Obsah (22)
§ 28§ 46§ 53b§ 25aArt. 133§ 11§ 23§ 39a§ 17§ 41§ 41a§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 8§ 2§ 81§ 21a§ 293§ 76RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1128/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rote – Karte plus“
§ 46Abs. 1 Z 2 lit. a i
Vm §§ 23 Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rote – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraphen 23, Absatz 4, 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Die Beschwerdeführerin hat
§ 53bAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i
Vm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.01.2017 zu GZ. LVwG-AV-1129/002-2016 mit insgesamt 284,-- Euro bestimmten Barauslagen für die zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.01.2017 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin Mag. SH mit dem Die Beschwerdeführerin hat
Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.01.2017 zu GZ. LVwG-AV-1129/002-2016 mit insgesamt 284,-- Euro bestimmten Barauslagen für die zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.01.2017 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin Mag. SH mit dem Betrag in der Höhe von 142,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Am 02.02.2016 brachte SV als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin EV, geb. ***, für diese als Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein. Diesem Antrag wurde ein Quotenplatz aus dem Quotenkontingent 2016 zugeteilt. Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin teils im Original und teils in Kopie eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für die Beschwerdeführerin vom 14.01.2016, den Reisepass der Beschwerdeführerin (gültig bis zum 24.12.2018), die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin und eine Mitteilung des Kantons *** vom 21.01.2016 bei. In dem von der Mutter der Beschwerdeführerin am selben Tage auch für sich selbst beim Amt der NÖ Landesregierung zu GZ. IVW1F-16254 eingebrachten Antrag auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wurden von dieser darüber hinausgehende Urkunden vorgelegt. Nachdem die Mutter der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung vom 24.02.2016 und vom 28.07.2016 jeweils aufgefordert wurde, in einem näher bezeichnete Urkunden ergänzend vorzulegen, legte diese einen KFZ-Kaufvertrag vom 09.08.2015, eine Teilnahmebestätigung des Sprachinstitutes Porcart vom 05.03.2016, mehrere Kontoauszüge und Kontoübersichten der Erste Bank der Österreichischen Sparkassen AG für MV, eine Auflistung von Betriebskosten der Adresse ***, *** für MV, Abrechnungsbelege der WP für MV für die Monate Oktober und November 2015 sowie Februar 2016, einen Grundbuchsauszug der EZ *** der KG *** vom 03.07.2016, ein Prüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) für die Mutter der Beschwerdeführerin „A1-Fit für Österreich, Niveaustufe A1“ vom 05.03.2016, eine Versicherungspolizze der Sparkassenversicherung AG samt Kreditzusagen der Erste Bank der Österreichischen Sparkassen AG für MV jeweils vom 13.09.2013, weitere Kontoübersichten und zwei Schreiben der Erste Bank der Österreichischen Sparkassen AG an MV jeweils vom 03.08.2016 vor. Über Aufforderung des Amtes der NÖ Landesregierung wurde zudem mit Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25.02.2016 bestätigt, dass bezüglich der Mutter der Beschwerdeführerin keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bestehen würden. Darüber hinaus wurde mit undatiertem Schreiben der Stadtgemeinde *** bestätigt, dass es sich bei der Unterkunft in ***, ***, um eine ortsübliche im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG handle.Über Aufforderung des Amtes der NÖ Landesregierung wurde zudem mit Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25.02.2016 bestätigt, dass bezüglich der Mutter der Beschwerdeführerin keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bestehen würden. Darüber hinaus wurde mit undatiertem Schreiben der Stadtgemeinde *** bestätigt, dass es sich bei der Unterkunft in ***, ***, um eine ortsübliche im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG handle. Das Amt der NÖ Landesregierung hat darüber hinaus Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister betreffend die Eltern der Beschwerdeführerin sowie aus dem Gewerbeinformationssystem Austria eingeholt. Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 14.09.2016, GZ. IVW1F-16255, wurde der am 02.02.2016 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass für die Beschwerdeführerin durch die Erziehungsberechtigte am 02.02.2016 persönlich ein Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eingebracht worden wäre. Der zum gleichen Zeitpunkt gestellte Antrag der Kindesmutter auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ hätte allerdings mangels des Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen
§ 11Abs. 2 Z 2 und Z 4 NAG i
Vm § 11 Abs. 5 NAG für den beantragten Aufenthaltstitel abgewiesen werden müssen. Da es sich beim vorliegenden Antrag um den erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das minderjährige Kind handeln würde, würden sich die Art und die Dauer ihres Aufenthaltes
§ 23Abs.
4 NAG nach dem Aufenthaltstitel der obsorgeberechtigten Kindesmutter richten. Da die Mutter jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt sei, würden somit die Voraussetzungen
§ 23Abs.
4 NAG nicht vorliegen, weshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitel für den Beschwerdeführer nicht möglich sei.Der zum gleichen Zeitpunkt gestellte Antrag der Kindesmutter auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ hätte allerdings mangels des Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG für den beantragten Aufenthaltstitel abgewiesen werden müssen. Da es sich beim vorliegenden Antrag um den erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das minderjährige Kind handeln würde, würden sich die Art und die Dauer ihres Aufenthaltes
Paragraph 23, Absatz 4, NAG nach dem Aufenthaltstitel der obsorgeberechtigten Kindesmutter richten. Da die Mutter jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt sei, würden somit die Voraussetzungen
Paragraph 23, Absatz 4, NAG nicht vorliegen, weshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitel für den Beschwerdeführer nicht möglich sei.
- Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer durch ihren Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 07.10.2016 beantragte die Beschwerdeführerin, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, sowie sodann den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin aus, dass die gesetzlichen erforderlichen Unterhaltsmittel der Eltern der Beschwerdeführerin ausreichend und überschießend vorliegen würden. So lasse die Verwaltungsbehörde bei der Berechnung des tatsächlichen Einkommens des Vaters der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der zu erstellenden Zukunftsprognose unberücksichtigt, dass dieser eine zweite aliquote Sonderzahlung beziehe. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfe des Weiteren die Verwaltungsbehörde nur dann Sparguthaben nicht berücksichtigen, wenn diese aus illegalen Quellen stammen würden. Entsprechende Feststellungen seien von der Behörde nicht getroffen worden, sodass auch die Sparguthaben der Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legen seien. Die Verfügungsberechtigung über das Sparkonto ergebe sich bereits auf Grund der Nennung am Kontoauszug bzw. sei von der Verwaltungsbehörde selbst festgestellt worden, dass es sich um das Sparkonto des Vaters der Beschwerdeführerin handle. Der aktuelle Guthabensstand auf dem Konto betrage € 7.050,-- und ergebe sich auch schon alleine daraus, dass der monatlich errechnete Differenzbetrag für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels in diesem Sparguthaben ausreichend gedeckt sei. Tatsächlich stamme dieses Guthaben zum Teil aus dem Verkauf des Fahrzeuges, zum Teil aus Ersparnissen. Der Vater der Beschwerdeführerin habe entgegen der behördlichen Feststellungen in den letzten Jahren über ein erhebliches Einkommen verfügt, welches die von ihm zu begleichenden Fixkosten bei weitem überstiegen habe. Nicht zuletzt könne die Mutter der Beschwerdeführerin nach Erteilung des Aufenthaltstitels umgehend eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und genüge bei Berücksichtigung dieses zukünftigen Einkommens das Haushaltsnettoeinkommen bei weitem den gesetzlichen Erfordernissen. Der Mutter der Beschwerdeführerin wäre es auch bei Einhaltung des § 45 Abs. 3 AVG möglich gewesen, die entsprechenden ergänzenden Unterhaltsmittel darzulegen bzw. auf die beabsichtigte Beweiswürdigung zu reagieren. Es liege demnach auch ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.Nicht zuletzt könne die Mutter der Beschwerdeführerin nach Erteilung des Aufenthaltstitels umgehend eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und genüge bei Berücksichtigung dieses zukünftigen Einkommens das Haushaltsnettoeinkommen bei weitem den gesetzlichen Erfordernissen. Der Mutter der Beschwerdeführerin wäre es auch bei Einhaltung des Paragraph 45, Absatz 3, AVG möglich gewesen, die entsprechenden ergänzenden Unterhaltsmittel darzulegen bzw. auf die beabsichtigte Beweiswürdigung zu reagieren. Es liege demnach auch ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 21.10.2016 legte das Amt der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 25.10.2016, den gesamten Verwaltungsakt zur GZ. IVW1F-16255 zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 18.01.2017 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor, dass der Vater der Beschwerdeführerin im November 2016 den Arbeitsplatz gewechselt habe und nun ein deutlich höheres Nettoeinkommen ins Verdienen bringe. Im Dezember 2016 habe das Nettoeinkommen € 2.267,27 betragen, wobei auf Grund der lediglich 100 bezahlten Arbeitsstunden dieses deutlich niedriger sei als das zu erwartende zukünftige Einkommen. Das Jänner-Gehalt werde bereits deutlich höher sein. Im Übrigen werde auch die Mutter der Beschwerdeführerin nach Erteilung des Aufenthaltstitels eine geringfügige Erwerbstätigkeit aufnehmen und hierbei ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. € 370,-- inklusive der aliquoten Sonderzahlungen ins Verdienen bringen. Darüber hinaus bestehe derzeit ein Sparguthaben in der Höhe von € 7.500,--, womit das Haushaltseinkommen den gesetzlichen Unterhaltserfordernissen genüge. Mit diesem Schriftsatz legte die Beschwerdeführerin eine Kontoübersicht für den Zeitraum Februar bis Dezember 2016, Abrechnungsbelege der WP für MV für die Monate März bis Juli 2016, Lohnabrechnungen der MS GmbH für MV für die Monate November und Dezember 2016, einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag abgeschlossen zwischen der Fa. OD Service und der Mutter der Beschwerdeführerin vom 03.01.2017 und einen Kontoauszug vom 29.12.2016 (Beilagen ./1 bis ./10) vor. Am 19.01.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies einerseits mit Zustimmung der Parteien auf Grund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam mit dem Verfahren LVwG-AV-1129-2016 (Beschwerdeverfahren der SV), andererseits nach entsprechender vorangegangener Antragstellung durch die Beschwerdeführerin
§ 39aAbs.
1 AVG unter Zuziehung einer Dolmetscherin für die bosnische Sprache. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hatte vorab sein Nichterscheinen zu dieser Verhandlung entschuldigt.Am 19.01.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies einerseits mit Zustimmung der Parteien auf Grund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam mit dem Verfahren LVwG-AV-1129-2016 (Beschwerdeverfahren der SV), andererseits nach entsprechender vorangegangener Antragstellung durch die Beschwerdeführerin
Paragraph 39 a, Absatz eins, AVG unter Zuziehung einer Dolmetscherin für die bosnische Sprache. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hatte vorab sein Nichterscheinen zu dieser Verhandlung entschuldigt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. IVW1F-16254 und IVW1F-16255 des Amtes der NÖ Landesregierung sowie GZ. LVwG-AV-1128-2016 und LVwG-AV-1129-2016 jeweils des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahmen der SV als Beschwerdeführerin in dem sie betreffenden Verfahren sowie des Zeugen MV. Im Übrigen wurde im Rahmen dieser Verhandlung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Mutter der Auftrag erteilt, ergänzend den aktuellen Arbeitsvertrag des MV mit der Firma MS GmbH, den Lohnzettel der MS GmbH für MV für den Monat Jänner 2017 sowie Kontoauszüge, aus welchen sich die Überweisung der Gehälter an MV für die Monate November 2016 bis Jänner 2017 ergeben, vorzulegen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. IVW1F-16254 und IVW1F-16255 des Amtes der NÖ Landesregierung sowie GZ. LVwG-AV-1128-2016 und , LVwG-AV-1129-2016 jeweils des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahmen der SV als Beschwerdeführerin in dem sie betreffenden Verfahren sowie des Zeugen MV. Im Übrigen wurde im Rahmen dieser Verhandlung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Mutter der Auftrag erteilt, ergänzend den aktuellen Arbeitsvertrag des MV mit der Firma MS GmbH, den Lohnzettel der MS GmbH für MV für den Monat Jänner 2017 sowie Kontoauszüge, aus welchen sich die Überweisung der Gehälter an MV für die Monate November 2016 bis Jänner 2017 ergeben, vorzulegen. Mit Email vom 08.02.2017 legte die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter eine Entgeltbescheinigung der MS GmbH für MV für den Monat Jänner 2017 samt Informationsschreiben der MS GmbH an alle Mitarbeiter, 3 Kontoauszüge vom 06.02.2017 und einen Arbeitsvertrag abgeschlossen zwischen der MS GmbH für MV vom 03.11.2016 bzw. 04.11.2016 vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dem Amt der NÖ Landesregierung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit gegeben, zu diesen ergänzend von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden Stellung zu nehmen. Davon machte das Amt der NÖ Landesregierung binnen der eingeräumten Frist nicht Gebrauch. Im Übrigen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und in das Zentrale Fremdenregister jeweils die Eltern der Beschwerdeführerin betreffend.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin EV, geboren am ***, ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und die Tochter der seit dem 22.06.2013 in aufrechter Ehe lebenden MV und SV, beide ebenso Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Reisepasses, dessen Gültigkeit am 24.12.2018 endet. MV ist bereits seit seiner Geburt in Österreich aufhältig und wurde ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 13.04.2007 der aufrechte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ erteilt. Wenngleich die Eltern des MV auch in Bosnien und Herzegowina noch über ein eigenes Haus verfügen, leben auch diese in Österreich. MV ist seit November 2011 mit mehrmaligen Unterbrechungen in verschiedenen Arbeitsverhältnissen erwerbstätig, seit dem 20.04.2015 durchgehend bis heute. Sein letztes Arbeitsverhältnis bei der WP GmbH wurde von ihm deshalb gekündigt, da er bei der Firma MS GmbH, in der auch dessen Vater im Betriebsrat tätig ist, eine besser bezahlte Arbeitsstelle annehmen konnte. Eben dort ist er seit 14.11.2016 beschäftigt und ist davon auszugehen, dass er auch bis auf weiteres, jedenfalls mindestens in der nunmehr beantragten Dauer des Aufenthaltes seiner Ehegattin und seiner Tochter in Österreich, eben dort beschäftigt sein wird. MV bringt in seinem nunmehrigen Arbeitsverhältnis ein Grundgehalt in der Höhe von € 2.025,82 brutto zuzüglich Sonderzahlungen, was einem Durchschnittsnettoeinkommen von monatlich € 1.762,42 entspricht, ins Verdienen. Zusätzlich bezieht MV regelmäßig Zulagen wie Erschwerniszuschlagen, Schmutzzulagen und Entfernungszulagen, denen keine entsprechende Ausgaben gegenüberstehen, und ausbezahlte Überstunden jeweils in unterschiedlicher monatlicher Höhe. Mit Kaufvertrag vom 29.11.2013 erwarb MV das Alleineigentum an der in der ***, ***, etablierten Wohnung. Die Finanzierung dieses Wohnungskaufes und der daran notwendigen Sanierung erfolgte primär durch zwei bei der Erste Bank der Österreichischen Sparkassen AG von MV aufgenommenen Kredite über insgesamt € 60.000,-- und durch dessen eigenen Ersparnisse bzw. Unterstützung dessen Eltern. Die monatlichen Kreditraten zur Rückzahlung dieser beiden Kredite belaufen sich auf € 225,71 bzw. € 221,28 und kommt MV auch diesen monatlichen Rückzahlungen jeweils pünktlich nach. Darüber hinaus wurde von MV zur Besicherung dieser Kredite unter anderem auch eine Lebensversicherung bei der Sparkassen Versicherung AG abgeschlossen, wobei sich die monatliche Prämie auf € 50,18 beläuft. Die monatlichen von MV zu tragenden Betriebskosten dieser Wohnung belaufen sich auf € 266,
- Darüber hinaus hat MV eine vierteljährliche Prämie für die Haftpflichtversicherung seines PKWs von € 216,--, eine monatliche Prämie für die Unfallversicherung von € 73,78 und eine halbjährliche Prämie für die Haushaltsversicherung in der Höhe von € 48,97 zu bezahlen. MV verfügt darüber hinaus bei der Erste Bank der Österreichischen Sparkassen AG über ein derzeitiges Sparguthaben in der Höhe von € 7.500,--, welches aus einem Autoverkauf einerseits und aus regelmäßigen Ersparnissen andererseits stammt. Eben diese von MV nunmehr auch bewohnte Wohnung besteht aus einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einer Küche, einem Bad und einem WC und hat eine Wohnnutzfläche von 65 m². Die Wohnung entspricht jedenfalls hinsichtlich ihrer Größe und ihrer Ausstattung der Ortsüblichkeit für zwei Personen samt einem Kleinkind und Besuchen einer weiteren erwachsenen Person. SV ist in Bosnien und Herzegowina geboren, dort aufgewachsen und hat eben dort ihre Schul- und Berufsausbildung als diplomierte Krankenschwester inklusive eines sechsmonatigen Praktikums absolviert. Es war ihr auf Grund der dort schwierigen Arbeitsplatzsituation bislang nicht möglich, ihren erlernten Beruf in Bosnien und Herzegowina auch auszuüben. Die Beschwerdeführerin lebt zurzeit gemeinsam mit ihrer Mutter im Haus ihrer Großeltern gemeinsam mit diesen und dem jüngeren Bruder ihrer Mutter. Bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung wurde die Mutter der Beschwerdeführerin ab Eingehen ihrer Beziehung zu ihrem nunmehrigen Ehemann von diesem in Bosnien und Herzegowina regelmäßig besucht. Seit 2014 wird sie und die Beschwerdeführerin von ihm im Durchschnitt alle sechs Monate für jeweils drei Monate nach Österreich geholt und lebt die Familie sodann während dieser Besuche in eben der Wohnung des MV, welches auch der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter im Falle der Erteilung der von beiden beantragten Aufenthaltstitel ist. Familienangehörige der Beschwerdeführerin mit Ausnahme ihres Vaters und dessen Eltern leben in Österreich nicht. Am 02.02.2016 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin für diese persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 46Abs.
1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Diesem Antrag konnte auch sofort ein Quotenplatz zugeteilt werden.Am 02.02.2016 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin für diese persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Diesem Antrag konnte auch sofort ein Quotenplatz zugeteilt werden. Nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels wird die Mutter der Beschwerdeführerin auch unverzüglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wobei sie zunächst dies zur Verfestigung ihrer Deutschkenntnisse verwendet und in weiterer Folge in ihrem erlernten Beruf tätig sein möchte. Diesbezüglich verpflichtete sich die Fa. OD Service mit arbeitsrechtlichem Vorvertrag vom 03.01.2017 auch mittlerweile gegenüber der Mutter der Beschwerdeführerin, diese sofort nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in eben diesem Unternehmen als Reinigungskraft teilzeitbeschäftigt mit 7 Stunden wöchentlich einzustellen. Sie wird daraus ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 317,10 exklusive Sonderzahlung beziehen. Nach Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels werden die Beschwerdeführerin und ihre Mutter aus deren eigenen Berufstätigkeit in Österreich über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz bei der NÖGKK verfügen. Mit Prüfungszeugnis vom 05.03.2016 wurde zudem der Mutter der Beschwerdeführerin vom Österreichischen Integrationsfonds bescheinigt, dass diese an eben diesem Tag die Prüfung „Deutsch A1“ in Wien bestanden hat. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass ansonsten die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin bzw. an deren Mutter sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.02.2017 zu GZ. LVwG-AV-1129/001-2016 wurde SV ein Erstaufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
- Beweiswürdigung: Zunächst ist im Grundsätzlichen festzuhalten, dass die Eltern der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahmen vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen jeweils glaubwürdigen Eindruck hinterließen und stehen deren Aussagen nicht nur auch im Wesentlichen zueinander, sondern auch im Wesentlichen mit sämtlichen von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen und im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Urkunden im Einklang. Von den Eltern der Beschwerdeführerin wurden auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren und auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nach entsprechender Aufforderungen sämtliche zur ausreichenden Beurteilung notwendigen Urkunden vorgelegt. Im Konkreten ist zunächst unstrittig, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte und ergibt sich eben dies auch aus dem dem Antrag angeschlossenen Aktenvermerk der Verwaltungsbehörde. Sämtliche festgestellten persönlichen Daten der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern ergeben sich aus den Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter, der Heiratsurkunde ihrer Eltern, den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und den übereinstimmenden Aussagen der Eltern der Beschwerdeführerin. Die Gültigkeit des Reisepasses der Beschwerdeführerin ergibt sich unbedenklich aus eben diesem. Insbesondere aus dem Zentralen Melderegister und den Aussagen waren auch die Feststellungen im Zusammenhang mit den wechselseitigen Kontakten der Eltern der Beschwerdeführerin seit Eingehen deren Beziehung zu entnehmen. Der festgestellte Aufenthaltstitel des Vaters der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister und der vorgelegten Aufenthaltskarte des Zeugen. Was die berufliche Situation des Zeugen MV betrifft, waren die diesbezüglichen Feststellungen den Versicherungsdatenauszügen, den vorgelegten Lohnunterlagen, insbesondere den Beilagen ./2 bis ./8, sowie den nachträglich am 08.02.2017 von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden und der Aussage des Zeugen zu entnehmen. Glaubwürdig wurde vom Zeugen dargelegt, jedenfalls stehen diesbezüglich keine Beweisergebnisse entgegen, dass die bisherigen Arbeitsplatzwechsel nicht auf ein Verschulden des Zeugen zurückzuführen sind und der nunmehrige letzte Arbeitsplatzwechsel im November 2016 ausschließlich aus finanziellen Motiven begründet war. Der Zeuge ist nunmehr auch bereits seit April 2015 durchgehend beschäftigt und gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, nicht seiner Aussage zu folgen, dass sein nunmehriges Arbeitsverhältnis auf Dauer angelegt ist, jedenfalls zumindest für die beantragte Dauer des Aufenthaltes seiner Ehegattin und seiner Tochter andauern wird. Hier ist sicherlich auch nicht unerheblich, dass der Vater des Zeugen glaubhaft im Betriebsrat dieses Unternehmens tätig ist. Das Einkommen des Zeugen aus dem nunmehrigen Arbeitsverhältnis war den Beilagen ./7 und ./8 sowie dem ergänzend vorgelegten Lohnzettel für Jänner 2017 und dem nachträglich vorgelegten Arbeitsvertrag zu entnehmen. Daraus ergibt sich jedenfalls, dass der Zeuge über ein fixes monatliches Grundgehalt in der Höhe von € 2.025,82 verfügt. Zuzüglich der beiden jährlichen Sonderzahlungen errechnet sich nach dem Brutto-Netto-Rechner ein monatliches Grundeinkommen in der festgestellten Höhe von € 1.762,
- Dazu kommen entsprechend der vorgelegten Lohnbestätigungen Zulagen, denen jedenfalls glaubhaft keine entsprechenden Ausgaben des Zeugen gegenüberstehen. Die Höhe dieser Zulagen ist im Hinblick darauf, dass der Zeuge erst seit Mitte November 2016 bei seinem nunmehrigen Arbeitgeber beschäftigt ist und naturgemäß diese Zulagen in deren Höhe variieren, noch nicht mit verlässlicher Sicherheit in Form eines Durchschnittsbetrages feststellbar, jedoch auch in rechtlicher Hinsicht nicht von Relevanz. Schon alleine unter Zugrundelegung der vorgelegten Kontoauszüge besteht auch kein Zweifel, dass dem Vater der Beschwerdeführerin von seinem Arbeitgeber das monatliche Gehalt pünktlich zur Auszahlung gebracht wird. Was das Sparguthaben laut Beilage ./10 betrifft ist offenkundig, dass dieses auf den Zeugen lautet, und ist demnach nachvollziehbar, dass jedenfalls dieser über dieses Sparguthaben verfügungsberechtigt ist. Nachvollziehbar wurde vom Zeugen geschildert, wie es zu diesem Sparguthaben gekommen ist, nämlich einerseits primär aus eigenen, über Jahre angehäuften Ersparnissen aus seinem Einkommen und aus dem Autoverkauf laut dem im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Autokaufvertrag, andererseits aus Unterstützungen seiner Eltern. Was die monatlichen Ausgaben des Zeugen betrifft, ergeben sich die monatlichen Kreditraten aus den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Kreditzusagen in Verbindung mit den Kontoaufstellungen des Zeugen. Die regelmäßig zu leistenden Versicherungsprämien ergeben sich aus diesen Kontoaufstellungen in Verbindung mit der Aussage des Zeugen. Dass diese angesprochenen Kredite zudem im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf des Zeugen aufgenommen wurden, ergibt sich aus dem Inhalt der Kreditzusagen und aus dem zeitlichen Zusammenhang. Der Zeitpunkt des Wohnungskaufes selbst ergibt sich aus dem im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Grundbuchsauszug. Die Ausstattung der Wohnung wurde von der Mutter der Beschwerdeführerin glaubwürdig dargelegt. Schon alleine daraus, dass die Renovierungskosten nach der Aussage des Zeugen ein nicht unerhebliches Maß ausmachten, ist glaubwürdig, dass sich diese Wohnung nunmehr in einem guten Zustand befindet. Die Ortsüblichkeit eben dieser Wohnung wurde auch durch die Stadtgemeinde *** in deren undatierten Stellungnahme gegenüber der Verwaltungsbehörde bestätigt und besteht kein Anlass, dieser Stellungnahme inhaltlich nicht zu folgen. Es ist demnach insbesondere auch glaubwürdig und nachvollziehbar, dass diese Wohnung im Hinblick auf die Zimmeranzahl der Ortsüblichkeit für mindestens zwei erwachsene Personen und einem Kind entspricht und zusätzlich auch noch für den Fall von Besuchen eine weitere Person eine Schlafmöglichkeit im bestehenden Wohnzimmer hat. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der eigenen persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter in Bosnien und Herzegowina, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausbildung der Mutter der Beschwerdeführerin und im Zusammenhang mit der Wohnsituation ergeben sich aus der glaubwürdigen Aussage der SV. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte sich selbst einen persönlichen Eindruck verschaffen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin sichtlich bemüht ist, die deutsche Sprache schon alleine deshalb noch besser zu erlernen, um a la longue ihre Lebenssituation in Österreich und ihren erlernten Beruf als diplomierte Krankenschwester auch hier ausüben zu können. Die Mutter der Beschwerdeführerin verfolgt sichtlich zielstrebig ihr Ziel, in Österreich ein Familienleben mit ihrem Ehemann und ihrem Kind zu führen und gleichzeitig ihren erlernten Beruf hier auszuüben. Ihr diesbezügliches Bemühen ist auch schon alleine daraus dokumentiert, dass die Mutter der Beschwerdeführerin schon im Jahre 2013 einen Deutschkurs absolvierte. Demnach ist insbesondere auch glaubwürdig, dass die Mutter der Beschwerdeführerin auch umgehend in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchte und hinsichtlich der Kinderbetreuung auch durch eigene Familienangehörige bereits Sorge getragen wurde. Insbesondere war in diesem Zusammenhang dem vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag (Beilage ./9) zu folgen; es gibt nicht die geringsten Hinweise dafür, dass es sich hier etwa um eine reine Gefälligkeitsbestätigung oder um eine Lugurkunde handeln soll. Daraus ergibt sich auch vor allem auch die Höhe des zukünftigen (Netto-)Einkommens der SV, wobei mangels Ausweises in diesem Vorvertrag Sonderzahlungen nicht berücksichtigt werden konnten. Der aufrechte Krankenversicherungsschutz der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Mutter ergibt sich eben aus deren festgestellten eigenen künftigen Erwerbstätigkeit. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem zuletzt absolvierten Deutschkurs der Mutter der Beschwerdeführerin wurden dem diesbezüglich unbedenklichen Prüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfonds entnommen. Die Unbescholtenheit der Mutter der Beschwerdeführerin ergibt sich den dementsprechenden Strafregisterauskünften aus Bosnien und Herzegowina und der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister. Dass die Beschwerdeführerin selbst unbescholten ist, ist aufgrund ihres Alters evident und konnten demnach diesbezüglich Feststellungen unterbleiben. Auch für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen aus diesen oder sonstigen Gründen keinerlei Hinweise bzw. wurde auch derartiges von der Verwaltungsbehörde gar nicht behauptet. Die Feststellung im Zusammenhang mit dem an die Mutter der Beschwerdeführerin erteilten Erstaufenthaltstitel ergibt sich aus dem bezughabenden Verfahren LVwG-AV-1129-2016 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.Die Feststellung im Zusammenhang mit dem an die Mutter der Beschwerdeführerin erteilten Erstaufenthaltstitel ergibt sich aus dem bezughabenden Verfahren , LVwG-AV-1129-2016 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.
- Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der geltenden Fassung sind gegenständlich von Relevanz: § 8 Abs. 1 Z 2:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 : „
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: (…) 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG berechtigt; 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt; (…)“ § 46 Abs. 1:Paragraph 46, Absatz eins : „
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
- c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ § 81 Abs. 29:Paragraph 81, Absatz 29 : „
(29)Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und „Daueraufenthalt – EG“ gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates gelten als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates.“ § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 : „
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; (…)
- Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; (…)
- Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
- Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
- Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; (…)“ § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 : „
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
§ 53
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht; 1.
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. (…)
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1 und 6:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 : „
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (…)
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis
Abs. 1 gelten.“
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis
Absatz eins, gelten.“ § 23 Abs. 4:Paragraph 23, Absatz 4 : „
(4)Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.“„
(4)Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (Paragraph 47, Absatz 2,) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.“ § 20 Abs. 1:Paragraph 20, Absatz eins : „
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“ § 9b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet außerdem:Paragraph 9 b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet außerdem: „
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).„
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ § 292 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:Paragraph 292, Absatz 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet: „
(3)Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 284,32 € heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§ 257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 8 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 Euro im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen“„
(3)Nettoeinkommen im Sinne der Absatz eins und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 284,32 € heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (Paragraph 257,) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Absatz 8, anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 Euro im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen“ § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet schließlich:Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet schließlich: „
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2„
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.:
BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €) 1 120,00 €, aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben Anmerkung,
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €) 1 120,00 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist (Anm.: für 2017: 889,84 €) 882,78 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 882,78 €,
- cc)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,
- cc)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 (Anm.: für 2017: 889,84 €) 747,00 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259, Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 747,00 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2017: 327,29 €) 274,76 €,
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Anmerkung, für 2017: 327,29 €) 274,76 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 491,43 €) 412,54 €, falls beide Elternteile verstorben sind Anmerkung, für 2017: 491,43 €) 412,54 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2017: 581,60 €) 488,24 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres Anmerkung, für 2017: 581,60 €) 488,24 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 889,84 €) 747,00 €. falls beide Elternteile verstorben sind Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 747,00 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2017: 137,30 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung, für 2017: 137,30 €) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
Abs. 1 treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
Absatz eins, treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Aufgehoben.“ 7. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Der Antrag der Beschwerdeführerin lautete auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 46Abs.
1 NAG. Die Beschwerdeführerin ist zudem das minderjährige ledige Kind der SV
§ 2Abs.
1 Z 9 NAG, sodass sich
§ 23Abs.
4 NAG Art und Dauer des Aufenthaltstitels der Beschwerdeführerin nach dem Aufenthaltstitel der Mutter richten, zumal keinem anderen Fremden die Pflege und Erziehung der Beschwerdeführerin zukommt.Der Antrag der Beschwerdeführerin lautete auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, NAG. Die Beschwerdeführerin ist zudem das minderjährige ledige Kind der SV
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG, sodass sich
Paragraph 23, Absatz 4, NAG Art und Dauer des Aufenthaltstitels der Beschwerdeführerin nach dem Aufenthaltstitel der Mutter richten, zumal keinem anderen Fremden die Pflege und Erziehung der Beschwerdeführerin zukommt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass der Mutter der Beschwerdeführerin in dem zu GZ. LVwG-AV-1129-2016 geführten Verfahren vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der von dieser auch beantragte Erstaufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 46Abs. 1 Z 2 lit. b i
Vm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG mit Erkenntnis vom 23.02.2017 für die Dauer von 12 Monaten erteilt wurde, dies aus folgenden Gründen:Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass der Mutter der Beschwerdeführerin in dem zu GZ. LVwG-AV-1129-2016 geführten Verfahren vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der von dieser auch beantragte Erstaufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit , Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG mit Erkenntnis vom 23.02.2017 für die Dauer von 12 Monaten erteilt wurde, dies aus folgenden Gründen: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass für die Mutter der Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist und der Vater der Beschwerdeführerin als Zusammenführender
§ 2Abs.
1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ innehat.
§ 81Abs.
29 NAG gilt dieser vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ innerhalb seiner Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Der Vater der Beschwerdeführerin ist auch
§ 2Abs.
1 Z 9 Familienangehöriger und die Mutter der Beschwerdeführerin als Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass für die Mutter der Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist und der Vater der Beschwerdeführerin als Zusammenführender
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ innehat.
Paragraph 81, Absatz 29, NAG gilt dieser vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ innerhalb seiner Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Der Vater der Beschwerdeführerin ist auch
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Familienangehöriger und die Mutter der Beschwerdeführerin als Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Mutter der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des
- Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG zu Gunsten der Mutter der Beschwerdeführerin vorliegen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Mutter der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des
- Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG zu Gunsten der Mutter der Beschwerdeführerin vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, ● dass der beabsichtigte Aufenthalt der Mutter der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen
§ 11Abs.
2 Z 1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), öffentlichen Interessen
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), ● dass die Mutter der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des alleinigen Eigentumsrechtes ihres Ehegatten an der von ihm bewohnten Wohnung und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe eben mit dem Eigentümer dieser Wohnung, in der der beabsichtigte Wohnsitz der Mutter der Beschwerdeführerin begründet werden soll, und des sich daraus ergebenden Mitbenützungsrechtes der Mutter der Beschwerdeführerin an eben dieser Wohnung auf Grund eines familienrechtlichen Titels (siehe VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft
§ 11Abs.
1 Z 2 NAG nachgewiesen hat, wobei die Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit auch als ortsüblich anzusehen ist,Eigentumsrechtes ihres Ehegatten an der von ihm bewohnten Wohnung und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe eben mit dem Eigentümer dieser Wohnung, in der der beabsichtigte Wohnsitz der Mutter der Beschwerdeführerin begründet werden soll, und des sich daraus ergebenden Mitbenützungsrechtes der Mutter der Beschwerdeführerin an eben dieser Wohnung auf Grund eines familienrechtlichen Titels (siehe VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nachgewiesen hat, wobei die Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit auch als ortsüblich anzusehen ist, ● dass die Mutter der Beschwerdeführerin weiters
§ 11Abs.
2 Z 3 NAG dass die Mutter der Beschwerdeführerin weiters
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt bzw. verfügen wird und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist und ● dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt
§ 11Abs.
2 Z 5 NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden.Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden. Nicht zuletzt erfüllt die Mutter der Beschwerdeführerin entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 NAG, zumal von dieser ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms
§ 21aAbs. 6 NAG i
Vm § 9b Abs. 2 Z 1 NAG-DV nachgewiesen wurden.Nicht zuletzt erfüllt die Mutter der Beschwerdeführerin entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG, zumal von dieser ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms
Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, Absatz 2, Ziffer eins, NAG-DV nachgewiesen wurden. Von der Verwaltungsbehörde wurde im Rahmen der Begründung des an die Mutter der Beschwerdeführerin ergangenen abweisenden Bescheides der Standpunkt vertreten, dass der Aufenthalt der Mutter der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet mangels Nachweises ausreichender Mittel zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Mutter der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs.1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).
§ 293Abs. 1 ASVG idg
F beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.334,17 zuzüglich Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die von der Mutter der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG idgF beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.334,17 zuzüglich € 137,30 pro im Haushalt lebenden Kind. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies wiederum unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass dem Richtsatz die vom Vater der Beschwerdeführerin jeweils zu tragenden Betriebskosten in der Höhe von € 266,15,--, die Kreditkosten in der Höhe von € 225,71 und € 221,78, sowie die Kosten der Prämien für die Lebensversicherung von € 50,18, für die Haftpflichtversicherung von € 72,--, für die Unfallversicherung von € 73,78 und für die Haushaltsversicherung von € 8,17 – diese jeweils umgerechnet auf die monatliche Belastung – hinzuzurechnen sind. Wiederum unter Abzug des Richtsatzes für den „Wert der freien Station“ in der Höhe von derzeit € 284,32 errechnet sich somit konkret ein zu erreichendes monatliches (Haushaltsnetto-)Einkommen in der Höhe von € 2.104,92. Was nun das tatsächliche Haushaltsnettoeinkommen, somit das Einkommen der Eltern der Beschwerdeführerin betrifft, ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.05.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356). Festgestellt wurde in diesem Zusammenhang zum einen, dass der Vater der Beschwerdeführerin derzeit und auch im Sinne einer Prognoseentscheidung in weiterer Folge, dies zumindest für die beantragte Dauer des Aufenthaltes seiner Familie, ein gesichertes Einkommen in der Höhe von zumindest monatlich € 1.762,42 an Grundgehalt inklusive Sonderzahlungen bezieht bzw. beziehen wird, wobei in diesem Betrag noch gar nicht die derzeit noch nicht der (durchschnittlichen) Höhe nach festzustellenden Zulagen und das Überstundenentgelt berücksichtigt sind. Zum anderen wurde festgestellt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin selbst mit der Firma OD einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag abgeschlossen hat. Der Fremde hat in derartigen Fällen nachzuweisen, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit (und überdies in erlaubter Weise) nachgehen und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG – auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte – notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (VwGH 25.03.2010, 2010/21/0088). Ein derartiger Nachweis müsste gar nicht ausschließlich durch einen – im § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV nur beispielsweise genannten – „arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ erbracht werden, sondern kann auch etwa durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich jedenfalls mit einer vorgelegten Bestätigung oder sonstigen Einstellungszusage inhaltlich auseinanderzusetzten und einer Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch in seinem Erkenntnis vom 09.09.2014 zur Zl. Zum anderen wurde festgestellt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin selbst mit der Firma OD einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag abgeschlossen hat. Der Fremde hat in derartigen Fällen nachzuweisen, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit (und überdies in erlaubter Weise) nachgehen und damit das nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG – auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte – notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (VwGH 25.03.2010, 2010/21/0088). Ein derartiger Nachweis müsste gar nicht ausschließlich durch einen – im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV nur beispielsweise genannten – „arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ erbracht werden, sondern kann auch etwa durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich jedenfalls mit einer vorgelegten Bestätigung oder sonstigen Einstellungszusage inhaltlich auseinanderzusetzten und einer Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch in seinem Erkenntnis vom 09.09.2014 zur Zl. Ro 2014/22/0032 umfassend ausgeführt, dass grundsätzlich bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen ist. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu (vgl. VwGH 07.04.2011, 2009/22/0066). In diesem Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof aber auch aus, dass ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung sich dann verbietet, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist.Ro 2014/22/0032 umfassend ausgeführt, dass grundsätzlich bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen ist. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu vergleiche VwGH 07.04.2011, 2009/22/0066). In diesem Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof aber auch aus, dass ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung sich dann verbietet, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist. Zusammenfassend ist dazu im konkreten Fall davon auszugehen, dass auch die Mutter der Beschwerdeführerin selbst unverzüglich nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und zumindest für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes entsprechend des festgestellten Sachverhaltes über ein monatliches Nettoeinkommen von € 317,10 exklusive Sonderzahlungen verfügen wird. Nicht zuletzt ergibt wiederum entsprechend des festgestellten Sachverhaltes, dass die Eltern der Beschwerdeführerin über Ersparnisse in der Höhe von derzeit € 7.500,-- verfügen bzw. verfügen können, was geteilt durch 12 – dies entsprechend der beantragten Dauer der Monate des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter – einem monatlichen Betrag von € 625,-- entspricht, sodass der rechtlichen Beurteilung ein tatsächlich zur Verfügung stehendes Haushaltsnettoeinkommen der Eltern der Beschwerdeführerin von mindestens insgesamt € 2.704,52 – dies eben selbst unter Ausklammerung der noch dazukommenden Zulagen und Überstundenentlohnung des Vaters der Beschwerdeführerin – zu Grunde zu legen ist. Daraus ergibt sich wiederum, dass die Mutter der Beschwerdeführerin auch die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG erfüllt, womit von ihr sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden und der von ihr beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen war, ohne auch noch weiters eine Interessensabwägung
§ 11Abs.
3 NAG durchführen zu müssen. Daraus ergibt sich wiederum, dass die Mutter der Beschwerdeführerin auch die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG erfüllt, womit von ihr sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden und der von ihr beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen war, ohne auch noch weiters eine Interessensabwägung
Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchführen zu müssen. Im Hinblick darauf war sohin der Beschwerdeführerin auch im gegenständlichen Verfahren analog der beantragte Aufenthaltstitel
§ 23Abs.
4 NAG zu erteilen.Im Hinblick darauf war sohin der Beschwerdeführerin auch im gegenständlichen Verfahren analog der beantragte Aufenthaltstitel
Paragraph 23, Absatz 4, NAG zu erteilen. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitel auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitel auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Die Kostenentscheidung stützt sich schließlich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscherin Mag. SH zur Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war
§ 39a
AVG erforderlich und wurde dies dementsprechend von der Beschwerdeführerin auch beantragt. Die Dolmetscherin hat ihre Gebühren auch fristgerecht mit Gebührennote im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung geltend gemacht und wurde von den Parteien dagegen kein Einwand erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.01.2017 zu GZ. LVwG-AV-1129/002-2016 wurden diese Gebühren in der von der Dolmetscherin auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 284,-- bestimmt und wurden diese Gebühren der Dolmetscherin auch zur Auszahlung gebracht. Mit Zustimmung der Parteien wurden das gegenständliche Verfahren und das Verfahren LVwG-AV-1129-2016 (Beschwerdeführerin SV) gemeinsam verhandelt. Beiden diesen Beschwerdeführerinnen, die durch ihren jeweiligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den jeweils verfahrenseinleitenden Antrag stellten, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren
§ 76Abs. 1 AVG anteilsmäßig, sohin jeweils zur Hälfte vorzuschreiben (vgl. dazu Vw
GH 08.04.1992, 91/12/0259; VwGH 11.10.1994, 93/05/00 27). Die Kostenentscheidung stützt sich schließlich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscherin Mag. SH zur Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war
Paragraph 39 a, AVG erforderlich und wurde dies dementsprechend von der Beschwerdeführerin auch beantragt. Die Dolmetscherin hat ihre Gebühren auch fristgerecht mit Gebührennote im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung geltend gemacht und wurde von den Parteien dagegen kein Einwand erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.01.2017 zu GZ. LVwG-AV-1129/002-2016 wurden diese Gebühren in der von der Dolmetscherin auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 284,-- bestimmt und wurden diese Gebühren der Dolmetscherin auch zur Auszahlung gebracht. Mit Zustimmung der Parteien wurden das gegenständliche Verfahren und das Verfahren LVwG-AV-1129-2016 (Beschwerdeführerin SV) gemeinsam verhandelt. Beiden diesen Beschwerdeführerinnen, die durch ihren jeweiligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den jeweils verfahrenseinleitenden Antrag stellten, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren
Paragraph 76, Absatz eins, AVG anteilsmäßig, sohin jeweils zur Hälfte vorzuschreiben vergleiche dazu VwGH 08.04.1992, 91/12/0259; VwGH 11.10.1994, 93/05/00 27). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird diesbezüglich einerseits auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zahlreich zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, andererseits darauf, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts basieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1128.001.2016