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{'item': 'LVwG-S-627/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlLVwG-S-627/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin HR Mag. Baar über die Beschwerde des Herrn EM, vertreten durch Herrn Dr. Wolfgang Schimek, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom

  1. Februar 2016, Zl. KOS2-V-1528239/5, zu Recht erkannt:
  2. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  3. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen.,
  4. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60 Euro zu leisten.
  5. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60 Euro zu leisten.,
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
  7. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg über den Beschuldigten eine Geldstrafe wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) verhängt; der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 21.10.2015, 09:16 Uhr Ort: Gemeindegebiet von *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung *** Fahrzeug: ***, Sattelzugfahrzeug Tatbeschreibung: Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass keine Mautabbuchungen stattgefunden haben.Eine Einhaltung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht, die in der Vergewisserung der technischen Funktionsfähigkeit des Fahrzeuggerätes besteht, fand nicht statt.Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. , Es wurde festgestellt, dass keine Mautabbuchungen stattgefunden haben., Eine Einhaltung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht, die in der Vergewisserung der technischen Funktionsfähigkeit des Fahrzeuggerätes besteht, fand nicht statt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 20 Abs. 2 i.V.m. §§ 6 und 7 Abs. 1 und 8 Abs. 2 BStMGParagraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 6 und 7 Absatz eins und 8 Absatz 2, BStMG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß € 300,00 90 Stunden § 20 Abs. 2 Bundesstraßen - Mautgesetz BGBl.109/2002 i.d.g.F.Paragraph 20, Absatz 2, Bundesstraßen - Mautgesetz BGBl.109 aus 2002, i.d.g.F. Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 30,00 Gesamtbetrag: € 330,00 „ Vertreten durch Herrn Dr. Wolfgang Schimek, Rechtsanwalt in ***, hat der Beschuldigte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Er macht geltend, die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat sei in keiner Weise objektiv unter Beweis gestellt. Die Funktionstüchtigkeit des Mautbaken sei nicht überprüft worden. Dem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, die „angeblichen Signale“ nicht gehört zu haben, da er nicht zur Kontrolle der Funktionstüchtigkeit der sogenannten Go-Box während der Fahrt verpflichtet sei, zumal er sich während der Fahrt auf den Verkehr zu konzentrieren habe. Hinsichtlich der Funktionsunfähigkeit der verwendeten Go-Box würden keine Beweise vorliegen, wobei auch nicht eindeutig festgestellt sei, dass der Defekt an der Go-Box die Ursache für das Unterbleiben einer Abbuchung gewesen sei. Der Beschwerdeführer stellt in der Folge diverse Beweisanträge und bringt überdies vor, dass die Behörde bei entsprechender Prüfung der Go-Box zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass der Beschwerdeführer eine ordnungsgemäße Anbringung einer funktionierenden Go-Box vorgenommen habe und ihm aus der angeblichen Nichtabbuchung kein Vorwurf gemacht werden könne. Überdies sei die verhängte Geldstrafe unangemessen hoch, wobei auch die Mindeststrafe hätte unterschritten werden können bzw. lediglich eine Ermahnung auszusprechen gewesen wäre. Schließlich beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, dies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung; eventualiter wird die Herabsetzung der Geldstrafe bzw. der Ausspruch einer bloßen Ermahnung begehrt. Laut Mitteilung der ASFINAG wurden am 21.10.2015 vom gegenständlichen Sattelzugfahrzeug *** zunächst um 09.16 Uhr der Mautabschnitt *** sowie in der Folge um 09.28 Uhr, 09.36 Uhr, 16.47 Uhr, 19.15 Uhr, 19.35 Uhr, 19.52 Uhr und 19.56 Uhr weitere Mautabschnitte befahren, ohne dabei die Maut zu entrichten. Bezüglich der Nichtentrichtung der Maut am 21.10.2015 um 19.56 Uhr wurde der Beschuldigte mit Straferkenntnis PLS2-V-1575485/5 der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit einer Geldstrafe von € 300,-- bestraft; dieses Straferkenntnis wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 06.08.2016, Zl. LVwG-S-1017/001-2016, bestätigt. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen im gegenständlichen Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 22.11.2016 und am 13.12.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Beschuldigten sowie der Zeugen MP, JH und GH (letzterer als Auskunftsperson der ASFINAG) und durch Verlesung des gesamten Aktes Beweis erhoben wurde. Ebenso wurde mit Zustimmung des Vertreters des Beschuldigten das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 06.08.2016, Zl. LVwG-S-1017/001-2016, verlesen. Bereits bei der mündlichen Verhandlung am 22.11.2016 räumte der Beschwerdeführer ein, bei dem in Rede stehenden Vorfall das im angefochtenen Straferkenntnis angeführte Fahrzeug gelenkt zu haben. Im Wesentlichen läuft die Verantwortung nunmehr darauf hinaus, dass ein für den Beschwerdeführer nicht erkennbarer Defekt an der GO-Box vorgelegen habe, da sowohl die optischen als auch die akustischen Signale der Box ein ordnungsgemäßes Funktionieren angezeigt hätten. Dieser Defekt hätte bewirkt, dass zwar der Signalton einer ordnungsgemäßen Buchung beim Passieren von Mautbaken ertönt sei, obwohl es jedoch nicht zu einer Abbuchung der Maut gekommen sei, weshalb für den Beschwerdeführer der Defekt an der GO-Box bzw. die Nichtentrichtung der Maut nicht erkennbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer verwies dazu auf ein Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur GZ LVwG-400153/8/MS, in dem festgestellt worden sei, dass ein Defekt in der damals verwendeten GO-Box vorgelegen habe und der Beschwerdeführer diesen nicht habe erkennen können bzw. dass das diesbezügliche Vorbringen nicht wiederlegbar sei. Weiters wurde auf die fünfjährige Garantie für die Funktionsfähigkeit von GO-Boxen verwiesen, wobei die gegenständliche Box im Tatzeitpunkt etwa drei Jahre alt gewesen sei. Weiters hat der Vertreter des Beschwerdeführers geltend gemacht, dass es sich im vorliegenden Fall um ein fortgesetztes Delikt handle, für welches bereits eine strafrechtliche Verurteilung mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 06.08.2016 erfolgt sei. Die Vertreterin des Beschwerdeführers brachte abschließend vor, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein für den Beschwerdeführer nicht erkennbarer Defekt vorgelegen haben könnte; es könne auch aus dem Umstand, dass die Go-Box zum Kontrollzeitpunkt nicht funktioniert habe, nicht geschlossen werden, dass dies auch zum angegebenen Tatzeitpunkt der Fall gewesen sei. Es werde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Ausgehend von den in der Verhandlung erhobenen Beweisen ist folgender Sachverhalt als entscheidungswesentlich festzustellen: Der Beschwerdeführer lenkte am
  8. Oktober 2015, gegen 09.16 Uhr, im Gemeindegebiet von *** auf der *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** ein Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug ***), somit ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t. Die verwendete GO-Box mit der Nummer *** war defekt und bewirkte deshalb keine Abbuchung der für die Verwendung der *** in diesem Bereich zu entrichtenden fahrleistungsabhängigen Maut. Die Funktionslosigkeit der Go-Box bestand wenigstens seit
  9. Oktober 2015, 3:58 Uhr (Registrierung am Knoten *** laut Anzeige bei der BH Wien Umgebung, WUS2-V-15 39306/3). Das Nichterfolgen der Abbuchung wäre für den Kraftfahrzeuglenker wegen des Nichtertönens des entsprechenden akustischen Signals erkennbar gewesen. Außerdem wäre die Funktionslosigkeit der Box durch das Nicht-Funktionieren der LED-Anzeige sichtbar gewesen. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am
  10. Oktober 2015 um 20.40 Uhr von den Mautaufsichtsorganen der Asfinag MP und JH einer Kontrolle unterzogen. Nachdem sie beim Vorbeifahren eine Datenabfrage von der GO-Box durchgeführt hatten, bei welcher kein akustisches Signal der GO-Box ausgelöst wurde, haben sie das Fahrzeug des Beschwerdeführers angehalten. Der vom Gericht als Zeuge vernommene MP hat in der Folge eine Funktionskontrolle der GO-Box durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die GO-Box weder ein leuchtendes LED aufwies, noch ein akustisches Signal abgab. Die Kommunikation zwischen GO-Box und Mautsystem der Asfinag wird ausschließlich vom Mautportal gesteuert, d.h. letzteres fragt die Daten ab und nimmt die Abbuchung vor und sendet sodann ein Signal an die GO-Box, die in weiterer Folge durch ein akustisches Signal (Piepston) dem Lenker die ordnungsgemäße Abbuchung anzeigt. Defekte an GO-Boxen können nicht nur auf eine kaputte Batterie, sondern auch auf einen Schaden im Schaltkreis zurückzuführen sein. Das Nichtleuchten eines LED kann einerseits auf das Nichtfunktionieren der Batterie, andererseits auf einen Defekt des Lichtes selbst zurückzuführen sein. Es gibt keine Hinweise auf tatsächlich vorgekommene Fälle, wonach eine GO-Box wiederholt vor Fahrtantritt eine positive Funktion des LED aufwies und danach Mautportale passiert wurden, wo dem Lenker durch Abgabe des akustischen Signals die ordnungsgemäße Buchung angezeigt wurde, eine solche Buchung jedoch jeweils nicht erfolgt wäre. Es gibt keinen Hinweis auf die technische Möglichkeit der Abgabe eines akustischen Signals ohne vorherige Registrierung der Passage der GO-Box durch das Mautportal. Um den Defekt einer GO-Box zu lokalisieren und gegebenenfalls beheben zu können, muss die Box gewaltsam geöffnet werden. Die gegenständliche GO-Box wurde bisher nicht repariert oder geöffnet. Sie wurde von Vertretern der Asfinag getestet und hat weder eine Funktion des LED noch des akustischen Signals gezeigt. Die Abgabe eines akustischen Signals ohne Stromquelle (Batterie) ist technisch nicht möglich. Wenn die bei jeder GO-Box vorhandenen mehreren LEDs nicht leuchten, kann dies entweder an einer leeren Batterie gelegen sein oder es müssten gleichzeitig alle LEDs defekt sein. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierüber erwogen: Dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Kraftfahrzeug zum angegebenen Tatzeitpunkt gelenkt hat, ergibt sich aus den Aktenunterlagen der Behörde und der darin enthaltenen Dokumentation (Fotos), welche von der Asfinag zur Verfügung gestellt wurden; der Beschwerdeführer bestreitet dies auch nicht. Unbestritten ist auch, dass eine Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut nicht erfolgte, obwohl der betreffende Straßenabschnitt mautpflichtig ist. Die Feststellungen hinsichtlich der Funktionsweise der GO-Box und der Kommunikation zwischen GO-Box und Mautsystem ergibt sich aus den völlig nachvollziehbaren Auskünften des Vertreters der Asfinag, welche durch die Angaben der Zeugen MP und JH bestätigt werden. Die Vorgänge und Feststellungen anlässlich der Kontrolle des Fahrzeugs des Beschwerdeführers bzw. der damals verwendeten GO-Box am
  11. Oktober 2015 resultieren ebenfalls aus den glaubwürdigen und übereinstimmenden Zeugenaussagen von MP und JH. Diese haben beide unter Wahrheitspflicht ausgesagt, dass im Kontrollzeitpunkt die GO-Box weder über funktionsfähige LEDs verfügte noch bei einer entsprechenden Funktionskontrolle ein akustisches Signal (Piepton) abgab. Sie haben weiters glaubwürdig ausgesagt, dass sie beim Vorbeifahren am Fahrzeug des Beschwerdeführers eine solche Auslesung von Daten vornahmen, welche kein akustisches Signal der GO-Box auslöst. Das Gericht hat keinen Zweifel an der Wahrheitstreue der Aussage der beiden – im Gegensatz zum Beschwerdeführer unter Wahrheitspflicht stehenden und nicht durch das Bestreben, eine drohende Strafe abzuwenden, motivierten - Zeugen, und zwar auch in Bezug auf die Darstellung der Kommunikation mit dem Beschwerdeführer, der ihnen diesbezüglich widerspricht. Demgegenüber scheint die Verantwortung des Beschwerdeführers unglaubwürdig, dass er regelmäßig eine Funktionskontrolle der GO-Box hinsichtlich des Funktionierens des LED vornahm (und diese positiv gewesen wären) und dass er beim Passieren der Kontrollbaken, jedenfalls soweit es den Tatzeitpunkt betrifft , ein akustisches Signal (Piepton) wahrnahm, welcher das Funktionieren der GO-Box und die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut indizieren würde. Es gibt nicht den geringsten Hinweis auf die technische Möglichkeit des vom Beschuldigten behaupteten Sachverhalts, wobei unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2015 mit der betreffenden GO-Box mehrere Mautkontrollstellen, darunter auch jene, auf die sich das oben angeführte Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bezieht, passiert hat, ohne dass es zu Abbuchungen gekommen ist. Angesichts der Angaben des Vertreters der ASFINAG und der Zeugen MP und JH, wonach das positive akustische Signal die Durchführung einer Buchung voraussetzt, eine solche jedoch im betreffenden Zeitraum nicht erfolgt ist, erscheint es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass es zu einem derartigen akustischen Signal gekommen ist. Der Beschwerdeführer kann daher ein solches auch nicht wahrgenommen haben; es hätte ihm daher auffallen müssen, dass die GO-Box nicht funktionierte. Zusammenfassend kommt das Gericht angesichts der eindeutigen Beweislage zum Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf einen für ihn nicht erkennbaren Defekt an der GO-Box als reine Schutzbehauptung zu werten ist, und er vielmehr aus Nachlässigkeit die ihm obliegenden Funktionskontrollen vor, während und nach der Fahrt nicht vorgenommen hat. Wie noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung darzulegen sein wird, wäre der Beschwerdeführer nur dann exkulpiert, wenn er glaubhaft machen könnte, vor Fahrtantritt die GO-Box entsprechend eingestellt und die Funktion durch Kontrolle auf Funktionieren der LEDs vorgenommen zu haben, diese auch tatsächlich geleuchtet hätten und wenn er überdies beim Passieren der Mautkontrollstelle ein akustisches Signal wahrgenommen hätte, das die Funktion und die ordnungsgemäße Buchung anzeigt. Es ist auch nicht plausibel, dass die einzelnen LEDs sukzessive ausgefallen wären, ohne dass dies bemerkt worden wäre und gerade bei der Kontrolle durch die Vertreter der Asfinag kurz zuvor ein Totalausfall stattgefunden hat. Wenn zwar die Möglichkeit besteht, dass die LEDs ausfallen und die GO-Box ein akustisches Signal abgibt, so hätte dem Beschwerdeführer doch bei der täglichen Funktionskontrolle das Ausfallen der LEDs auffallen müssen, wozu noch kommt, dass technisch völlig unerklärlich ist, weshalb es ohne entsprechende Buchung (bzw. Registrierung im Mautsystem) zur Abgabe des diese bestätigenden Piepstons kommen sollte. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer durch Nachlässigkeit die regelmäßigen Funktionskontrollen verabsäumt hat und sich nun durch bloße Behauptung aller ihm denkmöglichen Fehlerquellen von seiner Verantwortung zu befreien sucht. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass der Beschuldigte weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde ein Vorbringen dahingehend erstattet hat, die Go-Box habe während seiner Fahrt am 21.10.2015 beim Passieren von Mautstellen ordnungsgemäße Signaltöne abgegeben, er hat dies vielmehr erstmals in der Verhandlung am 22.11.2016 behauptet. Die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus seiner Behauptung über den Ablauf der Kontrolle, wonach er während der gesamten Kontrolle im Lkw sitzengeblieben sei, während ein Kontrollorgan der ASFINAG die Go-Box mitgenommen und in der Folge mit dem Hinweis, die Go-Box sei „schlecht“, zurückgebracht habe. Laut übereinstimmenden und unter Wahrheitspflicht erfolgten Aussagen der Zeugen MP und JH ist der Beschwerdeführer vielmehr nach der Anhaltung ausgestiegen und zum ASFINAG-Bus mitgegangen, wo ihm im hinteren Bereich des Busses gezeigt wurde, dass die Go-Box nicht funktionierte (sie hat weder geleuchtet noch einen Signalton abgegeben); weiters hat der Beschwerdeführer laut Angaben der Zeugen überrascht auf den Hinweis reagiert, er hätte die Funktionsfähigkeit der Go-Box vor Fahrtantritt kontrollieren müssen, offensichtlich war ihm diese Verpflichtung gar nicht bekannt. Unter diesen Umständen muss das Vorbringen des Beschwerdeführers nach Auffassung des Gerichts als völlig unglaubwürdig angesehen werden. Anzumerken ist, dass auch eine Untersuchung der GO-Box zu keiner weiteren Aufklärung beitragen könnte, ist doch unbestritten, dass die GO-Box derzeit weder optische noch akustische Signale abgibt, die Behauptung des Beschwerdeführers jedoch darauf hinausläuft, dass diese Signale zum Tatzeitpunkt noch vorhanden gewesen sind. Dieser festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Gegenständlich ist der objektive Tatbestand des § 20 Abs. 2 BStMG letztlich unbestritten; zu klären war, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden trifft. Dabei ist auf die Bestimmung des § 8 Abs. 2 leg.cit zu verweisen, wonach der Lenker verpflichtet ist, sich regelmäßig von der Funktionsfähigkeit des Gerätes zur elektronischen Entrichtung der Maut, also der GO-Box, zu überzeugen. Dazu gehört einerseits die Funktionskontrolle vor Fahrtantritt, wozu die entsprechenden LEDs vorgesehen sind. Während der Fahrt hat dies durch Achten auf die ordnungsgemäße Abbuchung hinsichtlich des Wahrnehmens der akustischen Signale zu geschehen. Eine derartige Beobachtung ist jedem Fahrzeuglenker zweifellos auch neben der Beobachtung des Verkehrs und der Einhaltung der Verkehrsvorschriften zumutbar, auch in Anbetracht der Besonderheiten der Verkehrsverhältnisse auf Autobahnen, wo nicht mit Quer- oder Gegenverkehr, unübersichtlichen engen Straßenstellen, Fußgängern, Radfahrern, besonderen Gegebenheiten des Ortsgebietes etc. zu rechnen ist. Dass im konkreten Fall eine besondere Situation vorgelegen hätte, die die Aufmerksamkeit des Lenkers so in Anspruch genommen hätte, dass ausnahmsweise eine Kontrolle nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun.Gegenständlich ist der objektive Tatbestand des Paragraph 20, Absatz 2, BStMG letztlich unbestritten; zu klären war, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden trifft. Dabei ist auf die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit zu verweisen, wonach der Lenker verpflichtet ist, sich regelmäßig von der Funktionsfähigkeit des Gerätes zur elektronischen Entrichtung der Maut, also der GO-Box, zu überzeugen. Dazu gehört einerseits die Funktionskontrolle vor Fahrtantritt, wozu die entsprechenden LEDs vorgesehen sind. Während der Fahrt hat dies durch Achten auf die ordnungsgemäße Abbuchung hinsichtlich des Wahrnehmens der akustischen Signale zu geschehen. Eine derartige Beobachtung ist jedem Fahrzeuglenker zweifellos auch neben der Beobachtung des Verkehrs und der Einhaltung der Verkehrsvorschriften zumutbar, auch in Anbetracht der Besonderheiten der Verkehrsverhältnisse auf Autobahnen, wo nicht mit Quer- oder Gegenverkehr, unübersichtlichen engen Straßenstellen, Fußgängern, Radfahrern, besonderen Gegebenheiten des Ortsgebietes etc. zu rechnen ist. Dass im konkreten Fall eine besondere Situation vorgelegen hätte, die die Aufmerksamkeit des Lenkers so in Anspruch genommen hätte, dass ausnahmsweise eine Kontrolle nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun. Weiters befreit auch eine allfällige Garantie für die Go-Box den Kraftfahrzeuglenker nicht von der in § 8 Abs. 2 BStMG statuierten Verpflichtung; abgesehen davon, dass eine Garantie auf die Funktionsdauer eines Gerätes nur einen zivilrechtlichen Anspruch auf kostenfreien Austausch des vorzeitig defekten Gerätes vermittelt (wie sich übrigens schon aus dem Wortlaut der angesprochenen Regelung der Mautordnung ergibt), entspricht es der Lebenserfahrung, dass technische Geräte häufig nicht die vom Hersteller oder Verkäufer zugesagte Lebensdauer aufweisen. Der zur Funktionskontrolle Verpflichtete darf sich deshalb nicht auf eine gesicherte Funktion während der Garantiezeit verlassen; tut er es dennoch und unterlässt die ihm obliegende Überprüfung, handelt er fahrlässig.Weiters befreit auch eine allfällige Garantie für die Go-Box den Kraftfahrzeuglenker nicht von der in Paragraph 8, Absatz 2, BStMG statuierten Verpflichtung; abgesehen davon, dass eine Garantie auf die Funktionsdauer eines Gerätes nur einen zivilrechtlichen Anspruch auf kostenfreien Austausch des vorzeitig defekten Gerätes vermittelt (wie sich übrigens schon aus dem Wortlaut der angesprochenen Regelung der Mautordnung ergibt), entspricht es der Lebenserfahrung, dass technische Geräte häufig nicht die vom Hersteller oder Verkäufer zugesagte Lebensdauer aufweisen. Der zur Funktionskontrolle Verpflichtete darf sich deshalb nicht auf eine gesicherte Funktion während der Garantiezeit verlassen; tut er es dennoch und unterlässt die ihm obliegende Überprüfung, handelt er fahrlässig. Im Übrigen ist auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach der Beschuldigte glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Die bloße Behauptung nicht erkennbarer technischer Defekte, für deren theoretische Eintrittsmöglichkeit nicht einmal ansatzweise ein Anhaltspunkt vorliegt, ist nicht geeignet, das fehlende Verschulden darzutun. Vielmehr muss das Gericht aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer aus Nachlässigkeit nicht auf die ordnungsgemäße Funktion der GO-Box geachtet hat, sowohl was die Kontrollen vor und nach der Fahrt über die Anzeigen am Gerät, als auch während der Fahrt durch Achten auf Signaltöne betrifft, sodass ihm Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.Im Übrigen ist auf die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach der Beschuldigte glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Die bloße Behauptung nicht erkennbarer technischer Defekte, für deren theoretische Eintrittsmöglichkeit nicht einmal ansatzweise ein Anhaltspunkt vorliegt, ist nicht geeignet, das fehlende Verschulden darzutun. Vielmehr muss das Gericht aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer aus Nachlässigkeit nicht auf die ordnungsgemäße Funktion der GO-Box geachtet hat, sowohl was die Kontrollen vor und nach der Fahrt über die Anzeigen am Gerät, als auch während der Fahrt durch Achten auf Signaltöne betrifft, sodass ihm Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung begangen und wurde somit von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg zu Recht bestraft (die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten weiteren Beweise war zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nicht erforderlich, sodass die diesbezüglichen Beweisanträge abzuweisen waren). Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen: Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde lediglich die vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt, wobei für deren Unterschreitung im Wege einer außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG kein Anlass besteht (was die vom Beschwerdeführer behauptete verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit betrifft, so ist nicht einmal dieser Milderungsgrund gegeben, da der Beschuldigte eine – nicht einschlägige – Vormerkung aus dem Jahr 2013 aufweist). Ebenso liegen keine Gründe vor, welche im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG die Erteilung einer Ermahnung rechtfertigen würden, da nicht zu sehen ist, wie sich der gegenständliche Fall von einer Fallkonstellation unterscheiden würde, die gerade die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe rechtfertigte. Von einem erheblichen Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Beschwerdeführers hinter dem in der gegenständlichen Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt (siehe VwGH 6.12.2012, Zl. 2012/09/0066) kann keine Rede sein.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde lediglich die vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt, wobei für deren Unterschreitung im Wege einer außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des Paragraph 20, VStG kein Anlass besteht (was die vom Beschwerdeführer behauptete verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit betrifft, so ist nicht einmal dieser Milderungsgrund gegeben, da der Beschuldigte eine – nicht einschlägige – Vormerkung aus dem Jahr 2013 aufweist). Ebenso liegen keine Gründe vor, welche im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG die Erteilung einer Ermahnung rechtfertigen würden, da nicht zu sehen ist, wie sich der gegenständliche Fall von einer Fallkonstellation unterscheiden würde, die gerade die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe rechtfertigte. Von einem erheblichen Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Beschwerdeführers hinter dem in der gegenständlichen Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt (siehe VwGH 6.12.2012, Zl. 2012/09/0066) kann keine Rede sein. Soweit der Beschuldigte das Vorliegen eines fortgesetzten Delikts geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass es diesbezüglich schon am Erfordernis des einheitlichen Tatvorsatzes (siehe VwGH 25.08.2010, Zl. 2010/03/0025) fehlt, da im vorliegenden Fall bloß von einer fahrlässigen Begehung auszugehen ist (im Übrigen erschiene es unverständlich, würde der Beschuldigte einerseits eine vorsätzliche Begehung zugestehen und gleichzeitig das Vorliegen des Verschuldens bestreiten). Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer zu Recht wegen der ihm angelasteten Übertretung bestraft wurde, wobei die verhängte Strafe als schuld- und tatangemessen und auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (monatliches Nettoeinkommen von rund € 1.700,--, Sorgepflicht für ein Kind und seine Gattin) als adäquat anzusehen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzliche Strafrahmen von € 300,-- bis zu € 3.000,-- reicht. Gemäß § 54 b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.Gemäß Paragraph 54, b Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.627.001.2016

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