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§ 35§ 28Art. 130§ 25Art. 133§ 1§ 5§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-656/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 35
des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 in Verbindung mit §§ 4 und 5 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln folgenden Kostenbeitrag leisten:In dieser Einrichtung sei er im Durchschnitt mehr als 5 Stunden täglich betreut worden und daher müsse er
Paragraph 35, des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 in Verbindung mit Paragraphen 4 und 5 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln folgenden Kostenbeitrag leisten: Ein Drittel von 80 % seines Einkommens (abzüglich € 200,00 Fixkosten) Sein Kostenbeitrag betrage daher ab Juni 2014 - monatlich € 104,
- Zum Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
- September 2014 legte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass er und seine Mutter ein Haus bewohnen, das seiner Mutter gehöre. Sie beziehe eine Witwenpension und er unterstützte seine Mutter bei den regelmäßigen Zahlungen. Bei der Erhebung seines Einkommens für den Kostenbeitrag fürs Tageszentrum im August habe er folgende Ausgaben, die ihn auch monatlich belasten, nicht gedacht: € 25 für GIS Gebühren € 55 für Kfz und Traktor-Versicherung € 100 für Tanken € 100 für Verpflegung und Wohnen € 32 für Internet € 20 für Telefon/Handy € 84 für Fitnesscenter (Therapieprogramm Tageszentrum) € 50 für persönlichen Bedarf (Kleidung etc.) Seither haben sich auch Umstände geändert, zum Beispiel die Kosten für das Fitnesscenter, sind hinzugekommen. Er komme jetzt bei seinen Berechnungen auf € 466,00 monatlich an finanziellen Belastungen. Er ersuche dies zu berücksichtigen und seinen Kostenbeitrag erneut zu berechnen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde Einsicht in das AMS-Behördenportal genommen und es ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Notstandshilfe bezieht. Des Weiteren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer beim AMS als arbeitssuchend gemeldet ist derzeit keine Beschäftigung ausübt.
- Feststellungen: Mit Bescheid des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung vom
- Juni 2014, ZL. GS5-SH-40526/001-2014, wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in der Tagesstätte der Psychosozialen Zentren GmbH in *** ab
- Juni 2014 bewilligt. Der Beschwerdeführer war vom
- Juni 2014 bis
- Mai 2015 in der bewilligten Tagesstätte aufhältig. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum seines Aufenthaltes in der Tagesstätte Arbeitslosengeld in der Höhe von € 26,06/täglich. Im Zeitpunkt der beschwerdeanhängigen Vorschreibung zur Zahlung eines Kostenbeitrages bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe in der Höhe von € 742,80/monatlich. Er wohnt gemeinsam mit seiner Mutter in einem Eigenheim, bei dem er sich anteilig an den Fixkosten beteiligt. Monatliche Ausgaben verzeichnet der Beschwerdeführer in der Höhe von € 466,
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Auszug des Österreichischen Arbeitsmarktservices. Unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und der Wohnform Eigenheim lebt. Hierzu leistet der einen finanziellen Beitrag zu den Betriebskosten. Seine Aufzählung an monatlichen Kosten, die dem Beschwerdeführer entstehenden, ist zu erkennen, dass mit der von ihm berechneten Gesamtsumme sämtliche Kosten, die im täglichen Leben anfallen, gedeckt sind. Der Beschwerdeführer bezieht Notstandshilfe in der Höhe von € 742,80 pro Monat. Abzüglich der von ihm angegebenen monatlichen finanziellen Belastungen verbleiben dem Beschwerdeführer € 267,
- Er selbst gibt an, dass er für Verpflegung und Wohnen im Monat € 100,00 aufzuwenden hat. Von der belangten Behörde wurden diesbezüglich Kosten in der Höhe von € 200,00 berücksichtigt. Bei der Berechnung des Kostenbeitrages ging die Behörde von einer Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 542,80 (Einkommen minus Fixkosten i.d.H.v. € 200,-- ) aus, was zum Kostenbeitrag in der vorgeschriebenen Höhe führte.
- Rechtslage:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 25a Abs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 35 NÖ Sozialhilfegesetz besagt:Paragraph 35, NÖ Sozialhilfegesetz besagt:
(1)Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.
(2)Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.
(3)Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge
§ 1Abs.
1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
(3)Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 1998,, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
(4)Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.
(5)Bei einer probeweisen Beschäftigung an einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z 4) darf kein Kostenbeitrag verlangt werden.
(5)Bei einer probeweisen Beschäftigung an einem Arbeitsplatz (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4,) darf kein Kostenbeitrag verlangt werden.
(6)Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit: - Einkommen, - pflegebezogene Leistungen und - Vermögenswerte des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. § 4 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4 besagt:Paragraph 4, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4 besagt:
(1)Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:
- der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 50 % dieser Einkünfte;
- die Sonderzahlungen (§ 1 Z 5);
- die Sonderzahlungen (Paragraph eins, Ziffer 5,);
- 20 % eines sonstigen Einkommens (z. B. einer Rente, Pension).
(2)Die nach Abs. 1 außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (§ 11 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205) und andere Leistungen anzurechnen.
(2)Die nach Absatz eins, außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (Paragraph 11, Absatz 2, NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205) und andere Leistungen anzurechnen.
(3)Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.
(3)Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.Nr. 110 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung. § 5 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4 besagt:Paragraph 5, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4 besagt: Für teilstationäre Dienste sind monatlich folgende Kostenbeiträge zu leisten: 1. Bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich bis zu 5 Stunden täglich
- a)vom Hilfeempfänger 20 % der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre; weiters 20 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen.
- b)von den unterhaltspflichtigen Angehörigen 20 % der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu erbringen wäre. 2. Bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich mehr als 5 Stunden täglich
- a)vom Hilfeempfänger ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre; weiters 30 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen.
- b)von den unterhaltspflichtigen Angehörigen ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu erbringen wäre. 7. Erwägungen: Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund einer Bewilligung eines teilstationären Aufenthaltes in der Tagesstätte der Psychosozialen Zentren GmbH eine Kostenbeteiligung in der Höhe von € 104,00 pro Monat vorgeschrieben. Seiner Beschwerde nach, sei der Kostenbeitrag zu hoch berechnet worden und legt dieser eine Kostenaufstellung zum Beweis hierfür bei. Die belangte Behörde veranschlagte für den Kostenbeitrag eine Aufenthaltsdauer beim teilstationären Aufenthalt einen solchen von 21,5 Tagen. Dabei handelt es sich um eine allgemeine Vorschrift der Abteilung Soziales des Amtes der NÖ Landesregierung vom 14. Jänner 2010, Zl. GS5-A-713/009-2010. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 742,80 pro Monat. Ein weiteres Einkommen oder Vermögen sind bei ihm nicht vorhanden. Pflegegeld, welches bei der Berechnung ohnehin außer Betracht zu bleiben habe, bezieht er ebenfalls nicht. Seinen Angaben zu Folge leistet er einen Beitrag zu den monatlichen Fixkosten im Haus seiner Mutter, in dem er ebenfalls wohnt. Dieser Beitrag wurde von ihm in der Höhe von € 100,-- angegeben. Dieser Beitrag erschien jedoch der belangten Behörde als unglaubwürdig und zu niedrig. Sie veranschlagte daher einen abzugsfähigen Fixkostenanteil in der Höhe von € 200,--. Dieser von der Behörde höher veranschlagte Kostenanteil kommt dem Beschwerdeführer bei der Berechnung insoweit zu Gute, als sich dadurch seine Verpflichtung zur Kostentragung verringert. Die belangte Behörde folgte bei der Berechnung des Kostenbeitrages den Vorschriften des § 5 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-0, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung.Die belangte Behörde folgte bei der Berechnung des Kostenbeitrages den Vorschriften des Paragraph 5, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-0, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung. Hierbei ist ein Drittel des Einkommens bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich mehr als 5 Stunden täglich zu berücksichtigen. Im Fall des Beschwerdeführers verbleiben zur Bemessung abzüglich der € 200,00 als abzugsfähige Fixkosten € 542,80 für die Berechnung übrig. Davon ist nun das Drittel
§ 5
der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln mit dem Ergebnis von 144,75 einzuberechnen. Davon ist nun das Drittel
Paragraph 5, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln mit dem Ergebnis von 144,75 einzuberechnen. Für die Berechnung des täglichen Kostenbeitrages dividiert die Behörde dieses berechnete Drittel durch 30, um auf einen täglichen Beitrag zu kommen. Die Behörde erwägt der Einfachheit halber, dass ein Monat aus 30 Tagen besteht. Dies ergibt einen täglichen Beitrag in der Höhe von € 4,83 täglich. Aufgrund des teilstationären Aufenthaltes wird entsprechend der Vorschrift der NÖ Landesregierung ein Multiplikationsfaktor von 21,5 Tagen herangezogen. Dies ergibt somit einen monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe von € 103,85, gerundet € 104,00. Die NÖ EigenmittelV setzt eine Kostenbeitragspflicht voraus. § 35 Abs 1 NÖ SHG 2000 spricht zwar von der "Berücksichtigung" des Einkommens des Hilfeempfängers, normiert aber nicht ausdrücklich, dass diese "Berücksichtigung" in Form von Kostenbeiträgen zu erfolgen habe. Eine ähnliche Regelung findet sich in § 15 NÖ SHG 2000, wo von der "Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens ..." des Hilfeempfängers die Rede ist. Angesichts der Systematik des Gesetzes und auch unter Bedachtnahme auf die insoweit klareren Regelungen über die Ersatzpflicht Die NÖ EigenmittelV setzt eine Kostenbeitragspflicht voraus. Paragraph 35, Absatz eins, NÖ SHG 2000 spricht zwar von der "Berücksichtigung" des Einkommens des Hilfeempfängers, normiert aber nicht ausdrücklich, dass diese "Berücksichtigung" in Form von Kostenbeiträgen zu erfolgen habe. Eine ähnliche Regelung findet sich in Paragraph 15, NÖ SHG 2000, wo von der "Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens ..." des Hilfeempfängers die Rede ist. Angesichts der Systematik des Gesetzes und auch unter Bedachtnahme auf die insoweit klareren Regelungen über die Ersatzpflicht (§§ 37
- ff)ist aber eine gesetzliche Verpflichtung zur Beitragsleistung an den Sozialhilfeträger aufgrund des Vorhandenseins von Einkommen oder Vermögen im Zeitpunkt der Hilfegewährung auch ohne ausdrückliche Normierung zu bejahen (VwGH vom 15.09.2003, 2003/10/0090).(Paragraphen 37,
- ff)ist aber eine gesetzliche Verpflichtung zur Beitragsleistung an den Sozialhilfeträger aufgrund des Vorhandenseins von Einkommen oder Vermögen im Zeitpunkt der Hilfegewährung auch ohne ausdrückliche Normierung zu bejahen (VwGH vom 15.09.2003, 2003/10/0090). Im vorliegenden Fall ist ebenso zu ermitteln, ob der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers trotz Verpflichtung zum Kostenbeitrag sichergestellt ist. Die Berechnung hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner regelmäßigen monatlichen Ausgaben eine Summe in der Höhe von € 172,80 verbleibt. Hervorzuheben ist dabei allerdings, dass sämtliche Kosten des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes dabei berücksichtigt wurden und somit trotz Abzuges des vorgeschriebenen Kostenbeitrages seine finanziellen Belastungen gedeckt sind. Die Behörde hat somit zu Recht eine Verpflichtung zum Kostenersatz für die Inanspruchnahme einer teilstationären Unterbringung vorgeschrieben. 8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Vw
GVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom
- April 2014, Zl. 2013/04/0157).
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.656.001.2014