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{'item': 'LVwG-AV-177/001-2017'}

Obsah (5)§ 31§ 25aArt. 133§ 13Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-177/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter M

§ 31Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird

Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung: Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16.01.2017, GZ. PLS1-F-161171/001 wurde in dessen Spruchpunkt

  1. dem nunmehrigen Antragsteller WT die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse AM auf die Dauer von 1 Monat ab Zustellung des Bescheides entzogen und ordnete die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten in dessen Spruchpunkt
  2. an, dass sich der Antragsteller innerhalb von 3 Monaten ab Zustellung des Bescheides einem Verkehrscoaching zu unterziehen habe. Darüber hinaus wurde von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen, dies begründend damit, dass die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. In der gegen diesen Bescheid durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 13.02.2017 beantragte der Antragsteller, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beheben und die ersatzlose Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens verfügen, in eventu die Rechtssache zur Beweiswiederholung bzw. –ergänzung und neuerlichen Entscheidung an die „erstinstanzliche“ Behörde zurückverweisen, jedenfalls der gegenständlichen Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen und in diesem Zusammenhang insbesondere auszusprechen, dass sich der Antragsteller vorerst nicht einem Verkehrscoaching zu unterziehen habe. Hinsichtlich letzteren Antrages führte der Beschwerdeführer begründend aus, dass die Behörde die unverzügliche Abnahme des Führerscheines angeordnet habe, welche auch am 25.01.2017 um 13.15 Uhr erfolgt sei. Darüber hinaus habe die Behörde ein Verkehrscoaching binnen 3 Monaten ab Bescheidzustellung angeordnet. Da mit einer rechtskräftigen Erledigung dieses Verfahrens innerhalb dieser Frist aber nicht zu rechnen sei, müsste der Antragsteller zur Vermeidung der Folgen des § 24 Abs. 3 FSG dieses Coaching auf seine Kosten absolvieren, um seinen Führerschein möglichst bis 25.02.2017 wieder zu erhalten. Die Behörde habe die aufschiebende Wirkung auch mit der bloßen Begründung aberkannt, dass die Verhinderung der Teilnahme eines verkehrsunzuverlässigen Lenkers am Straßenverkehr im öffentlichen Interesse liege. Ob der Betroffene schon ab 16.1.2017 sein Moped einen Monat lang nicht benutzen dürfe oder erst später, sei für die öffentliche Sicherheit jedoch bedeutungslos, nicht aber für ihn, weil er sich darauf einstellen und bzw. Urlaub nehmen hätte können. Wenn der Gesetzgeber diesen pauschalen Ausschließungsgrund und nicht eine Beurteilung im Einzelfall gewollt hätte, hätte er dies in das FSG aufgenommen. Bei Abwägung der berührten öffentlichen Interessen würden die des Antragstellers aber beträchtlich überwiegen. Dies gelte umso mehr, als der Antragsteller ja auch in der Zeit vom 1.9.2016 bis 25.1.2017 anstandslos am öffentlichen Verkehr teilgenommen habe bzw. teilnehmen habe dürfen.Hinsichtlich letzteren Antrages führte der Beschwerdeführer begründend aus, dass die Behörde die unverzügliche Abnahme des Führerscheines angeordnet habe, welche auch am 25.01.2017 um 13.15 Uhr erfolgt sei. Darüber hinaus habe die Behörde ein Verkehrscoaching binnen 3 Monaten ab Bescheidzustellung angeordnet. Da mit einer rechtskräftigen Erledigung dieses Verfahrens innerhalb dieser Frist aber nicht zu rechnen sei, müsste der Antragsteller zur Vermeidung der Folgen des Paragraph 24, Absatz 3, FSG dieses Coaching auf seine Kosten absolvieren, um seinen Führerschein möglichst bis 25.02.2017 wieder zu erhalten. Die Behörde habe die aufschiebende Wirkung auch mit der bloßen Begründung aberkannt, dass die Verhinderung der Teilnahme eines verkehrsunzuverlässigen Lenkers am Straßenverkehr im öffentlichen Interesse liege. Ob der Betroffene schon ab 16.1.2017 sein Moped einen Monat lang nicht benutzen dürfe oder erst später, sei für die öffentliche Sicherheit jedoch bedeutungslos, nicht aber für ihn, weil er sich darauf einstellen und bzw. Urlaub nehmen hätte können. Wenn der Gesetzgeber diesen pauschalen Ausschließungsgrund und nicht eine Beurteilung im Einzelfall gewollt hätte, hätte er dies in das FSG aufgenommen. Bei Abwägung der berührten öffentlichen Interessen würden die des Antragstellers aber beträchtlich überwiegen. Dies gelte umso mehr, als der Antragsteller ja auch in der Zeit vom 1.9.2016 bis 25.1.2017 anstandslos am öffentlichen Verkehr teilgenommen habe bzw. teilnehmen habe dürfen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat bezogen auf diesen Antrag, der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16.01.2017 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wie folgt erwogen:

§ 13Abs. 1 Vw

GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

§ 13Abs. 5 Vw

GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 (oder 3) keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.Absatz 2, (oder 3) keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat somit auf Basis dieser gesetzlichen Grundlagen in einem Provisorialverfahren

§ 13Abs. 5 Vw

GVG nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen, sondern gleichsam in einem Eilverfahren ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung im Rahmen einer vorzunehmenden Interessensabwägung der Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen. Bei Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen oder der Interessen anderer Parteien ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nur dann statthaft, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (z.B. VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001).Das Verwaltungsgericht hat somit auf Basis dieser gesetzlichen Grundlagen in einem Provisorialverfahren

Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen, sondern gleichsam in einem Eilverfahren ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung im Rahmen einer vorzunehmenden Interessensabwägung der Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen. Bei Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen oder der Interessen anderer Parteien ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nur dann statthaft, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (z.B. VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001). Zwingende öffentliche Interessen in Verfahren wie dem gegenständlichen werden regelmäßig darin gesehen, dass als nicht verkehrszuverlässig erkannte Lenker aus Gründen der Verkehrssicherheit von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt in Fällen, in denen sich die Beschwerde gegen eine Entziehungsmaßnahme nach dem FSG richtet, eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, weil einem solchen Ausspruch zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen würden (z.B. VwGH 12.06.2015, Ra 2015/11/0043). Abgesehen davon ist ebenso nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel (VwGH 17.08.2016, Ra 2016/11/0115). Ein derartiger offenkundiger Verfahrensmangel ist gegenständlich nicht zu erblicken. Ob konkret der Beschwerdeführer nun als verkehrsunzuverlässig galt bzw. gilt und ob demnach die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu Recht oder zu Unrecht dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung entzogen hat und ob demnach der Beschwerdeführer zu Recht oder zu Unrecht seit dem 25.01.2017 nicht mehr im Besitz einer aufrechten Lenkberechtigung ist, betrifft die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides an sich, welche im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eben nicht zu prüfen ist. Um weiters die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 19.04.2013, AW 2013/11/0013).Um weiters die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche VwGH 19.04.2013, AW 2013/11/0013). Vom Antragsteller wird im konkreten Fall eine derartige Konkretisierung gar nicht vorgenommen. Der Antragsteller verweist lediglich darauf, dass er sich darauf einstellen und bzw. Urlaub nehmen könnte, wenn allenfalls die Lenkberechtigung erst zum späteren Zeitpunkt entzogen werden würde. Ein unverhältnismäßiger Nachteil des Antragstellers, der die dargelegten öffentlichen Interessen überwiegt, ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Vor allem ist dem Vorbringen auch nicht zu entnehmen, inwieweit der Antragsteller vor allem in beruflicher Hinsicht auf seine Lenkberechtigung angewiesen ist und nicht etwa mit öffentlichen Verkehrsmitteln seinen Arbeitsplatz erreichen kann und inwieweit ihm derartiges nicht zumutbar sein soll. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Absolvierung des Verkehrscoachings wird vom Antragsteller überhaupt kein Vorbringen erstattet, dies insbesondere etwa dahingehend, warum die ohne weitere Wertung des Antragstellers von ihm angesprochenen Kosten des Verkehrscoachings in diesem Zusammenhang von Belang wären. Insgesamt ist dem Vorbringen des Antragstellers somit nicht zu entnehmen, worin sich nun im konkreten Fall eine (unzulässige) Beeinträchtigung der Interessen des Antragstellers ergeben soll. Demgegenüber ist auch zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung die Entziehung der Lenkberechtigung keinen Strafcharakter hat, sondern als Sicherungsmaßnahme zu qualifizieren ist (z.B. VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0011). Gerade um als verkehrsunzuverlässig erkannte Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, ist nun die vorzeitige Vollstreckung eines Bescheides wie dem gegenständlichen im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten. Das gilt auch für die Absolvierung des aufgetragenen Verkehrscoachings, dessen Absolvierung nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten eben zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Antragstellers – dies eben auch bezogen auf den seit der Begehung der zugrundeliegenden Tat verstrichenen Zeitraumes – erforderlich ist. Das Interesse der Öffentlichkeit und der Verkehrsteilnehmer im Sinne der Verkehrssicherheit stellt jedenfalls ein höherwertiges Gut dar als allfällige – gegenständlich eben vom Antragsteller gar nicht näher konkretisierte – negative Auswirkungen in der Person des Antragstellers. Eine ordentliche Revision gegen den vorliegenden Beschluss ist deshalb nicht zulässig, weil es sich bei den gegenständlich zu lösen gewesenen Rechtsfragen um keine handelt, denen erhebliche rechtliche Bedeutung beizumessen ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.177.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.