RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-17/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerde des Dr. WF, nunmehr vertreten durch Mag. DDr. Ingeborg Guhswald, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 10.06.2013, AZ. B.ANS/08.08.2012, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde ***, ***) nach der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO) aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2016, Ro 2014/05/0021-8, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (vormals Vorstellungswerber) ist Eigentümer des Grundstücks Nr.***, EZ ***, KG *** Gemeinde ***, das im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde als Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen ist. Er ist Pächter einer Genossenschaftsjagd. Mit Eingabe vom 03.08.2012 legte der Beschwerdeführer der Baubehörde Einreichunterlagen zu seinem Ansuchen vom 01.08.2012 auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wildfutterhütte auf diesem Grundstück vor. Der vom Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde beigezogene jagdfachliche Amtssachverständige Dr. LI erstattete das schriftliche Gutachten vom 18.09.2012, in dem er u.a. ausführte, dass der Beschwerdeführer Pächter des Genossenschaftsjagdgebietes *** mit einer Fläche von 587,2144 ha sei und laut Plan die bereits errichtete Wildfutterhütte einschließlich einer überdachten Ansitzmöglichkeit einen Grundriss von 4,86 m x 3,55 m aufweise. Sie sei als einfacher Holzriegelbau mit Satteldach ausgeführt. Darin könnten ein Futterlager (8,88 m²) und eine Ansitzmöglichkeit für einen „Fuchsluderplatz“ (6,39 m²) untergebracht werden. An der Nordseite sei eine „Rehfütterung“ angebracht. Die Zufahrt sei über einen Forstweg möglich. Die Baulichkeit diene der besseren Unterbringung von Futtermitteln zur Rehfütterung im genannten Jagdgebiet. Ein Betriebskonzept bezüglich der näheren Verwendung der Wildfutterhütte und der jagdwirtschaftlichen Bedeutung für das Genossenschaftsjagdgebiet sei nicht vorgelegt worden. Eine Notwendigkeit und Erforderlichkeit der Wildfutterhütte zur Bevorratung von Rehfuttermitteln sei auch aus jagdfachlicher Sicht nicht zu erkennen. Mit Bescheid vom 27.11.2012 wies der Bürgermeister der Gemeinde *** den Antrag des Beschwerdeführers auf baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Wildfutterhütte gemäß § 23 iVm § 20 NÖ BO sowie § 19 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (im Folgenden: ROG) ab.Mit Bescheid vom 27.11.2012 wies der Bürgermeister der Gemeinde *** den Antrag des Beschwerdeführers auf baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Wildfutterhütte gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 20, NÖ BO sowie Paragraph 19, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (im Folgenden: ROG) ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und legte das von ihm eingeholte jagdfachliche Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. FR vom 11.11.2012 vor. Dieser führte u.a. aus, dass laut dem Jagdaufsichtsorgan PG die Wildfutterhütte ausschließlich dafür genutzt werde, um derzeit acht Rehwildfütterungen und zwei Schwarzwildkirrungen zu versorgen. In der Hütte würden ca. 5.000 kg Kraft-Mischfutter, ca. 700 kg Mais- und Erbsengemisch und ca. 30 Ballen Raufutter eingelagert. Die Entfernung der Hütte zur nächstgelegenen Fütterung betrage ca. 1 km und zur entferntesten ca. 6 km. Die überdachte Terrasse sei zweckdienlich zu beurteilen, weil insbesondere Raufutter bei der Futtermanipulation vor Witterungseinflüssen geschützt sei und damit Verunreinigungen bestmöglich vermieden würden. Die Zufahrt zur Wildfutterhütte sei auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen gegeben. Die Entfernung zur nordöstlich gelegenen öffentlichen Straße betrage ca. 150 m. Die durchschnittlichen Entfernungen der acht Fütterungen zu öffentlichen Straßen würden zwischen 100 m und rund 1,5 km betragen. Im Rahmen des Ortsaugenscheins hätten im Umfeld der Fütterungen keine Verbiss-, Schäl- oder Fegeschäden befundet werden können. Im Amtssachverständigengutachten sei keine Anzahl von Fütterungen im Jagdgebiet angegeben und auf die verwendeten Futtermittel und deren „Transport-/Lageraufwand“ nicht eingegangen worden, obwohl dies für eine Beurteilung des Erfordernisses einer Futterbevorratungshütte zur Versorgung von Fütterungen unerlässlich sei. Beispielsweise benötige Raufutter aufgrund des größeren Volumens im Vergleich zu abgesacktem Mischfutter einen größeren, belüfteten Lagerraum und sei zudem aufwendiger zu transportieren. Der Amtssachverständige habe es auch versäumt, weitere gesetzliche Vorgaben zur Wildfütterung - so die Vorgaben in den §§ 2, 64 und 87 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974 (im Folgenden: JG) – einzubeziehen.Paragraphen 2, 64 und 87 Absatz 3, NÖ Jagdgesetz 1974 (im Folgenden: JG) – einzubeziehen. Vom Privatsachverständigen werde das Betriebskonzept wie folgt beschrieben: Die im Eigentum des Beschwerdeführers als Jagdpächter stehende Futterbevorratungshütte sei als zentrales Futterlager zur ordnungsgemäßen jagdlichen Bewirtschaftung der Genossenschaftsjagd erforderlich und als Jagdeinrichtung von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen mit einer befristeten Rodungsbewilligung „gewürdigt“ worden. Die derzeit unterhaltenen acht Rehwildfütterungen würden während der Notzeit, und wenn erforderlich, zu Vegetationsbeginn beschickt, um den gesetzlichen Vorgaben gemäß den §§ 2, 64 und 87 Abs. 3 JG zu entsprechen. Des Weiteren würden derzeit zwei Schwarzwildkirrungen ganzjährig betrieben, um eine Schwarzwildbejagung und damit die Abwehr von Schwarzwildschäden zu ermöglichen. Die Futterbevorratungshütte werde somit ganzjährig benötigt und während der Notzeit intensiv betrieben. In der Wildfutterhütte würden zu Beginn der Fütterungsperiode rund 8.000 kg Futter gelagert, das von den Jagdschutzorganen, vom Beschwerdeführer und von einzelnen Jagdhelfern nach Bedarf zu den Fütterungen transportiert werde.Die im Eigentum des Beschwerdeführers als Jagdpächter stehende Futterbevorratungshütte sei als zentrales Futterlager zur ordnungsgemäßen jagdlichen Bewirtschaftung der Genossenschaftsjagd erforderlich und als Jagdeinrichtung von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen mit einer befristeten Rodungsbewilligung „gewürdigt“ worden. Die derzeit unterhaltenen acht Rehwildfütterungen würden während der Notzeit, und wenn erforderlich, zu Vegetationsbeginn beschickt, um den gesetzlichen Vorgaben gemäß den Paragraphen 2, 64 und 87 Absatz 3, JG zu entsprechen. Des Weiteren würden derzeit zwei Schwarzwildkirrungen ganzjährig betrieben, um eine Schwarzwildbejagung und damit die Abwehr von Schwarzwildschäden zu ermöglichen. Die Futterbevorratungshütte werde somit ganzjährig benötigt und während der Notzeit intensiv betrieben. In der Wildfutterhütte würden zu Beginn der Fütterungsperiode rund 8.000 kg Futter gelagert, das von den Jagdschutzorganen, vom Beschwerdeführer und von einzelnen Jagdhelfern nach Bedarf zu den Fütterungen transportiert werde. Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde holte das ergänzende Gutachten des Amtssachverständigen Dr. LI vom 28.03.2013 ein. Dieser führte u.a. aus, dass aus jagdfachlicher Sicht die separate Errichtung für die Bevorratung von Futtermitteln für das Rehwild und zur Schwarzwildkirrung in einem Jagdgebiet mit einer Größe von knapp 600 ha als unüblich zu werten sei, weil ein Futterbedarf bestehe, welcher in vergleichbaren Jagdgebieten jeweils in vorhandenen Baulichkeiten untergebracht werden könne. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer mehrerer Baulichkeiten, welche sich im Jagdgebiet befänden und von einer öffentlichen Straße gut erreichbar seien. Diese seien, ohne eine nähere Betrachtung hinsichtlich der Bauart und Größe der Baulichkeiten durchzuführen, dafür geeignet, den kalkulierten Futter- und Kirrmittelbedarf unterzubringen. Die errichtete Hütte sei zwar ebenfalls von einer öffentlichen Straße erreichbar. Allerdings seien die Bauweise und die Strukturierung des Gebäudes für eine Wildfutterbevorratungsbaulichkeit untypisch und unüblich. Bei land- und forstwirtschaftlichen Baulichkeiten sei es zur Bevorratung von Futtermitteln nicht üblich, einen doppelschaligen, mit gehobelten Holzelementen hergestellten Baukörper zu errichten, den Eingangs- und Zugangsbereich terrassenartig zu gestalten und eine Eingangstür herzustellen, welche hinsichtlich ihrer lichten Weite bei der Beschickung des Gebäudes und Entnahme der Futtermittel, insbesondere bei der Ein- und Auslagerung der Heuballen, zu gering dimensioniert sei. Zwangsläufig entstünden daraus händische Arbeitsabläufe. Die Grundstrukturen sowie die Anordnung und Dimensionierung des Zugangs seien für diese Abläufe nicht von Vorteil. Zu den Ausführungen des Privatsachverständigen, wonach die Fütterung des Rehwildes nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes während Notzeiten verpflichtend sei, werde festgehalten, dass tatsächliche Notzeiten im Jagdgebiet nur während der Winterperiode für das Rehwild auftreten könnten. Darüber hinaus kennzeichneten größere sonnenseitige Flächen das Revier, wodurch eine rasche „Ausaperung“ und Verfügbarkeit einer natürlichen Äsung gegeben sei. Zum Rehwild sei in der (im Gutachten näher bezeichneten) Literatur nachzulesen, dass sich die Rehwildbestände in Europa enorm erhöht hätten und Rehwilddichten vorhanden seien, welche einen historischen Höchstwert erreicht hätten. Ein Großteil der Rehwildexperten sei sich inzwischen einig, dass die Fütterung des Rehwildes nicht notwendig sei, um das Rehwild zu erhalten. Keinesfalls bedeute Winterfütterung automatisch weniger Verbissschäden. Ebenso sei unbestritten, dass eine Notzeitfütterung in einer intensiven Form zu einer Ausschaltung der natürlichen Wintermortalität führe und damit tendenziell Wilddichten erhöht würden. Eine intensive Notzeitfütterung des Rehwildes sei daher im Jagdgebiet aus jagdfachlicher Sicht nicht notwendig. Futtermittel könnten auch in kleineren Tranchen angekauft werden und, wie in benachbarten Jagdgebieten praktiziert, in geeigneten Behältnissen bei den Futterstellen gelagert werden. Zu diesem Amtssachverständigengutachten nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.04.2013 Stellung und legte das ergänzende Gutachten des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. FR vom 23.04.2013 vor. Dieser ging zwar auf einzelne Argumente des Amtssachverständigengutachtens ein, hielt jedoch an seiner bisherigen Auffassung, dass die Hütte für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Jagdgebietes erforderlich sei, fest. Mit dem aufgrund des Beschlusses des Gemeindevorstandes vom 04.06.2013 erlassenen Bescheid vom 10.06.2013 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.Mit dem aufgrund des Beschlusses des Gemeindevorstandes vom 04.06.2013 erlassenen Bescheid vom 10.06.2013 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen. Begründend führte der Gemeindevorstand u.a. aus, dass er sich der „Beweiswürdigung“ des jagdfachlichen Amtssachverständigen vom 18.09.2012 anschließe und der Beschwerdeführer einen Erforderlichkeitsnachweis für das von ihm unzulässiger Weise bereits errichtete Gebäude aufgrund der bestehenden örtlichen Verhältnisse nicht beibringen könne, weil sich auf der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft ein Wohngebäude (ehemaliges Bauernhaus) mit ausreichenden Lagermöglichkeiten für Wildfuttervorräte befinde, das von der Wildfutterhütte 170 m (Luftlinie) entfernt sei. Die Zufahrtsstraße zu diesem Wohngebäude, an dessen Adresse er seit dem Jahr 1989 mit Zweitwohnsitz gemeldet sei, werde von der mitbeteiligten Gemeinde trotz Wintersperre regelmäßig geräumt. Über diese Zufahrtsstraße (Güterweg), die ca. 400 m bis 500 m von der Landesstraße entfernt und eine von dieser abzweigenden, im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Forststraße sei, könne die Futterstelle, wo jetzt die Wildfutterhütte stehe, mit Jagd- und Allradfahrzeugen bei jedweder Witterung leicht erreicht werden. Die Gesamtentfernung zwischen dem Wohnhaus und der Wildfutterhütte betrage auf den beschriebenen Straßenzügen 2,5 km und auf den, üblicher Weise mit geländetauglichen Fahrzeugen, befahrbaren Forst- und Güterwegen sogar nur 1 km. Aufgrund der äußerst geringen Entfernung des Hauses des Beschwerdeführers mit entsprechenden Futtermöglichkeiten stehe unzweifelhaft fest, dass eine Wildfutterhütte nicht erforderlich sei, weil der Zweck der Wildfutterbevorratung auf Eigengrund in nächster Nähe und zu allen Jahreszeiten mit geländetauglichen Fahrzeugen bewerkstelligt werden könne. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung iSd § 19 Abs. 2 und 4 NÖ ROG lägen daher nicht vor.Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung iSd Paragraph 19, Absatz 2 und 4 NÖ ROG lägen daher nicht vor. Da die beschriebenen Straßen- und Wegverbindungen sowie Entfernungsangaben dem Beschwerdeführer als Jagdpächter und Ortskundigem bestens bekannt seien, hätten ihm die von Amts wegen getroffenen Feststellungen nicht im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht werden müssen. Das schlüssige jagdfachliche Amtssachverständigengutachten könne durch das vorgelegte jagdfachliche Privatgutachten, dem nicht derselbe Beweiswert zuerkannt werde, nicht widerlegt werden. Aus diesen Gründen erübrige sich auch eine Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten, weil die darin enthaltenen Ausführungen und Schlussfolgerungen nicht geeignet seien, die entgegen stehenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 19 Abs. 2 und 4 NÖ ROG) aufzuheben oder auch nur zu revidieren.Da die beschriebenen Straßen- und Wegverbindungen sowie Entfernungsangaben dem Beschwerdeführer als Jagdpächter und Ortskundigem bestens bekannt seien, hätten ihm die von Amts wegen getroffenen Feststellungen nicht im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht werden müssen. Das schlüssige jagdfachliche Amtssachverständigengutachten könne durch das vorgelegte jagdfachliche Privatgutachten, dem nicht derselbe Beweiswert zuerkannt werde, nicht widerlegt werden. Aus diesen Gründen erübrige sich auch eine Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten, weil die darin enthaltenen Ausführungen und Schlussfolgerungen nicht geeignet seien, die entgegen stehenden gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 19, Absatz 2 und 4 NÖ ROG) aufzuheben oder auch nur zu revidieren. Trotz einer forstrechtlichen Rodungsbewilligung müsse für dieses Gebäude die Baubewilligung nach dem NÖ ROG versagt werden, weil geeignete und ausreichende Futterbevorratungsmöglichkeiten auf Eigengrund in nächster Nähe zum Standort des geplanten Bauvorhabens zur Verfügung stünden. Vom Gemeindevorstand werde nicht verkannt, dass mit der gegenständlichen Wildfutterhütte durch die Bevorratung von Wildfutter, speziell in der Winterzeit, die Versorgung des Wildes einfacher und zweckmäßiger zu bewerkstelligen wäre. Diese Tatsache sei jedoch für den Nachweis der Erforderlichkeit iSd § 19 ROG nicht ausreichend. Trotz einer forstrechtlichen Rodungsbewilligung müsse für dieses Gebäude die Baubewilligung nach dem NÖ ROG versagt werden, weil geeignete und ausreichende Futterbevorratungsmöglichkeiten auf Eigengrund in nächster Nähe zum Standort des geplanten Bauvorhabens zur Verfügung stünden. Vom Gemeindevorstand werde nicht verkannt, dass mit der gegenständlichen Wildfutterhütte durch die Bevorratung von Wildfutter, speziell in der Winterzeit, die Versorgung des Wildes einfacher und zweckmäßiger zu bewerkstelligen wäre. Diese Tatsache sei jedoch für den Nachweis der Erforderlichkeit iSd Paragraph 19, ROG nicht ausreichend. Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 19.11.2013, Zl. RU1-BR-1744/002-2013, wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Die NÖ Landesregierung führte begründend im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Wildfutterhütte, die auf einem Grundstück abgebaut und auf einem anderen wiedererrichtet worden sei, um einen Neubau handle, der nach § 14 Z 1 BauO bewilligungspflichtig sei, dies unabhängig davon, ob die Umfassungswände von der alten Hütte stammen oder nicht. Ob das Bauvorhaben für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich sei, eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolge und geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen, sei in einem Betriebskonzept, das von einem entsprechenden Sachverständigen zu überprüfen sei und durch das der Bauwille des Bauwerbers konkretisiert werde, nachzuweisen. Erst im Zuge des Berufungsverfahrens sei ein Betriebskonzept – erstellt von einem Privatsachverständigen – vorgelegt worden. Im eingeholten jagdfachlichen Amtssachverständigengutachten vom 28.03.2013 sei begründet worden, weshalb aus jagdfachlicher Sicht die Erforderlichkeit der Wildfutterhütte nicht erkannt werden könne. Weder das vom Beschwerdeführer vorgelegte Privatgutachten vom 11.12.2012 noch die diesbezügliche Ergänzung enthalte eine ähnlich fachlich fundierte Begründung wie das Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen. Die NÖ Landesregierung führte begründend im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Wildfutterhütte, die auf einem Grundstück abgebaut und auf einem anderen wiedererrichtet worden sei, um einen Neubau handle, der nach Paragraph 14, Ziffer eins, BauO bewilligungspflichtig sei, dies unabhängig davon, ob die Umfassungswände von der alten Hütte stammen oder nicht. Ob das Bauvorhaben für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich sei, eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolge und geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen, sei in einem Betriebskonzept, das von einem entsprechenden Sachverständigen zu überprüfen sei und durch das der Bauwille des Bauwerbers konkretisiert werde, nachzuweisen. Erst im Zuge des Berufungsverfahrens sei ein Betriebskonzept – erstellt von einem Privatsachverständigen – vorgelegt worden. Im eingeholten jagdfachlichen Amtssachverständigengutachten vom 28.03.2013 sei begründet worden, weshalb aus jagdfachlicher Sicht die Erforderlichkeit der Wildfutterhütte nicht erkannt werden könne. Weder das vom Beschwerdeführer vorgelegte Privatgutachten vom 11.12.2012 noch die diesbezügliche Ergänzung enthalte eine ähnlich fachlich fundierte Begründung wie das Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen. Das Privatgutachten vom 11.12.2012 umfasse zwar Angaben über die Größe des Jagdgebietes, die Menge der zu lagernden Futtermittel, Abschusszahlen, einen Abschussplan und die Entfernung der Futterstellen, beschränke sich jedoch darauf festzustellen, dass die Futterbevorratungshütte für die jagdliche Bewirtschaftung als optimal zu bewerten sei, ohne dafür eine Begründung anzugeben. Warum das jagdfachliche Gutachten des Amtssachverständigen unvollständig und teilweise unsachlich sei, erschließe sich aus dem Privatgutachten nicht. Wie vom Amtssachverständigen ausgeführt werde, sei es durchaus nachvollziehbar, die erforderliche Futtermenge vor Ort bei der Futterstelle zu lagern, dies umso mehr, als die Notwendigkeit der Fütterung in diesem Ausmaß vom Amtssachverständigen bestritten worden sei. Mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Ergänzungsgutachten vom 23.04.2013 gelinge es ihm nicht, das Amtssachverständigengutachten vom 28.03.2013, in dem das erst mit dem Privatgutachten vom 11.11.2012 vorgelegte Betriebskonzept beurteilt worden sei, als widersprüchlich, unschlüssig und nicht objektiv darzustellen. Nach Ansicht der Landesregierung könne der Futterbedarf in vergleichbaren Revieren „aufgrund der Tätigkeit als jagdfachlicher Amtssachverständiger als Begründung dafür herangezogen werden, ob die Errichtung der Wildfutterhütte erforderlich ist oder nicht“. Als Begründung für die Erforderlichkeit einer Wildfutterhütte könne nicht angesehen werden, dass ein Jagdpächter keine Möglichkeit der Lagerung von Futtermitteln in seinem Gebäude habe, wenn die Notwendigkeit der Fütterung grundsätzlich aus jagdfachlicher Sicht in Zweifel gezogen werde. Ferner sei es durchaus nachvollziehbar, wenn der jagdfachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten die geringe Durchgangsbreite der Eingangstüre als hinderlich für die vorzunehmenden Lagerungen beschreibe. Genauso wenig sei nachvollziehbar, dass die Terrasse als Wetterschutz dienen solle, weil das Futter bereits bei der „Manipulation“ vom Transportfahrzeug zur Wildfutterhütte dem Wetter ausgesetzt sei. Der Amtssachverständige habe auf Literatur Bezug genommen, in der das Erfordernis der Wildfütterung nicht gesehen werde. Diese Ansicht habe der Privatsachverständige lediglich pauschal als unrichtig bzw. als irrelevant abgetan, ohne seinerseits fachliche Gegenargumente zu liefern. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten böten keine Begründung für die Erforderlichkeit der Wildfutterhütte und zielten offenbar lediglich darauf ab, einzelne Formulierungen des Amtssachverständigen als nicht schlüssig darzustellen, ohne ihrerseits fachliche Argumente zu liefern. Eine Befangenheit des jagdfachlichen Amtssachverständigen könne darin, dass er bereits bei der Beurteilung der Rodungsbewilligung als forstrechtlicher Sachverständiger tätig gewesen sei, nicht erblickt werden. Er habe unter Anwendung der forstfachlichen Bestimmungen die Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz für die Errichtung der Wildfutterhütte erteilt. Eine Befangenheit könnte nur vorgeworfen werden, wenn er trotz Vorliegens der fachlichen Voraussetzungen die Rodungsbewilligung nicht befürwortet hätte. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Revision an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Begehren, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Das in sinngemäßer Anwendung des Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der Landesregierung getretene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab. Die mitbeteiligte Gemeinde brachte eine Revisionsbeantwortung ein. Das in sinngemäßer Anwendung des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG an die Stelle der Landesregierung getretene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab. Die mitbeteiligte Gemeinde brachte eine Revisionsbeantwortung ein. Mit Erkenntnis vom 13.12.2016, Ro 2014/05/0021-8, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend führte er im Wesentlichen wie folgt aus: In dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeindevorstandes über den Berufungsbescheid sei die Bauordnung idF LBGl. 8200-21 in Geltung gestanden. Nach Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen der §§ 14, 18, 19, 20 und 23 führte der Verwaltungsgerichtshof auszugsweise den § 19 Abs. 2 und 4 ROG sowie die §§ 3 und 87 JG an. In dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeindevorstandes über den Berufungsbescheid sei die Bauordnung in der Fassung LBGl. 8200-21 in Geltung gestanden. Nach Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 14, 18, 19, 20 und 23 führte der Verwaltungsgerichtshof auszugsweise den Paragraph 19, Absatz 2 und 4 ROG sowie die Paragraphen 3 und 87 JG an. Der Verwaltungsgerichtshof kam zum Ergebnis, dass das Revisionsvorbringen zum Erfolg führe. Nach ständiger Judikatur (vgl. Erkenntnis, Zl. 2013/05/0224, m.w.N.) sei bei der Erforderlichkeitsprüfung nach § 19 Abs. 4 ROG darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen. Ein Bauwerber habe im Rahmen des eingereichten Bauprojekts die geplante land- und forstwirtschaftliche Nutzung konkret darzulegen. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich sei, sei an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, weil u.a. verhindert werden soll, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden könnten, dass jemand lediglich einem Hobby nachgehe. Unter dem Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung von der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen sei nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn zu verstehen.Der Verwaltungsgerichtshof kam zum Ergebnis, dass das Revisionsvorbringen zum Erfolg führe. Nach ständiger Judikatur vergleiche Erkenntnis, Zl. 2013/05/0224, m.w.N.) sei bei der Erforderlichkeitsprüfung nach Paragraph 19, Absatz 4, ROG darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen. Ein Bauwerber habe im Rahmen des eingereichten Bauprojekts die geplante land- und forstwirtschaftliche Nutzung konkret darzulegen. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich sei, sei an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, weil u.a. verhindert werden soll, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden könnten, dass jemand lediglich einem Hobby nachgehe. Unter dem Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung von der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen sei nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn zu verstehen. Die Landesregierung gehe offenbar nicht (mehr) – wie der Gemeindevorstand im Berufungsbescheid – davon aus, dass die gegenständliche Hütte (auch) deshalb nicht iSd § 19 Abs. 4 ROG erforderlich sei, weil dem Beschwerdeführer sein Wohngebäude mit ausreichenden Lagermöglichkeiten für das Wildfutter zur Verfügung stehe. So habe der Beschwerdeführer in seiner gegen den Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung die diesbezüglichen Feststellungen des Gemeindevorstandes hinsichtlich einer Lagerungsmöglichkeit in seinem Wohngebäude als unrichtig bestritten und (u.a.) vorgebracht, dass eine Begehung seiner Liegenschaft hätte stattfinden müssen. Diese hätte gezeigt, dass keine Möglichkeit bestehe. Im angefochtenen Bescheid führe die Landesregierung insoweit aus, dass die Errichtung einer Futtermittelhütte, wenn ein Jagdpächter keine Möglichkeit der Lagerung von Futtermitteln in seinem Gebäude habe, dann nicht erforderlich sei, wenn die Notwendigkeit der Fütterung grundsätzlich aus jagdfachlicher Sicht in Zweifel gezogen werde. Eine (ausdrückliche) Feststellung der Landesregierung, dass die Futtervorräte in einem anderen Gebäude des Beschwerdeführers gelagert werden könnten, finde sich im Vorstellungsbescheid nicht.Die Landesregierung gehe offenbar nicht (mehr) – wie der Gemeindevorstand im Berufungsbescheid – davon aus, dass die gegenständliche Hütte (auch) deshalb nicht iSd Paragraph 19, Absatz 4, ROG erforderlich sei, weil dem Beschwerdeführer sein Wohngebäude mit ausreichenden Lagermöglichkeiten für das Wildfutter zur Verfügung stehe. So habe der Beschwerdeführer in seiner gegen den Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung die diesbezüglichen Feststellungen des Gemeindevorstandes hinsichtlich einer Lagerungsmöglichkeit in seinem Wohngebäude als unrichtig bestritten und (u.a.) vorgebracht, dass eine Begehung seiner Liegenschaft hätte stattfinden müssen. Diese hätte gezeigt, dass keine Möglichkeit bestehe. Im angefochtenen Bescheid führe die Landesregierung insoweit aus, dass die Errichtung einer Futtermittelhütte, wenn ein Jagdpächter keine Möglichkeit der Lagerung von Futtermitteln in seinem Gebäude habe, dann nicht erforderlich sei, wenn die Notwendigkeit der Fütterung grundsätzlich aus jagdfachlicher Sicht in Zweifel gezogen werde. Eine (ausdrückliche) Feststellung der Landesregierung, dass die Futtervorräte in einem anderen Gebäude des Beschwerdeführers gelagert werden könnten, finde sich im Vorstellungsbescheid nicht. Auf dem Boden der genannten Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen und der in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen könne allerdings nicht abschließend beurteilt werden, ob den Beschwerdeführer eine Verpflichtung zur Wildfütterung nach § 87 Abs. 3 JG trifft. So sei in dieser Gesetzesbestimmung angeordnet, dass Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, während einer Notzeit und des Vegetationsbeginns in artgerechter Weise zu füttern sei, soweit dies zur Vermeidung von Wildschäden oder zur Ergänzung der natürlichen Äsung erforderlich sei. Unter einem „Wildschaden“ sei in diesem Zusammenhang nicht ein Schaden am Wildbestand, sondern – wie dies in § 101 Abs. 1 Z 2 JG definiert sei, der vom Wild verursachte Schaden (also Verbissschäden u.dgl.) zu verstehen. Damit habe § 87 Abs. 3 JG das Ziel, vom Wild verursachte Schäden im betreffenden Jagdgebiet an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an ihren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen (§ 101 Abs. 1 erster Satz JG) hintanzuhalten. Auf eine Erhaltung (oder Vermehrung) des Wildbestandes komme es bei dieser Regelung nicht an. Im Hinblick darauf habe die Landesregierung unter Zugrundelegung der Auffassung, dass eine Fütterung des Rehwildes durch den Beschwerdeführer nicht notwendig sei, um das Rehwild zu erhalten, die Bestimmung des § 87 Abs. 3 JG verkannt und erweise sich der angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht als inhaltlich rechtswidrig. Auch die weiteren Ausführungen der Landesregierung, es sei nachvollziehbar, wenn der jagdfachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten die geringe Durchgangsbreite der Eingangstür als hinderlich für die vorzunehmenden Lagerungen beschrieben habe, und es sei nicht nachvollziehbar, dass die Terrasse vor der Eingangstür (der Hütte) als Wetterschutz dienen solle, weil das Futter bereits bei der Manipulation vom Transportfahrzeug zur Hütte dem Wetter ausgesetzt sei, würden nicht begründen, dass die gegenständliche Hütte zur Futterbevorratung nicht iSd § 19 Abs. 4 ROG erforderlich sei. Auf dem Boden der genannten Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen und der in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen könne allerdings nicht abschließend beurteilt werden, ob den Beschwerdeführer eine Verpflichtung zur Wildfütterung nach Paragraph 87, Absatz 3, JG trifft. So sei in dieser Gesetzesbestimmung angeordnet, dass Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, während einer Notzeit und des Vegetationsbeginns in artgerechter Weise zu füttern sei, soweit dies zur Vermeidung von Wildschäden oder zur Ergänzung der natürlichen Äsung erforderlich sei. Unter einem „Wildschaden“ sei in diesem Zusammenhang nicht ein Schaden am Wildbestand, sondern – wie dies in Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer 2, JG definiert sei, der vom Wild verursachte Schaden (also Verbissschäden u.dgl.) zu verstehen. Damit habe Paragraph 87, Absatz 3, JG das Ziel, vom Wild verursachte Schäden im betreffenden Jagdgebiet an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an ihren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen (Paragraph 101, Absatz eins, erster Satz JG) hintanzuhalten. Auf eine Erhaltung (oder Vermehrung) des Wildbestandes komme es bei dieser Regelung nicht an. Im Hinblick darauf habe die Landesregierung unter Zugrundelegung der Auffassung, dass eine Fütterung des Rehwildes durch den Beschwerdeführer nicht notwendig sei, um das Rehwild zu erhalten, die Bestimmung des Paragraph 87, Absatz 3, JG verkannt und erweise sich der angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht als inhaltlich rechtswidrig. Auch die weiteren Ausführungen der Landesregierung, es sei nachvollziehbar, wenn der jagdfachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten die geringe Durchgangsbreite der Eingangstür als hinderlich für die vorzunehmenden Lagerungen beschrieben habe, und es sei nicht nachvollziehbar, dass die Terrasse vor der Eingangstür (der Hütte) als Wetterschutz dienen solle, weil das Futter bereits bei der Manipulation vom Transportfahrzeug zur Hütte dem Wetter ausgesetzt sei, würden nicht begründen, dass die gegenständliche Hütte zur Futterbevorratung nicht iSd Paragraph 19, Absatz 4, ROG erforderlich sei. Denn, selbst wenn der Transport von Futtermitteln durch eine breitere Tür bequemer zu bewerkstelligen sein sollte, könne allein daraus noch nicht geschlossen werden, dass die Lagerung von Futtermitteln in dieser Hütte nicht erforderlich ist. Ob im Übrigen das Futter bereits bei der Manipulation vom Transportfahrzeug zur Hütte dem Wetter ausgesetzt sei, hänge wohl davon ab, wann das Futter in die Hütte gebracht werde und wie weit das Transportfahrzeug von der Hütte entfernt sei. Der Auffassung des Sachverständigen, die Hütte sei auch deshalb für eine Nutzung iSd § 19 Abs. 4 ROG nicht erforderlich, weil die erforderlichen Futtermengen in geeigneten Behältnissen vor Ort bei den Futterstellen gelagert werden könnten, sei der Privatsachverständige in seinem Gutachten vom 11.11.2012 und der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf in der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung mit den Ausführungen entgegen getreten, dass Raufutter (im Vergleich zu abgesacktem Mischfutter) einen großen belüfteten Lagerraum benötige. Der Amtssachverständige sei auf die Ausführungen des Privatsachverständigen nicht eingegangen. Weder der Gemeindevorstand noch die Landesregierung habe sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen auseinander gesetzt. Der Auffassung des Sachverständigen, die Hütte sei auch deshalb für eine Nutzung iSd Paragraph 19, Absatz 4, ROG nicht erforderlich, weil die erforderlichen Futtermengen in geeigneten Behältnissen vor Ort bei den Futterstellen gelagert werden könnten, sei der Privatsachverständige in seinem Gutachten vom 11.11.2012 und der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf in der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung mit den Ausführungen entgegen getreten, dass Raufutter (im Vergleich zu abgesacktem Mischfutter) einen großen belüfteten Lagerraum benötige. Der Amtssachverständige sei auf die Ausführungen des Privatsachverständigen nicht eingegangen. Weder der Gemeindevorstand noch die Landesregierung habe sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen auseinander gesetzt. Damit könne auch der im angefochtenen Bescheid getroffene Hinweis auf die Lagerungsmöglichkeit vor Ort bei den Futterstellen die Beurteilung, dass die Futterbevorratungshütte gemäß § 19 Abs. 4 ROG nicht erforderlich sei, nicht tragen, sodass sich auch in dieser Hinsicht der angefochtene Bescheid als rechtswidrig erweise.Damit könne auch der im angefochtenen Bescheid getroffene Hinweis auf die Lagerungsmöglichkeit vor Ort bei den Futterstellen die Beurteilung, dass die Futterbevorratungshütte gemäß Paragraph 19, Absatz 4, ROG nicht erforderlich sei, nicht tragen, sodass sich auch in dieser Hinsicht der angefochtene Bescheid als rechtswidrig erweise. Die Auffassung der Landesregierung, dass eine Befangenheit des Amtssachverständigen nicht angenommen werden könne, begegnet beim Verwaltungsgerichtshof keinem Einwand. Aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.12.2016, Ro 2014/05/0021, holte das Verwaltungsgericht beim schon im bisherigen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. Dr. LI ein ergänzendes Gutachten ein. Die vom Verwaltungsgericht gestellten Fragen wurden vom Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 01.02.2017 wie folgt beantwortet: ● Jagdfachlich ist festzustellen, dass Jagdausübungsberechtigte großer Jagdgebiete auf eine Notzeitfütterung von Rehwild oftmals zur Gänze verzichten. Rehwild ist aus Erfahrung in der Lage, auch im Gebirge und während der Winterperioden ausreichend natürliche Äsung (Futtergrundlage) vorzufinden und mit den vorhandenen körperlichen Reserven entsprechend zu haushalten. Das Genossenschaftsjagdgebiet P-G kennzeichnet das Vorkommen ausgedehnter Laubmisch- und Laubnadelmischwälder, welche eine oft flächige Boden- und Strauchvegetation aufweisen, die dem Rehwild eine vergleichsweise gute Nahrungsgrundlage bieten. Eine Notzeit tritt auch bei Schneebedeckung nur eingeschränkt ein. Das Rehwild schlägt sich bei diesen Verhältnissen die Vegetation zur Äsungsaufnahme frei. Unbenommen dieser Verhältnisse steht es im Ermessen des Jagdausübungsberechtigten, eine Fütterung von Rehwild durchzuführen. Eine Vorlage von Raufutter (hochwertiges Heu und Grumet) ist dem Ernährungsverhalten von Rehwild prinzipiell zuträglich. Am 19.01.2017 wurde die Wildfutterbevorratungshütte und ihre Umgebung, GSt.Nr. ***, KG ***, besichtigt. Es war festzustellen, dass bei der an der Hütte angebrachten Futterraufe kein Raufutter angeboten wurde. Im Übrigen ist aus dem eingetretenen Verwachsen der Hütte (natürliches Ankommen von Sträuchern und diverser Forstgehölze – siehe auch angeschlossene Fotodokumentation) zu schließen, dass ein Betrieb zur Fütterung in den letzten Jahren zumindest seit 2013/2014 nicht erfolgt ist. Daraus kann weiter geschlossen werden, dass sofern eine Rehwildfütterung im Revier stattgefunden hat, die dafür erforderlichen Raufuttermittel woanders untergebracht wurden bzw. nach aktuellem Bedarf ins Revier gebracht bzw. angekauft wurden. Ebenso ist zu bemerken, dass die seit Ende Dezember 2016 vorhandene Schneebedeckung im Bereich der Hütte unberührt war, also keine Tritt- oder Fahrspuren aufwies, welche auf eine Verwendung der Hütte als Lagerraum hätte schließen lassen können. Am 19.01.2017 wurde die Wildfutterbevorratungshütte und ihre Umgebung, GSt.Nr. ***, KG ***, besichtigt. Es war festzustellen, dass bei der an der Hütte angebrachten Futterraufe kein Raufutter angeboten wurde. Im Übrigen ist aus dem eingetretenen Verwachsen der Hütte (natürliches Ankommen von Sträuchern und diverser Forstgehölze – siehe auch angeschlossene Fotodokumentation) zu schließen, dass ein Betrieb zur Fütterung in den letzten Jahren zumindest seit 2013 aus 2014, nicht erfolgt ist. Daraus kann weiter geschlossen werden, dass sofern eine Rehwildfütterung im Revier stattgefunden hat, die dafür erforderlichen Raufuttermittel woanders untergebracht wurden bzw. nach aktuellem Bedarf ins Revier gebracht bzw. angekauft wurden. Ebenso ist zu bemerken, dass die seit Ende Dezember 2016 vorhandene Schneebedeckung im Bereich der Hütte unberührt war, also keine Tritt- oder Fahrspuren aufwies, welche auf eine Verwendung der Hütte als Lagerraum hätte schließen lassen können. Weiter ist festzuhalten, dass in gut erreichbarer Lage im GJ-Gebiet P-G das (ehemalige) land- und forstwirtschaftliche Anwesen des Jagdausübungsberechtigten Grundstück ***, KG ***, siehe Orthofotoplan, liegt und der Gebäudebestand als Lagermöglichkeit für Raufutter genutzt werden kann. Die vorhandenen Vorratsräume sind jedenfalls geeignet, etwaige Raufuttermittel in der für einen Jahresbedarf zur Fütterung des Rehwildes im Jagdgebiet notwendigen Menge unterzubringen. ● Aus jagdfachlicher Sicht trifft den Beschwerdeführer keine unbedingte Verpflichtung zur Notzeitfütterung des Rehwildes um, wie vorgegeben, den Wildbestand zu erhalten und/oder Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen hintanzuhalten. Wie ausgeführt, ist es aus Erfahrung unbestritten, dass die Lebensraum- und Äsungssituation im GJ-Gebiet P-G einen natürlichen Rehwildbestand auch ohne Notzeitfütterung zulässt. Ausreichend natürliche Futtergrundlage auch während der Notzeit (Zeitraum der Wintermonate) ist im Revier vorhanden. Mit Winterverlusten, eventuell von schwachen und kranken Stücken, was wiederum natürlich ist, ist nicht zu rechnen. Die im Jagdgebiet für Rehwild attraktive natürliche Äsung (Himbeere, Brombeere, Krautvegetation, Zwergsträucher etc.) schützt andererseits die Waldverjüngung vor untragbaren Wildschäden. Sohin kann auch daraus keine unbedingte Notwendigkeit einer Fütterung des Rehwildes abgeleitet werden. ● In der Region des betroffenen Jagdgebietes ist es nicht übliche Praxis, dass Raufuttermittel zum Betrieb von Rehfütterungen am Fütterungsstandort untergebracht werden. Vielmehr ist es üblich, dass Raufutter bedarfsgerecht, nämlich sobald das vorgelegte Raufutter aufgebraucht wurde oder unattraktiv geworden ist, wiederum zugeführt und angeboten wird. Wie ausgeführt, verfügt der Jagdausübungsberechtigte über einen Gebäudestand, welcher geeignet ist, Raufutter (Heu und Grumet) sachgerecht zu lagern. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.02.2017 die Möglichkeit gegeben, zum Gutachten innerhalb von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Darüber hinaus wurde um Mitteilung ersucht, ob eine Erörterung des Gutachtens gewünscht wird. Mit Schreiben vom 17.02.2017 teilte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin mit, dass das Gutachten der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche. Es habe keinerlei Notwendigkeit bestanden, durch Dipl.-Ing. Dr. LI ein Gutachten erstatten zu lassen. Andererseits seien seine Ausführungen nicht richtig und entsprächen nicht den Tatsachen. Eine mündliche Erörterung des Gutachtens werde nicht gewünscht. Der Sachverständige habe es unterlassen, sich über den genauen Sachverhalt und die Gegebenheiten vor Ort zu informieren. Er habe sich auch nicht für befangen erklärt, obwohl er bereits ein Gutachten erstattet und der Verwaltungsgerichtshof nunmehr entschieden habe. Klar sei, dass der Beschwerdeführer die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abgewartet habe. Vorher habe nichts bei der gegenständlichen Hütte unternommen werden können. Zum Vorschlag des Sachverständigen, dass die erforderlichen Raufuttermittel in den privaten Räumlichkeiten des Beschwerdeführers untergebracht werden könnten, werde nicht darauf Bedacht genommen, dass das zur Fütterung beauftragte Personal in die privaten Räumlichkeiten kommen müsse. Der Beschwerdeführer habe für seine Schafe und Esel Räumlichkeiten, die er dringend benötige. Deshalb könne er dort keine Raufuttermittel lagern. Der Sachverständige übersehe, dass gerade eine Fütterung von Rehwild die Vegetation schütze. Es sei klar, dass der Beschwerdeführer die Hütte bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht verwendet habe. Aus diesem Grund sei die Hütte verwachsen. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit die für die Rehwildfütterung notwendigen Raufuttermittel notdürftig unterbringen müssen. Daraus könne keinesfalls geschlossen werden, dass die Hütte für die Fütterung von Rehwild mit Raufutter nicht dringend gebraucht werde. Berücksichtigt werden müsse, dass, wenn der Beschwerdeführer die Hütte nicht zur Verfügung habe, seine privaten Räume zur Verfügung stellen müsse. Der Beschwerdeführer habe für die Raufutterlagerung eine geeignete Hütte geschaffen. Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe keinerlei Notwendigkeit, die Verwendung dieser Hütte zu untersagen. Der Beschwerdeführer habe die Liegenschaft, auf welcher die Hütte stehe, an Ing. CW verpachtet. Dieser sei nunmehr für die Liegenschaft verantwortlich. Als verantwortungsbewusster Pächter halte sich Ing. CW gemeinsam mit dem Grundeigentümer an die Verpflichtungen des Jagdgesetzes. Der Jagdausübungsberechtigte und der Pächter Ing. CW würden die Wildtiere durch Fütterung hegen und diese auch in Notzeit unterstützen. Keine Fütterung vorzunehmen widerstrebe den Verpflichtungen eines Jägers. Der Hungertod von Wildtieren könne nicht in Kauf genommen werden. Der Pächter könne Reviereinrichtungen mit Zustimmung des Grundeigentümers errichten (§ 88 Abs. 1 NÖ JagdG). Der Jagdberechtigte müsse daher den Einkauf des Futters organisieren und eine Möglichkeit zur Lagerung haben. Es könne ihm nicht zugemutet werden, wöchentlich Futter zu besorgen. Er müsse daher bei entsprechender Vorratsmenge, da nur der Einkauf einer größeren Menge wirtschaftlich sei, die gegenständliche Hütte für Futtermittel benützen. Der Beschwerdeführer habe die Liegenschaft, auf welcher die Hütte stehe, an Ing. CW verpachtet. Dieser sei nunmehr für die Liegenschaft verantwortlich. Als verantwortungsbewusster Pächter halte sich Ing. CW gemeinsam mit dem Grundeigentümer an die Verpflichtungen des Jagdgesetzes. Der Jagdausübungsberechtigte und der Pächter Ing. CW würden die Wildtiere durch Fütterung hegen und diese auch in Notzeit unterstützen. Keine Fütterung vorzunehmen widerstrebe den Verpflichtungen eines Jägers. Der Hungertod von Wildtieren könne nicht in Kauf genommen werden. Der Pächter könne Reviereinrichtungen mit Zustimmung des Grundeigentümers errichten (Paragraph 88, Absatz eins, NÖ JagdG). Der Jagdberechtigte müsse daher den Einkauf des Futters organisieren und eine Möglichkeit zur Lagerung haben. Es könne ihm nicht zugemutet werden, wöchentlich Futter zu besorgen. Er müsse daher bei entsprechender Vorratsmenge, da nur der Einkauf einer größeren Menge wirtschaftlich sei, die gegenständliche Hütte für Futtermittel benützen. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit, das Futter in seinen privaten Räumlichkeiten zu lagern, bzw. könne ihm das nicht zugemutet werden. Der Pächter Ing. CW habe nur die Möglichkeit, in der gegenständlichen Hütte Wildtierfutter zu lagern. Der Pächter werde, da durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsunsicherheit beseitigt worden sei, die gegenständliche Hütte als Futterhütte nutzen. Es gebe keinen Grund, warum der Pächter die gegenständliche Hütte nicht für den Jagdberechtigten als Futteraufbewahrungshütte nutzen dürfe. Der Sachverständige habe mit seiner Ansicht, dass die Hütte nicht gebraucht werde, keinesfalls Recht. Es bestehe keine Notwendigkeit für ein Sachverständigengutachten. Auch wenn sich bei der Hütte keine Spuren befunden hätten und die Hütte verwachsen sei, bedeute dies nichts. Sie werde als Futterlagerungsstätte dringend gebraucht. Der Beschwerdeführer und der Pächter Ing. CW beantragten daher, die gegenständliche Jagdhütte, welche eine unumgängliche Lagerstätte für Futtermittel mit einer Rodungsbewilligung sei, zu akzeptieren. Die Hütte habe auch einen idealen Standort, sodass absolut kein Grund bestehe, die Hütte nicht in der bestehenden Form zu belassen. Das Verwaltungsgericht hat wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer ist nach wie vor Jagdausübungsberechtigter der Genossenschaftsjagd P-G mit einer Gesamtfläche von 587,2144 ha. In diesem Gebiet befindet sich das Grundstück Nr. *** KG ***, welches in seinem Alleineigentum steht. Im Flächenwidmungsplan scheint die Widmung „Grünland und Forstwirtschaft auf. Auf diesem Grundstück ließ der Beschwerdeführer ohne baubehördliche Bewilligung eine Wildfutterhütte errichten, für welche er erst nachträglich um Bewilligung ansuchte. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers verfügt Ing. CW über keine Jagdausübungsberechtigung im gegenständlichen Gebiet. Dies hat eine Anfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen ergeben, Bei der gegenständlichen Hütte handelt es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 14 Z 1 NÖ BO. Sie hat einen Grundriss von 3,5m x 2,95 m, verfügt über eine Zwischendecke, ein Satteldach und eine vorgelagerte überdachte Terrasse im Ausmaß von 1,91m x 3,55m. Nachdem sich die Hütte im Grünland befindet, war eine entsprechende Erforderlichkeitsprüfung vorzunehmen. Bei der gegenständlichen Hütte handelt es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO. Sie hat einen Grundriss von 3,5m x 2,95 m, verfügt über eine Zwischendecke, ein Satteldach und eine vorgelagerte überdachte Terrasse im Ausmaß von 1,91m x 3,55m. Nachdem sich die Hütte im Grünland befindet, war eine entsprechende Erforderlichkeitsprüfung vorzunehmen. Die maßgebliche Bestimmung des § 19 Abs. 4 1976 NÖ ROG lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 4, 1976 NÖ ROG lautet wie folgt: Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z. 1a und b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Absatz 2, erforderlich ist und in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins a und b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen. Abs. 2Absatz 2 Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern: 1a. Land-und Forstwirtschaft: Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie für die Ausübung des Buschenschankes iSd NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig. Bei den im Hofverband bestehenden Wohngebäuden sind Zubauten und bauliche Abänderungen für folgende Zwecke zulässig:Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie für die Ausübung des Buschenschankes iSd NÖ Buschenschankgesetzes, Landesgesetzblatt 7045, zulässig. Bei den im Hofverband bestehenden Wohngebäuden sind Zubauten und bauliche Abänderungen für folgende Zwecke zulässig: ● zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers, ● für die Privatzimmervermietung durch die Mitglieder des eigenen Haushaltes, als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten, ● Weiters sind im Hofverband die Wiedererrichtung von Wohngebäuden sowie die Errichtung eines Ausgedingewohnhauses zulässig. Flächen des Grünlandes dürfen nur dann für eine Bebauung genutzt werden, wenn sämtliche Möglichkeiten einer Bebauung auf eigenen Grundstücken im Bauland ausgeschöpft sind (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, Kommentar,
- Auflage, Anm 43 zu § 19 ROG)Flächen des Grünlandes dürfen nur dann für eine Bebauung genutzt werden, wenn sämtliche Möglichkeiten einer Bebauung auf eigenen Grundstücken im Bauland ausgeschöpft sind (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, Kommentar,
- Auflage, Anmerkung 43 zu Paragraph 19, ROG) Wie sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen Dr. LI (Punkt 3) ergibt, verfügt der Beschwerdeführer als Eigentümer über einen Gebäudebestand, welcher geeignet ist, Raufutter, Heu und Grumet sachgerecht zu lagern. Dabei handelt es sich um das Grundstück Nr. ***, welches als Grünland – Landwirtschaft gewidmet ist, wobei das darauf befindliche Gebäude (Geb) eine Fläche von ca. 367 m² aufweist. Dieses Grundstück grenzt im Norden an das Grundstück *** an. Die beim Beschwerdeführer vorhandenen Vorratsräume sind geeignet, etwaige Raufuttermittel in der für einen Jahresbedarf zur Fütterung des Rehwildes im Jagdgebiet notwendigen Menge unterzubringen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass er, wenn er die Hütte nicht zur Verfügung habe, seine privaten Räume zur Verfügung stellen müsse, ist entgegen zu halten, dass bei einer vorhandenen Fläche von ca. 367 m² ein Raum geschaffen werden könnte oder bereits vorhanden ist, der zumindest so viel Platz zur Unterbringung von Futtermitteln wie die gegenständliche Hütte (3,5m x 2,95m) bietet. Dass das zur Fütterung beauftragte Personal in die privaten Räumlichkeiten kommen muss, sollte keine allzu große Schwierigkeit bereiten. Die Aushändigung eines Schlüssels würde genügen. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, weshalb das nicht möglich sein sollte. Gemäß § 87 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz ist Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, während einer Notzeit und während des Vegetationsbeginnes in artgerechter Weise zu füttern, soweit diesGemäß Paragraph 87, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz ist Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, während einer Notzeit und während des Vegetationsbeginnes in artgerechter Weise zu füttern, soweit dies - zur Vermeidung von Wildschäden oder - zur Ergänzung der natürlichen Äsung notwendig ist. Aus jagdfachlicher Sicht trifft den Beschwerdeführer keine unbedingte Verpflichtung zur Notzeitfütterung des Rehwildes, um den Wildbestand zu erhalten und/oder Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen hintanzuhalten. Eine unbedingte Notwendigkeit einer Fütterung des Rehwildes konnte aus jagdfachlicher Sicht nicht abgeleitet werden. Am 19.01.2017 wurde die Wildfutterbevorratungshütte und ihre Umgebung, GSt.Nr. ***, KG ***, vom Amtssachverständigen besichtigt. Er stellte fest, dass bei der an der Hütte angebrachten Futterraufe kein Raufutter angeboten wurde. Im Übrigen kann aus dem Verwachsen der Hütte (natürliches Ankommen von Sträuchern und diverser Forstgehölze) geschlossen werden, dass ein Betrieb zur Fütterung in den letzten Jahren zumindest seit 2013/2014 nicht erfolgt ist, obwohl im heurigen Jahr der Winter schneereich und äußerst kalt war. Somit konnte – wenn überhaupt - eine Rehwildfütterung nur mit solchen Futtermitteln stattfinden, die woanders untergebracht bzw. nach aktuellem Bedarf ins Revier gebracht bzw. angekauft wurden.Am 19.01.2017 wurde die Wildfutterbevorratungshütte und ihre Umgebung, GSt.Nr. ***, KG ***, vom Amtssachverständigen besichtigt. Er stellte fest, dass bei der an der Hütte angebrachten Futterraufe kein Raufutter angeboten wurde. Im Übrigen kann aus dem Verwachsen der Hütte (natürliches Ankommen von Sträuchern und diverser Forstgehölze) geschlossen werden, dass ein Betrieb zur Fütterung in den letzten Jahren zumindest seit 2013 aus 2014, nicht erfolgt ist, obwohl im heurigen Jahr der Winter schneereich und äußerst kalt war. Somit konnte – wenn überhaupt - eine Rehwildfütterung nur mit solchen Futtermitteln stattfinden, die woanders untergebracht bzw. nach aktuellem Bedarf ins Revier gebracht bzw. angekauft wurden. Auch aus diesem Umstand schließt das Verwaltungsgericht, dass die Wildfutterhütte nicht unbedingt erforderlich ist. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 17.02.2017 sind nicht geeignet, das Gutachten zu widerlegen. Eine Notwendigkeit für die gegenständliche Wildfutterhütte iSd § 19 Abs. 4 NÖ BauO hat sich daher aufgrund des Amtssachverständigengutachtens im Zusammenhang mit den Feststellungen aus dem Verwaltungsakt nicht ergeben.Eine Notwendigkeit für die gegenständliche Wildfutterhütte iSd Paragraph 19, Absatz 4, NÖ BauO hat sich daher aufgrund des Amtssachverständigengutachtens im Zusammenhang mit den Feststellungen aus dem Verwaltungsakt nicht ergeben. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass der beigezogene Amtssachverständige befangen sei, wird vom Verwaltungsgericht nicht geteilt. Es musste daher die Beschwerde abgewiesen werden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.17.001.2017