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{'item': 'LVwG-AV-885/002-2016'}

Obsah (11)§ 28§ 17§ 25aArt. 133§ 34Art. 130§ 59§ 3§ 60§ 38§ 27

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-885/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern bestätigt, als die Frist zur Behebung des Mangels

§ 17Vw

GVG i.V.m. § 59 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit 31.07.2017 neu festgesetzt wird.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern bestätigt, als die Frist zur Behebung des Mangels

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit 31.07.2017 neu festgesetzt wird. 2. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 23.02.2016, Zl. FSV/2/2015, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Liegenschaft Nr. .***, EZ ***, KG ***,

§ 34NÖ Bauordnung 2014 (NÖ Bau

O) folgender Auftrag erteilt:Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 23.02.2016, Zl. FSV/2/2015, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Liegenschaft Nr. .***, EZ ***, KG ***,

Paragraph 34, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) folgender Auftrag erteilt: „An der Feuermauer des Wohnhauses – ***, *** – zum westlichen Anrainer sind

des Lokalaugenscheines vom 28.10.2015 Sanierungsmaßnahmen zu veranlassen. Aus bautechnischer Sicht ist die gesamte Fläche der Feuermauer auf lose Putzteile zu überprüfen. Diese losen Putzteile sind abzuschlagen und sofort wieder mit Kalkzementmörtel wie der Altbestand neu zu verputzen. Für die Arbeitsdurchführung ist die Dachfläche des Wohnhauses der Familie JV entsprechend zu schützen, ebenso die Grünfläche im Garten. Die Arbeiten sind im gemeinsamen Einvernehmen durchzuführen. Nach Beendigung sind entsprechende Bauschäden zu beseitigen und die Verunreinigungen zu entfernen. Die Arbeiten sind durch eine konzessionierte Firma durchführen zu lassen, diese hat nach Sanierungsende die ordnungsgemäße Ausführung der Baubehörde schriftlich zu bestätigen. Für die Behebung des Mangels wurden aus bautechnischer Sicht 6 Monate vorgeschlagen. Die Baubehörde legt daher fest, dass die Sanierungsarbeiten bis Ende April 2016 abgeschlossen sein müssen.“ Anlässlich des im Bescheid genannten Lokalaugenscheins vom 28.10.2015 wurde vom bautechnischen Sachverständigen der Baubehörde erster Instanz an der dem Grundstück der Familie JV zugewandten Feuermauer des Hauses der Beschwerdeführerin folgende Baugebrechen festgestellt: „Im Bereich des vorderen Bauwiches sind an der Feuermauer bereits Putzschäden vorhanden ebenso ist der Putz teilweise nicht mehr fest mit der Mauer verbunden. Dies konnte durch Klopfen an der Mauer festgestellt werden. Zum Beweis wurden Fotos von diesem Mauerteil angefertigt. Weiters wurde festgestellt, dass am rückwärtigen Teil von Haus H im Bereich des Kamins größere Putzteile bereits abgebröckelt sind und Mauerreste sind am Dach der Familie JV festzustellen. An der oberen Seite des Pultdaches fehlt ebenso der Aussenputz. Außerdem ist im Bereich des Kamins eine Verfärbung des noch vorhandenen Putzes feststellbar, welche auf eine Versottung des Schornsteines hinweisen. Auch von diesem Teil des Gebäudes wurden Beweisfotos angefertigt. Sie werden als Beilage zur Niederschrift genommen.“ Die Beschwerdeführerin war zum Lokalaugenschein nachweislich geladen worden, der am 28.10.2015 aufgenommenen Niederschrift ist jedoch zu entnehmen, dass sie an der Begehung nicht teilgenommen hat und ihr Fernbleiben schriftlich entschuldigt hatte. Vom bautechnischen Sachverständigen wurden zur Beseitigung der Baumängel die bereits oben zitierten Maßnahmen vorgeschlagen und wurde der Beschwerdeführerin die dazu aufgenommene Niederschrift in Kopie formlos zur Kenntnis gebracht. In weiterer Folge wurde von der Baubehörde erster Instanz schließlich der Bescheid vom 23.02.2016 erlassen. Der gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom 23.05.2016, GZ. FSV/2/2015, keine Folge gegeben und der baupolizeiliche Auftrag wie folgt präzisiert: „An der Feuermauer des Wohnhauses - ***, *** - zum westlichen Anrainer sind lose Putzteile abzuschlagen und sofort wieder mit Kalkzementmörtel wie der Altbestand neu zu verputzen. Für die Arbeitsdurchführung ist die Dachfläche des Wohnhauses der Familie JV entsprechend zu schützen, ebenso die Grünfläche im Garten. Die Arbeiten sind termingemäß in gemeinsamem Einvernehmen durchzuführen. Nach Beendigung der Arbeiten sind entstandene Bauschäden zu beseitigen und Verunreinigungen zu entfernen. Die Arbeiten sind durch ein konzessioniertes Bauunternehmen durchführen zu lassen. Dieses hat nach Sanierungsende die ordnungsgemäße Ausführung der Baubehörde schriftlich zu bestätigen. Die Behebung des Mangels hat bis 31.07.2016 zu erfolgen und zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen zu sein.“ Die gegenständliche Entscheidung war vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** in der Sitzung vom 23.05.2016 in Abwesenheit des Bürgermeisters einstimmig beschlossen worden. Der Berufungsbescheid weist die Unterschrift der Vizebürgermeisterin der Marktgemeinde *** auf. Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht ein Rechtsmittel ergriffen und in ihrem Schriftsatz im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid an formeller Rechtswidrigkeit leide. Bescheide hätten den Namen des Genehmigenden und die Unterfertigung durch den Genehmigenden zu enthalten. Zur Genehmigung berufen sei, wer nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden habe. Da es sich beim Gemeindevorstand um ein Kollegialorgan handle, hätten alle an der Willensbildung mitwirkenden Mitglieder die Erledigung zu unterfertigen. Weise ein Schriftstück weder die Unterschrift des Genehmigenden noch eine Beglaubigung auf, sei diesem Schriftstück die Bescheidqualität abzusprechen. Weiters mangle es dem Bescheid an einem konkreten Adressaten. Allein aufgrund der Tatsache, dass sie als Adressat des Schriftstücks genannt sei, könne noch nicht geschlossen werden, dass die Verpflichtung, die mit dem angefochtenen Bescheid auferlegt worden wäre, auch von ihr zu erfüllen sei. Aufgrund des angefochtenen Bescheides könne nicht festgestellt werden, wer von wem was in welchem Zeitraum wolle. Die Niederschrift - auf die sich die Bescheidbegründung stütze - entspreche nicht den Erfordernissen des § 14 AVG. Es mangele an der Bezeichnung der Behörde und würden die Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen fehlen. Die Niederschrift sei mit Nichtigkeit behaftet, weil auf der ihr übermittelten Kopie der Niederschrift die Bezeichnung der Behörde fehle und die Unterschrift des Genehmigenden bzw. die Beglaubigung der Kanzlei nicht enthalte.Die Niederschrift - auf die sich die Bescheidbegründung stütze - entspreche nicht den Erfordernissen des Paragraph 14, AVG. Es mangele an der Bezeichnung der Behörde und würden die Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen fehlen. Die Niederschrift sei mit Nichtigkeit behaftet, weil auf der ihr übermittelten Kopie der Niederschrift die Bezeichnung der Behörde fehle und die Unterschrift des Genehmigenden bzw. die Beglaubigung der Kanzlei nicht enthalte. Die von der Behörde festgelegte absolute Frist bis 31.07.2016 sei jedenfalls unzumutbar kurz bemessen, zumal einerseits aufgrund der guten Witterungsverhältnisse und damit bedingten ohnehin hohen Auftragsvolumen der Baufirmen, andererseits aber auch aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheiten mit einer Verzögerung zu rechnen sei. Dies müsse auch der Baubehörde bekannt und bewusst sein. Die belangte Behörde stütze sich in der Begründung des Bescheides zwar auf die vom Sachverständigen vorgeschlagene Frist von sechs Monaten, halte aber ohne nähere Erörterung eine Frist von nur einem Monat - ab Rechtskraft gerechnet - für angemessen. Die im Rahmen des Lokalaugenscheins festgestellten Schäden an ihrer Feuermauer wären durch das Bauvorhaben der Nachbarn im Jahr 2013 und durch die in weiterer Folge unzureichende Isolierung verursacht worden. Nach Abriss des Gebäudes der Nachbarn wäre an der Gehsteigseite der Grundstücksgrenze ein Einfriedungspfeiler errichtet worden. Dieser Einfriedungspfeiler wäre direkt an die Feuermauer entgegen den Regeln der Technik angeschlossen worden. Dieser Anschluss sei nicht ÖNORM-konform. Durch den offenen, unverputzten Riss gerate Feuchtigkeit und Niederschlagswasser ins Mauerwerk ihres Hauses und schädige dieses nachhaltig. Ursache dieses Gebrechens sei, dass die Anschlussisolierung des Gebäudes der Nachbarn zu ihrer Feuermauer unzureichend sei und daher Feuchtigkeit in ihr Mauerwerk eindringen könne. Im Übrigen existiere auch ein dichter pflanzlicher Bewuchs, ausgehend vom Grundstück der Nachbarn, welcher mitursächlich für die nachhaltige Zerstörung ihrer Fassade wäre. Daraus resultierende Schadenersatzansprüche ihrerseits gegen die Eigentümer des Nachbargrundstückes wären bereits gerichtlich geltend gemacht worden und sei hierzu ein Verfahren unter GZ. 3 C 631/152 beim BG Neunkirchen anhängig. Die Behörde hätte den Sachverhalt unzureichend erhoben und würde lediglich auf das in der rechtswidrig ausgeführten Niederschrift enthaltene Gutachten verweisen. In diesem Gutachten würden sich auch rechtliche Ausführungen wiederfinden, welche unzulässig und auch unbeachtlich seien. Dem Bescheid selbst mangle es an jeglicher rechtlicher Beurteilung. Die Beschwerdeführerin beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des eingeleiteten Verwaltungsverfahrens, in eventu die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Aufnahme der beantragten Beweise, in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache und der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde, in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die im Spruch festgesetzte Frist zur Behebung des Mangels in angemessener Weise festgesetzt werde. In Ihrem Rechtmittel beantragte die Beschwerdeführerin darüber hinaus, dass ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreits zu GZ. 3 C 631/152 beim BG Neunkirchen zuerkannt werde. Zu diesem Antrag führte sie aus, dass beim BG Neunkirchen eben ein Verfahren gegen die Eigentümer des angrenzenden Grundstücks anhängig sei, der ihren Schadenersatzanspruch zum Gegenstand habe. Ziel dieses Rechtsstreits sei die Feststellung, ob die Bauführung und unzureichende Isolierung durch die Nachbarn kausal für den Feuchtigkeitseintritt in ihrer Feuermauer sei. Die Klärung der Verschuldensfrage stelle eine Vorfrage für das hier vorliegende Verfahren dar, da sonst eine rechtliche Beurteilung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könne und dies jedenfalls im Interesse einer einheitlichen Rechtspflege liege. Die Beschwerde und der Verfahrensakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 17.08.2016 zur Entscheidung übermittelt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, hat dazu am 25.01.2017 am Gemeindeamt in *** eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters durchgeführt und zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung einen Ortsaugenschein unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen vorgenommen. Ergänzend wurde vom beteiligten Nachbarn JV das im zivilgerichtlichen Verfahren des BG Neunkirchen eingeholte Gutachten des Bmst. GT, Allg. beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Bauwesen und Immobilien in Wiener Neustadt, vom 08.11.2015 u.a. zur Frage, inwieweit die Mängeln an der Feuermauer der Beschwerdeführerin durch die Arbeiten auf der Liegenschaft des Beteiligten JV verursacht wurden, samt Gutachtensergänzung vom 01.01.2016 vorgelegt. Das beim BG Neunkirchen zur GZ. 3 C 631/15z, geführte Verfahren wurde mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen. Folgender Sachverhalt wird anhand der in das Beweisverfahren miteinbezogenen unbedenklichen Verfahrensakten der Marktgemeinde *** und des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25.01.2017 als erwiesen festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist alleinige Eigentümerin des Gst. Nr. .*** in der Katastralgemeinde ***. Über die Errichtung der auf dieser Liegenschaft der Beschwerdeführerin bestehenden Gebäude liegen im umfangreichen Bauakt der Marktgemeinde *** zahlreiche Dokumente auf, in welchem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung Einsicht genommen wurde. Den ersten Eintrag stellt ein undatiertes Plandokument zur Erbauung eines L-förmigen Wohnhauses für Herrn FD in *** dar, wobei an der linken Seite die Nachbarliegenschaft M eingetragen ist. Dazu liegt ein Protokoll vom 25.09.1901 über die erteilte Baubewilligung auf. Ein Kollaudierungsprotokoll vom 05.12.1901 ist ebenso vorhanden. Des Weiteren befindet sich im Bauakt ein Kommissionsprotokoll vom 20.05.1931 um Erteilung der Bewilligung bezüglich eines Zu- und Aufbaues beim Haus Nr. *** in ***. Für dieses Vorhaben findet sich im Bauakt auch eine Verhandlungsschrift aufgenommen am 05.06.1932. Darin wird ausgeführt, dass der Zu- und Aufbau der NÖ BauO entspricht, vollkommen ausgetrocknet und daher beziehbar ist. In einer Verhandlungsschrift vom 23.06.1951 wird der Zubau einer Werkstätte und einer Waschküche abgehandelt. Dieser Gebäudeteil wurde im Anschluss an ein bestehendes Magazin an der südwestlichen Grundgrenze errichtet. Dafür liegt auch ein Plan im Bauakt ein. Mit Bescheid vom 09.09.1954 wurde die baubehördliche Bewilligung zum Umbau der Schaufenster im Hause Nr. ***, KG ***, erteilt. Mit Bescheid vom 26.03.1957 wurde schließlich die Benützungsbewilligung für den Zu- und Umbau der Waschküche, der Werkstätte und Umbau Geschäftsportal erteilt. Der im Rahmen der Verhandlung durchgeführte Ortsaugenschein hat ergeben, dass sich hinsichtlich des Zustandes der gegenständlichen Feuermauer entsprechend den Ausführungen in der Verhandlungsschrift vom 28.10.2015 keine Veränderungen ergeben haben. Es sind augenscheinlich Putzschäden vorhanden. Der Putz ist teilweise nicht mehr mit dem Mauerwerk fest verbunden. Im Bereich des Schornsteines (auf Höhe des Flachdaches) sind bereits große Putzflächen abgebröckelt und im Bereich des Halbfirstes (Schnittlinie Außenwand/Pultdach) ist ebenfalls der Putz nicht mehr vorhanden. Es sind die Sparrenköpfe der Dachstuhlkonstruktion sichtbar. Auf dem Flachdach sowie auf der zugehörigen Verblechung des Objektes auf dem GSt. Nr. *** sind teilweise abgebröckelte Putzteile vorhanden. Das nachvollziehbare und schlüssige Gutachten des dem Verfahren des erkennenden Gerichts beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachbereich Bautechnik war in Verbindungen mit dem Akteninhalt im Ergebnis geeignet, eine ausreichende Grundlage für die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu bilden. So führte der Sachverständige im Ergebnis aus, dass fehlende Putzteile grundsätzlich ein Baugebrechen darstellen würden. Außenwände seien gegen eindringende Feuchtigkeit zu schützen. Dafür wäre die ursprünglich vorhandene Putzschicht vorgesehen. Es werde davon ausgegangen, dass das Gebäude im Rahmen der Errichtung zur Gänze verputzt worden sei. Durch das Eindringen von Feuchtigkeit in das Bauwerk seien weitere Nachfolgeschäden jedenfalls nicht auszuschließen. Insbesondere bestehe im Bereich der frei sichtbaren Holzkonstruktion eine Gefahr, dass diese bei weiterer Durchfeuchtung ihre Tragfähigkeit verlieren könne. Die im angefochtenen Bescheid vom 23.05.2016 enthaltenen Maßnahmen seien geeignet, die aktenkundigen Baugebrechen zu beheben. Vom Sachverständigen wurde eine Mängelbehebungsfrist von fünf Monaten vorgeschlagen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Nachfolgendes erwogen:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss. § 34 NÖ BauO 2014 (NÖ BauO) lautet auszugsweise:Paragraph 34, NÖ BauO 2014 (NÖ BauO) lautet auszugsweise: „Vermeidung und Behebung von Baugebrechen

(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall - die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, - die Vornahme von Untersuchungen und - die Vorlage von Gutachten anordnen. (…)

§ 59Abs.

2 AVG ist im Spruch, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist im Spruch, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Vorweg ist zunächst auf die Beschwerdegründe der formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides einzugehen: Baubehörde erster Instanz ist zufolge § 2 Abs. 1 NÖ BauO der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. Baubehörde zweiter Instanz ist der Gemeindevorstand (Stadtrat), in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat.

§ 3NÖ Bau

O fallen Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.Baubehörde erster Instanz ist zufolge Paragraph 2, Absatz eins, NÖ BauO der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. Baubehörde zweiter Instanz ist der Gemeindevorstand (Stadtrat), in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat.

Paragraph 3, NÖ BauO fallen Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

§ 60Abs.

1 Z 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gegen Bescheide des Bürgermeisters an den Gemeindevorstand.

Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Gemeindeordnung 1973 geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gegen Bescheide des Bürgermeisters an den Gemeindevorstand. Zur Entscheidung über eine Berufung gegen einen baubehördlichen Bescheid des Bürgermeisters ist daher der Gemeindevorstand zuständig. Der Bürgermeister ist

§ 38Abs.

1 Z 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 für die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefassten Beschlüsse (sogenannte Intimierung) zuständig, worunter auch die Ausfertigung von Bescheiden des Gemeindevorstandes durch den Bürgermeister zu verstehen ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 22.10.2008, Zl. 2007/06/0055).

§ 27Abs.

1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 wird der Bürgermeister im Falle seiner Verhinderung durch den Vizebürgermeister vertreten.Der Bürgermeister ist

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, der NÖ Gemeindeordnung 1973 für die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefassten Beschlüsse (sogenannte Intimierung) zuständig, worunter auch die Ausfertigung von Bescheiden des Gemeindevorstandes durch den Bürgermeister zu verstehen ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 22.10.2008, Zl. 2007/06/0055).

Paragraph 27, Absatz eins, der NÖ Gemeindeordnung 1973 wird der Bürgermeister im Falle seiner Verhinderung durch den Vizebürgermeister vertreten. Es ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die Vizebürgermeisterin den auf einem Beschluss des Gemeindevorstandes beruhenden Berufungsbescheid intimiert hat. Aus der Aktenlage, insbesondere dem vorgelegten Bescheid und dem Gemeindevorstandsbeschluss geht nämlich eindeutig hervor, dass mit dem Bescheid ausschließlich der Beschluss des Gemeindevorstandes, an welchem der Bürgermeister aufgrund seiner Befangenheit nicht mitgewirkt hat, wiedergegeben wurde (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2014, Zl. 2011/05/0161). Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der Berufungsbescheid hätte von allen Mitgliedern des Gemeindevorstandes unterfertigt werden müssen, ist somit unzutreffend.Es ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die Vizebürgermeisterin den auf einem Beschluss des Gemeindevorstandes beruhenden Berufungsbescheid intimiert hat. Aus der Aktenlage, insbesondere dem vorgelegten Bescheid und dem Gemeindevorstandsbeschluss geht nämlich eindeutig hervor, dass mit dem Bescheid ausschließlich der Beschluss des Gemeindevorstandes, an welchem der Bürgermeister aufgrund seiner Befangenheit nicht mitgewirkt hat, wiedergegeben wurde vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2014, Zl. 2011/05/0161). Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der Berufungsbescheid hätte von allen Mitgliedern des Gemeindevorstandes unterfertigt werden müssen, ist somit unzutreffend. Wenn die Beschwerdeführerin im Berufungsbescheid keinen Adressaten, dem der Auftrag zur Instandsetzung der Feuermauer aufgetragen wurde, zu erkennen vermag, so übersieht sie, dass mit dieser Entscheidung lediglich der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides präzisiert wurde, die Präambel („…erteilt der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz Frau FH, als Eigentümerin der Liegenschaft .***, EZ ***, KG *** folgenden Auftrag: …“) davon jedoch nicht berührt wird. Somit geht auch diese Mängelrüge ins Leere.Wenn die Beschwerdeführerin im Berufungsbescheid keinen Adressaten, dem der Auftrag zur Instandsetzung der Feuermauer aufgetragen wurde, zu erkennen vermag, so übersieht sie, dass mit dieser Entscheidung lediglich der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides präzisiert wurde, die Präambel („…erteilt der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz Frau FH, als Eigentümerin der Liegenschaft .***, EZ ***, KG *** folgenden Auftrag: …“) davon jedoch nicht berührt wird. Somit geht auch diese Mängelrüge ins Leere. Inwieweit die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Mängel in Bezug auf die von der Baubehörde erster Instanz am 28.10.2015 aufgenomme Niederschrift eine Rechtwidrigkeit des Bescheides begründen sollten, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin konnte im Verfahren auch keine Umstände aufzeigen, inwieweit der beim Ortsaugenschein festgehaltene Sachverhalt unvollständig oder falsch protokolliert worden wäre. Im Übrigen weist die im Bauakt einliegende Originalniederschrift die in § 14 Abs. 2 AVG geforderten Merkmale auf.Inwieweit die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Mängel in Bezug auf die von der Baubehörde erster Instanz am 28.10.2015 aufgenomme Niederschrift eine Rechtwidrigkeit des Bescheides begründen sollten, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin konnte im Verfahren auch keine Umstände aufzeigen, inwieweit der beim Ortsaugenschein festgehaltene Sachverhalt unvollständig oder falsch protokolliert worden wäre. Im Übrigen weist die im Bauakt einliegende Originalniederschrift die in Paragraph 14, Absatz 2, AVG geforderten Merkmale auf. Auch aus dem Umstand, dass das anlässlich der Abfassung der Niederschrift am 28.10.2015 erstattete bautechnische Gutachten Rechtsausführungen enthält, kann nicht abgeleitet werden, dass dieses damit unschlüssig werden würde. Überschreitet der Sachverständige teilweise seine Aufgabe, indem er auf Rechtsfragen eingeht, führt dies lediglich zur Unbeachtlichkeit dieser Teile seiner Aussagen. Dies ändert aber nichts daran, dass die übrigen innerhalb der ihm gezogenen Grenzen verbliebenen fachlichen Ausführungen als Verfahrensergebnisse zu berücksichtigen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.09.2008, Zl. 2006/03/0078).Auch aus dem Umstand, dass das anlässlich der Abfassung der Niederschrift am 28.10.2015 erstattete bautechnische Gutachten Rechtsausführungen enthält, kann nicht abgeleitet werden, dass dieses damit unschlüssig werden würde. Überschreitet der Sachverständige teilweise seine Aufgabe, indem er auf Rechtsfragen eingeht, führt dies lediglich zur Unbeachtlichkeit dieser Teile seiner Aussagen. Dies ändert aber nichts daran, dass die übrigen innerhalb der ihm gezogenen Grenzen verbliebenen fachlichen Ausführungen als Verfahrensergebnisse zu berücksichtigen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 29.09.2008, Zl. 2006/03/0078). Aus § 34 NÖ BauO erschließt sich, dass der Eigentümer eines Bauwerks gesetzlich verpflichtet ist, sein Bauwerk in einem „entsprechenden Zustand“ zu halten (Erhaltungspflicht) und vorhandene Baugebrechen zu beseitigen (Instandhaltungspflicht).Aus Paragraph 34, NÖ BauO erschließt sich, dass der Eigentümer eines Bauwerks gesetzlich verpflichtet ist, sein Bauwerk in einem „entsprechenden Zustand“ zu halten (Erhaltungspflicht) und vorhandene Baugebrechen zu beseitigen (Instandhaltungspflicht). Die baurechtliche Erhaltungspflicht trifft ausschließlich den Eigentümer des jeweiligen Bauwerkes. Nur dieser kann daher nach den klar formulierten Bestimmungen des § 34 NÖ BauO Adressat eines Bauauftrages sein. In diesem Zusammenhang ist es daher völlig unerheblich, wodurch das festgestellte Baugebrechen hervorgerufen wurde und wen dabei ein allfälliges Verschulden trifft. Zur Durchführung derartiger Ermittlungen ist die Baubehörde daher nicht verpflichtet.Die baurechtliche Erhaltungspflicht trifft ausschließlich den Eigentümer des jeweiligen Bauwerkes. Nur dieser kann daher nach den klar formulierten Bestimmungen des Paragraph 34, NÖ BauO Adressat eines Bauauftrages sein. In diesem Zusammenhang ist es daher völlig unerheblich, wodurch das festgestellte Baugebrechen hervorgerufen wurde und wen dabei ein allfälliges Verschulden trifft. Zur Durchführung derartiger Ermittlungen ist die Baubehörde daher nicht verpflichtet. Der „entsprechende Zustand“ ergibt sich bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, wie dem hier gegenständlichen, aus der jeweiligen Baubewilligung. Anhand der für das Gebäude der Beschwerdeführerin am Gemeindeamt in *** aufliegenden Bauakten und der Beweisaufnahme vor Ort besteht kein Zweifel daran, dass die Feuermauer, die auch derzeit einen überwiegend aufrechten Verputz aufweist, auch ursprünglich verputzt war. Kommt es nun durch Alter, Abnutzung, Verwitterung oder Beschädigung zu einer Verschlechterung des ursprünglich konsentierten Zustandes eines Bauwerkes, so liegt ein Baugebrechen vor (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 11.10.2011, Zl. 2009/05/0292), welches zufolge § 34 NÖ BauO vom jeweiligen Eigentümer zu beseitigen ist. Die in Bezug auf die Feuermauer der Beschwerdeführerin festgestellten Schäden am Verputz sind derartig gravierend, dass neben einer möglichen Gefährdung der Nachbarn durch herabfallende Verputzteile auch durch das Eindringen von Feuchtigkeit in das Mauerwerk und die nun teilweise freiliegende Dachkonstruktion Schäden am Bauwerk selbst zu befürchten sind.Kommt es nun durch Alter, Abnutzung, Verwitterung oder Beschädigung zu einer Verschlechterung des ursprünglich konsentierten Zustandes eines Bauwerkes, so liegt ein Baugebrechen vor vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 11.10.2011, Zl. 2009/05/0292), welches zufolge Paragraph 34, NÖ BauO vom jeweiligen Eigentümer zu beseitigen ist. Die in Bezug auf die Feuermauer der Beschwerdeführerin festgestellten Schäden am Verputz sind derartig gravierend, dass neben einer möglichen Gefährdung der Nachbarn durch herabfallende Verputzteile auch durch das Eindringen von Feuchtigkeit in das Mauerwerk und die nun teilweise freiliegende Dachkonstruktion Schäden am Bauwerk selbst zu befürchten sind. Durch den von der Baubehörde der Marktgemeinde *** vorgeschriebenen Instandsetzungsauftrag wird die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes aufgetragen und damit auch das Baugebrechen beseitigt. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 59 Abs. 2 AVG war eine Leistungsfrist neu festzusetzen, wobei dem erkennenden Gericht eine Frist von fünf Monaten aufgrund der Größe und des Umfanges der Instandsetzungsmaßnahmen als angemessen erscheint. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 59, Absatz 2, AVG war eine Leistungsfrist neu festzusetzen, wobei dem erkennenden Gericht eine Frist von fünf Monaten aufgrund der Größe und des Umfanges der Instandsetzungsmaßnahmen als angemessen erscheint. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mit der nunmehrigen Entscheidung in der Sache ist der (im Übrigen unzulässige) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2015, Zl. Ra 2014/02/0174).Mit der nunmehrigen Entscheidung in der Sache ist der (im Übrigen unzulässige) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2015, Zl. Ra 2014/02/0174). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung der Höchstgerichte abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung der Höchstgerichte abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.885.002.2016

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