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{'item': 'LVwG-S-17/001-2013'}

Obsah (11)§ 50§ 37§ 64§ 25aArt. 133§ 52§ 2§ 9§ 13§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlLVwG-S-17/001-2013 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) insoweit stattgegeben, als die Punkte 1), 2), 3) und 4) ein Delikt darstellen und eine Geldstrafe für dieses Delikt unter Einstufung in die Gefahrenkategorie I

§ 37Abs.

2 Z 8 lit.a GGBG in der Höhe von 2.000 Euro, sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 200 Stunden verhängt wird.Die Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit stattgegeben, als die Punkte 1), 2), 3) und 4) ein Delikt darstellen und eine Geldstrafe für dieses Delikt unter Einstufung in die Gefahrenkategorie römisch eins

Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, Litera a, GGBG in der Höhe von 2.000 Euro, sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 200 Stunden verhängt wird. 2. Die verwaltungsbehördlichen Kosten werden

§ 64Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VSt

G) in der Höhe von 200 Euro neu festgesetzt.Die verwaltungsbehördlichen Kosten werden

Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) in der Höhe von 200 Euro neu festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.200 Euro und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.200 Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Mit dem Straferkenntnis vom 14.12.2012, GZ. S 33050/12, erkannte die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, den Beschwerdeführer für schuldig am 03.09.2012, um 10:40 Uhr, in ***, ***, in Fahrtrichtung ***, als Verantwortlicher und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Firma R KG mit dem Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen *** gefährliche Güter UN 1202, DIESELKRAFTSTOFF, 3, III, (D/E) ADR (Tank, 250 Liter) als Beförderer befördert zu haben und es hiebei unterlassen zu haben im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht)Mit dem Straferkenntnis vom 14.12.2012, GZ. S 33050/12, erkannte die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, den Beschwerdeführer für schuldig am 03.09.2012, um 10:40 Uhr, in ***, ***, in Fahrtrichtung ***, als Verantwortlicher und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Firma R KG mit dem Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen *** gefährliche Güter UN 1202, DIESELKRAFTSTOFF, 3, römisch drei, (D/E) ADR (Tank, 250 Liter) als Beförderer befördert zu haben und es hiebei unterlassen zu haben im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) 1) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladung keine den

§ 2

Z. 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel aufgewiesen habe, da der Tank nicht so verschlossen gewesen sei, dass vom Inhalt nichts unkontrolliert nach außen gelangen haben können, weil die Verschlusseinrichtungen des Tanks undicht gewesen seien (Gefahrenkategorie I),1) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladung keine den

Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel aufgewiesen habe, da der Tank nicht so verschlossen gewesen sei, dass vom Inhalt nichts unkontrolliert nach außen gelangen haben können, weil die Verschlusseinrichtungen des Tanks undicht gewesen seien (Gefahrenkategorie römisch eins), 2) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladung keine den

§ 2

Z. 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel aufgewiesen habe, da während der Beförderung dem Tank außen gefährliche Reste des Füllgutes angehaftet seien (Gefahrenkategorie I), 2) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladung keine den

Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel aufgewiesen habe, da während der Beförderung dem Tank außen gefährliche Reste des Füllgutes angehaftet seien (Gefahrenkategorie römisch eins), 3) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass das Fahrzeug und die Ladung keine den

§ 2

Z. 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel aufgewiesen habe, da die Vorschriften über die Handhabung und Verstauung der Ladung nicht beachtet worden seien, weil das Fahrzeug nicht mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet gewesen sei (Gefahrenkategorie II) und 3) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass das Fahrzeug und die Ladung keine den

Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel aufgewiesen habe, da die Vorschriften über die Handhabung und Verstauung der Ladung nicht beachtet worden seien, weil das Fahrzeug nicht mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet gewesen sei (Gefahrenkategorie römisch zwei) und 4) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass das Fahrzeug und die Ladung keine den

§ 2

Z. 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel aufgewiesen habe, da die Vorschriften über die Handhabung und Verstauung der Ladung nicht beachtet worden sei, weil der Tank nicht durch geeignete Mittel gesichert gewesen sei, die in der Lage seien, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert werde oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert worden wäre (Gefahrenkategorie I). 4) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass das Fahrzeug und die Ladung keine den

Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel aufgewiesen habe, da die Vorschriften über die Handhabung und Verstauung der Ladung nicht beachtet worden sei, weil der Tank nicht durch geeignete Mittel gesichert gewesen sei, die in der Lage seien, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert werde oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert worden wäre (Gefahrenkategorie römisch eins).

§ 9Abs. 7 VSt

G wurde die Haftung der Firma R KG für die über Herrn RR verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand ausgesprochen.

Paragraph 9, Absatz 7, VStG wurde die Haftung der Firma R KG für die über Herrn RR verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand ausgesprochen. Die Verwaltungsstrafbehörde legte dem Beschwerdeführer deswegen zu Punkt 1) die Übertretung des Abs. 4.3.2.3.3 ADR i.V.m. §§ 13 Abs. 1a Z. 3 i.V.m. 27 Abs. 2 Z. 8 GGBG i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG,zu Punkt 1) die Übertretung des Absatz 4 Punkt 3 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 3, ADR in Verbindung mit Paragraphen 13, Absatz eins a, Ziffer 3, in Verbindung mit 27 Absatz 2, Ziffer 8, GGBG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, zu Punkt 2) die Übertretung des Abs. 4.3.2.3.5 ADR i.V.m. §§ 13 Abs. 1a Z. 3 i.V.m.zu Punkt 2) die Übertretung des Absatz 4 Punkt 3 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 5, ADR in Verbindung mit Paragraphen 13, Absatz eins a, Ziffer 3, i.V.m. 37 Abs. 2 Z. 8 GGBG i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG,37 Absatz 2, Ziffer 8, GGBG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, zu Punkt 3) die Übertretung des Unterabschnittes 7.5.7.1 erster Satz ADR i.V.m. zu Punkt 3) die Übertretung des Unterabschnittes 7.5.7.1 erster Satz ADR in Verbindung mit §§ 13 Abs. 1a Z. 3 i.V.m. 37 Abs. 2 Z. 8 GGBG i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG und Paragraphen 13, Absatz eins a, Ziffer 3, in Verbindung mit 37 Absatz 2, Ziffer 8, GGBG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG und zu Punkt 4) die Übertretung des Unterabschnittes 7.5.7.1 zweiter Satz ADR i.V.m. §§ 13 Abs. 1a Z. 3 i.V.m. 37 Abs. 2 Z. 8 GGBG i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG zur Last und verhängte zu den Punkten 1), 2) und 4)

§ 37Abs.

2 Z. 8 lit.a GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils 750 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 125 Stunden und zu Punkt 3)

§ 37Abs.

2 Z. 8 lit.b GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Stunden. Paragraphen 13, Absatz eins a, Ziffer 3, in Verbindung mit 37 Absatz 2, Ziffer 8, GGBG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Last und verhängte zu den Punkten 1), 2) und 4)

Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, Litera a, GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils 750 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 125 Stunden und zu Punkt 3)

Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, Litera b, GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Stunden.

§ 64VSt

G wurde der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 237 Euro festgesetzt.

Paragraph 64, VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 237 Euro festgesetzt. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Rechtsmittel begründet der Beschwerdeführer zu Punkt 1) damit, dass der Inspektor mit der Dienstnummer *** deutlich gesagt habe, dass er seine „Tschuschenfirma“ zusperren wolle. , Das Rechtsmittel begründet der Beschwerdeführer zu Punkt 1) damit, dass der Inspektor mit der Dienstnummer *** deutlich gesagt habe, dass er seine „Tschuschenfirma“ zusperren wolle. Zu Punkt 2) führte der Beschwerdeführer aus, dass der nach dem Gesetz für eigene Zwecke von der Tankstelle bis zur Baustelle Diesel transportieren dürfe. Zu Punkt 3) bringt der Beschwerdeführer vor, dass es nicht richtig sei, das der Tank nicht befestigt gewesen wäre, da dieser vorne befestigt gewesen sei, dies hinten nicht sichtbar gewesen wäre. Zu Punkt 4) führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei dem Pick-Up um ein geschlossenes Fahrzeug handelt und keine Möglichkeit bestehe, dass etwas rausfliegen könne. In diesem Sinne beantrage er das Straferkenntnis zu beheben. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.03.2014 ist nachfolgender Sachverhalt als erwiesen zur Entscheidung zu Grunde zulegen: Am 03.09.2012, um 10:40 Uhr, lenkte DR den LKW der Marke/Type LKW N1, Skoda Pick-Up, mit dem behördlichen Kennzeichen *** in ***, ***, und stellte dort in Fahrtrichtung *** den LKW ab. Die Beförderungseinheit war mit orangefarbenen Tafeln als Gefahrguttransport gekennzeichnet und beladen mit den gefährlichen Gütern UN 1202, DIESELKRAFTSTOFF, 3, III, (D/E) ADR, externer LKW-Tank/250 Liter. Am 03.09.2012, um 10:40 Uhr, lenkte DR den LKW der Marke/Type LKW N1, Skoda Pick-Up, mit dem behördlichen Kennzeichen *** in ***, ***, und stellte dort in Fahrtrichtung *** den LKW ab. Die Beförderungseinheit war mit orangefarbenen Tafeln als Gefahrguttransport gekennzeichnet und beladen mit den gefährlichen Gütern UN 1202, DIESELKRAFTSTOFF, 3, römisch drei, (D/E) ADR, externer LKW-Tank/250 Liter. Beförderer gegenständlichen Gefahrguttransport war die R KG. GrInsp. GK unternahm an dem LKW im Beisein des Lenkers eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle und konnte dabei feststellen, dass im Bereich *** und *** Spuren von ausgelaufenem Dieselkraftstoff auf der Fahrbahn befanden, die offensichtlich dem gegenständlichen LKW zuzuordnen waren. Im Zuge der nachfolgenden Fahrzeugkontrolle konnte festgestellt werden, dass 250 Liter Dieselkraftstoff in einen alten LKW-Tank gefüllt waren der nicht dicht war, sodass dieser auf die komplette Ladefläche und in weiterer Folge auf die Fahrbahn geronnen war. Der Lenker führte aus, dass er über Auftrag seines Vaters die Beladung des Tanks mit 250 Liter Dieselkraftstoff im 10. Bezirk bei der OMV-Tankstelle vorgenommen hat und diesen zum Kontrollort gebracht, um den Bagger, der sich an gegenständlicher Baustelle befunden hat, mit dem Diesel zu betanken. Im Zuge der weiteren Kontrolle konnte festgestellt werden, dass die Verschlusseinrichtung des Tanks nicht dicht war und deswegen der Dieselkraftstoff aus dem Tank über die Ladefläche auf die Fahrbahn geronnen ist. Sodass letztlich auch der LKW-Tank Dieselkraftstoff verschmutzt war. Darüber hinaus konnte festgestellt werden, dass im Fahrzeug und auf der Ladefläche sich keine geeigneten Halterungen zur Befestigung des Tanks befunden haben, der Tank lediglich mit einem Nylonband, welches mit Dieselkraftstoff durchtränkt war, unzureichend und behelfsmäßig angebunden gewesen ist und keine gesetzeskonformen Ladungssicherungsmittel mitgeführt wurden. RR ist laut FN *** unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) der R KG. Dazu wurde erwogen wie folgt: Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers einerseits und Einvernahme der Zeugen GrInsp. WS und GrInsp. GK sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers einerseits sowie der beiden Zeugen andererseits ergibt sich glaubwürdig und nachvollziehbar, dass der Lenker über Auftrag des Beschwerdeführers als Komplementär der R KG das gefährliche Gut UN 1202, DIESELKRAFTSTOFF, 3, III, (D/E) ADR zu der am Tatort befindlichen Baustelle beförderte, um dort den Bagger des Unternehmens mit Treibstoff zu versorgen. Ebenso ergibt sich aufgrund der aktenkundigen Fotos, der dazu geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers, dass aufgrund der nicht richtig zugemachten Verschlusskappe oder nicht dichten Verschlusskappe Diesel aus dem Tank ausgetreten ist, wodurch das gefährliche Gut über den Tank auf die Ladefläche des LKW und weiter über die hintere Tür auf die Straße floss und somit die Straße im dargelegten Straßenabschnitt mit Kraftstoff verunreinigt wurde. Der Beschwerdeführer gesteht ferner zu, im Sinne der Aussage der Beamten, dass sein Sohn DR den Bagger nicht betrieben habe. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers einerseits sowie der beiden Zeugen andererseits ergibt sich glaubwürdig und nachvollziehbar, dass der Lenker über Auftrag des Beschwerdeführers als Komplementär der R KG das gefährliche Gut UN 1202, DIESELKRAFTSTOFF, 3, römisch drei, (D/E) ADR zu der am Tatort befindlichen Baustelle beförderte, um dort den Bagger des Unternehmens mit Treibstoff zu versorgen. Ebenso ergibt sich aufgrund der aktenkundigen Fotos, der dazu geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers, dass aufgrund der nicht richtig zugemachten Verschlusskappe oder nicht dichten Verschlusskappe Diesel aus dem Tank ausgetreten ist, wodurch das gefährliche Gut über den Tank auf die Ladefläche des LKW und weiter über die hintere Tür auf die Straße floss und somit die Straße im dargelegten Straßenabschnitt mit Kraftstoff verunreinigt wurde. Der Beschwerdeführer gesteht ferner zu, im Sinne der Aussage der Beamten, dass sein Sohn DR den Bagger nicht betrieben habe. Zur Ladungssicherung des Tanks führte der Beschwerdeführer aus, dass an der Front des Fahrzeuges zur Fahrerkabine hin der Tank mit einem Befestigungsgurt, der in der Gewindestange, die sich direkt am Tank befinde, angegurtet gewesen sei und damit der Tank nach seiner Meinung unverrückbar mit der Wand zur Ladefläche verbunden gewesen ist. Im Sinne der glaubwürdigen Aussagen des Meldungslegers war die Gewindestange zum Zeitpunkt der Amtshandlung noch nicht am Tank vorhanden und dieser nur über ein Kunststoffband an einer Halterung am Fahrzeug befestigt, sodass davon auszugehen ist, dass die dahingehenden Behauptungen des Beschwerdeführer als Schutzbehauptung zu werten sind, da keine Gründe hervorgetreten sind, weswegen der unter Wahrheitspflicht stehende Zeuge den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten sollte. Bezüglich seiner Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des GGBG verwies der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung darauf, dass er seine Arbeiter angewiesen hat, dass sie für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen selbst verantwortlich seien, sich dies von den Arbeitern bestätigen habe lassen. Darüber hinaus habe er kein Kontrollsystem im Unternehmen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eingerichtet. Der Sachverständige Ing. ML erstattete nachfolgendes Gutachten: Grundlage für nachfolgendes Gutachten stellen die Angaben im Verwaltungsstrafakt sowie die Aussagen der Zeugen WS und GK bzw. der Aussagen des BF RR während der Verhandlung dar. So wie auf den vorliegenden Lichtbildern erkennbar, und wie von den Zeugen übereinstimmend geschildert, wurde auf der Ladefläche des gegenständlichen Klein-LKWs ein LKW-Tank transportiert, der mit Diesel befüllt war. Die Ladefläche selbst wies eine Kontaminierung durch Diesel auf. Weiters ist auf den Lichtbildern deutlich erkennbar, dass im Bereich der Ladefläche unter dem Fahrzeug deutliche Spuren von Flüssigkeitsaustritt in diesem Fall, laut Aussagen der Zeugen, Diesel erkennbar sind. Laut Aussage des Zeugen WS war der Dieseltank lediglich mit einem schwarzen Kunststoffband Richtung Trennwand des Klein-LKWs befestigt und hat zum Anhaltezeitpunkt keine Durchschraubungen durch die Stirnwand als Befestigung aufgewiesen. Der eindeutige Verlust von Ladegut, in diesem Fall Diesel, der auf die Fahrbahn tropfte ist jedenfalls einer nicht ordnungsgemäßen Ladungssicherung zuzuordnen, da es zum Verlust des Ladegutes bereits gekommen ist. Zum Dieseltank und dessen Befestigung wird festgestellt, dass offensichtlich, laut Aussage des Zeugen WS, dieser nur mit einem Kunststoffband befestigt gewesen ist. dieses Kunststoffband stellt kein geprüftes Ladungssicherungsmittel dar und war auch nicht geeignet, den gegenständlichen Tank in geeigneter Form auf der Ladefläche zu befestigen. Es hat daher keine ordnungsgemäße Ladungssicherung des Dieseltanks stattgefunden und war eine Gefährdung der Verkehrssicherheit gegeben. Rechtlich ergibt sich daraus:, Rechtlich ergibt sich daraus:

§ 9Abs.1 VSt

G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

§ 13Abs.

1a Z 3 GGBG hat der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs. 1Gemäß Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG hat der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den

§ 2

Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechendenkeine den

Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;

§ 37Abs.2 Z 8 GGBG begeht, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs.

1a oder § 23 Abs. 2 oder § 25 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1, 3 oder 4 befördert, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,

Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG begeht, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, oder Paragraph 23, Absatz 2, oder Paragraph 25, Absatz eins, oder Paragraph 32, Absatz eins, 3, oder 4 befördert, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist, a) wenn

den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro odera) wenn

den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder b) wenn

den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oderb) wenn

den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder c) wenn

den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,c) wenn

den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen

lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen

lit. c können auch durch Organstrafverfügung

§ 50VSt

G eingehoben werden.im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen

Litera a, oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen

Litera c, können auch durch Organstrafverfügung

Paragraph 50, VStG eingehoben werden.

Absatz. 4.3.2.3.3 ADR sind während des Befüllens und Entleerens der Tanks, ADR: Batterie-Fahrzeuge, RID: Batteriewagen und MEGC geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Freisetzung gefährlicher Mengen von Gasen und Dämpfen zu verhindern. Die Tanks ADR: Batterie-Fahrzeuge, RID: Batteriewagen und MEGC müssen so verschlossen sein, dass vom Inhalt nichts unkontrolliert nach außen gelangen kann. Die Öffnungen der Tanks mit Untenentleerung müssen mit Schraubkappen, Blindflanschen oder gleich wirksamen Einrichtungen verschlossen sein. Die Tanks, ADR: Batterie-Fahrzeuge, RID: Batteriewagen und MEGC müssen nach dem Befüllen auf Dichtheit der Verschlusseinrichtungen vom Befüller geprüft werden. Dies gilt insbesondere für die Abschlusseinrichtungen oben am Steigrohr von Tanks.

Absatz 4.3.2.3.5 ADR dürfen während der Beförderung den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften.

Unterabschnitt 7

.5.7.1 ADR müssen die Fahrzeuge oder Container gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein. Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (z.B. schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, so dass es zu einer Beschädigung oder Verformung des Versandstücks kommt. Beruft sich der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen offensichtlich auf die „Handwerkerbefreiung“

dem Unterabschnitt 1.1.3.1 lit.c ADR, so liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser im Gegenständlichen nicht vor.

Abs. 1.1.3.1 lit.c ADR gelten die Vorschriften des ADR nicht für Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen

Unterabschnitt 1

.1.3.6 nicht überschreiten.

Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung. Beruft sich der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen offensichtlich auf die „Handwerkerbefreiung“

dem Unterabschnitt 1.1.3.1 Litera c, ADR, so liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser im Gegenständlichen nicht vor. , ,

Absatz eins Punkt eins Punkt 3 Punkt eins, Litera c, ADR gelten die Vorschriften des ADR nicht für Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen

Unterabschnitt 1

.1.3.6 nicht überschreiten.

Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse

  1. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung. Beruft sich daher der Beschwerdeführer offensichtlich darauf, dass eine interne Versorgungsfahrt vorliege, so kann angesichts der herrschenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 23.11.2009, Zl. 2009/03/0042) nicht davon ausgegangen werden, dass im Gegenständliche eine interne Versorgungsfahrt vorliegt. Hiernach ist von einer Beförderung zur (internen) Versorgung nicht auszugehen, wenn die Beförderung, wie im Beschwerdefall vom Beschwerdeführer behauptet, durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erfolgt, der das beförderte Gefahrgut für die von ihm – an jenen Ort, zudem (oder von dem zurück) der das Gefahrgut befördert – auszuführende Tätigkeit benötigt. Fährt der Unternehmer oder ein Mitarbeiter zu seinem Tätigkeitsort (etwa zu einer Baustelle oder zu einem sonstigen Ort, wo er außerhalb seines Unternehmens Arbeiten verrichtet) und führt er dabei das Gefahrgut mit sich, um es dort im Rahmen seiner Tätigkeit zu verwenden, so steht als wesentlicher Zweck der Fahrt das Erreichen des Arbeitsortes – und der Mitnahme der für die Tätigkeit erforderlichen Mittel – im Vordergrund, sodass die „Handwerkerbefreiung“ des Unterabschnittes 1.1.3.1 lit.c ADR zum Tragen kommt (sofern die in diesen Bestimmungen genannten Mengenbegrenzungen eingehalten werden). Beruft sich daher der Beschwerdeführer offensichtlich darauf, dass eine interne Versorgungsfahrt vorliege, so kann angesichts der herrschenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 23.11.2009, Zl. 2009/03/0042) nicht davon ausgegangen werden, dass im Gegenständliche eine interne Versorgungsfahrt vorliegt. Hiernach ist von einer Beförderung zur (internen) Versorgung nicht auszugehen, wenn die Beförderung, wie im Beschwerdefall vom Beschwerdeführer behauptet, durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erfolgt, der das beförderte Gefahrgut für die von ihm – an jenen Ort, zudem (oder von dem zurück) der das Gefahrgut befördert – auszuführende Tätigkeit benötigt. Fährt der Unternehmer oder ein Mitarbeiter zu seinem Tätigkeitsort (etwa zu einer Baustelle oder zu einem sonstigen Ort, wo er außerhalb seines Unternehmens Arbeiten verrichtet) und führt er dabei das Gefahrgut mit sich, um es dort im Rahmen seiner Tätigkeit zu verwenden, so steht als wesentlicher Zweck der Fahrt das Erreichen des Arbeitsortes – und der Mitnahme der für die Tätigkeit erforderlichen Mittel – im Vordergrund, sodass die „Handwerkerbefreiung“ des Unterabschnittes 1.1.3.1 Litera c, ADR zum Tragen kommt (sofern die in diesen Bestimmungen genannten Mengenbegrenzungen eingehalten werden). Im Gegenständlichen bestand jedoch der wesentliche Zweck der Fahrt nicht im Erreichen des Arbeitsortes und der Mitnahme der für die Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel sondern alleine darin Treibstoff für den am Arbeitsort von anderen Mitarbeitern verwendeten Bagger zu liefern. Die Ausnahme kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn etwa ein Handwerker selbst gefährliche Güter auf eine Baustelle mitnimmt bzw. rückliefert bzw. wenn ein Lieferant oder ein Mitarbeiter des ausführenden Unternehmens die gefährlichen Güter zur Baustelle zustellt und dieser dann die Arbeiten tatsächlich selbst durchführt. Zulieferungen durch Dritte oder Zwischenlagerungen am Unternehmenssitz sind jedenfalls von Versorgungsfahrten im Sinne der Handwerkerbefreiung ausgenommen. Die Befreiung ist demnach nur auf jenem Personenkreis eingeschränkt, die unmittelbar auch die zugeführten Stoffe verwenden, da dies von der Erwartung getragen ist, dass eine Person, die mit dem jeweiligen gefährlichen Gut hinreichend vertraut ist, dann auch damit arbeitet und das Gut in sicherer Weise zum Ver- oder Gebrauch mitführt, auch wenn nicht allen sonst geltenden Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes entsprochen wird. Im Gegenständlich liegen daher die Voraussetzungen der „Handwerkerbefreiung“ nicht vor, sodass die in Rede stehenden Rechtsnormen zu Anwendung zur bringen sind. , Im Gegenständlich liegen daher die Voraussetzungen der „Handwerkerbefreiung“ nicht vor, sodass die in Rede stehenden Rechtsnormen zu Anwendung zur bringen sind. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes im Zusammenhalt mit den zitierten Rechtsnormen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Verschlusseinrichtung des Tanks undicht war und es deswegen zu einer maßgeblichen Verunreinigung des Tanks, der Ladefläche des LKW sowie der Straße geführt hat, sodass, objektiv eine Übertretung im Sinne der dem Beschuldigten unter Punkt 1) und 2) angelasteten Tatverhaltens vorliegt. Darüber hinaus war der gegenständliche Tank auf der Ladefläche des LKW nur mit einem von Dieselkraftstoff durchtränkten Nylonband gesichert, worin im Sinne der gutachtlichen Ausführungen keine gesetzeskonforme Ladungssicherung erblickt werden kann und keine weiteren Sicherungsmittel im Fahrzeug vorhanden, sodass auch die in den Punkten
  2. und
  3. umschrieben Tathandlungen durch den Beschwerdeführer als nach außen zur Vertretung bestimmtes Organ des Beförderers objektiv begangen wurden. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde liegt jedoch im Sinne des Erkenntnisses vom 27.06.2007, Zl. 2005/03/0140, durch die in den Spruchpunkten 1) bis 4) umschriebenen Tathandlungen eine Übertretung vor. Laut Erkenntnis vom 27.06.2007, Zl. 2005/03/0140, ist der Beförderer nach § 13 Abs. 1a Z. 3 GGBG verantwortlich, eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel vom Fahrzeug und Ladung wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung so verstößt er damit gegen § 27 Abs. 1 Z. 1 (nunmehr § 37 Abs.2 Z.8) i.V.m. § 13 Abs. 1a Z. 3 GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Mangel in der Verletzung einer oder bestimmter Bestimmungen der ADR vorgelegen ist. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die diesen in den Spruchpunkten 1), 2), 3) und 4) vorgeworfenen Verstöße nicht als zwei voneinander getrennte selbstständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen, sondern als ein Delikt. Laut Erkenntnis vom 27.06.2007, Zl. 2005/03/0140, ist der Beförderer nach Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG verantwortlich, eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel vom Fahrzeug und Ladung wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung so verstößt er damit gegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (nunmehr Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8,) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Mangel in der Verletzung einer oder bestimmter Bestimmungen der ADR vorgelegen ist. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die diesen in den Spruchpunkten 1), 2), 3) und 4) vorgeworfenen Verstöße nicht als zwei voneinander getrennte selbstständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen, sondern als ein Delikt. Subjektiv ist dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verschulden anzulasten. Bei den vorliegenden Delikten handelt es sich um Ungehorsamsdelikte

§ 5Abs. 1 VSt

G bei denen Fahrlässigkeit anzunehmen ist, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dies ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit guten Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (VwGH vom 28.04.2004, Zl. 2001/03/0435 u.a.). Bei den vorliegenden Delikten handelt es sich um Ungehorsamsdelikte

Paragraph 5, Absatz eins, VStG bei denen Fahrlässigkeit anzunehmen ist, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dies ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit guten Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (VwGH vom 28.04.2004, Zl. 2001/03/0435 u.a.). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser lediglich seine Arbeitnehmer zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen angewiesen hat, diese unterschreiben ließ, selbst auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen achten zu müssen und kein Kontrollsystem im Unternehmen eingerichtet hat und damit kein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, welches die Einhaltung der Bestimmungen des GGBG und des ADR erwarten hätt lassen, sodass dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verschulden anzulasten war. Zur Strafbemessung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat *** ist auszuführen wie folgt:

§ 19VSt

G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Darüber hinaus sind Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die vom Beschwerdeführer übertretene Rechtsnorm soll gewährleistet werden, dass keine Gefahren im öffentlichen Straßenverkehr durch die Beförderung gefährliche Güter entstehen und Umweltbeeinträchtigungen verhindert werden. Durch die Missachtung dieser Rechtsnorm hat der Beschwerdeführer vorstehenden Schutzzweck verletzt, wobei er eine Beeinträchtigung des verletzten Rechtsgutes in hoher Intensität zu verantworten hat, weil bereits eine Kontaminierung der Straße durch die Tat entstanden war. Bezüglich des Verschuldens des Beschwerdeführers wird auf die Ausführungen zur subjektiven Tatseite verwiesen. Eine Vorstrafenabfrage durch das Polizeikommissariat *** ergab, dass zur Person des Beschwerdeführers bei der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ***, zahlreiche verwaltungsbehördliche Vormerkungen zur Tatzeit aufgelegen sind, wobei keine dieser Verwaltungsübertretungen als einschlägig zu werten ist. Als mildernd und erschwerend waren demnach bei der Strafbemessung keine Umstände zu werten. , Als mildernd und erschwerend waren demnach bei der Strafbemessung keine Umstände zu werten. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt, er entnehme aus dem Unternehmen 500 bis 1.500 Euro monatlich als Privateinnahmen, sei geschieden und habe eine Alimentationsverpflichtung für ein Kind in der Höhe von 360 Euro. Als Vermögen besitze er das Unternehmen, wobei dieses mit 900.000 Euro Verbindlichkeiten belastet ist. Er selbst sei zur Bezahlung von 500.000 Euro für das Unternehmen verurteilt worden, sei das anhängige Verfahren jedoch noch nicht rechtskräftig. , Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt, er entnehme aus dem Unternehmen 500 bis 1.500 Euro monatlich als Privateinnahmen, sei geschieden und habe eine Alimentationsverpflichtung für ein Kind in der Höhe von 360 Euro. Als Vermögen besitze er das Unternehmen, wobei dieses mit 900.000 Euro Verbindlichkeiten belastet ist. Er selbst sei zur Bezahlung von 500.000 Euro für das Unternehmen verurteilt worden, sei das anhängige Verfahren jedoch noch nicht rechtskräftig. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat und den dargelegten Strafzumessungsgründen war die über den Beschwerdeführer nunmehr verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen zu werten. Diese ist geeignet den Beschwerdeführer und Dritte von der neuerlichen Begehung der Tat abzuhalten, insbesondere angesichts der schwerwiegenden Folgen der Tat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.17.001.2013

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.