Vm mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem
Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten. 3.5.2. Zu Spruchpunkt 11 (betreffend Auflage 2): Nach den Feststellungen lag im Überprüfungszeitpunkt kein Nachweis betreffend die Ausführung der Verglasungen im Sinne der Auflage vor. Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem
Vm mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem
Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten. 3.5.3. Zu Spruchpunkt 12 (betreffend Auflage 10): Nach den Feststellungen lag im Überprüfungszeitpunkt keine Ausführungsbestätigung betreffend die Brandschutzklappen K90 im Sinne der Auflage vor. Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem
Vm mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem
Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten. 3.5.4. Zu Spruchpunkt 13 (betreffend Auflage 14): Nach den Feststellungen lag im Überprüfungszeitpunkt gar keine Brandschutzordnung vor und wurde dem Beschwerdeführer dies zur Last gelegt. Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem
Vm mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem
Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten. Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG spruchgemäß zu ergänzen.Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG spruchgemäß zu ergänzen. 3.5.5. Zu Spruchpunkt 14 (betreffend Auflage 15): Nach den Feststellungen lag im Überprüfungszeitpunkt gar kein Brandschutzplan iSd TRVB O 121/2004 vor und wurde dem Beschwerdeführer genau dies zur Last gelegt.Nach den Feststellungen lag im Überprüfungszeitpunkt gar kein Brandschutzplan iSd TRVB O 121 aus 2004, vor und wurde dem Beschwerdeführer genau dies zur Last gelegt. Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem
Vm mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem
Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten. Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG spruchgemäß zu ergänzen.Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG spruchgemäß zu ergänzen. 3.5.6. Zu Spruchpunkt 15 (betreffend Auflage 16): Nach den Feststellungen war im Überprüfungszeitpunkt kein Stellvertreter für den Brandschutzbeauftragten bestellt und wurde überdies kein Brandschutzbuch geführt. Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem
Vm mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem
Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten. Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift spruchgemäß zu ergänzen. 3.5.7. Zu Spruchpunkt 16 (betreffend Auflage 21): Nach den Feststellungen lag gar kein Ausführungsbefund über die projektmäßige Ausführung der Lüftungsanlage vor. Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem
Vm mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem
Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten. 3.5.8. Zu Spruchpunkt 17 (betreffend Auflage 31): Nach den Feststellungen lag kein Nachweis im Sinne der ÖNORM H 6003 vor. Die ÖNORM H 6003 hat den Titel „Lüftungstechnische Anlagen für Garagen Grundlagen, Planung, Dimensionierung“. Vor diesem Hintergrund ist hinreichend klar bestimmt, dass mit der Auflage ein die Einhaltung dieser – also der gesamten – ÖNORM entsprechender Nachweis vorzulegen war. Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem
Vm mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem
Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten. Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG spruchgemäß zu ergänzen.Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG spruchgemäß zu ergänzen. 3.5.9. Zu Spruchpunkt 18 (betreffend Auflage 46): Nach den Feststellungen lag keine Bestätigung der ausführenden Baufirma über die projektmäßige Herstellung der Entwässerungseinrichtung vor. Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem
Vm mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem
Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten. 3.5.10. Zu Spruchpunkt 19 (betreffend Auflage 47): Nach den Feststellungen lag gar kein Nachweis betreffend die Dichtheit der Kanalstränge, Schächte, Becken und Abscheider vor. Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem
Vm mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem
Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten. Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG um die Wendung spruchgemäß zu ergänzen.Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG um die Wendung spruchgemäß zu ergänzen. 3.5.11. Zu Spruchpunkt 20 (betreffend Auflage 55): Nach den Feststellungen wies die Wärmepumpe im Zeitpunkt der Überprüfung kein Typenschild iSd Auflage auf. Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem
Vm mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem
Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten. Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG um die Wendung spruchgemäß zu ergänzen.Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG um die Wendung spruchgemäß zu ergänzen. 3.5.12. Zu Spruchpunkt 21 (betreffend Auflage 59): Nach den Feststellungen lag gar kein Nachweis über die Überprüfung Anlage vor Inbetriebnahme vor. Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem
Vm mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem
Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten. 3.5.13. Zu Spruchpunkt 22 (betreffend Auflage 60): Nach den Feststellungen lag keine Betriebs- und Wartungsvorschrift mit Angabe der Wartungsintervalle und Ausweisung der dabei vorgesehenen Arbeiten vor. Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem
Vm mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem
Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten. 3.5.14. Zu Spruchpunkt 23 (betreffend Auflage 61): Nach den Feststellungen lag kein in der Auflage angesprochenes Prüfbuch vor. Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem
Vm mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem
Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten. 3.5.15. Zu Spruchpunkt 24 (betreffend Auflage 62): Nach den Feststellungen lag keiner der in der Auflage geforderten Nachweise vor. Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem
Vm mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem
Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten. 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.