RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-152/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerde der Ehegatten Dr. RS und IS, vertreten durch die Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 30.11.2016, AZ. BAU-9893-7/16, betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für Mag. FK (mitbeteiligte Partei) nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO), zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern abgeändert wird, als die Berufung als unzulässig zurückgewiesen wird, keine Folge gegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern abgeändert wird, als die Berufung als unzulässig zurückgewiesen wird, keine Folge gegeben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die mitbeteiligte Partei suchte mit Schreiben vom 03.05.2016 bei der Marktgemeinde *** um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus mit Stellplatzüberdachung an ein bestehendes Einfamilienhaus auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** in ***, ***, an. Mit Schreiben vom 15.06.2016 wurden die Beschwerdeführer als Nachbarn von der Marktgemeinde *** vom Bauvorhaben informiert und darauf hingewiesen, dass allfällige Einwendungen binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung erhoben werden könnten. Falls keine Einwendungen eingebracht würden, entfalle die Bauverhandlung und gehe die Parteistellung verloren. Mit Schreiben vom 04.07.2016 erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch Architekt Dipl.-Ing. WP, nachstehende Einwendungen: Das eingereichte Projekt reiche fast bis an den Wendeplatz (Abstand 75
- cm)und widerspreche der Grundidee und Zielsetzung der örtlichen Raumordnungsprogramme der Marktgemeinde ***, deren Prämisse seit jeher die Erhaltung des „durchgrünten“ Charakters der Gemeinde gewesen sei. Es wurde auf § 54 NÖ BO verwiesen, wonach ein abgeändertes Hauptgebäude (durch Zubau) nur dann zulässig sei, wenn es jener Bebauungsweise und -höhe entspreche, die von der Anordnung und der Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung abgeleitet werde und die mehrheitlich in der Umgebung vorhanden sei. Der aktuelle Bebauungsplan (Raumordnungsprogramm vom Juni 2014) schreibe nicht nur im Umkreis von 100 m, sondern generell in außerhalb vom Baulandkerngebiet liegenden, auch dichter besiedelten Wohngebieten zwischen vorderer Baufluchtlinie und Straßenfluchtlinie eine Distanz von 4 m vor. Diese Bestimmung sei bis dato bei allen realisierten Projekten der Umgebung konsequent eingehalten worden. Das eingereichte Projekt reiche fast bis an den Wendeplatz (Abstand 75
- cm)und widerspreche der Grundidee und Zielsetzung der örtlichen Raumordnungsprogramme der Marktgemeinde ***, deren Prämisse seit jeher die Erhaltung des „durchgrünten“ Charakters der Gemeinde gewesen sei. Es wurde auf Paragraph 54, NÖ BO verwiesen, wonach ein abgeändertes Hauptgebäude (durch Zubau) nur dann zulässig sei, wenn es jener Bebauungsweise und -höhe entspreche, die von der Anordnung und der Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung abgeleitet werde und die mehrheitlich in der Umgebung vorhanden sei. Der aktuelle Bebauungsplan (Raumordnungsprogramm vom Juni 2014) schreibe nicht nur im Umkreis von 100 m, sondern generell in außerhalb vom Baulandkerngebiet liegenden, auch dichter besiedelten Wohngebieten zwischen vorderer Baufluchtlinie und Straßenfluchtlinie eine Distanz von 4 m vor. Diese Bestimmung sei bis dato bei allen realisierten Projekten der Umgebung konsequent eingehalten worden. Laut § 56 NÖ BO „Ortsbildgestaltung“ seien Bauwerke so zu gestalten, dass sie in einem ausgewogenen Verhältnis mit der Struktur und der Gestaltungscharakteristik bestehender Bauwerke im Bezugsbereich stehen.Laut Paragraph 56, NÖ BO „Ortsbildgestaltung“ seien Bauwerke so zu gestalten, dass sie in einem ausgewogenen Verhältnis mit der Struktur und der Gestaltungscharakteristik bestehender Bauwerke im Bezugsbereich stehen. Die Erweiterung eines Hauptgebäudes durch einen diagonal zur Grundstücksgrenze fast bis zur Verkehrsgrenze reichenden Zubau, geplant in einem Bereich, der unmittelbar an land- und forstwirtschaftliches Grünland grenze, beeinflusse das örtliche Erscheinungsbild negativ. Das Bauvorhaben entspreche damit insbesondere unter Berücksichtigung der §§ 54 und 56 nicht der NÖ Bauordnung und konterkariere gravierend die Leitlinien des Raumordnungsprogrammes der Marktgemeinde ***. Die Erweiterung eines Hauptgebäudes durch einen diagonal zur Grundstücksgrenze fast bis zur Verkehrsgrenze reichenden Zubau, geplant in einem Bereich, der unmittelbar an land- und forstwirtschaftliches Grünland grenze, beeinflusse das örtliche Erscheinungsbild negativ. Das Bauvorhaben entspreche damit insbesondere unter Berücksichtigung der Paragraphen 54 und 56 nicht der NÖ Bauordnung und konterkariere gravierend die Leitlinien des Raumordnungsprogrammes der Marktgemeinde ***. Es wurde daher ersucht, diese Einwendungen zu berücksichtigen, wobei ein „Memorandum“ der Kanzlei Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH vom 04.07.2016 beigelegt wurde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass beim gegenständlichen Zubau ein Bauwich erforderlich sei, zumal unmittelbar angrenzend an die Grundstücke Nr. *** und *** ein Umkehrplatz für Einsatzfahrzeuge bestehe. Das Fehlen des vorderen Bauwichs beim Grundstück Nr. *** verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Die Marktgemeinde *** hätte den Bebauungsplan ändern müssen. Des Weiteren werde gegen Regeln des § 54 NÖ BauO i.V.m. § 31 NÖ ROG verstoßen. Auf sämtlichen Baugrundstücken im *** werde der Bauwich eingehalten. Dies sei nicht nur aus dem Bebauungsplan ersichtlich, sondern müsse der Baubehörde aufgrund der eigenen Genehmigungsbescheide amtsbekannt sein. Die mitbeteiligte Partei weiche von der bisherigen Bebauung ab. Es müsse daher die Genehmigung versagt werden, weil eine gebotene Festlegung im Bebauungsplan fehle und die beantragte Bauweise klar von der Bebauungsweise sämtlicher bereits bewilligter Hauptgebäude abweiche. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass beim gegenständlichen Zubau ein Bauwich erforderlich sei, zumal unmittelbar angrenzend an die Grundstücke Nr. *** und *** ein Umkehrplatz für Einsatzfahrzeuge bestehe. Das Fehlen des vorderen Bauwichs beim Grundstück Nr. *** verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Die Marktgemeinde *** hätte den Bebauungsplan ändern müssen. Des Weiteren werde gegen Regeln des Paragraph 54, NÖ BauO in Verbindung mit Paragraph 31, NÖ ROG verstoßen. Auf sämtlichen Baugrundstücken im *** werde der Bauwich eingehalten. Dies sei nicht nur aus dem Bebauungsplan ersichtlich, sondern müsse der Baubehörde aufgrund der eigenen Genehmigungsbescheide amtsbekannt sein. Die mitbeteiligte Partei weiche von der bisherigen Bebauung ab. Es müsse daher die Genehmigung versagt werden, weil eine gebotene Festlegung im Bebauungsplan fehle und die beantragte Bauweise klar von der Bebauungsweise sämtlicher bereits bewilligter Hauptgebäude abweiche. Mit Bescheid vom 31.08.2016, AZ. BAU-9893-7/16, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz der mitbeteiligten Partei gemäß § 23 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 22 Abs. 2 NÖ BO die Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus in *** auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Mit Bescheid vom 31.08.2016, AZ. BAU-9893-7/16, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BO die Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus in *** auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Die schriftlichen Einwendungen der Beschwerdeführer wurden als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben mit dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan und den örtlichen Bebauungsvorschriften im Einklang stehe und unter Vorschreibung jener Auflagen, welche zur Wahrung der von der Baubehörde zu vertretenden Interessen erforderlich seien, habe bewilligt werden können. Nachdem die Einwände der Beschwerdeführer in keiner Weise die taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO berühren würden, seien diese als unzulässig zurückzuweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben mit dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan und den örtlichen Bebauungsvorschriften im Einklang stehe und unter Vorschreibung jener Auflagen, welche zur Wahrung der von der Baubehörde zu vertretenden Interessen erforderlich seien, habe bewilligt werden können. Nachdem die Einwände der Beschwerdeführer in keiner Weise die taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO berühren würden, seien diese als unzulässig zurückzuweisen. Der guten Ordnung halber wurde darauf hingewiesen, dass die Grundstücke Nr. *** und *** seit dem Jahr 1991 im gültigen Bebauungsplan mit keinen Baufluchtlinien (die die bestehenden Gebäude tangieren würden) versehen gewesen seien. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung. Zur Parteistellung führten sie aus, dass sie Eigentümer des Grundstückes Nr. *** seien und dieses an das zu bebauende Grundstück unmittelbar angrenze. Durch die Errichtung des Zubaus und die geltend gemachten Rechtsverletzungen werde die Belichtung der Hauptfenster des bestehenden Gebäudes der Beschwerdeführer beeinträchtigt. Den Beschwerdeführern komme somit Parteistellung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 i.V.m. Abs. 2 Z 3 NÖ BO zu. Deshalb hätte die belangte Behörde die Einwendungen nicht als unzulässig zurückweisen dürfen. Im Rahmen der „verletzten Rechte“ wurde im Wesentlichen vorgebracht: Zur Parteistellung führten sie aus, dass sie Eigentümer des Grundstückes Nr. *** seien und dieses an das zu bebauende Grundstück unmittelbar angrenze. Durch die Errichtung des Zubaus und die geltend gemachten Rechtsverletzungen werde die Belichtung der Hauptfenster des bestehenden Gebäudes der Beschwerdeführer beeinträchtigt. Den Beschwerdeführern komme somit Parteistellung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO zu. Deshalb hätte die belangte Behörde die Einwendungen nicht als unzulässig zurückweisen dürfen. Im Rahmen der „verletzten Rechte“ wurde im Wesentlichen vorgebracht: Gegenständlich gebe es keinen Bebauungsplan, wo ein vorderer Bauwich vorgesehen sei. Im *** befinde sich unmittelbar angrenzend an die Grundstücke Nr. *** und *** ein Umkehrplatz für Einsatzfahrzeuge. Der von der mitbeteiligten Partei beantragte Zubau grenze direkt an diesen Umkehrplatz an. Insbesondere für große Fahrzeuge (bspw. Feuerwehr) wäre durch den geplanten bis unmittelbar an den Straßenrand reichenden Zubau ein Wenden kaum mehr möglich. Ein Bauwich wäre daher gerade hier erforderlich. Die Nichtausweisung eines Bauwichs verstoße daher gegen gesetzliche Bestimmungen. Dazu komme, dass in der Umgebung der Grundstücke *** und *** bei praktisch allen Grundstücken ein vorderer Bauwich festgelegt sei. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, gerade für den gegenständlichen Abschnitt des *** eine andere Regelung zu treffen. Da sämtliche Behörden gehalten seien, Bestimmungen im Lichte höherrangiger Bestimmungen auszulegen, hätte die belangte Behörde den Bebauungsplan, der auf Verordnungsebene erlassen werde, in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen auszulegen gehabt. Eine Interpretation, wonach auf dem antragsgegenständlichen Grundstück bis an die Straßenfluchtlinie gebaut werden dürfe, sei gleichheitswidrig. Unabhängig vom Bebauungsplan verstoße der angefochtene Bescheid gegen die Regeln des § 54 NÖ BauO i.V.m. § 31 NÖ ROG. Sämtliche Baugrundstücke im *** seien bereits bebaut. Dort werde der Bauwich eingehalten. Ohne Grund weiche die mitbeteiligte Partei von der bisherigen Bebauung ab. Nach § 54 Abs. 1 NÖ BO hätte die Genehmigung versagt werden müssen, weil eine gebotene Festlegung im Bebauungsplan fehle und die beantragte Bauweise ganz klar von der Bebauungsweise sämtlicher bereits bewilligter Hauptgebäude abweiche.Unabhängig vom Bebauungsplan verstoße der angefochtene Bescheid gegen die Regeln des Paragraph 54, NÖ BauO in Verbindung mit Paragraph 31, NÖ ROG. Sämtliche Baugrundstücke im *** seien bereits bebaut. Dort werde der Bauwich eingehalten. Ohne Grund weiche die mitbeteiligte Partei von der bisherigen Bebauung ab. Nach Paragraph 54, Absatz eins, NÖ BO hätte die Genehmigung versagt werden müssen, weil eine gebotene Festlegung im Bebauungsplan fehle und die beantragte Bauweise ganz klar von der Bebauungsweise sämtlicher bereits bewilligter Hauptgebäude abweiche. Es wurde daher der Antrag gestellt, den Bewilligungsbescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Bewilligung des Zubaus abgewiesen werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Mit Bescheid vom 30.11.2016, AZ. BAU-9893-11/16, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde zweiter Instanz die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Zur Frage des vorderen Bauwichs wurde ausgeführt, dass im gültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Marktgemeinde *** im Bereich der nördlichen Straßenfluchtlinie des *** beginnend ab dem Umkehrplatz bis 4 m vor der Einmündung in den Kreuzungsbereich mit der *** keine vordere Baufluchtlinie ausgewiesen und verordnet sei. Dies betreffe das Grundstück der Beschwerdeführer zur Gänze und das Grundstück der mitbeteiligten Partei zu einem großen Teil. Zur Erschließung der genannten Grundstücke sei mit Gemeinderatsbeschluss vom 26.09.1995 unter Top *** eine Flächenwidmungsplanänderung beschlossen worden, bei der die Sackgasse *** mit dem Umkehrplatz festgelegt worden sei. Mit der Änderung des örtlichen Bebauungsplanes durch den Gemeinderatsbeschluss vom 26.09.1995 unter Top *** und *** sei die Flächenwidmungsplanänderung auch in den Bebauungsplan übernommen worden. Bei beiden Beschlüssen sei eine vordere Baufluchtlinie entlang der nördlichen Straßenfluchtlinie nicht festgelegt worden. Die Beschlüsse seien ordnungsgemäß kundgemacht sowie vom Amt der NÖ Landesregierung bestätigt und daher in Rechtskraft erwachsen. Aus dem Bauakt der Beschwerdeführer ergebe sich, dass weder im genehmigten Einreichplan noch im dazugehörigen Baubescheid vom 31.07.1996, Zl. B-197/96 bzw. in der dazugehörigen Niederschrift der Bauverhandlung vom 14.05.1996 eine vordere Baufluchtlinie auf den beiden Grundstücken erwähnt oder ausgewiesen worden sei. In der Niederschrift sei lediglich auf die gemäß Teilungsplan von Zivilingenieur Dipl.-Ing. MG festgelegte Straßenfluchtlinie verwiesen worden. Im Hinblick auf einen allfälligen Verstoß gegen die Bestimmung des § 54 NÖ BO wurde ausgeführt, dass für die zu bebauende Liegenschaft im derzeit gültigen Bebauungsplan der Marktgemeinde *** eine offene oder gekuppelte Bauweise und Bauklasse I, 7 m festgelegt sei. Es gebe somit einen rechtsgültigen Bebauungsplan, genauso wie für das gesamte Gemeindegebiet. Der § 54 sei nur in jenen Bereichen anzuwenden, in denen kein Bebauungsplan verordnet worden sei. Aus den genannten Gründen müsse die Berufung abgewiesen werden. Im Hinblick auf einen allfälligen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 54, NÖ BO wurde ausgeführt, dass für die zu bebauende Liegenschaft im derzeit gültigen Bebauungsplan der Marktgemeinde *** eine offene oder gekuppelte Bauweise und Bauklasse römisch eins, 7 m festgelegt sei. Es gebe somit einen rechtsgültigen Bebauungsplan, genauso wie für das gesamte Gemeindegebiet. Der Paragraph 54, sei nur in jenen Bereichen anzuwenden, in denen kein Bebauungsplan verordnet worden sei. Aus den genannten Gründen müsse die Berufung abgewiesen werden. Gegen diesen Bescheid erhoben Dr. RS und IS durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde. Sie brachten im Wesentlichen vor, dass durch die Errichtung des geplanten Bauvorhabens die Belichtung der Hauptfenster des bestehenden Gebäudes der Beschwerdeführer beeinträchtigt werde. Den Beschwerdeführern komme daher Parteistellung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 i.V.m. Abs. 2 Z 3 NÖ BO zu. Der geplante Zubau direkt vor den Hauptfenstern des Hauses auf dem Grundstück der Beschwerdeführer beeinträchtige jedenfalls deren Belichtung. Gegen diesen Bescheid erhoben Dr. RS und IS durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde. Sie brachten im Wesentlichen vor, dass durch die Errichtung des geplanten Bauvorhabens die Belichtung der Hauptfenster des bestehenden Gebäudes der Beschwerdeführer beeinträchtigt werde. Den Beschwerdeführern komme daher Parteistellung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO zu. Der geplante Zubau direkt vor den Hauptfenstern des Hauses auf dem Grundstück der Beschwerdeführer beeinträchtige jedenfalls deren Belichtung. Im Übrigen wurde wiederum auf den Bebauungsplan hingewiesen. Die mitbeteiligte Partei weiche grundlos von der bisherigen Bebauung ab. Nach § 54 Abs. 1 NÖ BO wäre daher die Genehmigung zu versagen gewesen, weil eine gebotene Festlegung im Bebauungsplan fehle und die beantragte Bauweise ganz klar von der Bebauungsweise sämtlicher bereits bewilligter Hauptgebäude abweiche. Die genannten Rechtswidrigkeiten seien bereits in den Einwendungen bzw. in der Berufung aufgezeigt worden. Die belangte Behörde sei auf die geltend gemachten Verletzungen der subjektiven Rechte nicht eingegangen, obwohl die Belichtung der Hauptfenster durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werde. Im Übrigen wurde wiederum auf den Bebauungsplan hingewiesen. Die mitbeteiligte Partei weiche grundlos von der bisherigen Bebauung ab. Nach Paragraph 54, Absatz eins, NÖ BO wäre daher die Genehmigung zu versagen gewesen, weil eine gebotene Festlegung im Bebauungsplan fehle und die beantragte Bauweise ganz klar von der Bebauungsweise sämtlicher bereits bewilligter Hauptgebäude abweiche. Die genannten Rechtswidrigkeiten seien bereits in den Einwendungen bzw. in der Berufung aufgezeigt worden. Die belangte Behörde sei auf die geltend gemachten Verletzungen der subjektiven Rechte nicht eingegangen, obwohl die Belichtung der Hauptfenster durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werde. Durch den nunmehrigen Zubau direkt vor den Fenstern ihres Hauses werde ihnen die Sicht auf die Ortschaft *** genommen. Die Belichtung der Hauptfenster wäre beeinträchtigt. Das Haus der Beschwerdeführer würde dadurch auch wesentlich an Wert verlieren. Die Lage des Grundstückes mit der Sicht auf *** sei maßgeblich für die seinerzeitige Entscheidung der Beschwerdeführer gewesen, dieses zu erwerben und darauf ein Haus zu bauen. Sie hätten davon ausgehen dürfen, dass die Einhaltung eines vorderen Bauwichs auch in Zukunft von Bauwerbern einzuhalten sei und somit ihr Grundstück nicht bis zur Straße hin verbaut werden würde. Die Ansicht der belangten Behörde, § 54 NÖ BO sei nur in jenen Bereichen anzuwenden, in denen kein Bebauungsplan verordnet sei, sei unrichtig. Bereits aus dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 NÖ BO gehe eindeutig hervor, dass die Bestimmung auch dann anzuwenden sei, wenn zwar ein Bebauungsplan vorhanden sei, dieser aber keine Festlegung der Bebauungsweise oder Bebauungshöhe enthalte. Im vorliegenden Fall sei zwar grundsätzlich eine Bebauungsweise festgelegt. Die Festlegung eines Bauwichs im Bebauungsplan sei zu Unrecht unterlassen worden. Da die Bebauungsweise nicht vollständig festgelegt sei, sei § 54 Abs. 1 NÖ BO anwendbar. Die Ansicht der belangten Behörde, Paragraph 54, NÖ BO sei nur in jenen Bereichen anzuwenden, in denen kein Bebauungsplan verordnet sei, sei unrichtig. Bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 54, Absatz eins, NÖ BO gehe eindeutig hervor, dass die Bestimmung auch dann anzuwenden sei, wenn zwar ein Bebauungsplan vorhanden sei, dieser aber keine Festlegung der Bebauungsweise oder Bebauungshöhe enthalte. Im vorliegenden Fall sei zwar grundsätzlich eine Bebauungsweise festgelegt. Die Festlegung eines Bauwichs im Bebauungsplan sei zu Unrecht unterlassen worden. Da die Bebauungsweise nicht vollständig festgelegt sei, sei Paragraph 54, Absatz eins, NÖ BO anwendbar. Bereits aus den Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde *** Punkt 4.2 ergebe sich, dass die Baubewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen. Wenn bereits für Kleingaragen ein Abstand von mindestens 5 m zur vorderen Straßenfluchtlinie einzuhalten sei, müsse dies erst recht für wesentlich größere Gebäude – Zubauten – gelten. Es wurde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den Bescheid der belangten Behörde abändern, dass der Bewilligungsbescheid dahingehend abgeändert werde, dass der Antrag auf Bewilligung abgewiesen werde; in eventu den Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass der Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** zurückverwiesen werde. Mit Schreiben vom 06.02.2017 legte die Marktgemeinde *** den Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Verwaltungsgericht vor. Das Verwaltungsgericht hat zur Beschwerde wie folgt erwogen: Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich nachstehender wesentlicher Sachverhalt: Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes ***, welches im Osten an das Grundstück *** angrenzt. Auf diesem Grundstück beabsichtigt die mitbeteiligte Partei, an ein bestehendes Einfamilienhaus im Südwesten einen Zubau zu errichten. Seine südwestliche Seite ist laut Einreichplan in der Nähe eines Umkehrplatzes situiert, in welchen der *** mündet, wobei der geringste Abstand 0,75 m und der größte Abstand 3,21 m beträgt. Im Bereich des zu bebauenden Grundstückes besteht ein rechtsgültiger Bebauungsplan. Nach diesem ist sowohl die offene als auch die gekuppelte Bauweise möglich. Es ist die Bauklasse I (7
- m)verordnet. Direkt an den Zubau angrenzend wird ein Flugdach errichtet, welches als Stellplatzüberdachung dienen soll. Diese weist eine Breite von 2,80 m auf. Der geringste Abstand zu Grundstück *** beträgt 0,21 m. Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes ***, welches im Osten an das Grundstück *** angrenzt. Auf diesem Grundstück beabsichtigt die mitbeteiligte Partei, an ein bestehendes Einfamilienhaus im Südwesten einen Zubau zu errichten. Seine südwestliche Seite ist laut Einreichplan in der Nähe eines Umkehrplatzes situiert, in welchen der *** mündet, wobei der geringste Abstand 0,75 m und der größte Abstand 3,21 m beträgt. Im Bereich des zu bebauenden Grundstückes besteht ein rechtsgültiger Bebauungsplan. Nach diesem ist sowohl die offene als auch die gekuppelte Bauweise möglich. Es ist die Bauklasse römisch eins (7
- m)verordnet. Direkt an den Zubau angrenzend wird ein Flugdach errichtet, welches als Stellplatzüberdachung dienen soll. Diese weist eine Breite von 2,80 m auf. Der geringste Abstand zu Grundstück *** beträgt 0,21 m. Aus dem im Bauakt befindlichen Lageplan (Maßstab 1:500) ergibt sich, dass das Haus der Beschwerdeführer zur nordöstlichen Grundstücksgrenze im relevanten Bereich ca. 5,5 m bis 7,2 m entfernt liegt. Eine allfällige Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf bewilligte Hauptfenster durch die Errichtung eines 2-geschoßigen Gebäudes, das zumindest 3 m von dieser Grundstücksgrenze entfernt liegt, ist schon rein rechnerisch ausgeschlossen. Die maßgebliche Bestimmung des § 6 NÖ BO lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 6, NÖ BO lautet wie folgt: Abs. 1Absatz eins In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und § 35 haben Parteistellung:Paragraph 35, haben Parteistellung: 1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks, 2. der Eigentümer des Baugrundstücks, 3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennt sind (Nachbarn), und 4. (...) Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können. Abs. 2Absatz 2 Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die 1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie 2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über 3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. (...) Den Beschwerdeführern kam im gegenständlichen Bauverfahren grundsätzlich die Parteistellung der Nachbarn zu, zumal ihr Grundstück *** im Nordosten unmittelbar an das zu bebauende Grundstück angrenzt. Die Beschwerdeführer haben allerdings gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BO während des Verfahrens die Parteistellung verloren, zumal sie im Rahmen der von ihnen mit Schriftsatz vom 04.07.2016 erhobenen Einwendungen keine subjektiv-öffentlichen Rechte iSd § 6 Abs. 2 NÖ BO geltend gemacht haben. Die Beschwerdeführer haben allerdings gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BO während des Verfahrens die Parteistellung verloren, zumal sie im Rahmen der von ihnen mit Schriftsatz vom 04.07.2016 erhobenen Einwendungen keine subjektiv-öffentlichen Rechte iSd Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO geltend gemacht haben. Die Baubehörde I. Instanz hat daher die Einwendungen, welche sich im Wesentlichen mit einem fehlenden vorderen Bauwich beschäftigt haben, zu Recht als unzulässig zurück gewiesen.Die Baubehörde römisch eins. Instanz hat daher die Einwendungen, welche sich im Wesentlichen mit einem fehlenden vorderen Bauwich beschäftigt haben, zu Recht als unzulässig zurück gewiesen. Erstmalig in der Berufung brachten die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass durch das zu bewilligende Bauvorhaben die Belichtung von Hauptfenstern ihres Hauses beeinträchtigt werden könnte. Dies wurde allerdings nicht näher konkretisiert. Auf diesen Einwand ist die belangte Behörde zu Recht nicht eingegangen, zumal dieser Einwand verspätet war. Die belangte Behörde hat ausgeführt, dass es einen rechtsgültigen Bebauungsplan für die betroffenen Grundstücke gebe und sich § 54 NÖ BO nur auf Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beziehe.Die belangte Behörde hat ausgeführt, dass es einen rechtsgültigen Bebauungsplan für die betroffenen Grundstücke gebe und sich Paragraph 54, NÖ BO nur auf Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beziehe. Dem ist nichts entgegen zu halten. Des Weiteren ist seitens des Verwaltungsgerichtes auszuführen, dass Nachbarn in Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nur eine beschränkte Parteistellung besitzen. Ihr Mitspracherecht ist einerseits durch jene subjektiv-öffentlichen Rechte eingeschränkt, die ihnen die Bauordnung einräumt, andererseits auch durch die fristgerechte Geltendmachung des jeweiligen subjektiv-öffentlichen Rechtes (Hauer/Zaussinger, NÖ Baurecht6, § 6 NÖ BO, S 166). Des Weiteren ist seitens des Verwaltungsgerichtes auszuführen, dass Nachbarn in Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nur eine beschränkte Parteistellung besitzen. Ihr Mitspracherecht ist einerseits durch jene subjektiv-öffentlichen Rechte eingeschränkt, die ihnen die Bauordnung einräumt, andererseits auch durch die fristgerechte Geltendmachung des jeweiligen subjektiv-öffentlichen Rechtes (Hauer/Zaussinger, NÖ Baurecht6, Paragraph 6, NÖ BO, S 166). Eine allfällige Einschränkung der Belichtung auf Hauptfenster, welche ein subjektiv-öffentliches Recht darstellt, wurde nicht fristgerecht geltend gemacht. § 54 NÖ BauO ist eine Bestimmung, auf die § 6 Abs. 2 NÖ BauO verweist. Jener Bestimmung ist aber nicht zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber damit dem Nachbarn vom Prinzip her weiter gehende Mitspracherechte hätte einräumen wollen, als in § 6 Abs. 2 NÖ BauO umschrieben (VwGH vom 20.12.2002, Zl. 2000/05/0272). Die Beschwerdeführer hätten daher als Nachbarn nur eine Verletzung ihrer Nachbarrechte iSd § 6 Abs. 2 NÖ BauO geltend machen können (VwGH 24.02.2004, 2001/05/1079). Paragraph 54, NÖ BauO ist eine Bestimmung, auf die Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO verweist. Jener Bestimmung ist aber nicht zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber damit dem Nachbarn vom Prinzip her weiter gehende Mitspracherechte hätte einräumen wollen, als in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO umschrieben (VwGH vom 20.12.2002, Zl. 2000/05/0272). Die Beschwerdeführer hätten daher als Nachbarn nur eine Verletzung ihrer Nachbarrechte iSd Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO geltend machen können (VwGH 24.02.2004, 2001/05/1079). Ein fehlender vorderer Bauwich wäre nur dann rechtlich relevant, wenn die Beschwerdeführer durch die Nichteinhaltung keine ausreichende Belichtung auf Hauptfenster erzielen könnten. Das ist gegenständlich nicht der Fall. Die Beeinträchtigung einer ursprünglich freien Sicht auf eine Ortschaft durch ein Bauvorhaben zählt nicht zu den im § 6 Abs. 2 NÖ BO aufgezählten Nachbarrechten.Die Beeinträchtigung einer ursprünglich freien Sicht auf eine Ortschaft durch ein Bauvorhaben zählt nicht zu den im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO aufgezählten Nachbarrechten. Genauso wenig zählt zu den Nachbarrechten, dass das Haus der Beschwerdeführer durch das geplante Bauvorhaben wesentlich an Wert verlieren könnte. Nachdem die Beschwerdeführer innerhalb der 14-tägigen Frist nach § 22 Abs. 2 NÖ BO keine zulässigen Einwendungen erhoben haben, erlosch ihre Parteistellung. Die belangte Behörde hätte daher die Berufung zurückweisen müssen.Nachdem die Beschwerdeführer innerhalb der 14-tägigen Frist nach Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BO keine zulässigen Einwendungen erhoben haben, erlosch ihre Parteistellung. Die belangte Behörde hätte daher die Berufung zurückweisen müssen. Das Verwaltungsgericht konnte daher der Beschwerde keine Folge geben und war der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Berufung zurückzuweisen ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche Judikatur wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.152.001.2017