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{'item': 'LVwG-AV-1305/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1305/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn CL, ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 03.11.2016, GZ. 462/Fe/2016/B, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung, nachstehenden BESCHLUSS:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 03.11.2016, GZ. 462/Fe/2016/B, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landespolizeidirektion Niederösterreich zurückverwiesen wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 03.11.2016, GZ. 462/Fe/2016/B, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landespolizeidirektion Niederösterreich zurückverwiesen wird.
  2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Mandatsbescheid vom 19.10.2016, GZ. 462/Fe/2016/B, wurde dem Beschwerdeführer CL von der Landespolizeidirektion Niederösterreich (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) die von der Bundespolizeidirektion St. Pölten am 11.03.2011 zur Zl. 11073112 erteilte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen und die Entziehungsdauer bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, festgesetzt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer für die Dauer der Entziehung, jedenfalls ab Zustellung des Bescheides, auch verboten, ein Motorrad oder ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zu lenken, da dafür der Besitz einer Lenkberechtigung Voraussetzung sei. Begründend stützte sich die Verwaltungsbehörde darauf, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens zur Zl. 552/Fe/2015 der Landespolizeidirektion Niederösterreich die Amtsärztin aufgesucht und am 10.06.2016 im Kuratorium für Verkehrssicherheit eine verkehrspsychologische Untersuchung zur Prüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung absolviert habe. Auf Grund des Ergebnisses dieser Untersuchung habe sich die medizinische Sachverständige am 17.10.2016 dahingehend geäußert, dass die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beim Beschwerdeführer nicht angenommen werden dürfe. Es sei eine reduzierte willentliche Verhaltenskontrolle, eine deutliche reduzierte Normenakzeptanz und eine deutlich verminderte soziale Anpassung erhoben worden; in Verbindung mit Alkoholkonsum seien Aggressionstendenzen ableitbar; eine problembewusste Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinem problematischen Alkoholkonsum fehle ebenso wie eine längerfristige stabile Alkoholkarenz. Die Wahrscheinlichkeit einer neuerlichen alkoholisierten Autofahrt erscheine beträchtlich und erscheine die Wiederholung einer verkehrspsychologischen Untersuchung frühestens nach einer 6 Monate dauernden, labormäßig nachgewiesenen Alkoholkarenz sinnvoll. Auf Grund dessen nehme es die Verwaltungsbehörde als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer derzeit gesundheitlich nicht in der Lage sei, Kraftfahrzeuge der angeführten Klasse B zu lenken. In der gegen diesen Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung vom 31.10.2016 brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass ihm die Äußerung einer medizinischen Sachverständigen vom 17.10.2016 nicht zur Kenntnis gebracht worden wäre. Im Übrigen sei die medizinische Sachverständige bei Erstattung ihrer Äußerung von falschen Voraussetzungen ausgegangen, zumal die amtsärztliche und verkehrspsychologische Untersuchung aus Anlass des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 24.03.2016 zu GZ. VStV/915301938944/2015 erfolgt sei, welches mittlerweile mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.06.2016 zu GZ. LVwG-S-936/001-2016 aufgehoben worden wäre. Demnach sei die medizinische Sachverständige unrichtigerweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ein KFZ in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe.In der gegen diesen Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung vom 31.10.2016 brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass ihm die Äußerung einer medizinischen Sachverständigen vom 17.10.2016 nicht zur Kenntnis gebracht worden wäre. Im Übrigen sei die medizinische Sachverständige bei Erstattung ihrer Äußerung von falschen Voraussetzungen ausgegangen, zumal die amtsärztliche und verkehrspsychologische Untersuchung aus Anlass des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 24.03.2016 zu GZ. VStV/915301938944/2015 erfolgt sei, welches mittlerweile mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.06.2016 zu , GZ. LVwG-S-936/001-2016 aufgehoben worden wäre. Demnach sei die medizinische Sachverständige unrichtigerweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ein KFZ in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe. Mit dem Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 03.11.2016, GZ. 462/Fe/2016/B, wurde der mit dieser Vorstellung angefochtene Bescheid vom 19.10.2016 bestätigt und dem Beschwerdeführer die bereits zitierte Lenkberechtigung bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung ab Zustellung des Bescheides vom 19.10.2016 am 21.10.2016 entzogen und weiters ausgesprochen, dass für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung es unzulässig sei, ein Motorfahrrad oder ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zu lenken, da dafür der Besitz einer Lenkberechtigung Voraussetzung sei. Begründend führte die Verwaltungsbehörde dazu nach nochmaliger Wiedergabe des amtsärztlichen Gutachtens vom 17.10.2016 aus, dass der Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG erlassen worden sei, demnach ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren und ohne Einräumung des Parteiengehörs. In der Begründung des Bescheides sei jedoch das amtsärztliche Gutachten wörtlich zitiert und ergebe sich das Ergebnis des Gutachtens auch auf Grundlage der vom Beschwerdeführer absolvierten verkehrspsychologischen Untersuchung. Im Übrigen führe auch trotz Einstellung des vom Beschwerdeführer angesprochenen Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die verkehrspsychologische Untersuchung zum Ergebnis, dass auf Grund der Befundlage beim Beschwerdeführer wesentliche Einschränkungen im Bereich der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gegeben seien. Dementsprechend sei die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Hinblick auf das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Aus der Begründung des angesprochenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gehe eindeutig hervor, dass mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden hätte können, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei der tatsächliche Wert einer Alkoholbeeinträchtigung vor der Autofahrt nach dem vom Beschwerdeführer angegebenen Konsum von drei Bier und einem Jägermeister nicht erhoben worden sei. Der Beschwerdeführer habe vor Abwarten des Ausganges dieses Verfahrens die Amtsärztin aufgesucht und die verkehrspsychologische Untersuchung absolviert und könnten diese Ergebnisse von der Verwaltungsbehörde auch unter Zugrundelegung der daraus ersichtlichen Vorgeschichte nicht ignoriert werden.Begründend führte die Verwaltungsbehörde dazu nach nochmaliger Wiedergabe des amtsärztlichen Gutachtens vom 17.10.2016 aus, dass der Mandatsbescheid gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassen worden sei, demnach ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren und ohne Einräumung des Parteiengehörs. In der Begründung des Bescheides sei jedoch das amtsärztliche Gutachten wörtlich zitiert und ergebe sich das Ergebnis des Gutachtens auch auf Grundlage der vom Beschwerdeführer absolvierten verkehrspsychologischen Untersuchung. Im Übrigen führe auch trotz Einstellung des vom Beschwerdeführer angesprochenen Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die verkehrspsychologische Untersuchung zum Ergebnis, dass auf Grund der Befundlage beim Beschwerdeführer wesentliche Einschränkungen im Bereich der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gegeben seien. Dementsprechend sei die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Hinblick auf das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Aus der Begründung des angesprochenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gehe eindeutig hervor, dass mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden hätte können, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei der tatsächliche Wert einer Alkoholbeeinträchtigung vor der Autofahrt nach dem vom Beschwerdeführer angegebenen Konsum von drei Bier und einem Jägermeister nicht erhoben worden sei. Der Beschwerdeführer habe vor Abwarten des Ausganges dieses Verfahrens die Amtsärztin aufgesucht und die verkehrspsychologische Untersuchung absolviert und könnten diese Ergebnisse von der Verwaltungsbehörde auch unter Zugrundelegung der daraus ersichtlichen Vorgeschichte nicht ignoriert werden.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: In der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid vom 03.11.2016 erhobenen und neuerlich als „Vorstellung“ bezeichneten Beschwerde vom 30.11.2016 „beeinspruchte“ der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang und beantragte er, „das Verfahren einzustellen“, somit eindeutig erkennbar, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass ihm das verkehrspsychologische Gutachten zur Kenntnis gebracht worden wäre. Mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.06.2016 zu GZ. LVwG-S-936/001-2016 sei nach Durchführung einer Verhandlung am 14.06.2016 seiner Beschwerde Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren mit allen damit verbundenen Anordnungen eingestellt worden. Die verkehrspsychologische Untersuchung, auf welche sich die Verwaltungsbehörde nunmehr beziehe, sei von ihr in Auftrag gegeben worden, wobei dieser Auftrag nach dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.06.2016 jedoch keine rechtliche Grundlage mehr habe, da der Untersuchungsanlass ausdrücklich auf ein Lenken des Beschwerdeführers mit 0,6 mg/l und aggressives Verhalten gebildet habe. So sei auch in der verkehrspsychologischen Stellungnahme zu Unrecht eben festgehalten worden, dass eine Autofahrt unter Einfluss von 1,2 Promille im Dezember 2015 aktenkundig und eine längerfristige stabile Alkoholkarenz nicht vorhanden seien. Tatsächlich stamme der letzte Führerscheinentzug durch die Verwaltungsbehörde aus dem Jahre 2009 und habe der Beschwerdeführer seit 7 Jahren keine Verfehlungen mehr gesetzt.Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass ihm das verkehrspsychologische Gutachten zur Kenntnis gebracht worden wäre. Mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.06.2016 zu GZ. LVwG-S-936/001-2016 sei nach Durchführung einer Verhandlung am 14.06.2016 seiner Beschwerde Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren mit allen damit verbundenen Anordnungen eingestellt worden. Die verkehrspsychologische Untersuchung, auf welche sich die Verwaltungsbehörde nunmehr beziehe, sei von ihr in Auftrag gegeben worden, wobei dieser Auftrag nach dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.06.2016 jedoch keine rechtliche Grundlage mehr habe, da der Untersuchungsanlass ausdrücklich auf ein Lenken des Beschwerdeführers mit 0,6 mg/l und aggressives Verhalten gebildet habe. So sei auch in der verkehrspsychologischen Stellungnahme zu Unrecht eben festgehalten worden, dass eine Autofahrt unter Einfluss von , 1,2 Promille im Dezember 2015 aktenkundig und eine längerfristige stabile Alkoholkarenz nicht vorhanden seien. Tatsächlich stamme der letzte Führerscheinentzug durch die Verwaltungsbehörde aus dem Jahre 2009 und habe der Beschwerdeführer seit 7 Jahren keine Verfehlungen mehr gesetzt. Es sei daher insgesamt unzulässig, ein Gutachten heranzuziehen, das in der Kernaussage sich auf von der Verwaltungsbehörde geschaffene Tatsachen beziehe, denen rechtlich vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eindeutig widersprochen worden wäre.
  5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 01.12.2016 legte die Landespolizeidirektion Niederösterreich dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 12.12.2016, den Verwaltungsakt zu GZ. 462/Fe/2016 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beauftragte mit Schreiben vom 03.01.2017 die Amtsärztin Dr. RS, ein Ergänzungsgutachten dahingehend zu erstatten, ob auf das Ergebnis des Gutachtens vom 17.10.2016 Einfluss habe, dass eben mittlerweile rechtskräftig festgestellt worden sei, dass eben nicht festzustellen gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer am 28.12.2015 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, ob weiters von einer Alkoholabhängigkeit oder einer sonstigen psychischen oder physischen Krankheit des Beschwerdeführers auszugehen sei, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lasse und inwieweit insbesondere auf Basis der vorliegenden verkehrspsychologischen Stellungnahme eine Beeinträchtigung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit beim Beschwerdeführer vorliege. In ihrem Ergänzungsgutachten vom 23.01.2017 führte die Amtsärztin Dr. RS dazu zusammenfassend aus, dass es sich bei der angesprochenen letzten Führerscheinentziehung nicht um die erste Auffälligkeit des Beschwerdeführers im Straßenverkehr handle. Es seien mehrere Führerscheinentzüge bekannt. Diese auffällige Fahrer- und Vorgeschichte und die Tatsache, dass auch mehrere Nachschulungen nicht zu gewünschten Verhaltensänderungen geführt hätten, bedürfe aus Sicht der Amtsärztin auf jeden Fall einer psychologischen Abklärung. Auch das gezeigte impulsive und bereits unter Minderalkoholisierung aggressive Verhalten des Beschwerdeführers sei in jedem Fall abklärungsbedürftig, unabhängig von der Tatsache, ob in diesem Zustand ein KFZ gelenkt werde oder nicht. Es bestehe der dringende Verdacht auf Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, im Rahmen derer der Beschwerdeführer zu funktionellem Alkoholkonsum neige. Für die Amtsärztin erstaunlich sei die mangelnde Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers in Bezug auf die gewünschte Alkoholeinwirkung. Beim Vorfall im Dezember 2015 sei auch jedenfalls ein aggressives und respektloses Verhalten gegenüber den einschreitenden Exekutivbeamten evident und zeige dies von mangelnder Normenakzeptanz, sozialer Anpassung und Störung der Impulskontrolle unter der berauschenden Wirkung von Alkohol. Zudem habe der Beschwerdeführer im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung ja selbst angegeben, vor der besagten Autofahrt bereits Alkohol konsumiert zu haben. Inwieweit eine Alkoholabhängigkeit vorliege oder eventuell eine andere psychische Erkrankung könne nur durch eine psychiatrische Untersuchung kombiniert mit einer Bestimmung der alkoholaffinen Werte im Blut geklärt werden. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit sei in der vorgelegten verkehrspsychologischen Untersuchung nicht getestet worden, da sich sowohl aus der Vorgeschichte als auch der amtsärztlichen Untersuchung keine Hinweise ergeben hätten, die auf eine verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers schließen lassen würden. Mit Schreiben vom 30.01.2017 wurde dieses Ergänzungsgutachten der Verwaltungsbehörde und dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt, dies unter Einräumung der Möglichkeit, dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit binnen der ihm eingeräumten Frist keinen Gebrauch. Die Verwaltungsbehörde führte in ihrem Schreiben vom 03.02.2017 nach kurzer Wiedergabe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zusammenfassend aus, dass im Interesse der Verkehrssicherheit und somit des öffentlichen Wohles das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung von der Verwaltungsbehörde nicht negiert werden hätte können. Das Ergänzungsgutachten und der bisherige Akteninhalt bestätige, dass der Beschwerdeführer nach Alkoholkonsum aggressiv werde und habe die Verwaltungsbehörde keinen Grund, das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung anzuzweifeln. Es werde deshalb im Interesse der Verkehrssicherheit aller am Straßenverkehr teilnehmenden Personen ersucht, das Begehren des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde abzuweisen.
  6. Feststellungen: Dem Beschwerdeführer CL, geb. ***, wurde im Jahr 1998 die Lenkberechtigung der Klasse B erteilt. Bereits im selben Jahr kam es zur ersten Führerscheinentziehung, da der Beschwerdeführer mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und einem auferlegten Nachschulungskurs nicht zeitgerecht nachgekommen ist. Im Jahre 2002 kam es zur zweiten Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers, da er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand das Kraftfahrzeug gelenkt hatte. Als begleitende Maßnahmen wurden dem Beschwerdeführer eine Nachschulung und die Absolvierung einer verkehrspsychologischen Untersuchung auferlegt. Im Jahre 2009 wurde schließlich dem Beschwerdeführer ein drittes Mal seine Lenkberechtigung entzogen, abermals begründend damit, dass er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hatte. Auch hier wurden dem Beschwerdeführer begleitende Maßnahmen in Form einer Nachschulung und einer verkehrspsychologischen Untersuchung auferlegt. Am 28.12.2015 lenkte der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug, nachdem er drei 0,33 l Flaschen Bier und einen Jägermeister getrunken hatte. Das darauf ergangene Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 24.03.2016 zu GZ. VStV/915301938944/2015 wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.06.2016 zu GZ. LVwG-S-936/001-2016 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, da in diesem Verwaltungsstrafverfahren nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug im spruchgemäßen Ausmaß von 0,64 mg/l alkoholisiert gelenkt hatte. Dementsprechend wurde auch der Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer im parallel geführten Verfahren die Lenkberechtigung entzogen worden war, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.06.2016 zu GZ. LVwG-AV-405/001-2016 aufgehoben.Am 28.12.2015 lenkte der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug, nachdem er drei 0,33 l Flaschen Bier und einen Jägermeister getrunken hatte. Das darauf ergangene Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 24.03.2016 zu GZ. VStV/915301938944/2015 wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.06.2016 zu , GZ. LVwG-S-936/001-2016 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, da in diesem Verwaltungsstrafverfahren nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug im spruchgemäßen Ausmaß von 0,64 mg/l alkoholisiert gelenkt hatte. Dementsprechend wurde auch der Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer im parallel geführten Verfahren die Lenkberechtigung entzogen worden war, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.06.2016 zu GZ. LVwG-AV-405/001-2016 aufgehoben. In eben diesem zuletzt genannten Führerscheinentziehungsverfahren war dem Beschwerdeführer im letztendlich aufgehobenen Bescheid als begleitende Maßnahmen die Durchführung einer verkehrspsychologischen Untersuchung und die Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens auferlegt worden. Noch vor Beendigung dieses Beschwerdeverfahrens ließ der Beschwerdeführer am 10.06.2016 eine verkehrspsychologische Untersuchung zur Prüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bei der K GmbH durchführen und führte diese Untersuchung zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer eine reduzierte willentliche Verhaltenskontrolle, eine deutlich reduzierte Normenakzeptanz und eine deutlich verminderte soziale Anpassung bestehe, zudem Aggressionstendenzen in Verbindung mit Alkoholkonsum ableitbar seien und insgesamt ein problematischer Umgang mit Alkohol vorliege, sodass sich wesentliche Einschränkungen im Bereich der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ergeben würden und eine solche derzeit nicht gegeben sei, wobei eine verkehrspsychologische Kontrolluntersuchung frühestens in einem halben Jahr erfolgen sollte. Tatsächlich bestehen berechtigte Zweifel, ob der Beschwerdeführer derzeit über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B besitzt. Konkret besteht der dringende Verdacht, dass beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung vorliegt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer verbunden mit mangelnder Selbsteinschätzung zu funktionellem Alkoholkonsum neigt. Eben die Abklärung dieser Fragen und der Frage, ob gar eine Alkoholabhängigkeit oder eine andere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers vorliegt, bedarf kombiniert mit einer Bestimmung der alkoholaffinen Werte im Blut, einer Abklärung durch einen Facharzt für Psychiatrie.
  7. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit der Erteilung der Lenkberechtigung an den Beschwerdeführer und mit den bisherigen drei Entziehungen eben dieser Lenkberechtigung in den Jahren 1998, 2002 und 2009 ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner verkehrspsychologischen Untersuchung am 10.06.2016 und wird diesbezüglich der Sachverhalt vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Dezember 2015 ergeben sich einerseits ebenso aus diesen Angaben des Beschwerdeführers, andererseits aus den zu GZ. LVwG-S-936/001-2016 und LVwG-AV-405/001-2016 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergangenen Erkenntnisse jeweils vom 20.06.
  8. Die Feststellungen über den Inhalt der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 16.06.2016 der K GmbH ergeben sich eben aus dieser. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde diesbezüglich zu Recht aus, dass im Rahmen dieser Stellungnahme und demnach auch in dem darauf basierenden amtsärztlichen Gutachten vom 17.10.2016 auch der Umstand als gegebene Voraussetzung angenommen wurde, dass der Beschwerdeführer eben im Dezember 2015 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Ausmaß von 1,2 Promille ein Kraftfahrzeug gelenkt haben soll. Da eben mittlerweile rechtskräftig feststeht, dass eben nicht von einer derartigen Feststellung und demnach dieser Prämisse ausgegangen werden kann, wurde die von der Verwaltungsbehörde beigezogene Amtsärztin Dr. RS vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beauftragt, ein Ergänzungsgutachten zu erstatten, dies unter Ausklammerung eben dieser letztendlich fälschlich angenommenen Prämisse im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Diesbezüglich wurde von der Amtsärztin Dr. RS im Rahmen ihres Ergänzungsgutachtens vom 23.01.2017 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass auch unter reiner Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers selbst und unter Zugrundelegung der unstrittigen „Vorgeschichte“ des Beschwerdeführers es jedenfalls abklärungsbedürftig ist, inwieweit eine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorliegt bzw. inwieweit sogar von einer Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Dass tatsächlich eine relevante Beeinträchtigung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers vorliegt, ist diesem Ergänzungsgutachten jedoch nicht zu entnehmen. Von der amtsärztlichen Sachverständigen wurde lediglich wiederholt, dies aber eben auch in schlüssiger und nachvollziehbarer Form, dargelegt, dass der dringende Verdacht einer derartigen Beeinträchtigung besteht, dies aber noch einer weiteren psychiatrischen fachärztlichen Abklärung bedarf. Im Übrigen ergibt sich auch aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 16.06.2016 selbst, dass frühestens in einem halben Jahr eine neuerliche verkehrspsychologische Kontrolluntersuchung erfolgten sollte, wobei auch dieser Zeitraum mittlerweile abgelaufen ist, was ebenso dazu führt, dass eine nunmehrige weitere Abklärung in diesem Zusammenhang zumindest zielführend ist. Im Ergebnis war sohin festzustellen, dass der angesprochene begründete Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer in der von der amtsärztlichen Sachverständigen dargelegten Form die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht mehr besitzt. Das tatsächliche Fehlen der gesundheitlichen Eignung war jedoch nach den bisherigen Beweisergebnissen nicht festzustellen.
  9. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren relevanten gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 28 Abs. 3 VwGVG:Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG: „

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“„
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ § 3 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG):Paragraph 3, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG): „
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
  1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
  2. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
  3. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  4. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  5. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
  6. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
  7. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
  8. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
  9. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.“ § 8 Abs. 1 und 2 FSG:Paragraph 8, Absatz eins und 2 FSG: „
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  1. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  2. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.„
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  1. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  2. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.“ § 24 Abs. 1 und 4 FSG:Paragraph 24, Absatz eins und 4 FSG: „
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit„
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
  3. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
  4. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
  5. um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
  6. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. (…)
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ § 3 Abs. 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV):Paragraph 3, Absatz eins, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV): „
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften„
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
  1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
  2. die nötige Körpergröße besitzt,
  3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
  4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.“Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen.“ § 5 Abs. 1 FSG-GV:Paragraph 5, Absatz eins, FSG-GV: „
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
  1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt,
  4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:
  5. schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie: a) Alkoholabhängigkeit oder b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  6. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.“ § 13 Abs. 1 FSG-GV:Paragraph 13, Absatz eins, FSG-GV: „
(1)Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.“„
(1)Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.“ § 14 Abs. 1 FSG-GV:Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV: „
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.“„
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.“ § 17 Abs. 1 FSG-GV:Paragraph 17, Absatz eins, FSG-GV: „
(1)Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht„
(1)Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht
  1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
  2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.“
  3. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 bestraft wurde.“ § 18 Abs. 3 FSG-GV:Paragraph 18, Absatz 3, FSG-GV: „
(3)Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.“„
(3)Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß Paragraph 20, für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.“
  1. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Gemäß § 24 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung einzuschränken. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung einzuschränken. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass grundsätzlich der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte durch § 27 VwGVG beschränkt ist, und zwar dahingehend, als der angefochtene Bescheid auf Grund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der Einheitlichkeit des Entziehungs- bzw. Einschränkungsverfahrens hat das Verwaltungsgericht jedoch diesbezüglich nicht nur die Frage der Entziehung der Lenkberechtigung unter Zugrundelegung der von der Verwaltungsbehörde zu Grunde gelegten Gründe zu entscheiden, sondern ist die Frage der Notwendigkeit einer Entziehung oder allenfalls Einschränkung der ursprünglich unbefristet erteilten Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 und 4 FSG die „Sache des Verwaltungsverfahrens“. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass grundsätzlich der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte durch Paragraph 27, VwGVG beschränkt ist, und zwar dahingehend, als der angefochtene Bescheid auf Grund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der Einheitlichkeit des Entziehungs- bzw. Einschränkungsverfahrens hat das Verwaltungsgericht jedoch diesbezüglich nicht nur die Frage der Entziehung der Lenkberechtigung unter Zugrundelegung der von der Verwaltungsbehörde zu Grunde gelegten Gründe zu entscheiden, sondern ist die Frage der Notwendigkeit einer Entziehung oder allenfalls Einschränkung der ursprünglich unbefristet erteilten Lenkberechtigung gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 FSG die „Sache des Verwaltungsverfahrens“. Dazu ergibt sich aus der Aktenlage und aus dem festgestellten Sachverhalt, dass Anhaltspunkte für ein Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 2 und 4 FSG beim Beschwerdeführer keinesfalls vorliegen, somit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hier ausschließlich die Frage bildet, ob der Beschwerdeführer nach wie vor im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 FSG gesundheitlich geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu lenken, dies unter Verweis auf die Bestimmungen der §§ 8 und 9 FSG. Insbesondere stellt sich gegenständlich nicht die Frage der fehlenden Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 7 FSG, liegt doch im Hinblick auf die festgestellte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, welches zur Einleitung eines Führerscheinentziehungsverfahrens führte, welches seinerseits Grundlage für die verkehrspsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 10.06.2016 bildete, keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG vor.Dazu ergibt sich aus der Aktenlage und aus dem festgestellten Sachverhalt, dass Anhaltspunkte für ein Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 FSG beim Beschwerdeführer keinesfalls vorliegen, somit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hier ausschließlich die Frage bildet, ob der Beschwerdeführer nach wie vor im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG gesundheitlich geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu lenken, dies unter Verweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 9 FSG. Insbesondere stellt sich gegenständlich nicht die Frage der fehlenden Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 7, FSG, liegt doch im Hinblick auf die festgestellte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, welches zur Einleitung eines Führerscheinentziehungsverfahrens führte, welches seinerseits Grundlage für die verkehrspsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 10.06.2016 bildete, keine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG vor. Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs. 4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und dann gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und dann gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Als gesundheitlich geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 8 FSG gilt gemäß § 3 Abs. 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), wer unter anderem (Z 1) die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt – auch hier gibt es keine Anhaltspunkte für das Fehlen der Voraussetzung der Z 2 bis 4 des § 3 Abs. 1 FSG-GV. § 5 Abs. 1 FSG-GV definiert diesbezüglich als „gesund“, wer unter anderem nicht an schweren psychischen Erkrankungen gemäß § 13 sowie an Alkoholabhängigkeit oder anderen Abhängigkeiten leidet, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken von Kraftfahrzeugen geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten. § 13 Abs. 1 Als gesundheitlich geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des Paragraph 8, FSG gilt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), wer unter anderem (Ziffer eins,) die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt – auch hier gibt es keine Anhaltspunkte für das Fehlen der Voraussetzung der Ziffer 2 bis 4 des Paragraph 3, Absatz eins, FSG-GV. Paragraph 5, Absatz eins, FSG-GV definiert diesbezüglich als „gesund“, wer unter anderem nicht an schweren psychischen Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie an Alkoholabhängigkeit oder anderen Abhängigkeiten leidet, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken von Kraftfahrzeugen geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten. Paragraph 13, Absatz eins, FSG-GV normiert wiederum, dass als ausreichend frei von psychischen Erkrankungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 Personen gelten, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Ergänzend verweist zudem diese Bestimmung darauf, dass eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme dann beizubringen ist, die die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen auch mitbeurteilt, wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde.FSG-GV normiert wiederum, dass als ausreichend frei von psychischen Erkrankungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Personen gelten, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Ergänzend verweist zudem diese Bestimmung darauf, dass eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme dann beizubringen ist, die die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen auch mitbeurteilt, wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde. Die fehlende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, welche ihrerseits in § 18 Abs. 3 FSG-GV näher beschrieben ist, ist an und für sich ex lege nicht ohne weiteres als derartige psychische Erkrankung anzusehen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 28.04.2011, 2009/11/0116 mwN) zählt allerdings auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zur gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 FSG und ist demgemäß im Falle der fehlenden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gemäß § 24 Abs. 4 FSG vorzugehen.Die fehlende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, welche ihrerseits in Paragraph 18, Absatz 3, FSG-GV näher beschrieben ist, ist an und für sich ex lege nicht ohne weiteres als derartige psychische Erkrankung anzusehen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH 28.04.2011, 2009/11/0116 mwN) zählt allerdings auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zur gesundheitlichen Eignung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG und ist demgemäß im Falle der fehlenden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG vorzugehen. Aus dem gegenständlichen Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass kein Zweifel daran bestehen kann, dass durch die Ausführungen in der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 16.06.2016 begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Beschwerdeführer als Inhaber der Lenkberechtigung der Klasse B die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Allerdings ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt auch, dass gegenständlich gar keine Aufforderung an den Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 FSG ergangen ist, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, sondern sprach der Beschwerdeführer von sich aus noch während des anhängigen Beschwerdeverfahrens im letztendlich eingestellten Verwaltungsstrafverfahren bei der Amtsärztin der Landespolizeidirektion Niederösterreich vor, um sich eben dort untersuchen zu lassen. Dementsprechend wurde auch ein amtsärztliches Gutachten vom 17.10.2016 erstattet, sodass auch ohne Aufforderung diesbezüglich die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 FSG vorliegen (vgl. dazu VwGH 23.04.2002, 2001/11/0321).Aus dem gegenständlichen Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass kein Zweifel daran bestehen kann, dass durch die Ausführungen in der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 16.06.2016 begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Beschwerdeführer als Inhaber der Lenkberechtigung der Klasse B die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Allerdings ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt auch, dass gegenständlich gar keine Aufforderung an den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG ergangen ist, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, sondern sprach der Beschwerdeführer von sich aus noch während des anhängigen Beschwerdeverfahrens im letztendlich eingestellten Verwaltungsstrafverfahren bei der Amtsärztin der Landespolizeidirektion Niederösterreich vor, um sich eben dort untersuchen zu lassen. Dementsprechend wurde auch ein amtsärztliches Gutachten vom 17.10.2016 erstattet, sodass auch ohne Aufforderung diesbezüglich die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, FSG vorliegen vergleiche dazu VwGH 23.04.2002, 2001/11/0321). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun des Weiteren, dass sich auch aus dem amtsärztlichen Gutachten, welches im Beschwerdeverfahren ergänzt wurde, nicht die mangelnde gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B ergibt, sondern werden von der Amtsärztin unter Zugrundelegung der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 16.06.2016 nur gravierende Bedenken in diese Richtung geäußert. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die verkehrspsychologische Untersuchung vom 16.06.2016 zum Ergebnis gekommen ist, dass eben der Beschwerdeführer derzeit nicht die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung aufweise, was für sich betrachtet eine mangelnde gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die oben wiedergegebene Judikatur bedeuten würde. Dem ist jedoch zum einen entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof ebenso in ständiger Rechtsprechung betont, dass das Nichtvorliegen einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme alleine nicht erlaubt, die gesundheitliche Eignung eine Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verneinen; diese hat vielmehr nur eine Hilfsfunktion für die ärztliche Beurteilung im Rahmen des erforderlichen amtsärztlichen Gutachtens und kommt den verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen auch keine Monopolstellung in Ansehung der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zu (z.B. VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0120). Von einer Verneinung der gesundheitlichen Eignung ist im amtsärztlichen Gutachten vom 23.01.2017 definitiv keine Rede mehr, sondern wird eben auch von der Amtsärztin auf die Notwendigkeit psychologischer bzw. psychiatrischer Abklärung auf Grund der massiven Bedenken verwiesen. Zum anderen ist hinsichtlich der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 16.06.2016 auch festzuhalten, dass darin selbst auf eine weitere verkehrspsychologische Kontrolluntersuchung frühestens in einem halben Jahr verwiesen wird, welches mittlerweile längst abgelaufen ist, sodass auch von einer Aktualität dieser Stellungnahme nicht mehr ausgegangen werden kann. Im Ergebnis ergibt sich somit aus dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 23.01.2017, welches sich eben inhaltlich mit der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 16.06.2016 auseinandersetzt, dies aber eben auf der Prämisse, dass nicht von einer relevanten Alkoholisierung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt 28.12.2015 ausgegangen werden kann, dass in mehrfacher Hinsicht eine psychologische bzw. psychiatrische Abklärung dahingehend zu erfolgen hat, ob von einer relevanten Verhaltensänderung des Beschwerdeführers, im konkreten von einer Persönlichkeitsstörung insbesondere verbunden mit Alkoholkonsum und demgemäß nicht zuletzt von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung auszugehen ist, bzw. inwieweit nicht überhaupt von einer Alkoholabhängigkeit oder einer anderen psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss. Genau jene Fällen wie der gegenständliche, in denen eben sich aus der Vorgeschichte und/oder bei der Untersuchung des Betroffenen der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines KFZ einschränken und ausschließen würde, ist von der Bestimmung des § 13 Abs. 1 FSG-GV dahingehend mitumfasst, dass dann eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen ist, die die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt. Genau mit dieser psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme hat sich in weiterer Folge dann die Amtsärztin auseinanderzusetzen (siehe auch VwGH 28.05.2002, 2002/11/0061). Diese Beibringung hat naturgemäß vom Beschwerdeführer zu erfolgen und ist somit dieser dementsprechend aufzufordern, eine derartige psychiatrische fachärztliche Stellungnahme vorzulegen.Genau jene Fällen wie der gegenständliche, in denen eben sich aus der Vorgeschichte und/oder bei der Untersuchung des Betroffenen der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines KFZ einschränken und ausschließen würde, ist von der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, , FSG-GV dahingehend mitumfasst, dass dann eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen ist, die die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt. Genau mit dieser psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme hat sich in weiterer Folge dann die Amtsärztin auseinanderzusetzen (siehe auch VwGH 28.05.2002, 2002/11/0061). Diese Beibringung hat naturgemäß vom Beschwerdeführer zu erfolgen und ist somit dieser dementsprechend aufzufordern, eine derartige psychiatrische fachärztliche Stellungnahme vorzulegen. Würde vom Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht bzw. nicht fristgerecht eine derartige Stellungnahme vorgelegt werden, ist wiederum gemäß § 24 Abs. 4 FSG vorzugehen, demnach der Beschwerdeführer letztendlich mit Bescheid aufzufordern, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen und sich in weiterer Folge wiederum amtsärztlich untersuchen zu lassen. Ebenso wird wohl im konkreten Fall der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 FSG-GV aufzufordern sein, eine aktuelle Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle vorzulegen. Kommt der Beschwerdeführer auch dieser Form der Aufforderung nicht nach, ist ihm die Lenkberechtigung aus diesem Grund bis zur Befolgung dieser Anordnungen zu entziehen.Würde vom Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht bzw. nicht fristgerecht eine derartige Stellungnahme vorgelegt werden, ist wiederum gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG vorzugehen, demnach der Beschwerdeführer letztendlich mit Bescheid aufzufordern, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen und sich in weiterer Folge wiederum amtsärztlich untersuchen zu lassen. Ebenso wird wohl im konkreten Fall der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 17, Absatz eins, , FSG-GV aufzufordern sein, eine aktuelle Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle vorzulegen. Kommt der Beschwerdeführer auch dieser Form der Aufforderung nicht nach, ist ihm die Lenkberechtigung aus diesem Grund bis zur Befolgung dieser Anordnungen zu entziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngsten Rechtsprechung (z.B. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) zum Ausdruck gebracht, dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit zur Zurückweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Angesprochen sind damit insbesondere Fälle, in denen zentrale Sachverhaltsermittlungen fehlen und eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde mit einer Kostenersparnis und im Interesse der Raschheit der Verfahrenserledigung gelegen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngsten Rechtsprechung (z.B. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) zum Ausdruck gebracht, dass im System des Paragraph 28, VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit zur Zurückweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Angesprochen sind damit insbesondere Fälle, in denen zentrale Sachverhaltsermittlungen fehlen und eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde mit einer Kostenersparnis und im Interesse der Raschheit der Verfahrenserledigung gelegen ist. Ein derartiger Ausnahmefall liegt im gegenständlichen Fall zweifellos vor. Ohne Beibringung eines psychiatrischen Gutachtens und wohl auch einer weiteren verkehrspsychologischen Untersuchung kann nicht ein abschließendes amtsärztliches Gutachten erstattet werden und demnach auch nicht geprüft werden, ob die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers nach § 24 Abs. 1 Z 2 FSG einzuschränken bzw. nach § 24 Abs. 4 FSG zu entziehen ist. Diesbezüglich ist somit noch ein Großteil des notwendigen Ermittlungsverfahrens zu führen, was bislang von der Verwaltungsbehörde unterlassen wurde.Ein derartiger Ausnahmefall liegt im gegenständlichen Fall zweifellos vor. Ohne Beibringung eines psychiatrischen Gutachtens und wohl auch einer weiteren verkehrspsychologischen Untersuchung kann nicht ein abschließendes amtsärztliches Gutachten erstattet werden und demnach auch nicht geprüft werden, ob die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG einzuschränken bzw. nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG zu entziehen ist. Diesbezüglich ist somit noch ein Großteil des notwendigen Ermittlungsverfahrens zu führen, was bislang von der Verwaltungsbehörde unterlassen wurde. Vor allem aber gilt auch zu bedenken, dass die allenfalls notwendige Verpflichtung des Beschwerdeführers, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen und sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, gemäß § 24 Abs. 4 FSG zu erfolgen hat, da nur bei Vorliegen eines derartigen rechtskräftigen Bescheides allenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen ist. Ein derartiger Bescheid kann nur von der Verwaltungsbehörde, nicht vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erlassen werden. Vor allem aber gilt auch zu bedenken, dass die allenfalls notwendige Verpflichtung des Beschwerdeführers, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen und sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG zu erfolgen hat, da nur bei Vorliegen eines derartigen rechtskräftigen Bescheides allenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen ist. Ein derartiger Bescheid kann nur von der Verwaltungsbehörde, nicht vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erlassen werden. Abgesehen davon, dass somit nicht nur die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG vorliegen, sind die erforderlichen Ermittlungsschritte somit auch ex lege nur von der Verwaltungsbehörde durchführbar, sodass spruchgemäß mit einer Aufhebung des Bescheides und einer Zurückverweisung vorzugehen war.Abgesehen davon, dass somit nicht nur die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorliegen, sind die erforderlichen Ermittlungsschritte somit auch ex lege nur von der Verwaltungsbehörde durchführbar, sodass spruchgemäß mit einer Aufhebung des Bescheides und einer Zurückverweisung vorzugehen war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Eine zurückweisende Entscheidung stellt keine (inhaltliche) Entscheidung über „zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“ dar (Sofista/Fuchs/Sax, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 24 Anmerkung 7). Das gleiche gilt auch für kassatorische Beschlüsse nach § 28 Abs. 3 VwGVG.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Eine zurückweisende Entscheidung stellt keine (inhaltliche) Entscheidung über „zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“ dar (Sofista/Fuchs/Sax, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 24, Anmerkung 7). Das gleiche gilt auch für kassatorische Beschlüsse nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG.
  2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu auf die zahlreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen und im Übrigen darauf, dass der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1305.001.2016

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