Obsah (5)
Art. 133§ 35§ 20§ 47§ 17RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1050/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
Art. 133Abs.
4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. Mai 2016, 23/2016, wurde den Beschwerdeführern
§ 35Abs.
2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 der Auftrag zum Abbruch des auf ihrem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, errichteten Wohngebäudes samt Zubau und Nebengebäude erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. Mai 2016, 23 aus 2016,, wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 der Auftrag zum Abbruch des auf ihrem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, errichteten Wohngebäudes samt Zubau und Nebengebäude erteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen eingebrachte Berufung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der mit Bescheid vom
- April 2015 lediglich zum Umbau bewilligte Bestand zur Gänze abgetragen und durch neues Mauerwerk ersetzt worden sei. Zudem sei das Objekt in Teilbereichen vergrößert worden. Es liege folglich ein „aliud“ vor, für das keine aufrechte Baubewilligung vorliege. Das Vorbringen der Berufungswerber zum Wissen der Baubehörde über den schlechten Zustand der Bausubstanz seit dem Jahr 2008 sei unerheblich. Durch den völligen Abbruch sei der Baukonsens untergegangen. Das neue Bauwerk widerspreche somit dem Flächenwidmungsplan.
- Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde das Recht auf Akteneinsicht insoweit verletzt habe, als der Bürgermeister das von diesem Recht umfasste Anfertigen von Fotos von Aktenbestandteilen nicht geduldet habe. In weiterer Folge sei der Akt von unbekannten Aktenbestandteilen bereinigt worden, weshalb die Rechtsmittelinstanz in keinster Weise überprüfen könne, ob im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Akteneinsicht verweigert wurde oder ob die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten wurden. Dies betreffe beispielsweise einen Wetterbericht der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik aus dem Jahre
- Dadurch sei die zum Vorbringen eines Elementarereignisses
§ 20Abs.
5 Z. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 entscheidungswesentliche Aktenlage rechtswidrig zur Akteneinsicht verweigert worden. Die belangte Behörde habe daher das Vorhandensein eines Elementarereignisses nicht korrekt geprüft, weswegen die von ihr implizit getroffenen Feststellungen daher mangelhaft seien. Als ein solches Naturereignis komme auch starker Wind in Betracht. Ein solches Sturmereignis dürfte zur Beschädigung des Dachstuhls geführt haben, in dessen Folge Deckensteile eingestürzt seien. Dieses Sturmereignis müsse deutlich vor dem Feuerwehreinsatz vom
- Mai 2008 gewesen sein. Entgegen der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde dürften unter diesen Umständen Gebäude wieder errichtet werden, wobei sogar Zubauten in dem in § 20 Abs. 5 Z. 1 und 2 vorgesehenen Umfang zulässig seien. Außerdem dürfe jene Bausubstanz ausgetauscht werden, deren Erhaltung technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich sei. Das bauausführende Unternehmen habe bestätigt, dass die bestehende Bausubstanz – was sich aber erst sukzessive herausgestellt habe – im gegenständlichen Fall aus technischen Gründen nicht erhalten werden konnte oder wäre die Erhaltung jedenfalls unwirtschaftlich gewesen. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass der Mauerbestand zur Gänze abgetragen worden sei und durch neues Mauerwerk ersetzt worden sei, vermöge sohin den Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu tragen, da eben eine derartige Ersetzung des Mauerwerks bei Elementarereignissen im Sinne der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung zulässig sei. Der Konsens sei daher nicht untergegangen und vermöge die erteilte Baubewilligung den gegenständlichen Bau zu tragen.Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde das Recht auf Akteneinsicht insoweit verletzt habe, als der Bürgermeister das von diesem Recht umfasste Anfertigen von Fotos von Aktenbestandteilen nicht geduldet habe. In weiterer Folge sei der Akt von unbekannten Aktenbestandteilen bereinigt worden, weshalb die Rechtsmittelinstanz in keinster Weise überprüfen könne, ob im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Akteneinsicht verweigert wurde oder ob die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten wurden. Dies betreffe beispielsweise einen Wetterbericht der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik aus dem Jahre
- Dadurch sei die zum Vorbringen eines Elementarereignisses
Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 4, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 entscheidungswesentliche Aktenlage rechtswidrig zur Akteneinsicht verweigert worden. Die belangte Behörde habe daher das Vorhandensein eines Elementarereignisses nicht korrekt geprüft, weswegen die von ihr implizit getroffenen Feststellungen daher mangelhaft seien. Als ein solches Naturereignis komme auch starker Wind in Betracht. Ein solches Sturmereignis dürfte zur Beschädigung des Dachstuhls geführt haben, in dessen Folge Deckensteile eingestürzt seien. Dieses Sturmereignis müsse deutlich vor dem Feuerwehreinsatz vom 24. Mai 2008 gewesen sein. Entgegen der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde dürften unter diesen Umständen Gebäude wieder errichtet werden, wobei sogar Zubauten in dem in Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins und 2 vorgesehenen Umfang zulässig seien. Außerdem dürfe jene Bausubstanz ausgetauscht werden, deren Erhaltung technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich sei. Das bauausführende Unternehmen habe bestätigt, dass die bestehende Bausubstanz – was sich aber erst sukzessive herausgestellt habe – im gegenständlichen Fall aus technischen Gründen nicht erhalten werden konnte oder wäre die Erhaltung jedenfalls unwirtschaftlich gewesen. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass der Mauerbestand zur Gänze abgetragen worden sei und durch neues Mauerwerk ersetzt worden sei, vermöge sohin den Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu tragen, da eben eine derartige Ersetzung des Mauerwerks bei Elementarereignissen im Sinne der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung zulässig sei. Der Konsens sei daher nicht untergegangen und vermöge die erteilte Baubewilligung den gegenständlichen Bau zu tragen. Wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, dass die Garage rund 1 m breiter ausgeführt worden sei und im südlichen Bauteil die bewilligte Breite um rund 2 m überschritten worden sei, so vermöge dies den Spruch des angefochtenen Bescheides ebenfalls nicht zu tragen, da die belangte Behörde die Bewilligungsfähigkeit dieser Erweiterung nicht
§ 20Abs.
5 Z. 4 in Verbindung mit § 20 Abs. 5 Z. 1 und 2 NÖ Raumordnungsgesetz geprüft habe.Wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, dass die Garage rund 1 m breiter ausgeführt worden sei und im südlichen Bauteil die bewilligte Breite um rund 2 m überschritten worden sei, so vermöge dies den Spruch des angefochtenen Bescheides ebenfalls nicht zu tragen, da die belangte Behörde die Bewilligungsfähigkeit dieser Erweiterung nicht
Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins und 2 NÖ Raumordnungsgesetz geprüft habe. Das ausführende Bauunternehmen habe die Beschwerdeführer im Zuge der mit Bescheid vom
- April 2015 genehmigten Umbauarbeiten darüber informiert, dass sich bei den Arbeiten die technische und wirtschaftliche Unsanierbarkeit des verbliebenen Altbestandes zeigen würde. Eine starke Durchfeuchtung des Altbestandes im südlichen Bereich hätte wirtschaftlich unzumutbaren Aufwand in der Sanierung einerseits, aber andererseits insbesondere auch künftige gesundheitliche Gefährdung der Bewohner des Wohnhauses durch eine chemische Behandlung gegen organischen Bewuchs und Austritt des durch die dauerhafte Durchnässung eingelagerten Salzes nach sich gezogen. Durch diese schrittweise Erkenntnis hat ein Totalabriss des Gebäudes niemals vorgelegen. Aufgrund der guten Einsetzbarkeit des Baugrundstücks sei verwunderlich, dass die Baubehörde erst nach Fertigstellung des Rohbaus die Fortsetzung der Ausführung untersagt habe. In der Bauverhandlung vom
- September 2015 hätten die Beschwerdeführer Ausführungspläne vorgelegt und die Notwendigkeit des sukzessiven Austauschs des Außenmauerwerks erläutert. Dennoch habe die Baubehörde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass um Erwirkung einer neuerlichen Baubewilligung anzusuchen sei, womit sie implizit die Bewilligungsfähigkeit der erfolgten Bauausführung vertreten habe. Der bekämpfte Bescheid sei daher äußerst verwunderlich. Für den gegenständlichen Fall sei wesentlich, dass die vorgenommenen geringfügigen Änderungen, die den Charakter des gegenständlichen Vorgängerbaues unverändert ließen, weit innerhalb der Grenze des § 20 Abs. 5 Z. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 lägen. Das Erscheinungsbild des Gebäudes bleibe dadurch auch unverändert.Für den gegenständlichen Fall sei wesentlich, dass die vorgenommenen geringfügigen Änderungen, die den Charakter des gegenständlichen Vorgängerbaues unverändert ließen, weit innerhalb der Grenze des Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 2, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 lägen. Das Erscheinungsbild des Gebäudes bleibe dadurch auch unverändert. Von der gesetzlichen Ermächtigung des § 20 Abs. 5 Ziffer 5 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 zum Austausch der Bausubstanz, deren Erhaltung technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich wäre, musste aufgrund der Baubehörde längst bekannter Umstände Gebrauch gemacht werden, wobei zunächst der nördliche Teil des Gebäudes im festen Glauben saniert worden sei, dass der verbleibende Altbestand im südlichen Gebäudeteil sanierungsfähig sei. Erst nach Herstellung des nördlichen Gebäudeteils habe sich gezeigt, dass dieser Altbestand im südlichen Gebäudeteil aus statischen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht zu retten gewesen sei. Die Voraussetzung für die Wiedererrichtung des somit durch Elementarereignisse vollständig zerstörten Gebäudes lägen somit vor. Obwohl das auf dieser Grundlage mit Ansuchen vom
- Juni 2016 eingebrachte Bewilligungsprojekt zweifellos bewilligungsfähig sei, habe die Baubehörde
- Instanz mit Bescheid vom
- Juli 2016 diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Widmung als erhaltenswert das Gebäude im Grünland infolge gänzlicher Abtragung des bestehenden Mauerwerks nicht mehr existent sei. Das Verfahren über die dagegen eingebrachte Berufung sei noch anhängig.Von der gesetzlichen Ermächtigung des Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 5 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 zum Austausch der Bausubstanz, deren Erhaltung technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich wäre, musste aufgrund der Baubehörde längst bekannter Umstände Gebrauch gemacht werden, wobei zunächst der nördliche Teil des Gebäudes im festen Glauben saniert worden sei, dass der verbleibende Altbestand im südlichen Gebäudeteil sanierungsfähig sei. Erst nach Herstellung des nördlichen Gebäudeteils habe sich gezeigt, dass dieser Altbestand im südlichen Gebäudeteil aus statischen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht zu retten gewesen sei. Die Voraussetzung für die Wiedererrichtung des somit durch Elementarereignisse vollständig zerstörten Gebäudes lägen somit vor. Obwohl das auf dieser Grundlage mit Ansuchen vom
- Juni 2016 eingebrachte Bewilligungsprojekt zweifellos bewilligungsfähig sei, habe die Baubehörde
- Instanz mit Bescheid vom
- Juli 2016 diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Widmung als erhaltenswert das Gebäude im Grünland infolge gänzlicher Abtragung des bestehenden Mauerwerks nicht mehr existent sei. Das Verfahren über die dagegen eingebrachte Berufung sei noch anhängig. Die belangte Behörde habe insbesondere zu den Feststellungen zum Elementarereignis, zum aliud und zu den Abweichungen im Ausmaß des hergestellten Rohbaus das Parteiengehör nicht gewahrt. Der vollständige Abriss des Gebäudes samt Nebengebäuden würde den wirtschaftlichen Ruin der Beschwerdeführer bedeuten. Die Beschwerdeführer beantragten daher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie das Verfahren zur Vorfrage der Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Objekts bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber auszusetzen. Mit Schreiben vom
- November 2016 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerdeführer zur Ergänzung Ihrer Beschwerde um die fehlende Rechtsrüge hinsichtlich des Nebengebäudes auf. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer eingeladen, zu dem im vorgelegten Akt als unerfüllt ausgewiesenen Bauauftrag aus dem Jahr 2008 Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Bewilligungsfähigkeit im Abbruchverfahren nicht zu prüfen sei und dieses daher auch nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese unterbrochen werden könne. Mit Antwortschreiben vom
- Dezember 2016 brachten die Beschwerdeführer vor, dass das Nebengebäude vom angefochtenen Abbruchauftrag nicht umfasst sei und die tatsächliche Ausführung von der am
- April 2015 erteilten Genehmigung gedeckt sei. Beim Nebengebäude sei keine historische Substanz im engeren Sinne vorhanden gewesen und daher eine derartige Substanz auch nicht beseitigt worden. Das Nebengebäude sei im Sinne des Bescheides vom
- April 2015 ausgeführt worden. Ergänzend wurde vorgebracht, dass zur Vorbereitung der Sanierung der historischen Bausubstanz des Wohngebäudes die Holzverkleidung an den Wänden entfernt wurde, wodurch erst zu diesem Zeitpunkt die Unsanierbarkeit der dahinterliegenden Wände infolge des Elementarereignisses des Sturms und des anschließenden Wassereintritts festgestellt habe werden können.
- Ermittlungsverfahren: Der Sachverhalt wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Februar 2017 festgestellt, in deren Zuge auf Grundlage des vorgelegten Aktes und des Beschwerdevorbringens beide Beschwerdeführer, die Voreigentümerin, der der Baubehörde als Verantwortlicher Bauführer gemeldete Vertreter der bauausführenden Firma sowie der Bausachverständige der belangten Baubehörden vernommen wurden.
- Feststellungen: Mit Bescheid vom
- April 2015 wurde den Beschwerdeführern für die auf ihrem im gemeinsamen Eigentum stehenden Grundstück befindlichen Gebäude, von denen das Wohnhaus im Flächenwidmungsplan als „erhaltenswertes Gebäude im Grünland“ ausgewiesen ist, die baubehördliche Bewilligung „für bauliche Änderungen beim bestehenden Wohngebäude, Zubau einer Garage, Sanierung des Nebengebäudes und Einbau einer Hackschnitzelheizung“ erteilt. Diese Bewilligung bezieht sich auf im Auftrag der Beschwerdeführer erstellte Projektunterlagen, in denen sowohl beim Hauptgebäude als auch beim Nebengebäude zu erhaltende Bestandsmauern eingezeichnet sind. Diesen Plänen zufolge war ● beim Nebengebäude ein als vollständig vorhanden eingezeichneter Bestand im Untergeschoss sowie im Erdgeschoss und ● beim Hauptgebäude mit Ausnahme der neuen Mauer zur Garage und dem Eingangsbereich der gesamte Bestand an Außenmauern im Erdgeschoss zur Erhaltung vorgesehen. Abweichend von diesen Plänen war bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Bauverhandlung vom
- März 2015 vom eingezeichneten Bestand des Nebengebäudes tatsächlich nur noch eingestürztes Kellergewölbe vorhanden. Im Zuge der Bauarbeiten wurde der gesamte Bestand des Hauptgebäudes sowie die Bruchstücke des Nebengebäudes im Auftrag der Beschwerdeführer sukzessive restlos entfernt und an deren Stelle jeweils ein Neubau unter ausschließlicher Verwendung von neuem Baumaterial errichtet. Das Nebengebäude weicht in seiner Lage vom zur Sanierung bewilligten Bestand durch eine Drehung des gesamten Gebäudes im Ausmaß von ca. 12° im Uhrzeigersinn sowie durch eine vertikal geänderte Ausführung des Hackschnitzellagers samt Vergrößerung des Erdgeschosses um ca. 22 m² ab. Das Hauptgebäude weicht vom zur Sanierung bewilligten Bestand dadurch ab, dass neben der restlosen Entfernung des gesamten Baubestandes die verbaute Fläche im Eingangsbereich um ca. 10 m² und die Garage vom ca. 12 m² vergrößert wurde. Nach dem
- April 2015 wurde keine weitere Baubewilligung für Bauwerke auf dem gegenständlichen Grundstück erteilt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Akteninhalt, auf dem Vorbringen der Beschwerdeführer, sowie auf den allesamt glaubwürdigen und unbestrittenen Aussagen der Zeugen. Soweit nach dem Ende der mündlichen Verhandlung ● die Beschwerdeführer zum Bauzustand der Gebäude sowie zum Baumbestand auf dem Baugrundstück Fotos vorlegten und weiters schriftlich Präzisierungen des Protokolls zum genauen Wortlaut der Aussagen zum Zustand des eingestürzten Kellergewölbe beim Nebengebäude im Bewilligungszeitpunkt sowie über den beabsichtigten Umgang mit dem allfälligen Wunsch der Baubehörde nach einem Auswechslungsplan beantragten und ● der Vertreter der belangten Behörde zur Präzisierung des Protokolls den Wortlaut der an die Verwaltungsstrafbehörde erstattete Anzeige vorlegte, betrafen diese Vorbringen nicht die festzustellenden Beweisthemen.
- Rechtslage: § 35 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, lautet:Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, lautet: „§ 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.“
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.“ § 20 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014), LGBl. 3/2015, lauten:Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014), Landesgesetzblatt 3 aus 2015,, lauten: „§ 20 Grünland
(1)…
(2)Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern: … 4. Erhaltenswerte Gebäude im Grünland:
- a)Solche sind baubehördlich bewilligte Hauptgebäude, die das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigen.
- b)Gebäude dürfen dann nicht als erhaltenswert gewidmet werden, wenn sie entweder der lit.a nicht entsprechen oder wenn der Bestand oder die dem Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit des Gebäudes durch Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen, Grundwasser, ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes, Lawinen, ungünstiges Kleinklima oder eine andere Auswirkung natürlicher Gegebenheiten gefährdet oder die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist. Für erhaltenswerte Gebäude im Grünland gelten die Bestimmungen des Abs. 5.Gebäude dürfen dann nicht als erhaltenswert gewidmet werden, wenn sie entweder der Litera a, nicht entsprechen oder wenn der Bestand oder die dem Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit des Gebäudes durch Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen, Grundwasser, ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes, Lawinen, ungünstiges Kleinklima oder eine andere Auswirkung natürlicher Gegebenheiten gefährdet oder die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist. Für erhaltenswerte Gebäude im Grünland gelten die Bestimmungen des Absatz 5,
- c)Wohngebäude bzw. für Wohnzwecke genutzte Gebäudeteile können mit dem Zusatz „Standort“ (Sto) versehen werden, wenn sie vor der Festlegung des Zusatzes zumindest 10 Jahre hindurch ununterbrochen für Wohnzwecke nutzbar waren. Bei bereits gewidmeten Geb müssen die Voraussetzungen der lit. a und b zum Zeitpunkt der Anbringung des Widmungszusatzes noch vorliegen. Dabei ist auch eine Beschränkung der Bruttogeschoßfläche unter das Höchstausmaß des Abs. 5 Z 6 und das Ausmaß des Bestandsgebäudes bzw. des auszuweisenden Gebäudeteils zulässig.Wohngebäude bzw. für Wohnzwecke genutzte Gebäudeteile können mit dem Zusatz „Standort“ (Sto) versehen werden, wenn sie vor der Festlegung des Zusatzes zumindest 10 Jahre hindurch ununterbrochen für Wohnzwecke nutzbar waren. Bei bereits gewidmeten Geb müssen die Voraussetzungen der Litera a und b zum Zeitpunkt der Anbringung des Widmungszusatzes noch vorliegen. Dabei ist auch eine Beschränkung der Bruttogeschoßfläche unter das Höchstausmaß des Absatz 5, Ziffer 6 und das Ausmaß des Bestandsgebäudes bzw. des auszuweisenden Gebäudeteils zulässig. Sofern es insbesondere zur Umsetzung der Ziele des örtlichen Raumordnungsprogramms, zum Schutz des Ortsbilds, auf Grund einer eingeschränkten Verkehrserschließung, zur Vermeidung von Nutzungskonflikten oder auf Grund von Naturgefahren, die weder den Bestand noch die Benutzbarkeit des Gebäudes gefährden, erforderlich ist, kann die Gemeinde die Nutzung eines erhaltenswerten Gebäudes im Grünland durch eine Zusatzbezeichnung im Flächenwidmungsplan einschränken bzw. dessen Erweiterungsmöglichkeiten unter die in Abs. 5 Z 1 und 2 vorgesehenen Obergrenzen eingrenzen.Sofern es insbesondere zur Umsetzung der Ziele des örtlichen Raumordnungsprogramms, zum Schutz des Ortsbilds, auf Grund einer eingeschränkten Verkehrserschließung, zur Vermeidung von Nutzungskonflikten oder auf Grund von Naturgefahren, die weder den Bestand noch die Benutzbarkeit des Gebäudes gefährden, erforderlich ist, kann die Gemeinde die Nutzung eines erhaltenswerten Gebäudes im Grünland durch eine Zusatzbezeichnung im Flächenwidmungsplan einschränken bzw. dessen Erweiterungsmöglichkeiten unter die in Absatz 5, Ziffer eins und 2 vorgesehenen Obergrenzen eingrenzen. Eine solche Einschränkung kann auch generell für erhaltenswerte Gebäude im Grünland im gesamten Gemeindegebiet oder in abgrenzbaren Teilbereichen davon festgelegt werden. …
(5)Für erhaltenswerte Gebäude im Grünland gilt: 1. Eine bauliche Erweiterung von „erhaltenswerten Gebäuden im Grünland“ darf nur dann bewilligt werden, wenn die bauliche Maßnahme
- a)für die Nutzung des Gebäudes erforderlich ist und
- b)gegenüber dem ursprünglichen Baubestand in einem untergeordneten Verhältnis steht und
- c)nicht auch durch eine Änderung des Verwendungszweckes und eine Adaptierung bestehender Gebäudeteile (z. B. Dachboden, Stallraum, Futterkammer u. dgl.) erreicht werden kann. Bemessungsgrundlage für alle späteren baulichen Erweiterungen ist immer die Bausubstanz zum Zeitpunkt der Festlegung als „erhaltenswertes Gebäude im Grünland“. Wurde das Höchstausmaß bereits ausgeschöpft, sind weitere Zubauten unzulässig. Die Errichtung von Nebengebäuden ist nur dann zulässig, wenn der beabsichtigte Verwendungszweck nicht auch durch eine Adaptierung bestehender Nebengebäude erreicht werden kann. Neue Nebengebäude müssen in einem untergeordneten Verhältnis zur Grundrissfläche des Hauptgebäudes stehen (dabei darf die Summe der Grundrissflächen aller Nebengebäude maximal 50 m² umfassen) und müssen im Nahbereich zum Hauptgebäude situiert werden. 2. Bei nach Ausstattung und Größe ganzjährig bewohnbaren Wohngebäuden – ausgenommen solche nach Z 6 – ist unabhängig von der Bestandsgröße abweichend von Z 1 lit. b für den familieneigenen Wohnbedarf des Gebäudeeigentümers eine Erweiterung der Bruttogeschoßfläche auf höchstens 400 m² zulässig, sofern nicht eine Einschränkung im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 4 vorletzter Satz erfolgt ist. Die Unterteilung in mehrere Wohnungen
§ 47NÖ Bauordnung 2014, LGBl.
Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, ist zulässig. 2. Bei nach Ausstattung und Größe ganzjährig bewohnbaren Wohngebäuden – ausgenommen solche nach Ziffer 6, – ist unabhängig von der Bestandsgröße abweichend von Ziffer eins, Litera b, für den familieneigenen Wohnbedarf des Gebäudeeigentümers eine Erweiterung der Bruttogeschoßfläche auf höchstens 400 m² zulässig, sofern nicht eine Einschränkung im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, vorletzter Satz erfolgt ist. Die Unterteilung in mehrere Wohnungen
Paragraph 47, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, ist zulässig. 3. Eine Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden darf nur dann bewilligt werden, wenn
- a)die angestrebte Nutzung des Gebäudes keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- und Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen kann und
- b)der ursprüngliche Baubestand in Substanz und äußerem Erscheinungsbild weitestgehend erhalten bleibt und
- c)mit der vorhandenen Infrastruktur das Auslangen gefunden oder die erforderliche Infrastruktur (Abwasserbeseitigung u. dgl.) ergänzt wird und
- d)keine wesentlichen Veränderungen oder Nutzungseinschränkungen der angrenzenden unbebauten Flächen eintreten. Bei der Nutzungsänderung bestehender Gebäude für zukünftige Wohnzwecke gelten die in Z 2 erster und zweiter Satz festgelegten Obergrenzen nicht.Bei der Nutzungsänderung bestehender Gebäude für zukünftige Wohnzwecke gelten die in Ziffer 2, erster und zweiter Satz festgelegten Obergrenzen nicht. 4. Durch Elementarereignisse (Brand, Blitzschlag u. dgl.) vollständig zerstörte Gebäude dürfen wiedererrichtet werden. Die Bewilligung zur Wiedererrichtung darf jedoch nur dann erteilt werden, wenn der Umfang dem ursprünglichen Bestand entspricht, wobei Zubauten in dem unter Z 1 und Z 2 vorgesehenen Umfang zulässig sind. 4. Durch Elementarereignisse (Brand, Blitzschlag u. dgl.) vollständig zerstörte Gebäude dürfen wiedererrichtet werden. Die Bewilligung zur Wiedererrichtung darf jedoch nur dann erteilt werden, wenn der Umfang dem ursprünglichen Bestand entspricht, wobei Zubauten in dem unter Ziffer eins und Ziffer 2, vorgesehenen Umfang zulässig sind. 5. Zur Instandsetzung darf jene Bausubstanz ausgetauscht werden, deren Erhaltung technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich wäre. 6. Die Wiedererrichtung eines erhaltenswerten Gebäudes bzw. Gebäudeteils im Grünland ist für den Eigenbedarf des Gebäudeeigentümers bis zu einer Bruttogeschoßfläche von 170 m² zulässig (sofern nicht eine Einschränkung im Sinne des Abs. 2 Z 4 vorletzter Satz erfolgt ist), wenn die Gemeinde dies mit dem Widmungszusatz „Standort“ festgelegt hat und die Nutzung des Gebäudes auf Wohnnutzung eingeschränkt wurde. Dabei darf nur eine Wohnung im Sinne des § 47 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, pro Grundstück errichtet werden. 6. Die Wiedererrichtung eines erhaltenswerten Gebäudes bzw. Gebäudeteils im Grünland ist für den Eigenbedarf des Gebäudeeigentümers bis zu einer Bruttogeschoßfläche von 170 m² zulässig (sofern nicht eine Einschränkung im Sinne des Absatz 2, Ziffer 4, vorletzter Satz erfolgt ist), wenn die Gemeinde dies mit dem Widmungszusatz „Standort“ festgelegt hat und die Nutzung des Gebäudes auf Wohnnutzung eingeschränkt wurde. Dabei darf nur eine Wohnung im Sinne des Paragraph 47, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, pro Grundstück errichtet werden. Bei der Wiedererrichtung eines erhaltenswerten Gebäudes bzw. Gebäudeteils im Grünland muss die Überschneidung mit dem Grundriss des Bestandes zu 50 % gegeben sein. Die Bewilligung zur Wiedererrichtung darf nur dann erteilt werden, wenn der geplante Neubau das Orts- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigt. Über diese Frage hat die Baubehörde ein Gutachten eines Amtssachverständigen des Landes Niederösterreich einzuholen.“ 7. Erwägungen: Vorbemerkung zu den vom angefochtenen Bescheid erfassten Objekten: Soweit die Beschwerdeführer in ihrer aufgetragenen Verbesserung vom 5. Dezember 2016 vorbringen, der angefochtene Bescheid erfasse das Nebengebäude nicht, verkennen sie den unmissverständlichen Wortlaut des Abbruchauftrags 1. Instanz, der das Nebengebäude sowohl im Spruch als auch in der Begründung behandelt. Das Nebengebäude ist daher jedenfalls vom angefochtenen Bescheid umfasst. Daran ändert auch die hinsichtlich des Nebengebäudes ergänzend gerügte Begründung des angefochtenen Bescheides nichts. Rechtlich unterscheidet sich das Nebengebäude vom Hauptgebäude hier wie folgt:
§ 20Abs.
2 Z. 4 lit. a NÖ ROG 2014 können nur Hauptgebäude „erhaltenswerte Gebäude im Grünland“ sein. Dahingegen kommt für Nebengebäude
§ 20Abs.
5 Z. 1 NÖ ROG 2014 nur eine von dieser Eigenschaft eines Hauptgebäudes abgeleitete Bewilligungsfähigkeit zu, ohne, dass ein allfällig so genehmigtes Nebengebäude dadurch selbst zu einem „erhaltenswerten Gebäude im Grünland“ würde.
Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, NÖ ROG 2014 können nur Hauptgebäude „erhaltenswerte Gebäude im Grünland“ sein. Dahingegen kommt für Nebengebäude
Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins, NÖ ROG 2014 nur eine von dieser Eigenschaft eines Hauptgebäudes abgeleitete Bewilligungsfähigkeit zu, ohne, dass ein allfällig so genehmigtes Nebengebäude dadurch selbst zu einem „erhaltenswerten Gebäude im Grünland“ würde. Während dieser Unterschied im anhängigen Bewilligungsverfahren insoweit zu beachten sein wird, als die Bewilligungsfähigkeit des Nebengebäudes vom aufrechten Bestand einer Widmung des Hauptgebäudes als „erhaltenswertes Gebäude im Grünland“ abhängt, kommt es im hier vorliegenden Abbruchverfahren ausschließlich auf Folgendes an:
§ 35Abs.
2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt. Für das vorliegende – nach dem Regime der NÖ Bauordnung 2014 zu führende – Abbruchverfahren entscheidend ist damit ausschließlich, ob für die gegenständlichen Bauwerke eine gültige Baubewilligung besteht. Die Beschwerdeführer vermögen in ihrer Beschwerde nicht darzutun und zu beweisen, dass eine Baubewilligung für die vom Abriss bedrohten Neubauten vorliegt. Die mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- April 2015 erteilte Baubewilligung hatte unbestreitbar keine Neubauten zum Gegenstand, sondern lediglich bauliche Änderungen beim bestehenden Wohngebäude, den Zubau einer Garage sowie die Sanierung des Nebengebäudes samt Einbau einer Hackschnitzelheizung. In unbestrittener Abweichung dazu wurde die gesamte zum Bewilligungszeitpunkt – jedenfalls beim Hauptgebäude – noch stehend vorhanden gewesene Bausubstanz restlos entfernt und an deren Stelle Neubauten errichtet. Dem Vorbringen, dem zufolge der nur sukzessive Austausch der nicht wirtschaftlich zu erhaltenden Bausubstanz des Hauptgebäudes im rechtlichen Ergebnis keinen Totalabriss bedeute, ist die einschlägige Rechtsprechung entgegen zu halten: „Die Erneuerung sämtlicher raumbildenden Teile kann schon deshalb keine „Instandsetzung“ sein, weil es keinen Unterschied machen kann, ob zuerst das alte Haus vollständig abgetragen und ein neues – wenn auch mit denselben Ausmaßen – errichtet wird, oder ob sukzessive Teile durch neue Teile ersetzt werden. […] Wenn sämtliche raumbildenden Teile, die ein Gebäude ergeben, neu errichtet werden müssen, liegt keine Instandsetzung, sondern ein Neubau vor, welcher […] einer Baubewilligung bedarf“ (VwGH 07.03.2000, 96/05/0060). Diese bereits zur NÖ Bauordnung 1976 entwickelte Rechtsprechung wurde auf die der hier anzuwendenden Rechtslage vergleichbare Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1996 übertragen (VwGH 20.05.2003, 2001/05/0144). Dies bedeutet im Ergebnis, dass die gegenständlichen Bauwerke als konsenslose Neubauten zu betrachten sind. Das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Verhandlung, dem zufolge sowohl den Vertretern des bauführenden Unternehmens als auch den Vertretern der Baubehörden einschließlich des Sachverständigen schon zum Bewilligungszeitpunkt bewusst gewesen sei, dass die damals noch vorhanden gewesene Bausubstanz nicht zu erhalten und daher restlos auszuwechseln gewesen sei, würde selbst im Fall ihrer Beweisbarkeit nichts am – keinen Neubau abdeckenden – Umfang der erteilten Baubewilligung ändern. Abgesehen davon können die Beschwerdeführer weder mit diesem Vorbringen noch mit einem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erklären, warum in den in ihrem Auftrag erstellten Einreichunterlagen beim Nebengebäude längst nicht mehr existierende Bestandsmauern eingezeichnet sind. Damit alleine erweist sich der erteilte Abbruchauftrag in seinem gesamten Umfang als gesetzlich gedeckt, ohne dass im gegenständlichen Verfahren noch zu prüfen wäre, ob den Beschwerdeführern oder Vertretern der Baubehörde oder des bauführenden Unternehmens vor, während oder erst nach dem mit Bescheid vom
- April 2015 abgeschlossenen Verfahren bewusst geworden war, dass die an diesem Tag vorhanden gewesene Bausubstanz womöglich nicht erhalten werden kann. Ebenso wenig kommt es – im Unterschied zum anhängigen Bewilligungsverfahren – im gegenständlichen Abbruchverfahren darauf an, ob es sich bei den diese Bausubstanz vollständig zerstörenden Umständen um ein Elementarereignis im Sinne des § 20 Abs. 5 Z. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 gehandelt hat, was
der Rechtsprechung restriktiv zu interpretieren wäre (VwGH 15.12.2009, 2008/05/0046, zur vergleichbaren Rechtslage in Kärnten). Entgegen dem ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer aufgetragenen Verbesserung kann die geänderte Ausführung des Nebengebäudes schon deshalb nicht mit der Bewilligung vom
- April 2015 in Einklang gebracht werden, weil diese Abweichung unabhängig von der Drehung des Nebengebäudes am Lageort auf dem Grundstück jedenfalls durch die deutliche Erhöhung der überirdischen Kubatur den bewilligten Konsens quantitativ beträchtlich übersteigt. Aus diesem Grund wäre das tatsächlich errichtete Nebengebäude selbst dann als konsensloses aliud zu betrachten, wenn man mit den Beschwerdeführern die Bewilligung vom
- April 2015 hinsichtlich des Nebengebäudes als Bewilligung zum Neubau des Nebengebäudes interpretieren wollte. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Einklang mit der Rechtsprechung auch hinsichtlich des Nebengebäudes von einem „aliud“ ausgegangen ist.Für das vorliegende – nach dem Regime der NÖ Bauordnung 2014 zu führende – Abbruchverfahren entscheidend ist damit ausschließlich, ob für die gegenständlichen Bauwerke eine gültige Baubewilligung besteht. Die Beschwerdeführer vermögen in ihrer Beschwerde nicht darzutun und zu beweisen, dass eine Baubewilligung für die vom Abriss bedrohten Neubauten vorliegt. Die mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- April 2015 erteilte Baubewilligung hatte unbestreitbar keine Neubauten zum Gegenstand, sondern lediglich bauliche Änderungen beim bestehenden Wohngebäude, den Zubau einer Garage sowie die Sanierung des Nebengebäudes samt Einbau einer Hackschnitzelheizung. In unbestrittener Abweichung dazu wurde die gesamte zum Bewilligungszeitpunkt – jedenfalls beim Hauptgebäude – noch stehend vorhanden gewesene Bausubstanz restlos entfernt und an deren Stelle Neubauten errichtet. Dem Vorbringen, dem zufolge der nur sukzessive Austausch der nicht wirtschaftlich zu erhaltenden Bausubstanz des Hauptgebäudes im rechtlichen Ergebnis keinen Totalabriss bedeute, ist die einschlägige Rechtsprechung entgegen zu halten: „Die Erneuerung sämtlicher raumbildenden Teile kann schon deshalb keine „Instandsetzung“ sein, weil es keinen Unterschied machen kann, ob zuerst das alte Haus vollständig abgetragen und ein neues – wenn auch mit denselben Ausmaßen – errichtet wird, oder ob sukzessive Teile durch neue Teile ersetzt werden. […] Wenn sämtliche raumbildenden Teile, die ein Gebäude ergeben, neu errichtet werden müssen, liegt keine Instandsetzung, sondern ein Neubau vor, welcher […] einer Baubewilligung bedarf“ (VwGH 07.03.2000, 96/05/0060). Diese bereits zur NÖ Bauordnung 1976 entwickelte Rechtsprechung wurde auf die der hier anzuwendenden Rechtslage vergleichbare Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1996 übertragen (VwGH 20.05.2003, 2001/05/0144). Dies bedeutet im Ergebnis, dass die gegenständlichen Bauwerke als konsenslose Neubauten zu betrachten sind. Das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Verhandlung, dem zufolge sowohl den Vertretern des bauführenden Unternehmens als auch den Vertretern der Baubehörden einschließlich des Sachverständigen schon zum Bewilligungszeitpunkt bewusst gewesen sei, dass die damals noch vorhanden gewesene Bausubstanz nicht zu erhalten und daher restlos auszuwechseln gewesen sei, würde selbst im Fall ihrer Beweisbarkeit nichts am – keinen Neubau abdeckenden – Umfang der erteilten Baubewilligung ändern. Abgesehen davon können die Beschwerdeführer weder mit diesem Vorbringen noch mit einem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erklären, warum in den in ihrem Auftrag erstellten Einreichunterlagen beim Nebengebäude längst nicht mehr existierende Bestandsmauern eingezeichnet sind. Damit alleine erweist sich der erteilte Abbruchauftrag in seinem gesamten Umfang als gesetzlich gedeckt, ohne dass im gegenständlichen Verfahren noch zu prüfen wäre, ob den Beschwerdeführern oder Vertretern der Baubehörde oder des bauführenden Unternehmens vor, während oder erst nach dem mit Bescheid vom
- April 2015 abgeschlossenen Verfahren bewusst geworden war, dass die an diesem Tag vorhanden gewesene Bausubstanz womöglich nicht erhalten werden kann. Ebenso wenig kommt es – im Unterschied zum anhängigen Bewilligungsverfahren – im gegenständlichen Abbruchverfahren darauf an, ob es sich bei den diese Bausubstanz vollständig zerstörenden Umständen um ein Elementarereignis im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 4, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 gehandelt hat, was
der Rechtsprechung restriktiv zu interpretieren wäre (VwGH 15.12.2009, 2008/05/0046, zur vergleichbaren Rechtslage in Kärnten). Entgegen dem ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer aufgetragenen Verbesserung kann die geänderte Ausführung des Nebengebäudes schon deshalb nicht mit der Bewilligung vom
- April 2015 in Einklang gebracht werden, weil diese Abweichung unabhängig von der Drehung des Nebengebäudes am Lageort auf dem Grundstück jedenfalls durch die deutliche Erhöhung der überirdischen Kubatur den bewilligten Konsens quantitativ beträchtlich übersteigt. Aus diesem Grund wäre das tatsächlich errichtete Nebengebäude selbst dann als konsensloses aliud zu betrachten, wenn man mit den Beschwerdeführern die Bewilligung vom
- April 2015 hinsichtlich des Nebengebäudes als Bewilligung zum Neubau des Nebengebäudes interpretieren wollte. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Einklang mit der Rechtsprechung auch hinsichtlich des Nebengebäudes von einem „aliud“ ausgegangen ist. Dass die für sämtliche gegenständliche Bauwerke somit erforderliche Baubewilligung zu deren erfolgtem Neubau nicht rechtskräftig erteilt ist, liegt auf der Hand. Die Beschwerdeführer bestreiten die Bewilligungspflicht sämtlicher vom angefochtenen Bescheid betroffener Bauwerke im Ergebnis nicht nur nicht, sondern räumen vielmehr ein, deren notwendige Bewilligung beantragt und – nicht rechtskräftig – versagt bekommen zu haben. Da es für das gegenständliche Abbruchverfahren einzig und nur auf diese Tatsache ankommt, ist auf das umfangreiche Beschwerdevorbringen zur Bewilligungsfähigkeit dieser Bauwerke hier nicht näher einzugehen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (z.B. VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063), sodass den diesbezüglichen Argumenten der Beschwerdeführer im vorliegenden Abbruchverfahren im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben muss. Indem daher aufgrund der vorstehenden Ausführungen der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** im Ergebnis zu Recht einen baupolizeilichen Abbruchauftrag für die verfahrensgegenständlichen Objekte bestätigt hat, war spruchgemäß zu entscheiden. Hingewiesen wird darauf, dass über die Bewilligungsfähigkeit dieser Objekte im anhängigen Berufungsverfahren gesondert zu entscheiden sein wird und der gegenständliche Abbruchauftrag während der Anhängigkeit dieses Bewilligungsverfahrens nicht vollstreckbar ist. Ein baupolizeilicher Abbruchauftrag darf nämlich erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines Bauansuchens vollstreckt werden (zuletzt VwGH 10.03.2014, Ro 2014/05/0009, mwN).
§ 17Vw
GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH vom 6. September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 8 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen vergleiche VwGH vom
- September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 8 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1050.001.2016