RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1347/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau MZ, ***, ***, vertreten durch Dr. Robert Müller, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 22.11.2016, GZ. LFS1-F-16113/001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 22.11.2016, GZ. LFS1-F-16113/001, wurde der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt
- die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B auf die Dauer von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides entzogen. Mit dem Spruchpunkt
- dieses Bescheides beschränkte die Verwaltungsbehörde die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin für die Klasse AM auf das Lenken von Motorfahrrädern auf dem Zeitraum der unter Spruchpunkt
- angeführten Dauer. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin am 11.05.2016 um 15.02 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Freilandgebiet *** auf der Autobahn *** gelenkt und auf Höhe des Strkm. *** die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um mehr als 50 km/h überschritten habe. Die gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz habe 187 km/h betragen. Eine Lenkberechtigung dürfe nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig seien. Als verkehrszuverlässig gelte gemäß § 7 Abs. 1 FSG eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden müsse, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden werde oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben seien, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde. Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 habe gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten habe und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden sei.Eine Lenkberechtigung dürfe nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig seien. Als verkehrszuverlässig gelte gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden müsse, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden werde oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben seien, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde. Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, habe gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten habe und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden sei. Im gegenständlichen Fall liege somit eine solche „Tatsache“ vor. Zeit und Ort der Tat sowie der Täter in Person der Beschwerdeführerin seien durch das in erster Instanz abgeschlossene Strafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 06.09.2016, Zl. LFS2-V-16 7562/5, erwiesen. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung hingegen sei durch die Messung mittels Abstandsmessgerätes erwiesen. Die Beschwerdeführerin sei daher verkehrsunzuverlässig. Auf Grund dieser dargelegten Sach- und Rechtslage hätte die Verwaltungsbehörde spruchgemäß die Lenkberechtigung auch in ihrem Ausmaß zu entziehen und die Lenkberechtigung der Klasse AM auf das Lenken von Motorfahrrädern auf den Zeitraum der unter Spruchpunkt
- angeführten Dauer zu beschränken gehabt.
- Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer durch ihren Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 07.12.2016 beantragte die Beschwerdeführerin, diesen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufzuheben. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass der Verwaltungsbehörde Zustellmängel unterlaufen wären, indem der Bescheid trotz bereits am 24.10.2016 vom Beschwerdeführerinvertreter gelegter Vollmacht und am 07.11.2016 abgegebener Stellungnahme zunächst der Beschwerdeführerin zwei Mal persönlich zuzustellen versucht worden sei. Dadurch, dass die Verwaltungsbehörde die Vertretung durch ihren Rechtsvertreter und die von diesem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingebrachten Schriftsätze nicht erwähnt und dadurch nicht über sämtliche Tatsachen und Anträge abgesprochen habe, sei der Bescheid verfahrensunrichtig zustande gekommen und das zugrunde liegende Verfahren nichtig. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Stellungnahme vom 07.11.2016 vorgebracht, dass sie das Fahrzeug zur angegebenen Tatzeit nicht selbst gelenkt habe, worauf die Verwaltungsbehörde nicht im geringsten eingegangen sei. Das Bescheidergebnis sei daher in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen. Die Verwaltungsbehörde habe überhaupt nur formal ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, nicht aber inhaltlich. Um die Einwendungen der Beschwerdeführerin habe sich die Verwaltungsbehörde nicht im geringsten gekümmert, sodass grundsätzliche verfahrensregelnde Gebote nicht eingehalten worden wären. Der angefochtene Bescheid sei auch insofern inhaltlich rechtswidrig, als nicht die von der Verwaltungsbehörde angesprochene „bestimmte Tatsache“ vorliege. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin das Kraftfahrzeug zur angegebenen Tatzeit gelenkt habe, sei unrichtig. Es könne auch nirgends festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin am 11.05.2016 tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt habe, sondern könne nur festgestellt werden, dass jemand das hier in Rede stehende Fahrzeug gelenkt habe und dabei die Geschwindigkeit überschritten habe. Tatsache sei nur, dass eine Lenkerauskunft nicht erteilt worden sei bzw. eine solche nicht erteilt werden hätte können. Nur dies habe die Beschwerdeführerin zu verantworten, was ihr aber im gegenständlichen Verfahren nicht zum Vorwurf gemacht werde und im Übrigen auch nicht die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigen würde. Im angesprochenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld sei nur die Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin als gemäß § 9 Abs. 2 VStG strafrechtlich Verantwortliche individualisiert worden, sodass insgesamt der angefochtene Bescheid rechtswidrig und aufzuheben sei.Im angesprochenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld sei nur die Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG strafrechtlich Verantwortliche individualisiert worden, sodass insgesamt der angefochtene Bescheid rechtswidrig und aufzuheben sei. Mit dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin eine Vollmachtsanzeige des BV vom 24.10.2016, eine Stellungnahme des BV vom 07.11.2016, einen Antrag auf Zustellung des BV vom 15.11.2016 und ein Kuvert über einen Zustellversuch vom 21.11.2016 (Beilagen ./1 bis ./4) vor.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 20.12.2016 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. LFS1-F-16113/001 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Gleichzeitig wurde von der Verwaltungsbehörde darauf hingewiesen, dass die Abgabe des Führerscheins durch die Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, nachdem die ordnungsgemäße Zustellung erfolgt sei und werde weiters darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführervertreter in der Beschwerde übermittelte Stellungnahme vom 07.11.2016 vor Einlangen der Beschwerde am 07.12.2016 zu keinem Zeitpunkt an die Verwaltungsbehörde übermittelt worden sei bzw. dort eingelangt sei.Mit Schreiben vom 20.12.2016 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur , GZ. LFS1-F-16113/001 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Gleichzeitig wurde von der Verwaltungsbehörde darauf hingewiesen, dass die Abgabe des Führerscheins durch die Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, nachdem die ordnungsgemäße Zustellung erfolgt sei und werde weiters darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführervertreter in der Beschwerde übermittelte Stellungnahme vom 07.11.2016 vor Einlangen der Beschwerde am 07.12.2016 zu keinem Zeitpunkt an die Verwaltungsbehörde übermittelt worden sei bzw. dort eingelangt sei. Am 09.02.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. LFS1-F-16113/001 der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld sowie GZ. LVwG-AV-1347-2016 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des Zeugen BI GV.
- Feststellungen: Die HZ GmbH mit Sitz in ***, ***, ist Zulassungsbesitzerin des Personenkraftwagens der Marke Audi A6 mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Die Beschwerdeführerin MZ ist handelsrechtliche Geschäftsführerin und die gemäß § 9 Abs. 2 VStG strafrechtlich verantwortlich Beauftragte der HZ GmbH.Die HZ GmbH mit Sitz in ***, ***, ist Zulassungsbesitzerin des Personenkraftwagens der Marke Audi A6 mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Die Beschwerdeführerin MZ ist handelsrechtliche Geschäftsführerin und die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG strafrechtlich verantwortlich Beauftragte der HZ GmbH. Am 11.05.2016, 15.02 Uhr, wurde dieser Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn ***, nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** mit einer Geschwindigkeit von 187 km/h – dies nach Abzug von 6 km/h Messtoleranz – gelenkt. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 06.09.2016, GZ. LFS2-V-16 7562/5, wurde die Beschwerdeführerin auf Grund dieses Vorfalles für schuldig befunden, dass sie es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG strafrechtlich verantwortlich Beauftragte der Firma HZ GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, folgende Übertretung begangen habe:Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 06.09.2016, GZ. LFS2-V-16 7562/5, wurde die Beschwerdeführerin auf Grund dieses Vorfalles für schuldig befunden, dass sie es als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG strafrechtlich verantwortlich Beauftragte der Firma HZ GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, folgende Übertretung begangen habe:
- am 11.05.2016, 15.02 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** Strkm. *** in Fahrtrichtung *** schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren zu sein, nämlich mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von 187 km/h nach Abzug von 6 km/h Messtoleranz und
- der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung über deren schriftliche Anfrage vom 18.05.2016 nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung am 25.05.2016 darüber Auskunft erteilt zu haben, wer eben dieses Kraftfahrzeug am 11.05.2016 um 15.02 Uhr am unter Punkt
- angeführten Tatort gelenkt habe. Es kann nicht festgestellt werden, wer tatsächlich am 11.05.2016 um 15.02 Uhr den angeführten Personenkraftwagen gelenkt und die angeführte Geschwindigkeitsübertretung gesetzt hat.
- Beweiswürdigung: Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin handelsrechtliche Geschäftsführerin und die gemäß § 9 Abs. 2 VStG strafrechtlich verantwortlich Beauftragte der HZ GmbH ist; ersteres ergibt sich auch aus dem im Akt der Verwaltungsbehörde befindlichen Firmenbuchauszug. Unstrittig ist des Weiteren auch, dass die HZ GmbH Zulassungsbesitzerin des angeführten verfahrensgegenständlichen Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** ist bzw. jedenfalls am 11.05.2016 war.Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin handelsrechtliche Geschäftsführerin und die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG strafrechtlich verantwortlich Beauftragte der HZ GmbH ist; ersteres ergibt sich auch aus dem im Akt der Verwaltungsbehörde befindlichen Firmenbuchauszug. Unstrittig ist des Weiteren auch, dass die HZ GmbH Zulassungsbesitzerin des angeführten verfahrensgegenständlichen Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** ist bzw. jedenfalls am 11.05.2016 war. Dass eben dieses Kraftfahrzeug am 11.05.2016 um 15.02 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** mit der festgestellten Geschwindigkeit gefahren ist, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen BI GV in Verbindung mit dem im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Lichtbildern. Eben dies wurde von der Beschwerdeführerin zuletzt auch nicht mehr bestritten. Der Inhalt des Spruches des rechtskräftigen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 06.09.2016 ergibt sich aus eben diesem. Unstrittig ist auch, dass dieses Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist und die die damit verhängten Geldstrafen samt Kostenbeiträgen auch bezahlt wurden. Nicht festgestellt werden konnte allerdings, wer tatsächlich zu der im Spruchpunkt
- dieses Straferkenntnisses angegebener Tatzeit dieses Kraftfahrzeug der HZ GmbH gelenkt hat. Soweit diesbezüglich die Verwaltungsbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 06.09.2016 verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass mit diesem Straferkenntnis der Beschwerdeführerin nur zur Last gelegt wurde, dass sie es zu verantworten hat, dass – egal, ob faktisch möglich oder nicht – die Gesellschaft, somit die Firma HZ GmbH, neben der Nichterteilung der geforderten Lenkerauskunft auch die gegenständliche Geschwindigkeitsübertretung begangen hat. Weder aus dem – dem Wortlaut nach eindeutigem – Spruch dieses Straferkenntnisses noch aus dessen Begründung ergibt sich der Vorwurf, dass die Beschwerdeführerin selbst das Kraftfahrzeug zu diesem Zeitpunkt gelenkt hat. Aus den im Akt der Verwaltungsbehörde befindlichen Lichtbildern ist der Lenker als solcher in keiner Weise zu identifizieren. Vom Zeugen BI GV wurde im Rahmen seiner Aussage darauf verwiesen, dass er das Verkehrsgeschehen auch nur über einen Monitor beobachtet habe und ebenso nichts zur Identifizierung des Lenkers beitragen könne. Auch aus dem sonstigen Akteninhalt der Verwaltungsbehörde ist bezogen auf die Identität des Lenkers nichts zu gewinnen. Es verbleibt somit die Aussage der Beschwerdeführerin selbst zu würdigen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einen grundsätzlich glaubwürdigen Eindruck hinterließ, deren Aussage jedenfalls nachvollziehbar und vor allem durch keinerlei sonstige Beweisergebnisse zu widerlegen ist. Im konkreten wurde von der Beschwerdeführerin insbesondere glaubhaft dargelegt, dass sie grundsätzlich als Prokuristin im Büro tätig sei und Dienstreisen nur mit einem fix ihr zugeteilten Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** durchführe. Mit dem gegenständlichen Fahrzeug sei sie noch nie gefahren. Eben dieses Fahrzeug werde sowohl dienstlich als auch privat verwendet, wobei grundsätzlich die Fahrten unter anderem mit diesem Fahrzeug (wie bei jedem anderen Firmenfahrzeug auch) in einer Liste festgehalten werden würden. Die gegenständliche Fahrt sei jedoch in dieser Liste nicht eingetragen worden, was in der Firma absolut unüblich sei und dem auch die Firmenleitung – dies allerdings erfolglos – nachgegangen sei. Die Beschwerdeführerin habe an diesem Nachmittag des 11.05.2016 auch keine auswärtigen Termine in ihren Terminkalender eingetragen gehabt. Eben dieser Standpunkt wurde von der Beschwerdeführerin auch von Anbeginn an im verwaltungsbehördlichen Verfahren, dies beginnend mit der Lenkerauskunft vom 25.05.2016, vertreten. Es mag in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob tatsächlich die gegenständliche Fahrt und demnach die Person des Lenkers in den darin angesprochenen Aufzeichnungen nicht aufscheint. Faktum ist, dass es nicht die geringsten Hinweise, geschweige denn Beweisergebnisse dafür gibt, dass das Fahrzeug zum relevanten Tatzeitpunkt von der Beschwerdeführerin gelenkt wurde. Da zusammengefasst auch keine sonstigen Beweisergebnisse im Hinblick auf die Identität des Lenkers vorliegen und eine weitere Klärung des dazu relevanten Sachverhaltes auch nicht mehr möglich erscheint, musste dazu eine Negativfeststellung getroffen werden.
- Rechtslage: Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten: § 3 Abs. 1 Z 2:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 : „
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: (…)
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), (…)“ § 7 Abs. 1 und 3:Paragraph 7, Absatz eins und 3 : „
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen„
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist; 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; 2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist; 2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist; 3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen; 4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde; 5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen; 6. ein Kraftfahrzeug lenkt;
- a)trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder
- b)wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse; 7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1; 7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (Paragraph 287, StGB und Paragraph 83, SPG), unbeschadet der Ziffer eins,; 8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat; 8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den Paragraphen 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat; 9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat; 9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem Paragraph 83, StGB begangen hat; 10. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat; 10. eine strafbare Handlung gemäß den Paragraphen 102, (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat; 11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat; 11. eine strafbare Handlung gemäß Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begangen hat; 12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat; 13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat; 14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder 14. wegen eines Deliktes gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (Paragraph 30 a, Absatz 4,) vorgemerkt sind oder 15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.“ 15. wegen eines Deliktes gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, angeordnet worden ist oder gemäß Paragraph 30 b, Absatz 2, von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.“ § 24 Abs. 1:Paragraph 24, Absatz eins : „
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit„
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
- um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
- um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.“Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Kraftfahrbehörde an rechtskräftige Bestrafungen durch die Strafbehörde gebunden (z.B. VwGH 27.07.2015, Ra 2015/11/0054). Im konkreten Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung besteht eine Bindung nur nicht hinsichtlich des Ausmaßes dieser Überschreitung, falls dieses nicht bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt (VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027). Im konkreten Fall liegt wohl eine rechtskräftige Bestrafung der Beschwerdeführerin bezogen auf den gegenständlichen Vorfall vor. In diesem zu Grunde liegenden Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin allerdings nur zur Last gelegt, dass sie es zu verantworten hat, dass ein Dritter (im gegenständlichen Fall die HZ GmbH) die Geschwindigkeitsübertretung (und auch die Verwaltungsübertretung der Nichterteilung der Lenkerauskunft) begangen hat. Eine rechtskräftige und demnach die Kraftfahrbehörde bindende Bestrafung der Beschwerdeführerin, dass diese selbst die gegenständliche Geschwindigkeitsübertretung gesetzt hat, liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasste Behörde, wenn im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides eben kein sie bindendes rechtskräftiges, über die Begehung der von ihr als Grundlage der Entziehung angenommene, eine bestimmte Tatsache darstellenden Übertretung absprechendes Straferkenntnis vorliegt, die Frage, ob das in Rede stehende Delikt von der Beschwerdeführerin begangen wurde, als Vorfrage nach § 38 AVG selbstständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen (vgl. VwGH 27.01.2005, 2004/11/0200). Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG strafbare Handlungen, nicht aber die Verurteilung wegen dieser Straftaten sind. Es kommt also darauf an, ob die Beschwerdeführerin die strafbare Handlung begangen hat, nicht aber, ob sie diesbezüglich rechtskräftig verurteilt wurde (VwGH 23.10.2001, 2001/11/0185).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasste Behörde, wenn im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides eben kein sie bindendes rechtskräftiges, über die Begehung der von ihr als Grundlage der Entziehung angenommene, eine bestimmte Tatsache darstellenden Übertretung absprechendes Straferkenntnis vorliegt, die Frage, ob das in Rede stehende Delikt von der Beschwerdeführerin begangen wurde, als Vorfrage nach Paragraph 38, AVG selbstständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen vergleiche VwGH 27.01.2005, 2004/11/0200). Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass bestimmte Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG strafbare Handlungen, nicht aber die Verurteilung wegen dieser Straftaten sind. Es kommt also darauf an, ob die Beschwerdeführerin die strafbare Handlung begangen hat, nicht aber, ob sie diesbezüglich rechtskräftig verurteilt wurde (VwGH 23.10.2001, 2001/11/0185). Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass mangels rechtskräftiger Bestrafung der Beschwerdeführerin und demnach mangels Bindung daran zu ermitteln war, ob die Beschwerdeführerin die als „bestimmte Tatsache“ zu wertende Geschwindigkeitsübertretung gesetzt hat. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich aber eben nicht bzw. war Gegenteiliges nicht nachweisbar, dass die Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung der Geschwindigkeitsübertretung gesetzt hat, sodass diesbezüglich keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG vorliegt und demnach daraus auch nicht auf eine Verkehrsunzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden kann. Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus eben der rechtskräftigen Bestrafung der Beschwerdeführerin ist aber auch sonst keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG ableitbar. Dafür verantwortlich gemacht zu werden, dass ein Dritter eine Geschwindigkeitsübertretung gesetzt hat und nicht trotz Aufforderung eine Lenkerauskunft erteilt hat, ist nicht ohne weiteres eine Verkehrsunzuverlässigkeit abzuleiten.Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass mangels rechtskräftiger Bestrafung der Beschwerdeführerin und demnach mangels Bindung daran zu ermitteln war, ob die Beschwerdeführerin die als „bestimmte Tatsache“ zu wertende Geschwindigkeitsübertretung gesetzt hat. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich aber eben nicht bzw. war Gegenteiliges nicht nachweisbar, dass die Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung der Geschwindigkeitsübertretung gesetzt hat, sodass diesbezüglich keine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG vorliegt und demnach daraus auch nicht auf eine Verkehrsunzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden kann. Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus eben der rechtskräftigen Bestrafung der Beschwerdeführerin ist aber auch sonst keine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG ableitbar. Dafür verantwortlich gemacht zu werden, dass ein Dritter eine Geschwindigkeitsübertretung gesetzt hat und nicht trotz Aufforderung eine Lenkerauskunft erteilt hat, ist nicht ohne weiteres eine Verkehrsunzuverlässigkeit abzuleiten. Im Ergebnis durfte somit die Verwaltungsbehörde mangels Vorliegens einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG die Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin nicht verneinen und somit keine Entziehung der Lenkberechtigung aus diesem Grund aussprechen.Im Ergebnis durfte somit die Verwaltungsbehörde mangels Vorliegens einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG die Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin nicht verneinen und somit keine Entziehung der Lenkberechtigung aus diesem Grund aussprechen. Der angefochtene Bescheid war daher auf Grund des untrennbaren Zusammenhangs der Spruchteile zur Gänze ersatzlos aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird diesbezüglich auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Im Übrigen basiert die gegenständliche Entscheidung primär auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes und kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1347.001.2016