← Österreich

{'item': 'LVwG-S-131/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlLVwG-S-131/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des KB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom

  1. Dezember 2015, Zl. LFS2-V-15 11690/5, betreffend Übertretung des Zivildienstgesetzes zu Recht erkannt:
  2. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  3. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 10 Euro zu leisten. Der Beschwerdeführer hat den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG). Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 10 Euro zu leisten. Der Beschwerdeführer hat den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen , (Paragraph 59, Absatz 2, AVG).
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 70 Euro und ist unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 70 Euro und ist unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er wäre als Zivildienstleistender beim Österreichischen Roten Kreuz in *** anlässlich seiner Erkrankung vom
  5. bis
  6. Oktober 2015 seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung der Einrichtung zu übermitteln, da er als Art der Erkrankung lediglich “Krankheit“ angegeben war. Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) verhängt. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die ärztliche Schweigepflicht nicht durch das Zivildienstgesetz gebrochen werden könne und der Arzt daher nur „Erkrankung“ angeben dürfe. Weiters mache er von seinem Recht auf Datenschutz Gebrauch und würde dieses durch das Zivildienstgesetz nicht aufgehoben. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Der Beschuldigte war im Tatzeitraum Zivildienstpflichtiger beim Österreichischen Roten Kreuz in ***. Anlässlich eines Krankenstandes vom
  7. bis
  8. Oktober 2015 legte er der Einrichtung eine Bestätigung eines Arztes vor, auf welcher als Art der Erkrankung „Krankheit“ angeführt war. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 23c Abs. 2 Z 2 Zivildienstgesetz ist der Zivildienstleistende im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit verpflichtet, sich spätestens am nächst folgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln.Gemäß Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, Zivildienstgesetz ist der Zivildienstleistende im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit verpflichtet, sich spätestens am nächst folgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln. Übertretungen dieser Bestimmung sind nach § 65 Zivildienstgesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.Übertretungen dieser Bestimmung sind nach Paragraph 65, Zivildienstgesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Die vom Beschuldigten vorgelegte Bestätigung genügt den gesetzlichen Erfordernissen nicht, da die Art der Erkrankung nicht angegeben ist, da die bloße Angabe „Krankheit“ die Art der Erkrankung nicht beschreibt. In diesem Zusammenhang genügt die Beschreibung der Erkrankung und keineswegs die Angabe einer konkreten Diagnose. Die Angabe der Art der Erkrankung steht daher keineswegs im Widerspruch zur ärztlichen Schweigepflicht und verletzt auch nicht das Recht auf Datenschutz des Betroffenen. Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Zur Strafbemessung ist festzustellen: § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991):Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991):

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind die vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens bekannt gegebenen persönlichen Verhältnisse. Mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit, wohingegen Erschwerungsgründe nicht vorliegen. Die verhängte Strafe bewegt sich lediglich im untersten Bereich des bestehenden Strafrahmens und ist somit als angemessen zu bezeichnen. Zur ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.131.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.