, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
9440 (NÖ-KAG) ist der Patient zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren verpflichtet, wenn weder ein Sozialversicherungsträger noch ein Sozialhilfeträger oder eine Körperschaft öffentlichen Rechtes durch ihre Sozialhilfe-(Krankenfürsorge-)einrichtung die Kosten der Anstaltspflege eines Patienten trägt.
Paragraph 46, des NÖ Krankenanstaltengesetzes, Landesgesetzblatt 9440 (NÖ-KAG) ist der Patient zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren verpflichtet, wenn weder ein Sozialversicherungsträger noch ein Sozialhilfeträger oder eine Körperschaft öffentlichen Rechtes durch ihre Sozialhilfe-(Krankenfürsorge-)einrichtung die Kosten der Anstaltspflege eines Patienten trägt.
4 NÖ KAG hat die nach dem jeweiligen Standort der Kranken-anstalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, wenn die Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde oder der Höhe nach bestritten wird.
Paragraph 47, Absatz 4, NÖ KAG hat die nach dem jeweiligen Standort der Kranken-anstalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, wenn die Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde oder der Höhe nach bestritten wird. Zu klären war also zunächst, ob die Beschwerdeführerin einer Aufnahme in stationäre Behandlung im Sinne des 3 39 NÖ KAG bedurfte. „Anstaltsbedürftig“ sind Personen, deren aufgrund ärztlicher Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltenpflege erfordert (vgl. Stöger, Krankenanstaltenrecht 2007, S 190 f). Die Annahme der Anstaltsbedürftigkeit muss dabei lediglich aus ex-ante Sicht (also bei der Einlieferung) medizinisch vertretbar sein. Entscheidend ist, ob ein ordentlicher, gewissenhafter und pflichtgetreuer Durchschnittsarzt seiner ärztlichen Fachgruppe bei Einhaltung des Standes der Wissenschaften nach Erstanamnese ebenso eine Anstaltsaufnahme verfügt hätte (OGH 12 Os 123/92, RdM 1994/
ASVG, wenn ein Krankheitsverdacht vorliegt, der eine diagnostische Abklärung erfordert. Wird sodann die „bloße“ Alkoholisierung festgestellt und dem Patienten bzw. dessen gesetzlichem Vertreter die fehlende Behandlungsbedürftigkeit vermittelt, erlischt der Anspruch auf Krankenbehandlung (§ 144 Abs. 3 ASVG; OGH 10 Ob S 99/08v, RdM-LS 2009/26; 10 Ob S 99/08v, RdM LS 2009/55, 224; 10 Ob S 10/10h RdM-LS 2010/56). Im Falle der Krankenhausaufnahme infolge einer Alkoholisierung besteht nur dann eine Kostentragung durch den Sozialversicherungsträger
Paragraph 144, ASVG, wenn ein Krankheitsverdacht vorliegt, der eine diagnostische Abklärung erfordert. Wird sodann die „bloße“ Alkoholisierung festgestellt und dem Patienten bzw. dessen gesetzlichem Vertreter die fehlende Behandlungsbedürftigkeit vermittelt, erlischt der Anspruch auf Krankenbehandlung (Paragraph 144, Absatz 3, ASVG; OGH 10 Ob S 99/08v, RdM-LS 2009/26; 10 Ob S 99/08v, RdM LS 2009/55, 224; 10 Ob S 10/10h RdM-LS 2010/56). Zwecks Abklärung des Krankheitsverdachtes durch Überprüfung der Vitalparameter und zwecks Überprüfung, ob eine akute Lebens- oder Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführerin bestand, war daher zunächst eine stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin erforderlich. Insoferne bestand daher eine Kostentragungspflicht dem Grunde nach zu Recht. Ob der zuständige Sozialversicherungsträger die Leistungspflicht zu Recht abgelehnt hat, ist zwischen der Beschwerdeführerin und diesem in einem zivilrechtlichen Leistungsstreit zu klären und nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Vorschreibung der Pflegegebühren (vgl. VwGH vom 21.12.21971, VwSlg. 1461/71, vom 28.02.1985, VwSlg. 11686/A, vom 23.04.1996, 95/11/0298, 27.04.1989, 86/09/0215, 15.02.1991, VwSlg. 13378/A).Ob der zuständige Sozialversicherungsträger die Leistungspflicht zu Recht abgelehnt hat, ist zwischen der Beschwerdeführerin und diesem in einem zivilrechtlichen Leistungsstreit zu klären und nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Vorschreibung der Pflegegebühren vergleiche VwGH vom 21.12.21971, VwSlg. 1461/71, vom 28.02.1985, VwSlg. 11686/A, vom 23.04.1996, 95/11/0298, 27.04.1989, 86/09/0215, 15.02.1991, VwSlg. 13378/A).
NÖ KAG in Verbindung mit der Kundmachung betreffend NÖ Krankenanstaltengebühren, LGBl. 9440/1-0 betrugen die Pflegegebühren am 09.06.2014 im Landesklinikum *** für einen Pflegetag 632 €.
Paragraph 49 g, NÖ KAG in Verbindung mit der Kundmachung betreffend NÖ Krankenanstaltengebühren, LGBl. 9440/1-0 betrugen die Pflegegebühren am 09.06.2014 im Landesklinikum *** für einen Pflegetag 632 €.
1 NÖ KAG sind Pflegegebühren auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten, wenngleich der Patient nicht den ganzen Tag in der Krankenanstalt verbracht hat.
Paragraph 44, Absatz eins, NÖ KAG sind Pflegegebühren auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten, wenngleich der Patient nicht den ganzen Tag in der Krankenanstalt verbracht hat. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.775.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.