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LVwG-AV-775/001-2014

Obsah (6)Art. 130§ 46§ 47§ 144§ 49g§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-775/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 39 NÖ Krankenanstaltengesetzes, LGBl. 9440 (NÖ KAG) sieht Folgendes vor:Paragraph 39, NÖ Krankenanstaltengesetzes, Landesgesetzblatt 9440 (NÖ KAG) sieht Folgendes vor:

(1)Patienten können nur durch die Anstaltsleitung auf Grund der Untersuchung durch den hiezu bestimmten Anstaltsarzt aufgenommen werden. …..
(2)Die Aufnahme von Patienten ist auf anstaltsbedürftige Personen und auf Personen, die sich einem operativen Eingriff unterziehen, beschränkt. Bei der Aufnahme ist auf den Zweck der Krankenanstalt und auf den Umfang der Anstaltseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Unabweisbare Kranke müssen in Anstaltspflege genommen werden. Anstaltsbedürftige Personen nur dann, wenn Leistungsansprüche aus der sozialen Krankenversicherung bestehen.
(3)Anstaltsbedürftig im Sinne des Abs. 2 sind, Anstaltsbedürftig im Sinne des Absatz 2, sind, a)Personen, deren auf Grund ärztlicher Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege erfordert, …..
(4)Als unabweisbar im Sinne des Abs. 2 sind Personen zu betrachten, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, …..
(4)Als unabweisbar im Sinne des Absatz 2, sind Personen zu betrachten, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, …..

§ 46des NÖ Krankenanstaltengesetzes, LGBl.

9440 (NÖ-KAG) ist der Patient zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren verpflichtet, wenn weder ein Sozialversicherungsträger noch ein Sozialhilfeträger oder eine Körperschaft öffentlichen Rechtes durch ihre Sozialhilfe-(Krankenfürsorge-)einrichtung die Kosten der Anstaltspflege eines Patienten trägt.

Paragraph 46, des NÖ Krankenanstaltengesetzes, Landesgesetzblatt 9440 (NÖ-KAG) ist der Patient zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren verpflichtet, wenn weder ein Sozialversicherungsträger noch ein Sozialhilfeträger oder eine Körperschaft öffentlichen Rechtes durch ihre Sozialhilfe-(Krankenfürsorge-)einrichtung die Kosten der Anstaltspflege eines Patienten trägt.

§ 47Abs.

4 NÖ KAG hat die nach dem jeweiligen Standort der Kranken-anstalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, wenn die Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde oder der Höhe nach bestritten wird.

Paragraph 47, Absatz 4, NÖ KAG hat die nach dem jeweiligen Standort der Kranken-anstalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, wenn die Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde oder der Höhe nach bestritten wird. Zu klären war also zunächst, ob die Beschwerdeführerin einer Aufnahme in stationäre Behandlung im Sinne des 3 39 NÖ KAG bedurfte. „Anstaltsbedürftig“ sind Personen, deren aufgrund ärztlicher Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltenpflege erfordert (vgl. Stöger, Krankenanstaltenrecht 2007, S 190 f). Die Annahme der Anstaltsbedürftigkeit muss dabei lediglich aus ex-ante Sicht (also bei der Einlieferung) medizinisch vertretbar sein. Entscheidend ist, ob ein ordentlicher, gewissenhafter und pflichtgetreuer Durchschnittsarzt seiner ärztlichen Fachgruppe bei Einhaltung des Standes der Wissenschaften nach Erstanamnese ebenso eine Anstaltsaufnahme verfügt hätte (OGH 12 Os 123/92, RdM 1994/

  1. Ausschlaggebend sind die medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse (vgl. Schrammel, ZAS
  2. S 113 und VwGH vom 31.01.2011, Zl. 2007/11/0078, Albine Leischer in RdM 3/2011, S 101). Dies bedeutet, ob Anstaltsbedürftigkeit vorliegt, ist prognostisch zu klären. Solange aus medizinischer Sicht noch unklar ist, ob ein behandlungsbedürftiger regelwidriger Körper- oder Geisteszustand vorliegt, ist die Anstaltspflege zu leisten. Sie ist solange zu leisten, bis feststeht, dass entweder kein behandlungsbedürftiger Zustand vorliegt oder aber Leistungen der Kranken-behandlung im Sinne des § 133 ASVG ausreichend sind. „Anstaltsbedürftig“ sind Personen, deren aufgrund ärztlicher Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltenpflege erfordert vergleiche Stöger, Krankenanstaltenrecht 2007, S 190 f). Die Annahme der Anstaltsbedürftigkeit muss dabei lediglich aus ex-ante Sicht (also bei der Einlieferung) medizinisch vertretbar sein. Entscheidend ist, ob ein ordentlicher, gewissenhafter und pflichtgetreuer Durchschnittsarzt seiner ärztlichen Fachgruppe bei Einhaltung des Standes der Wissenschaften nach Erstanamnese ebenso eine Anstaltsaufnahme verfügt hätte (OGH 12 Os 123/92, RdM 1994/
  3. Ausschlaggebend sind die medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse vergleiche Schrammel, ZAS
  4. S 113 und VwGH vom 31.01.2011, Zl. 2007/11/0078, Albine Leischer in RdM 3 aus 2011,, S 101). Dies bedeutet, ob Anstaltsbedürftigkeit vorliegt, ist prognostisch zu klären. Solange aus medizinischer Sicht noch unklar ist, ob ein behandlungsbedürftiger regelwidriger Körper- oder Geisteszustand vorliegt, ist die Anstaltspflege zu leisten. Sie ist solange zu leisten, bis feststeht, dass entweder kein behandlungsbedürftiger Zustand vorliegt oder aber Leistungen der Kranken-behandlung im Sinne des Paragraph 133, ASVG ausreichend sind. Bei (berechtigter Annahme der) Anstaltsbedürftigkeit, insbesondere bei Unabweisbarkeit des Patienten wegen drohender Lebens- oder schwerer sonst nicht vermeidbarer Gesundheitsgefahr, besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Hilfeleistung (Albine Leischer in RdM 3/2011 zu VwGH vom 31.01.2011, Zl. 2007/11/0078 mit weiteren Verweisen).Bei (berechtigter Annahme der) Anstaltsbedürftigkeit, insbesondere bei Unabweisbarkeit des Patienten wegen drohender Lebens- oder schwerer sonst nicht vermeidbarer Gesundheitsgefahr, besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Hilfeleistung (Albine Leischer in RdM 3 aus 2011, zu VwGH vom 31.01.2011, Zl. 2007/11/0078 mit weiteren Verweisen). Die Ärztin des Landesklinikums ***, die die Erstanamnese durchgeführt hat, hat als Zeugin vernommen nachvollziehbar dargestellt, dass es aufgrund des Zustandes der Beschwerdeführerin bei der Einlieferung zunächst geboten schien, ihre Vitalparameter zu überprüfen, eine intravenöse Flüssigkeitszufuhr geboten schien und der zeitliche Längsverlauf beobachtet werden sollte. Anhand der Krankenakte, aufgrund der Angaben der Ärztin des Landesklinikums ***, den Angaben der Beschwerdeführerin und den Ausführungen des als Zeugen vernommenen Vaters der Beschwerdeführerin hat der vom NÖ LVwG beigezogene medizinische Amtssachverständige eine stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin zur Abklärung der Vitalparameter für erforderlich erachtet. Im Falle der Krankenhausaufnahme infolge einer Alkoholisierung besteht nur dann eine Kostentragung durch den Sozialversicherungsträger

§ 144

ASVG, wenn ein Krankheitsverdacht vorliegt, der eine diagnostische Abklärung erfordert. Wird sodann die „bloße“ Alkoholisierung festgestellt und dem Patienten bzw. dessen gesetzlichem Vertreter die fehlende Behandlungsbedürftigkeit vermittelt, erlischt der Anspruch auf Krankenbehandlung (§ 144 Abs. 3 ASVG; OGH 10 Ob S 99/08v, RdM-LS 2009/26; 10 Ob S 99/08v, RdM LS 2009/55, 224; 10 Ob S 10/10h RdM-LS 2010/56). Im Falle der Krankenhausaufnahme infolge einer Alkoholisierung besteht nur dann eine Kostentragung durch den Sozialversicherungsträger

Paragraph 144, ASVG, wenn ein Krankheitsverdacht vorliegt, der eine diagnostische Abklärung erfordert. Wird sodann die „bloße“ Alkoholisierung festgestellt und dem Patienten bzw. dessen gesetzlichem Vertreter die fehlende Behandlungsbedürftigkeit vermittelt, erlischt der Anspruch auf Krankenbehandlung (Paragraph 144, Absatz 3, ASVG; OGH 10 Ob S 99/08v, RdM-LS 2009/26; 10 Ob S 99/08v, RdM LS 2009/55, 224; 10 Ob S 10/10h RdM-LS 2010/56). Zwecks Abklärung des Krankheitsverdachtes durch Überprüfung der Vitalparameter und zwecks Überprüfung, ob eine akute Lebens- oder Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführerin bestand, war daher zunächst eine stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin erforderlich. Insoferne bestand daher eine Kostentragungspflicht dem Grunde nach zu Recht. Ob der zuständige Sozialversicherungsträger die Leistungspflicht zu Recht abgelehnt hat, ist zwischen der Beschwerdeführerin und diesem in einem zivilrechtlichen Leistungsstreit zu klären und nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Vorschreibung der Pflegegebühren (vgl. VwGH vom 21.12.21971, VwSlg. 1461/71, vom 28.02.1985, VwSlg. 11686/A, vom 23.04.1996, 95/11/0298, 27.04.1989, 86/09/0215, 15.02.1991, VwSlg. 13378/A).Ob der zuständige Sozialversicherungsträger die Leistungspflicht zu Recht abgelehnt hat, ist zwischen der Beschwerdeführerin und diesem in einem zivilrechtlichen Leistungsstreit zu klären und nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Vorschreibung der Pflegegebühren vergleiche VwGH vom 21.12.21971, VwSlg. 1461/71, vom 28.02.1985, VwSlg. 11686/A, vom 23.04.1996, 95/11/0298, 27.04.1989, 86/09/0215, 15.02.1991, VwSlg. 13378/A).

§ 49g

NÖ KAG in Verbindung mit der Kundmachung betreffend NÖ Krankenanstaltengebühren, LGBl. 9440/1-0 betrugen die Pflegegebühren am 09.06.2014 im Landesklinikum *** für einen Pflegetag 632 €.

Paragraph 49 g, NÖ KAG in Verbindung mit der Kundmachung betreffend NÖ Krankenanstaltengebühren, LGBl. 9440/1-0 betrugen die Pflegegebühren am 09.06.2014 im Landesklinikum *** für einen Pflegetag 632 €.

§ 44Abs.

1 NÖ KAG sind Pflegegebühren auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten, wenngleich der Patient nicht den ganzen Tag in der Krankenanstalt verbracht hat.

Paragraph 44, Absatz eins, NÖ KAG sind Pflegegebühren auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten, wenngleich der Patient nicht den ganzen Tag in der Krankenanstalt verbracht hat. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.775.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.