Obsah (9)
§ 50§ 52§ 25aArt. 133§ 5§ 19§ 134§ 64§ 44RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2756/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 50Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg
F, (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Die als Berufung bezeichnete Beschwerde wird
Paragraph 50, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. 2. Der Beschwerdeführer hat
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 33,-- Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 33,-- Euro zu leisten. 3.
§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg
F, (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F, (B-VG) nicht zulässig.
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F, (B-VG) nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 214,50 Euro und ist
§ 52Abs. 6 Vw
GVG iVm § 54b Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idgF, (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 214,50 Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, idgF, (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
- Maßgeblicher Verfahrensgang: 1.
- Dem vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren liegt die Anzeige der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich vom
- August 2016, Zl. VStV/916100429131/001/2016, wegen Übertretung des § 18 Abs. 1 StVO 1960 zu Grunde. 1.
- Dem vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren liegt die Anzeige der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich vom
- August 2016, Zl. VStV/916100429131/001/2016, wegen Übertretung des Paragraph 18, Absatz eins, StVO 1960 zu Grunde. Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung richtete in Folge an den nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn Mag. HW, als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem behördlichen Kennzeichen *** eine Lenkeranfrage. Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom
- September 2016 darauf, ohne jedoch den Lenker oder eine Auskunftsperson bekannt zu geben. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
- September 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Verweigerung der Lenkerauskunft bestraft. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einspruch, wobei er die Aufhebung der Strafverfügung beantragte. 1.
- Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
- Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Lenkererhebung am 30.08.2016 Ort: Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung: Als Zulassungsbesitzer der BH Wien-Umgebung über deren schriftliche Anfrage vom 29.08.2016 nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am 30.08.2016 darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 28.07.2016 um 09:57 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Richtung: *** gelenkt hat. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.“ (Wiedergabe ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen) Verhängt wurde über den Beschwerdeführer – wie schon in der Strafverfügung – eine Geldstrafe in Höhe von 165,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auf Grund der im Einspruch gemachten Ausführungen als erwiesen angenommen werden könne. Die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe seien nicht geeignet, den Beschwerdeführer von Schuld und Strafe zu befreien. Innerhalb der gesetzten Frist sei kein Lenker bekannt gegeben worden. Sollten mehrere Personen als Lenker in Frage kommen und die Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden können, seien Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) zu führen. Die Strafe sei innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt worden, wobei die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers mangels Mitwirkung unbekannt seien. Es sei von keinen ungünstigen Verhältnissen ausgegangen worden. Die festgesetzte Strafhöhe sei auch dem Verschulden angemessen. 1.
- In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen (als Berufung bezeichneten) Beschwerde wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Der Beschwerdeführer habe den vorgeworfenen Tatbestand nicht verwirklicht. Er habe auch nicht die von ihm geforderte Auskunft nicht erteilt, sondern er sei dazu durchaus bereit gewesen. Er habe aber ersucht, ihm den Übertretungstatbestand mitzuteilen. Diesem Ersuchen sei die Behörde nicht nachgekommen. Die Vorgehensweise der Behörde halte er nicht für korrekt und es entspreche dies auch nicht den Grundsätzen eines fairen Verfahrens. Es sei jedenfalls nicht zumutbar, dass sich ein Fahrzeughalter selbst zu beschuldigen habe, vor allem dann nicht, wenn ihm nicht einmal das Delikt mitgeteilt werde. Die Behörde habe die Mitteilung unterlassen, sodass auch der Fahrzeughalter nicht zu einer Auskunft verpflichtet werden könne. Er sei zur Auskunftserteilung bereit gewesen, wenn die Behörde auch ihrer Informationspflicht nachgekommen wäre. Dem Beschwerdeführer sei daher kein Vorwurf zu machen und er beantrage, das Straferkenntnis vollinhaltlich aufzuheben. 1.
- Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor, wobei auf die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verzichtet wurde.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 2.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Der Beschwerdeführer war zum
- Juli 2016 Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung richtete mit Schreiben vom
- August 2016 eine Lenkeranfrage an den Beschwerdeführer, wer das genannte Fahrzeug am
- Juli 2016, 09:57 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, in Fahrtrichtung ***, gelenkt hat. In der Lenkeranfrage war der Hinweis enthalten, dass ein Strafverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht eingeleitet werde, sollte keine fristgerechte schriftliche Auskunft oder eine ungenaue oder unrichtige Auskunft erfolgen. Der Beschwerdeführer beantwortete diese Lenkeranfrage dahingehend, dass er mit Schreiben vom
- September 2016 wörtlich Folgendes angab: „Da der Vorfall schon so lange zurück liegt ist es mir nicht möglich diese Frage zu beantworten. Ich führe keine entsprechenden Aufzeichnungen und bin dazu auch nicht verpflichtet. Ich bitte mir im übrigen mitzuteilen, um welche Verkehrsübertretung es sich handeln soll.“ Zu Grunde liegt der Lenkeranfrage die Anzeige der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich vom
- August 2016, Zl. VStV/916100429131/001/2016, in welcher der Beschwerdeführer als verdächtige Person (Zulassungsbesitzer) hinsichtlich einer Übertretung des § 18 Abs. 1 StVO 1960 (Hintereinanderfahren – zu geringer Abstand) geführt wird. Zu Grunde liegt der Lenkeranfrage die Anzeige der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich vom
- August 2016, Zl. VStV/916100429131/001/2016, in welcher der Beschwerdeführer als verdächtige Person (Zulassungsbesitzer) hinsichtlich einer Übertretung des Paragraph 18, Absatz eins, StVO 1960 (Hintereinanderfahren – zu geringer Abstand) geführt wird. 2.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie im Übrigen der dargelegte Verfahrensgang – auf die unbedenklichen und unstrittigen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde. Darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht bestritten hat, dass er zum
- Juli 2016 Zulassungsbesitzer des genannten PKWs war; ebensowenig wurde von ihm bestritten, dass er zur Lenkeranfrage weder den Lenker noch eine Auskunftsperson bekannt gegeben hat.
- Maßgebliche Rechtslage: Die zum Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 67/2016 (KFG 1967) lauten (soweit für den vorliegenden Fall relevant):Die zum Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2016, (KFG 1967) lauten (soweit für den vorliegenden Fall relevant): „§
- Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers […]
(2)Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.“ „§ 134. Strafbestimmungen
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
- Zur Strafbarkeit des Beschwerdeführers: Dem Beschwerdeführer wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis die Nichterteilung der Lenkerauskunft und somit ein Verstoß gegen § 103 Abs. 2 KFG 1967 vorgeworfen. Dem Beschwerdeführer wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis die Nichterteilung der Lenkerauskunft und somit ein Verstoß gegen Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 vorgeworfen. § 103 Abs. 2 KFG 1967 über die Auskunftspflicht schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. VwGH 19.12.2014, Ra 2014/02/0081, mwH). Der objektive Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung ist erfüllt, wenn eine Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers nicht richtig und vollständig erfolgt (vgl. VwGH 25.2.2015, Ra 2014/02/0179, mwH). Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 über die Auskunftspflicht schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen vergleiche VwGH 19.12.2014, Ra 2014/02/0081, mwH). Der objektive Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung ist erfüllt, wenn eine Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers nicht richtig und vollständig erfolgt vergleiche , VwGH 25.2.2015, Ra 2014/02/0179, mwH). § 103 Abs. 2 KFG 1967 verlangt nicht, dass in der Aufforderung zur Auskunftserteilung mitgeteilt wird, ob und zutreffendenfalls welche Verwaltungsübertretung Anlass zu dieser Aufforderung gegeben hat. Die Kenntnis einer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist für die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, dem Auskunftsverlangen der Behörde nachzukommen, nicht erforderlich (vgl. etwa VwGH 14.11.1990, 89/03/0308, mwH; weiters VwGH 23.4.2010, 2009/02/0066). Zu welchem Zweck die Auskunft verlangt wird, muss in der behördlichen Anfrage somit nicht angeführt werden (vgl. VwGH 24.4.1991, 90/03/0231). Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 verlangt nicht, dass in der Aufforderung zur Auskunftserteilung mitgeteilt wird, ob und zutreffendenfalls welche Verwaltungsübertretung Anlass zu dieser Aufforderung gegeben hat. Die Kenntnis einer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist für die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, dem Auskunftsverlangen der Behörde nachzukommen, nicht erforderlich vergleiche etwa VwGH 14.11.1990, 89/03/0308, mwH; weiters VwGH 23.4.2010, 2009/02/0066). Zu welchem Zweck die Auskunft verlangt wird, muss in der behördlichen Anfrage somit nicht angeführt werden vergleiche , VwGH 24.4.1991, 90/03/0231). Sollte der Auskunftspflichtige zur Erteilung einer gesetzlichen Auskunft mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht in der Lage sein, so fällt ihm dies zur Last (vgl. erneut VwGH 25.2.2015, Ra 2014/02/0179, mwH). Sollte der Auskunftspflichtige zur Erteilung einer gesetzlichen Auskunft mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht in der Lage sein, so fällt ihm dies zur Last vergleiche , erneut VwGH 25.2.2015, Ra 2014/02/0179, mwH). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist ausgehend von den getroffenen Feststellungen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Es sind im Verfahren auch keine Umstände hervorgekommen, die an einem –
§ 5Abs. 1 VSt
G zumindest – fahrlässigen Verschulden des Beschwerdeführers zweifeln ließen (vgl. etwa VwGH 26.5.2000, 2000/02/0115). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist ausgehend von den getroffenen Feststellungen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Es sind im Verfahren auch keine Umstände hervorgekommen, die an einem –
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zumindest – fahrlässigen Verschulden des Beschwerdeführers zweifeln ließen vergleiche , etwa VwGH 26.5.2000, 2000/02/0115). Festzuhalten ist, dass es für die Frage der Strafbarkeit des Beschwerdeführers nach der zitierten Rechtsprechung ohne Belang ist, dass ihm das der Lenkeranfrage zu Grunde liegende Delikt in der Anfrage nicht bekannt gegeben wurde (wobei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass in der Lenkeranfrage zumindest auf das Vorliegen einer Verkehrsübertretung hingewiesen wurde: „Delikt: Verkehrsübertretung“). Davon abgesehen ist aber auch noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom
- September 2016 ausdrücklich angegeben hat, dass der Vorfall schon lange zurück liege und ihm die Beantwortung daher nicht möglich sei, zumal er zur Führung von Aufzeichnungen nicht verpflichtet sei. Von einer der Behörde zu erkennen gegebenen Bereitschaft zur Lenkerbekanntgabe bei Mitteilung des zu Grunde liegenden Deliktes kann somit keine Rede sein. Ein Widerspruch des § 103 Abs. 2 KFG 1967 zum in Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention normierten Recht auf ein faires Verfahren besteht nicht (vgl. VwGH 6.11.2015, Ra 2015/02/0193, mwH). Ein Widerspruch des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 zum in Artikel 6, der Europäischen Menschenrechtskonvention normierten Recht auf ein faires Verfahren besteht nicht vergleiche , VwGH 6.11.2015, Ra 2015/02/0193, mwH). Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher zu verantworten. 4.
- Zur Strafhöhe ist auszuführen:
§ 19VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 134Abs.
1 KFG 1967 beträgt die gesetzliche Höchststrafe 5.000,-- Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.
Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 beträgt die gesetzliche Höchststrafe 5.000,-- Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen. Der Beschwerdeführer, dem jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, hat durch sein Verhalten den bereits genannten Schutzzweck der übertretenen Rechtsnorm nicht bloß geringfügig beeinträchtigt. Ebenso ist auch ein bloß geringes Verschulden nicht zu erkennen. An Milderungsgründen ist lediglich die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gegeben. Ein sog. „reumütiges Geständnis“ (vgl. etwa VwGH 23.5.2012, 2010/11/0156) liegt nicht vor. Die bisherige Verfahrensdauer ist nicht als überlang zu werten und es liegt die Tathandlung auch nicht so lange zurück als dass von einem länger andauernden Wohlverhalten auszugehen wäre (vgl. VwGH 25.5.2007, 2006/02/0322). Erschwerungsgründe liegen nicht vor. An Milderungsgründen ist lediglich die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gegeben. Ein sog. „reumütiges Geständnis“ vergleiche etwa VwGH 23.5.2012, 2010/11/0156) liegt nicht vor. Die bisherige Verfahrensdauer ist nicht als überlang zu werten und es liegt die Tathandlung auch nicht so lange zurück als dass von einem länger andauernden Wohlverhalten auszugehen wäre vergleiche , VwGH 25.5.2007, 2006/02/0322). Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben getätigt, weshalb von keinen unterdurchschnittlichen bzw. für ihn ungünstigen Verhältnissen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 27.4.2000, 98/10/0003). Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben getätigt, weshalb von keinen unterdurchschnittlichen bzw. für ihn ungünstigen Verhältnissen auszugehen ist vergleiche , etwa VwGH 27.4.2000, 98/10/0003). In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände ist die im vorliegenden Fall festgesetzte Geldstrafe im Ausmaß von 165,-- Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden keineswegs als zu hoch bemessen anzusehen, zumal die Strafe ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzt wurde (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2007, 2003/03/0248). Auch soll nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden, sondern es sollen durch die Strafe auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden (vgl. etwa VwGH 17.11.2004, 2002/09/0186).In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände ist die im vorliegenden Fall festgesetzte Geldstrafe im Ausmaß von 165,-- Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden keineswegs als zu hoch bemessen anzusehen, zumal die Strafe ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzt wurde vergleiche , dazu etwa VwGH 17.12.2007, 2003/03/0248). Auch soll nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden, sondern es sollen durch die Strafe auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden vergleiche , etwa VwGH 17.11.2004, 2002/09/0186). Die Strafe wurde im gesamten Verfahren auch nicht konkret und substantiiert als überhöht bekämpft. 4.3. Zur Nichtanwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung):4.3. Zur Nichtanwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG (Einstellung bzw. Ermahnung): Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden des Beschwerdeführers als gering zu erkennen (vgl. allgemein etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167; vgl. zum Begriff des „geringen Verschuldens“ etwa VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049, mwH). Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden des Beschwerdeführers als gering zu erkennen vergleiche allgemein etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167; vergleiche zum Begriff des „geringen Verschuldens“ etwa VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049, mwH). 4.4. Zur Kostenentscheidung:
§ 64Abs. 2 VSt
G ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.
§ 52Abs. 1 Vw
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen (§ 52 Abs. 2 VwGVG).
Paragraph 64, Absatz 2, VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit , 10,-- Euro zu bemessen (Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG). Ausgehend davon hat die belangte Behörde die Kosten für das Verfahren erster Instanz zu Recht mit 16,50 Euro festgesetzt. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind mit 33,-- Euro festzusetzen. 4.5. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 44Abs. 3 Z 1 Vw
GVG und § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG unterbleiben, weil in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Die Durchführung einer Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt (trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses) und es würde eine mündliche Erörterung im vorliegenden Fall zudem keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG und Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG unterbleiben, weil in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Die Durchführung einer Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt (trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses) und es würde eine mündliche Erörterung im vorliegenden Fall zudem keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. 4.6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008). Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008). Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen vergleiche VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2756.001.2016