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{'item': 'LVwG-AV-893/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-893/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des DL, vertreten durch Mag. Robert Müller, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 5.8.2016, Zl. LFS3-W-1412/004, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld verhängte mit Bescheid vom 5.8.2016, Zl. LFS3-W-1412/004, gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verbot zum Besitz von Waffen und Munition. Begründend führte die Behörde aus, dass am 11.12.2015 um 19:00 Uhr über den Beschwerdeführer durch Beamte der Polizeiinspektion *** ein Betretungsverbot und ein vorläufiges Waffenverbot verhängt wurde. Laut Anzeige kam es zu wiederholten Wutanfälle des Beschwerdeführers im häuslichen Bereich mit ansteigender Intensität sowie Sachbeschädigungen am häuslichen Mobiliar. Weiters drohte er wiederholt dem neuen Freund der Ex-Lebensgefährtin mit dem Erschießen und Erschlagen. Der Beschwerdeführer wurde deshalb wegen gefährlicher Drohung an die Staatsanwaltschaft St. Pölten angezeigt. Gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld hat der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung erhoben. In der Stellungnahme vom
  3. Jänner 2016 wurde ausgeführt: „Zunächst ist anzuführen, dass mir nicht klar ist, welche Vorfälle die Behörde zur Begründung konkret heranzieht und meine ich, dass die Behörde zunächst inhaltlich dies darlegen müsste und nicht einfach pauschal auf „wiederholte Wutanfälle“ und „Sachbeschädigungen“ ohne nähere Konkretisierung verweisen darf. Ich habe hierzu bereits bei meiner Vernehmung am 11.12.2015 zu den Anschuldigungen auch im Strafverfahren Angaben gemacht und darf darauf verweisen, dass das Verfahren 35 Hv 191/15k des LG St. Pölten nach wie vor anhängig ist und am 25.01.2016 die Hauptverhandlung anberaumt wurde. Anschließend an meine Aussagen in der oben angeführten Vernehmung, die ich hiermit auch zu meinen Aussagen im Verwaltungsverfahren erhebe, stelle ich die Sache bezugnehmend auf die Aussagen von KZ nochmals systematisch dar wie folgt:
  4. Anfang 2015: Hierzu muss ich anführen, dass es damals eine schwierige Zeit war, da der Sohn noch klein war, ich sehr viel arbeiten musste (ich war selbständig im Rahmen einer Deichgräberei und gleichzeitig beschäftigt bei Dipl. Ing. CK) und auch noch zuhause zahlreiche Arbeiten erledigen musste. Meine damalige Lebensgefährtin hat sich um das Kind gekümmert, ansonsten aber teilweise die Arbeiten im Hause vernachlässigt, beispielsweise das Heizen, was ich ebenfalls nach meiner Rückkunft von der Arbeit erledigen musste. Dadurch kam es einige Male zu Streitereien, wie dies in jeder Beziehung vorkommt.
  5. Juli 2015: Diese Angaben meiner damaligen Lebensgefährtin beziehen sich offenbar auf einen früheren Zeitraum, da der erwähnte 3-tägige Urlaub bereits vorher stattfand. Ich kann nicht nachvollziehen, was sie damit meint, dass ich „wegen jeder Kleinigkeit beleidigt oder provoziert“ gewesen sei, dies müsste sie näher darlegen. Es ist jedenfalls nicht richtig, dass ich Gegenstände geschmissen oder zerstört hätte. Der Vorfall mit dem Sessel war so, dass diese Sessel vor der Tür stand und ich beim Aufmachen mit der Türe an diesen Sessel angestoßen bin, sodass ich diesen zum Tisch gestellt habe, möglicherweise etwas energischer. Was meine damalige Lebensgefährtin mit einer zerschmetterten Glasflasche meint, kann ich nicht nachvollziehen.
  6. „ Am Hals packen“: Im Zuge eines Streites hat mich meine damalige Lebensgefährtin mit ihren Beinen auf meine Schienbeine getreten und habe ich sie mit rechten Hand an ihrer Schulter weggedrückt, sodass sie eben nicht mehr hintreten konnte. Wenn von „Beschimpfung“ und „Beleidigung“ die Rede ist, so ist dies für mich nicht nach vollziehbar und müsste von meiner damaligen Lebensgefährtin näherkonkretisiert werden. Richtig ist, dass es einen Streit gegeben hat in der von mir dargestellten Art. Wenn von „Beschimpfung“ und „Beleidigung“ die Rede ist, so ist dies für mich nicht nach vollziehbar und müsste von meiner damaligen Lebensgefährtin näherkonkretisiert werden. Richtig ist, dass es einen Streit gegeben hat in der von mir dargestellten "Art".
  7. „Kontrolle bei der Arbeit“: Die Arbeitsstätte war im Gasthaus S und war ich dort normaler Gast, keinesfalls aber zur Kontrolle. Ich habe, obwohl ich nicht Bediensteter des Gasthauses war, auch mitgeholfen (Kisten hinauftragen oder ähnliches) und hat es dort keine Streitereien gegeben.
  8. Beendigung der Beziehung: Ich gehe zwar davon aus, dass es Anfang August war, theoretisch könnte es aber auch Ende August / Anfang September gewesen sein, dass meine damalige Lebensgefährtin gemeint hat, sie wolle die Beziehung beenden. Sie hat aber gemeint, ich könne einstweilen im Haus wohnen bleiben, das machte ihr nichts aus. Auch diesem Grund bin auch nicht ausgezogen, zumal ich keine andere Wohnmöglichkeit hatte. Wir haben im Übrigen auch danach noch im gemeinsamen Bett geschlafen, dies bis etwa November.
  9. Zu den Äußerungen in Bezug auf den neuen Freund meiner Ex- Lebensgefährtin kann ich nur auf meine Aussage vor der Polizeiinspektion *** vom 11.12.2015 verweisen, wobei ich aufgrund der beschriebenen Situation natürlich belastet war. Ich habe aber definitiv nicht gesagt, dass meine Ex-Lebensgefährtin das Blut ihres Freundes sehen würde. Richtig ist, dass die Beziehung zu meiner damaligen Lebensgefährtin nicht mehr gut war. Sie hat auch gemeint, ich sei ein schlechter Vater und der neue Freund sei ein besserer Vater etc. Ich habe aber nicht gesagt, dass ich den neuen Freund „schon erwischen werde“. Ich habe auch nicht gesagt, ich hätte eine Waffe im Handschuhfach (was auch tatsächlich nicht der Fall ist). Möglich ist, dass ich einmal gesagt habe, dass ich neuen Freund schon meine Meinung sagen werde, dies aber ohne jeglichen Zusammenhang mit einer Waffe oder mit einem Waffengebrauch oder ähnliches. Dazu möchte ich auch anmerken, dass meine damalige Lebensgefährtin weiß wo ich meine Waffen aufbewahrt habe (eben nicht im Handschuhfach).
  10. Vorfall Oktober/November: Auch hier verweise ich auf meine Aussagen vor der Polizei. Meine damalige Lebensgefährtin hat angekündigt, der neue Freund würde vorbeikommen. Ich habe dazu gemeint, dass er dann halt kommen soll, er soll aber wieder weg sein, wenn ich nach Hause komme. Als ich dann nach Hause gekommen bin, habe ich den neuen Freund gerade wegfahren gesehen und habe dementsprechend gegenüber meiner damaligen Lebensgefährtin mitgeteilt, dass mir dies nicht passen würde, wenn er noch da sei, wenn ich komme, wenn dies zuvor anders ausgemacht war. Ich habe dabei aber – wie bereits oben angeführt – definitiv nicht gesagt, dass ich eine Waffe im Handschuhfach hätte etc.
  11. Vorfall Sommer, Vorschlaghammer: Richtig ist, dass ich im Sommer einmal mit einem Vorschlaghammer die Kellertüre eingeschlagen habe, weil die gesamte Wohnung versperrt war und ich nicht hineinkonnte. Zu diesem Zeitpunkt war aber niemand in der Wohnung. Meine damalige Lebensgefährtin war ebenfalls nicht zuhause und hatte auch alle Schlüssel mitgenommen. Ich habe mir eben Eintritt in meine eigene Wohnung verschafft. Ich habe jedoch keine Küchentüre eingeschlagen oder zugeschlagen, sodass diese kaputtging. Vielleicht wird hier etwas verwechselt. Einmal hat mein Sohn mit dem Besen die Scheibe zerschlagen.
  12. Vorfall Dienstag 08.12.2015: Auch hier verweise ich auf meine Aussage vor der Polizei. Die Türe die ich eingetreten habe, ist normalerweise nicht versperrt. Ich wollte sie mit dem Fuß aufstoßen, eben in der Annahme, dass die Türe nicht versperrt ist. Da diese jedoch unerwartet versperrt war und ich möglicherweise auch versehentlich zu fest zugetreten habe, habe ich diese beschädigt. Das Schloss war bereits zuvor beschädigt und habe ich dabei das Schloss herausgerissen. Dies war die gesamte Beschädigung. Es war nicht etwa so, dass die Türe „komplett zersprungen“ oder ähnliches wäre. Richtig ist, dass ich aufgrund der von mir geschilderten Vorfälle an diesem Tag natürlich nicht gut auf den Freund meiner damaligen Lebensgefährtin zu sprechen war. Ich habe aber nicht etwa gezittert oder ähnliches. Zusammengefasst habe ich die Aussagen sowie von mir geschildert getätigt, habe dies jedoch in keiner Weise in der Form gemeint, dass ich tatsächlich jemanden etwas antun würde und würde dies auch niemals tun.“ Mit Bescheid vom
  13. Jänner 2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld das anhängige Waffenverbotsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung des bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens nach § 107 StGB ausgesetzt. Nunmehr ist das Strafverfahren am
  14. Februar 2016 nach Bezahlung einer Geldbuße gemäß § 200 Abs. 5 StPO vom Landesgericht St. Pölten eingestellt worden. Mit Bescheid vom
  15. Jänner 2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld das anhängige Waffenverbotsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung des bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens nach Paragraph 107, StGB ausgesetzt. Nunmehr ist das Strafverfahren am
  16. Februar 2016 nach Bezahlung einer Geldbuße gemäß Paragraph 200, Absatz 5, StPO vom Landesgericht St. Pölten eingestellt worden. Mit Mitteilung und Vorlage des Hauptverhandlungsprotokolls, eingebracht durch Ihren Rechtsvertreter, wurde der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld mitgeteilt, dass das Verfahren gegen Sie eingestellt wurde. Aus dem Umstand, dass Sie die Diversion als Mittel der Erledigung des gegen Sie geführten Strafverfahrens hingenommen haben, lässt sich nicht ohne weiteres auf die Richtigkeit des gegen Sie erhobenen Tatvorwurfes schließen (VwGH v. 22.02.2011, GZ: 2011/18/0009). Durch eine diversionelle Erledigung wird nicht geklärt, ob der vorgeworfene Tatvorwurf begangen wurde. Eine diversionelle Erledigung kann daher weder mit einem Freispruch noch mit einer Verurteilung gleichgesetzt werden. Zudem schließt die Einstellung eines Strafverfahrens im Wege der Diversion die Verhängung eines Waffenverbotes nicht aus (VwGH vom 26.06.2013, 2013/03/0073). Die Behörde hat – nachdem seitens des Gerichtes eine diversionelle Erledigung des Verfahrens erfolgte (somit weder Freispruch noch Verurteilung vorliegt) – das Ermittlungsverfahren wiederaufgenommen und hat dieses ergeben, dass der im Sachverhalt beschriebene Tatbestand aufgrund der Aktenlage und der Zeugenaussage als erwiesen angenommen wird. Ihre Ausführungen konnten die für ein Waffenverbot relevanten Elemente nicht entkräften. Mit Schreiben vom
  17. Juni 2016 wurde Ihnen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Dazu haben Sie am
  18. Juni 2016 folgende Stellungnahme abgegeben: „Der mir zur Last gelegte Sachverhalt wird samt und sonders bestritten und verweise ich auf meine bisherigen Aufführungen. Die Darstellung in der Anzeige, soweit es den Geschädigten und das angebliche Opfer betrifft, ist vor allem unter dem Hintergrund zu sehen, dass KZ und ich dabei waren die Lebensgemeinschaft aufzulösen. Da ist es durchaus zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen. Ich halte fest: - Unsere Lebensgemeinschaft ist mittlerweile aufgelöst. - Es gibt ein wechselseitig sachlich, distanziertes Verhältnis zwischen mir und KZ. - Wir haben ohne Weiteres die pflegschaftsrechtlichen Probleme gelöst. - Es gab sogar im Jahr 2016, und zwar am 17.05.2016, weil es in der pflegschafts-rechtlichen Angelegenheit zu einem Irrtum gekommen war, einen Nachtrag zu einer Vereinbarung. Das Verhältnis ist gut. In der Sache selbst: Ich habe bereits dargelegt, dass die Sache beim LG St. Pölten mit einer diversionellen Maßnahme geendet hat. Dort hat sich KZ ihrer Aussage entschlagen. Deren Angaben sind daher im gegenständlichen Verfahren nicht verwertbar. Die diversionelle Maßnahme wird nur dann eingeleitet, bzw. befürwortet, wenn unklar ist, ob überhaupt ein Verschulden vorliegt, oder ein ganz geringfügiges Verschulden vorliegt; im Verwaltungsverfahren kann kein strengerer Maßstab angelegt werden. Ich halte daher meine Anträge zur Gänze aufrecht. Zum Nachweis dafür, dass das Verhältnis mit meiner ehemaligen Lebensgefährtin wieder durchaus sachlich in Ordnung ist, lege ich vor - Vereinbarung vom 18.02.2016 und - Nachtragsvereinbarung vom 17.05.2016, sowie - pflegschaftsbehördlichen Genehmigungsbeschluss des BG Lilienfeld vom 20.05.
  19. Meine Anträge halte ich zur Gänze aufrecht.“ Aufgrund des Ermittlungsverfahrens nimmt die Behörde den, im Sachverhalt beschriebenen Tatbestand als erwiesen an, weil Sie durch die Ausführungen die für ein Waffenverbot relevanten Elemente nicht entkräften werden konnten. Unbestritten ist, dass Sie den neuen Freund Ihrer Ex-Lebensgefährtin mehrmals mit dem Erschlagen bzw. Erschießen bedroht haben. Die Drohungen erfolgten mittelbar über Ihre Ex-Lebensgefährtin indem Sie die Drohungen ihr gegenüber aussprachen. Der Freund Ihrer Ex-Lebensgefährtin nahm diese Drohungen ernst und seine Angst wurde durch den Umstand, dass Sie Schusswaffen besaßen noch verstärkt. Auch wenn Sie als Motiv für die Äußerungen angeben, dass Sie diese nur im Zorn und nur deshalb gemacht haben, dass Ihre Ex-Lebensgefährtin zum Reden aufhöre, ist auszuführen, dass es sich bei diesen Rechtfertigungsangaben um eine reine Verharmlosung Ihres getätigten (aggressiven) Verhaltens handelt. Die Behörde war zur Annahme der Richtigkeit der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der von ihr vorzunehmenden "freien Beweiswürdigung" schon deshalb berechtigt, weil die Überzeugungskraft der aufgenommenen Beweise auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für eine solche Annahme spricht. (VwGH v. 18.4.77, 2942/76, v. 23.5.77, 1938/75, v. 17.10.84, 83/11/0182 und v. 16.3.78, 2715/77, 747/78) Gemäß § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Gemäß Paragraph 12, Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. In waffenrechtlicher Hinsicht hat sich die Behörde, ausgehend von der dargelegten Sachlage, von folgenden rechtlichen Erwägungen leiten zu lassen: Die beiden Tatbestandsvoraussetzungen eines solchen waffengesetzlichen Verbotes sind die "missbräuchliche Verwendung von Waffen" und eine daraus ableitbare Gefährdung der Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen und von fremdem Eigentum. Mit diesen waffengesetzlichen Tatbestandsmerkmalen hat sich der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe sehr richtungsweisender Entscheidungen befasst. In seiner Entscheidung vom 13.05.1981, 81/01/0027/0028, die sich mit dem Begriff der "Gefährdung der öffentlichen Sicherheit" befasst, kommt er zur Ansicht, dass von einer solchen Gefährdung immer dann gesprochen werden kann, wenn besonders schutzwürdige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen bedroht werden. Der § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes dient nämlich der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt daher nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche stattgefunden hat. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.04.1987, 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Der Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes dient nämlich der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt daher nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche stattgefunden hat. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.04.1987, 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Eine Klärung des in Ihrem Fall maßgeblichen Sachverhaltes muss aufgrund der dargelegten Sachlage im Rahmen der so genannten freien Beweiswürdigung erfolgen. Es liegt für die Behörde kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Vorfälle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, anders abgelaufen wären, als dies im Polizeibericht vom
  20. Dezember 2015 dargestellt wurde, da Polizeibeamte schon aufgrund der Disziplinarvorschriften zur wahrheitsgetreuen Anzeigeaufnahme verpflichtet sind. Weiters liegt eine Zeugenaussage Ihrer Ex-Lebensgefährtin vom
  21. Februar 2015 vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich scheinen lässt (VwGH v. 13.11.86, 85/17/0109UVA). Der Behörde ist es dabei nicht verwehrt, bei der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (VwGH v. 16.3.1978, 2715/77, 747/78). Der Behörde ist es dabei nicht verwehrt, bei der freien Beweiswürdigung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, AVG auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (VwGH v. 16.3.1978, 2715/77, 747/78). Eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft bleibt auch nach Bereinigung des zugrundeliegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, weil sie in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann und es nicht der Befürchtung bedürfe, der Betroffene werde auch ohne Vorliegen einer (möglicherweise andersartigen) Ausnahmesituation Waffen missbräuchlich verwenden (vgl. VwGH v. 27.4.1994, Zl.93/01/0337, ZfVB 1996/1/379 und 23.1.1997, 97/20/0019). Eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft bleibt auch nach Bereinigung des zugrundeliegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, weil sie in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann und es nicht der Befürchtung bedürfe, der Betroffene werde auch ohne Vorliegen einer (möglicherweise andersartigen) Ausnahmesituation Waffen missbräuchlich verwenden vergleiche VwGH v. 27.4.1994, Zl.93/01/0337, ZfVB 1996/1/379 und 23.1.1997, 97/20/0019). Die Eingangs der Begründung dieses Bescheides beschriebenen und auf Grund des behördlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich Ihrer Person als erwiesen angenommenen Tatsachen (aggressives Verhalten gegenüber Ihrer nunmehrigen Ex-Lebensgefährtin, sowie Äußerungen den Freund zu Erschießen und zu Erschlagen) stellen sohin mit Rücksicht auf Ihren Unrechtsgehalt und die darin zum Ausdruck kommende, besondere sozialschädliche Neigung Ihrerseits, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und eine Bedrohung eines der besonders schutzwürdigen Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit dar. Die Behörde war daher berechtigt, mit Entscheidungen wie im Spruche ersichtlich, vorzugehen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass er als ihn seine damalige Lebensgefährtin provoziert hatte, auch Drohungen gegen den neuen Freund ausgesprochen habe. Ernst habe er diese jedoch nie gemeint. Die Lebensgemeinschaft sei mittlerweile aufgehoben und bestehe gutes Einvernehmen mit der Ex-Lebensgefährtin. Sämtliche Regelungen betreffend die Auflösung der Lebensgemeinschaft seien einvernehmlich und ohne Gericht getroffen worden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.1.2017 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin KZ sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes und der vorgelegten Urkunden, Nachstehendes erwogen: Sachverhalt: Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Trennung von KZ verbale Entgleisungen getätigt hat. Aus den Akten ergibt sich auch, dass das diesbezügliche Strafverfahren mit einer Diversion beendet wurde. Der neue Freund der Zeugen KZ gab laut den Akten immer an, dass er niemals Angst vor dem Beschwerdeführer hatte. Die Zeugin und der Beschwerdeführer gaben übereinstimmend an, dass dieser noch niemals handgreiflich gegenüber einer Person wurde. Ebenso legte der Beschwerdeführer ein psychologisches und ein psychiatrisches Gutachten vor, wonach keine Gefahr des Missbrauches von Waffen von dem Beschwerdeführer ausgehe. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Unstrittig ist der Sachverhalt. Ebenso ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer damals damit gedroht habe, den neuen Freund „in die Goschn zu hauen“. Das Landesverwaltungsgericht folgt der glaubwürdigen Darstellung des Beschwerdeführers, dass er diese Äußerungen ausschließlich im Zuge der Trennung getätigt habe und diese niemals ernsthaft umsetzen wollte. Der Beschwerdeführer konnte zwei medizinische Gutachten vorlegen die ausführen, dass von dem Beschwerdeführer keine missbräuchliche Verwendung von Waffen zu erwarten sei. Es darf im vorliegenden Fall auch nicht übersehen werden, dass seit den Vorfällen mehr als ein Jahr Zeit vergangen ist und es keine Vorfälle betreffend den Beschwerdeführer gab. Rechtlich folgt: Gemäß § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. § 12 Abs. 3 WaffG lautet:Paragraph 12, Absatz 3, WaffG lautet: Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
  22. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
  23. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
  24. die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen. Es muss noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Tatbildlich ist bereits die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit und diese kann auch aus anderen Umständen gefolgert werden. (Erkenntnis des VwGH 3.9.2008, Zl. 2005/03/0090) In seinem Erkenntnis vom 18.5.2011, Zl. 2008/03/0011, entschied der VwGH weiter, dass die Androhung oder Anwendung von Gewalt auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes darstellen kann. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben.Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer zwar bei dem Vorfall im Zuge der Trennung gedroht, jedoch musste berücksichtigt werden, dass sie dies nicht ernsthaft gemeint war. Dies gab auch der „Bedrohte“ an, in den Verfahren vor den Gerichten. Darüber hinaus waren die zwei medizinischen Gutachten als positiv zu bewerten und geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund der längeren Zeit seit den Vorfällen nunmehr keine Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Waffen besteht. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.893.001.2016

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