RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1069/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerden von 1. MP, vertreten durch Dr. Susanna Fuchs-Weißkircher, ***, ***, sowie 2. HP, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 05. September 2016, KRW2-WA-04142/005, betreffend letztmalige Vorkehrungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) und Verfahrenskosten, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass sein Spruch zu lauten hat: Auf Grund der Auflassung der im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Krems unter den PZ *** und PZ *** eingetragenen Wasserbenutzungsrechte (Erlöschensfeststellung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 12. August 2015, KRW2-WA-04142/006, bzw. Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. März 2016, LVwG-AV-1028/001-2015) sind folgende letztmalige Vorkehrungen durchzuführen: 1. Am beiden Wasserkraftanlagen gemeinsamen Werkskanal samt Spüleinrichtungen haben die letzten Wasserberechtigten MP und HP folgende Maßnahmen zu treffen, wobei die Verpflichtung zu ungeteilten Handen besteht:Am beiden Wasserkraftanlagen gemeinsamen Werkskanal samt Spüleinrichtungen haben die letzten Wasserberechtigten MP und HP folgende Maßnahmen zu treffen, wobei die Verpflichtung zu ungeteilten Handen besteht:, a. Am Einlauf in den Werkskanal (Grundstück Nr. ***, KG ***) sind folgende Bauteile zu entfernen:Am Einlauf in den Werkskanal (Grundstück Nr. ***, KG ***) sind folgende Bauteile zu entfernen:, die betonierte Eiswand an der Abzweigung des Werkskanals vom ***, die Einlaufschütze mit Tafeln sowie der Leerschütz mit Tafeln.die betonierte Eiswand an der Abzweigung des Werkskanals vom ***, die Einlaufschütze mit Tafeln sowie der Leerschütz mit Tafeln., b. Der Einlauf in den Werkskanal auf Grundstück Nr. ***, KG ***, ist auf eine Länge von 10 m (Ende des Spülkanals) dauerhaft mit einer verdichteten, wasserdichten Erd- oder Betonfüllung zu verschließen.Der Einlauf in den Werkskanal auf Grundstück Nr. ***, KG ***, ist auf eine Länge von 10 m (Ende des Spülkanals) dauerhaft mit einer verdichteten, wasserdichten Erd- oder Betonfüllung zu verschließen., c. Die Spülkanäle auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** bzw. auf Grundstücken Nr. ***, .*** sowie ***, alle KG ***, sind dauerhaft mit einer verdichteten, wasserdichten Erd- oder Betonfüllung zu verschließen.Die Spülkanäle auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** bzw. auf Grundstücken Nr. ***, .*** sowie ***, alle KG ***, sind dauerhaft mit einer verdichteten, wasserdichten Erd- oder Betonfüllung zu verschließen., d. Der Gewölbedurchlass im Zuge des Werkskanals unter der Landesstraße L *** (Grundstück N. ***, KG ***) ist fachgerecht nach statischen Kriterien und dauerhaft mit Beton zu verpressen.Der Gewölbedurchlass im Zuge des Werkskanals unter der Landesstraße L *** (Grundstück N. ***, KG ***) ist fachgerecht nach statischen Kriterien und dauerhaft mit Beton zu verpressen., e. Der Werkskanal im Bereich der Krafthäuser beider (ehemaliger) Wasserkraftanlagen PZ *** und PZ *** ist mit zur Hohlraumverfüllung geeignetem, abfallrechtlich zulässigem Material zu verfüllen, soweit Absturzgefahr besteht (Bereiche mit Holzüberdeckung bzw. offene Bereiche, bei denen die Fußbodenkante des Gebäudes um mehr als 50 cm unterschritten wird).Der Werkskanal im Bereich der Krafthäuser beider (ehemaliger) Wasserkraftanlagen PZ *** und PZ *** ist mit zur Hohlraumverfüllung geeignetem, abfallrechtlich zulässigem Material zu verfüllen, soweit Absturzgefahr besteht (Bereiche mit Holzüberdeckung bzw. offene Bereiche, bei denen die Fußbodenkante des Gebäudes um mehr als 50 cm unterschritten wird)., f. Der offene Bereich des Unterwerkskanals von der Mündung des Werksbaches in den *** aufwärts bis zum Beginn der Abdeckung unterhalb der Wasserkraftanlage PZ *** ist mit zur Hohlraumverfüllung geeignetem und abfallrechtlich zulässigem Material niveaugleich mit der angrenzende Geländeoberkante aufzufüllen. Bis zur vollständigen Durchführung dieser Maßnahme ist eine Absturzsicherung in Form eines Zaunes oder Geländers vorzunehmen. Sämtliche Maßnahmen (a. – f.) müssen von einem Fachkundigen durchgeführt und dokumentiert werden. 2. Die letzte Wasserberechtigte der Anlage PZ ***, MP, hat überdies im Krafthaus dieser Anlage folgende Maßnahme zu treffen: Die Stromversorgung ist durch einen Fachkundigen dauerhaft abzuklemmen und ordnungsgemäß zu sichern. Bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen sind folgende Fristen einzuhalten:Bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen sind folgende Fristen einzuhalten:, - Trennung der elektrischen Anlage im Krafthaus der PZ ***: binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser EntscheidungTrennung der elektrischen Anlage im Krafthaus der PZ ***: binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung, - Beseitigung der Baulichkeiten/technischen Anlagen im Einlaufbereich des Werkskanals (mit Ausnahme der Eiswand), Verfüllung des Werkskanals in diesem Bereich sowie Verschließen der Spülkanäle einschließlich dazugehörige Dokumentation:bis zum 31. Oktober 2017Beseitigung der Baulichkeiten/technischen Anlagen im Einlaufbereich des Werkskanals (mit Ausnahme der Eiswand), Verfüllung des Werkskanals in diesem Bereich sowie Verschließen der Spülkanäle einschließlich dazugehörige Dokumentation:, bis zum 31. Oktober 2017, - Alle übrigen Maßnahmen (Beseitigung der Eiswand, Verpressung des Gewölbedurchlasses, Verfüllung des Werkskanals im Bereich der Krafthäuser sowie des Unterwerkskanals, jeweils inklusive Dokumentation):bis zum 31. Oktober 2019Alle übrigen Maßnahmen (Beseitigung der Eiswand, Verpressung des Gewölbedurchlasses, Verfüllung des Werkskanals im Bereich der Krafthäuser sowie des Unterwerkskanals, jeweils inklusive Dokumentation):, bis zum 31. Oktober 2019 II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 29, 30a und 105 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 29, 30 a und 105 Absatz eins, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, , Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 76 Abs. 1 und 2 und 77 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraphen 76, Absatz eins und 2 und 77 Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) § 13 QZV Ökologie OG (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010)Paragraph 13, QZV Ökologie OG (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2010,) §§ 24 Abs. 1, 27 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, Absatz eins, 27 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe 1. Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid Mit Bescheid vom 12. August 2015, KRW2-WA-04142/006, stellte die Bezirkshauptmannschaft Krems fest, dass die im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Krems unter PZ *** und PZ *** eingetragenen Wasserbenutzungsrechte erloschen seien (Spruchteile I und II), verfügte die Überlassung der den beiden genannten Wasserbenutzungsanlagen gemeinsamen Wehranlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***, an die Marktgemeinde *** (Spruchteil IV) und sprach im Spruchteil V aus, dass „die durch die Auflassung er beiden Wasserbenutzungsanlagen PZ *** und PZ *** notwendig werdenden Vorkehrungen (…) einer eigenen Entscheidung vorbehalten“ würden. Diese Entscheidung würde nach Rechtskraft „aller in diesem Bescheid vorangegangenen Sprüche“ erfolgen. Mit Bescheid vom 12. August 2015, KRW2-WA-04142/006, stellte die Bezirkshauptmannschaft Krems fest, dass die im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Krems unter PZ *** und PZ *** eingetragenen Wasserbenutzungsrechte erloschen seien (Spruchteile römisch eins und römisch zwei), verfügte die Überlassung der den beiden genannten Wasserbenutzungsanlagen gemeinsamen Wehranlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***, an die Marktgemeinde *** (Spruchteil römisch vier) und sprach im Spruchteil römisch fünf aus, dass „die durch die Auflassung er beiden Wasserbenutzungsanlagen PZ *** und PZ *** notwendig werdenden Vorkehrungen (…) einer eigenen Entscheidung vorbehalten“ würden. Diese Entscheidung würde nach Rechtskraft „aller in diesem Bescheid vorangegangenen Sprüche“ erfolgen. Außerdem wurden Verfahrensanträge der MP ab- bzw. zurückgewiesen (Spruchteile III und VI). Außerdem wurden Verfahrensanträge der MP ab- bzw. zurückgewiesen (Spruchteile römisch drei und römisch sechs). Den Spruchteil V begründete die Behörde wie folgt:Den Spruchteil römisch fünf begründete die Behörde wie folgt: „Der Behörde ist bewusst, dass § 29 Abs. 1 WRG verlangt in einem Zug (uno actu) mit der Feststellung des Erlöschens über die durch das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten notwendig werdenden Vorkehrungen abzusprechen (VwGH 14.5.1997, 96/07/0058). „Der Behörde ist bewusst, dass Paragraph 29, Absatz eins, WRG verlangt in einem Zug (uno actu) mit der Feststellung des Erlöschens über die durch das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten notwendig werdenden Vorkehrungen abzusprechen (VwGH 14.5.1997, 96/07/0058). Unter Berücksichtigung der besonderen Fallkonstellation in dieser Sache hat sich die Behörde schon im Stadium der Verhandlung quasi „ausnahmsweise“ entschieden, die in diesem Bescheid getroffenen Entscheidungen von der Vorschreibung der letztmaligen Vorkehrungen zu trennen, weil die Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung maßgeblichen Einfluss auf den Umfang und den Inhalt der letztmaligen Vorkehrungen hat. Stellt die Behörde aber nur das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes fest, ohne über letztmalige Vorkehrungen abzusprechen, so bedeutet dies nicht, dass Dritte, die nach der Rechtsprechung keine Parteistellung bei der Erlöschensfeststellung, wohl aber im Hinblick auf die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen haben, nach Eintritt der Rechtskraft des Erlöschensbescheides eine solche Vorschreibung nicht mehr begehren können (siehe Bumberger/Hinterwirth, 2. überarbeitete Auflage, K6 zu § 29 WRG). Stellt die Behörde aber nur das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes fest, ohne über letztmalige Vorkehrungen abzusprechen, so bedeutet dies nicht, dass Dritte, die nach der Rechtsprechung keine Parteistellung bei der Erlöschensfeststellung, wohl aber im Hinblick auf die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen haben, nach Eintritt der Rechtskraft des Erlöschensbescheides eine solche Vorschreibung nicht mehr begehren können (siehe Bumberger/Hinterwirth, 2. überarbeitete Auflage, K6 zu Paragraph 29, WRG). In diesem Sinne werden durch die Vorgehensweise der Behörde jedenfalls keine Parteienrechte verletzt. Eine ähnliche Vorgehensweise ist dem Wasserrechtsgesetz zudem nicht fremd. So können gemäß § 34 Abs. 1 WRG Schutzgebietsanordnungen mit dem zu Grunde liegenden Bewilligungsbescheid verbunden werden. Werden Schutzgebietsanordnungen entgegen § 34 Abs. 1 WRG vorletzter Satz ohne zureichenden Grund nicht im Bewilligungsbescheid getroffen, führt dies nicht dazu, dass solche Anordnungen überhaupt nicht mehr getroffen werden können (siehe Bumberger/Hinterwirth, 2. Überarbeitete Auflage, K14 zu § 34 WRG). Eine ähnliche Vorgehensweise ist dem Wasserrechtsgesetz zudem nicht fremd. So können gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG Schutzgebietsanordnungen mit dem zu Grunde liegenden Bewilligungsbescheid verbunden werden. Werden Schutzgebietsanordnungen entgegen Paragraph 34, Absatz eins, WRG vorletzter Satz ohne zureichenden Grund nicht im Bewilligungsbescheid getroffen, führt dies nicht dazu, dass solche Anordnungen überhaupt nicht mehr getroffen werden können (siehe Bumberger/Hinterwirth, 2. Überarbeitete Auflage, K14 zu Paragraph 34, WRG). Es war daher in der Zusammenschau spruchgemäß zu entscheiden.“ Eine gegen diesen Bescheid (mit Ausnahme des Spruchteils II) gerichtete Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – durch einen anderen Richter des Gerichts – mit Erkenntnis vom 18. März 2016, LVwG-AV-1028/001-2015, ab. Eine gegen diesen Bescheid (mit Ausnahme des Spruchteils römisch zwei) gerichtete Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – durch einen anderen Richter des Gerichts – mit Erkenntnis vom 18. März 2016, LVwG-AV-1028/001-2015, ab. In der Folge führte die Bezirkshauptmannschaft Krems am 10. August 2016 eine mündliche Verhandlung zur Feststellung durch, ob bzw. welche Vorkehrungen aus Anlass des Erlöschens der beiden in Rede stehenden Wasserbenutzungsrechte erforderlich seien. Dabei erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige der Behörde ein Gutachten, wobei er eine Reihe von letztmaligen Vorkehrungen für erforderlich erachtete. In der Verhandlungsschrift ist unter anderem eine Erklärung des Vertreters des NÖ Straßendienstes protokolliert, wonach auf die Erklärung in einer Bewilligung des k.k. Kreisamtes Krems vom 10. November 1855 in Bezug auf die Einwölbung des Werkskanals hingewiesen wurde; es sei sicherzustellen, dass durch die Verfüllung des bestehenden Durchlasses durch die L *** die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit (gemeint wohl: des Verkehrs) gewährleistet würde. Die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes hatte schon zuvor eine Äußerung dahingehend abgegeben, dass sämtliche auf Bundesgrund noch bestehende Anlagenteile beseitigt und der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden müsse. Dem Weiterbestand von Anlagenteilen auf Öffentlichem Wassergut könne nur unter der Voraussetzung zugestimmt werden, dass die Marktgemeinde *** die auf Öffentlichem Wassergut befindlichen Anlagenteile in ihr Eigentum übernehme, wobei eine vertragliche Regelung mit der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes erforderlich sei. Mit Bescheid vom 05. September 2016, KRW2-WA-04142/005, trug die Bezirkshauptmannschaft Krems der MP bzw. der HP die nachstehend wiedergegebenen Maßnahmen auf und verpflichtete sie zur Bezahlung von Verfahrenskosten (Kommissionsgebühren): „
- a)Frau MP und Frau HP zur ungeteilten Hand nachstehende Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2016 durchzuführen: 1. Im Bereich des Einlaufs des Oberwerkskanals „WKA MP“ sind alle Bauwerke zu entfernen (Einlaufschütze, Eiswände, Leerschuß, udgl.) und ordnungsgemäß zu entsorgen. 2. Der Einlauf in den Werkskanal auf Grundstück Nr. ***, KG ***, auf eine Länge von ca. 10 m (Ende des Spülkanals) und der Spülkanal auf Grundstück Nr. ***, KG ***, sind dauerhaft mit einer verdichteten, wasserdichten Erd- oder Betonfüllung abzuschließen. Der Einlauf in den Werkskanal auf Grundstück Nr. ***, , KG ***, auf eine Länge von ca. 10 m (Ende des Spülkanals) und der Spülkanal auf Grundstück Nr. ***, KG ***, sind dauerhaft mit einer verdichteten, wasserdichten Erd- oder Betonfüllung abzuschließen. 3. Die letztmaligen Vorkehrungen sind von einem Fachkundigen durchzuführen und zu dokumentieren.
- b)Frau MP nachstehende Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2017 durchzuführen: 1. Im Bereich der Wasserkraftnutzung „WKA MP Postzahl ***“ (Krafthaus, Werkskanal) sind alle maschinenbautechnischen und elektrotechnischen Einrichtungen und Anlagen (Turbinen, Generatoren, Steuerungseinrichtungen, Rechenanlagen, Schützen, etc.) ordnungsgemäß abzubauen und zu entsorgen. 2. Die letztmaligen Vorkehrungen sind von einem Fachkundigen durchzuführen und zu dokumentieren.
- c)Frau HP nachstehende Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2016 durchzuführen: 1. Der Spülkanal auf Grundstück Nr. ***, .***, ***, alle KG ***, ist auf einer Länge von zumindest 5 m bis zum *** dauerhaft mit einer verdichteten, wasserdichten Erd- oder Betonfüllung abzuschließen. Der Spülkanal auf Grundstück Nr. ***, .***, ***, alle , KG ***, ist auf einer Länge von zumindest 5 m bis zum *** dauerhaft mit einer verdichteten, wasserdichten Erd- oder Betonfüllung abzuschließen. 2. Die letztmalige Vorkehrung ist von einem Fachkundigen durchzuführen und zu dokumentieren.
- d)Frau HP nachstehende Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2017 durchzuführen: 1. Im Bereich der Wasserkraftnutzung „WKA HP Postzahl ***“ (Krafthaus, Werkskanal) sind alle maschinenbautechnischen und elektrotechnischen Einrichtungen und Anlagen (Turbinen, Generatoren, Steuerungseinrichtungen, Rechenanlagen, Schützen, etc.) ordnungsgemäß abzubauen und zu entsorgen. 2. Der Gewölbedurchlass (Werkskanal) unter der L*** (Grundstück Nr. ***, KG ***), ist fachgerecht, nach statischen Kriterien und dauerhaft mit Beton zu verpressen. Der Gewölbedurchlass (Werkskanal) unter der L*** (Grundstück , Nr. ***, KG ***), ist fachgerecht, nach statischen Kriterien und dauerhaft mit Beton zu verpressen. 3. Die letztmaligen Vorkehrungen sind von einem Fachkundigen durchzuführen und zu dokumentieren.“ Begründend führt die Behörde nach kurzer Wiedergabe der Vorgeschichte, des Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie von im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10. August 2016 abgegebener Erklärungen sowie Zitierung des § 29 Abs. 1 WRG 1959 Folgendes aus:Begründend führt die Behörde nach kurzer Wiedergabe der Vorgeschichte, des Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie von im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10. August 2016 abgegebener Erklärungen sowie Zitierung des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 Folgendes aus: § 29 Abs. 1 WRG 1959 hätte zum Ziel, die aus Anlass der Bewilligung einer Wasserbenutzung eingetretenen Veränderungen im Gewässerbereich im notwendigen Umfang rückgängig zu machen, wobei im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Überlassung der Wehranlage an die Gemeinde der „Prüfumfang“ vom Einlauf in den Werkskanal bis zur Ausmündung des Unterwerkskanals in den *** einzugrenzen sei.Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 hätte zum Ziel, die aus Anlass der Bewilligung einer Wasserbenutzung eingetretenen Veränderungen im Gewässerbereich im notwendigen Umfang rückgängig zu machen, wobei im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Überlassung der Wehranlage an die Gemeinde der „Prüfumfang“ vom Einlauf in den Werkskanal bis zur Ausmündung des Unterwerkskanals in den *** einzugrenzen sei. Unter dem Gesichtspunkt, dass im Zuge des Erlöschens des Verfahrens nur einmalige Maßnahmen, die keiner Wartung- und Instandhaltungsmaßnahmen bedürften, vorgeschrieben werden könnten, sei der Amtssachverständige in seinem Gutachten zu dem Schluss gekommen, dass bei Erfüllung der vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen den öffentlichen Interessen und Rechten der Anrainer Rechnung getragen würde. Unter Zugrundelegung der Ausführungen im (auszugsweise zitierten) Erlass des k.k. Kreisamtes Krems vom 10. November 1855 und der Tatsache, dass Erhaltungsmaßnahmen nicht als letztmalige Vorkehrungen zulässig seien, wäre der Forderung des NÖ Straßendienstes zu entsprechen und die Verfüllung des Gewölbedurchlasses unter der L *** vorzuschreiben gewesen. Die vorgesehenen Fristen seien ausreichend und angemessen. Hinsichtlich der Kostenentscheidung wird lediglich auf die angeführten Gesetzesstellen (§ 77 AVG, § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976) verwiesen.Hinsichtlich der Kostenentscheidung wird lediglich auf die angeführten Gesetzesstellen (Paragraph 77, AVG, Paragraph eins, der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976) verwiesen. 2. Beschwerden Dagegen richten sich die rechtzeitig eingebrachten Beschwerden von MP und HP, welche – zusammengefasst – Folgendes geltend machen: 2.1. Beschwerde der MP - Die Wasserrechtsbehörde hätte die letztmaligen Vorkehrungen uno actu mit der Erlöschensfeststellung auftragen müssen und sich nicht die spätere Entscheidung vorbehalten dürfen. Deshalb und im Hinblick auf die seit Erlassung des Feststellungsbescheides verstrichene Zeit sei eine „nachträgliche Verhängung“ ohne nähere Begründung und Interessensabwägung nicht zulässig. - Es sei keine Abwägung zwischen den Interessen von Anrainern und denen der Beschwerdeführer vorgenommen worden; ein bloßer Verweis auf ein Gutachten könne dies nicht ersetzen. - Eine Interessensabwägung hätte ergeben, dass die verlangten Maßnahmen der Beschwerdeführerin nicht zumutbar wäre, zumal keine Gefahr von der Anlage ausgehe, die Rechte Dritter beeinträchtigen könnte; auch hätte bei der Interessensabwägung berücksichtigt werden müssen, dass ohnedies ein zeitgemäßer Ausbau des Hochwasserschutzes seitens der Gemeinde geplant sei und deshalb die angeordneten Maßnahmen keinesfalls notwendig sein würden. - Die angeordneten letztmaligen Vorkehrungen seien nicht erforderlich im Sinne des Gesetzes und es sei auch nicht begründet, weshalb der Straßenerhalter keine entsprechenden Maßnahmen zu setzen hätte bzw. diese ihm nicht zumutbar wären. - Es sei nicht begründet, weshalb eine gemeinsame Verpflichtung mit HP gegeben sein solle, nachdem die Eigentumsverhältnisse laut Grundbuch richtig wiedergegeben würden. - Die Frist bis 31. Dezember 2016 sei völlig unrealistisch. - Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, zumal die Protokollierung von Einwendungen in der Verhandlungsschrift unterblieben sei, Feststellungen fehlten angesichts eines geplanten Hochwasserschutzes, wodurch Maßnahmen obsolet würde, sowie zur Frage, wie bisher im Mühlbach abgeführtes Niederschlagswasser nach Umsetzung der Maßnahmen von den Grundstücken der Beschwerdeführerin und Anrainern wieder abließen solle (entsprechende Befürchtungen seien von Anrainern geäußert, jedoch nicht protokolliert worden); weiters seien die mit den angeordneten Maßnahmen verbundenen Kosten nicht ermittelt worden, was aber zur Durchführung der notwendigen Abwägung erforderlich gewesen wäre; ebenso seien die Gefahren im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Anlage nicht erhoben worden. Schließlich wird der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Behebung der die Beschwerdeführerin betreffenden Teile des angefochtenen Bescheides gestellt bzw. in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde begehrt. 2.2. Beschwerde der HP - Die Erforderlichkeit der vorgeschriebenen Maßnahmen sei mangelhaft begründet. - Hinsichtlich des Gewölbedurchlasses unter der L *** sei der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden, insbesondere zur Frage, ob dem NÖ Straßendienst bei Unterlassung der Verfüllung unter der Straße überhaupt ein Erhaltungsaufwand entstehen würde. - Die Verfüllung des Werkskanals unter der L *** würde anfallendes Regenwasser am Abfließen hindern und Interessen der MP gröblich beeinträchtigen, da sich im Mühlengebäude derselben Wohnungen befänden, welche auf Grund ihres Niveaus durch aufstauendes Wasser geflutet werden könnten. Dazu seien keine Ermittlungen vorgenommen worden. - Im Zuge der mündlichen Verhandlung sei es zu Mängeln gekommen, als Teile des protokollierten Gutachtens nicht vom Gutachter, sondern vom Verhandlungsleiter hinzugefügt worden seien; dies gelte auch für die in der Niederschrift enthaltene Erklärung des Vertreters des NÖ Straßendienstes, wodurch der Verhandlungsleiter seine Befugnis überschritten hätte. Schließlich wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung der die Beschwerdeführerin belastenden letztmaligen Vorkehrungen, in eventu deren Abänderung unter Berücksichtigung der Begründungspflicht, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde beantragt. 3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 26. Jänner 2017 eine mündliche Verhandlung durch, bei der ein Lokalaugenschein vorgenommen, ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger ein Gutachten abgab sowie die Parteien gehört wurden. Die Vertreterin der Republik Österreich (Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes) verlangte die Beseitigung sämtlicher auf Öffentlichem Wassergut befindlichen Anlagenteile mit Ausnahme der von der Marktgemeinde *** übernommenen. Der Vertreter des Landes Niederösterreich (NÖ Straßendienst) forderte die Gewährleistung der Standsicherheit der L *** im Bereich der Werksbachquerung, die alternativ zur Verfüllung aus seiner Sicht auch durch den Nachweis der dauerhaften Standsicherheit erbracht werden könne. Der Vertreter der Marktgemeinde *** gab bekannt, dass die Gemeinde einen Hochwasserschutz plane, ein konkretes Projekt und damit auch eine wasserrechtliche Bewilligung hiefür jedoch (noch) nicht vorlägen, die Gemeinde die Wehranlage übernommen hätte, grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, das im Zuge des Hochwasserschutzprojektes allenfalls zu gewinnende Material zur teilweisen Verfüllung des Werkskanals zu verwenden, was aber auf Grund des Standes des Vorhabens innerhalb des nächsten halben Jahres nicht möglich sein würde. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin MP führte aus, dass die Standsicherheit des Gewölbedurchlasses unter der L *** bisher nicht untersucht worden sei, seine Verfüllung den Rückstau von Niederschlags- und eindringendem Hochwasser zur Folge hätte, was negative Auswirkungen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin hätte (Schädigung der Bausubstanz); außerdem werde das auf der parallel zum Werkskanal verlaufenden Gemeindestraße und hangaufwärts anfallende Niederschlagswasser einschließlich Schmelzwasser in den Werkskanal geleitet, was im Fall einer Verschließung des Werkskanals die Vernässung des Gebäudes der Beschwerdeführerin verstärke. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik und Gewässerschutz beschrieb die zu den Wasserkraftwerken PZ *** und PZ *** gehörenden Anlagen und begründete die aus seiner Sicht erforderlichen Maßnahmen, wobei er auch Fristvorschläge erstattete, bei denen er über die für die Durchführung der Arbeiten erforderliche Zeit hinaus die Hochwasserschutzfunktion der sogenannten Eiswand und deren baulichen Zustand (betreffend die Frist zur Entfernung der Eiswand), die zu erwartende weitere Stabilität des Gewölbes und die Lösungssuche für die Niederschlagswasserbeseitigung (betreffend die Verfüllung der Unterführung derL ***) sowie bei der Verfüllung der Bereiche bei den Krafthäusern bzw. des letzten Abschnittes des Unterwerkskanals die mittelfristig nicht gegebene Gefahr eines Einsturzes berücksichtigte.Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik und Gewässerschutz beschrieb die zu den Wasserkraftwerken PZ *** und PZ *** gehörenden Anlagen und begründete die aus seiner Sicht erforderlichen Maßnahmen, wobei er auch Fristvorschläge erstattete, bei denen er über die für die Durchführung der Arbeiten erforderliche Zeit hinaus die Hochwasserschutzfunktion der sogenannten Eiswand und deren baulichen Zustand (betreffend die Frist zur Entfernung der Eiswand), die zu erwartende weitere Stabilität des Gewölbes und die Lösungssuche für die Niederschlagswasserbeseitigung (betreffend die Verfüllung der Unterführung der, L ***) sowie bei der Verfüllung der Bereiche bei den Krafthäusern bzw. des letzten Abschnittes des Unterwerkskanals die mittelfristig nicht gegebene Gefahr eines Einsturzes berücksichtigte. Der Vertreter der belangten Behörde erhob Bedenken gegen die vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Fristen von zehn Jahren und verwies auf die Möglichkeit der gänzlichen Verfüllung des Werkskanals zur Vermeidung unerwünschte Effekte, wenn unverfüllte Teile des Werkskanals als Vorfluter dienen würden. 4. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 § 29.
(1)Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.Paragraph 29,
(1)Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
(2)In dem im § 27 Abs. 1 lit. g bezeichneten Fall ist die Wasserrechtsbehörde schon vor Eintritt des Erlöschens befugt, erforderlichenfalls die zur Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte notwendigen Vorkehrungen auf Kosten des Wasserberechtigten vorzuschreiben.
(2)In dem im Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, bezeichneten Fall ist die Wasserrechtsbehörde schon vor Eintritt des Erlöschens befugt, erforderlichenfalls die zur Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte notwendigen Vorkehrungen auf Kosten des Wasserberechtigten vorzuschreiben.
(3)Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (§ 70 Abs. 1) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.
(3)Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (Paragraph 70, Absatz eins,) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.
(4)Hat der bisher Berechtigte den im Sinne des Abs. 1 ergangenen behördlichen Anordnungen entsprochen, worüber auf Grund eines Überprüfungsverfahrens (§ 121) mit Bescheid zu erkennen ist, so ist er zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet, wenn eine Überlassung der Anlage nach Abs. 3 nicht stattfindet.
(4)Hat der bisher Berechtigte den im Sinne des Absatz eins, ergangenen behördlichen Anordnungen entsprochen, worüber auf Grund eines Überprüfungsverfahrens (Paragraph 121,) mit Bescheid zu erkennen ist, so ist er zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet, wenn eine Überlassung der Anlage nach Absatz 3, nicht stattfindet.
(5)Im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, daß die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs. 1 erster Satz) erloschen sind.
(5)Im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, daß die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz) erloschen sind.
(6)Bei Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben, das sind ua. solche, die weder öffentliche Interessen in größerem Umfang berühren noch fremden Rechten nachteilig sind, kann die Behörde im Erlöschensbescheid vorschreiben, dass die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen gem. Abs. 1 entsprochen wurde, entweder nach Abs. 7 oder nach Abs. 8 zu erfolgen hat. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung durch die Behörde gem. Abs. 4.
(6)Bei Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben, das sind ua. solche, die weder öffentliche Interessen in größerem Umfang berühren noch fremden Rechten nachteilig sind, kann die Behörde im Erlöschensbescheid vorschreiben, dass die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen gem. Absatz eins, entsprochen wurde, entweder nach Absatz 7, oder nach Absatz 8, zu erfolgen hat. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung durch die Behörde gem. Absatz 4,
(7)Die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen gem. Abs. 1 entsprochen wurde, ist der zuständigen Behörde vom bisher Berechtigten schriftlich anzuzeigen. Mit der Ausführungsanzeige übernimmt der bisher Berechtigte der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen.
(7)Die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen gem. Absatz eins, entsprochen wurde, ist der zuständigen Behörde vom bisher Berechtigten schriftlich anzuzeigen. Mit der Ausführungsanzeige übernimmt der bisher Berechtigte der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen.
(8)Der Ausführungsanzeige nach Abs. 7 ist eine von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an den Ausführungarbeiten der behördlichen Anordnung nicht beteiligt gewesen sein darf, ausgestellte Bestätigung über die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen anzuschließen.
(8)Der Ausführungsanzeige nach Absatz 7, ist eine von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an den Ausführungarbeiten der behördlichen Anordnung nicht beteiligt gewesen sein darf, ausgestellte Bestätigung über die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen anzuschließen. § 30a.
(1)Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (§ 30b) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der §§ 30e und 30f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.Paragraph 30 a,
(1)Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (Paragraph 30 b,) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet Paragraph 104 a, – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der Paragraphen 30 e und 30 f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.
(2)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die gemäß Abs. 1 zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Abs. 3) mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen.
(2)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die gemäß Absatz eins, zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Absatz 3,) mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen. Er hat dabei insbesondere 1.den guten ökologischen Zustand, das gute ökologische Potential sowie die jeweiligen Referenzzustände auf der Grundlage des Anhangs C sowie der Ergebnisse des Interkalibrationsverfahrens festzulegen; 2.den guten chemischen Zustand sowie die chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Form von Umweltqualitätsnormen auf der Grundlage des Anhangs E festzulegen; 3.im Hinblick auf die Abweichungsanalyse (§ 55d) die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse für das Entsprechungsregime sowie für eine stufenweise Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Oberflächenwasserkörpern vorzugeben.3.im Hinblick auf die Abweichungsanalyse (Paragraph 55 d,) die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse für das Entsprechungsregime sowie für eine stufenweise Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Oberflächenwasserkörpern vorzugeben. Dabei ist eine Differenzierung insbesondere nach Gewässertypen oder nach der Charakteristik der Einzugsgebiete im gebotenen Ausmaß zu treffen. Bei der Festlegung der Umweltziele sind einheitliche Vorgaben für die Probenahme, die statistische Datenauswertung, Auswertungsmethoden und für Mindestanforderungen an die analytisch-chemischen Analyseverfahren zu treffen. (…) § 105.
(1)Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:Paragraph 105,
(1)Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
- a)eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;
- b)eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;
- c)das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;
- d)ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
- e)die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;
- f)eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;
- g)die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
- h)durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
- i)sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
- k)zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;
- l)das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.
- m)eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
- n)sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt. (…) AVG § 76.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76,
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. (…) § 77.
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 77,
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden. (…) QZV Ökologie OG § 13.
(1)Der gute hydromorphologische Zustand ist gegeben, wenn solche hydromorphologischen Bedingungen vorliegen, unter denen die für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte erreicht werden können. Unter den in den Abs. 2 bis 6 beschriebenen hydromorphologischen Bedingungen werden die in den §§ 7 bis 11 für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht. Im Einzelfall ist bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen auf der Grundlage entsprechender Projektunterlagen zu prüfen, ob durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist.Paragraph 13,
(1)Der gute hydromorphologische Zustand ist gegeben, wenn solche hydromorphologischen Bedingungen vorliegen, unter denen die für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte erreicht werden können. Unter den in den Absatz 2 bis 6 beschriebenen hydromorphologischen Bedingungen werden die in den Paragraphen 7 bis 11 für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht. Im Einzelfall ist bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen auf der Grundlage entsprechender Projektunterlagen zu prüfen, ob durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist.
(2)Der ökologisch notwendige Mindestabfluss stellt in allen Gewässern jene Menge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser sicher, dass die für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht werden. Dies ist gegeben, wenn 1. eine solche Mindestwasserführung ständig im Gewässerbett vorhanden ist, die
- a)größer ist als der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser (NQRestwasser ≥ NQt natürlich),
- b)in Gewässern, bei denen der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser kleiner ist als ein Drittel des natürlichen mittleren Jahresniederwassers, jedenfalls ein Drittel des natürlichen mittleren Jahresniederwassers (NQRestwasser ≥ 1/3 MJNQt natürlich) beträgt,
- c)in Gewässern, bei denen der Mittelwasserabfluss kleiner ist als 1 Kubikmeter pro Sekunde und der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser kleiner ist als die Hälfte des natürlichen mittleren Jahresniederwassers, jedenfalls die Hälfte des natürlichen mittleren Jahresniederwassers (NQRestwasser ≥ 1/2 MJNQt natürlich) beträgt und im natürlichen Fischlebensraum die in Anlage G festgelegten Werte für die Mindestwassertiefe und die Mindestfließgeschwindigkeit erreicht, und 2. darüber hinaus eine dynamische Wasserführung gegeben ist, die im zeitlichen Verlauf im Wesentlichen der natürlichen Abflussdynamik des Gewässers folgt um sicherzustellen, dass
- a)die Saisonalität der natürlichen Sohlumlagerung und damit eine gewässertypische Substratzusammensetzung gewährleistet wird,
- b)eine ausreichende Strömung zu Zeiten der Laichzüge gewährleistet wird,
- c)unterschiedliche Habitatansprüche der einzelnen Altersstadien der maßgeblichen Organismen zu verschiedenen Zeiten des Jahres berücksichtigt werden und
- d)gewässertypische Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse gewährleistet werden.
(3)Anthropogene Wasserführungsschwankungen sind bei großen Flüssen (Bioregionsnummern 16, 17 und 18 gemäß Anlage A1) im Einzelfall zu beurteilen. Bei allen anderen Gewässern überschreiten sie nicht das Verhältnis von 1 zu 3 zwischen Sunk und Schwall und die Wasserbedeckung der Gewässersohle beträgt bei Sunk mindestens 80% der bei Schwall bedeckten Sohlfläche.
(4)Anthropogene Reduktionen der mittleren Fließgeschwindigkeit im Querprofil auf unter 0,3 Meter pro Sekunde bei Mittelwasser (MQ) treten nur auf kurzen Strecken auf.
(5)Anthropogene Wanderungshindernisse im natürlichen Fischlebensraum müssen ganzjährig fischpassierbar sein. Die Habitatvernetzung ist nur geringfügig anthropogen beeinträchtigt.
(6)Die Uferdynamik ist nur stellenweise eingeschränkt, die Ufer sind nur über kurze Strecken, wie zB durch lokale Sicherungen, verbaut und die Sohldynamik ist nur stellenweise durch Maßnahmen zur Sohlstabilisierung, wie zB durch Sohlschwellen, auf kurzen Strecken eingeschränkt, wobei zwischen den Bauwerken offenes Substrat und Dynamik möglich sind. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.2. Feststellungen und Beweiswürdigung 4.2.1. Der unter den Punkten 1. bis 3. dargestellte Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde bzw. des Gerichts und ist unstrittig. Er kann daher der weiteren Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt werden. 4.2.2. Feststellungen zu den Anlagen PZ *** und PZ *** (Zustand im Zeitpunkt des gerichtlichen Lokalaugenscheins am 26. Jänner 2017) und den erforderlichen Maßnahmen: Die bewilligten Anlagen beginnen mit der Wehranlage selbst, die den *** schräg aufstaut. Von der Wehranlage zweigt rechtsufrig der Oberwasserkanal ab, der über eine Länge von knapp 100 m zum Kraftwerk der MP (PZ ***) führt. An Baulichkeiten vorhanden ist hier eine Eiswand, vor der sich eine Eisentraverse befindet und unter der das Wasser in den Werkskanal eintritt. Weiter vorhanden ist der Einlaufschütz bestehend aus Eisenträgern mit eingeschobenen Holztafeln knapp unterhalb sowie an der linken Werkkanalseite etwa 10 m unterhalb ein analog gestalteter Leerschütz, an den ein Ablaufkanal (Wehrbach) Richtung *** führt. Vor dem Krafthaus PZ *** situiert ist eine Rechenanlage, an deren Seite ein Wehrschütz angebracht ist, über die das Wasser Richtung Turbine gelangt. Die Turbine selbst war am Tag der mündlichen Verhandlung in Betrieb und mit einem Generator verbunden. Vor der Wasserkraftanlage schließt an die dort befindliche Rechenoberkante eine ca. 50 cm breite Spülrinne an, welche die Überwässer ins linksufrige Teilgerinne abführt. Anschließend an den Rechen ist die Feilfalle eingebaut, die 1,13 m breit und 1,3 m hoch ist. Der Streichüberfall, der ebenfalls linksufrig liegt, weist eine Länge von 9 m auf und schließt direkt an die Feilfalle an. Der Wasserkanal unterhalb der der eben beschriebenen Wasserkraftanlage besteht aus einem Gewölbekanal auf dem Betriebsgelände (ca. 23
- m)sowie unter der Landstraße und Häusern anderer Besitzer (ca. 62
- m)und anschließend aus einem teilweise offenen Gerinne, das nach ca. 73 m zur Wasserkraftanlage der HP (PZ ***) führt. Linksseitig ist ein Spülkanal, verschlossen mit einer Spülschütze mit einer lichten Weite von 1,3 m und einer lichten Höhe von 1,5 m. Der Gewölbekanal ist vom Krafthaus aus zugänglich. Hier angeschlossen ist ein Krafthaus (WKA der HP) samt zugehörigen Anlagen, die außer Betrieb sind. Der Ablaufkanal ist zurzeit mit einer Holzdecke abgeschlossen und etwa 1 m tief. Außerhalb des Gebäudes verläuft der Werkskanal unterirdisch bis er bei einer Betonplatte ans Tageslicht tritt. Derzeit ist das Gelände um den offenen Ablaufkanal (Länge ca. 56 m laut Planunterlagen im Akt der Behörde) Richtung *** ungesichert. Die Höhe von Wasserspiegel des Unterwerkskanals bis zur Betonplattenoberkante beträgt ca. 3 m. Der Kanal selber führt weiter bis zum ***. Der *** stellt sich in Folge der Ausleitung zum Zwecke der gegenständlichen Wasserkraftanlagen als etwa 416 m lange Restwasserstrecke dar, dessen hydromorphologischer Zustand als mäßig eingestuft wird. Zur Erreichung eines guten hydromorphologischen Zustandes (vgl. Qualitätszielverordnung Ökologie OG) ist - abgesehen von Maßnahmen an der Wehranlage, welche jedoch in Folge der Überlassung dieses Anlagenteils der Marktgemeinde *** obliegen und nicht mehr Gegenstand des Verfahrens mit den Beschwerdeführerinnen sind - auch die vollständige Stilllegung der Ausleitung erforderlich, wozu es der dauerhaften Beseitigung der Ausleitung von Wasser aus dem *** in den Werkskanal bedarf.Der *** stellt sich in Folge der Ausleitung zum Zwecke der gegenständlichen Wasserkraftanlagen als etwa 416 m lange Restwasserstrecke dar, dessen hydromorphologischer Zustand als mäßig eingestuft wird. Zur Erreichung eines guten hydromorphologischen Zustandes vergleiche Qualitätszielverordnung Ökologie OG) ist - abgesehen von Maßnahmen an der Wehranlage, welche jedoch in Folge der Überlassung dieses Anlagenteils der Marktgemeinde *** obliegen und nicht mehr Gegenstand des Verfahrens mit den Beschwerdeführerinnen sind - auch die vollständige Stilllegung der Ausleitung erforderlich, wozu es der dauerhaften Beseitigung der Ausleitung von Wasser aus dem *** in den Werkskanal bedarf. Im Bereich der Wehranlage und dem Werkskanal kommt es regelmäßig zu Hochwässern; bereits beim 30-jährlichen Hochwasser (HQ 30) kommt es zu großräumigen Überflutungen. Im Fall höherer Wasserführungen könnte Flusswasser (bei unverändertem Bestand der Anlage und Unterbleiben von Instandhaltungs-maßnahmen) über die Bereiche Einlaufkanal und Spülkanäle in den Werkskanal gelangen, womit Materialeintrag und Einwirkungen auf die vom Wasser umspülten Bereich verbunden wären. Bauteile im Werkskanal, die derzeit der Wasserkraft widerstehen, könnten bei Entfall der Instandhaltung der Anlagen beschädigt oder zerstört werden und vom Wasser weitertransportiert werden, in der Folge und zu Abflusshindernissen werden und die Hochwassersituation verschärfen. Um der wasserwirtschaftlich gebotenen Gewährleistung der Wasserführung im *** Rechnung zu tragen, ist der Einlaufbereich des Werkskanals dauerhaft zu verschließen, um das gesamte Wasser im Fluss zu belassen. Zur Sicherstellung des wasserwirtschaftlichen Interesses am Hochwasserschutz ist es erforderlich, den Einlaufbereich nicht nur zu verschließen, sondern an die ursprüngliche Geländehöhe anzugleichen (keine Änderung der Abflussverhältnisse gegenüber dem früheren Zustand), die Bereiche, in denen Wasser im Hochwasserfall aus dem *** in den Werkskanal eindringen kann, ebenso dauerhaft zu verschließen (Spülkanäle etc.) und im Einlaufbereich Oberwasserkanal alle Bauwerke zu entfernen, um eine Schädigung der davon unterhalb liegenden Anrainer zu verhindern. Um diese Ziele zu erreichen, sind somit die im Spruch hinsichtlich des Einlaufbereiches des Werkskanales sowie hinsichtlich der beiden Spülkanäle vorgesehenen Maßnahmen erforderlich. Da es zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung einer entsprechenden Fachkunde bedarf, sowie angesichts der Bedeutung dieser Maßnahmen für das öffentliche Interesse, müssen diese Maßnahmen von einem entsprechend Fachkundigen durchgeführt und – schon aus Gründen der praktikablen Nachprüfbarkeit – dokumentiert werden. Unter der Landesstraße L *** wird der Werkskanal in Form eines Gewölbekanals geführt, wobei Unterlagen über den Zustand des Gewölbes nicht vorliegen. Sollte das Gewölbe in Zukunft nicht regelmäßig auf Standfestigkeit überprüft und entsprechend den statischen Anforderungen in Stand gehalten werden, besteht die Gefahr des Einstürzens, wobei (neben Beeinträchtigungen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs) die Sicherheit der die Straße benützenden Personen gefährdet wäre (wobei überdies Sachschäden, etwa an Kraftfahrzeugen, drohen). Es ist daher zur Hintanhaltung dieser Gefahr erforderlich, den Gewölbedurchlass im Bereich der Querung in der im Spruch näher beschriebenen Form zu verfüllen. Die Erbringung eines Standsicherheitsnachweises stellt dazu keine taugliche Alternative dar, da nicht davon auszugehen ist, dass ein derartiges Bauwerk ohne weitere Überwachung und erforderlichenfalls Instandhaltung in alle Zukunft standsicher sein wird. Im Bereich der Krafthäuser bestehen zum Teil nur mit Holzbohlen vorgenommene Überdeckungen bzw. offene Bereich über dem Werksbach. Diese Abdeckungen könnten bei Unterbleiben einer weiteren Instandhaltung einbrechen. Dadurch könnten Personen zu Schaden kommen, die diese Gebäude betreten. Um diese Gefahr zu verhindern, sind die absturzgefährdeten Bereiche aufzufüllen. Eine Absturzgefahr besteht auch im letzten Abschnitt des Unterwerkskanals im Anschluss an das Krafthaus PZ ***, weil in diesem Bereich ungesicherte bis zu ca. 3 m hohe senkrechte Wände bestehen. Im Falle eines Absturzes könnten Personen verletzt oder sogar getötet werden. Um diese Gefahr zu beseitigen, ist es erforderlich, den offenen Bereich des Unterwerkskanals im Anschluss an die Wasserkraftanlage der HP bis zur Einmündung in die *** geländegleich anzufüllen. Bis zum Abschluss dieser Maßnahme ist es notwendig, eine Absturzsicherung in Form eines Zauns oder Geländers anzubringen und solange aufrechtzuhalten, bis die Auffüllung erfolgt ist. Eine Absturzgefahr besteht auch im letzten Abschnitt des Unterwerkskanals im Anschluss an das Krafthaus PZ ***, weil in diesem Bereich ungesicherte bis zu , ca. 3 m hohe senkrechte Wände bestehen. Im Falle eines Absturzes könnten Personen verletzt oder sogar getötet werden. Um diese Gefahr zu beseitigen, ist es erforderlich, den offenen Bereich des Unterwerkskanals im Anschluss an die Wasserkraftanlage der HP bis zur Einmündung in die *** geländegleich anzufüllen. Bis zum Abschluss dieser Maßnahme ist es notwendig, eine Absturzsicherung in Form eines Zauns oder Geländers anzubringen und solange aufrechtzuhalten, bis die Auffüllung erfolgt ist. Zur Auffüllung der Hohlräume im Bereich der Krafthäuser sowie des Unterwerkskanals kann jegliches zur Hohlraumverfüllung geeignetes (abfallrechtlich zulässiges) Material verwendet werden, wogegen in jenen Bereichen, die vor dem Zutritt von Wasser aus dem *** gesichert werden müssen, die im Spruch beschriebene dichte Ausführung zu erfolgen hat. Das Erfordernis der Beseitigung von maschinellen Einrichtungen, wie im angefochtenen Bescheid angeordnet, kann unter dem Gesichtspunkt öffentlicher Interessen mit der Einschränkung nicht festgestellt werden, dass im Bereich des Krafthauses der MP zur Vermeidung von Gefahren für Personen die elektrische Verbindung dauerhaft abzutrennen ist. Dies ist auch zur Vermeidung eines weiteren konsenslosen Betriebes notwendig (im Zuge der mündlichen Verhandlung des Gerichts war die Turbine in Betrieb vorgefunden worden). Die im Spruch festgelegten Fristen sind ausreichend, um bei Anspannung aller Kräfte die erforderlichen Maßnahmen durchführen zu können. Sie bieten darüber hinaus noch Spielraum, um Maßnahmen zur schadlosen Niederschlags- bzw. Hochwasserabfuhr, die bisher über den funktionsfähigen Werkskanal erfolgte, zu planen und durchzuführen. Die Feststellungen hinsichtlich des Ist-Zustandes beruhen auf dem im Rahmen der gerichtlichen mündlichen Verhandlung durchgeführten Lokalaugenschein sowie der Befundaufnahme und Begutachtung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen DI Dr. DM bei der Verhandlung. Die Beschwerdeführerinnen sind dem nicht entgegengetreten, sodass der Sachverhalt insoweit als unstrittig angesehen werden kann. Die erforderlichen Maßnahmen ergeben sich aus dem schlüssigen, im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Gerichtes abgegebenen und erörterten Gutachten des Amtssachverständigen Dr. DM. Die Beschwerdeführerinnen sind dem nicht entgegengetreten. Das Gericht hat keine Bedenken, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Im Übrigen decken sich die Forderungen weitgehend mit der Begutachtung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen im verwaltungsbehördlichen Verfahren, wobei allerdings dabei die Absturzgefahren im Bereich der Krafthäuser und des Unterwerkskanals offensichtlich nicht erkannt wurden. Die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde ohne nähere Begründung geforderte Beseitigung von Anlagen in den Krafthäusern erachtete der Amtssachverständige des Gerichts nicht für notwendig. Deren Erfordernis kann daher das Gericht im Lichte der anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht feststellen. Was die Erfüllungsfristen anbelangt, ist das Gericht den Fristvorschlägen des Amtssachverständigen nur teilweise gefolgt, wobei hiefür nicht Zweifel an der fachlichen Rechtfertigung, sondern rechtliche Erwägungen maßgeblich waren, wobei diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen im Abschnitt 4.3. verwiesen wird. Auf Tatsachenebene ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass nach Einschätzung und Erfahrung des Gerichts völlig unzweifelhaft ist, dass die Entfernung einzelner Anlagenteile sowie die punktuelle Verfüllung des Werkskanals im Einlaufbereich und im Bereich der Spülkanäle innerhalb weniger Monate möglich ist. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die übrigen Maßnahmen nicht innerhalb weniger Monate geplant und sodann innerhalb einer Bausaison abgeschlossen werden könnten. Selbst wenn man hiefür noch die Zeit rechnet, die für die Verwirklichung einer Lösung des Niederschlagswasserproblems erforderlich wäre, ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass die Planung jedenfalls innerhalb eines Jahres, sowie die Durchführung innerhalb einer weiteren Bausaison, das heißt weniger als einem Jahr bewerkstelligt werden könnte. In den Beschwerden war im übrigen nur die mit 31. Dezember 2016 terminisierte Frist in Frage gestellt worden. Schließlich wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen unter Punkt 4.3. verwiesen. 4.3. Rechtliche Beurteilung 4.3.1. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, nachdem die Feststellung des Erlöschens der beiden in Rede stehenden Wasserbenutzungsrechte bereits mit einem gesonderten Bescheid erfolgt war, nur die Verpflichtung der Beschwerdeführerinnen zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen sowie zur Bezahlung von Verfahrenskosten. 4.3.2. Da gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 der Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und „hiebei“ auszusprechen ist, ob und inwieweit der bisher Berechtigte seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherstellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendigen Vorkehrungen zu treffen hat, folgt nach ständiger Rechtsprechung (zB VwGH 27.06.1995, 94/07/0088), dass dies in einem Zuge zu geschehen hat und damit eine Teilbarkeit im Sinne des § 59 Abs. 1, 3. Satz AVG nicht vorliegt.4.3.2. Da gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 der Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und „hiebei“ auszusprechen ist, ob und inwieweit der bisher Berechtigte seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherstellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendigen Vorkehrungen zu treffen hat, folgt nach ständiger Rechtsprechung (zB VwGH 27.06.1995, 94/07/0088), dass dies in einem Zuge zu geschehen hat und damit eine Teilbarkeit im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, 3, Satz AVG nicht vorliegt. Dies hat die belangte Behörde nicht beachtet. Freilich bedeutet dies nicht, dass nun eine Entscheidung hinsichtlich der letztmaligen Vorkehrungen nicht mehr ergehen dürfte, ist doch der im Spruchteil V des Bescheides vom 12. August 2015, KRW2-WA-04142/006, erfolgte Vorbehalt in Rechtskraft erwachsen. Seine Rechtmäßigkeit ist daher nicht mehr zu prüfen. Jedenfalls kann - im Hinblick auf diesen ausdrücklichen Vorbehalt - der Bescheid vom 12. August 2015 nicht so verstanden werden, dass damit die nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 zu entscheidende Verwaltungssache vollständig erledigt wäre. Der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen steht daher das Hindernis der entschiedenen Sache nicht entgegen. Auch kann dem Gesetz keine Frist entnommen werden, innerhalb welcher nach Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben werden müssen, ist doch dem Gesetz auch keine Pflicht zu entnehmen, das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes innerhalb einer bestimmten Frist festzustellen (vgl. VwGH 18.02.1992, 91/07/0005).Dies hat die belangte Behörde nicht beachtet. Freilich bedeutet dies nicht, dass nun eine Entscheidung hinsichtlich der letztmaligen Vorkehrungen nicht mehr ergehen dürfte, ist doch der im Spruchteil römisch fünf des Bescheides vom 12. August 2015, KRW2-WA-04142/006, erfolgte Vorbehalt in Rechtskraft erwachsen. Seine Rechtmäßigkeit ist daher nicht mehr zu prüfen. Jedenfalls kann - im Hinblick auf diesen ausdrücklichen Vorbehalt - der Bescheid vom 12. August 2015 nicht so verstanden werden, dass damit die nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 zu entscheidende Verwaltungssache vollständig erledigt wäre. Der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen steht daher das Hindernis der entschiedenen Sache nicht entgegen. Auch kann dem Gesetz keine Frist entnommen werden, innerhalb welcher nach Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben werden müssen, ist doch dem Gesetz auch keine Pflicht zu entnehmen, das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes innerhalb einer bestimmten Frist festzustellen vergleiche VwGH 18.02.1992, 91/07/0005). Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin MP geht daher ins Leere. Die belangte Behörde war daher berechtigt, über die erforderlichen letztmaligen Vorkehrungen abzusprechen. 4.3.3. Da es sich beim Verfahren nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 um ein gegenüber dem scheidenden Wasserberechtigten von Amts wegen durchzuführendes Verfahren handelt (vgl. VwGH 25.10.1994, 93/07/0049), kommen wenigstens in Bezug auf ihn die Präklusionsfolgen des § 42 AVG nicht zum Tragen, sodass der zu Verpflichtende durch Unterlassung von Einwendungen (die in diesem Zusammenhang schon begrifflich nicht möglich sind) im Rahmen einer mündlichen Verhandlung seine Parteistellung auch nicht verlieren kann. Auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin MP brauchte daher nicht weiter eingegangen zu werden.4.3.3. Da es sich beim Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 um ein gegenüber dem scheidenden Wasserberechtigten von Amts wegen durchzuführendes Verfahren handelt vergleiche VwGH 25.10.1994, 93/07/0049), kommen wenigstens in Bezug auf ihn die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG nicht zum Tragen, sodass der zu Verpflichtende durch Unterlassung von Einwendungen (die in diesem Zusammenhang schon begrifflich nicht möglich sind) im Rahmen einer mündlichen Verhandlung seine Parteistellung auch nicht verlieren kann. Auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin MP brauchte daher nicht weiter eingegangen zu werden. 4.3.4. Abgesehen von den Grundsätzen, dass als letztmalige Vorkehrungen nur bestimmte und befristete Vorkehrungen, nicht aber dauernde Erhaltungsmaßnahmen aufgetragen werden können (VwGH 27.04.2006, 2005/07/0177) und dass diese Maßnahmen mit dem erloschenen Wasserrecht und dem Bestand der Anlage in einem sachlichen Zusammenhang stehen müssen (VwGH 28.03.1995, 94/07/0074; 25.10.1994, 93/07/0049), ist die „Notwendigkeit“ im Sinne der in § 29 Abs. 1 WRG 1959 genannten Interessen von entscheidender Bedeutung. Notwendige Maßnahmen müssen vorgeschrieben werden, andere als notwendige Maßnahmen dürfen hingegen nicht angeordnet werden (VwGH 21.10.1999, 96/07/0149). Das bedeutet aber auch, dass, wenn die Notwendigkeit einer Maßnahme erkannt ist, eine weitere Interessensabwägung nicht mehr stattzufinden hat. Erfordert also zB das öffentliche Interesse oder die Interessen der Anrainer Maßnahmen, kommt es auf die Interessen des zu Verpflichtenden nicht mehr an. Dies gilt sowohl für die Kosten der Maßnahmen (die aus diesem Grund auch nicht ermittelt werden mussten), als auch hinsichtlich sonstiger für den zu Verpflichtenden mit diesen Maßnahmen verbundenen Nachteile, wie im konkreten Fall die Problematik der (Niederschlags)wasserableitung. Sofern die von den Beschwerdeführerinnen befürchteten Nachteile tatsächlich gegeben sein sollten (das Gericht hält das diesbezügliche Vorbringen für durchaus plausibel, wie dies auch der wasserbautechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt hat), so wird es an ihnen liegen, im eigenen Interesse entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Abgesehen von rechtlichen Schritten gegenüber fremden Einleitern (sofern kein Recht zur Ableitung der Niederschlagswässer über die Liegenschaften der Beschwerdeführerin besteht), wäre beispielsweise die Errichtung einer Regenwasserkanalisation, etwa unter teilweiser Benützung des bisherigen Mühlbachbettes, denkbar. Solche Maßnahmen können jedoch nicht Gegenstand letztmaliger Vorkehrungen sein und hindern auch nicht die Anordnung der letztmaligen Vorkehrungen durch die Wasserrechtsbehörde (bzw. im Beschwerdeverfahren durch das Gericht).4.3.4. Abgesehen von den Grundsätzen, dass als letztmalige Vorkehrungen nur bestimmte und befristete Vorkehrungen, nicht aber dauernde Erhaltungsmaßnahmen aufgetragen werden können (VwGH 27.04.2006, 2005/07/0177) und dass diese Maßnahmen mit dem erloschenen Wasserrecht und dem Bestand der Anlage in einem sachlichen Zusammenhang stehen müssen (VwGH 28.03.1995, 94/07/0074; 25.10.1994, 93/07/0049), ist die „Notwendigkeit“ im Sinne der in Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 genannten Interessen von entscheidender Bedeutung. Notwendige Maßnahmen müssen vorgeschrieben werden, andere als notwendige Maßnahmen dürfen hingegen nicht angeordnet werden (VwGH 21.10.1999, 96/07/0149). Das bedeutet aber auch, dass, wenn die Notwendigkeit einer Maßnahme erkannt ist, eine weitere Interessensabwägung nicht mehr stattzufinden hat. Erfordert also zB das öffentliche Interesse oder die Interessen der Anrainer Maßnahmen, kommt es auf die Interessen des zu Verpflichtenden nicht mehr an. Dies gilt sowohl für die Kosten der Maßnahmen (die aus diesem Grund auch nicht ermittelt werden mussten), als auch hinsichtlich sonstiger für den zu Verpflichtenden mit diesen Maßnahmen verbundenen Nachteile, wie im konkreten Fall die Problematik der (Niederschlags)wasserableitung. Sofern die von den Beschwerdeführerinnen befürchteten Nachteile tatsächlich gegeben sein sollten (das Gericht hält das diesbezügliche Vorbringen für durchaus plausibel, wie dies auch der wasserbautechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt hat), so wird es an ihnen liegen, im eigenen Interesse entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Abgesehen von rechtlichen Schritten gegenüber fremden Einleitern (sofern kein Recht zur Ableitung der Niederschlagswässer über die Liegenschaften der Beschwerdeführerin besteht), wäre beispielsweise die Errichtung einer Regenwasserkanalisation, etwa unter teilweiser Benützung des bisherigen Mühlbachbettes, denkbar. Solche Maßnahmen können jedoch nicht Gegenstand letztmaliger Vorkehrungen sein und hindern auch nicht die Anordnung der letztmaligen Vorkehrungen durch die Wasserrechtsbehörde (bzw. im Beschwerdeverfahren durch das Gericht). Was nun die konkrete Erforderlichkeit der angeordneten Maßnahmen anbelangt, so kann daran angesichts der im Zuge der mündlichen Verhandlung am 26. Jänner 2017 vorgenommenen Begutachtung, der die Beschwerdeführerinnen nicht entgegengetreten sind, kein Zweifel bestehen. Sowohl die Erhaltung bzw. Verbesserung der ökologischen Situation des *** als auch die Verhinderung bzw. Minimierung von Hochwassergefahren stehen im öffentlichen Interesse (letztere zusätzlich auch im Interesse der betroffenen Anrainer), wobei auch auf die zitierten Bestimmungen der §§ 30a und 105 Abs. 1 (etwa lit. a, b und
- m)WRG 1959 sowie der QZV Ökologie OG hingewiesen wird. Ebenso liegt es im öffentlichen Interesse, dass nicht durch verfallende bzw. ungesichert ihrem Schicksal überlassene Anlagenteile Personen in ihrem Leben und ihrer Gesundheit gefährdet werden. Dem kann im Übrigen nicht entgegengehalten werden, dass, soweit die angeordneten Maßnahmen zur Verfüllung von Teilen des Werkskanals im Bereich von Liegenschaften bzw. Gebäuden der Beschwerdeführerinnen liegen, es allein ihre Sache wäre, ob sie sich einer Gefahr aussetzt, müssen doch auch andere Personen, die die Liegenschaften betreten oder allfällige Rechtsnachfolger geschützt werden, was zweifellos im öffentlichen Interesse liegt. Hinsichtlich der im Falle des Einstürzen des Gewölbekanals unter der Landesstraße drohenden Gefahren ist das öffentliche Interesse evident.Was nun die konkrete Erforderlichkeit der angeordneten Maßnahmen anbelangt, so kann daran angesichts der im Zuge der mündlichen Verhandlung am 26. Jänner 2017 vorgenommenen Begutachtung, der die Beschwerdeführerinnen nicht entgegengetreten sind, kein Zweifel bestehen. Sowohl die Erhaltung bzw. Verbesserung der ökologischen Situation des *** als auch die Verhinderung bzw. Minimierung von Hochwassergefahren stehen im öffentlichen Interesse (letztere zusätzlich auch im Interesse der betroffenen Anrainer), wobei auch auf die zitierten Bestimmungen der Paragraphen 30 a und 105 Absatz eins, (etwa Litera a, b und
- m)WRG 1959 sowie der QZV Ökologie OG hingewiesen wird. Ebenso liegt es im öffentlichen Interesse, dass nicht durch verfallende bzw. ungesichert ihrem Schicksal überlassene Anlagenteile Personen in ihrem Leben und ihrer Gesundheit gefährdet werden. Dem kann im Übrigen nicht entgegengehalten werden, dass, soweit die angeordneten Maßnahmen zur Verfüllung von Teilen des Werkskanals im Bereich von Liegenschaften bzw. Gebäuden der Beschwerdeführerinnen liegen, es allein ihre Sache wäre, ob sie sich einer Gefahr aussetzt, müssen doch auch andere Personen, die die Liegenschaften betreten oder allfällige Rechtsnachfolger geschützt werden, was zweifellos im öffentlichen Interesse liegt. Hinsichtlich der im Falle des Einstürzen des Gewölbekanals unter der Landesstraße drohenden Gefahren ist das öffentliche Interesse evident. Im Übrigen dient die Stilllegung erloschener Wasseranlagen im öffentlichen Interesse auch der Hintanhaltung jeder künftiger missbräuchlichen Verwendung (vgl. VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209). Auch aus diesem Grund war, abgesehen von Sicherheitsfragen, die Trennung der elektrischen Verbindung im Krafthaus der Beschwerdeführerin MP notwendig.Im Übrigen dient die Stilllegung erloschener Wasseranlagen im öffentlichen Interesse auch der Hintanhaltung jeder künftiger missbräuchlichen Verwendung vergleiche VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209). Auch aus diesem Grund war, abgesehen von Sicherheitsfragen, die Trennung der elektrischen Verbindung im Krafthaus der Beschwerdeführerin MP notwendig. Maßstab der Prüfung ist lediglich die Erforderlichkeit von Maßnahmen anlässlich der Auflassung der Wasseranlagen, wobei das Gericht von der Sach- (und Rechts-)Lage im Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen hat. Abgesehen davon, dass eine (wasserrechtliche) Verpflichtung der Gemeinde zur Verwirklichung eines Hochwasserschutzprojektes nicht besteht und überdies eine wasserrechtliche Bewilligung für ein solches Projekt noch gar nicht vorliegt, berühren solche geplante Maßnahmen die Verpflichtung der Beschwerdeführerinnen nicht. Insbesondere kann nicht mit Erfolg vorgebracht werden, dass sich bestimmte Maßnahmen erübrigen würden, weil sie dann später von der Gemeinde gesetzt würden. Ebensowenig kann im Lichte der Bestimmung des § 29 Abs. 1 WRG 1959 der Verpflichtung zur Beseitigung des Mühlbachkanals unter der Landesstraße (aus Sicherheitsgründen) mit dem Argument entgegengetreten werden, die Erhaltung wäre dem Straßenerhalter „zumutbar“.Maßstab der Prüfung ist lediglich die Erforderlichkeit von Maßnahmen anlässlich der Auflassung der Wasseranlagen, wobei das Gericht von der Sach- (und Rechts-)Lage im Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen hat. Abgesehen davon, dass eine (wasserrechtliche) Verpflichtung der Gemeinde zur Verwirklichung eines Hochwasserschutzprojektes nicht besteht und überdies eine wasserrechtliche Bewilligung für ein solches Projekt noch gar nicht vorliegt, berühren solche geplante Maßnahmen die Verpflichtung der Beschwerdeführerinnen nicht. Insbesondere kann nicht mit Erfolg vorgebracht werden, dass sich bestimmte Maßnahmen erübrigen würden, weil sie dann später von der Gemeinde gesetzt würden. Ebensowenig kann im Lichte der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 der Verpflichtung zur Beseitigung des Mühlbachkanals unter der Landesstraße (aus Sicherheitsgründen) mit dem Argument entgegengetreten werden, die Erhaltung wäre dem Straßenerhalter „zumutbar“. Eine Abwälzung der den letzten Wasserberechtigten treffenden Pflichten auf Dritte sieht das Gesetz – abgesehen allenfalls als Konsequenz der Anlagenübernahme nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 – nicht vor.Eine Abwälzung der den letzten Wasserberechtigten treffenden Pflichten auf Dritte sieht das Gesetz – abgesehen allenfalls als Konsequenz der Anlagenübernahme nach Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 – nicht vor. Da somit außer Frage steht, dass es sich bei den vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26. Jänner 2017 vorgeschlagenen letztmaligen Vorkehrungen um schon aus öffentlichen Rücksichten erforderliche Vorkehrungen im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 handelt, waren sie anzuordnen. Demgegenüber kann die Erforderlichkeit der Entfernung von maschinellen Einrichtungen aus den Gebäuden mangels fachlicher Begründung nicht erkannt werden, sodass der angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben war, was im Rahmen der Neugestaltung des Spruches erfolgt.Da somit außer Frage steht, dass es sich bei den vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26. Jänner 2017 vorgeschlagenen letztmaligen Vorkehrungen um schon aus öffentlichen Rücksichten erforderliche Vorkehrungen im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 handelt, waren sie anzuordnen. Demgegenüber kann die Erforderlichkeit der Entfernung von maschinellen Einrichtungen aus den Gebäuden mangels fachlicher Begründung nicht erkannt werden, sodass der angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben war, was im Rahmen der Neugestaltung des Spruches erfolgt. Anzumerken ist, dass auch letztmalige Vorkehrungen – wie jede behördliche Anordnung – der verfassungsrechtlichen Schranke einer Verhältnismäßigkeit vom Mitteleinsatz und Erfolg unterliegt (vgl. VwGH 20.02.2014, 2011/07/0080). Diese steht jedoch angesichts der zu schützenden öffentlichen Interessen außer Frage.Anzumerken ist, dass auch letztmalige Vorkehrungen – wie jede behördliche Anordnung – der verfassungsrechtlichen Schranke einer Verhältnismäßigkeit vom Mitteleinsatz und Erfolg unterliegt vergleiche VwGH 20.02.2014, 2011/07/0080). Diese steht jedoch angesichts der zu schützenden öffentlichen Interessen außer Frage. Da alle erforderlichen letztmaligen Vorkehrungen (mit Ausnahme der Trennung der Stromversorgung beim Krafthaus der MP) mit beiden Wasserkraft-anlagen im Zusammenhang stehen (bilden der Mühlbach und seine Nebenanlagen doch fraglos eine für beide Wasserkraftanlagen notwendige Einrichtung), waren sie mit der genannten Einschränkung auch beiden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen, wobei dementsprechend eine solidarische Verpflichtung eintritt. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, wer jeweils Eigentümer der betreffenden Grundstücke ist, auf denen die Maßnahmen durchzuführen sind, da der Zusammenhang mit der jeweiligen Anlage maßgeblich ist. Im Übrigen können letztmalige Vorkehrungen, wenn erforderlich, auch auf fremden Grund angeordnet werden. 4.3.5. In seinem Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/07/0024, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Anrainer im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 nur die Eigentümer benachbarter Grundstücke sind, wogegen die Eigentümer der von einer Wasserbenutzungsanlage in Anspruch genommenen und damit unmittelbar von der Anlage betroffenen Grundstücke keinen Anspruch auf letztmalige Vorkehrungen zur Beseitigung der Anlagenteile auf ihren Grundstücken haben. Sie können keinen Antrag auf Beseitigung dieser Anlagen stellen, werden aber in ihren Rechten als Grundeigentümer dann berührt, wenn letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben werden und durch diese ein Zustand geschaffen wird, der sich zu ihrem Nachteil von dem Zustand unterscheidet, der der erloschenen Bewilligung entsprach.4.3.5. In seinem Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/07/0024, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Anrainer im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 nur die Eigentümer benachbarter Grundstücke sind, wogegen die Eigentümer der von einer Wasserbenutzungsanlage in Anspruch genommenen und damit unmittelbar von der Anlage betroffenen Grundstücke keinen Anspruch auf letztmalige Vorkehrungen zur Beseitigung der Anlagenteile auf ihren Grundstücken haben. Sie können keinen Antrag auf Beseitigung dieser Anlagen stellen, werden aber in ihren Rechten als Grundeigentümer dann berührt, wenn letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben werden und durch diese ein Zustand geschaffen wird, der sich zu ihrem Nachteil von dem Zustand unterscheidet, der der erloschenen Bewilligung entsprach. Dies trifft im vorliegenden Fall jedenfalls auf die Republik Österreich als Verwalterin des Öffentlichen Wassergutes zu. Zwar gilt dies auch für das Land Niederösterreich als Straßenerhalterin, soweit der Werkskanal auf Straßengrund liegt; jedoch sind die im Zusammenhang mit der Straßenquerung geforderten Maßnahmen, wie dargelegt, (auch) im öffentlichen Interesse erforderlich. Sie waren daher jedenfalls anzuordnen, unabhängig davon, ob das Land Niederösterreich sie erforderlich hielt oder sich mit einem bloßen Nachweis der momentanen Standsicherheit zufrieden gegeben hätte. Das Gericht erachtet dabei im Zusammenhang mit der Straßenunterführung die vorgeschriebene Verpressung für notwendig; wie der Amtssachverständige ausgeführt hat, kann bei keinem Bauwerk von einem in alle Zukunft gesicherten standfesten Zustand ausgegangen werden; im Übrigen kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass Bauwerke, die unter statischen Gesichtspunkten einer Belastung ausgesetzt sind, regelmäßig auf ihre Standsicherheit und ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen sind und erforderlichenfalls einer Instandhaltung unterzogen werden müssen. Solche wiederkehrenden Überprüfungs- bzw. Instandhaltungsverpflichtungen können jedoch, wie bereits oben ausgeführt, nicht Inhalt einer auf § 29 Abs. 1 WRG 1959 gestützten Vorschreibung sein. Dies trifft im vorliegenden Fall jedenfalls auf die Republik Österreich als Verwalterin des Öffentlichen Wassergutes zu. Zwar gilt dies auch für das Land Niederösterreich als Straßenerhalterin, soweit der Werkskanal auf Straßengrund liegt; jedoch sind die im Zusammenhang mit der Straßenquerung geforderten Maßnahmen, wie dargelegt, (auch) im öffentlichen Interesse erforderlich. Sie waren daher jedenfalls anzuordnen, unabhängig davon, ob das Land Niederösterreich sie erforderlich hielt oder sich mit einem bloßen Nachweis der momentanen Standsicherheit zufrieden gegeben hätte. Das Gericht erachtet dabei im Zusammenhang mit der Straßenunterführung die vorgeschriebene Verpressung für notwendig; wie der Amtssachverständige ausgeführt hat, kann bei keinem Bauwerk von einem in alle Zukunft gesicherten standfesten Zustand ausgegangen werden; im Übrigen kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass Bauwerke, die unter statischen Gesichtspunkten einer Belastung ausgesetzt sind, regelmäßig auf ihre Standsicherheit und ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen sind und erforderlichenfalls einer Instandhaltung unterzogen werden müssen. Solche wiederkehrenden Überprüfungs- bzw. Instandhaltungsverpflichtungen können jedoch, wie bereits oben ausgeführt, nicht Inhalt einer auf Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 gestützten Vorschreibung sein. In diesem Zusammenhang ist angesichts der Niederschlagswasserproblematik zu bemerken, dass die angeordnete letztmalige Vorkehrung nicht einer Lösung in der Weise entgegenstünde, dass auch im Bereich der Straßenquerung ein Regenwasserkanal im ehemaligen Mühlbachbett verlegt und nur der Rest verfüllt würde. Eine später erteilte wasserrechtliche Bewilligung für eine Regenwasserkanalanlage würde (im Rahmen der Bewilligung) der gegenständlichen Anordnung letztmaliger Vorkehrungen derogieren (der Berechtigte am Regenwasserkanal hätte dann in weiterer Folge für die Instandhaltung und damit für die Standfestigkeit der Anlage zu sorgen). Gleiches würde für eine allfällige Bewilligung zur (vorübergehenden) Nutzung von bestehenden Anlagen zum Hochwasserschutz bzw. zur Hochwasserableitung gelten. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die im Spruch angeführten Maßnahmen im öffentlichen Interesse notwendig sind und schon deshalb anzuordnen sind. 4.3.6. Es bleibt noch die erforderliche Fristsetzung zu erörtern. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Fristsetzung um eine Ermessensentscheidung, für deren Gesetzmäßigkeit ausschlaggebend ist, dass die festgesetzte Frist objektiv geeignet sein muss, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte der Lage des konkreten Fall nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (zB VwGH 24.04.2003, 2000/07/0247). Nun wurde vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinsichtlich der Beseitigung von Anlagenteilen im Einlaufbereich des Mühlbaches (mit Ausnahme der sogenannten Eiswand) sowie das Verschließen der Zulaufmöglichkeiten über Werkskanal und Spülkanäle eine Frist von einem halben Jahr für angemessen erachtet; dem sind die Beschwerdeführerinnen nicht entgegengetreten, wobei auch das Gericht keine Zweifel hat, dass diese punktuellen Maßnahme innerhalb weniger Monate zu bewerkstelligen sind. In gleicher Weise steht außer Frage, dass die Trennung der elektrischen Anlagen durch einen Fachmann beim Krafthaus der MP kurzfristig innerhalb von 14 Tagen durchführbar ist. In Zweifel gezogen wurden die vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen zehnjährigen Fristen für die Beseitigung der Eiswand, die Verpressung der Landesstraßenquerung sowie die Verfüllungen im Bereich der Kraftwerksgebäude und des Unterwerkskanals. Der Amtssachverständige hat dabei erkennbar nicht nur auf die für die Maßnahmendurchführung (einschließlich Planung und Vorbereitung) erforderliche Zeit abgestellt, geht es doch um in ihrem Umfang recht begrenzte Arbeiten (Beseitigung einer, wenn auch sicherlich recht massiven, Betonmauer; räumlich auf kurze Strecken des Werksbaches begrenzet Verfüllungen im Bereich der Gebäude der Beschwerdeführerinnen bzw. der Straßenquerung, sowie ein etwa 60 m langer Werkskanalabschnitt unterhalb der Anlage der HP). Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurden dagegen Bedenken erhoben, denen sich das Gericht nicht verschließen kann. Vorauszuschicken ist, dass die Erstattung eines Gutachtens (samt Befund) durch einen Sachverständigen keine Mitwirkung an der (behördlichen) Entscheidung, sondern am Beweisverfahren (dh an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage) darstellt (vgl. VwGH vom 11.11.2015, 2013/11/0206). Ein (Amts-) Sachverständiger ist für das Verwaltungsgericht dabei ein Hilfsorgan, das an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes mitwirkt (vgl. VwGH vom 20. 3. 2006, 2002/17/0023). Das Gericht ist daher nicht an die Fristvorschläge des Amtssachverständigen gebunden, sondern kann – mit entsprechender Begründung – auch zu anderen Ergebnissen gelangen.Vorauszuschicken ist, dass die Erstattung eines Gutachtens (samt Befund) durch einen Sachverständigen keine Mitwirkung an der (behördlichen) Entscheidung, sondern am Beweisverfahren (dh an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage) darstellt vergleiche VwGH vom 11.11.2015, 2013/11/0206). Ein (Amts-) Sachverständiger ist für das Verwaltungsgericht dabei ein Hilfsorgan, das an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes mitwirkt vergleiche VwGH vom 20. 3. 2006, 2002/17/0023). Das Gericht ist daher nicht an die Fristvorschläge des Amtssachverständigen gebunden, sondern kann – mit entsprechender Begründung – auch zu anderen Ergebnissen gelangen. Es steht für das Gericht außer Frage, dass für die in Rede stehenden Maßnahmen, selbst wenn man einen großzügigen Zeitraum für Planung, Ausschreibung und sonstige Vorbereitung einkalkuliert, die Vorbereitungsphase jedenfalls weniger als ein Jahr benötigen und die Durchführung, selbst bei ungünstigen Bedingungen (wie zB Witterung, Platzverhältnisse,...) ebenfalls in weniger als einem Jahr möglich sein würde. Selbst wenn man noch Zeit für die Lösung der Niederschlagswasser-problematik einkalkuliert (was außerhalb der angeordneten Maßnahmen liegt), ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass auch die Planung hiefür innerhalb eines Jahres und die Durchführung innerhalb einer weiteren Bausaison möglich sein sollte. Die vom Gericht nun festgesetzten Fristen sind daher bei weitem ausreichend, um die angeordneten Maßnahmen bewerkstelligen zu können. Die Einräumung einer um viele Jahre darüberhinausgehenden Zeit erschiene dem Gericht im Lichte des maßgeblichen Kriteriums der tatsächlichen Durchführbarkeit unter Anspannung aller Kräfte nicht vertretbar. In Bezug auf die sogenannte Eiswand und deren mögliche Funktion als Hochwasserschutz muss darauf hingewiesen werden, dass mit dem Erlöschen eines Wasserrechts die betreffende Anlage konsenslos wird. Auf Grund der Lage der Wand im Fluss bzw. am Einlauf des Werkskanals handelt es sich dabei zweifellos um eine Anlage innerhalb der Grenzen des 30-jährlichen Hochwasserabflusses, welche nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 einer Bewilligung bedürfte, sofern nicht schon die Bewilligungspflicht als Hochwasserschutzbau im Sinne des § 41 Abs. 1 leg.cit. greift. Ein weiteres Belassen dieser Anlage würde daher eine eigene wasserrechtliche Bewilligung erfordern, welche nicht durch eine lange Entfernungsfrist im Rahmen der Durchführung letztmaliger Vorkehrungen substituiert werden kann.In Bezug auf die sogenannte Eiswand und deren mögliche Funktion als Hochwasserschutz muss darauf hingewiesen werden, dass mit dem Erlöschen eines Wasserrechts die betreffende Anlage konsenslos wird. Auf Grund der Lage der Wand im Fluss bzw. am Einlauf des Werkskanals handelt es sich dabei zweifellos um eine Anlage innerhalb der Grenzen des 30-jährlichen Hochwasserabflusses, welche nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 einer Bewilligung bedürfte, sofern nicht schon die Bewilligungspflicht als Hochwasserschutzbau im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, leg.cit. greift. Ein weiteres Belassen dieser Anlage würde daher eine eigene wasserrechtliche Bewilligung erfordern, welche nicht durch eine lange Entfernungsfrist im Rahmen der Durchführung letztmaliger Vorkehrungen substituiert werden kann. 4.3.7. Die belangte Behörde hat im Spruchteil II ihres Bescheides die Beschwerdeführerinnen zur Bezahlung von Verfahrenskosten verpflichtet und diese Entscheidung auf § 77 AVG gestützt. § 77 Abs. 1 verweist in Bezug auf die Kommissionsgebühren auf § 76 leg.cit., dessen Absatz 2 für von Amts wegen durchzuführende Amtshandlungen (wie das Erlöschensverfahren, siehe dazu oben) eine Kostentragungspflicht der Beteiligten nur dann vorsieht, wenn die Amtshandlung durch deren Verschulden herbeigeführt worden ist. Ein Verschulden der Beschwerdeführerinnen ist jedoch in Bezug auf die mündliche Verhandlung vom 10. August 2016 nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung war im Rahmen der Neuformulierung des Spruches des angefochtenen Bescheides daher ersatzlos zu beheben.4.3.7. Die belangte Behörde hat im Spruchteil römisch zwei ihres Bescheides die Beschwerdeführerinnen zur Bezahlung von Verfahrenskosten verpflichtet und diese Entscheidung auf Paragraph 77, AVG gestützt. Paragraph 77, Absatz eins, verweist in Bezug auf die Kommissionsgebühren auf Paragraph 76, leg.cit., dessen Absatz 2 für von Amts wegen durchzuführende Amtshandlungen (wie das Erlöschensverfahren, siehe dazu oben) eine Kostentragungspflicht der Beteiligten nur dann vorsieht, wenn die Amtshandlung durch deren Verschulden herbeigeführt worden ist. Ein Verschulden der Beschwerdeführerinnen ist jedoch in Bezug auf die mündliche Verhandlung vom 10. August 2016 nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung war im Rahmen der Neuformulierung des Spruches des angefochtenen Bescheides daher ersatzlos zu beheben. 4.3.8. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung war nicht zuzulassen, da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, sondern es um Fragen der Beweiswürdigung und die Anwendung nicht uneinheitlicher Judikatur auf den Einzelfall ging.4.3.8. Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen diese Entscheidung war nicht zuzulassen, da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, sondern es um Fragen der Beweiswürdigung und die Anwendung nicht uneinheitlicher Judikatur auf den Einzelfall ging. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1069.001.2016