RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.02.2017 GeschäftszahlLVwG-S-97/002-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau CP, vertreten durch Herrn Dr. Johannes Grahofer, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 13.12.2016, Zl. MES2-V-16 34147/5, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Februar 2017 zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 320,-- Euro zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.080,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.080,-- Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis vom 13.12.2016, MES2-V-16 34147/5 hat die Bezirkshauptmannschaft Melk die Beschuldigte CP wegen folgender Verwaltungsübertretung bestraft: „Zeit: 08.08.2016, 22.29 Uhr Ort: *** Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung: Die Untersuchung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl Sie das Fahrzeug gelenkt haben und vermutet werden konnte, dass Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben.“ Wegen Übertretung des § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt, der Verfahrenskostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1991 in der Höhe von € 160,-- festgesetzt.Wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt, der Verfahrenskostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG 1991 in der Höhe von € 160,-- festgesetzt. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie selbst die Polizei verständigt und nicht bewusst den Alkotest verweigert habe. Mit Schreiben vom
- Jänner 2017 legte die Bezirkshauptmannschaft Melk dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
- Februar 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Zeugen FA, MK, RW, HW, GI SP und GI GS sowie durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrensakt. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie am 8.8.2016 nach einem Besuch bei Frau MK, wo sie keinen Alkohol getrunken habe, mit ihrem Auto nach Hause gefahren sei. Knapp vor 22 Uhr sei aus dem hinten befindlichen Motorraum eine Stichflamme gekommen, sie habe sich und ihren Hund aus dem Auto gerettet und ihre Nachbarin sowie zweimal den Notruf angerufen, weil so lange niemand gekommen sei. Es habe ca. ½ bis 3/4 Stunde gedauert, bis endlich die Feuerwehr gekommen sei. Sie habe Panik gehabt, habe darüber nachgedacht, wie sie ohne Schlüssel ins Haus kommen solle, dass viele wichtige Utensilien und Daten durch den Brand vernichtet worden seien. Es sei ihr schlecht gewesen und habe sie sich übergeben müssen. Ihre Nachbarin RW sei gekommen und habe sie beruhigt. Danach seien zwei Polizeibeamte gekommen und hätten sie nach ihren Daten gefragt, welche sie ihnen genannt habe, sie habe auch die Frage, woher sie komme, wahrheitsgemäß beantwortet. Auf die Frage, ob sie zuvor auch dorthin gefahren sei, habe sie möglicherweise forsch beantwortet, in dem Sinne, wie sie denn sonst dorthin gekommen sei. Auf seine nochmalige Frage habe sie in Hochdeutsch geantwortet, dass sie seine Frage nicht verstehe. Diese Fragerei habe sie so verwirrt, dass sie nicht mitbekommen habe, was der andere Beamte von ihr gewollt habe. Sie könne sich heute nicht mehr daran erinnern, ob sie zu einer Atemluftuntersuchung mittels Vortestgerät aufgefordert worden sei. Sie könne sich auch nicht mehr daran erinnern, ob sie zu einem Alkomattest aufgefordert worden sei. Sie könne mit Sicherheit sagen, dass sie nicht über die Folgen einer Verweigerung des Alkotests belehrt worden sei. Einer der Beamten habe ihr gesagt, dass ihr Auto „eh keine 1000 Euro wert“ gewesen sei, was sie sehr geschmerzt habe und sei sie dann gegangen. Die beiden Polizeibeamten seien danach noch zu ihr nach Hause gekommen, sie habe diese ersucht, die Feuerwehr zu verständigen, dass das Autowrack zum Feuerwehrplatz verbracht werden solle. Die Beamten hätten noch etwas von ihr gewollt, sie wisse aber nicht, was dies gewesen sei. Hätte man ihr damals das Alkomatgerät gezeigt, hätte sie gewusst, was man von ihr will. Der Zeuge FA konnte keine verfahrensrelevanten Angaben machen. Die Zeugin MK gab an, dass die Beschuldigte am 8.8.2016 bei ihr zu Besuch gewesen sei, dort keinen Alkohol getrunken habe. Außerdem wisse sie, dass diese keinen Alkohol trinke, wenn sie mit dem Auto fahre. Die Zeugin RW gab an, dass sie damals bei der Amtshandlung dabei gewesen sei, sie habe aber nicht aufmerksam zugehört, weil es sie ja nichts angegangen sei. Sie und Frau CP hätten die Erlaubnis gehabt, zu ihrem Auto zu gehen, sei ihnen aber ein Polizist nachgegangen und habe gesagt: “Frau CP, wir müssen noch einen Alkotest machen.“ Frau CP sei zu ihrem (erg.: Frau RW´s) Auto gegangen, habe ihren Hund hineingegeben und habe sie zu Frau CP gesagt, dass sie noch den Alkotest machen müsse, doch habe diese sinngemäß geantwortet, dass sie nur noch nach Hause wolle. Möglicherweise sei Frau CP mehrmals zu einem Alkotest aufgefordert worden, sie wisse dies heute nicht mehr so genau. Frau CP sei dann mit ihrem Hund zu Fuß davongegangen. In der Folge seien sie und ihr Schwager nach Hause gefahren, sei Frau CP an der Straße gestanden und hätten sie darüber gesprochen, wohin die Feuerwehr das Wrack bringen solle. Polizei sei zu diesem Zeitpunkt keine dabei gewesen. Frau CP sei zumindest so gefasst gewesen, dass sie die wichtigen Fragen habe klären können. Sie (Frau RW) habe nicht gewusst, welche Konsequenzen es habe, wenn man der Aufforderung zur Atemluftalkoholuntersuchung nicht nachkomme. Wenn sie dies gewusst hätte, hätte sie Frau CP zur Durchführung desselben gedrängt. Sie habe gehört, dass der Beamte sagt, es werde etwas auf Frau CP zukommen, als Folge, wenn diese den Alkotest nicht mache, sonst habe sie nichts gehört. Von einer Belehrung dahingehend, dass eine Verweigerung wie eine Vollalkoholisierung gelte und der Führerschein entzogen werde, habe sie nichts gehört. Frau CP habe eigentlich nicht nach Alkohol gerochen. Sie sei nervös gewesen und habe gejammert, weil der Bus für einen Campingausflug voll beladen gewesen und alles abgebrannt sei. Der Zeuge HW gab an, dass er damals an der Vorfallsörtlichkeit gewesen sei, er habe den Verlauf des Gesprächs zwischen den Polizeibeamten und Frau CP nicht gehört. Frau CP habe gezittert, sie sei fertig gewesen, man habe gesehen, dass sie schockiert gewesen sei. Er habe bei Frau CP keinen Alkoholgeruch wahrgenommen, auch nicht, als sie nebeneinander gegangen seien und er die Kennzeichentafeln übergeben habe. Der Zeuge GI SP gab an, dass er an der Beschwerdeführerin Alkoholisierungsgeruch wahrgenommen habe, diese sei auch sehr ungehalten und unhöflich gewesen. Sie sei vielleicht ein bisschen panisch gewesen, aber durchaus in der Lage, zu verstehen, was man ihr sagte. Kollege GI GS habe Frau CP vorerst zu einem Alkovortest aufgefordert, er habe das anschließende Gespräch jedoch nicht mitverfolgt. Der Kollege habe im Anschluss mitgeteilt, dass Frau CP nicht habe „blasen“ wollen und seien sie nach etwa 15 bis 20 Minuten zum Anwesen der Beschwerdeführerin gefahren und habe er gehört, dass GI GS diese erneut zu Vortest und Alkomattest aufgefordert habe, was diese mit den sinngemäßen Worten, es interessiere sie nicht, sie habe jetzt überhaupt keine Zeit dafür und werde diesen daher nicht durchführen, abgelehnt habe. Er habe gehört, dass sein Kollege auf die Folgen einer Alkotestverweigerung aufmerksam gemacht habe. Der Zeuge GI GS gab an, dass er bei der Ersterhebung über den Geschehnisablauf an der Beschwerdeführerin Alkoholgeruch wahrgenommen habe, weshalb er sie gefragt habe, ob sie zu einer Atemluftuntersuchung mit dem Vortestgerät bereit sei, was diese jedoch verneint habe. Er habe sie deshalb aufgefordert, eine Atemluftalkoholuntersuchung mit dem Alkomat, welchen sie im Einsatzfahrzeug dabei hatten, durchzuführen, was sie ebenfalls verweigert habe. Sie habe dies sinngemäß mit den Worten abgelehnt, dass sie andere Sorgen hätte, als einen Alkotest zu machen. Er habe die Folgen der Verweigerung sinngemäß mit den Worten, dass dies strafbar sei und zu einem Entzug der Lenkberechtigung führen könnte, beschrieben. Frau CP sei dann einfach in Richtung Straße weggegangen, sei er ihr nachgegangen und habe sie abermals zum Alkotest aufgefordert, doch habe sie gar nicht reagiert. An eine weitere Aufforderung an ihrer Wohnadresse könne er sich nicht erinnern. Er habe den Eindruck gehabt, dass Frau CP die Aufforderung zum Alkotest auch verstanden habe, indem sie ja die Antwort darauf gegeben habe, dass sie andere Sorgen als einen Alkotest habe. Er habe keinesfalls den Eindruck gehabt, die Beschwerdeführerin habe sich in Todesangst oder Panik befunden, habe sie nicht verstanden oder habe überhaupt nicht gewusst, was sie tat. Sie sei der Situation entsprechend aufgeregt gewesen. Als vom Führerscheindokument die Rede gewesen sei, habe Frau CP mitgeteilt, dass dieser im Auto verbrannt sei, weshalb dieser nicht vorläufig abgenommen werden konnte. Er habe die Aufforderungen zu Vortest und Alkotest sowie Belehrung über die Rechtsfolgen einer Verweigerung mit jenem Wortlaut gemacht, den er immer verwende, indem dies eine routinemäßige Aufgabe sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: § 5 Abs.2 StVO 1960 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 lautet: „Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
- die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
- bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.“ § 99 Abs. 1 lit. b leg. cit. lautet:Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, leg. cit. lautet: „Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.“„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.“ Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann als erwiesen angesehen werden, dass die Beschwerdeführerin am 8.8.2016 gegen 22.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen *** auf der Landesstraße von *** in Richtung *** lenkte. Aufgrund des Notrufes der Beschwerdeführerin, deren Fahrzeug in Brand geraten war, suchten die Meldungsleger den Standort des mittlerweile in Vollbrand stehenden Fahrzeuges in *** auf. An Frau CP wurde ein Alkoholisierungsmerkmal (Alkoholgeruch) festgestellt und wurde diese gegen 22.28 Uhr zu einem Alkovortest sowie gegen 22.29 Uhr zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels mobilem Alkomat aufgefordert, welche Aufforderungen sie jedoch verweigerte. Aus § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 ergibt sich, dass eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß verdächtig ist, ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der objektive Tatbestand ist bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet. Aus Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz StVO 1960 ergibt sich, dass eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß verdächtig ist, ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der objektive Tatbestand ist bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet. Zur Begründung der Vermutung genügt das Vorliegen eines der genannten typischen Alkoholisierungssymptome. Ob diese Symptome tatsächlich durch Alkoholkonsum bewirkt wurden oder ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt war, ist für die Verpflichtung, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, nicht entscheidend. Im vorliegenden Fall lag der Vermutung eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes der Beschwerdeführerin die Wahrnehmung von Alkoholgeruch an der Beschwerdeführerin der beiden Polizeibeamten zugrunde, welche als befähigt anzusehen sind, das Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen zu beurteilen (VwGH 12.12.2001, 2000/03/0111). Der Verdacht der Meldungsleger, die Beschuldigte habe in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt, bestand daher zu Recht und war folglich auch die Aufforderung zur Durchführung einer Atemluftuntersuchung rechtens. Dass die Beschwerdeführerin zu einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat aufgefordert wurde, ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen der beiden Meldungsleger sowie der Zeugin RW. Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei so verwirrt gewesen, dass sie nicht mitbekommen habe, was der Beamte von ihr wollte, und könne sie sich nicht daran erinnern, ob sie zu einem Alkomattest aufgefordert worden sei, weil sie nach dem Vorfallsgeschehen unter Schock gestanden sei, sie allenfalls die Aufforderung nicht verstanden habe, geht dieses Vorbringen ins Leere. Indem die Beschwerdeführerin die Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sinngemäß mit den Worten, es interessiere sie nicht, sie habe jetzt andere Sorgen, abgelehnt hat, hat sie durchaus sinnentsprechende Antworten gegeben, die voraussetzen, dass sie die Aufforderung auch verstanden hat. Trotz einer Stresssituation wie der gegenständlichen kann keine gravierende psychische Ausnahmesituation angenommen werden, die das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens, wie hier die Durchführung eines Alkomattests, entschuldigen würde (vgl. VwGH 7.4.1995, 94/02/0511; 31.3.2000, 99/02/0219). Auch hat die Beschwerdeführerin eine detaillierte Erinnerung an den Geschehnisablauf sowie die Amtshandlung, weiß sogar noch, dass sie auf die Frage des Polizeibeamten, ob sie auch nach *** gefahren sei, eine forsche Antwort gegeben habe, der Polizeibeamte sie mit der Bemerkung, das Auto sei ohnehin keine 1.000 Euro mehr wert gewesen, gekränkt habe, sie mit Sicherheit nicht über die Folgen einer Alkotestverweigerung belehrt worden sei. Auch war die Beschwerdeführerin in der Lage, sich über die Verbringung des Fahrzeugwracks Gedanken zu machen und diesbezüglich eine Entscheidung zu treffen. In diesem Zusammenhang ist es gänzlich unglaubwürdig, dass die Beschuldigte just die Aufforderung zum Alkotest aufgrund des Schockerlebnisses nicht verstanden haben will, obwohl sie mehrmals dazu aufgefordert wurde. Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei so verwirrt gewesen, dass sie nicht mitbekommen habe, was der Beamte von ihr wollte, und könne sie sich nicht daran erinnern, ob sie zu einem Alkomattest aufgefordert worden sei, weil sie nach dem Vorfallsgeschehen unter Schock gestanden sei, sie allenfalls die Aufforderung nicht verstanden habe, geht dieses Vorbringen ins Leere. Indem die Beschwerdeführerin die Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sinngemäß mit den Worten, es interessiere sie nicht, sie habe jetzt andere Sorgen, abgelehnt hat, hat sie durchaus sinnentsprechende Antworten gegeben, die voraussetzen, dass sie die Aufforderung auch verstanden hat. Trotz einer Stresssituation wie der gegenständlichen kann keine gravierende psychische Ausnahmesituation angenommen werden, die das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens, wie hier die Durchführung eines Alkomattests, entschuldigen würde vergleiche VwGH 7.4.1995, 94/02/0511; 31.3.2000, 99/02/0219). Auch hat die Beschwerdeführerin eine detaillierte Erinnerung an den Geschehnisablauf sowie die Amtshandlung, weiß sogar noch, dass sie auf die Frage des Polizeibeamten, ob sie auch nach *** gefahren sei, eine forsche Antwort gegeben habe, der Polizeibeamte sie mit der Bemerkung, das Auto sei ohnehin keine 1.000 Euro mehr wert gewesen, gekränkt habe, sie mit Sicherheit nicht über die Folgen einer Alkotestverweigerung belehrt worden sei. Auch war die Beschwerdeführerin in der Lage, sich über die Verbringung des Fahrzeugwracks Gedanken zu machen und diesbezüglich eine Entscheidung zu treffen. In diesem Zusammenhang ist es gänzlich unglaubwürdig, dass die Beschuldigte just die Aufforderung zum Alkotest aufgrund des Schockerlebnisses nicht verstanden haben will, obwohl sie mehrmals dazu aufgefordert wurde. Wenn beschwerdeführerseits gerügt wird, dass Frau CP nicht über die Folgen einer allfälligen Verweigerung belehrt worden sei, so widerspricht dies der glaubwürdigen Aussage des GI GS, der angab, Amtshandlungen bezüglich Alkomattest immer mit derselben Wortfolge zu führen, inkludierend auch die Belehrung über die Rechtsfolgen einer Verweigerung. Im Übrigen hat die Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen Verweigerung der Atemluftuntersuchung nicht zur Voraussetzung, dass sie vom auffordernden Straßenaufsichtsorgan über die Folgen der Verweigerung belehrt worden ist, handelt es sich bei ihr doch um eine Inhaberin einer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge mehrerer Klassen, die auf Grund der hiefür erforderlichen Ausbildung und Prüfung über die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in Kenntnis sein muss (vgl. VwGH 19.4.1989, 89/02/0015).Wenn beschwerdeführerseits gerügt wird, dass Frau CP nicht über die Folgen einer allfälligen Verweigerung belehrt worden sei, so widerspricht dies der glaubwürdigen Aussage des GI GS, der angab, Amtshandlungen bezüglich Alkomattest immer mit derselben Wortfolge zu führen, inkludierend auch die Belehrung über die Rechtsfolgen einer Verweigerung. Im Übrigen hat die Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen Verweigerung der Atemluftuntersuchung nicht zur Voraussetzung, dass sie vom auffordernden Straßenaufsichtsorgan über die Folgen der Verweigerung belehrt worden ist, handelt es sich bei ihr doch um eine Inhaberin einer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge mehrerer Klassen, die auf Grund der hiefür erforderlichen Ausbildung und Prüfung über die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in Kenntnis sein muss vergleiche VwGH 19.4.1989, 89/02/0015). Indem die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft nicht nachkam und diese mit den Worten, es interessiere sie nicht, sie habe jetzt andere Sorgen, verweigerte und schließlich vom auffordernden Beamten wegging, ist der Tatbestand der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Zur Strafbemessung ist festzustellen: § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991):Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991): „
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ Indem die Bezirkshauptmannschaft Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen lediglich in der Höhe der gesetzlichen Mindeststrafe festsetzte, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung (VwGH 25.1.1993, 92/10/0419 u.a.). Aktenkundig ist der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit, Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit bedeutet auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen im Hinblick auf den schwerwiegenden Unrechtsgehalt der Verweigerung der der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt noch kein Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 VStG (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/03/0074, 20.9.2000, 2000/03/0224 u.a.)Indem die Bezirkshauptmannschaft Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen lediglich in der Höhe der gesetzlichen Mindeststrafe festsetzte, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung (VwGH 25.1.1993, 92/10/0419 u.a.). Aktenkundig ist der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit, Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit bedeutet auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen im Hinblick auf den schwerwiegenden Unrechtsgehalt der Verweigerung der der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt noch kein Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des Paragraph 20, VStG vergleiche VwGH 20.9.2000, 2000/03/0074, 20.9.2000, 2000/03/0224 u.a.) Indem die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen, liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.97.002.2017