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{'item': 'LVwG-S-2698/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.02.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2698/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 367Z 25 i

Vm mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem

Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten. 3.5.2. Zu Spruchpunkt 11 (betreffend Auflage 2): Nach den Feststellungen lag im Überprüfungszeitpunkt kein Nachweis betreffend die Ausführung der Verglasungen im Sinne der Auflage vor. Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem

§ 367Z 25 i

Vm mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem

Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten. 3.5.3. Zu Spruchpunkt 12 (betreffend Auflage 10): Nach den Feststellungen lag im Überprüfungszeitpunkt keine Ausführungsbestätigung betreffend die Brandschutzklappen K90 im Sinne der Auflage vor. Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem

§ 367Z 25 i

Vm mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem

Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten. 3.5.4. Zu Spruchpunkt 13 (betreffend Auflage 14): Nach den Feststellungen lag im Überprüfungszeitpunkt gar keine Brandschutzordnung vor und wurde dem Beschwerdeführer dies zur Last gelegt. Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem

§ 367Z 25 i

Vm mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem

Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten. Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG spruchgemäß zu ergänzen.Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG spruchgemäß zu ergänzen. 3.5.5. Zu Spruchpunkt 14 (betreffend Auflage 15): Nach den Feststellungen lag im Überprüfungszeitpunkt gar kein Brandschutzplan iSd TRVB O 121/2004 vor und wurde dem Beschwerdeführer genau dies zur Last gelegt.Nach den Feststellungen lag im Überprüfungszeitpunkt gar kein Brandschutzplan iSd TRVB O 121 aus 2004, vor und wurde dem Beschwerdeführer genau dies zur Last gelegt. Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem

§ 367Z 25 i

Vm mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem

Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten. Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG spruchgemäß zu ergänzen.Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG spruchgemäß zu ergänzen. 3.5.6. Zu Spruchpunkt 15 (betreffend Auflage 16): Nach den Feststellungen war im Überprüfungszeitpunkt kein Stellvertreter für den Brandschutzbeauftragten bestellt und wurde überdies kein Brandschutzbuch geführt. Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem

§ 367Z 25 i

Vm mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem

Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten. Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift spruchgemäß zu ergänzen. 3.5.7. Zu Spruchpunkt 16 (betreffend Auflage 21): Nach den Feststellungen lag gar kein Ausführungsbefund über die projektmäßige Ausführung der Lüftungsanlage vor. Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem

§ 367Z 25 i

Vm mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem

Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten. 3.5.8. Zu Spruchpunkt 17 (betreffend Auflage 31): Nach den Feststellungen lag kein Nachweis im Sinne der ÖNORM H 6003 vor. Die ÖNORM H 6003 hat den Titel „Lüftungstechnische Anlagen für Garagen Grundlagen, Planung, Dimensionierung“. Vor diesem Hintergrund ist hinreichend klar bestimmt, dass mit der Auflage ein die Einhaltung dieser – also der gesamten – ÖNORM entsprechender Nachweis vorzulegen war. Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem

§ 367Z 25 i

Vm mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem

Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten. Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG spruchgemäß zu ergänzen.Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG spruchgemäß zu ergänzen. 3.5.9. Zu Spruchpunkt 18 (betreffend Auflage 46): Nach den Feststellungen lag keine Bestätigung der ausführenden Baufirma über die projektmäßige Herstellung der Entwässerungseinrichtung vor. Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem

§ 367Z 25 i

Vm mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem

Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten. 3.5.10. Zu Spruchpunkt 19 (betreffend Auflage 47): Nach den Feststellungen lag gar kein Nachweis betreffend die Dichtheit der Kanalstränge, Schächte, Becken und Abscheider vor. Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem

§ 367Z 25 i

Vm mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem

Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten. Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG um die Wendung spruchgemäß zu ergänzen.Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG um die Wendung spruchgemäß zu ergänzen. 3.5.11. Zu Spruchpunkt 20 (betreffend Auflage 55): Nach den Feststellungen wies die Wärmepumpe im Zeitpunkt der Überprüfung kein Typenschild iSd Auflage auf. Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem

§ 367Z 25 i

Vm mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem

Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten. Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG um die Wendung spruchgemäß zu ergänzen.Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG um die Wendung spruchgemäß zu ergänzen. 3.5.12. Zu Spruchpunkt 21 (betreffend Auflage 59): Nach den Feststellungen lag gar kein Nachweis über die Überprüfung Anlage vor Inbetriebnahme vor. Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem

§ 367Z 25 i

Vm mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem

Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten. 3.5.13. Zu Spruchpunkt 22 (betreffend Auflage 60): Nach den Feststellungen lag keine Betriebs- und Wartungsvorschrift mit Angabe der Wartungsintervalle und Ausweisung der dabei vorgesehenen Arbeiten vor. Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem

§ 367Z 25 i

Vm mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem

Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten. 3.5.14. Zu Spruchpunkt 23 (betreffend Auflage 61): Nach den Feststellungen lag kein in der Auflage angesprochenes Prüfbuch vor. Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem

§ 367Z 25 i

Vm mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem

Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten. 3.5.15. Zu Spruchpunkt 24 (betreffend Auflage 62): Nach den Feststellungen lag keiner der in der Auflage geforderten Nachweise vor. Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem

§ 367Z 25 i

Vm mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem

Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten. 3.

  1. Zur Strafhöhe: Die über den Beschwerdeführer verhängten Strafen zwischen 70 und 100 Euro bewegen sich jeweils im untersten Bereich und schöpfen den bis 2.180 Euro reichenden Strafrahmen maximal zu knapp 5% aus. Selbst unter Zugrundlegung der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie unter Annahme von am Existenzminimum orientierten Einkommensverhältnissen können die jeweils verhängten Strafen nicht als überhöht angesehen werden und erscheint die jeweils verhängte Strafe tat-, täter- und schuldangemessen. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden könne, ist ihm entgegen zu halten, dass eine Entscheidung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG im Ermessen der Behörde liegt („kann“) und von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose abhängt. Allerdings setzt diese Ermessensentscheidung voraus, dass die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen. Das zu schützende Rechtsgut sind im verfahrensgegenständlichen Fall die Interessen gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994, zu deren Einhaltung die belangte Behörde die Auflagen vorgeschrieben hat. Es kann keinesfalls davon gesprochen werden kann, dass die Bedeutung der geschützten Rechtsgüter gering ist. Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 immerhin Geldstrafen bis zu 2.180,-- € vorsieht. Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es bereits an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage kommt (vgl. zum Ganzen VwGH vom
  2. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, mit weiteren Hinweisen).Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden könne, ist ihm entgegen zu halten, dass eine Entscheidung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG im Ermessen der Behörde liegt („kann“) und von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose abhängt. Allerdings setzt diese Ermessensentscheidung voraus, dass die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen. Das zu schützende Rechtsgut sind im verfahrensgegenständlichen Fall die Interessen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994, zu deren Einhaltung die belangte Behörde die Auflagen vorgeschrieben hat. Es kann keinesfalls davon gesprochen werden kann, dass die Bedeutung der geschützten Rechtsgüter gering ist. Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 immerhin Geldstrafen bis zu 2.180,-- € vorsieht. Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es bereits an einer der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG in Frage kommt vergleiche zum Ganzen VwGH vom
  3. November 2015, , Zl. Ra 2015/02/0167, mit weiteren Hinweisen). 3.
  4. Zum Kostenausspruch: 3.7.
  5. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, wobei dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist.3.7.
  6. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, wobei dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist. Die Bestimmung des § 52 Abs. 8 VwGVG – keine Auferlegung von Kosten – greift nur dann Platz, wenn der Beschwerde vom Verwaltungsgericht „auch nur teilweise Folge“ gegeben wird, also entweder die Strafe herabgesetzt (in eine mildere umgewandelt) oder ganz nachgesehen oder wenigstens der von der Strafbehörde erster Instanz angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist. Nicht jede Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist daher als „teilweises Folge geben“ iSd § 52 Abs. 8 VwGVG zu verstehen (vgl. zur dem § 52 Abs. 8 VwGVG gleichgelagerten Bestimmung des § 65 VStG VwGH vom
  7. Februar 1993, 93/18/0028, sowie zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu § 65 VStG auf § 52 Abs. 8 VwGVG VwGH vom
  8. September 2014, Ra 2014/17/0019).Die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG – keine Auferlegung von Kosten – greift nur dann Platz, wenn der Beschwerde vom Verwaltungsgericht „auch nur teilweise Folge“ gegeben wird, also entweder die Strafe herabgesetzt (in eine mildere umgewandelt) oder ganz nachgesehen oder wenigstens der von der Strafbehörde erster Instanz angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist. Nicht jede Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist daher als „teilweises Folge geben“ iSd Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG zu verstehen vergleiche zur dem Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG gleichgelagerten Bestimmung des Paragraph 65, VStG VwGH vom
  9. Februar 1993, 93/18/0028, sowie zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu Paragraph 65, VStG auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG VwGH vom
  10. September 2014, Ra 2014/17/0019). Vor diesem Hintergrund waren die Kosten für das Beschwerdeverfahren spruchgemäß vorzuschreiben. 3.
  11. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH vom
  12. Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung der Auflagen eines Genehmigungsbescheides vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH vom
  13. Oktober 2016, Ro 2015/03/0035, sowie vom
  14. Dezember 2016, Ra 2016/12/0103).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH vom
  15. Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung der Auflagen eines Genehmigungsbescheides vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche zB VwGH vom
  16. Oktober 2016, Ro 2015/03/0035, sowie vom
  17. Dezember 2016, Ra 2016/12/0103). Hinsichtlich der Beweiswürdigung ist darauf zu verweisen, dass der VwGH zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen ist und daher auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (z.B. VwGH vom
  18. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom
  19. März 2014, Ro 2014/01/0011). Die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. VwGH vom
  20. Juni 2016, Ra 2016/09/0070).Die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt vergleiche VwGH vom
  21. Juni 2016, Ra 2016/09/0070). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2698.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.