RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.02.2017 GeschäftszahlLVwG-S-6/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau Dr. BG, ***, ***, vertreten durch Mag. Alexander Rimser, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 01.12.2015, Zl. BNS2-V-1535947/5, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben wird. Gleichzeitig wird der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.07.2015, Zl. BNS2-V-15 35947/3, als verspätet zurückgewiesen.
- Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.7.2015, Zl. BNS2-V-15 35947/3, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin zur Last gelegt, am 9.5.2015, 13:26 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn ***, nächst Strkm. *** den Pkw mit dem Kennzeichen *** in Fahrtrichtung *** auf dem
- Fahrstreifen gelenkt und dabei keinen solchen Abstand vom nächsten vor ihr fahrenden Fahrzeug eingehalten zu haben, dass ihr jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre. (Abstand in Meter: 13 bzw. zeitlicher Abstand in Sekunden: 0,50, gefahrene Geschwindigkeit: 95 km/h) Der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde die Übertretung der § 18 Abs.1, § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 angelastet und gemäß der zuletzt genannten Bestimmung eine Geldstrafe in der Höhe von € 110,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden) verhängt.Der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde die Übertretung der Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 angelastet und gemäß der zuletzt genannten Bestimmung eine Geldstrafe in der Höhe von € 110,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung wurde an die Wohnadresse der nunmehrigen Beschwerdeführerin adressiert übermittelt und laut dem im Akt befindlichen RSb-Rückscheines nachweislich von der Empfängerin am 27.7.2015 übernommen. Mit Schriftsatz vom 19.8.2015 hat Herr Mag. Alexander Rimser, Rechtsanwalt in ***, ***, bekannt gegeben, dass er von der Beschwerdeführerin mit ihrer rechtlichen Vertretung bevollmächtigt und beauftragt worden sei. Des Weiteren wurde mit dem genannten Schriftsatz, welcher per E-Mail am 28.8.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden eingelangt ist, Einspruch gegen oben genannte Strafverfügung erhoben, eine Erklärung an Eides statt vorgelegt und in eventu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. In diesem Schriftsatz wurde ausgeführt wie folgt: „
- VOLLMACHTSBEKANNTGABE In umseits bezeichneter Rechtssache hat die Beschuldigte Herrn Mag. Alexander Rimser, Rechtsanwalt, ***, *** mit ihrer rechtlichen Vertretung bevollmächtigt und beauftragt. Es wird ersucht, die Vollmachtserteilung zur Kenntnis zu nehmen und Zustellungen ausschließlich zu Handen des ausgewiesenen Vertreters vorzunehmen.
- EINSPRUCH Zur Rechtzeitigkeit: Die Strafverfügung wurde der Beschuldigten am 24.07.2014 an der Adresse in ***, *** zugestellt. Die Einspruchsfrist wäre daher am 07.08.2014 abgelaufen. Tatsächlich hat die gegenständliche Strafverfügung aber am 24.07.2015 die Haushaltshilfe der Beschuldigten übernommen. Die Beschuldigte selbst war zu diesem Zeitpunkt aber bereits im Urlaub und daher ortsabwesend. Die Beschuldigte fuhr aber bereits am 23.07.2015 in Richtung ***, besuchte dort die ***. Von *** aus fuhr die Beschuldigte nach ***, flog von *** nach *** zu einer Hochzeit. Von *** aus flog die Beschuldigte dann wieder nach *** und fuhr mit dem Auto südwärts nach *** und weiter nach ***. Von *** aus fuhr die Beschuldigte mit dem Schiff nach *** und von dort wieder mit dem Auto nach ***, wo sie die *** besuchte. Von *** aus fuhr die Beschuldigte dann wieder nach Hause, wo sie am Abend des 15.08.2015 angekommen ist. Zu diesem Zeitpunkt hat sie die Strafverfügung vorgefunden. Der 15.08.2015 ist daher als Tag der Zustellung an- zusehen, weil die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Übernahme durch Ihre Haushaltshilfe wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte und erlangt hat. Mit diesem Tag gilt daher die Strafverfügung als zugestellt und berechnet sich ab diesem Tag auch die 14-tägige Einspruchsfrist, die daher am 31.08.2015 endet. Der Einspruch gegen die Strafverfügung ist daher rechtzeitig. Der Umstand, dass der Zustellempfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle von einem Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, ist von der Behörde von Amts wegen zu prüfen. Die Beschuldigte bietet zunächst eine Erklärung an Eides statt an, die dem Schriftsatz beiliegt. Sollte die do Behörde weitere Nachweise fordern, können für den Zeitraum 23.07.2015 bis 15.08.2015 auch entsprechende Belege wie z.B. Hotelrechnungen, Flugtickets, Eintrittskarten, Mautgebührenbelege, Tankstellenrechnungen vorgelegt werden. Bescheinigungsmittel: Erklärung an Eides statt vom 20.08.2015, weitere Bescheinigungsmittel ausdrücklich vorbehalten Zum Einspruch: Gegen die Strafverfügung vom 23.07.2015, BNS 2-V-15 35947/3, erhebt die Beschuldigte durch ihren ausgewiesenen Vertreter nachstehenden EINSPRUCH und führt dazu aus wie folgt: Die Beschuldigte hat die ihr vorgeworfene Tat nicht begangen. Weder der objektive noch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Es wird daher gestellt der ANTRAG das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens dem ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Kopie des Verwaltungsstrafaktes zuzustellen und eine Frist zur Stellungnahme binnen 14 Tagen einzuräumen. Für den Fall der Stattgebung des Antrages auf Übersendung einer Kopie des Verwaltungsstrafaktes durch Entsprechung verzichtet die Beschuldigte bereits jetzt auf eine bescheidmäßige Erledigung. Dr. BG
- WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND (in eventu) Die Widereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG zulässig, wenndie Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft“. „Versäumt“ ist eine Frist, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt ausgelöst wurde und die Frist ungenutzt verstrichen ist. Im Fall der Erstattung einer verspätetet eingebrachten Berufung handelt es sich um die Versäumung einer Frist, sodass - bei Vorliegen der übrigen, im Folgenden Die Widereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zulässig, wenndie Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft“. „Versäumt“ ist eine Frist, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt ausgelöst wurde und die Frist ungenutzt verstrichen ist. Im Fall der Erstattung einer verspätetet eingebrachten Berufung handelt es sich um die Versäumung einer Frist, sodass - bei Vorliegen der übrigen, im Folgenden ausgeführten Voraussetzungen - der Rechtsbehelf der Widereinsetzung in den vorherigen Stand zulässig ist. 3.1 Rechtzeitigkeit Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss gemäß § 71 Abs 2 AVG binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Verspätung der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Verspätung der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Im folgenden Fall handelt es sich bei dem Hindernis um einen Auslandsaufenthalt der Beschuldigten. Die Beschuldigte hat von der Strafverfügung am 15.08.2015 Kenntnis erlangt. Das Hindernis ist durch die Rückkehr am 15.08.2015 also weggefallen und begann die Frist für die Beantragung des Wiedereinsetzungsantrages zu laufen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist somit rechtzeitig. 3.2 Unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Behördliche Schriftstücke an die Beschuldigte werden ausschließlich an ihr Büro geschickt. Dort werden die Fristen eingetragen und die Schriftstücke, so es sich um behördliche oder gerichtliche Schriftstücke handelt in die Kanzlei des einschreitenden Rechtsvertreters übermittelt. Offensichtlich wurde bei der Lenkererhebung an die GM GmbH zwar die Beschuldigte als Fahrzeuglenkerin angegeben aber anstelle der Büroadresse die private Adresse der Beschuldigten angeführt. Die Beschuldigte hat aber nicht mit der Zustellung eines behördlichen Schriftstückes gerechnet und hätte auch die Haushaltshilfe dem Zustellbeamten mitteilen müssen, dass die Beschuldigte bis 15.08.2015 im Urlaub und daher ortsabwesend ist. Das Versehen war für die Berufungswerberin nun unvorhersehbar, da die sie es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit auch nicht erwarten konnte, dass sie eine Strafverfügung an die private Adresse und nicht an die Büroadresse bekommt. Aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte konnte sie davon ausgehen, dass gerade keine Behördenbriefe an die Privatadresse gerichtet werden. Das Versehen der Angabe der Privatadresse und das Versehen der Übernahme der Strafverfügung durch die Haushaltshilfe sowie die daraus resultierende Unterlassung der Weiterleitung an den einschreitenden Rechtsanwalt bilden einen rechtmäßigen Wiedereinsetzungsgrund. Auch das Versehen der Haushaltsangestellten, dem Postzusteller nicht mitzuteilen, dass die Beschuldigte bis 15.08.2015 auf Urlaub ist und vorher nicht an die Abgabestelle zurückkommt bildet einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund. Diese Irrtümer sind in keinem oder nur einem milderen Grad des Versehens gelegen, welches auch gelegentlich einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Es handelt sich jedenfalls um eine entschuldbare Fehlleistung von Angestellten der Beschuldigten. Entschuldbar ist auch der Irrtum der Beschuldigten, dass bei einer Lenkeranfrage die Büroadresse und nicht die private Adresse angeführt wird und die Haushaltshilfe keine behördlichen Schriftstücke übernimmt, wenn die Beschuldigte im Urlaub ist. 3.3 Rechtsnachteil durch den Ausschluss von der vorzunehmenden Prozesshandlung Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dann möglich, wenn die Partei wegen der Versäumung eine sonst mögliche Prozesshandlung (zB Erhebung eines Rechtsmittels) nicht setzen kann. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist für die Frage der Wiedereinsetzung nach herrschender Auffassung ohne Bedeutung. Da durch einen fristgerechten Einspruch die genannte Strafverfügung außer Kraft tritt erleidet die Beschuldigte einen erheblichen Rechtsnachteil durch die Versäumung der Einspruchsfrist. 3.4 Minderer Grad des Versehens Sollte den Mitarbeitern der Beschuldigten im Zusammenhang mit diesen Versehen hinsichtlich der Angabe der Privatadresse, Übernahme des Schriftstückes ohne Bekanntgabe der Ortsabwesenheit der Beschuldigten überhaupt ein Verschulden zur Last gelegt werden können, hindert dies nicht die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt (§ 71 Abs 1 Z 1 AVG). „Minderer Grad des Versehens“ liegt dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung daher nur dann, wenn der Einspruchswerberin oder einer ihr zurechenbaren Person Vorsatz oder auffallende Sollte den Mitarbeitern der Beschuldigten im Zusammenhang mit diesen Versehen hinsichtlich der Angabe der Privatadresse, Übernahme des Schriftstückes ohne Bekanntgabe der Ortsabwesenheit der Beschuldigten überhaupt ein Verschulden zur Last gelegt werden können, hindert dies nicht die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt (Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG). „Minderer Grad des Versehens“ liegt dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung daher nur dann, wenn der Einspruchswerberin oder einer ihr zurechenbaren Person Vorsatz oder auffallende Sorglosigkeit zur Last gelegt werden kann. Das ist nicht der Fall. Bescheinigung: Erklärung an Eides statt 3.5 Anträge Die Beschuldigte stellt aus den oben genannten Gründen innerhalb offener Frist den ANTRAG auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruches. Gleichzeitig holt die Berufungswerberin die versäumte Prozesshandlung nach und erstattet den Einspruch und beantragt wie dort: 3.6 Einspruch im Rahmen der Wiedereinsetzung: Gegen die Strafverfügung vom 23.07.2015, BNS 2-V-15 35947/3, erhebt die Beschuldigte durch ihren ausgewiesenen Vertreter nachstehenden EINSPRUCH und führt dazu aus wie folgt: Die Beschuldigte hat die ihr vorgeworfene Tat nicht begangen. Weder der objektive noch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Es wird daher gestellt der ANTRAG das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens dem ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Kopie des Verwaltungsstrafaktes zuzustellen und eine Frist zur Stellungnahme binnen 14 Tagen einzuräumen. Für den Fall der Stattgebung des Antrages auf Übersendung einer Kopie des Verwaltungsstrafaktes durch Entsprechung verzichtet die Beschuldigte bereits jetzt auf eine bescheidmäßige Erledigung. Dr. BG“ In der diesem Schriftsatz beigelegten eidesstattlichen Erklärung wurde ausgeführt wie folgt: „Ich, Dr. BG gebe in Kenntnis der Folgen von unrichtigen Angaben folgende Erklärung an Eides statt ab: In der Zeit vom 23.07.2015 bis 15.08.2015 befand ich mich im Urlaub und zwar zunächst in *** und dann in ***. Ich bin erst am Abend des 15.08.2015 wieder aus *** in mein Wohnhaus in Osterreich zurückgekommen. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung am 24.07.2015 war ich bereits in *** und nicht mehr zu Hause, also auch nicht während der Einspruchsfrist. Behördliche und gerichtliche Schriftstücke werden mir normalerweise in meine Firma, der GM GmbH zugestellt, die auch Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges ist. Bei der Halteranfrage hat ein Mitarbeiter offensichtlich irrtümlich meine Privatadresse angegeben, sodass die Strafverfügung auch an meine Privatadresse gelangt ist und daher auch nicht fristgerecht an meinen rechtlichen Vertreter weitergeleitet wurde. Ich hatte keine Kenntnis davon und habe auch nicht mit einer Strafverfügung gerechnet. Meine Haushaltshilfe wusste, dass ich im Urlaub bin und erst am 15.08.2015 wieder an die Abgabestelle zurückkommen werde. Sie hat dies dem Zusteller offensichtlich nicht gesagt. Erst nach meiner Rückkehr am 15.08.2015 habe ich erfahren, dass die Strafverfügung am 24.07.2015 an meine Haushaltshilfe zugestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Einspruchsfrist aber bereits abgelaufen. So ein Vorfall ist bis heute noch nicht passiert.“ In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Baden ein ordentliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis erlassen, welches exakt den gleichen Tatvorwurf enthält, wie die oben genannte Strafverfügung vom 23.7.
- Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Bezirkshauptmannschaft Baden laut Akteninhalt nicht entschieden. Mit Schriftsatz vom 30.12.2015 hat Frau Dr. BG durch ihren ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis erhoben. Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
- Februar 2017 wurde der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.7.2015 und unter Hinweis auf die Übernahme dieser Strafverfügung durch den „Empfänger“ sowie auf das Vorbringen im Einspruch gegen diese Strafverfügung und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wonach die nunmehrige Beschwerdeführerin aufgrund eines Auslandsaufenthaltes im Zeitpunkt der Zustellung erst nach ihrer Rückkehr am 15.08.2015 durch ihre Haushaltsangestellte, die die Sendung übernommen habe, Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt habe, aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Nachweise über die Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin von der gegenständlichen Zustelladresse in der Zeit von 23.07.2015 bis 15.08.2015 zu übermitteln, sowie Namen und ladungsfähige Adresse der Haushaltsangestellten bekannt zu geben, welche die Strafverfügung am 27.07.2015 laut Einspruch und eidesstattlicher Erklärung übernommen haben soll. Diese Aufforderung wurde an den Beschwerdeführer Vertreter laut dem im Akt befindlichen RSb-Rückschein am 7.2.2017 zugestellt. Bis dato wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die angeforderten Nachweise und Daten nicht übermittelt bzw. bekannt gegeben. Der festgestellte Sachverhalt und Verfahrensablauf ergibt sich unzweifelhaft aus dem zur Entscheidung über die Beschwerde seitens der belangten Behörde vorgelegten Akt sowie aus dem gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich. Unbestritten ist das Datum der Zustellung der oben genannten Strafverfügung sowie das Datum der Einbringung des Einspruches bzw. des Antrages auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand. Dass die gegenständliche Strafverfügung von der nunmehrigen Beschwerdeführerin persönlich übernommen wurde ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde befindlichen Zustellnachweis (RSb-Rückschein), auf dem auch leserlich auf der Zeile „Unterschrift“ „G“ zu lesen ist und auf der die Übernahme durch den „Empfänger“ angekreuzt ist. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO iVm § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Jedoch reicht die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit nicht aus (VwGH 27.4.2011, 2011/08/0019).Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Jedoch reicht die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit nicht aus (VwGH 27.4.2011, 2011/08/0019). Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat, selbst nach nochmaliger Aufforderung durch das erkennende Gericht, keinerlei Beweise für ihre Ortsabwesenheit von der Abgabestelle im Zeitpunkt der Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung vorgelegt. Eine „Erklärung an Eides statt“ durch die Beschuldigte selbst ist nicht geeignet den durch die öffentliche Urkunde des Zustellnachweises vorliegenden Beweis zu entkräften. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgebliche rechtliche Bestimmung lautet wie folgt: § 49 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) bestimmt:Paragraph 49, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) bestimmt: „
(1)Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2)Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(2)Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3)Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“ Da die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.7.2015 der nunmehrigen Beschwerdeführerin durch eigenhändige Übernahme am 27.7.2015 zugestellt wurde, die 2-wöchige Frist zur Einbringung des Einspruches somit mit Ablauf des
- August 2015 endete und der Einspruch bei der Bezirkshauptmannschaft Baden per E-Mail am 28.8.2015 eingelangt ist, ist dieser gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet eingebracht zu beurteilen.Da die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.7.2015 der nunmehrigen Beschwerdeführerin durch eigenhändige Übernahme am 27.7.2015 zugestellt wurde, die 2-wöchige Frist zur Einbringung des Einspruches somit mit Ablauf des
- August 2015 endete und der Einspruch bei der Bezirkshauptmannschaft Baden per E-Mail am 28.8.2015 eingelangt ist, ist dieser gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet eingebracht zu beurteilen. Da somit die Strafverfügung rechtskräftig wurde, war die belangte Behörde zur Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses nicht mehr zuständig, weshalb dieses zu beheben war. Nach der Judikatur des VwGH vom 18.09.1996, Zl. 96/03/0045, zu § 66 Abs. 4 AVG, die auf die nunmehrige Rechtslage übertragen werden kann, ist im Falle der Verspätung des Einspruches mit der Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses unter gleichzeitiger Zurückweisung dieses Schriftsatzes vorzugehen.Nach der Judikatur des VwGH vom 18.09.1996, Zl. 96/03/0045, zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG, die auf die nunmehrige Rechtslage übertragen werden kann, ist im Falle der Verspätung des Einspruches mit der Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses unter gleichzeitiger Zurückweisung dieses Schriftsatzes vorzugehen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen, da nach der zitierten Bestimmung die Verhandlung unter anderem dann entfällt, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG abgesehen, da nach der zitierten Bestimmung die Verhandlung unter anderem dann entfällt, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.6.001.2016