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{'item': 'LVwG-AV-746/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-746/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer A) über die Beschwerde des WG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom

  1. Juni 2016, GDW2-WA-0357/001, betreffend Anpassung einer Anlage an den Stand der Technik gemäß § 21a WRG 1959, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: über die Beschwerde des WG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom
  2. Juni 2016, GDW2-WA-0357/001, betreffend Anpassung einer Anlage an den Stand der Technik gemäß Paragraph 21 a, WRG 1959, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Teiles III (Anpassung an den Stand der Technik) des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Teiles römisch drei (Anpassung an den Stand der Technik) des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom
  3. Dezember 1973, IX-G-51/4-1973, wasserrechtlich bewilligte Fischteichanlage in der KG ***, abgeändert durch den Spruchteil I des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom
  4. Juni 2016, GDW2-WA-0357/001, ist an den Stand der Technik dahingehend anzupassen, dass aus beiden zur Anlage gehörenden Teichen eine jederzeit gesicherte und freie Ableitung eines 100-jährlichen Hochwasserereignisses (welches definiert wird mit: HQ100 = 1,6 m³/s.) gewährleistet ist, wobei ein ungehinderter, geordneter Abfluss der gesamten Menge stets möglich sein muss.Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom
  5. Dezember 1973, IX-G-51/4-1973, wasserrechtlich bewilligte Fischteichanlage in der KG ***, abgeändert durch den Spruchteil römisch eins des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom
  6. Juni 2016, GDW2-WA-0357/001, ist an den Stand der Technik dahingehend anzupassen, dass aus beiden zur Anlage gehörenden Teichen eine jederzeit gesicherte und freie Ableitung eines 100-jährlichen Hochwasserereignisses (welches definiert wird mit: HQ100 = 1,6 m³/s.) gewährleistet ist, wobei ein ungehinderter, geordneter Abfluss der gesamten Menge stets möglich sein muss. Dieses Anpassungsziel ist bis zum
  7. Dezember 2017 zu erreichen. Projektunterlagen über die zur Erreichung dieses Zieles geplanten Maßnahmen sind der Wasserrechtsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Gmünd) bis spätestens
  8. Juli 2017 vorzulegen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. und B) beschlossen: I.römisch eins. Der Beschwerdeführer WG ist verpflichtet, an Kosten des Beschwerdeverfahrens (Kommissionsgebühren für den Lokalaugenschein am
  9. Februar 2017) einen Betrag in der Höhe von € 82,80 bis zum
  10. März 2017 zu bezahlen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 21a und 105 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 21 a und 105 Absatz eins, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) § 1 NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 (LGBl. 3860/1-4)Paragraph eins, NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 (LGBl. 3860/1-4) §§ 17, 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 sowie 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 17, 24, Absatz eins, 28, Absatz eins und 2 sowie 31 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) §§ 76 Abs. 2 und 77 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraphen 76, Absatz 2 und 77 Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
  11. Verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom
  12. Dezember 1973, IX-G-51/4-1973, wurde EG und WG sowie HB eine wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung zweier Fischteiche auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  13. November 1974, III/1-15290/3-1974, wurden Auflagen zugunsten einer Berufungswerberin abgeändert. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom
  14. Dezember 1973, , IX-G-51/4-1973, wurde EG und WG sowie HB eine wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung zweier Fischteiche auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  15. November 1974, III/1-15290/3-1974, wurden Auflagen zugunsten einer Berufungswerberin abgeändert. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom
  16. Juni 2016, GDW2-WA-0357/001, erfolgte die Genehmigung zur Änderung der Anlage durch Errichtung eines Stahlbetonmönches im oberen Teich anstelle des Holzmönches sowie zur Erneuerung des Grundablasses (Spruchteil I), wobei im Spruchteil II die Kollaudierung dieser Änderung gleichzeitig erfolgte. Im Spruchteil III wurde dem WG aufgetragen, seine mit Bescheid vom
  17. Dezember 1973, IX-G-51/4-1973, bewilligte und im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Gmünd unter PZ *** eingetragene Fischteichanlage an den Stand der Technik anzupassen, um eine gesicherte Ableitung eines 100-jährlichen Hochwasserereignisses zu gewährleisten; hierüber seien der Behörde bis spätestens
  18. September 2016 Projektunterlagen im Sinne des § 103 WRG 1959 vorzulegen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom
  19. Juni 2016, GDW2-WA-0357/001, erfolgte die Genehmigung zur Änderung der Anlage durch Errichtung eines Stahlbetonmönches im oberen Teich anstelle des Holzmönches sowie zur Erneuerung des Grundablasses (Spruchteil römisch eins), wobei im Spruchteil römisch zwei die Kollaudierung dieser Änderung gleichzeitig erfolgte. Im Spruchteil römisch drei wurde dem WG aufgetragen, seine mit Bescheid vom
  20. Dezember 1973, IX-G-51/4-1973, bewilligte und im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Gmünd unter PZ *** eingetragene Fischteichanlage an den Stand der Technik anzupassen, um eine gesicherte Ableitung eines 100-jährlichen Hochwasserereignisses zu gewährleisten; hierüber seien der Behörde bis spätestens
  21. September 2016 Projektunterlagen im Sinne des Paragraph 103, WRG 1959 vorzulegen. Mit Spruchteil IV wurde WG zur Bezahlung von Verfahrenskosten verpflichtet.Mit Spruchteil römisch vier wurde WG zur Bezahlung von Verfahrenskosten verpflichtet. Der gegenständlichen Entscheidung ging ein Ermittlungsverfahren voraus, in dessen Zuge am
  22. Juni 2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden war. Im Rahmen der Verhandlung hatte ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger ein Gutachten erstattet. Gestützt auf dieses Gutachten führte die nun belangte Behörde mit Bezugnahme auf die Bestimmung des § 21a WRG 1959 zum für das gegenständliche Beschwerdeverfahren ausschließlich interessierenden Spruchteil III Folgendes aus: Gestützt auf dieses Gutachten führte die nun belangte Behörde mit Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 21 a, WRG 1959 zum für das gegenständliche Beschwerdeverfahren ausschließlich interessierenden Spruchteil römisch drei Folgendes aus: Aus diesem Gutachten ergebe sich, dass aufgrund des festgestellten Einzugsgebietes die bewilligten Hochwasserentlastungen der Fischteichanlage nicht ausreichten, um ein 100-jährliches Ereignis gesichert abführen zu können. Dies könnte bei einem unkontrollierten Überströmen zu einem Dammbruch führen, wobei aufgrund der Lage der Teiche am Beginn einer Teichkette ein Dominoeffekt eintreten würde, der auch bei den unterliegenden Teichen zu Dammbrüchen führen könnte. Da sich im Abstrombereich ein Siedlungsgebiet und Straßen befänden, seien durch den Betrieb der Anlage öffentliche Interessen, nämlich die „öffentliche Sicherheit“ und der Schutz vor Hochwässern nicht hinreichend geschützt. Verglichen mit den beim Versagen einer Stauanlage zu erwartenden Schäden sei der mit der Erstellung eines Projektes und dessen baulichen Umsetzung verbundene Aufwand verhältnismäßig.
  23. Beschwerde Gegen den Bescheid vom
  24. Juni 2016, GDW2-WA-0357/001, richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des WG. Darin bringt er vor, dass nicht begründet sei, wie der Amtssachverständige auf den in seinem Gutachten genannten Wert von 2 m³/s für das HQ100 komme. Weiters wird bemängelt, dass die Behörde die Kosten für die vorliegenden Projektunterlagen nicht erhoben hätte; auch die Gefährdung der Unterlieger des Abströmbereiches sei nicht ermittelt worden. Schließlich fragt der Beschwerdeführer nach der gefährdeten Straße bzw. des gefährdeten Siedlungsgebietes und ersucht um Aufklärung betreffend der den Ablaufgraben einengender Birken. Er bringt vor, dass die mit dem Bescheid vom
  25. Dezember 1973 vorgeschriebenen Brillenprofile mit einem Durchmesser von 50 cm auch errichtet worden seien. Schließlich begehrt der Beschwerdeführer, die Frist zur Vorlage des Projektes zu verlängern. Weiters wird die Ladung einer falschen Gemeinde zur mündlichen Verhandlung geltend gemacht.
  26. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  27. September 2016 sowie am
  28. Februar 2017, ergänzt um einen Lokalaugenschein am
  29. Februar 2017, mündliche Verhandlungen durch, bei welchen der Beschwerdeführer gehört sowie Amtssachverständige für Wasserbautechnik und Hydrologie ihre Gutachten erstatteten bzw. erörterten.
  30. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
  31. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 § 21a.

(1)Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.Paragraph 21 a,
(1)Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,), dass öffentliche Interessen (Paragraph 105,) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (Paragraph 12 a,) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.
(2)Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs. 1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt § 103. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.
(2)Für die Erfüllung von Anordnungen nach Absatz eins, sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt Paragraph 103, Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet Paragraph 27, Absatz 4, sinngemäß Anwendung.
(3)Die Behörde darf Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:
(3)Die Behörde darf Maßnahmen nach Absatz eins, nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:
  1. a)der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung zu berücksichtigen sind;
  2. b)bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen;
  3. c)verschiedene Eingriffe können nacheinander vorgeschrieben werden.
  4. d)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,)
(4)Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (§ 92) oder ein Sanierungsprogramm (§ 33d) vor, so dürfen Maßnahmen nach Abs. 1 darüber nicht hinausgehen.
(4)Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (Paragraph 92,) oder ein Sanierungsprogramm (Paragraph 33 d,) vor, so dürfen Maßnahmen nach Absatz eins, darüber nicht hinausgehen.
(5)Die Abs. 1 bis 4 finden auf sonstige Anlagen und Bewilligungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
(5)Die Absatz eins bis 4 finden auf sonstige Anlagen und Bewilligungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung. § 105.
(1)Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:Paragraph 105,
(1)Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
  1. a)eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;
  2. b)eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;
  3. c)das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;
  4. d)ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
  5. e)die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;
  6. f)eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;
  7. g)die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
  8. h)durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
  9. i)sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
  10. k)zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;
  11. l)das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.
  12. m)eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
  13. n)sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt. (…) NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung § 1. Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, aufzurechnen.Paragraph eins, Die Kommissionsgebühren, die gemäß Paragraph 76 und Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des Paragraph 76, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, aufzurechnen. VwGVG § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) AVG § 76. (…)
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.Paragraph 76, (…),
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. (…) § 77.
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 77,
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.
  1. Feststellungen und Beweiswürdigung 4.2.
  2. Der unter den Punkten 1 und 2 dargestellte Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und ist unstrittig. 4.2.
  3. Im Übrigen wird - aufgrund der anschließend dargelegten Beweiswürdigung - folgender Sachverhalt festgestellt: Die im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Gmünd und PZ *** eingetragene Fischteichanlage des WG besteht aus zwei Teichen und weist zur Hochwasserentlastung jeweils zwei Brillendurchlässe mit einem Rohrdurchmesser von jeweils 50 cm auf. Das für die gegenständliche Teichanlage maßgebliche 100-jährliche Hochwasser (HQ 100) im unbenannten Zubringer des ***baches (Vorfluter der Anlage) beträgt 1,6 m³/s., welches aus einem Einzugsgebiet von etwa 0,26 km² resultiert. Die vorhandenen Brillendurchlässe sind selbst bei vollständigem Wirksamwerden der Kapazität dieser Rohre nicht geeignet, das gesamte HQ100 schadlos abzuführen. Dazu kommt, dass Einbauten (Staubretter, Rechen) das Abfuhrvermögen deutlich reduzieren. Da somit die gegenständlichen Teichabläufe (Hochwasserentlastungen in Form von Brillenprofilen) nicht geeignet sind, ein Hochwasser im Ausmaß des 100-jährlichen gesichert abzuführen, ist die Stand- und Betriebssicherheit der Dämme der gegenständlichen Fischteichanlage nicht gewährleistet. Bei einem – mangels geordneter Abfuhrmöglichkeit – unkontrollierten Überströmen besteht die Gefahr eines Dammbruches. In diesem Fall entstünde eine Flutwelle, die sich auch auf vier unterliegende Teichanlagen fortpflanzen würde. Da diese für eine solche Flutwelle nicht ausgelegt sind, besteht auch hier die Gefahr weiterer Dammbrüche. In einem solchen Fall besteht auch Lebensgefahr für solche Personen, die sich im Nahbereich aufhalten. Dies ist gerade im Hochwasserfall zu erwarten, wenn Unterlieger im Hochwasserfall Maßnahmen zur Gefahrenabwehr setzen, etwa um Verklausungen zu entfernen. Wenn nun jemand gerade mit solchen Arbeiten beschäftigt ist und die Flutwelle auftrifft, könnte er fortgespült werden. Daneben sind Sachschäden, abgesehen von Schäden an den eigenen Anlagen des Beschwerdeführers, bei den Unterliegeranlagen sowie in weiterer Folge durch eine Vermurung des geländeabwärts gelegenen bewaldeten Geländes zu befürchten. Die zu erwarteten Sachschäden wären erheblich – schon die Schäden an den zwei eigenen Dämmen würden ein Vielfaches der auftragsgegenständlichen Kosten umfassen. In weiterer Folge könnte durch die Flutwelle auch ein Güterweg betroffen sein, wodurch die Verkehrseinschließung von Einzelhäusern (***) gefährdet wäre, was im Hochwasserfall auch im Zusammenhang mit Einsatzfahrzeugen (die nicht oder nur mit Behinderung zufahren könnten) von Bedeutung wäre. Diesen Gefahren kann begegnet werden, indem die Anlage an den Stand der Technik angepasst wird, sodass zumindest ein 100-jährliches Hochwässer, definiert als HQ 100 = 1,6 m³/s., gesichert und frei (das heißt: nicht durch Abflusshindernisse beeinträchtigt) sowie geordnet (das heißt: über eine dafür vorgesehene, entsprechend dimensionierte Einrichtung) abfließen kann. Die konkrete Ausgestaltung und Auswahl einer dieses Ziel erreichenden Lösung bedarf einer entsprechenden, von einer fachkundigen auszuführenden Planung. Dabei sind die notwendigen Größenverhältnisse der Hochwasserentlastungsanlage an der bestehenden oder einem besser geeigneten Bereich des Dammes, die Darstellung in Form eines Lagehöhenplans sowie die Festlegung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen des Überlaufbereiches gegen Auswaschungen und Auskolkungen erforderlich. Für ein derartiges Projekt sind Kosten von maximal € 3.000,00 zu veranschlagen. Für die Ausführung von Überlaufanlagen mit entsprechend größerem Querschnitt betragen die zu erwartenden Kosten höchstens € 7.000,00 (Gesamtkosten für Material und Arbeitszeit etc.). Die Projektierung kann in einem Zeitraum von vier Monaten bewerkstelligt werden; nach Durchführung des Bewilligungsverfahrens ist die Verwirklichung innerhalb weniger Wochen (abhängig von der Jahreszeit) möglich. Diese Feststellungen beruhen auf den schlüssigen Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen DI EJ sowie des hydrologischen Amtssachverständigen DI FH sowie dem Ergebnis eines Lokalaugenscheins im Rahmen der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am
  4. Februar
  5. Den schlüssigen Ausführungen der Amtssachverständigen ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Dass der Stand der Technik eine entsprechende Hochwassersicherheit, wenigstens bis zum 100-jährlichem Hochwasser, erfordert, sowie die Folgen bzw. Gefahren einer nicht entsprechenden Anlage hat der Amtssachverständige DI EJ im Rahmen der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nachvollziehbar dargelegt. Es ist plausibel und als allgemein bekannt anzusehen, dass es bei einer unkontrollierten Abfuhr von Hochwässern zu Schäden an Dammanlagen kommen kann (etwa durch Auswaschungen beim Überströmen der Dämme an dafür nicht vorgesehenen Stellen) und dass diese im ungünstigsten Fall brechen könnten, was zu einer Flutwelle führt. Dass dadurch einerseits erhebliche Sachschäden an fremden Anlagen, aber auch eine ernste Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen entstehen kann, wurde ebenfalls nachvollziehbar dargetan. Die Einschätzung, dass bei den unterliegenden Teichen Personen gerade im Hochwasserfall tätig sein könnten, sei es dass sie aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder freiwillig, um Schaden von ihrer Anlage abzuwenden, sich gerade dann aufhalten könnten, wenn durch eben dieses Hochwasserereignis ein Dammbruch beim Oberlieger entsteht, ist durchaus wahrscheinlich. Ebenso nachvollziehbar sind die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen angesprochenen Gefahren der Unterbrechung der Verkehrsverbindung zu einzelnen Anwesen, was gerade im Katastrophenfall schlagend werden kann. Was den maßgeblichen Wert des HQ 100 anlangt, hat der hydrologische Amtssachverständige unter Hinweis auf detaillierte Modelle und aktuelle Unterlagen nachvollziehbar dargestellt, dass der angegebene Wert von 1,6 m³/s der nach dem aktuellen Stand des Wissens zu erwartenden ist. Der Amtssachverständige hat dargelegt, dass er aufgrund des aktuellen und sehr genauen Datenmaterials eine detaillierte Überrechnung vorgenommen habe. Es ist daher davon auszugehen, dass nun sowohl hinsichtlich der Einzugsflächen und der zu erwartenden Wassermengen eine nach heutigem Wissenstand bestmögliche Beurteilung des HQ 100 für das in Rede stehende Gewässer vorliegt. Dass zu früheren Zeiten niedrigere bzw. andere Werte angesetzt wurden, ist mit den damals zur Verfügung stehenden bzw. verwendeten Methoden, die nicht heutigen Stand des Wissens entsprachen, zu erklären; überdies ist angesichts der mittlerweile allgemein bekannten Klimaveränderungen während der letzten Jahrzehnte durchaus naheliegend, dass auch insofern im Vergleich zur Situation im Jahr 1973 Veränderungen in Richtung einer ungünstigeren Entwicklung stattgefunden haben. Was die Divergenz zum vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen mit einem vereinfachten Modell errechneten Wert von 2 m³/s. anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die vom hydrologischen Amtssachverständigen durchgeführte Überrechnung methodisch genau und daher zuverlässiger erscheint. Soweit vom Beschwerdeführer die Größe des Einzugsgebietes, welches der hydrologische Amtssachverständige seiner Berechnung zugrunde gelegt hat, angezweifelt wurden, konnten diese Zweifel im Rahmen des durchgeführten Lokalaugenscheins eindeutig widerlegt werden. Es wurde dabei festgestellt, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers an der *** ein Rohrdurchlass vorhanden ist, über den das im vom hydrologischen Amtssachverständigen ermittelten Einzugsgebiet nördlich der Straße anfallende Wasser direkt in Richtung Teichanlage des Beschwerdeführers abfließt und damit bemessungsrelevant ist. Ebenso wurde dabei festgestellt, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ein im Westen des errechneten Einzugsgebietes verlaufender Güterweg keine Wasserscheide darstellt, sondern dass das Gelände nordwestlich des Güterwegs weiter ansteigt und dass das hier entsprechend der Berechnungen des hydrologischen Amtssachverständigen anfallende Niederschlagswasser in Richtung des Zubringers zur Fischteichanlage entwässert. Auch das Vorbringen von Beschwerdeführerseite, beim Katastrophenhochwasser 2002 seien wesentlich geringere Wassermengen beobachtet worden, weshalb mit den bestehenden Entlastungen das Auslangen gefunden werden könne, hat der geohydrologische Amtssachverständige mit Hinweis auf die Maßgeblichkeit des Extremereignisses gerade im relevanten Einzugsgebiet und die auch in der betroffenen Region während des Ereignisses im Jahr 2002 beobachteten unterschiedlichen Niederschlagsmengen widerlegt. Dass die vorhandenen Hochwasserentlastungen der Teichanlage des Beschwerdeführers nicht zur geordneten Abfuhr des nach dem Stand der Technik maßgeblichen HQ 100 ( nunmehr bestimmt mit 1,6 m³/s) ausreichen, ergibt sich sowohl aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständen als auch aus der Beurteilung durch den hydrologischen Amtssachverständigen beim Lokalaugenschein am
  6. Februar
  7. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren auf die Dimensionierung der beiden Brillendurchlässe bei den Teichen des Beschwerdeführers auf einen Wert von 1 m³/s hingewiesen, aber auch ausgeführt, dass die vorhandenen Einbauten die tatsächliche Abfuhrkapazität auf nur 10 % dieses Wertes reduzieren. Die Beseitigung dieser Reduktion setzt nach der gegenwärtigen Konstruktion überdies ein händisches Ziehen der Staubretter voraus, was ebenfalls nicht dem Stand der Technik entspricht. Der hydrologische Amtssachverständigen DI FH stellte beim Lokalaugenschein unter Berechnung des Abflussquerschnittes fest, dass die Abfuhr des zu erwartenden 100-jährlichen Hochwassers selbst bei einem freien Abfluss über die vorhandenen Brillendurchlässe undenkbar ist, zumal die dafür erforderliche Fließgeschwindigkeit von 4 m/s unmöglich erreicht werden kann (wozu kommt, dass es sich bei einem Teich um ein stehendes Gewässer handelt, sodass die Beschleunigung gleichsam von 0 aus erfolgen müsste). Es steht daher fest, dass die gegenständliche Teichanlage hinsichtlich ihrer Auslegung für den Hochwasserfall nicht dem Stand der Technik entspricht, woraus die beschriebenen Gefährdungen resultieren. Die Feststellungen hinsichtlich des Planungs- und Umsetzungsaufwandes sowie die dafür benötigte Zeit ergeben sich aus dem unwidersprochen gebliebenen Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen. 4.2.
  8. Der durch die Behauptungen des Beschwerdeführers in Bezug auf nicht zum relevanten Einzugsgebiet gehörende Flächen erforderlich gewordene Lokalaugenschein am
  9. Februar 2017 dauerte von 10.00 Uhr bis 11.15 Uhr, wobei daran der Verhandlungsleiter, der hydrologische Amtssachverständige sowie der Beschwerdeführer teilnahmen. Dies ergibt sich aus der aufgenommen Niederschrift. 4.
  10. Rechtliche Beurteilung 4.3.
  11. Ungeachtet der Anfechtungserklärung in der Beschwerde ergibt sich aus dem gesamten Beschwerdevorbringen, dass sich diese ausschließlich gegen den Punkt III (Anpassung an den Stand der Technik) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom
  12. Juni 2016 richtet. Dies wurde auch vom Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
  13. September 2016 bestätigt. Sache des Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die Überprüfung des Spruchteils III jenes Bescheides, wobei der Beschwerdeführer erkennbar geltend macht, dass der ihm erteilte Auftrag nicht gerechtfertigt bzw. die eingeräumte Erfüllungsfrist nicht angemessen sei. Nur darauf erstreckt sich die Prüfbefugnis des Gerichts. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist sohin die Frage, ob die Fischteichanlage des Beschwerdeführers hinsichtlich der Hochwassersicherheit dem Stand der Technik entspricht und, wenn dies nicht der Fall ist, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Änderung der Bewilligung im Sinne des § 21a WRG 1959 erforderlich sind. 4.3.
  14. Ungeachtet der Anfechtungserklärung in der Beschwerde ergibt sich aus dem gesamten Beschwerdevorbringen, dass sich diese ausschließlich gegen den Punkt römisch drei (Anpassung an den Stand der Technik) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom
  15. Juni 2016 richtet. Dies wurde auch vom Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
  16. September 2016 bestätigt. Sache des Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die Überprüfung des Spruchteils römisch drei jenes Bescheides, wobei der Beschwerdeführer erkennbar geltend macht, dass der ihm erteilte Auftrag nicht gerechtfertigt bzw. die eingeräumte Erfüllungsfrist nicht angemessen sei. Nur darauf erstreckt sich die Prüfbefugnis des Gerichts. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist sohin die Frage, ob die Fischteichanlage des Beschwerdeführers hinsichtlich der Hochwassersicherheit dem Stand der Technik entspricht und, wenn dies nicht der Fall ist, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Änderung der Bewilligung im Sinne des Paragraph 21 a, WRG 1959 erforderlich sind. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dem verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht die betroffene Gemeinde beigezogen worden wäre, ist vorweg zu bemerken, dass es sich beim Verfahren nach § 21a WRG 1959 um ein Einparteienverfahren handelt, in dem Dritte keine Parteistellung haben (vgl. zB VwGH 11.9.1997, 94/07/0160). Abgesehen davon könnten Rechte des Beschwerdeführers durch eine unterbliebene Beiziehung Dritter, selbst wenn sie Parteistellung genössen, von vornherein nicht verletzt sein.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dem verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht die betroffene Gemeinde beigezogen worden wäre, ist vorweg zu bemerken, dass es sich beim Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG 1959 um ein Einparteienverfahren handelt, in dem Dritte keine Parteistellung haben vergleiche zB VwGH 11.9.1997, 94/07/0160). Abgesehen davon könnten Rechte des Beschwerdeführers durch eine unterbliebene Beiziehung Dritter, selbst wenn sie Parteistellung genössen, von vornherein nicht verletzt sein. 4.3.
  17. Bei der Prüfung einer bestehenden, wasserrechtlich bewilligten Anlage hinsichtlich eines möglichen Änderungsbedarfes hat die Wasserrechtsbehörde den Ist-Zustand dem Soll-Zustand, vom Gesichtspunkt der öffentlichen Interessen aus betrachtet, gegenüber zu stellen. Ergibt sich, dass die bestehende Anlage im Beurteilungszeitpunkt wegen Widerspruchs zu den öffentlichen Interessen nicht oder nicht in gleicher Weise bewilligungsfähig wäre, besteht grundsätzlich Anlass für ein Vorgehen nach § 21a WRG
  18. Nicht erforderlich ist es, dass seit dem Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung eine Änderung des Standes der Technik eingetreten ist, vielmehr kann dieses Instrument darum auch dann eingesetzt werden, wenn der nicht hinreichende Schutz öffentlicher Interessen auf ein Versäumnis der Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zurückgeht (VwGH 14.12.2000, 98/07/0048). Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen ist von Amtswegen vorzunehmen (VwGH 18.01.1994, 93/07/0063). 4.3.
  19. Bei der Prüfung einer bestehenden, wasserrechtlich bewilligten Anlage hinsichtlich eines möglichen Änderungsbedarfes hat die Wasserrechtsbehörde den Ist-Zustand dem Soll-Zustand, vom Gesichtspunkt der öffentlichen Interessen aus betrachtet, gegenüber zu stellen. Ergibt sich, dass die bestehende Anlage im Beurteilungszeitpunkt wegen Widerspruchs zu den öffentlichen Interessen nicht oder nicht in gleicher Weise bewilligungsfähig wäre, besteht grundsätzlich Anlass für ein Vorgehen nach Paragraph 21 a, WRG
  20. Nicht erforderlich ist es, dass seit dem Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung eine Änderung des Standes der Technik eingetreten ist, vielmehr kann dieses Instrument darum auch dann eingesetzt werden, wenn der nicht hinreichende Schutz öffentlicher Interessen auf ein Versäumnis der Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zurückgeht (VwGH 14.12.2000, 98/07/0048). Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen ist von Amtswegen vorzunehmen (VwGH 18.01.1994, 93/07/0063). Dafür bedarf es in aller Regel einer Begutachtung durch Sachverständige des/ der betroffenen Fachgebiete(s). Dabei sind sowohl die Auswirkungen des Ist-Zustandes auf die im Wasserrechtsverfahren zu schützenden öffentlichen Interessen, der Soll-Zustand sowie die Bewertung der Divergenz zwischen Ist- und Soll-Zustand auf Sachverständigenebene vorzunehmen.Dafür bedarf es in aller Regel einer Begutachtung durch Sachverständige des/ der betroffenen Fachgebiete(s). Dabei sind sowohl die Auswirkungen des Ist-Zustandes auf die im Wasserrechtsverfahren zu schützenden öffentlichen Interessen, der , Soll-Zustand sowie die Bewertung der Divergenz zwischen Ist- und Soll-Zustand auf Sachverständigenebene vorzunehmen. Schließlich ist – ebenfalls auf entsprechender Sachverständigengrundlage – bei Feststellen eines relevanten Defizites hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen Interessen zu ermitteln, auf welche Art und Weise dieses Defizit ausgeglichen werden kann. Je nach dem kommt die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen, die Festlegung von Anpassungszielen, die Einschränkung von Art und Ausmaß der Wasserbenutzung oder – wenn die vorliegende Wasserbenutzung überhaupt nicht mit den öffentlichen Interessen in Einklang gebracht werden kann – die vorübergehende oder dauernde Untersagung der Ausübung des bestehenden Wasserrechts in Betracht. Dabei ist gemäß § 21a Abs. 3 lit.a WRG 1959 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, wozu entsprechend konkrete Sachverhaltsfeststellungen sowohl auf Seite des Aufwandes als auch auf Seite des Erfolges notwendig sind (vgl. VwGH 11.09.1997, 94/07/0166). Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt es nicht auf die subjektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des zu Verpflichtenden, sondern auf eine objektive Wirtschaftlichkeit, also auf ein angemessenes Verhältnis zwischen einzusetzenden Mitteln und zu erreichendem Erfolg an (VwGH 27.05.2004, 2000/07/0249). Schließlich ist – ebenfalls auf entsprechender Sachverständigengrundlage – bei Feststellen eines relevanten Defizites hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen Interessen zu ermitteln, auf welche Art und Weise dieses Defizit ausgeglichen werden kann. Je nach dem kommt die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen, die Festlegung von Anpassungszielen, die Einschränkung von Art und Ausmaß der Wasserbenutzung oder – wenn die vorliegende Wasserbenutzung überhaupt nicht mit den öffentlichen Interessen in Einklang gebracht werden kann – die vorübergehende oder dauernde Untersagung der Ausübung des bestehenden Wasserrechts in Betracht. Dabei ist gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG 1959 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, wozu entsprechend konkrete Sachverhaltsfeststellungen sowohl auf Seite des Aufwandes als auch auf Seite des Erfolges notwendig sind vergleiche VwGH 11.09.1997, 94/07/0166). Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt es nicht auf die subjektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des zu Verpflichtenden, sondern auf eine objektive Wirtschaftlichkeit, also auf ein angemessenes Verhältnis zwischen einzusetzenden Mitteln und zu erreichendem Erfolg an (VwGH 27.05.2004, 2000/07/0249). Die Entscheidungsgrundlagen zur Beantwortung dieser Rechtsfragen wurden im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens in Ergänzung zu den Feststellungen der belangten Behörde ermittelt. 4.3.
  21. Zunächst war also zu prüfen, ob die gegenständliche Anlage dem Stand der Technik entspricht; Ausgangspunkt für die Beurteilung hat der konsensmäßige Zustand zu sein; allfällige Instandhaltungsmängel (ZB Verlandungen, Bewuchs) bleiben hiebei außer Betracht; auf diese war dabei nicht weiter einzugehen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass die Hochwassersicherheit (also der „Soll-Zustand“) der gegenständlichen Anlage bei größeren Hochwässern nicht gegeben ist. Neben erheblichen Sachschäden (an unterliegenden Teichen und landwirtschaftlichen Flächen sowie einem Weg) drohen auch Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen (vgl. dazu näher die diesbezüglichen Feststellungen unter 4.2.2.). Dabei handelt es sich zweifellos um öffentliche Interessen im Sinne des § 105 Abs. 1 WRG 1959, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Aufzählung der öffentlichen Interessen in § 105 Abs. 1 WRG 1959 nicht taxativ ist. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass die Hochwassersicherheit (also der „Soll-Zustand“) der gegenständlichen Anlage bei größeren Hochwässern nicht gegeben ist. Neben erheblichen Sachschäden (an unterliegenden Teichen und landwirtschaftlichen Flächen sowie einem Weg) drohen auch Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen vergleiche dazu näher die diesbezüglichen Feststellungen unter 4.2.2.). Dabei handelt es sich zweifellos um öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Aufzählung der öffentlichen Interessen in Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 nicht taxativ ist. Sohin ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen (auch) durch den bewilligungskonformen Zustand der gegenständlichen Anlage nicht hinreichend geschützt sind. Um diesen Schutz zu erreichen, bedarf es einer Änderung an der Anlage dahingehend, dass durch geeignete Maßnahmen die schadlose Hochwasserabfuhr bis wenigstens zum HQ 100 sichergestellt wird (Details siehe dazu oben 4.2.2.). Die konkrete Lösung zur Zielerreichung setzt wiederum eine Planung und Projektierung voraus. Es kommt daher, wie die belangte Behörde dies auch getan hat, die Vorgabe eines Anpassungszieles in Betracht. Für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Wahl des gelindesten noch zum Ziel führenden Mittel; Gegenüberstellung von Aufwand und Erfolg - vgl. zB VwGH 11.09.1997, 94/07/0166 -, wobei es hinsichtlich des dem Konsensinhaber erwachsenden Aufwandes in der Regel keine Notwendigkeit gibt, dies „auf den Cent genau“ zu berechnen, vgl. VwGH 7.12.2006, 2005/07/0115) erwiesen sich die Feststellungen der belangten Behörde als ungenügend. Daher hatte das Gericht die Sachverhaltsfeststellungen entsprechend zu ergänzen. Dabei hat der wasserbautechnische Amtssachverständige die zu erwartenden Kosten mit Maximalbeträgen eingeschätzt. Angesichts des gegenüberstehenden Erfolges, nämlich der Verhinderung von konkreten Gefährdungen von Personen (neben der Vermeidung von Sachschäden, die zweifellos ein Vielfaches der geschätzten Kosten der aufgetragenen Maßnahmen in Höhe von insgesamt max. € 10.000,- ausmachen können), bedurfte es keiner weiteren Präzisierung des Kostenaufwandes, steht doch auch schon so die Verhältnismäßigkeit fest. Abgesehen davon, dass Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen nicht monetär bewertet werden können, steht für das Gericht außer Zweifel, dass der dem Beschwerdeführer auferlegte Investitionsaufwand nicht unverhältnismäßig gegenüber den abzuwendenden Personenschäden wiegt. Ganz abgesehen davon hat der Amtssachverständige darüber hinaus auf drohende Sachschäden durch Überflutungen und die Behinderung einer Verkehrsverbindung zu den sogenannten *** hingewiesen, wobei im Hochwasserfall damit auch die Behinderung von Einsatzfahrzeugen und die daraus möglicherweise resultierenden Konsequenzen verbunden sein könnten. Schließlich sei angemerkt, dass die dem Konsenswerber abverlangte Investition letztlich auch ihm selbst zugute kommt, da die Behebung eines Dammbruches an seiner Anlage wesentlich höhere Aufwendungen erfordern würde, als die nun durchzuführende Anpassung der Hochwasserentlastung. Für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Wahl des gelindesten noch zum Ziel führenden Mittel; Gegenüberstellung von Aufwand und Erfolg - vergleiche zB VwGH 11.09.1997, 94/07/0166 -, wobei es hinsichtlich des dem Konsensinhaber erwachsenden Aufwandes in der Regel keine Notwendigkeit gibt, dies „auf den Cent genau“ zu berechnen, vergleiche VwGH 7.12.2006, 2005/07/0115) erwiesen sich die Feststellungen der belangten Behörde als ungenügend. Daher hatte das Gericht die Sachverhaltsfeststellungen entsprechend zu ergänzen. Dabei hat der wasserbautechnische Amtssachverständige die zu erwartenden Kosten mit Maximalbeträgen eingeschätzt. Angesichts des gegenüberstehenden Erfolges, nämlich der Verhinderung von konkreten Gefährdungen von Personen (neben der Vermeidung von Sachschäden, die zweifellos ein Vielfaches der geschätzten Kosten der aufgetragenen Maßnahmen in Höhe von insgesamt max. € 10.000,- ausmachen können), bedurfte es keiner weiteren Präzisierung des Kostenaufwandes, steht doch auch schon so die Verhältnismäßigkeit fest. Abgesehen davon, dass Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen nicht monetär bewertet werden können, steht für das Gericht außer Zweifel, dass der dem Beschwerdeführer auferlegte Investitionsaufwand nicht unverhältnismäßig gegenüber den abzuwendenden Personenschäden wiegt. Ganz abgesehen davon hat der Amtssachverständige darüber hinaus auf drohende Sachschäden durch Überflutungen und die Behinderung einer Verkehrsverbindung zu den sogenannten *** hingewiesen, wobei im Hochwasserfall damit auch die Behinderung von Einsatzfahrzeugen und die daraus möglicherweise resultierenden Konsequenzen verbunden sein könnten. Schließlich sei angemerkt, dass die dem Konsenswerber abverlangte Investition letztlich auch ihm selbst zugute kommt, da die Behebung eines Dammbruches an seiner Anlage wesentlich höhere Aufwendungen erfordern würde, als die nun durchzuführende Anpassung der Hochwasserentlastung. Zusammenfassend ergibt sich also, dass die angeordneten Maßnahmen verhältnismäßig sind. Sie sind auch das gelindeste zum Ziel führende Mittel, wobei es dem Beschwerdeführer durch die Vorgabe eines Anpassungsziels in die Hand gegeben ist, von verschiedenen zum Ziele führenden Lösungen jene auszuwählen, die seinen Vorstellungen vom Betrieb der Anlage am besten entspricht und ihm auch am kostengünstigsten erscheint. Entscheidend für die Genehmigungsfähigkeit des Projektes wird sein, dass das vorgegebene Ziel zuverlässig erreicht wird. Sohin ergibt sich, dass der Beschwerde im Ergebnis ein Erfolg nicht beschieden sein konnte. Allerdings war der Anpassungsauftrag, vor allem unter Angabe des für die Erreichung des Zieles wesentlichen Hochwasserabflusswertes, zu präzisieren und vor allem im Sinne des § 21a Abs. 2 WRG 1959 um die erforderliche Frist für die Erfüllung der Anordnung zu ergänzen (die belangte Behörde hatte lediglich eine Frist für die Projektvorlage gesetzt). Sohin ergibt sich, dass der Beschwerde im Ergebnis ein Erfolg nicht beschieden sein konnte. Allerdings war der Anpassungsauftrag, vor allem unter Angabe des für die Erreichung des Zieles wesentlichen Hochwasserabflusswertes, zu präzisieren und vor allem im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz 2, WRG 1959 um die erforderliche Frist für die Erfüllung der Anordnung zu ergänzen (die belangte Behörde hatte lediglich eine Frist für die Projektvorlage gesetzt). Was die Fristbemessung anbelangt, geht das Gericht unter Zugrundelegung der Einschätzung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen davon aus, dass die Planung im Frühjahr durchgeführt und abgeschlossen werden kann und das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren innerhalb zweier Monate im Sommer erledigt wird, sodass die vom Amtssachverständigen als innerhalb weniger Wochen machbar eingeschätzte Projektausführung im Herbst dieses Jahres (einer auch unter Hochwassergesichtspunkten günstigen Zeit) erfolgen kann. Dementsprechend wurden die Projektvorlage bis zum
  22. Juli 2017 und die Projektverwirklichung bis
  23. Dezember 2017 aufgetragen. Damit ist auch sichergestellt, dass die Anlage bereits im Jahre 2018 einem Katastrophenhochwasser gewachsen ist. Angesichts der zu erwartenden Kosten im Verhältnis zum zu erwartenden Nutzen besteht auch kein Grund, eine längere als die zur tatsächlichen Durchführung erforderliche Zeit einzuräumen. Für eine Bemessung der Frist nach der Dauer eines in der Vergangenheit liegenden Verfahrens der belangten Behörde besteht hingegen keine Rechtsgrundlage. 4.3.
  24. Zur Kostenentscheidung ist zunächst anzumerken, dass es sich beim Anpassungsverfahren nach § 21a WRG 1959 um ein von Amts wegen zu führendes Verfahren handelt, für dessen Kosten nach der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 17 VwGVG) anzuwendenden Bestimmung des § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG gilt, dass in einem amtswegigen Verfahren Auslagen der Behörde von einem Beteiligten dann zu tragen sind, wenn sie durch sein Verschulden beigeführt worden sind. Diese Regelung gilt aufgrund des § 77 Abs. 1 AVG auch für Kommissionsgebühren.4.3.
  25. Zur Kostenentscheidung ist zunächst anzumerken, dass es sich beim Anpassungsverfahren nach Paragraph 21 a, WRG 1959 um ein von Amts wegen zu führendes Verfahren handelt, für dessen Kosten nach der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vergleiche Paragraph 17, VwGVG) anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG gilt, dass in einem amtswegigen Verfahren Auslagen der Behörde von einem Beteiligten dann zu tragen sind, wenn sie durch sein Verschulden beigeführt worden sind. Diese Regelung gilt aufgrund des Paragraph 77, Absatz eins, AVG auch für Kommissionsgebühren. Angesichts des Umstandes, dass der Lokalaugenschein am
  26. Februar 2017 durch das wahrheitswidrige Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Abflussverhältnisse im Bereich der Landesstraße *** veranlasst wurde, hat dieser die Amtshandlung verschuldet, hat er doch bei der mündlichen Verhandlung am
  27. Februar 2017 trotz Vorhalt von Kartenunterlagen und der Ausführungen des Amtssachverständigen darauf bestanden, dass entgegen der naheliegenden Schlussfolgerung betreffend eine Ableitung des Niederschlagswassers unter der Straße hindurch eine solche nicht vorhanden sei, sondern das Niederschlagswasser entgegen der ansteigenden Straßenführung Richtung *** abgeleitet würde. Abgesehen davon, dass ihm als Ortskundigen die wahren Verhältnisse wohl bekannt sein mussten, hätte er sich wenigstens vor der Verhandlung (das hydrologische Gutachten war ihm zur Vorbereitung übermittelt worden) von den tatsächlichen Verhältnissen überzeugen müssen. Dass er dies nicht getan hat und dennoch objektiv unrichtige und angesichts der beim Lokalaugenschein vorgefundenen Verhältnisse durch nichts indizierte Behauptungen aufgestellt hat, trifft ihn das Verschulden am Verhandlungsaufwand an Ort und Stelle, welcher auch notwendig war, um den für das festzulegende Anpassungsziel maßgeblichen Abflusswert zweifelsfrei zu ermitteln. Die dafür angefallenen Kommissionsgebühren betragen unter Anwendung des § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 (pro Amtsorgan und begonnener halber Stunde € 13,80) bei einer Dauer von drei halben Stunden für zwei Amtsorgane insgesamt € 82,80, zu deren Bezahlung der Beschwerdeführer aus dem genannten Grunde mit Beschluss zu verpflichten war. Die dafür angefallenen Kommissionsgebühren betragen unter Anwendung des Paragraph eins, der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 (pro Amtsorgan und begonnener halber Stunde € 13,80) bei einer Dauer von drei halben Stunden für zwei Amtsorgane insgesamt € 82,80, zu deren Bezahlung der Beschwerdeführer aus dem genannten Grunde mit Beschluss zu verpflichten war. 4.3.
  28. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer eindeutigen Rechtslage bzw. einer nicht widersprüchlichen Rechtsprechung (vgl. die zitierte Judikatur) auf den Einzelfall. 4.3.
  29. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer eindeutigen Rechtslage bzw. einer nicht widersprüchlichen Rechtsprechung vergleiche die zitierte Judikatur) auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Artikel 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.Die ordentliche Revision (Artikel 133 Absatz 4, B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.746.001.2016

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