GVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Der Beschwerdeführer hat als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens € 100,-- zu leisten. 3.
GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 04.03.2016, um 17.15 Uhr, Gemeindegebiet ***, auf der Schnellstraße ***, nächst Strkm ***, in Fahrtrichtung *** als Lenker des KFZs mit dem Kennzeichen ***, mit Anhänger mit dem Kennzeichen ***, 4 Schafe (Merino-Widder) über eine Fahrtdauer von 11,5 Stunden von *** in Deutschland nach ***, Ungarn transportiert, wobei die Höhe des Anhängers nicht ausgereicht hätte, da die Tiere nicht aufrecht stehen hätten können. Die Köpfe der Tiere hätten etwa 10 cm über die höchste Kante des Anhängers geragt und sei dieser mit einer Plane abgedeckt gewesen. Er habe weiters als Lenker des Tiertransportes zu verantworten, dass die beförderten Tiere keine angemessene und ausreichende Frischluftzufuhr erhalten hätten, da der Anhänger mit einer lichtundurchlässigen Plastikplane umschlossen und sei diese nur hinten ca 20 cm hochgerollt gewesen sei. Er wurde als Lenker des Tiertransportes wegen Übertretung des Art 3g V1/2005/EG iVm § 21 Absatz 1 Z 4 Tiertransportgesetz 2007 und Anhang 1 Kapitel 2 1e V1/2005/EG iVm § 21 Absatz 1 Z 13 Tiertransportgesetz zu einer Geldstrafe von 2 mal 250 EURO (Ersatzfreiheitsstrafe: je 46 Stunden) verurteilt.Er wurde als Lenker des Tiertransportes wegen Übertretung des Artikel 3 g, V1/2005/EG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 1 Ziffer 4, Tiertransportgesetz 2007 und Anhang 1 Kapitel 2 1e V1/2005/EG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 1 Ziffer 13, Tiertransportgesetz zu einer Geldstrafe von 2 mal 250 EURO (Ersatzfreiheitsstrafe: je 46 Stunden) verurteilt. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, laut § 9 VO(EG) sei ein Raumbedarf von 0,7 m² pro Tier über 120 kg vorgeschrieben, dieser sei eingehalten worden. Es sei der Transport auch vom Veterinär in *** gemessen und genehmigt worden, sowohl in Bezug auf die Bodenfläche und Standhöhe. Das Sichtfenster sei auch vorne aufgerollt gewesen, somit habe Frischluft ein- und ausströmen können. Die Tiere hätten auch nicht gehechelt.Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, laut Paragraph 9, VO(EG) sei ein Raumbedarf von 0,7 m² pro Tier über 120 kg vorgeschrieben, dieser sei eingehalten worden. Es sei der Transport auch vom Veterinär in *** gemessen und genehmigt worden, sowohl in Bezug auf die Bodenfläche und Standhöhe. Das Sichtfenster sei auch vorne aufgerollt gewesen, somit habe Frischluft ein- und ausströmen können. Die Tiere hätten auch nicht gehechelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Verwaltungsstrafbehörde und in die angefertigten Lichtbilder vom Transportfahrzeug und hat am 21.02.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Meldungsleger und ein Amtssachverständiger auf dem Gebiete des Veterinärwesens einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer blieb bei seiner bisherigen Verantwortung, wonach der Transport von einer Amtstierärztin in *** abgenommen worden sei und der Transport ordnungsgemäß und mit ausreichend Platz und Frischluft für die Tiere erfolgt sei. Demnach steht folgender Sachverhalt fest: Am 04.03.2016, um 17.15 Uhr, Gemeindegebiet von ***, auf der Schnellstraße ***, nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, wurde der Beschwerdeführer betreten, als er das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***, mit Anhänger mit dem Kennzeichen ***, gelenkt und vier Schafe transportiert hat, obwohl die Schafe mit den Köpfen an der oberen Plane anstanden. Die vier Widder wurden von ***, Deutschland, nach ***, Ungarn, transportiert. Entsprechend ihrer Größe und der durchgeführten Beförderung verfügten die Schafe nicht über ausreichend Standhöhe. Weiters wird festgestellt, dass die Tiere deswegen nicht über ausreichend Frischluftzufuhr verfügten, weil die Plane nur hinten ca 20 cm offen war. Die Beweisergebnisse gründen insbesondere in der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich und der unbedenklichen Zeugenaussage des Beamten und der veterinärfachlichen Beurteilung der Tatvorwürfe durch einen veterinärmedizinischen Amtssachverständigen. Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG).
x Verordnung (EG) 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 gilt für die Zwecke der Verordnung als „Transportunternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die entweder auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person Tiere befördert.
, Litera x, Verordnung (EG) 1 aus 2005, über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 gilt für die Zwecke der Verordnung als „Transportunternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die entweder auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person Tiere befördert. Zu den Spruchpunkten 1:
VO (EG) 1/2005 darf niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.
lit. g leg. cit. müssen darüber hinaus die Tiere entsprechend ihrer Größe und der geplanten Beförderung über ausreichend Bodenfläche und Standhöhe verfügen.
, VO (EG) 1 aus 2005, darf niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.
Litera g, leg. cit. müssen darüber hinaus die Tiere entsprechend ihrer Größe und der geplanten Beförderung über ausreichend Bodenfläche und Standhöhe verfügen.
1 Z 4 Tiertransportgesetz 2007 (TTG) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen Art. 3 lit. c, d oder g der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zum Transport von Tieren Transportmittel, Ver- und Entladevorrichtungen benützt, die nicht den dort genannten Anforderungen entsprechen.
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, Tiertransportgesetz 2007 (TTG) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen Artikel 3, Litera c, d, oder g der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, zum Transport von Tieren Transportmittel, Ver- und Entladevorrichtungen benützt, die nicht den dort genannten Anforderungen entsprechen. Wie oben festgestellt wurde, verfügten die Schafe nicht über die erforderliche Raumhöhe. Die Raumhöhe soll eine gewisse Bewegungsfreiheit der Tiere gewährleisten und den Ausgleich des Raumklimas im Transportmittel ermöglichen, da die Tiere Atemausluft, Ausscheidungen, sowie Körperausdünstungen an ihre unmittelbare Umgebung abgeben. Diesbezüglich ist auf die Bestimmung des Anhang I, Kapitel II, Punkt 1.2 VO (EG) 1/2005 zu verweisen, wonach innerhalb des Laderaums und auf jedem Zwischendeck genügend Platz zur Verfügung steht, damit eine angemessene Luftzirkulation über (!) den stehenden Tieren gewährleistet ist, wobei ihre natürliche Bewegungsfreiheit auf keinen Fall eingeschränkt werden darf. Aus dieser Bestimmung geht somit hervor, dass es nicht ausreicht, wenn die Tiere nur aufrecht stehen können (vgl. UVS Steiermark 24.3.2009, 30.6-75/2009) und – wegen eines Anstehens an der Decke – eine Luftzirkulation über dem Tier schlichtweg unmöglich ist.Wie oben festgestellt wurde, verfügten die Schafe nicht über die erforderliche Raumhöhe. Die Raumhöhe soll eine gewisse Bewegungsfreiheit der Tiere gewährleisten und den Ausgleich des Raumklimas im Transportmittel ermöglichen, da die Tiere Atemausluft, Ausscheidungen, sowie Körperausdünstungen an ihre unmittelbare Umgebung abgeben. Diesbezüglich ist auf die Bestimmung des Anhang römisch eins, Kapitel römisch zwei, Punkt 1.2 VO (EG) 1 aus 2005, zu verweisen, wonach innerhalb des Laderaums und auf jedem Zwischendeck genügend Platz zur Verfügung steht, damit eine angemessene Luftzirkulation über (!) den stehenden Tieren gewährleistet ist, wobei ihre natürliche Bewegungsfreiheit auf keinen Fall eingeschränkt werden darf. Aus dieser Bestimmung geht somit hervor, dass es nicht ausreicht, wenn die Tiere nur aufrecht stehen können vergleiche UVS Steiermark 24.3.2009, 30.6-75/2009) und – wegen eines Anstehens an der Decke – eine Luftzirkulation über dem Tier schlichtweg unmöglich ist. Hinsichtlich der mangelnden Luftzirkulation war den Ausführungen des Meldungslegers zu folgen, wonach eine solche nicht nur durch Anstoßen der Tiere nach oben nicht gewährleistet sein konnte, sondern zusätzlich auch nur hinten ein kleines Fenster in der Plane offen war. Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich unmittelbar eine Handlungsverpflichtung für den Lenker. Zum Strafausspruch: Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art das Tierwohl massiv beeinträchtigt werden kann, sodass die gegenständlich verhängten Strafen angesichts der zur Verfügung stehenden Strafrahmen (bis € 2.000,-- bzw bis zu € 3.500,--) nicht als unangemessen betrachtet werden können. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten, erschwerend hingegen hinsichtlich des in Spruchpunktes 1, dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten, erschwerend hingegen hinsichtlich des in Spruchpunktes 1, dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665 aus 1955,; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Die konkret verhängten Strafen erscheinen daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2998.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.