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{'item': 'LVwG-AV-430/003-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-430/003-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des ED, vertreten durch die gpls Rechtsanwälte, gegen den Berufungsbescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom

  1. Februar 2016, 00/37/9d/131-2016/Mag. Gebath/CF, betreffend Wiederherstellung des früheren Zustandes zu Recht:
  2. Der angefochtene Berufungsbescheid wird in jenem Umfang, in dem die Berufung gegen die mit Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom
  3. August 2015, 11/60/9/Ratz.284-2015/Gr/Ts.-, verfügte Wiederherstellung des Grüngürtels als Grünfläche auf dem Grundstück Nr. *** der Katastralgemeinde *** in *** abgewiesen wurde, dahingehend abgeändert, dass der in Berufung gezogene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben wird.Der angefochtene Berufungsbescheid wird in jenem Umfang, in dem die Berufung gegen die mit Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom
  4. August 2015, 11/60/9/Ratz.284-2015/Gr/Ts.-, verfügte Wiederherstellung des Grüngürtels als Grünfläche auf dem Grundstück Nr. *** der Katastralgemeinde *** in *** abgewiesen wurde, dahingehend abgeändert, dass der in Berufung gezogene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben wird.,
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  6. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom
  7. August 2015, 11/60/9/Ratz.284-2015/Gr/Ts., wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 der Auftrag zum Abbruch der auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, konsenslos errichteten Abstellanlage für Kraftfahrzeuge sowie der Auftrag zur Wiederherstellung des Grüngürtels als Grünfläche bis spätestens
  8. Oktober 2015 erteilt. Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde die dagegen erhobene Berufung vom Stadtsenat der Stadt St. Pölten unter Umstellung der Rechtsgrundlage auf § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 sowie unter Neufestsetzung der Erfüllungsfrist abgewiesen.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom
  9. August 2015, 11/60/9/Ratz.284-2015/Gr/Ts., wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 der Auftrag zum Abbruch der auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, konsenslos errichteten Abstellanlage für Kraftfahrzeuge sowie der Auftrag zur Wiederherstellung des Grüngürtels als Grünfläche bis spätestens
  10. Oktober 2015 erteilt. Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde die dagegen erhobene Berufung vom Stadtsenat der Stadt St. Pölten unter Umstellung der Rechtsgrundlage auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 sowie unter Neufestsetzung der Erfüllungsfrist abgewiesen. In seinem die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde teilweise aufhebenden Erkenntnis vom
  11. Jänner 2017, Ra 2016/05/0066, hat der VwGH unter gleichzeitiger Abweisung der darüber hinaus erhobenen Revision Folgendes ausgesprochen: „Allerdings bietet der eindeutige Wortlaut des § 35 Abs. 2 BO keine Grundlage dafür, neben dem Abbruch eines Bauwerkes auch die Wiederherstellung eines früheren Zustandes aufzutragen. In dieser Hinsicht hat daher das Landesverwaltungsgericht die Rechtslage verkannt, sodass – da es sich bei dem dem Revisionswerber erteilten Auftrag zur Wiederherstellung als Grünfläche um einen vom Auftrag zur Beseitigung der Abstellanlage trennbaren Abspruch handelt – das angefochtene Erkenntnis insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.“„Allerdings bietet der eindeutige Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 2, BO keine Grundlage dafür, neben dem Abbruch eines Bauwerkes auch die Wiederherstellung eines früheren Zustandes aufzutragen. In dieser Hinsicht hat daher das Landesverwaltungsgericht die Rechtslage verkannt, sodass – da es sich bei dem dem Revisionswerber erteilten Auftrag zur Wiederherstellung als Grünfläche um einen vom Auftrag zur Beseitigung der Abstellanlage trennbaren Abspruch handelt – das angefochtene Erkenntnis insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.“
  12. Erwägungen: Der zitierte Ausspruch des VwGH lässt keinen Raum für eine andere als die spruchgemäße Entscheidung.
  13. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Aufgrund der einzig zu lösenden Rechtsfrage konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
  14. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.430.003.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.