigung ist auf der Anzeige und einem Duplikat gemäß § 10 Abs. 5 NÖ BO 2014 anzubringen. Die diesbezügliche Bestätigung ist auf der Anzeige und einem Duplikat gemäß Paragraph 10, Absatz 5, NÖ BO 2014 anzubringen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.83.001.2016