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{'item': 'LVwG-AV-905/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-905/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der MM und des EM in ***, beide vertreten durch die Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 25.07.2016, Zl. ZTA3-V-152/006, betreffend die Verhängung von Zwangsstrafen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und werden die angefochtenen Bescheide aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und werden die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
  2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit gleichlautenden Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 25.07.2016, Zl. ZTA3-V-152/006, wurden über die nunmehrigen Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Anschluss der Liegenschaft *** Nr. ***, Parz. Nr. ***, KG ***, an den in dem Gemeindegrundstück Nr. ***, KG ***, verlegten Schmutzwasserkanal der öffentlichen Kanalanlage, wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtung gemäß § 5 VVG Zwangsstrafen in der Höhe von jeweils 400 Euro verhängt.Schmutzwasserkanal der öffentlichen Kanalanlage, wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtung gemäß Paragraph 5, VVG Zwangsstrafen in der Höhe von jeweils 400 Euro verhängt. Dazu merkte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass die Beschwerdeführer die ihnen rechtskräftig auferlegte Verpflichtung, das Grundstück Nr. ***, KG ***, an den im Gemeindegrundstück Nr. *** verlegten öffentlichen Schmutzwasserkanal anzuschließen, bis dato nicht erfüllt hätten. Im dazu auf Ersuchen der Marktgemeinde *** von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl eingeleiteten Vollstreckungsverfahren sei zur Findung der für die Beschwerdeführer günstigsten Variante ein Verfahren zur Duldung der Hauskanalverlegung auf Fremdgrund eingeleitet worden, da aufgrund der Lage der Grundstücke Nr. *** und Nr. *** ein Verbindungskanal nur über Fremdgrund möglich sei. Vier Varianten der Hauskanalverlegung auf Fremdgrund seien dabei kostenmäßig miteinander verglichen worden. Der behördlichen Aufforderung zur Mitteilung der von den Beschwerdeführern als Anschlussverpflichteten gewünschten Kanaltrassenführung auf Eigengrund, dem Grst. Nr. ***, samt Kostenermittlung seien sie gemäß dem Schriftsatz vom 03.05.2016 jedoch nicht nachgekommen. Da sie über ihr Gst. Nr. *** voll verfügungsberechtigt seien, könne durch die Behörde auch keine bestimmte Trassenführung vorgegeben werden, da die Beschwerdeführer die Absicht haben könnten, etwa bestimmte Grundstücksbereiche von einer Kanalverlegung freizuhalten, um diesen Bereich künftig zu bebauen oder ähnliches. Andererseits hätten die Anschlussverpflichteten im Schriftsatz vom 03.05.2016 erklärt, dass sie die Variante 2 bevorzugen würden. Von dieser Trasse sei hauptsächlich öffentliches Gut des Landes NÖ betroffen. Die zusätzlich betroffenen Privatgrundstücke könnten durch geringfügige Verschwenkungen der Trasse Richtung LB *** und L *** umgangen werden. Das Land NÖ hätte bereits seine Zustimmung zu einer Kanalverlegung signalisiert. Dies hätten die Beschwerdeführer im Schreiben vom 03.05.2016 ebenfalls mitgeteilt. Somit bedürfe es hiezu keines Duldungsverpflichtungsverfahrens wie bei der Variante
  3. Für das anhängige Vollstreckungsverfahren bedeute dies, dass mit der Variante 1 zwar die günstigste Variante für die Fremdgrundbenützung gefunden worden sei, aber die Gesamtkosten der Hauskanalerrichtung, also einschließlich Errichtungskosten auf Eigengrund, mangels Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer nicht habe ermittelt werden können. Somit sei eine Vollstreckung gem. § 4 VVG (Ersatzvornahme) aufgrund der Unmöglichkeit, die für die Beschwerdeführer günstigste Variante zu finden, nicht möglich. Die zu vollstreckende Leistung werde daher zur unvertretbaren Leistung, da nur die Beschwerdeführer darüber befinden könnten, welche Trassenführung auf dem Gst. Nr. *** ihren Wünschen für die künftige Weiterverwendung dieses Grundstückes am besten entsprechen würde. Der ausdrücklichen behördlichen Aufforderung um Bekanntgabe der für sie günstigsten Trasse auf dem Gst. Nr. *** samt damit verbundener Kosten seien die Verpflichteten gemäß der Antwort im Schriftsatz vom 03.05.2016 in keiner Weise nachgekommen.Für das anhängige Vollstreckungsverfahren bedeute dies, dass mit der Variante 1 zwar die günstigste Variante für die Fremdgrundbenützung gefunden worden sei, aber die Gesamtkosten der Hauskanalerrichtung, also einschließlich Errichtungskosten auf Eigengrund, mangels Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer nicht habe ermittelt werden können. Somit sei eine Vollstreckung gem. Paragraph 4, VVG (Ersatzvornahme) aufgrund der Unmöglichkeit, die für die Beschwerdeführer günstigste Variante zu finden, nicht möglich. Die zu vollstreckende Leistung werde daher zur unvertretbaren Leistung, da nur die Beschwerdeführer darüber befinden könnten, welche Trassenführung auf dem Gst. Nr. *** ihren Wünschen für die künftige Weiterverwendung dieses Grundstückes am besten entsprechen würde. Der ausdrücklichen behördlichen Aufforderung um Bekanntgabe der für sie günstigsten Trasse auf dem Gst. Nr. *** samt damit verbundener Kosten seien die Verpflichteten gemäß der Antwort im Schriftsatz vom 03.05.2016 in keiner Weise nachgekommen. Somit sei das ausgesetzte Vollstreckungsverfahren fortzusetzen. Die im Bescheid über eine Zwangsstrafe vom 02.01.2008 unter Punkt II angedrohte weitere Zwangsstrafe von 400 Euro mit einer Leistungsfrist von (jahreszeitlich und witterungsmäßig bedingt) vier Monaten wäre, da das Vollstreckungsverfahren zwischenzeitig zur Führung des Duldungsverpflichtungsverfahrens ausgesetzt worden sei, mit einer Leistungsfrist von zwei Monaten neuerlich angedroht worden.Somit sei das ausgesetzte Vollstreckungsverfahren fortzusetzen. Die im Bescheid über eine Zwangsstrafe vom 02.01.2008 unter Punkt römisch zwei angedrohte weitere Zwangsstrafe von 400 Euro mit einer Leistungsfrist von (jahreszeitlich und witterungsmäßig bedingt) vier Monaten wäre, da das Vollstreckungsverfahren zwischenzeitig zur Führung des Duldungsverpflichtungsverfahrens ausgesetzt worden sei, mit einer Leistungsfrist von zwei Monaten neuerlich angedroht worden. Laut Auskunft der Marktgemeinde *** vom 22.07.2016 sei der Kanalanschluss nicht errichtet worden. Daher wäre die angedrohte Zwangsstrafe zu verhängen gewesen. Gegen diesen Bescheid haben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht ein Rechtsmittel ergriffen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Herabsetzung der Zwangsstrafe und Festsetzung einer angemessenen Leistungsfrist beantragt. Begründend führten die Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 23.08.2016, in welchem auch auf das bisherige Verfahren nach dem NÖ Kanalgesetz 1977 (NÖ KanalG) im Detail eingegangen wird, zusammengefasst aus, dass für einen Anschluss ihrer Liegenschaft an den Schmutzwasserkanal Fremdgrund in Anspruch genommen werden müsse. Bislang sei aber keinem Liegenschaftseigentümer eine Duldungsverpflichtung nach § 18 Abs. 2 NÖ KanalG aufgetragen worden. Daher sei die Erfüllung der mit dem Anschlussbescheid aufgetragenen Verpflichtung - jedenfalls derzeit - tatsächlich unmöglich und das gegenständliche Vollstreckungsverfahren unzulässig. Zwar wäre von der belangten Behörde bereits mehrfach versucht worden, der Tochter GM, der Eigentümerin der Nachbarliegenschaft GSt. Nr. .***, EZ ***, die Verpflichtung zur unentgeltlichen Duldung der Benützung ihres Grundstückes zur Verlegung einer Kanalanschlussleitung aufzuerlegen, doch seien diese Versuche bisher erfolglos geblieben. Wenn nach ihrer Ansicht nach die zweite Trassenvariante zu bevorzugen sei, so komme doch ausschließlich der belangten Behörde die Pflicht zur Ermittlung der Gesamtkosten zu.Begründend führten die Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 23.08.2016, in welchem auch auf das bisherige Verfahren nach dem NÖ Kanalgesetz 1977 (NÖ KanalG) im Detail eingegangen wird, zusammengefasst aus, dass für einen Anschluss ihrer Liegenschaft an den Schmutzwasserkanal Fremdgrund in Anspruch genommen werden müsse. Bislang sei aber keinem Liegenschaftseigentümer eine Duldungsverpflichtung nach Paragraph 18, Absatz 2, NÖ KanalG aufgetragen worden. Daher sei die Erfüllung der mit dem Anschlussbescheid aufgetragenen Verpflichtung - jedenfalls derzeit - tatsächlich unmöglich und das gegenständliche Vollstreckungsverfahren unzulässig. Zwar wäre von der belangten Behörde bereits mehrfach versucht worden, der Tochter GM, der Eigentümerin der Nachbarliegenschaft GSt. Nr. .***, EZ ***, die Verpflichtung zur unentgeltlichen Duldung der Benützung ihres Grundstückes zur Verlegung einer Kanalanschlussleitung aufzuerlegen, doch seien diese Versuche bisher erfolglos geblieben. Wenn nach ihrer Ansicht nach die zweite Trassenvariante zu bevorzugen sei, so komme doch ausschließlich der belangten Behörde die Pflicht zur Ermittlung der Gesamtkosten zu. Ohne das eigentlich noch nicht abgeschlossene Verfahren gemäß § 18 NÖ KanalG in Bezug auf eine allfällige Duldungsverpflichtung eines Dritten fortzuführen, sei den Beschwerdeführern mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.05.2016 die Verhängung einer Zwangsstrafe in der Höhe von je 400 Euro für den Fall angedroht worden, dass diese nicht binnen zwei Monaten nach Zustellung der Androhung ihre Liegenschaft an den verlegten Schmutzwasserkanal der öffentlichen Kanalanlage (Gst.Nr. ***) anschließen würden.Ohne das eigentlich noch nicht abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 18, NÖ KanalG in Bezug auf eine allfällige Duldungsverpflichtung eines Dritten fortzuführen, sei den Beschwerdeführern mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.05.2016 die Verhängung einer Zwangsstrafe in der Höhe von je 400 Euro für den Fall angedroht worden, dass diese nicht binnen zwei Monaten nach Zustellung der Androhung ihre Liegenschaft an den verlegten Schmutzwasserkanal der öffentlichen Kanalanlage (Gst.Nr. ***) anschließen würden. Zumal der Anschlussbescheid selbst bei isolierter Betrachtung jedenfalls keine taugliche Rechtsgrundlage für die Annahme einer Duldungsverpflichtung von allen möglicherweise in Betracht kommenden Dritten biete, seien bei der Inanspruchnahme von Fremdgrund und der damit verbundenen Eigentumsbeschränkung die Verfahren gemäß § 18 KanalG zwingend mit Bescheid abzuschließen. Eine offenbar formlos gegenüber der Volksanwaltschaft abgegebene Erklärung der Straßenbaudirektion könne einen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 NÖ KanalG nicht ersetzen. Auch eine von der Behörde angesprochene „signalisierte“ Zustimmung, die ihnen nicht vorliege, genüge diesen gesetzlichen Anforderungen nicht.Zumal der Anschlussbescheid selbst bei isolierter Betrachtung jedenfalls keine taugliche Rechtsgrundlage für die Annahme einer Duldungsverpflichtung von allen möglicherweise in Betracht kommenden Dritten biete, seien bei der Inanspruchnahme von Fremdgrund und der damit verbundenen Eigentumsbeschränkung die Verfahren gemäß Paragraph 18, KanalG zwingend mit Bescheid abzuschließen. Eine offenbar formlos gegenüber der Volksanwaltschaft abgegebene Erklärung der Straßenbaudirektion könne einen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 2, NÖ KanalG nicht ersetzen. Auch eine von der Behörde angesprochene „signalisierte“ Zustimmung, die ihnen nicht vorliege, genüge diesen gesetzlichen Anforderungen nicht. Da zur Realisierung des Anschlusses jedenfalls Fremdgrund in Anspruch genommen werden müsse, hänge diese vom Verhalten Dritter ab. Auch hätte die belangte Behörde bei normkonformem Verhalten einen Duldungsbescheid erlassen müssen. Auf diese Handlungen hätten sie keinen Einfluss, sodass auch aus diesem Grund die Verhängung einer Zwangsstrafe ausscheide. Es sei auch davon auszugehen, dass der Anschlussbescheid angesichts der seit seiner Erlassung eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage keine Bindungswirkung mehr entfalten würde und insoweit eine Vollstreckung ausscheide. Vor diesem Hintergrund wäre der Anschlussbescheid des Bürgermeisters der Markgemeinde *** vom 04.07.2016 gemäß § 68 Abs. 4 Z 3 AVG mangels tatsächlicher Durchführbarkeit aufzuheben.Es sei auch davon auszugehen, dass der Anschlussbescheid angesichts der seit seiner Erlassung eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage keine Bindungswirkung mehr entfalten würde und insoweit eine Vollstreckung ausscheide. Vor diesem Hintergrund wäre der Anschlussbescheid des Bürgermeisters der Markgemeinde *** vom 04.07.2016 gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 3, AVG mangels tatsächlicher Durchführbarkeit aufzuheben. Die Höhe der verhängten Zwangsstrafe sei unter Missachtung des Schonungsprinzips festgesetzt worden. Bei einem zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag der pensionierten Beschwerdeführer von 1.200 Euro überschreite die belangte Behörde mit der Verhängung einer Zwangsstrafe in der Höhe von je 400 Euro den ihr eingeräumten Ermessensspielraum. Im Übrigen sei die eingeräumte Leistungsfrist von zwei Monaten deutlich zu kurz bemessen. Nachdem die Einräumung einer unangemessen kurzen Paritionsfrist anlässlich der Androhung einer Zwangsstrafe deren Vollstreckung unzulässig mache, würde die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belasten. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 29.08.2016 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt sich der nachfolgende entscheidungsrelevante Sachverhalt: Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 04.07.2006, AZ. 851-100/1-04-2006, wurde den beiden Beschwerdeführern gemäß § 17 Abs. 1 und 3 NÖ KanalG der Anschluss ihres Parz. Nr. ***, KG ***, an den im Gemeindegrundstück Nr. ***, KG ***, damals neu verlegten Schmutzwasserkanal der öffentlichen Kanalanlage aufgetragen.Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 04.07.2006, AZ. 851-100/1-04-2006, wurde den beiden Beschwerdeführern gemäß Paragraph 17, Absatz eins, und 3 NÖ KanalG der Anschluss ihres Parz. Nr. ***, KG ***, an den im Gemeindegrundstück Nr. ***, KG ***, damals neu verlegten Schmutzwasserkanal der öffentlichen Kanalanlage aufgetragen. Da die Beschwerdeführer in weiterer Folge untätig blieben, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl im April 2007 ein Vollstreckungsverfahren nach den Bestimmungen des VVG eingeleitet und über die Beschwerdeführer gemäß § 5 VGG Zwangsstrafen von je 100 Euro (Bescheide vom 10.07.2007) und von je 200 Euro (Bescheide vom 02.01.2008) verhängt.Da die Beschwerdeführer in weiterer Folge untätig blieben, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl im April 2007 ein Vollstreckungsverfahren nach den Bestimmungen des VVG eingeleitet und über die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5, VGG Zwangsstrafen von je 100 Euro (Bescheide vom 10.07.2007) und von je 200 Euro (Bescheide vom 02.01.2008) verhängt. Bei der Markgemeinde *** erstattete Bauanzeigen betreffend einen Kanalanschluss waren entweder mangels ausreichender Unterlagen zu unbestimmt (Zurückweisungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10.09.2007) oder sahen die Verlegung des Hauskanals in Richtung des Grundstückes Nr. ***, KG ***, vor, wo jedoch keine Anschlussmöglichkeit an den Schmutzwasserkanal besteht (Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 29.11.2007). Da in Bezug auf die den Beschwerdeführern auferlegte Anschlussverpflichtung jedenfalls Fremdgrund in Anspruch genommen werden muss, wurde das Vollstreckungsverfahren unterbrochen und nach Vorlage eines Lageplans der Marktgemeinde ***, welche eine Trassenführung der Anschlussleitung über das Grst. Nr. .***, KG ***, vorsah, von Amts wegen ein Verfahren nach § 18 NÖ KanalG eingeleitet. Im Verfahren wurden insgesamt acht Varianten der Verlegung des Kanals über Fremdgrund geprüft und wurde schließlich Frau GM, die Eigentümerin des Gst.Nr. .***, KG ***, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 14.04.2010, Zl. ZTA3-V-092, zur Duldung der unentgeltlichen Benützung ihres Grundstückes zur Verlegung des Kanalanschlusses (DN 150) vom Grundstück ***, KG ***, zum Grst.Nr. ***, KG ***, verpflichtet. Den Beschwerdeführern wurde gleichzeitig die Verpflichtung zur Entschädigung der Grundstückseigentümerin GM für die durch die Rohrverlegung eintretende Wertminderung in der Höhe von 975 Euro auferlegt.Da in Bezug auf die den Beschwerdeführern auferlegte Anschlussverpflichtung jedenfalls Fremdgrund in Anspruch genommen werden muss, wurde das Vollstreckungsverfahren unterbrochen und nach Vorlage eines Lageplans der Marktgemeinde ***, welche eine Trassenführung der Anschlussleitung über das Grst. Nr. .***, KG ***, vorsah, von Amts wegen ein Verfahren nach Paragraph 18, NÖ KanalG eingeleitet. Im Verfahren wurden insgesamt acht Varianten der Verlegung des Kanals über Fremdgrund geprüft und wurde schließlich Frau GM, die Eigentümerin des Gst.Nr. .***, KG ***, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 14.04.2010, Zl. ZTA3-V-092, zur Duldung der unentgeltlichen Benützung ihres Grundstückes zur Verlegung des Kanalanschlusses (DN 150) vom Grundstück ***, KG ***, zum Grst.Nr. ***, KG ***, verpflichtet. Den Beschwerdeführern wurde gleichzeitig die Verpflichtung zur Entschädigung der Grundstückseigentümerin GM für die durch die Rohrverlegung eintretende Wertminderung in der Höhe von 975 Euro auferlegt. Dieser Bescheid wurde im Rechtsmittelweg mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21.07.2014, Zl. LVwG-AV-343/001-2014, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Zwettl zurückverwiesen. Das LVwG NÖ verwies in seiner Entscheidung auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des VwGH vom 27.09.2013, Zl. 2010/05/0214, wonach der aus § 18 Abs. 1 NÖ KanalG hervorleuchtende Grundsatz des Schutzes des anschlusspflichtigen Liegenschaftseigentümers vor unverhältnismäßigen Kosten, die mit der Errichtung einer Kanalanschlussleitung verbunden sind, ebenso anzuwenden ist, wenn eine Anschlussleitung nur über eigenen Grund gar nicht möglich ist, sodass zwingend Fremdgrund in Anspruch genommen werden muss. Nur soweit mögliche Verlegungsvarianten nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind, sind sie bei der weiteren Auswahl dahingehend zu bewerten, dass eine Duldungsverpflichtung so wenig belastend wie nur möglich zu gestalten ist, das heißt, der geringste Eigentumseingriff vorzunehmen ist. Dabei ist insbesondere – da die angeführte Gesetzesstelle den Gesichtspunkt des Kostenvergleiches in den Vordergrund stellt – die durch die jeweilige Leitungsführung für die betroffenen Grundstücke entstehende Wertminderung zu berücksichtigen.Dieser Bescheid wurde im Rechtsmittelweg mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21.07.2014, Zl. LVwG-AV-343/001-2014, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Zwettl zurückverwiesen. Das LVwG NÖ verwies in seiner Entscheidung auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des VwGH vom 27.09.2013, Zl. 2010/05/0214, wonach der aus Paragraph 18, Absatz eins, NÖ KanalG hervorleuchtende Grundsatz des Schutzes des anschlusspflichtigen Liegenschaftseigentümers vor unverhältnismäßigen Kosten, die mit der Errichtung einer Kanalanschlussleitung verbunden sind, ebenso anzuwenden ist, wenn eine Anschlussleitung nur über eigenen Grund gar nicht möglich ist, sodass zwingend Fremdgrund in Anspruch genommen werden muss. Nur soweit mögliche Verlegungsvarianten nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind, sind sie bei der weiteren Auswahl dahingehend zu bewerten, dass eine Duldungsverpflichtung so wenig belastend wie nur möglich zu gestalten ist, das heißt, der geringste Eigentumseingriff vorzunehmen ist. Dabei ist insbesondere – da die angeführte Gesetzesstelle den Gesichtspunkt des Kostenvergleiches in den Vordergrund stellt – die durch die jeweilige Leitungsführung für die betroffenen Grundstücke entstehende Wertminderung zu berücksichtigen. Dadurch, dass die Berufungsbehörde auch mögliche Schadenersatzpflichten nicht berücksichtigt habe, sei der angefochtene Bescheid – so der VwGH in seinem Erkenntnis – mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet worden. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Anschauung der NÖ Landesregierung (Berufungsbescheid vom 28.09.2010, Zl. RU1-BR-894/003-2010), die Förderfähigkeit einer Leitungsführung über öffentlichen Grund könne nicht in die Beurteilung einfließen, da sonst öffentliche Mittel dazu verwendet werden würden, dass eine längere, aber förderfähige Leitung über öffentlichen Grund für den Anschlussverpflichteten billiger wäre als eine kürzere Leitung über Privatgrund, die ohne Förderung ausgeführt werden müsste, im Wortlaut des § 18 Abs. 1 NÖ KanalG keine Deckung finden würde.Dadurch, dass die Berufungsbehörde auch mögliche Schadenersatzpflichten nicht berücksichtigt habe, sei der angefochtene Bescheid – so der VwGH in seinem Erkenntnis – mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet worden. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Anschauung der NÖ Landesregierung (Berufungsbescheid vom 28.09.2010, Zl. RU1-BR-894/003-2010), die Förderfähigkeit einer Leitungsführung über öffentlichen Grund könne nicht in die Beurteilung einfließen, da sonst öffentliche Mittel dazu verwendet werden würden, dass eine längere, aber förderfähige Leitung über öffentlichen Grund für den Anschlussverpflichteten billiger wäre als eine kürzere Leitung über Privatgrund, die ohne Förderung ausgeführt werden müsste, im Wortlaut des Paragraph 18, Absatz eins, NÖ KanalG keine Deckung finden würde. Laut Begründung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ seien im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Zwettl u.a. Ermittlungen zur Frage des Eintritts von Schäden bei der Errichtung des Kanals entsprechend der vorgeschriebenen Variante B auf dem Gst.Nr. .*** gänzlich unterblieben. Erst nach diesbezüglichen Erhebungen – auch hinsichtlich der Höhe der allenfalls zu erwartenden Schadenersatzleistung – wäre eine Auswahl im gegenständlichen Fall möglich gewesen. Darüber hinaus seien die Kostenschätzungen, um deren Vergleichbarkeit zu gewährleisten, auf den aktuellen Stand zu bringen und seien zwischenzeitlich eingetretene Preissteigerungen zu berücksichtigen. In weiterer Folge wurde von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, nach einem Vergleich der vorliegenden Trassen-Varianten die Variante 1 (Freispiegelleitung direkt über Gst.Nr. .***) als die günstigste ermittelt und wurde mit Bescheid vom 16.03.2015, Zl. ZTA3-V-141/001, Frau GM erneut verpflichtet, die Benützung ihres Grundstückes Nr. .***, KG ***, zur Verlegung eines Hauskanals DN 150 vom Grundstück Nr. ***, KG ***, der Beschwerdeführer zum Grundstück Nr. ***, KG ***, gemäß beiliegendem Lageplan unentgeltlich zu dulden. Die Beschwerdeführer wurden zudem verpflichtet, Frau GM als Entschädigung für die durch die Rohrverlegung eintretende Wertminderung einen Betrag von 900 Euro zu leisten. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid vom Landesverwaltungsgericht NÖ mit Beschluss vom 12.10.2015, Zl. LVwG-AV-406/001-2015, behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Zwettl zurückverwiesen. In seiner Begründung setzte sich das erkennende Gericht mit dem von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl geführten Erhebungen detailliert auseinander und führte dazu u.a. aus, das die Behörde die vom Höchstgericht im Erkenntnis vom 27.09.2013 geforderten Ermittlungen wiederum unterlassen hätte. Im angefochtenen Bescheid würde nicht festgestellt werden, wo genau Brunnen und Güllegrube situiert seien und in welchem Abstand davon die Kanaltrasse verlaufen solle. Zur Frage einer möglichen Gefährdung des umliegenden Bestandes und zu Gefährdungen durch das Ausfließen des Inhaltes des Güllebehälters gebe es wenige Beweisergebnisse. Schon aufgrund des Grundsatzes des Schutzes des anschlusspflichtigen Liegenschaftseigentümers vor unverhältnismäßigen Kosten bzw. des Gesichtspunktes des Kostenvergleiches sei die Behörde zur Klärung der Frage verpflichtet, ob eine Verlegung der Variante 1 im Freigelände tatsächlich möglich sei. Weiters hätte die Behörde die Förderfähigkeit jener Varianten, die Leitungsführungen „entlang der Bundesstraße“ vorsehen würden, bei den zuständigen Stellen prüfen und die in Aussicht gestellten Förderbeträge bei allen Varianten in Anrechnung bringen müssen. Der maßgebliche Sachverhalt stehe nicht fest. Die Behörde habe vielmehr notwendige Ermittlungen unterlassen bzw. hinsichtlich der Förderfähigkeit nicht einmal ansatzweise ermittelt. Damit würden in Bezug auf die materiellrechtlich entscheidende Frage der Auswahl der Verlegungsvarianten (abhängig von der Realisierbarkeit, deren Förderbarkeit und des Eintritts von Schäden bei der Kanalerrichtung und der damit verbundenen Wertminderung) gravierende Ermittlungslücken vorliegen. In weiterer Folge wurden von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl weitere Ermittlungsschritte gesetzt, ergänzende Gutachten und Stellungnahmen eingeholt und die Beschwerdeführer schließlich mit Schreiben vom 05.04.2016 aufgefordert, vier detaillierte Kostenaufstellungen mit Lageplan der von ihnen gewünschten und beabsichtigten Hauskanalerrichtung auf Gst.Nr. ***, KG ***, zu den jeweiligen Anschlusspunkten der vier Fremdgrundbenützungsvarianten zu erstellen bzw. erstellen zu lassen und der Behörde zu übermitteln sowie mitzuteilen, welche der vier Fremdgrundbenützungsvarianten unter Berücksichtigung der Kosten auf Eigengrund von ihnen gewünscht werden würden. Die Beschwerdeführer verwiesen in ihrem Antwortschreiben vom 03.05.2016 auf die Ermittlungspflicht der Behörde und teilten mit, dass sie die zweite Trassenvariante bevorzugen würden, da diese keine sensiblen Privatgrundstücke tangieren würde und mit der Errichtung des Schmutzwasserkanals gleichzeitig auch der Anschluss ihrer Liegenschaft an die Trinkwasserversorgung kostengünstig hergestellt werden könnte. Laut einem Schreiben der Volksanwaltschaft aus 2009 würde auch seitens der Straßenbaudirektion die grundsätzliche Zustimmung zur Leitungsführung außerhalb der Fahrbahn vorliegen. Die Variante 1 (über das Gst.Nr. .***) würde enorme Errichtungskosten verursachen und sei dort zudem kein ausreichendes Gefälle vorhanden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.05.2016, Zl. ZTA3-V-152/006, wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, die ihnen mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 04.07.2006, Zl. 851-100/1-04-2006, aufgetragene Leistung, nämlich den Anschluss der Liegenschaft *** Nr. ***, Parz. Nr. ***, EZ ***, KG ***, an den in dem Gemeindegrundstück Nr. ***, KG ***, verlegten Schmutzwasserkanal der öffentlichen Kanalanlage herzustellen, binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung dieser Androhung zu erfüllen, ansonsten die Erfüllung der Verpflichtung mit Zwangsstrafen von 400 Euro erzwungen werde. Diese Schreiben über die „Androhung einer Zwangsstrafe“ wurden den Beschwerdeführern am 11.05.2016 zugestellt. Die Beschwerdeführer sind diesem Auftrag nicht nachgekommen, weshalb die belangte Behörde die nun bekämpften Bescheide über eine Zwangsstrafe erließ. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten der belangten Behörde über die in dieser Angelegenheit bisher durchgeführten Vollstreckungsverfahren sowie die Verfahren nach § 18 NÖ KanalG in der Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrem Rechtsmittel.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten der belangten Behörde über die in dieser Angelegenheit bisher durchgeführten Vollstreckungsverfahren sowie die Verfahren nach Paragraph 18, NÖ KanalG in der Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrem Rechtsmittel. Der Sachverhalt ist in weiten Bereichen als unbestritten zu beurteilen. Sowohl der dem Vollstreckungsverfahren zu Grunde liegende Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 04.07.2006 als auch die bereits gegen die Beschwerdeführer von der belangten Behörde erlassenen Bescheide vom 10.07.2007 und vom 02.01.2008, in denen bereits Zwangsstrafen gegen die Beschwerdeführer verhängt wurden, sind in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführer waren laut Auszug aus dem Grundbuch sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung des zugrundeliegenden Bescheides des Bürgermeisters der Markgemeinde *** vom 04.07.2006 und sind auch derzeit Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes mit der Nr. *** in der KG ***. Unstrittig ist auch dass der geforderte Anschluss der Liegenschaft der Beschwerdeführer in den im Gemeindegrundstück Nr. ***, KG ***, verlegten öffentlichen Schmutzwasserkanal, wie im Bescheid vom 04.07.2006 aufgetragen, ohne die zwingende Inanspruchnahme von Fremdgrund nicht bewerkstelligt werden kann und bisher auch nicht hergestellt wurde. Zweifelsfrei wurden seitens der Bezirkshauptmannschaft Zwettl bisher auch noch keinem Eigentümer eines von der Kanalverlegung der Beschwerdeführer betroffenen Fremdgrundstückes Duldungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 NÖ KanalG rechtskräftig aufgetragen.Zweifelsfrei wurden seitens der Bezirkshauptmannschaft Zwettl bisher auch noch keinem Eigentümer eines von der Kanalverlegung der Beschwerdeführer betroffenen Fremdgrundstückes Duldungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, NÖ KanalG rechtskräftig aufgetragen. Rechtlich ist dazu Nachfolgendes auszuführen: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lautet:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gemäß § 5 Abs. 1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Die Vollstreckung hat zufolge Abs. 2 leg. cit. mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.Die Vollstreckung hat zufolge Absatz 2, leg. cit. mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist. Gemäß Abs. 3 leg. cit. dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.“Gemäß Absatz 3, leg. cit. dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.“ § 18 NÖ Kanalgesetz 1977 lautet:Paragraph 18, NÖ Kanalgesetz 1977 lautet:
(1)Wenn der Anschluss einer Liegenschaft an die öffentliche Kanalanlage auf Grund der örtlichen oder technischen Gegebenheiten zur Gänze oder teilweise ohne unverhältnismäßige Kosten nur durch einen Hauskanal über fremden Grund und Boden möglich ist, so haben die Eigentümer solcher Liegenschaften die Benützung ihres Grundes zu diesem Zwecke unentgeltlich zu dulden. Schäden, die bei der Herstellung, der Erhaltung und dem Betrieb der Kanalanlagen auf solchen Grundstücken entstehen, sind durch Beauftragte der Gemeinde zu beheben. Die der Gemeinde hiebei auflaufenden Selbstkosten sind dem angeschlossenen Liegenschaftseigentümer durch Abgabenbescheid vorzuschreiben. Können entstandene Schäden nicht behoben werden, so gebührt dem betroffenen Liegenschaftseigentümer eine angemessene Entschädigung. Desgleichen gebührt dem betroffenen Liegenschaftseigentümer sowie demjenigen, dem ein dingliches Recht an dieser Liegenschaft zusteht, eine angemessene Entschädigung für die durch die Rohrverlegung allenfalls eintretende Wertverminderung seines Grundstückes oder dinglichen Rechts. Zur Leistung der Entschädigung ist der angeschlossene Liegenschaftseigentümer (Bauwerber) verpflichtet.
(2)Die in Abs. 1 erster Satz näher umschriebene Verpflichtung ist dem betroffenen Liegenschaftseigentümer mit Bescheid aufzutragen. Dieser hat auch die Höhe der Entschädigung für eine allfällige Wertverminderung des Grundstückes (dinglichen Rechtes) zu enthalten. Die sonstigen nach Abs. 1 zu leistenden Entschädigungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde durch einen besonderen Bescheid festzusetzen. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl.Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, zu ermitteln. Die in Absatz eins, erster Satz näher umschriebene Verpflichtung ist dem betroffenen Liegenschaftseigentümer mit Bescheid aufzutragen. Dieser hat auch die Höhe der Entschädigung für eine allfällige Wertverminderung des Grundstückes (dinglichen Rechtes) zu enthalten. Die sonstigen nach Absatz eins, zu leistenden Entschädigungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde durch einen besonderen Bescheid festzusetzen. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl.Nr. 71 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, zu ermitteln.
(3)Bei der Rohrverlegung auf fremden Grundstücken ist auf die Wünsche der betroffenen Liegenschaftseigentümer nach Tunlichkeit Rücksicht zu nehmen. Die Rohrverlegung hat derart zu erfolgen, dass der Wert und die Benützbarkeit des betroffenen Grundstückes möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(4)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden sinngemäß auch für den Fall Anwendung, dass unter den im Abs. 1 erster Satz genannten Voraussetzungen ein Hauptkanal durch die Gemeinde über fremden Grund und Boden verlegt werden muss.Die Bestimmungen der Absatz eins, bis 3 finden sinngemäß auch für den Fall Anwendung, dass unter den im Absatz eins, erster Satz genannten Voraussetzungen ein Hauptkanal durch die Gemeinde über fremden Grund und Boden verlegt werden muss.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden jedoch nur dann Anwendung, wenn der durch dieses Gesetz angestrebte Zweck nicht schon durch Anwendung des § 63 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013, erreicht werden kann. Die Bestimmungen der Absatz eins, bis 3 finden jedoch nur dann Anwendung, wenn der durch dieses Gesetz angestrebte Zweck nicht schon durch Anwendung des Paragraph 63, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,, erreicht werden kann.
(6)Für die Auferlegung einer Verpflichtung gemäß Abs. 2 und Abs. 4 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.Für die Auferlegung einer Verpflichtung gemäß Absatz 2 und Absatz 4, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Zufolge § 15 Abs. 1 Z. 11 NÖ BauO 2014 handelt es sich bei der „Herstellung von Hauskanälen“ um ein anzeigepflichtiges Vorhaben, das der Baubehörde schriftlich anzuzeigen ist.Zufolge Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 11, NÖ BauO 2014 handelt es sich bei der „Herstellung von Hauskanälen“ um ein anzeigepflichtiges Vorhaben, das der Baubehörde schriftlich anzuzeigen ist. Der Anzeige sind gemäß Abs. 2 leg. cit. zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.Der Anzeige sind gemäß Absatz 2, leg. cit. zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und unter Anwendung der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Voranzustellen ist zunächst, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.1988, Zl. 88/05/0141). Beschwerdegegenstand sind die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 26.07.2016, nicht jedoch der längst in Rechtskraft erwachsene Bescheid des Bürgermeisters der Markgemeinde *** vom 04.07.
  1. Eben dieser Bescheid gehört dem Rechtsbestand infolge dessen Rechtskraft an und ist es dem Landesverwaltungsgericht NÖ verwehrt, eine inhaltliche Prüfung dieses Bescheides im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens vorzunehmen oder ein Verfahren zu dessen amtswegigen Behebung gemäß § 68 Abs. 4 AVG zu führen.Voranzustellen ist zunächst, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.1988, Zl. 88/05/0141). Beschwerdegegenstand sind die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 26.07.2016, nicht jedoch der längst in Rechtskraft erwachsene Bescheid des Bürgermeisters der Markgemeinde *** vom 04.07.
  2. Eben dieser Bescheid gehört dem Rechtsbestand infolge dessen Rechtskraft an und ist es dem Landesverwaltungsgericht NÖ verwehrt, eine inhaltliche Prüfung dieses Bescheides im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens vorzunehmen oder ein Verfahren zu dessen amtswegigen Behebung gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG zu führen. Gegen einen Verpflichteten ist die Zwangsstrafe in der angedrohten Höhe zu verhängen, wenn er dem ihm mit rechtskräftigem Bescheid erteilten Auftrag nicht nachgekommen ist, eben dieser Auftrag wegen seiner eigentümlichen Beschaffenheit auch nicht durch einen Dritten zu bewerkstelligen ist, dem Verpflichteten die Zwangsstrafe für den Fall des Nichtnachkommens nachweislich angedroht wurde und ein gelinderes Zwangsmittel nicht in Betracht kommt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 28.03.1996, Zl. 95/06/0188).Gegen einen Verpflichteten ist die Zwangsstrafe in der angedrohten Höhe zu verhängen, wenn er dem ihm mit rechtskräftigem Bescheid erteilten Auftrag nicht nachgekommen ist, eben dieser Auftrag wegen seiner eigentümlichen Beschaffenheit auch nicht durch einen Dritten zu bewerkstelligen ist, dem Verpflichteten die Zwangsstrafe für den Fall des Nichtnachkommens nachweislich angedroht wurde und ein gelinderes Zwangsmittel nicht in Betracht kommt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 28.03.1996, Zl. 95/06/0188). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.11.2005, Zl. 2003/06/0202, ausgeführt, dass die Herstellung eines konsentierten Kanalanschlusses an sich grundsätzlich auch durch einen Dritten vorgenommen werden kann. Im vorliegenden Fall ist entsprechend den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 über die Herstellung des Hauskanals die Anzeige bei der Baubehörde zu erstatten, der die zur Beurteilung des Vorhabens notwendigen Unterlagen, beizulegen sind. Die Erstattung der Anzeige kann jedoch nicht durch Ersatzvornahme vollzogen werden, wodurch die gegenständliche Leistung somit eine solche ist, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt. Der den Beschwerdeführern erteilte baupolizeiliche Auftrag beinhaltet somit auch eine gesetzliche Verpflichtung zu einer Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 VGG, weshalb die Verhängung einer Zwangsstrafe grundsätzlich nicht rechtswidrig ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.11.2005, Zl. 2003/06/0202, ausgeführt, dass die Herstellung eines konsentierten Kanalanschlusses an sich grundsätzlich auch durch einen Dritten vorgenommen werden kann. Im vorliegenden Fall ist entsprechend den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 über die Herstellung des Hauskanals die Anzeige bei der Baubehörde zu erstatten, der die zur Beurteilung des Vorhabens notwendigen Unterlagen, beizulegen sind. Die Erstattung der Anzeige kann jedoch nicht durch Ersatzvornahme vollzogen werden, wodurch die gegenständliche Leistung somit eine solche ist, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt. Der den Beschwerdeführern erteilte baupolizeiliche Auftrag beinhaltet somit auch eine gesetzliche Verpflichtung zu einer Handlung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VGG, weshalb die Verhängung einer Zwangsstrafe grundsätzlich nicht rechtswidrig ist. Die belangte Behörde übersieht in diesem Zusammenhang jedoch den Umstand, dass ein konsentiertes Projekt über die Herstellung des für den Anschluss an den Schmutzwasserkanal der Marktgemeinde *** erforderlichen Hauskanals der Beschwerdeführer bisher nicht vorliegt und, da dafür jedenfalls Fremdgrund in Anspruch genommen werden muss, vor dessen Realisierung zwingend ein weiterer Rechtsakt, nämlich die rechtskräftige Erlassung des in § 18 Abs. 2 NÖ KanalG vorgesehenen Bescheides erforderlich ist.Die belangte Behörde übersieht in diesem Zusammenhang jedoch den Umstand, dass ein konsentiertes Projekt über die Herstellung des für den Anschluss an den Schmutzwasserkanal der Marktgemeinde *** erforderlichen Hauskanals der Beschwerdeführer bisher nicht vorliegt und, da dafür jedenfalls Fremdgrund in Anspruch genommen werden muss, vor dessen Realisierung zwingend ein weiterer Rechtsakt, nämlich die rechtskräftige Erlassung des in Paragraph 18, Absatz 2, NÖ KanalG vorgesehenen Bescheides erforderlich ist. Dieser Bescheid kann, wie der VwGH in seinem bereits oben zitierten Erkenntnis vom 27.09.2013 ausgeführt hat, erst nach einem umfassenden Kostenvergleich möglicher Verlegungsvarianten erlassen werden. In diese Vergleichsberechnung sind zum Schutz des anschlusspflichtigen Liegenschaftseigentümers vor unverhältnismäßigen Kosten auch die im Zusammenhang mit den verschiedenen Anschlussvarianten auf Eigengrund zu erwartenden Kosten miteinzubeziehen. Die Argumentation der belangten Behörde, sie stoße bei der Ermittlung der Trassenführung auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer gleichsam an die Grenzen des ihr Möglichen, da die Beschwerdeführer über ihr Grundstück voll verfügungsberechtigt seien und sie die Absicht haben könnten, bestimmte Teile von einer Kanalverlegung freizuhalten oder künftig zu bebauen, überzeugt nicht, zumal die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen hat und, wie bereits bei der durchgeführten Prüfung der Trassenvarianten auf Fremdgrund, auch bei der Prüfung der Trassenvarianten auf Eigengrund der Beschwerdeführer, ohne dass bereits bestimmte Tatsachen gegeben wären, auf allgemeine Vermutungen über in der Zukunft mögliche Vorhaben keine Rücksicht zu nehmen hat. Auch ist die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Verlegung der Hausleitung auf Landesstraßengrund (Variante 2) würde ein Verfahren nach § 18 Abs. 2 NÖ KanalG überflüssig machen, mit der geltenden Rechtslage nicht in Einklang zu bringen.Auch ist die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Verlegung der Hausleitung auf Landesstraßengrund (Variante 2) würde ein Verfahren nach Paragraph 18, Absatz 2, NÖ KanalG überflüssig machen, mit der geltenden Rechtslage nicht in Einklang zu bringen. Aus § 5 Abs. 2 zweiter Satz VVG folgt, dass mit jeder Androhung einer Zwangsstrafe dem Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung einzuräumen ist (Paritionsfrist). Die Einräumung dieser Frist zielt darauf ab, dem Verpflichteten die Möglichkeit zu geben, durch Nachholung der versäumten Handlung der Vollstreckung zu entgehen. Dabei ist die Paritionsfrist so zu bemessen, dass sie - bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung - zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2010, Zl. 2009/05/0156). Das Ende der gemäß § 5 Abs. 2 VVG gesetzten Frist bezeichnet jenen Zeitpunkt, bis zu dem der Verpflichtete seiner Verpflichtung spätestens hätte nachkommen müssen, um der Anordnung der angedrohten Zwangsstrafe durch Vollstreckung zu entgehen.Aus Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz VVG folgt, dass mit jeder Androhung einer Zwangsstrafe dem Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung einzuräumen ist (Paritionsfrist). Die Einräumung dieser Frist zielt darauf ab, dem Verpflichteten die Möglichkeit zu geben, durch Nachholung der versäumten Handlung der Vollstreckung zu entgehen. Dabei ist die Paritionsfrist so zu bemessen, dass sie - bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung - zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2010, Zl. 2009/05/0156). Das Ende der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VVG gesetzten Frist bezeichnet jenen Zeitpunkt, bis zu dem der Verpflichtete seiner Verpflichtung spätestens hätte nachkommen müssen, um der Anordnung der angedrohten Zwangsstrafe durch Vollstreckung zu entgehen. Berücksichtigt man, dass alleine die Rechtsmittelverfahren ab der Erlassung des ersten von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl in dieser Angelegenheit erlassenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 2 NÖ KanalG bisher mehr als fünf Jahre in Anspruch genommen haben und ein eine rechtskräftige Entscheidung über Duldungsverpflichtungen und Entschädigungsleistungen, die jedoch eine Voraussetzung für die Durchführung der konkreten Arbeiten zur Herstellung des Hauskanals darstellt, nach wie vor nicht vorliegt, erweist sich die den Beschwerdeführern mit der Androhung einer Zwangsstrafe vom 09.05.2016 eingeräumte Paritionsfrist von lediglich zwei Monaten tatsächlich als zu kurz bemessen.Berücksichtigt man, dass alleine die Rechtsmittelverfahren ab der Erlassung des ersten von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl in dieser Angelegenheit erlassenen Bescheides gemäß Paragraph 18, Absatz 2, NÖ KanalG bisher mehr als fünf Jahre in Anspruch genommen haben und ein eine rechtskräftige Entscheidung über Duldungsverpflichtungen und Entschädigungsleistungen, die jedoch eine Voraussetzung für die Durchführung der konkreten Arbeiten zur Herstellung des Hauskanals darstellt, nach wie vor nicht vorliegt, erweist sich die den Beschwerdeführern mit der Androhung einer Zwangsstrafe vom 09.05.2016 eingeräumte Paritionsfrist von lediglich zwei Monaten tatsächlich als zu kurz bemessen. Das derzeitige Fehlen eines rechtskräftigen Bescheides gemäß § 18 Abs. 2 NÖ KanalG führt im hier anhängigen Verfahren zudem zu einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Erfüllung der den Beschwerdeführern auferlegten unvertretbaren Leistung und hat demnach die Unzulässigkeit der Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 5 VVG zur Folge.Das derzeitige Fehlen eines rechtskräftigen Bescheides gemäß Paragraph 18, Absatz 2, NÖ KanalG führt im hier anhängigen Verfahren zudem zu einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Erfüllung der den Beschwerdeführern auferlegten unvertretbaren Leistung und hat demnach die Unzulässigkeit der Verhängung von Zwangsstrafen gemäß Paragraph 5, VVG zur Folge. Der Beschwerde war daher der Erfolg nicht zu versagen und waren die angefochtenen Bescheide spruchgemäß aufzuheben. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.905.001.2016

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