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LVwG-AV-780/001-2014

Obsah (11)§ 45a§ 45§ 33§ 1170a§ 5§ 879Art. 130§ 47§ 45b§ 16b§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-780/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

den §§ 47 Abs. 4 iVm § 33 Abs. 2 NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), LGBl. 9440-33 wird der Betrag für den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 03.06.2013 bis 04.06.2013 in der Höhe von € 316,43 neu festgesetzt; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

den Paragraphen 47, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), Landesgesetzblatt 9440-33 wird der Betrag für den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 03.06.2013 bis 04.06.2013 in der Höhe von € 316,43 neu festgesetzt; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraph 28, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  2. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.08.2014, 01/35/3/13/Mag.Bru./Kl., hat der Bürgermeister *** unter Spruchpunkt I. den Einspruch von Frau Mag. CW gegen die Sondergebührenrechnung des Landesklinikums (nunmehr Universitätsklinikums) *** vom 09.07.2013, Rechnungs-Nr. ***, in der Höhe von 632,86 Euro für den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Landesklinikum *** vom 03.06.2013 bis 04.06.2013, abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.08.2014, 01/35/3/13/Mag.Bru./Kl., hat der Bürgermeister *** unter Spruchpunkt römisch eins. den Einspruch von Frau Mag. CW gegen die Sondergebührenrechnung des Landesklinikums (nunmehr Universitätsklinikums) *** vom 09.07.2013, Rechnungs-Nr. ***, in der Höhe von 632,86 Euro für den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Landesklinikum *** vom 03.06.2013 bis 04.06.2013, abgewiesen. Aus dem vom Bürgermeister *** vorgelegten Verfahrensakt ergibt sich folgender hier relevanter Verfahrensablauf: Am 09.07.2013 wurde der Beschwerdeführerin die Gebührenrechnung Nr. *** über den näher aufgeschlüsselten Gesamtbetrag von 632,86 € ausgestellt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.07.2013 durch ihre Rechtsvertretung Einwendungen erhoben. Dort hat sie vorgebracht, dass sie sich vom 03.06.2013, 20.00 Uhr bis 04.06.2013, mittags stationär im Landesklinikum *** aufgehalten habe. In der Gebührenrechnung würden offensichtlich zwei, statt nur einer Nacht verrechnet. Ein Schreiben an das Landesklinikum war angeschlossen mit dem Hinweis, dass das dortige Vorbringen auch hier zum Vorbringen erhoben werde. Die Beschwerde-führerin habe am Abend des 03.06.2013 das Krankenhaus wegen einer Nieren-problematik aufgesucht. Sie sei bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert. Da das ihr zugedachte Zimmer Mängel aufgewiesen habe, habe sie gefragt, was es kosten würde, ein besseres Zimmer der Sonderklasse zu erhalten. Die Kosten seien ihr mit € 350,00 bekannt gegeben worden. Sie habe dieses Angebot angenommen. Am nächsten Tag habe sie noch eine Erklärung unterschrieben, dass sie diese Mehrkosten selbst trage, wobei diese in der Erklärung nicht mehr angeführt worden seien. Welche Leistungen als „Entschädigungsbeitrag“ zu qualifizieren seien, sei nicht angeführt. In Hinblick auf die Höhe des in Rechnung gestellten Betrages sei dies aber nicht von weiterer Bedeutung. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass ihr irrtümlich zwei Nächte verrechnet worden seien und dass nur eine Nacht berechtigt sei. Sie werde daher den Betrag von € 316,43 überweisen. Mit Schreiben vom 24.03.2014 hat das Landesklinikum *** auf Aufforderung des Bürgermeisters *** zu den Einwendungen gegen die Gebührenrechnung folgende Stellungnahme abgegeben: „ ● Fr. Mag. CW wurde von 3.6.13 (abends) bis 4.6.2013 als stationäre Sonder-klassepatientin im Einbettzimmer geführt. Die Unterbringung erfolgte auf der Station Chirurgie 5 im Zimmer ***. Dies ist ein Einbettzimmer mit eigener Nasszelle (Bad, Waschbecken und WC), das als Sonderklassezimmer geführt wird. ● Die Verpflichtungserklärung für die Aufnahme in die Sonderklasse wurde Fr. Mag. CW vorgelegt und entsprechend auf der Vorder- und Rückseite unterfertigt – vgl. Anlage.Die Verpflichtungserklärung für die Aufnahme in die Sonderklasse wurde Fr. Mag. CW vorgelegt und entsprechend auf der Vorder- und Rückseite unterfertigt – vergleiche Anlage. ● Auf der Verpflichtungserklärung wird ausdrücklich auf die Abwicklung je Kalendertag hingewiesen. Im NÖ KAG wird für die Sonderklasse der Zuschlag zur Pflegegebühr im § 45 Abs. 1 ausgeführt. Im § 44

(1)NÖ KAG wird auf die Abwicklung je Kalender-tag verwiesen. (… Die Pflegegebühren sind auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten, wenngleich der Patient nicht den ganzen Tag in der Krankenanstalt verbracht hat….)Im NÖ KAG wird für die Sonderklasse der Zuschlag zur Pflegegebühr im Paragraph 45, Absatz eins, ausgeführt. Im Paragraph 44,
(1)NÖ KAG wird auf die Abwicklung je Kalender-tag verwiesen. (… Die Pflegegebühren sind auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten, wenngleich der Patient nicht den ganzen Tag in der Krankenanstalt verbracht hat….) ● Nachdem Fr. Mag. CW über die NÖ Gebietskrankenkasse sozialversichert ist, erfolgt die Abwicklung gem. NÖ KAG im Rahmen der LKF-Abrechnung. Somit entfällt die Abrechnung über Pflegegebühren und durch den Wunsch zur Aufnahme in die Sonderklasse wird auch der Kostenbeitrag

§ 45aNÖ KAG nicht verrechnet.

Nachdem Fr. Mag. CW über die NÖ Gebietskrankenkasse sozialversichert ist, erfolgt die Abwicklung gem. NÖ KAG im Rahmen der LKF-Abrechnung. Somit entfällt die Abrechnung über Pflegegebühren und durch den Wunsch zur Aufnahme in die Sonderklasse wird auch der Kostenbeitrag

Paragraph 45 a, NÖ KAG nicht verrechnet. ●

§ 45Abs.

1 lit. b ist die Abrechnung von ärztlichen Honoraren bei Sonderklassepatienten gerechtfertigt.

Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, ist die Abrechnung von ärztlichen Honoraren bei Sonderklassepatienten gerechtfertigt. Zur Rechnungslegung merkt die Patientenverrechnung an, dass die Patientin die entsprechende Zahlungsverpflichtung unterzeichnet hat. Aus diesem Grund wurden Frau Mag. CW der Selbstzahlertarif

§ 45Abs.

1 NÖ KAG sh. Beilage Zahlungsverpflichtungserklärung“, Punkt 2.2.Zur Rechnungslegung merkt die Patientenverrechnung an, dass die Patientin die entsprechende Zahlungsverpflichtung unterzeichnet hat. Aus diesem Grund wurden Frau Mag. CW der Selbstzahlertarif

Paragraph 45, Absatz eins, NÖ KAG sh. Beilage Zahlungsverpflichtungserklärung“, Punkt 2.

  1. A) Zuschlag für Einbettzimmer ohne Privatversicherung pro angefangenem Kalendertag für drei Pflegetage (= zwei Nächte) und B) Ärztliche Honorare lt. § 49 g Abs. 5 NÖ KAG Ärztliche Honorare lt. Paragraph 49, g Absatz 5, NÖ KAG verrechnet. Bezahlt wurden bisher € 316,43 der Gesamtsumme über € 632,86 des Anstaltsanteiles. …. „ Diesem Schreiben war die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Verpflichtungserklärung angeschlossen. Die Beschwerdeführerin hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 11.06.2014 vorgebracht, dass sie sich vom
  2. bis 04.06.2013 bloß über Nacht, vom Abend des 03.
  3. bis in die Vormittagsstunden des 04.06.2013 im Landesklinikum *** aufgehalten habe. Sie habe starke Schmerzen aufgrund einer Gallenkolik gehabt und habe aus diesem Grund das Landesklinikum aufgesucht. Es sei keine Behandlung durchgeführt worden, sondern nur eine Aufnahme zur Überwachung erfolgt. In Hinblick auf den schlechten Zustand der Zimmer habe sie nach den Kosten für die Verbringung einer Nacht in einem „Klasse-Zimmer“ gefragt. Ihr sei von einer Mitarbeiterin mitgeteilt worden, dass die Nacht ungefähr € 350 koste. Am nächsten Tag sei es der Beschwerdeführerin besser gegangen und sie habe am Vormittag des 04.06.2013 das Landesklinikum *** wieder verlassen. Sie sei höchstens 14 Stunden dort gewesen. Bevor sie das Krankenhaus verlassen habe, sei ihr die Verpflichtungserklärung vorgelegt worden. Dort sei im Punkt
  4. „Selbstzahler“ ein Betrag von € 315,70 als Kostenbetrag ausgewiesen worden. Da dieser Betrag ungefähr dem entsprochen habe, was ihr am Abend vorher mitgeteilt worden sei, habe sie die Erklärung unterfertigt. Dass diese Verpflichtungserklärung erst im Nachhinein unterschrieben worden sei, gehe auch daraus hervor, dass die Erklärung vom 04.06.2013 datiert sei. Die Verpflichtungserklärung sei grob irreführend. Die Übernachtung umfasse üblicherweise immer zwei Werktage, weil üblicherweise die Nachtruhe vor Mitternacht angetreten und nach Mitternacht beendet werde. Eine Übernachtung in einem Klassezimmer um € 315,70, wie von der Verpflichtungserklärung suggeriert, wäre in diesem Fall überhaupt nicht möglich. Vorher sei von Mitarbeitern des Landesklinikums erklärt worden, dass die Übernachtung maximal € 350,00 koste. Bei der Unterfertigung der Verpflichtungserklärung sei durch die Anführung und Hervorhebung des Betrages von € 315,70 der Eindruck bestärkt, dass dies die Übernachtungskosten seien. Daraus könne man aber nicht ableiten, dass sich die Beschwerdeführerin verpflichten wollte das Doppelte zu bezahlen. Der Mitarbeiter des Landesklinikums wäre verpflichtet gewesen, bereits vor Inanspruchnahme des „Klasse-Zimmers“ darauf hinzuweisen, dass die Übernachtung nicht ca. € 350, sondern € 700 koste. Die Mitarbeiter des Landesklinikums hätten einerseits die Beschwerdeführerin unrichtig über die Kosten informiert, andererseits sei das entsprechende Formular irreführend. Kein vernünftiger Mensch komme auf die Idee, dass für die Übernachtung in einem Krankenhaus im Ausmaß von 14 Stunden zwei Kalendertage verrechnet würden. Die Beschwerdeführerin habe den berechtigten Anspruch in der Höhe von € 316,43 bezahlt. Ein darüber hinausgehender Betrag sei nicht berechtigt. Daraufhin hat der Bürgermeister *** den angefochtenen Bescheid erlassen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin am
  5. Juni 2013 eine Verpflichtungserklärung unterschrieben habe, welche als Grundlage für die Verrechnung gelte. In dieser Verpflichtungserklärung wird auf die Sondergebühr für die Unterbringung in der Sonderklasse (Zuschlag für Einbettzimmer ohne Privatversicherung pro angefangenen Kalendertag in der Höhe von 315,70 Euro) ausdrücklich hingewiesen. Die Höhe des von der Krankenanstalt in Rechnung zu stellenden Betrages ergäbe sich aus den beiden angefangenen Kalendertagen, nicht der Summe der Aufenthaltsstunden der Patienten. Diese gesetzliche Regelung, an der der Verfassungsgerichtshof bisher nichts Anstößiges gefunden habe, sei in der unterschriebenen Verpflichtungserklärung für jedermann verständlich dargestellt, eine darüber hinausgehende nachzuweisende Aufklärungspflicht durch das Krankenanstaltenpersonal sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.
  6. Zum Beschwerdevorbringen: In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde hat die Beschwerdeführerin die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Behebung der Sondergebührenrechnung des Landesklinikums *** vom 09.07.2013 zu Rechnungsnummer *** beantragt, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an den Bürgermeister ***. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und die Rückerstattung der rechtsgrundlos bezahlten Sondergebühren in der Höhe von € 316,
  7. Begründend hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sich die Sonderklasse von der allgemeinen Gebührenklasse durch eine bessere Ausstattung und Lage der Krankenzimmer, eine geringere Bettenzahl in den Krankenzimmern und sonstige zusätzliche Leistungen der Krankenanstalt, insbesondere auch hinsichtlich der Verpflegung unterscheide. In die Sonderklasse seien Patienten

§ 33Abs.

2 NÖ KAG nur über eigenes Verlangen aufzunehmen, wenn vorher eine schriftliche Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege- und Sondergebühren beigebracht werde. In die Sonderklasse seien Patienten

Paragraph 33, Absatz 2, NÖ KAG nur über eigenes Verlangen aufzunehmen, wenn vorher eine schriftliche Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege- und Sondergebühren beigebracht werde. Bei ihrer Aufnahme in das Landesklinikum *** am 03.06.2013 habe die Beschwerdeführerin aufgrund des schlechten Zustandes des ihr ursprünglich zugewiesenen Zimmers nach den Kosten für die Verbringung der Nacht in einem Sonderklassezimmer. Von einer Mitarbeiterin des Landesklinikums sei ihr mitgeteilt worden, dass die Nacht in einem Sonderklassenzimmer ungefähr 350 Euro koste. Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin entschlossen, die Sonderklasse zu diesem Preis in Anspruch zu nehmen. Eine schriftliche Verpflichtungserklärung habe sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht unterfertigt. Erst nachdem die Beschwerdeführerin die Nacht im Krankenhaus verbracht hatte, sei ihr die Verpflichtungserklärung vorgelegt worden. In dieser wurde sie unter Punkt „2. Selbstzahler“ ein Zahlungsbetrag von 315,70 Euro ausgewiesen worden. Dieser Betrag sei von der zuständigen Mitarbeiterin auch eingekreist worden. Da dieser Betrag ungefähr dem genannten Betrag vom Vortag in der Höhe von 350 € entsprochen habe, habe die Beschwerdeführerin diese Erklärung unterfertigt. Diese Erklärung sei jedoch im Nachhinein am 04.06.3013 unterfertigt worden und sei auch mit diesem Tag datiert.

der eindeutigen und unmissverständlichen gesetzlichen Regelung in § 33 Abs. 2 NÖ KAG seien in die Sonderklasse Patienten nur über eigenes Verlangen aufzunehmen, wenn vorher eine schriftliche Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege- und Sondergebühren beigebracht werde. Erst nachträglich sei von der Beschwerdeführerin eine Verpflichtungserklärung unterfertigt worden, wobei sie diesbezüglich auch noch in die Irre geführt worden sei, weil auf Grund der vorgenommenen Hervorhebung ihr suggeriert worden sei, dass die Gesamtkosten 315,70 Euro betragen würden.

der eindeutigen und unmissverständlichen gesetzlichen Regelung in Paragraph 33, Absatz 2, NÖ KAG seien in die Sonderklasse Patienten nur über eigenes Verlangen aufzunehmen, wenn vorher eine schriftliche Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege- und Sondergebühren beigebracht werde. Erst nachträglich sei von der Beschwerdeführerin eine Verpflichtungserklärung unterfertigt worden, wobei sie diesbezüglich auch noch in die Irre geführt worden sei, weil auf Grund der vorgenommenen Hervorhebung ihr suggeriert worden sei, dass die Gesamtkosten 315,70 Euro betragen würden. Infolge der anzuwendenden Wortinterpretation des Gesetzestextes und des Umstandes, dass vor der Aufnahme in die Sonderklasse keine schriftliche Verpflichtungserklärung vorgelegen sei, bleibe als einzig logischer Schluss nur, dass die Pflegegebühren zur Gänze nicht ersatzfähig seien. Die Verpflichtungserklärung könne nicht als Grundlage für die Verrechnung herangezogen werden. Überdies erfordere § 33 Abs. 2 letzter Satz NÖ KAG, dass der Patient über den Umfang der Verpflichtung aufzuklären sei. Es habe nur eine Aufklärung einer Mitarbeiterin des Landesklinikums *** dahingehend gegeben, dass sie in etwa 350 € pro Nacht für die Sonderklasse bezahlen müsse. Auf Basis dieser Verrechnungsgrundlage sei die Beschwerdeführerin auch einverstanden gewesen. Es sei ihr niemals gesagt worden, dass sich der Betrag von 350 € nicht auf die Nacht beziehe, sondern pro Kalendertag verrechnet werden würde. Wäre eine diesbezügliche ordnungsgemäße Aufklärung erfolgt, hätte die Beschwerdeführerin die Sonderklasse jedenfalls nicht in Anspruch genommen. Überdies erfordere Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz NÖ KAG, dass der Patient über den Umfang der Verpflichtung aufzuklären sei. Es habe nur eine Aufklärung einer Mitarbeiterin des Landesklinikums *** dahingehend gegeben, dass sie in etwa 350 € pro Nacht für die Sonderklasse bezahlen müsse. Auf Basis dieser Verrechnungsgrundlage sei die Beschwerdeführerin auch einverstanden gewesen. Es sei ihr niemals gesagt worden, dass sich der Betrag von 350 € nicht auf die Nacht beziehe, sondern pro Kalendertag verrechnet werden würde. Wäre eine diesbezügliche ordnungsgemäße Aufklärung erfolgt, hätte die Beschwerdeführerin die Sonderklasse jedenfalls nicht in Anspruch genommen. Mangels erfolgter ausdrücklicher Aufklärung über die Verrechnung zweier Kalendertage durfte die Beschwerdeführerin aufgrund des allgemein verwendeten Sprachgebrauches davon ausgehen, dass die Kosten pro Nacht verrechnet werden würden. Kein vernünftiger Mensch würde bei einer Übernachtung in einem Hotel davon ausgehen, dass die mitgeteilten Preise pro Nacht doppelt, nämlich pro angefangenem Kalendertag berechnet würden. Selbst wenn man diese Wortinterpretation nicht anwenden würde, so wäre für die belangte Behörde nichts gewonnen. Die Mitarbeiterin, die der Beschwerdeführerin die Information erteilt habe, dass sie eine zusätzliche Gebühr für die Sonderklasse-unterbringung von gesamt etwa € 350 bezahlen müsse, sei als Erfüllungsgehilfin im Sinne des § 1313a ABGB dem Landesklinikum *** zuzurechnen gewesen. Diese habe einen Kostenvoranschlag

§ 1170aABGB an die Beschwerde-führerin erstattet. Die Beschwerdeführerin sei Konsumentin nach § 1 KSch

G. Daraus folge, dass es sich

§ 5KSch

G um einen verbindlichen Kostenvoranschlag handle, da dieser der Unterbringung zugrunde gelegt worden sei. Dem Auftragnehmer stehe daher kein höheres Entgelt, als im Kostenvoranschlag genannt, zu. Es könne daher, selbst nach zivilrechtlichen Grundsätzen maximal der Betrag von € 350 gefordert werden. Selbst wenn man diese Wortinterpretation nicht anwenden würde, so wäre für die belangte Behörde nichts gewonnen. Die Mitarbeiterin, die der Beschwerdeführerin die Information erteilt habe, dass sie eine zusätzliche Gebühr für die Sonderklasse-unterbringung von gesamt etwa € 350 bezahlen müsse, sei als Erfüllungsgehilfin im Sinne des Paragraph 1313 a, ABGB dem Landesklinikum *** zuzurechnen gewesen. Diese habe einen Kostenvoranschlag

Paragraph 1170 a, ABGB an die Beschwerde-führerin erstattet. Die Beschwerdeführerin sei Konsumentin nach Paragraph eins, KSchG. Daraus folge, dass es sich

Paragraph 5, KSchG um einen verbindlichen Kostenvoranschlag handle, da dieser der Unterbringung zugrunde gelegt worden sei. Dem Auftragnehmer stehe daher kein höheres Entgelt, als im Kostenvoranschlag genannt, zu. Es könne daher, selbst nach zivilrechtlichen Grundsätzen maximal der Betrag von € 350 gefordert werden. Darüber hinaus sei die vom Landesklinikum vorgelegte Verpflichtungserklärung irreführend und für die Beschwerdeführerin grob benachteiligend. Eine Übernachtung umfasse begrifflich zwei Werktage, weil üblicherweise die Nachtruhe vor Mitternacht angetreten und nach Mitternacht beendet werde. Eine Übernachtung in einem Sonderklassezimmer um € 315,70, wie dies in der Verpflichtungserklärung suggeriert werde, wo auch dieser Betrag eingekreist sei, sei somit überhaupt nicht möglich. Die Verpflichtungserklärung sei ein Vertragsformblatt.

§ 879Abs.

3 ABGB sei diese nichtig, da sie die Beschwerdeführerin grob benachteilige.Darüber hinaus sei die vom Landesklinikum vorgelegte Verpflichtungserklärung irreführend und für die Beschwerdeführerin grob benachteiligend. Eine Übernachtung umfasse begrifflich zwei Werktage, weil üblicherweise die Nachtruhe vor Mitternacht angetreten und nach Mitternacht beendet werde. Eine Übernachtung in einem Sonderklassezimmer um € 315,70, wie dies in der Verpflichtungserklärung suggeriert werde, wo auch dieser Betrag eingekreist sei, sei somit überhaupt nicht möglich. Die Verpflichtungserklärung sei ein Vertragsformblatt.

Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sei diese nichtig, da sie die Beschwerdeführerin grob benachteilige. Bei der Unterfertigung der Verpflichtungserklärung am Entlassungstag sei noch dazu durch die Anführung und Hervorhebung des Betrages von € 315,70 der Eindruck bestärkt worden, dass dies die vorher avisierten Übernachtungskosten seien. Daraus könne keinesfalls abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin sich verpflichten wollte, das Doppelte zu bezahlen. Die Mitarbeiterin des Landesklinikums wäre verpflichtet gewesen, vor Inanspruchnahme des Sonderklassezimmers darauf hinzuweisen, dass die Übernachtung ca. € 700 koste. Eine ordnungsgemäße Vorgangsweise

§ 33Abs.

2 NÖ KAG habe dies erfordert. Durch die Hervorhebung des Betrages sei vom Landesklinikum *** bei der Beschwerdeführerin ein wesentlicher Irrtum veranlasst worden. Daher werde die Verpflichtungserklärung vom 04.06.2013 ausdrücklich auch wegen Irrtums angefochten. Es seien daher die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 NÖ KAG nicht gegeben.Bei der Unterfertigung der Verpflichtungserklärung am Entlassungstag sei noch dazu durch die Anführung und Hervorhebung des Betrages von € 315,70 der Eindruck bestärkt worden, dass dies die vorher avisierten Übernachtungskosten seien. Daraus könne keinesfalls abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin sich verpflichten wollte, das Doppelte zu bezahlen. Die Mitarbeiterin des Landesklinikums wäre verpflichtet gewesen, vor Inanspruchnahme des Sonderklassezimmers darauf hinzuweisen, dass die Übernachtung ca. € 700 koste. Eine ordnungsgemäße Vorgangsweise

Paragraph 33, Absatz 2, NÖ KAG habe dies erfordert. Durch die Hervorhebung des Betrages sei vom Landesklinikum *** bei der Beschwerdeführerin ein wesentlicher Irrtum veranlasst worden. Daher werde die Verpflichtungserklärung vom 04.06.2013 ausdrücklich auch wegen Irrtums angefochten. Es seien daher die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz 2, NÖ KAG nicht gegeben. Bei einer Wortinterpretation des § 33 Abs. 2 NÖKAG ergäbe sich, dass Sondergebühren lediglich dann verlangt werden könnten, wenn vor Aufnahme in die Sonderklasse eine schriftliche Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege- und Sondergebühren beigebracht werde. Zusätzlich sei über den Umfang der Verpflichtung der Patient aufzuklären. Da diese Voraussetzungen nicht vorgelegen seien, sei auch die bereits getätigte Zahlung der Pflegegebühren durch die Beschwerdeführerin in der Höhe von € 316,43 rechtsgrundlos erfolgt. Bei einer Wortinterpretation des Paragraph 33, Absatz 2, NÖKAG ergäbe sich, dass Sondergebühren lediglich dann verlangt werden könnten, wenn vor Aufnahme in die Sonderklasse eine schriftliche Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege- und Sondergebühren beigebracht werde. Zusätzlich sei über den Umfang der Verpflichtung der Patient aufzuklären. Da diese Voraussetzungen nicht vorgelegen seien, sei auch die bereits getätigte Zahlung der Pflegegebühren durch die Beschwerdeführerin in der Höhe von € 316,43 rechtsgrundlos erfolgt.

  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das NÖ LVwG hat in den vom Bürgermeister *** vorgelegten Gebührenakt Einsicht genommen.
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin wurde abends am 03.06.2013 in das Landesklinikum *** aufgenommen. Sie wurde dort auf ihre Anfrage in ein Zimmer der Sonderklasse untergebracht und wurde am 04.06.2013 mittags entlassen. Am 04.06.2013 wurde von ihr die „Verpflichtungserklärung über Privat- (Zusatz-) versicherte in der Sonderklasse (§ 33 Abs.2 NÖ KAG)“ unterfertigt.Am 04.06.2013 wurde von ihr die „Verpflichtungserklärung über Privat- (Zusatz-) versicherte in der Sonderklasse (Paragraph 33, Absatz 2, NÖ KAG)“ unterfertigt. Dieses Formular hat unter anderem folgenden Wortlaut: „Ich wünsche meine Aufnahme ab 3.6.2013 in ein Krankenbett der Sonderklasse und wurde über den Umfang meiner Verpflichtung zur Tragung der Pflege- und Sondergebühren wie folgt aufgeklärt. Sonderklasse bedeutet Unterbringung in einem Zweibettzimmer. Darüber hinaus werden noch folgende Zusatzleistungen geboten: Menüwahl, freie Besuchszeiten, Telefon ohne Tagesgebühr, SAT-TV gebührenfrei, freie Tageszeitung. ……
  3. Selbstzahler (Zahlungsverpflichteter laut Unterschrift) 2.
  4. Pflegegebühr für Patienten, für die kein österreichischer Sozialversicherungsträger die Kosten übernimmt (§ 46 NÖ KAG) pro angefangenem Kalendertag € 869,00 2.
  5. Sondergebühr für die Unterbringung in der Sonderklasse (§ 45 Abs. 1 NÖ KAG):Sondergebühr für die Unterbringung in der Sonderklasse (Paragraph 45, Absatz eins, NÖ KAG): A) Zuschlag für Mehrbettzimmer ohne Privatversicherung pro angefangenem Kalendertag € 260,70 Zuschlag für Einbettzimmer ohne Privatversicherung pro angefangenem Kalendertag € 315,70“ Weiters findet sich dort noch der Vermerk „LK ***, am“. Daneben ist mit einem Stempel das Datum „04.Juni 2013“ gestempelt. Das Formular ist im Unterschriftsfeld mit einem Kreuz (x) markiert und daneben von der Beschwerdeführerin unterfertigt. Darunter findet sich der Vermerk „Unterschrift des Patienten bzw. des Zahlungsverpflichteten“. Der Punkt 2 ist eingekreist. Im Punkt 2.2 A) ist „Zuschlag für Einbettzimmer“ mit lila Leuchtstift markiert und die Zahlenfolge „€ 315,70“ ist eingekreist. Mit Gebührenrechnung des Landesklinikums *** Nr. *** vom 09.07.2013, wurden der Beschwerdeführerin folgende Leistungen für die stationäre Pflege in Rechnung gestellt: „Gebührenart Anzahl Tarif EUR Gesamtbetrag EUR Einzelbelegung Sonderklasse 2,00 55,00 110,00 Sonderklasse Mehrbettzimmer 2,00 260,70 521,40 Entschädigungsbeitrag 2,00 0,73 1,46 Konsv. Therapie Rechnungsbetrag gesamt: 632,86“
  6. Beweiswürdigung: Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Landesklinikum *** vom 03.06.2013 bis 04.06.2013 ergibt sich übereinstimmend aus deren Vorbringen sowie den Angaben der Patientenverrechnung des Landesklinikums. Die Gebühren-rechnung und die Verpflichtungserklärung wurden vom Landesklinikum vorgelegt. Dass diese von der Beschwerdeführerin am 04.06.2013 unterfertigt wurde, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
  7. Erwägungen: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG bestimmt folgendes:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG bestimmt folgendes:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 47Abs.

4 NÖ KAG hat die nach dem jeweiligen Standort der Kranken-anstalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, wenn die Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde oder der Höhe nach bestritten wird.

Paragraph 47, Absatz 4, NÖ KAG hat die nach dem jeweiligen Standort der Kranken-anstalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, wenn die Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde oder der Höhe nach bestritten wird. § 33 NÖ KAG bestimmt Folgendes:Paragraph 33, NÖ KAG bestimmt Folgendes:

(1)Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten können nach Maßgabe des § 32 lit.g Krankenzimmer der Sonderklasse einrichten. Die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten soll mindestens 15 v.H. der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl betragen. Die Sonderklasse unterscheidet sich von der allgemeinen Gebührenklasse durch eine bessere Ausstattung und Lage der Krankenzimmer, eine geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern und sonstige zusätzliche Leistungen der Krankenanstalt, insbesondere auch hinsichtlich der Verpflegung soweit diese nicht die medizinische und pflegerische Betreuung betreffen.
(1)Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten können nach Maßgabe des Paragraph 32, Litera g, Krankenzimmer der Sonderklasse einrichten. Die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten soll mindestens 15 v.H. der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl betragen. Die Sonderklasse unterscheidet sich von der allgemeinen Gebührenklasse durch eine bessere Ausstattung und Lage der Krankenzimmer, eine geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern und sonstige zusätzliche Leistungen der Krankenanstalt, insbesondere auch hinsichtlich der Verpflegung soweit diese nicht die medizinische und pflegerische Betreuung betreffen.
(2)In die Sonderklasse sind Patienten nur über eigenes Verlangen aufzunehmen, wenn vorher eine schriftliche Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege- und Sondergebühren beigebracht wird. Über den Umfang der Verpflichtung ist der Patient bzw. sein gesetzlicher Vertreter aufzuklären. § 44 Abs. 1 und 2 NÖ KAG bestimmt über die LKF-Gebühr Folgendes:Paragraph 44, Absatz eins und 2 NÖ KAG bestimmt über die LKF-Gebühr Folgendes:
(1)Alle Leistungen der NÖ Fondskrankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse für jene Patienten, deren Sozialversicherungsträger nach den Versorgungsgesetzen, Krankenfürsorgeeinrichtung oder Sozialhilfeträger Pauschalsummen in den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einzahlen, sind unbeschadet des Abs. 2 und des § 45a durch vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds geleistete Gebührenersätze (LKF-Gebührenersatz) auf Grundlage der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) abgegolten. Alle Leistungen der NÖ Fondskrankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse für jene Patienten, deren Sozialversicherungsträger nach den Versorgungsgesetzen, Krankenfürsorgeeinrichtung oder Sozialhilfeträger Pauschalsummen in den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einzahlen, sind unbeschadet des Absatz 2 und des Paragraph 45 a, durch vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds geleistete Gebührenersätze (LKF-Gebührenersatz) auf Grundlage der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) abgegolten.
(2)Für Privatpatienten (§ 46) sind die Leistungen der Krankenanstalten in der allgemeinen Gebührenklasse durch Pflegegebühren zu ermitteln. Mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind unbeschadet des Abs. 2 und des § 45a alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten. Die Pflegegebühren sind auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten, wenngleich der Patient nicht den ganzen Tag in der Krankenanstalt verbracht hat. ….Für Privatpatienten (Paragraph 46,) sind die Leistungen der Krankenanstalten in der allgemeinen Gebührenklasse durch Pflegegebühren zu ermitteln. Mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind unbeschadet des Absatz 2 und des Paragraph 45 a, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten. Die Pflegegebühren sind auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten, wenngleich der Patient nicht den ganzen Tag in der Krankenanstalt verbracht hat. ….

§ 45Abs.

1 lit. a) NÖ KAG darf als Sondergebühr neben den Pflegegebühren ein Zuschlag zur Pflegegebühr für Patienten, welche auf eigenen Wunsch in einem Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht werden, verlangt werden.

Paragraph 45, Absatz eins, Litera a,) NÖ KAG darf als Sondergebühr neben den Pflegegebühren ein Zuschlag zur Pflegegebühr für Patienten, welche auf eigenen Wunsch in einem Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht werden, verlangt werden.

§ 45bAbs.

1 NÖ KAG ist von sozialversicherten Patienten der Allgemeinen Gebührenklasse und von Patienten der Sonderklasse für jeden Verpflegstag, für den ein Kostenbeitrag eingehoben wird, ein Betrag von 0,73 € einzuheben.

Paragraph 45 b, Absatz eins, NÖ KAG ist von sozialversicherten Patienten der Allgemeinen Gebührenklasse und von Patienten der Sonderklasse für jeden Verpflegstag, für den ein Kostenbeitrag eingehoben wird, ein Betrag von 0,73 € einzuheben.

der Kundmachung im LGBl 9440/1-0, NÖ Krankenanstaltengebühren, medizinische Sonderleistungen und ambulanter Leistungskatalog der NÖ Fondskrankenanstalten, Gebührenfestsetzung der Pflege- und Sondergebühren, in der zum 04.06.2013 geltenden Fassung betrug der Zuschlag Sonderklasse Einbettzimmer im Landesklinikum *** € 315,70.

§ 16bAbs.

1 Z 1 sind die Rechtsträger von Krankenanstalten unter Beachtung des Anstaltszweckes und des Leistungsangebotes verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Patienten Informationen über die ihnen zustehenden Rechte erhalten.

Paragraph 16 b, Absatz eins, Ziffer eins, sind die Rechtsträger von Krankenanstalten unter Beachtung des Anstaltszweckes und des Leistungsangebotes verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Patienten Informationen über die ihnen zustehenden Rechte erhalten. In einem Schreiben an das Landesklinikum *** vom 17.07.2013, das dem Einspruch angeschlossen war, hat die Beschwerdeführerin noch vorgebracht, dass das Fenster des Sonderklassezimmers undicht gewesen sei und es hereingeregnet habe, auch insoferne sei die Leistung für das Sonderklassezimmer erhöht. Dies hat sie in der Beschwerde nicht mehr vorgebracht. Dies wäre aber auch insoferne unbeachtlich, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Qualifikation eines Patientenzimmers als Sonderklasse von der Sanitätsbehörde anlässlich der Bewilligung

zur Errichtung einer Sonderklasse zu beurteilen ist. Eine neuerliche Prüfung dieser Qualifikation bei der Entscheidung über einen Einspruch gegen eine Gebührenrechnung sieht das Gesetz nicht vor. Ein derartiger Bescheid entfaltet im Verfahren zur Einbringung von Sondergebühren Tatbestandswirkung. Zu prüfen ist hiebei lediglich die Tatsache der Unterbringung des Betreffenden auf sein Verlangen in einem Krankenzimmer der Sonderklasse. Ob die dort gebotenen Leistungen seinen Ansprüchen und Erwartungen an die Sonderklasse entsprochen haben, ist bei der gegebenen Rechtslage ohne Belang. Der Entgeltanspruch des Rechtsträgers der Krankenanstalt für die Unterbringung und Pflege eines Patienten in der Sonderklasse ist dem Grunde nach mit dessen Unterbringung in der Sonderklasse auf sein Verlangen gegeben und der Höhe nach durch das verordnungsmäßig festgesetzte Entgelt für die Sonderklasse bestimmt. Für eine Prüfung im Einzelfall und - je nach deren Ergebnis - die Ermäßigung oder den Nachlass des Entgeltes für die Sonderklasse bietet das Gesetz keine Handhabe. Gegen diese Rechtslage bestehen mangels einer Rechtspflicht zur Errichtung einer Sonderklasse und der Möglichkeit jedes Patienten, wenn der gegebene Standard der Sonderklasse seinen Ansprüchen nicht genügt, vom Verlangen auf Aufnahme in die Sonderklasse Abstand zu nehmen bzw. seine unverzügliche Verlegung in die allgemeine Gebührenklasse zu verlangen, keine Bedenken (VwGH vom 17.12.1998, 97/11/0198). Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass sie von einer Mitarbeiterin des Landesklinikums irreführenderweise darüber informiert wurde, dass der Preis für ein Sonderklassezimmer pro Nacht ca. 350 € betrage. Dieser Irrtum im Sinne des § 871 ABGB sei von der dem Landesklinikum zuzurechnenden Mitarbeiterin veranlasst worden. Insoferne habe die von der Beschwerdeführerin unterfertigte Verpflichtungserklärung keine Gültigkeit.Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass sie von einer Mitarbeiterin des Landesklinikums irreführenderweise darüber informiert wurde, dass der Preis für ein Sonderklassezimmer pro Nacht ca. 350 € betrage. Dieser Irrtum im Sinne des Paragraph 871, ABGB sei von der dem Landesklinikum zuzurechnenden Mitarbeiterin veranlasst worden. Insoferne habe die von der Beschwerdeführerin unterfertigte Verpflichtungserklärung keine Gültigkeit. Dazu wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Verpflichtungs-erklärung unterfertigt hat. Dass sie diese vorher nicht durchgelesen hat, es ihr nicht ermöglicht wurde, diese vor Unterfertigung durchzulesen oder sie genötigt wurde, diese zu unterfertigen, hat sie nicht vorgebracht. Sie hat nicht vorgebracht, dass sie bei Unterfertigung des Formulars körperlich oder geistig nicht in der Lage gewesen sei, den Sinn dessen, was sie unterfertigt, zu verstehen. Sie hat auch nicht vorgebracht, dass entgegen dem Wortlaut am Formular von der Mitarbeiterin des Landesklinikums widersprechende Erklärungen gemacht wurden, dies von ihr hinterfragt wurde, und die Mitarbeiterin des Landesklinikums darauf beharrt habe, dass der Zuschlag pro Nacht und nicht pro angefangenem Kalendertag zu bezahlen sei. Selbst wenn die Mitarbeiterin des Landesklinikums der Beschwerdeführerin gegenüber eine vom Formulartext abweichende Erklärung abgegeben hat, so hätte dies von der Beschwerdeführerin nach Durchlesen des Formulars hinterfragt werden müssen. Derartiges wurde aber von ihr nicht einmal vorgebracht. Die Beschwerde-führerin hat vorgebracht, dass durch die Einringelung des Betrages € 315,70 durch die Mitarbeiterin des Landesklinikums bei ihr der Eindruck entstanden sei, dass der Betrag pro Nacht zu bezahlen sei. Dazu muss ausgeführt werden, dass zusätzlich am Formular die Worte „Zuschlag für Einbettzimmer“ mit lila Leuchtstift markiert sind und in derselben Zeile, in der der Betrag „€ 315,70“ eingeringelt ist, die Worte „ohne Privatversicherung pro angefangenem Kalendertag“ stehen. Selbst für jemanden, der nicht das gesamte Formular durchliest, bevor er es unterschreibt, kam damit zum Ausdruck, dass diese Kombination von Wort und Betrag zusammengehört. Nach Rechtsansicht des NÖ LVwG ist damit jedenfalls klargestellt, dass der Betrag von € 315,70 pro angefangenem Kalendertag zu bezahlen ist. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht der dem Landesklinikum zuzurechnenden Mitarbeiterin liegt damit jedenfalls nicht vor. Von einem von dieser Mitarbeiterin veranlasstem Irrtum bleibt daher kein Raum. Die Beschwerdeführerin hat weiters vorgebracht, dass ihr die Verpflichtungserklärung erst bei der Entlassung vorgelegt worden und von ihr erst am 04.06.2013 unterfertigt worden sei. Somit habe eine Zahlungsverpflichtung jedenfalls nicht früher als ab 04.06.2013 entstehen können. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht.

§ 33Abs.

2 muss die Verpflichtungserklärung vor Aufnahme in die Sonderklasse unterschrieben werden. Eine nachträgliche rückwirkende Aufnahme ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es war daher nur ein Kalendertag (nämlich der 04.06.2013), zu verrechnen.Die Beschwerdeführerin hat weiters vorgebracht, dass ihr die Verpflichtungserklärung erst bei der Entlassung vorgelegt worden und von ihr erst am 04.06.2013 unterfertigt worden sei. Somit habe eine Zahlungsverpflichtung jedenfalls nicht früher als ab 04.06.2013 entstehen können. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht.

Paragraph 33, Absatz 2, muss die Verpflichtungserklärung vor Aufnahme in die Sonderklasse unterschrieben werden. Eine nachträgliche rückwirkende Aufnahme ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es war daher nur ein Kalendertag (nämlich der 04.06.2013), zu verrechnen.

§ 45bAbs.

1 NÖ KAG war zusätzlich zum Zuschlag Sonderklasse Einbettzimmer von € 315,70 der Entschädigungsbeitrag von € 0,73 (somit der Gesamtbetrag von € 316,43) zu bezahlen.

Paragraph 45 b, Absatz eins, NÖ KAG war zusätzlich zum Zuschlag Sonderklasse Einbettzimmer von € 315,70 der Entschädigungsbeitrag von € 0,73 (somit der Gesamtbetrag von € 316,43) zu bezahlen. 7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).Von einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom

  1. April 2014, Zl. 2013/04/0157).
  2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.780.001.2014

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