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LVwG-AV-987/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-987/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von UL, vertreten durch FL, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 8.7.2016,BAU-264008-1-2015, betreffend die Erteilung baupolizeilicher Aufträge nach der NÖ Bauordnung 2014, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von UL, vertreten durch FL, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 8.7.2016,, BAU-264008-1-2015, betreffend die Erteilung baupolizeilicher Aufträge nach der NÖ Bauordnung 2014, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird insoferne Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 8.7.2016, BAU-264008-1-2015, auf folgenden Wortlaut abgeändert wird: „Der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters vom 14.4.2016, BAU-264008-1-2015, wird wie folgt abgeändert:Der Beschwerde wird insoferne Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 8.7.2016, BAU-264008-1-2015, auf folgenden Wortlaut abgeändert wird: , „Der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters vom 14.4.2016, BAU-264008-1-2015, wird wie folgt abgeändert: a. Vor den letzten beiden Wörtern des Einleitungsabsatzes des Spruchpunktes I. („folgendes an“) wird „gemäß § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014“ eingefügt, und der darauffolgende, zweite Absatz des Spruchpunktes I. entfällt ersatzlos.Vor den letzten beiden Wörtern des Einleitungsabsatzes des Spruchpunktes römisch eins. („folgendes an“) wird „gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014“ eingefügt, und der darauffolgende, zweite Absatz des Spruchpunktes römisch eins. entfällt ersatzlos. b. Die Spruchpunkte I.
  2. und I.
  3. entfallen ersatzlos.Die Spruchpunkte römisch eins.
  4. und römisch eins.
  5. entfallen ersatzlos. c. Spruchpunkt I.
  6. hat wie folgt zu lauten: “Im Osten des Grundstückes Nr. *** wurde die Terrassenfläche mit einer Dachkonstruktion, bestehend aus Kanthölzern als Tragkonstruktion und mit einer einer transparenten Dachhaut, überspannt. Die Regenwässer werden über eine Dachrinne abgeleitet. Das Ausmaß der Überdachung beträgt 12,36 m x 4,45 m. Die Konstruktion hat ostseitig 3 senkrechte Kantholzsteher und westseitig ist sie direkt am Gebäude befestigt. Nördlich davon wurden auf den Begrenzungsmauern Glaswände errichtet. Die vorhin erwähnte Dachkonstruktion und die Spruchpunkt römisch eins.
  7. hat wie folgt zu lauten: “Im Osten des Grundstückes Nr. *** wurde die Terrassenfläche mit einer Dachkonstruktion, bestehend aus Kanthölzern als Tragkonstruktion und mit einer einer transparenten Dachhaut, überspannt. Die Regenwässer werden über eine Dachrinne abgeleitet. Das Ausmaß der Überdachung beträgt 12,36 m x 4,45 m. Die Konstruktion hat ostseitig 3 senkrechte Kantholzsteher und westseitig ist sie direkt am Gebäude befestigt. Nördlich davon wurden auf den Begrenzungsmauern Glaswände errichtet. Die vorhin erwähnte Dachkonstruktion und die Glaswände sind zur Gänze binnen zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides abzutragen.” d. Spruchpunkt I.
  8. hat wie folgt zu lauten: “Im Südostteil des Grundstückes wurde der bestehende Dachboden, der über eine Verbindungstüre von der Nutzungseinheit S aus betreten wird, zu 2 Schlafräumen und einem Vorraum ausgebaut. In diesem Bereich wurde ein Holzparkettboden zur Ausführung gebracht. Binnen zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides ist die Fußbodenkonstruktion zu entfernen und anstelle dieser ein Brandschutzbelag herzustellen sowie die Türe von der Nutzungseinheit S zum Dachboden als Brandschutztüre auszuführen.”Spruchpunkt römisch eins.
  9. hat wie folgt zu lauten: “Im Südostteil des Grundstückes wurde der bestehende Dachboden, der über eine Verbindungstüre von der Nutzungseinheit S aus betreten wird, zu 2 Schlafräumen und einem Vorraum ausgebaut. In diesem Bereich wurde ein Holzparkettboden zur Ausführung gebracht. Binnen zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides ist die Fußbodenkonstruktion zu entfernen und anstelle dieser ein Brandschutzbelag herzustellen sowie die Türe von der Nutzungseinheit S zum Dachboden als Brandschutztüre auszuführen.” e. In Spruchpunkt II. werden die vorgeschriebenen Verfahrenskosten von 215,80 Euro auf 207 Euro abgeändert.In Spruchpunkt römisch zwei. werden die vorgeschriebenen Verfahrenskosten von 215,80 Euro auf 207 Euro abgeändert.
  10. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 14, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014Paragraph 14,, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: In Spruchpunkt I. des Bescheides vom 14.4.2016, BAU-264008-1-2015, hat der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz den Miteigentümern des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***, nämlich UL (im Folgenden als „Beschwerdeführerin“ bezeichnet), MS, EF und RF und der „IK und S in ***“, folgende Aufträge wörtlich (Formatierungen und Fehler im Original) erteilt:In Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 14.4.2016, BAU-264008-1-2015, hat der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz den Miteigentümern des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***, nämlich UL (im Folgenden als „Beschwerdeführerin“ bezeichnet), MS, EF und RF und der „IK und S in ***“, folgende Aufträge wörtlich (Formatierungen und Fehler im Original) erteilt: „
  11. Es wurde eine Stützmauer mit einer darauf befindlichen Einfriedungsmauer im Nordwestteil des Grundstückes Nr. *** zwischen den Nutzungsberichtigen IK und Familie S errichtet. Die Wand ist im rechten Winkel zur nördlichen Außenwand auf einer Länge von 8,50 m und einer Gesamthöhe von 3,10 m errichtet. Die Mauer wurde mit Betonschalsteinen ausgeführt und ist nicht verputzt.Die vorhin erwähnte Stütz- und Einfriedungsmauer ist zur Gänze einschließlich des darunter befindlichen Fundamentes von einem befugten Unternehmen abzutragen.Eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Ausführung eines dazu befugten Unternehmers ist der Behörde vorzulegen. Die Entsorgung der abgetragenen Baumaterialien hat getrennt nach Fraktionen auf eine behördliche genehmigte Deponie oder durch einen befugten Entsorgungs- bzw. Recyclingunternehmer zu erfolgen. Eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Entsorgung eines dazu befugten Unternehmers ist der Behörde vorzulegen. Als Frist wird der
  12. Juni 2016 festgesetzt.„
  13. Es wurde eine Stützmauer mit einer darauf befindlichen Einfriedungsmauer im Nordwestteil des Grundstückes Nr. *** zwischen den Nutzungsberichtigen IK und Familie S errichtet. Die Wand ist im rechten Winkel zur nördlichen Außenwand auf einer Länge von 8,50 m und einer Gesamthöhe von 3,10 m errichtet. Die Mauer wurde mit Betonschalsteinen ausgeführt und ist nicht verputzt., Die vorhin erwähnte Stütz- und Einfriedungsmauer ist zur Gänze einschließlich des darunter befindlichen Fundamentes von einem befugten Unternehmen abzutragen., Eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Ausführung eines dazu befugten Unternehmers ist der Behörde vorzulegen. , Die Entsorgung der abgetragenen Baumaterialien hat getrennt nach Fraktionen auf eine behördliche genehmigte Deponie oder durch einen befugten Entsorgungs- bzw. Recyclingunternehmer zu erfolgen. Eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Entsorgung eines dazu befugten Unternehmers ist der Behörde vorzulegen. , Als Frist wird der
  14. Juni 2016 festgesetzt.
  15. lm Osten des Grundstückes Nr. *** wurde die Terrassenfläche mit einer Dachkonstruktion, bestehend aus Kanthölzern als Tragkonstruktion und mit einer transparenten Dachhaut, überspannt. Die Regenwässer werden über eine Dachrinne abgeleitet. Das Ausmaß der Überdachung beträgt 12,36 m x 4,45 m. Die Konstruktion hat ostseitig 3 senkrechte Kantholzsteher und westseitig ist sie direkt am Gebäude befestigt. lm Osten und Norden wurden als Begrenzung und zur Geländeanpassung Mauern in Massivbauweise errichtet. Diese Mauern sind in unterschiedlicher Höhe ausgeführt. (siehe Bestandplan vom 30.07.2015 vom Nutzungsberechtigten Herrn MS). lm Norden und teilweise im Osten wurden auf diese Mauern Glaswände errichtet. lm Osten wurde eine Stiegenanlage mit 6 Stufen und im Norden mit 7 Stufen in Massivbauweise errichtet. Die vorhin erwähnte Dachkonstruktion einschließlich der Begrenzungsmauer und der Glaswände sowie die Stiegenanlage zur Terrasse und von der Terrasse zum Garten sind zur Gänze einschließlich des darunter befindlichen Fundamentes von einem befugten Unternehmen abzutragen.Eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Ausführung eines dazu befugten Unternehmers ist der Behörde vorzulegen. Die Entsorgung der abgetragenen Baumaterialien hat getrennt nach Fraktionen auf eine behördliche genehmigte Deponie oder durch einen befugten Entsorgungs- bzw. Recyclingunternehmer zu erfolgen. Eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Entsorgung eines dazu befugten Unternehmens ist der Behörde vorzulegen.Als Frist wird der
  16. Juni 2016 festgesetzt.
  17. lm Osten des Grundstückes Nr. *** wurde die Terrassenfläche mit einer Dachkonstruktion, bestehend aus Kanthölzern als Tragkonstruktion und mit einer transparenten Dachhaut, überspannt. Die Regenwässer werden über eine Dachrinne abgeleitet. Das Ausmaß der Überdachung beträgt 12,36 m x 4,45 m. Die Konstruktion hat ostseitig 3 senkrechte Kantholzsteher und westseitig ist sie direkt am Gebäude befestigt. lm Osten und Norden wurden als Begrenzung und zur Geländeanpassung Mauern in Massivbauweise errichtet. Diese Mauern sind in unterschiedlicher Höhe ausgeführt. (siehe Bestandplan vom 30.07.2015 vom Nutzungsberechtigten Herrn MS). lm Norden und teilweise im Osten wurden auf diese Mauern Glaswände errichtet. lm Osten wurde eine Stiegenanlage mit 6 Stufen und im Norden mit 7 Stufen in Massivbauweise errichtet. , Die vorhin erwähnte Dachkonstruktion einschließlich der Begrenzungsmauer und der Glaswände sowie die Stiegenanlage zur Terrasse und von der Terrasse zum Garten sind zur Gänze einschließlich des darunter befindlichen Fundamentes von einem befugten Unternehmen abzutragen., Eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Ausführung eines dazu befugten Unternehmers ist der Behörde vorzulegen. , Die Entsorgung der abgetragenen Baumaterialien hat getrennt nach Fraktionen auf eine behördliche genehmigte Deponie oder durch einen befugten Entsorgungs- bzw. Recyclingunternehmer zu erfolgen. Eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Entsorgung eines dazu befugten Unternehmens ist der Behörde vorzulegen., Als Frist wird der
  18. Juni 2016 festgesetzt.
  19. lm Osten des Grundstückes *** wurde die bestehende Stiegenanlage, die als Zugang zu der Nutzungseinheit von Herrn MS dient, mit einer Dachkonstruktion aus Dachpaneelen überdacht. Die Dachkonstruktion wurde an die Nachbarmauer und an die eigene Feuermauer befestigt. Am Beginn der bestehenden Stiegenanlage wurde eine Eingangstüre 90 x 200 in einer Kunststoffkonstruktion ausgeführt. Diese wurde ebenfalls an der Wand des bestehenden Nachbargebäudes (Familie B) und der eigenen Brandwand befestigt.Die vorhin erwähnte Dachkonstruktion einschließlich der Eingangstür ist zur Gänze zu demontieren.
  20. lm Osten des Grundstückes *** wurde die bestehende Stiegenanlage, die als Zugang zu der Nutzungseinheit von Herrn MS dient, mit einer Dachkonstruktion aus Dachpaneelen überdacht. Die Dachkonstruktion wurde an die Nachbarmauer und an die eigene Feuermauer befestigt. Am Beginn der bestehenden Stiegenanlage wurde eine Eingangstüre 90 x 200 in einer Kunststoffkonstruktion ausgeführt. Diese wurde ebenfalls an der Wand des bestehenden Nachbargebäudes (Familie B) und der eigenen Brandwand befestigt., Die vorhin erwähnte Dachkonstruktion einschließlich der Eingangstür ist zur Gänze zu demontieren. Die Entsorgung der abgetragenen Baumaterialien hat getrennt nach Fraktionen auf eine behördliche genehmigte Deponie oder durch einen befugten Entsorgungs- bzw. Recyclingunternehmer zu erfolgen. Eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Entsorgung und der durchgeführten Maßnahmen ist der Behörde vorzulegen. Als Frist wird der
  21. Juni 2016 festgesetzt.
  22. lm nordöstlichen Teil des Grundstückes Nr. ***, im Anschluss an die Nutzungseinheit von Herrn MS, wurde eine massive Stiegenanlage mit seitlichen Wänden und einer teilweisen massiven Dachkonstruktion zur Erreichung des darunter liegenden Kellerraumes, von Frau UL errichtet. Die Seitenwände sind mit Schalsteinen ausgeführt. Die Stiegenanlage ist in Stahlbeton, mit 17 Stück aufgesetzten rohen Betonstufen, in einer Höhe von 18 cm und einer Breite von 25 cm, errichtet. Am unteren Ende dieser Stiegenanlage ist eine Türe ausgeführt. Die teilweise Überdeckung der Stiegenanlage wurde mit 20 bis 25 cm massiven Vollbeton ausgeführt. Die vorhin erwähnte Stiegenanlage ist zur Gänze einschließlich der Seitenwände und der teilweisen Dachkonstruktion mit dem darunter befindlichen Fundament von einem befugten Unternehmen abzutragen. Die Türe ist auszubauen. Die Öffnung ist fachgerecht zu verschließen. Das Gelände im Bereich der abgebrochenen Stiegenanlage ist mit einem einwandfreien Füllmaterial zu verschließen. Eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Ausführung eines dazu befugten Unternehmers ist der Behörde vorzulegen.
  23. lm nordöstlichen Teil des Grundstückes Nr. ***, im Anschluss an die Nutzungseinheit von Herrn MS, wurde eine massive Stiegenanlage mit seitlichen Wänden und einer teilweisen massiven Dachkonstruktion zur Erreichung des darunter liegenden Kellerraumes, von Frau UL errichtet. Die Seitenwände sind mit Schalsteinen ausgeführt. Die Stiegenanlage ist in Stahlbeton, mit 17 Stück aufgesetzten rohen Betonstufen, in einer Höhe von 18 cm und einer Breite von 25 cm, errichtet. Am unteren Ende dieser Stiegenanlage ist eine Türe ausgeführt. Die teilweise Überdeckung der Stiegenanlage wurde mit 20 bis 25 cm massiven Vollbeton ausgeführt. , Die vorhin erwähnte Stiegenanlage ist zur Gänze einschließlich der Seitenwände und der teilweisen Dachkonstruktion mit dem darunter befindlichen Fundament von einem befugten Unternehmen abzutragen. Die Türe ist auszubauen. Die Öffnung ist fachgerecht zu verschließen. Das Gelände im Bereich der abgebrochenen Stiegenanlage ist mit einem einwandfreien Füllmaterial zu verschließen. Eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Ausführung eines dazu befugten Unternehmers ist der Behörde vorzulegen. Die Entsorgung der abgetragenen Baumaterialien hat getrennt nach Fraktionen auf eine behördliche genehmigte Deponie oder durch einen befugten Entsorgungs- bzw. Recyclingunternehmer zu erfolgen. Eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Entsorgung eines dazu befugten Unternehmens ist der Behörde vorzulegen. Als Frist wird der
  24. Juni 2016 festgesetzt.
  25. lm Südostteil des Grundstückes wurde der bestehende Dachboden, der über eine Verbindungstüre von der Nutzungseinheit S aus betreten wird, durch die Anbringung von Gipskartonplatten und dahinter liegender Wärmedämmung sowie der straßenseitige Einbau von 2 Dachflächenfenster, zu 2 Schlafräumen und einen Vorraum ausgebaut. ln diesem Bereich wurde ein Holzparkettboden zur Ausführung gebracht. Die Fußbodenkonstruktion ist zu entfernen. Anstelle dieser ist ein Brandschutzbelag von einem hiezu befugten Fachmann herzustellen. Die Türe von der Nutzungseinheit S zum Dachboden ist als Brandschutztüre El2-30-c auszuführen. Eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Ausführung eines dazu befugten Unternehmers ist der Behörde vorzulegen Als Frist wird der
  26. Juni 2016 festgesetzt.“ In Spruchpunkt II. des genannten Bescheides wurden die Miteigentümer verpflichtet, Verfahrenskosten von 215,80 Euro (8,80 Euro „Verwaltungsabgabe gemäß TP2“, 207 Euro „Kommissionsgebühren bei Teilnahme von 3 Amtsorganen und einer Verhandlungsdauer von 5 halben Stunde“) zu bezahlen.In Spruchpunkt römisch zwei. des genannten Bescheides wurden die Miteigentümer verpflichtet, Verfahrenskosten von 215,80 Euro (8,80 Euro „Verwaltungsabgabe gemäß TP2“, 207 Euro „Kommissionsgebühren bei Teilnahme von 3 Amtsorganen und einer Verhandlungsdauer von 5 halben Stunde“) zu bezahlen. In ihrer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung hat die Beschwerdeführerin u.a. vorgebracht, dass hinsichtlich einiger „beanstandeter Vorgänge“ nachträgliche Bauansuchen gestellt würden, dass der Auftrag in Spruchpunkt I.
  27. (Abbruch der Dachkonstruktion über der Stiegenanlage) bereits ausgeführt sei, weshalb sich diesbezüglich eine Anfechtung erübrige, und dass der Dachbodenausbau der Baubehörde eingereicht worden sei, diese aber nicht tätig geworden sei.In ihrer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung hat die Beschwerdeführerin u.a. vorgebracht, dass hinsichtlich einiger „beanstandeter Vorgänge“ nachträgliche Bauansuchen gestellt würden, dass der Auftrag in Spruchpunkt römisch eins.
  28. (Abbruch der Dachkonstruktion über der Stiegenanlage) bereits ausgeführt sei, weshalb sich diesbezüglich eine Anfechtung erübrige, und dass der Dachbodenausbau der Baubehörde eingereicht worden sei, diese aber nicht tätig geworden sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8.7.2016, BAU-264008-1-2015, hat der Gemeindevorstand der Gemeinde *** (im folgenden: „belangte Behörde“) die Berufung als unbegründet abgewiesen. In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 17.8.2016 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der Bescheid sei vor der Sitzung des Gemeindevorstandes vom 13.7.2016 ausgestellt worden. Zu Punkt 1.: Die Trennmauer sei weder baubewilligungs- noch anzeigepflichtig. Zu Punkt 2.: Die Stiegenanlage und die Begrenzungsmauern seien Altbestände (zumindest annähernd 100 Jahre alt), und die Überdachung der Terrasse bestehe schon seit vielen Jahren; hinsichtlich sämtlicher beanstandeter Vorgänge werde ein Bauansuchen gestellt werden. Zu Punkt 4.: Eine Erledigung des Bauansuchens für die Stiegenanlage sei noch nicht erfolgt. Zu Punkt 5.: Mit Bescheid vom 18.6.1998, BAU-0013-1998, sei eine Wohneinheit im Dachgeschoß baubehördlich genehmigt worden. Am 28.5.2009 sei von den damaligen Miteigentümer AP und TU unter Vorlage eines Auswechslungsplans und einer Baubeschreibung das Ansuchen um Baubewilligung für Abänderungen (womit u.a. die Wohnung um den bestehenden Dachboden erweitert werde) erfolgt; die Baubehörde sei nicht tätig geworden, was bei den Bauwerbern den Schluss zugelassen habe, dass die Änderung des seinerzeit baubewilligten Bauvorhabens als bloß anzeigepflichtig behandelt habe. Im Hinblick darauf, dass keine Untersagung erfolgt sei, sei die Errichtung der Wohnung im Dachgeschoß entsprechend dem Auswechslungsplan baubehördlich akzeptiert und mit der Fertigstellungsmeldung abgeschlossen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde vorgelegt hat, hat am 16.2.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Zuvor hat die Beschwerdeführerin noch ergänzend mit Schriftsatz vom 6.2.2017 Folgendes vorgebracht: Zu Punkt 1.,
  29. und 4.: Mit Bescheid vom 21.11.2016, BAU-262924-2-2016, sei die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung diverser Stiegenanlagen und einer Stütz- und Einfriedungsmauer erteilt worden. Mit Schreiben vom 17.1.2017 sei die Fertigstellungsmeldung zur Kenntnis genommen worden. Die Dachkonstruktion über die Stiegenanlage sei entfernt worden. Zu Punkt 5.: Mit Fertigstellungsmeldung der Gemeinde vom 24.8.2010 sei bestätigt worden, dass der Zu- und Umbau Wohnhaus (1 Wohnung) fertiggestellt worden sei und ab 24.8.2010 benützt werden dürfe; trotzdem seien mit 19.4.2016 von der Baubehörde Sofortmaßnahmen (Räumung der „konsenslos ausgebauten Dachbodenräume“) angeordnet worden. In der Verhandlung vom 16.2.2017 hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Ehemann, anfangs erklärt, dass sich die Beschwerde nur gegen die Bestätigung der Spruchpunkte 1., 2.,
  30. und
  31. richten sollte, zumal Spruchpunkt
  32. durch Demontierung der Dachkonstruktion (über der Stiege) und der Eingangstür bereits erfüllt sei. Seitens der belangten Behörde wurde dann der Akt BAU-262924-2-2016 betreffend das Bauansuchen der Miteigentümer vom 11.5.2016 zur Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung diverser Stiegenanlagen und einer Stütz- und Einfriedungsmauer auf dem Grundstück Nr. *** KG *** vorgelegt. Sodann wurde im einzelnen erörtert, welche der im baupolizeilichen Auftrag angesprochenen Bauten nunmehr Konsens aufweisen und welche nicht (siehe dazu unten). Der Zeuge DI TP gab dann u.a. Folgendes an: „Ich war bei der baupolizeilichen Überprüfung vom 13.4.2016 vor Ort als bautechnischer Sachverständiger des Gebietsbauamtes beigezogen. Ich kann mich erinnern, dass Herr MS, der die Wohnung im östlichen Teil des Grundstückes bewohnt hat, gesagt hat, dass er die schon vorhanden gewesene Brandschutztüre (Blechtüre) von der Wohnung zum Dachboden und die schon vorhanden gewesenen Feuerschutzplatten (gebrannte Tonplatten, die in der damals nach dem Stand der Technik vorhandenen Schüttung lose gelegen waren) zuvor entfernt hat, um diesen Dachboden auszubauen. Als ich dort war, war der Raum schon fertig ausgebaut, glaublich ein Laminatboden verlegt und eine normale Wohnraumtüre zwischen Wohnung und Dachboden angebracht. Ich kann mich erinnern, dass dieser Dachboden bei meiner Begehung bereits als Schlafraum genutzt war. Bei diesem Dachboden sind wir von vermutetem Konsens ausgegangen, der eigentlich dadurch wiederherzustellen gewesen wäre, dass ein Brandschutzbelag zu verlegen und eine Brandschutztüre auszuführen wäre. Laminat gilt als „F0“ und die Türe auch, weil diese Bestandteile ja nicht geprüft sind. Ich habe damals schon darauf hingewiesen, dass die Brandabschnittsbildung herzustellen ist. Danach wurde dann ein Brandschutzkonzept erstellt. Die Tragfähigkeit der Holzdecke, die sich unter dem Dachboden befindet, ist nicht auf einen Wohnraum ausgelegt, sondern eben auf eine Nutzung als Dachboden. Durch Überdimensionierung der Holzdecke (statische Ertüchtigung) oder Anbringung von Gipskartonfaserplatten könnte die Decke brandabschnittsbildend ausgeführt werden. Ersteres hätte eine Baubewilligung benötigt, zweiteres nicht. Mit der Wiederanbringung einer Schüttung und (z.B. zeitgemäß) Zementfaserplatten am Fußboden bzw. einer Brandschutztüre wäre der vermutete Konsens, so wie ich ihn aus den Angaben des Herrn MS abgeleitet habe, einfach und bewilligungsfrei wieder herzustellen. Es gäbe auch Zementfaserplatten mit Dämmelementen, dies würde eine Schüttung ersparen. … Stand der Technik im
  33. Jahrhundert und der ersten Hälfte des
  34. Jahrhunderts war eben am Dachboden Schüttung mit Brandschutzplatten. Dieser vermutete Konsens sollte wohl mit dem Auftrag des Bürgermeisters wieder hergestellt werden. … Ich war auch als Sachverständiger im zuletzt geführten Baubewilligungsverfahren tätig und kann bestätigen, dass von diesem die bestehende Mauer im nördlichen Teil des Grundstückes, die Kellerstiegenanlage samt Mauern und Überdeckung sowie die drei Stiegenanlagen im Zusammenhang mit der Terrasse und die Begrenzungsmauer nördlich der Terrasse umfasst waren, nicht jedoch die Glaswände und die Terrassenüberdachung.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Nach dem von der belangten Behörde übermittelten Sitzungsprotokoll fand die Sitzung der belangten Behörde, in der der angefochtene Bescheid beschlossen wurde, am 13.7.2016 statt, und dieser Tag ist auch im Einleitungssatz des angefochtenen Bescheides ausdrücklich erwähnt. Der offensichtliche Irrtum bei der Datierung der Ausfertigung mit 8.7.2016 vermag den Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit zu behaften, da nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 16.10.1990, 90/05/0008) das Datum eines Bescheides kein wesentliches Bescheidmerkmal darstellt.Nach dem von der belangten Behörde übermittelten Sitzungsprotokoll fand die Sitzung der belangten Behörde, in der der angefochtene Bescheid beschlossen wurde, am 13.7.2016 statt, und dieser Tag ist auch im Einleitungssatz des angefochtenen Bescheides ausdrücklich erwähnt. Der offensichtliche Irrtum bei der Datierung der Ausfertigung mit 8.7.2016 vermag den Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit zu behaften, da nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 16.10.1990, 90/05/0008) das Datum eines Bescheides kein wesentliches Bescheidmerkmal darstellt. Aus den vorgelegten Akten, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den Ergebnissen der Verhandlung vom 16.2.2017 ergibt sich Folgendes: Betreffend Spruchpunkt
  35. des baupolizeilichen Auftrages: Im Nordwestteil des zu 670/2226 Teilen im Miteigentum der Beschwerdeführerin stehenden, im Süden (zur Bundesstraße hin) bebauten Grundstückes Nr. *** EZ *** KG *** wurde vor Jahren, um einen Niveauunterschied von 1,40 m zu überwinden, im rechten Winkel zur nördlichen Gebäudemauer aus Betonschalsteinen eine unverputzte „Stütz- und Einfriedungsmauer“ auf eine Länge von (tatsächlich) 7 m errichtet. Diese wurde nun mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 21.11.2016, BAU-262924-2-2016, nachträglich baubehördlich bewilligt. Betreffend Spruchpunkt
  36. des baupolizeilichen Auftrages: Im Osten des genannten Grundstückes befindet sich im Obergeschoß des Gebäudes eine etwa 80 m2 große Wohnung (in der Baubeschreibung vom 10.8.2016 zum soeben genannten Bescheid vom 21.11.2016 als „Nutzungseinheit Familie S“ bezeichnet), die Gegenstand des Baubewilligungsbescheides vom 18.6.1998, BAU-0013-1998, ist. Östlich an diese schließt in der Natur eine Terrasse an, die mit einer 12,36 m x 4,45 m großen Dachkonstruktion, die westseitig am Gebäude befestigt ist und ostseitig auf 3 senkrechten Kantholzstehern ruht, überspannt ist; diese Dachkonstruktion ist bis dato nicht baubehördlich bewilligt bzw. liegt keine Bauanzeige dafür vor. Die (im Osten befindliche) Stiegenanlage mit 6 Stufen (zur Terrasse hin), die (im Norden befindliche) Stiegenanlage mit 7 Stufen (von der Terrasse zum nördlich davon gelegenen Garten) und die nördlich der Terrasse befindliche Begrenzungsmauer (die sich teilweise in Nord-Süd-Richtung und nach einem Knick teilweise auch in Ost-West-Richtung erstreckt) wurden mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 21.11.2016, BAU-262924-2-2016, nachträglich baubehördlich bewilligt. Die auf der zuletzt genannten Begrenzungsmauer befindlichen Glaswände (die mittlerweile entfernt wurden) waren nicht baubehördlich bewilligt bzw. lag keine Bauanzeige dafür vor.Im Osten des genannten Grundstückes befindet sich im Obergeschoß des Gebäudes eine etwa 80 m2 große Wohnung (in der Baubeschreibung vom 10.8.2016 zum soeben genannten Bescheid vom 21.11.2016 als „Nutzungseinheit Familie S“ bezeichnet), die Gegenstand des Baubewilligungsbescheides vom 18.6.1998, , BAU-0013-1998, ist. Östlich an diese schließt in der Natur eine Terrasse an, die mit einer 12,36 m x 4,45 m großen Dachkonstruktion, die westseitig am Gebäude befestigt ist und ostseitig auf 3 senkrechten Kantholzstehern ruht, überspannt ist; diese Dachkonstruktion ist bis dato nicht baubehördlich bewilligt bzw. liegt keine Bauanzeige dafür vor. Die (im Osten befindliche) Stiegenanlage mit 6 Stufen (zur Terrasse hin), die (im Norden befindliche) Stiegenanlage mit 7 Stufen (von der Terrasse zum nördlich davon gelegenen Garten) und die nördlich der Terrasse befindliche Begrenzungsmauer (die sich teilweise in Nord-Süd-Richtung und nach einem Knick teilweise auch in Ost-West-Richtung erstreckt) wurden mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 21.11.2016, BAU-262924-2-2016, nachträglich baubehördlich bewilligt. Die auf der zuletzt genannten Begrenzungsmauer befindlichen Glaswände (die mittlerweile entfernt wurden) waren nicht baubehördlich bewilligt bzw. lag keine Bauanzeige dafür vor. Betreffend Spruchpunkt
  37. des baupolizeilichen Auftrages: Nördlich der zuvor genannten Wohnung bzw. Terrasse befindet sich zur Erreichung des darunter liegenden Kellerraumes eine massive, teilweise überdeckte Stiegenanlage in Stahlbeton mit 15 Stufen und seitlichen Wänden. Nach den 15 Stufen bestehen eine Tür in den Keller und dann 2 weitere Stufen. Diese gesamte Anlage wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 21.11.2016, BAU-262924-2-2016, nachträglich baubehördlich bewilligt. Betreffend Spruchpunkt
  38. des baupolizeilichen Auftrages: Südlich an die zuvor genannte, im Obergeschoß befindliche Wohnung („Nutzungseinheit Familie S“) grenzt ein durch eine Verbindungstüre erreichbarer, seit annähernd 100 Jahren bestehender Dachboden, hinsichtlich dessen eine Baubewilligung nicht auffindbar ist, jedoch von vermutetem Konsens auszugehen ist. Diesem zufolge ist – zur Brandabschnittsbildung – in diesem als Dachboden genutzten Raum ein Brandschutzbelag und eine Brandschutztüre auszuführen. Tatsächlich aber wurde der Dachboden als Wohnraum ausgebaut, besteht die Fußbodenkonstruktion aus einem Parkett- oder Laminatboden und ist die Verbindungstüre eine gewöhnliche Wohnraumtüre. Eine Baubewilligung für diesen Umbau bzw. diese Nutzungsänderung liegt nicht vor. Über ein diesbezügliches Bauansuchen von AP und TU vom 28.5.2009 („Ersuchen um die Baubewilligung“ betreffend die Erweiterung der Wohnung um den bestehenden Dachboden) hat die Baubehörde bis dato keine Entscheidung getroffen. Mit Eingabe vom 15.2.2016 hat MS „um Bewilligung für die Herstellung von konditionierten Räumen“ angesucht, der Bürgermeister hat dieses Schreiben als Bauanzeige gewertet und diese mit rechtskräftigem Bescheid vom 18.3.2016, BAU-262920-2-2016, zurückgewiesen. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Gemäß § 14 NÖ BO 2014 und auch den Vorgängerbestimmungen (§ 14 NÖ BO 1996, § 92 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 1976 bzw. NÖ BO 1969 und § 16 Abs. 1 der Bauordnung für NÖ 1883) bedürfen u.a. Neu- und Zubauten von Gebäuden und die Errichtung von baulichen Anlagen wie den verfahrensgegenständlichen einer Baubewilligung.Gemäß Paragraph 14, NÖ BO 2014 und auch den Vorgängerbestimmungen (Paragraph 14, NÖ BO 1996, Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 1976 bzw. NÖ BO 1969 und Paragraph 16, Absatz eins, der Bauordnung für NÖ 1883) bedürfen u.a. Neu- und Zubauten von Gebäuden und die Errichtung von baulichen Anlagen wie den verfahrensgegenständlichen einer Baubewilligung. Gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Bauaufträge sind im Falle des Miteigentums grundsätzlich an alle Miteigentümer zu richten (vgl. VwGH vom 23.7.2013, 2013/05/0012).Bauaufträge sind im Falle des Miteigentums grundsätzlich an alle Miteigentümer zu richten vergleiche VwGH vom 23.7.2013, 2013/05/0012). Gegenständlich wurden (nur) in den Spruchpunkten I.
  39. bis I.
  40. Abbruchaufträge nach § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 erteilt. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 9.9.2015, Ro 2015/03/0032). In diesem Sinne führt die zwischenzeitig (nach Beschwerdeerhebung) erteilte nachträgliche Baubewilligung vom 21.11.2016 dazu, dass hinsichtlich der von Spruchpunkt
  41. des baupolizeilichen Auftrages erfassten Stütz/Einfriedungsmauer, hinsichtlich der von Spruchpunkt
  42. erfassten Begrenzungsmauer und Stiegenanlagen und hinsichtlich der von Spruchpunkt
  43. erfassten Kellerstiegenanlage samt Tür keine Konsenslosigkeit mehr vorliegt und damit die Voraussetzung des § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 nicht mehr gegeben ist. Anders verhält es sich hinsichtlich der auch von Spruchpunkt
  44. erfassten Dachkonstruktion und Glaswände, für die, wie das Beweisverfahren ergeben hat, nach wie vor keine Baubewilligung oder Anzeige vorliegt, sodass die auf diese Baulichkeiten gerichteten Abbruchaufträge zu Recht ergangen sind und vom erkennenden Gericht dem Grunde nach zu bestätigen waren. Dass die Glaswände zwischenzeitig bereits entfernt wurden, ist in diesem Zusammenhang irrelevant, zumal in der (faktischen) Herstellung eines Zustandes, der einem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, keine zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken ist (vgl. VwGH vom 26.9.1985, 83/06/0262); dies gälte im übrigen auch für den nicht bekämpften und deshalb bereits rechtskräftigen Auftrag (zu Spruchpunkt 3.), die Stiegenüberdachung zu entfernen. Gegenständlich wurden (nur) in den Spruchpunkten römisch eins.
  45. bis römisch eins.
  46. Abbruchaufträge nach Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 erteilt. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom 9.9.2015, Ro 2015/03/0032). In diesem Sinne führt die zwischenzeitig (nach Beschwerdeerhebung) erteilte nachträgliche Baubewilligung vom 21.11.2016 dazu, dass hinsichtlich der von Spruchpunkt
  47. des baupolizeilichen Auftrages erfassten Stütz/Einfriedungsmauer, hinsichtlich der von Spruchpunkt
  48. erfassten Begrenzungsmauer und Stiegenanlagen und hinsichtlich der von Spruchpunkt
  49. erfassten Kellerstiegenanlage samt Tür keine Konsenslosigkeit mehr vorliegt und damit die Voraussetzung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 nicht mehr gegeben ist. Anders verhält es sich hinsichtlich der auch von Spruchpunkt
  50. erfassten Dachkonstruktion und Glaswände, für die, wie das Beweisverfahren ergeben hat, nach wie vor keine Baubewilligung oder Anzeige vorliegt, sodass die auf diese Baulichkeiten gerichteten Abbruchaufträge zu Recht ergangen sind und vom erkennenden Gericht dem Grunde nach zu bestätigen waren. Dass die Glaswände zwischenzeitig bereits entfernt wurden, ist in diesem Zusammenhang irrelevant, zumal in der (faktischen) Herstellung eines Zustandes, der einem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, keine zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken ist vergleiche VwGH vom 26.9.1985, 83/06/0262); dies gälte im übrigen auch für den nicht bekämpften und deshalb bereits rechtskräftigen Auftrag (zu Spruchpunkt 3.), die Stiegenüberdachung zu entfernen. Die ebenfalls in Spruchpunkt
  51. enthaltenen Aufträge, die Abtragung sei „von einem befugten Unternehmen“ durchzuführen und eine „Bestätigung über die ordnungsgemäße Ausführung eines dazu befugten Unternehmers der Behörde vorzulegen“, hatten zu entfallen, da § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 dem Wortlaut nach nur Grundlage dafür ist, den „Abbruch“ selbst anzuordnen, aber der Baubehörde nicht die Befugnis einräumt, noch Zusatzaufträge betreffend die Modalitäten der Abbruchsausführung auszusprechen. Indem die Baubehörde dann noch zusätzlich die Entsorgungsweise des Abbruchmaterials vorgeschrieben und abfallrechtliche Belange (im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes bzw. der nach diesem erlassenen Verordnungen, also einer Kompetenz des Bundes gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG) zu regeln versucht hat, hat sie ihre in der NÖ BO 2014 festgelegte Kompetenz eindeutig überschritten, weshalb auch die Passage hinsichtlich der Entsorgung zu entfallen hatte. Die ebenfalls in Spruchpunkt
  52. enthaltenen Aufträge, die Abtragung sei „von einem befugten Unternehmen“ durchzuführen und eine „Bestätigung über die ordnungsgemäße Ausführung eines dazu befugten Unternehmers der Behörde vorzulegen“, hatten zu entfallen, da Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 dem Wortlaut nach nur Grundlage dafür ist, den „Abbruch“ selbst anzuordnen, aber der Baubehörde nicht die Befugnis einräumt, noch Zusatzaufträge betreffend die Modalitäten der Abbruchsausführung auszusprechen. Indem die Baubehörde dann noch zusätzlich die Entsorgungsweise des Abbruchmaterials vorgeschrieben und abfallrechtliche Belange (im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes bzw. der nach diesem erlassenen Verordnungen, also einer Kompetenz des Bundes gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG) zu regeln versucht hat, hat sie ihre in der NÖ BO 2014 festgelegte Kompetenz eindeutig überschritten, weshalb auch die Passage hinsichtlich der Entsorgung zu entfallen hatte. Die vom Bürgermeister festgesetzte und von der belangten Behörde bestätigte Leistungsfrist (bis 24.6.2016) ist bereits abgelaufen, womit der Abbruchauftrag aber mangels Leistungsfrist sofort vollstreckbar wäre, was gegen § 59 Abs. 2 AVG verstößt, wonach dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist (vgl. z.B. VwGH vom 25.9.2014, Ra 2014/07/0011). In Hinblick auf diese Bestimmung war die Frist vom erkennenden Gericht neu festzusetzen, wobei anstatt einer datumsmäßigen Fixierung eine Frist ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides (also ab Zustellung dieses Erkenntnisses) praktikabler erscheint, damit der Postlauf nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin geht. Das schon vom Bürgermeister gewählte Fristausmaß von etwa zwei Monaten wurde im bisherigen Verfahren von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und erscheint dem erkennenden Gericht für den Abbruch der gegenständlichen Baulichkeiten durchwegs angemessen.Die vom Bürgermeister festgesetzte und von der belangten Behörde bestätigte Leistungsfrist (bis 24.6.2016) ist bereits abgelaufen, womit der Abbruchauftrag aber mangels Leistungsfrist sofort vollstreckbar wäre, was gegen Paragraph 59, Absatz 2, AVG verstößt, wonach dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist vergleiche z.B. VwGH vom 25.9.2014, Ra 2014/07/0011). In Hinblick auf diese Bestimmung war die Frist vom erkennenden Gericht neu festzusetzen, wobei anstatt einer datumsmäßigen Fixierung eine Frist ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides (also ab Zustellung dieses Erkenntnisses) praktikabler erscheint, damit der Postlauf nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin geht. Das schon vom Bürgermeister gewählte Fristausmaß von etwa zwei Monaten wurde im bisherigen Verfahren von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und erscheint dem erkennenden Gericht für den Abbruch der gegenständlichen Baulichkeiten durchwegs angemessen. In Spruchpunkt
  53. des baupolizeilichen Auftrags vom 14.4.2016 wurde genau genommen kein Abbruchauftrag erteilt, sondern ein Instandsetzungsauftrag. Nach § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken genutzt wird; er hat Baugebrechen zu beheben. Nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde die Behebung des Baugebrechens zu verfügen, wenn der Bauwerkseigentümer seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommt, d.h. das Bauwerk ist wieder in einen konsensgemäßen Zustand zu versetzen. Nach den Materialien zu § 34 NÖ BO 2014 ist ein „Baugebrechen“ u.a. ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (Verschlechterung) oder eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Abänderung (Konsenswidrigkeit) verursachter Zustand eines Bauwerks. Da der Verwendungszweck eines Bauwerks untrennbar mit dessen Bewilligung bzw. Anzeige verbunden ist, darf auch dessen Nutzung nur zu diesem Zweck erfolgen. Die Baubehörde hat gegenständlich hinsichtlich der nicht brandbeständigen Ausführung des Dachbodenausbaus kein Baugebrechen durch Verschlechterung, sondern eine Konsenswidrigkeit vorgehalten. Die Parteien konnten keine Baubewilligung für den (laut Beschwerdeführerin 100 Jahre alten) Dachboden (mehr) vorlegen, und deren Verlust erscheint durchaus nachvollziehbar. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde auch in jüngerer Zeit hinsichtlich dieses Dachbodenausbaus weder eine baubehördliche Bewilligung erteilt noch ein anzeigepflichtiges Vorhaben nicht untersagt (über das oben angeführte Bauansuchen aus dem Jahr 2009 wurde nach der Aktenlage nicht bescheidmäßig entschieden, eine Fertigstellungsanzeige bzw. deren Kenntnisnahme durch die Baubehörde kann eine Baubewilligung nicht ersetzen, und die 2016 erstattete „Bauanzeige“ wurde rechtskräftig zurückgewiesen). In diesem Zusammenhang sei dem Beschwerdevorbringen entgegnet, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung einerseits nur ein Anzeigeverfahren zu führen ist, wenn eine ausdrückliche „Bauanzeige“ vorliegt, und dass andererseits durch das Verstreichen der Achtwochenfrist (§ 15 Abs. 4 NÖ BO 2014) ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nicht zu einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben wird und automatisch ausgeführt werden darf. Wie durch die glaubhafte Aussage des Zeugen DI TP festgestellt wurde, ist von „vermutetem Konsens“ auszugehen; wie dieser ausgesehen hat, hat ebenfalls der Zeuge glaubhaft dargetan, nämlich dass die Brandabschnittsbildung durch eine brandbeständige Dachbodentüre und einen Fußbodenaufbau mit Schüttung und Brandschutzplatten vom Konsens erfasst war (vgl. dazu § 59 Abs. 1 der Bauordnung für NÖ 1883, wonach ein Dachboden feuersicher belegt und die Dachbodentür feuersicher hergestellt sein muss). Die Baubehörde, die festgestellt hat, dass der Dachboden nun konsenswidrig als Wohnraum genutzt wird, hat daher zu Recht die Behebung der nun bestehenden konsenswidrig nicht feuersicheren Ausführung angeordnet, weshalb der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Bestätigung des Spruchpunktes
  54. des baupolizeilichen Auftrages grundsätzlich zu bestätigen war. Hinsichtlich des Entfalls der Passagen betreffend die Herstellung durch einen „befugten Fachmann“ sowie die Vorlage einer Bestätigung der Ausführung eines befugten Unternehmers und hinsichtlich der Abänderung der Leistungsfrist wird auf die obigen Ausführungen (zu Spruchpunkt 2.) verwiesen.In Spruchpunkt
  55. des baupolizeilichen Auftrags vom 14.4.2016 wurde genau genommen kein Abbruchauftrag erteilt, sondern ein Instandsetzungsauftrag. Nach Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken genutzt wird; er hat Baugebrechen zu beheben. Nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde die Behebung des Baugebrechens zu verfügen, wenn der Bauwerkseigentümer seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommt, d.h. das Bauwerk ist wieder in einen konsensgemäßen Zustand zu versetzen. Nach den Materialien zu Paragraph 34, NÖ BO 2014 ist ein „Baugebrechen“ u.a. ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (Verschlechterung) oder eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Abänderung (Konsenswidrigkeit) verursachter Zustand eines Bauwerks. Da der Verwendungszweck eines Bauwerks untrennbar mit dessen Bewilligung bzw. Anzeige verbunden ist, darf auch dessen Nutzung nur zu diesem Zweck erfolgen. Die Baubehörde hat gegenständlich hinsichtlich der nicht brandbeständigen Ausführung des Dachbodenausbaus kein Baugebrechen durch Verschlechterung, sondern eine Konsenswidrigkeit vorgehalten. Die Parteien konnten keine Baubewilligung für den (laut Beschwerdeführerin 100 Jahre alten) Dachboden (mehr) vorlegen, und deren Verlust erscheint durchaus nachvollziehbar. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde auch in jüngerer Zeit hinsichtlich dieses Dachbodenausbaus weder eine baubehördliche Bewilligung erteilt noch ein anzeigepflichtiges Vorhaben nicht untersagt (über das oben angeführte Bauansuchen aus dem Jahr 2009 wurde nach der Aktenlage nicht bescheidmäßig entschieden, eine Fertigstellungsanzeige bzw. deren Kenntnisnahme durch die Baubehörde kann eine Baubewilligung nicht ersetzen, und die 2016 erstattete „Bauanzeige“ wurde rechtskräftig zurückgewiesen). In diesem Zusammenhang sei dem Beschwerdevorbringen entgegnet, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung einerseits nur ein Anzeigeverfahren zu führen ist, wenn eine ausdrückliche „Bauanzeige“ vorliegt, und dass andererseits durch das Verstreichen der Achtwochenfrist (Paragraph 15, Absatz 4, NÖ BO 2014) ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nicht zu einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben wird und automatisch ausgeführt werden darf. Wie durch die glaubhafte Aussage des Zeugen DI TP festgestellt wurde, ist von „vermutetem Konsens“ auszugehen; wie dieser ausgesehen hat, hat ebenfalls der Zeuge glaubhaft dargetan, nämlich dass die Brandabschnittsbildung durch eine brandbeständige Dachbodentüre und einen Fußbodenaufbau mit Schüttung und Brandschutzplatten vom Konsens erfasst war vergleiche dazu Paragraph 59, Absatz eins, der Bauordnung für NÖ 1883, wonach ein Dachboden feuersicher belegt und die Dachbodentür feuersicher hergestellt sein muss). Die Baubehörde, die festgestellt hat, dass der Dachboden nun konsenswidrig als Wohnraum genutzt wird, hat daher zu Recht die Behebung der nun bestehenden konsenswidrig nicht feuersicheren Ausführung angeordnet, weshalb der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Bestätigung des Spruchpunktes
  56. des baupolizeilichen Auftrages grundsätzlich zu bestätigen war. Hinsichtlich des Entfalls der Passagen betreffend die Herstellung durch einen „befugten Fachmann“ sowie die Vorlage einer Bestätigung der Ausführung eines befugten Unternehmers und hinsichtlich der Abänderung der Leistungsfrist wird auf die obigen Ausführungen (zu Spruchpunkt 2.) verwiesen. Die vom Bürgermeister in Spruchpunkt II. ausgesprochene und von der belangten Behörde bestätigte Verpflichtung der Miteigentümer, 8,80 Euro Verwaltungsabgabe zu bezahlen, findet, da es sich um kein auf Antrag eingeleitetes Bewilligungsverfahren (wofür allenfalls eine solche Verwaltungsabgabe nach dem NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2016 angefallen wäre), sondern um ein amtswegig eingeleitetes baupolizeiliches Auftragsverfahren handelt, im Gesetz keine Deckung, weshalb diese zu entfallen hatte. Die vom Bürgermeister in Spruchpunkt römisch zwei. ausgesprochene und von der belangten Behörde bestätigte Verpflichtung der Miteigentümer, 8,80 Euro Verwaltungsabgabe zu bezahlen, findet, da es sich um kein auf Antrag eingeleitetes Bewilligungsverfahren (wofür allenfalls eine solche Verwaltungsabgabe nach dem NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2016 angefallen wäre), sondern um ein amtswegig eingeleitetes baupolizeiliches Auftragsverfahren handelt, im Gesetz keine Deckung, weshalb diese zu entfallen hatte. Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren von 207 Euro (für die Begutachtung vom 13.4.2016 mit 3 Gemeindeorganen; laut Begründung des erstinstanzlichen Bescheides fünf angefangene halbe Stunden zu je 13,80 Euro), gegründet auf § 1 Abs. 1 Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978, findet hingegen in § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG („Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.“) ihre Deckung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich die Vorschreibung von Kommissionsgebühren für eine im Zuge von Baukontrollen durchgeführte Augenscheinsverhandlung dann berechtigt, wenn zum einen ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung besteht und zum anderen diese zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist. Beides ist gegenständlich der Fall, denn gegenständlich waren zahlreiche Baulichkeiten auf dem im Miteigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück (wie sich aus der Korrespondenz im Akt ergibt, teilweise mit ihrem Wissen und im Bewusstsein, dass eine Bauanzeige oder ein Bauansuchen unerledigt ist) errichtet worden, ohne dafür einen Konsens zu erwirken, und die Unterlassung dieser gebotenen Vorgangsweise war kausal für die Begutachtung durch den Sachverständigen an Ort und Stelle, damit im Interesse der öffentlichen Ordnung der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag in seinem konkreten Umfang ergehen konnte. Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren, der die Beschwerdeführerin nicht dezidiert entgegen getreten ist, kann somit als nicht rechtswidrig erkannt werden. Laut Niederschrift vom 13.4.2016 dauerte die Amtshandlung an Ort und Stelle 13 halbe Stunden, während ohnehin nur Kommissionsgebühren für 5 halbe Stunden bescheidmäßig vorgeschrieben wurden.Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren von 207 Euro (für die Begutachtung vom 13.4.2016 mit 3 Gemeindeorganen; laut Begründung des erstinstanzlichen Bescheides fünf angefangene halbe Stunden zu je 13,80 Euro), gegründet auf Paragraph eins, Absatz eins, Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978, findet hingegen in Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG („Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.“) ihre Deckung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich die Vorschreibung von Kommissionsgebühren für eine im Zuge von Baukontrollen durchgeführte Augenscheinsverhandlung dann berechtigt, wenn zum einen ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung besteht und zum anderen diese zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist. Beides ist gegenständlich der Fall, denn gegenständlich waren zahlreiche Baulichkeiten auf dem im Miteigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück (wie sich aus der Korrespondenz im Akt ergibt, teilweise mit ihrem Wissen und im Bewusstsein, dass eine Bauanzeige oder ein Bauansuchen unerledigt ist) errichtet worden, ohne dafür einen Konsens zu erwirken, und die Unterlassung dieser gebotenen Vorgangsweise war kausal für die Begutachtung durch den Sachverständigen an Ort und Stelle, damit im Interesse der öffentlichen Ordnung der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag in seinem konkreten Umfang ergehen konnte. Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren, der die Beschwerdeführerin nicht dezidiert entgegen getreten ist, kann somit als nicht rechtswidrig erkannt werden. Laut Niederschrift vom 13.4.2016 dauerte die Amtshandlung an Ort und Stelle 13 halbe Stunden, während ohnehin nur Kommissionsgebühren für 5 halbe Stunden bescheidmäßig vorgeschrieben wurden. Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.987.001.2016

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