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{'item': 'LVwG-AV-450/001-2016'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 41§ 20d§ 7Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-450/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und es wird die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und es wird die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
  2. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr AOY, ein Staatsangehöriger der Republik Türkei, stellte über seinen beabsichtigten österreichischen Arbeitgeber am
  3. Dezember 2015 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

2 Z 2 NAG (sonstige Schlüsselkraft). Dabei wurden mehrere Unterlagen vorgelegt, u.a. ein „Nüfus Cüzdani“.1.

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr AOY, ein Staatsangehöriger der Republik Türkei, stellte über seinen beabsichtigten österreichischen Arbeitgeber am
  2. Dezember 2015 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG (sonstige Schlüsselkraft). Dabei wurden mehrere Unterlagen vorgelegt, u.a. ein „Nüfus Cüzdani“. Der Landeshauptmann von Niederösterreich richtete mit Schreiben vom

  1. Dezember 2015, zugestellt am
  2. Dezember 2015 an die im Antrag angegebene Adresse, einen auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer. Aufgefordert wurde der Beschwerdeführer darin, persönlich bei der Österreichischen Botschaft in seinem Herkunftsstaat vorzusprechen und sich diese Vorsprache bestätigen zu lassen. Weiters wurde er zur Vorlage mehrerer Unterlagen aufgefordert, u.a. seiner Geburtsurkunde (beglaubigt und in deutschsprachiger Übersetzung). Zur Erfüllung des Verbesserungsauftrages wurde eine Frist von drei Wochen gewährt und es wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag zurückgewiesen werde, sollte dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gewährten Frist entsprochen werden. Der Landeshauptmann von Niederösterreich richtete mit Schreiben vom
  3. Dezember 2015, zugestellt am
  4. Dezember 2015 an die im Antrag angegebene Adresse, einen auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützten Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer. Aufgefordert wurde der Beschwerdeführer darin, persönlich bei der Österreichischen Botschaft in seinem Herkunftsstaat vorzusprechen und sich diese Vorsprache bestätigen zu lassen. Weiters wurde er zur Vorlage mehrerer Unterlagen aufgefordert, u.a. seiner Geburtsurkunde (beglaubigt und in deutschsprachiger Übersetzung). Zur Erfüllung des Verbesserungsauftrages wurde eine Frist von drei Wochen gewährt und es wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag zurückgewiesen werde, sollte dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gewährten Frist entsprochen werden. Mit E-Mail vom
  5. Jänner 2016 gab die Rechtsanwältin des beabsichtigten Arbeitgebers des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag ab. Ausgeführt wurde darin im Wesentlichen, dass sich eine persönliche Antragseinbringung im Herkunftsstaat auf Grund der Einbringung über den Arbeitgeber

§ 20dAusl

BG erübrige. Des Weiteren wurde von der Rechtsanwältin angegeben, dass sie um Bekanntgabe zu ihren Handen ersuche, sollten weitere Unterlagen jenseits der bereits vorgelegten angefordert werden. Sie ersuche, den Antrag an das AMS *** zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Mit E-Mail vom 7. Jänner 2016 gab die Rechtsanwältin des beabsichtigten Arbeitgebers des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag ab. Ausgeführt wurde darin im Wesentlichen, dass sich eine persönliche Antragseinbringung im Herkunftsstaat auf Grund der Einbringung über den Arbeitgeber

Paragraph 20 d, AuslBG erübrige. Des Weiteren wurde von der Rechtsanwältin angegeben, dass sie um Bekanntgabe zu ihren Handen ersuche, sollten weitere Unterlagen jenseits der bereits vorgelegten angefordert werden. Sie ersuche, den Antrag an das AMS *** zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Seitens des Landeshauptmannes von Niederösterreich wurde mit E-Mail vom selben Tag auf das E-Mail der Rechtsanwältin geantwortet. Im Wesentlichen wurde in diesem Antwort-E-Mail ausgeführt, dass die Ausführungen zur Kenntnis genommen würden. Eine Einbringung über den beabsichtigten Arbeitgeber befreie den Beschwerdeführer aber nicht von seiner Verpflichtung, das Verfahren im Ausland abzuwarten und es habe der Beschwerdeführer bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt das Bundesgebiet zu verlassen. Darüber hinaus wurde die Rechtsanwältin um Mitteilung ersucht, sollte sie zukünftig den Beschwerdeführer vertreten. Die Rechtsanwältin teilte mit E-Mail vom selben Tag mit, den Beschwerdeführer rechtsfreundlich zu vertreten. Weiters wurde im Wesentlichen angegeben, dass die behördlichen Ausführungen zum Abwarten des Verfahrens im Ausland rechtsrichtig seien und dass dem Beschwerdeführer eine Belehrung erteilt worden sei. Ungeachtet dessen sei das Verfahren im Sinne des § 20d AuslBG durchzuführen, sodass die Voraussetzungen durch das AMS zu prüfen seien. Die Rechtsanwältin teilte mit E-Mail vom selben Tag mit, den Beschwerdeführer rechtsfreundlich zu vertreten. Weiters wurde im Wesentlichen angegeben, dass die behördlichen Ausführungen zum Abwarten des Verfahrens im Ausland rechtsrichtig seien und dass dem Beschwerdeführer eine Belehrung erteilt worden sei. Ungeachtet dessen sei das Verfahren im Sinne des Paragraph 20 d, AuslBG durchzuführen, sodass die Voraussetzungen durch das AMS zu prüfen seien. Der Landeshauptmann von Niederösterreich ersuchte mit Schreiben vom 4. Februar 2016 das AMS *** um Erstellung einer Mitteilung

§ 20dAusl

BG (wobei dem AMS jedoch in Folge mit behördlichem Schreiben vom

  1. März 2016 mitgeteilt wurde, dass das Ersuchen auf Grund Bescheiderlassung als gegenstandslos anzusehen sei). Der Landeshauptmann von Niederösterreich ersuchte mit Schreiben vom
  2. Februar 2016 das AMS *** um Erstellung einer Mitteilung

Paragraph 20 d, AuslBG (wobei dem AMS jedoch in Folge mit behördlichem Schreiben vom

  1. März 2016 mitgeteilt wurde, dass das Ersuchen auf Grund Bescheiderlassung als gegenstandslos anzusehen sei). 1.
  2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  3. Februar 2016, Zl. IVW1F-151475, wurde – gestützt auf § 13 Abs. 3 AVG – der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zurückgewiesen.1.
  4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  5. Februar 2016, Zl. IVW1F-151475, wurde – gestützt auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG – der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass innerhalb der mittels Verbesserungsauftrag gewährten Frist die geforderten Unterlagen, insbesondere die Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument als Nachweis zur zweifelsfreien Identitätsfeststellung, nicht vorgelegt worden seien. Die Nichtvorlage der Geburtsurkunde stelle einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar. Ebenso sei keine Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft im Herkunftsstaat erfolgt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass innerhalb der mittels Verbesserungsauftrag gewährten Frist die geforderten Unterlagen, insbesondere die Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument als Nachweis zur zweifelsfreien Identitätsfeststellung, nicht vorgelegt worden seien. Die Nichtvorlage der Geburtsurkunde stelle einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar. Ebenso sei keine Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft im Herkunftsstaat erfolgt. 1.
  6. Der Beschwerdeführer brachte durch seine Rechtsanwältin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Im Wesentlichen wird darin Folgendes ausgeführt: Dem Bescheid sei nicht mit der nötigen Exaktheit zu entnehmen, warum der Antrag zurückgewiesen worden sei. Bei Antragstellung sei eine Geburtsurkunde vorgelegt worden, ebenso ein Reisepass. Die behördliche Schlussfolgerung, es könne keine Identitätsfeststellung durchgeführt werden, sei daher nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus sei der Behörde in der E-Mail-Korrespondenz mitgeteilt worden, dass ein Verbesserungsauftrag wegen der Inlandsantragstellung nicht erteilt hätte werden dürfen, was von der Behörde zustimmend zur Kenntnis genommen worden sei. Es habe somit kein zu entsprechender Verbesserungsauftrag mehr bestanden. Auch ungeachtet dessen hätte die Behörde einen neuen Verbesserungsauftrag erteilen müssen. Die behördliche Vorgehensweise stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, es sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Der angeblich nicht entsprochene Verbesserungsauftrag beruhe auf einem Missverständnis zwischen Rechtsanwältin und Behörde. Eine Geburtsurkunde in Übersetzung zu erlangen, wäre auf Grund der geführten Korrespondenz ein Leichtes gewesen. Da kein Neuerungsverbot bestehe, würden nunmehr die geforderten Unterlagen inklusive übersetzter Geburtsurkunde vorgelegt. Beantragt wurden die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer Verhandlung. Vorgelegt wurde u.a. eine Übersetzung des bei Antragstellung vorgelegten „Nüfus Cüzdani“, wobei die Übersetzung die Bezeichnung „Personalausweis [Geburtsurkunde]“ aufweist. 1.
  7. Die belangte Behörde ersuchte in Folge die Österreichische Botschaft in Ankara um Auskunft, ob nach türkischem Recht dem Personalausweis auch die Funktion einer Geburtsurkunde zukomme. Mit E-Mails vom
  8. März 2016 wurde seitens der Botschaft dazu mitgeteilt, dass der türkische Personalausweis („Nüfus Cüzdani“) nicht als Geburtsurkunde gelte. Die Geburtsurkunde sei ein eigenes Dokument. Beim vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokument handle es sich nur um einen Personalausweis. 1.
  9. Mit E-Mail vom
  10. April 2016 ersuchte die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers um Mitteilung des Verfahrensstandes und um Mitteilung, ob das Verfahren durch Aufhebung des Zurückweisungsbescheides im Wege einer Beschwerdevorentscheidung fortgeführt werden könne. Die Zurückweisung sei lediglich auf Grund eines Missverständnisses erfolgt, weil die abgeforderte Geburtsurkunde bereits bei Antragstellung vorgelegt worden sei. 1.
  11. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom
  12. April 2016, Zl. IVW1F-151475, wurde die erhobene Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Behörde auf Grund der Auskunft der Österreichischen Botschaft zweifelsfrei feststehe, dass es sich bei dem vorliegenden „Nüfus Cüzdani“ um einen Personalausweis handle, keinesfalls jedoch um eine Geburtsurkunde wie dies fälschlicherweise auf der Übersetzung angeführt sei. Der Verpflichtung zur Vorlage der für die Erteilung von Erstaufenthaltstiteln erforderlichen Geburtsurkunde sei somit nicht entsprochen worden. Die Nichtvorlage einer Geburtsurkunde stelle einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar, da an das Fehlen der Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokumentes keine materiellen Rechtsfolgen (Nachweis allgemeiner oder besonderer Erteilungsvoraussetzungen) geknüpft seien. Auf Grund dieses Mangels sei der Antrag bescheidmäßig zurückgewiesen worden. Die in der Beschwerde vorgelegten Unterlagen bzw. das Vorbringen würde diesen Mangel nicht beheben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Behörde auf Grund der Auskunft der Österreichischen Botschaft zweifelsfrei feststehe, dass es sich bei dem vorliegenden „Nüfus Cüzdani“ um einen Personalausweis handle, keinesfalls jedoch um eine Geburtsurkunde wie dies fälschlicherweise auf der Übersetzung angeführt sei. Der Verpflichtung zur Vorlage der für die Erteilung von Erstaufenthaltstiteln erforderlichen Geburtsurkunde sei somit nicht entsprochen worden. Die Nichtvorlage einer Geburtsurkunde stelle einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar, da an das Fehlen der Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokumentes keine materiellen Rechtsfolgen (Nachweis allgemeiner oder besonderer Erteilungsvoraussetzungen) geknüpft seien. Auf Grund dieses Mangels sei der Antrag bescheidmäßig zurückgewiesen worden. Die in der Beschwerde vorgelegten Unterlagen bzw. das Vorbringen würde diesen Mangel nicht beheben. 1.
  13. Seitens des Beschwerdeführers wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass nunmehr – mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes – eine vom türkischen Generalkonsulat in Wien ausgestellte, internationale Urkunde mit der Bezeichnung „Auszug aus dem Geburtseintrag“ vorgelegt werde. Eine andere ausdrücklich als Geburtsurkunde bezeichnete Urkunde gebe es im türkischen Rechtsbestand nicht und es sei eine Übersetzung nicht erforderlich. Andere Daten als auf dem „Nüfus Cüzdani“ seien nicht enthalten. Beantragt wurden die Behebung der Bescheide und die Fortsetzung des Verfahrens vor dem AMS Baden, allenfalls nach Durchführung einer Verhandlung. Vorgelegt wurde ein Auszug aus dem Geburteneintrag vom
  14. April
  15. 1.
  16. Der Verwaltungsakt wurde in Folge dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
  17. Beweiswürdigung: Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Der vorliegende Sachverhalt ist nicht strittig.
  18. Maßgebliche Rechtslage: 3.
  19. § 19 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (im Folgenden: NAG) lautet:3.
  20. Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG) lautet: „§
  21. […]

(2)Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
(3)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“
(3)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Absatz 2,) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“ 3.
  1. § 6 Abs. 3 und Abs. 4 sowie § 7 Abs. 1 Z 2 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lauten:3.
  2. Paragraph 6, Absatz 3 und Absatz 4, sowie Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lauten: „Form der Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel §
  3. […]Paragraph 6, […] […]
(3)Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(4)Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.“ „Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel § 7.
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 7,
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen: […]
  1. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);“
  2. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
  3. Zur Antragszurückweisung: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle der Zurückweisung eines Antrages durch die Behörde erster Instanz das Verwaltungsgericht lediglich dazu befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040, mwH). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle der Zurückweisung eines Antrages durch die Behörde erster Instanz das Verwaltungsgericht lediglich dazu befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vergleiche etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040, mwH). Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels mangels Erfüllung des auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Verbesserungsauftrages zurückgewiesen. Die Behörde stützt sich dabei in ihrer Beschwerdevorentscheidung nur mehr auf die Nichtvorlage der Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokumentes. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels mangels Erfüllung des auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützten Verbesserungsauftrages zurückgewiesen. Die Behörde stützt sich dabei in ihrer Beschwerdevorentscheidung nur mehr auf die Nichtvorlage der Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokumentes. Zur Zurückweisung war die Behörde nur unter der Voraussetzung berechtigt, dass dem Antrag ein Mangel anhaftete. Von Mängeln eines Anbringens im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG, oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl. etwa VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; 22.10.2013, 2012/10/0213).Zur Zurückweisung war die Behörde nur unter der Voraussetzung berechtigt, dass dem Antrag ein Mangel anhaftete. Von Mängeln eines Anbringens im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln vergleiche , etwa VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; 22.10.2013, 2012/10/0213). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Verpflichtung zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments (§ 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV) in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass nicht zu sehen ist, inwieweit damit unmittelbar eine Erfolgsvoraussetzung thematisiert werden sollte. Ein gültiges Reisedokument dient der Identifizierung einer Person und es sollen der Behörde bereits zu Beginn des Verfahrens die nötigen Informationen über die Identität des Antragstellers gegeben werden. Insofern liegt daher, wird dem Antrag eine Kopie des gültigen Reisedokuments nicht angeschlossen, regelmäßig ein Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG vor (vgl. wiederum VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Verpflichtung zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAG-DV) in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass nicht zu sehen ist, inwieweit damit unmittelbar eine Erfolgsvoraussetzung thematisiert werden sollte. Ein gültiges Reisedokument dient der Identifizierung einer Person und es sollen der Behörde bereits zu Beginn des Verfahrens die nötigen Informationen über die Identität des Antragstellers gegeben werden. Insofern liegt daher, wird dem Antrag eine Kopie des gültigen Reisedokuments nicht angeschlossen, regelmäßig ein Mangel im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor vergleiche , wiederum VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302). Ebenso ist davon auszugehen, dass auch die

§ 7Abs.

1 Z 2 NAG-DV vorzulegende Geburtsurkunde der zweifelsfreien Feststellung der Identität der antragstellenden Person dienen soll, zumal – worauf bereits die belangte Behörde zu Recht hingewiesen hat – an das Fehlen einer Geburtsurkunde keine materiellen Rechtsfolgen geknüpft sind. Die Nichtvorlage einer Geburtsurkunde oder eines gleichzuhaltendes Dokumentes stellt daher einen Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG dar (vgl. idS wohl auch VwGH 23.2.2012, 2009/22/0144).Ebenso ist davon auszugehen, dass auch die

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NAG-DV vorzulegende Geburtsurkunde der zweifelsfreien Feststellung der Identität der antragstellenden Person dienen soll, zumal – worauf bereits die belangte Behörde zu Recht hingewiesen hat – an das Fehlen einer Geburtsurkunde keine materiellen Rechtsfolgen geknüpft sind. Die Nichtvorlage einer Geburtsurkunde oder eines gleichzuhaltendes Dokumentes stellt daher einen Mangel im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar vergleiche idS wohl auch VwGH 23.2.2012, 2009/22/0144). Wie sich aus dem dargelegten maßgeblichen Sachverhalt ergibt, wurde der Beschwerdeführer mit Verbesserungsauftrag vom

  1. Dezember 2015, nachweislich zugestellt am
  2. Dezember 2015, u.a. zur Vorlage seiner Geburtsurkunde (beglaubigt und in deutschsprachiger Übersetzung) binnen gesetzter Frist aufgefordert. Der Verbesserungsauftrag enthielt dabei auch den Hinweis, dass der Antrag zurückgewiesen werde, sollte dem Auftrag nicht fristgerecht entsprochen werden. Die geforderte Geburtsurkunde wurde vom Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsanwältin (die erst am
  3. Jänner 2016 bekannt gegeben hat, den Beschwerdeführer zu vertreten, und spätestens ab diesem Zeitpunkt auch in Kenntnis des Verbesserungsauftrages war) jedoch bis zur bescheidmäßigen Zurückweisung des Antrages nicht vorgelegt. Die Vorlage konnte dabei auch nicht auf Grund des bei Antragstellung vorgelegten „Nüfus Cüzdani“ unterbleiben, weil es sich dabei nach der unbedenklichen und unwidersprochenen Auskunft der Österreichischen Botschaft in Ankara um einen Personalausweis und nicht um eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument handelt. Eine Geburtsurkunde enthält auch nicht zwangsläufig dieselben Daten wie ein Personalausweis (beispielsweise enthält etwa der mit dem Vorlageantrag vorgelegte Auszug aus dem Geburtseintrag die Nachnamen der Eltern des Beschwerdeführers sowie das Feld „Andere Angaben aus dem Eintrag“). Davon abgesehen wurde bis zur Zurückweisung des Antrages jedenfalls auch weder eine Beglaubigung noch eine Übersetzung vorgelegt (s. § 6 Abs. 3 und Abs. 4 NAG-DV). Die Vorlage konnte dabei auch nicht auf Grund des bei Antragstellung vorgelegten „Nüfus Cüzdani“ unterbleiben, weil es sich dabei nach der unbedenklichen und unwidersprochenen Auskunft der Österreichischen Botschaft in Ankara um einen Personalausweis und nicht um eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument handelt. Eine Geburtsurkunde enthält auch nicht zwangsläufig dieselben Daten wie ein Personalausweis (beispielsweise enthält etwa der mit dem Vorlageantrag vorgelegte Auszug aus dem Geburtseintrag die Nachnamen der Eltern des Beschwerdeführers sowie das Feld „Andere Angaben aus dem Eintrag“). Davon abgesehen wurde bis zur Zurückweisung des Antrages jedenfalls auch weder eine Beglaubigung noch eine Übersetzung vorgelegt (s. Paragraph 6, Absatz 3 und Absatz 4, NAG-DV). Mit Blick auf das weitere Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass seitens der belangten Behörde kein Verzicht auf die Vorlage der Geburtsurkunde erfolgte und dass aus rechtlicher Sicht auch kein Grund zur Erteilung eines neuerlichen Verbesserungsauftrages bestand. Ebensowenig vermag der bei Antragstellung vorgelegte Reisepass des Beschwerdeführers die Vorlage der Geburtsurkunde zu ersetzen (§ 7 Abs. 1 NAG-DV verlangt ausdrücklich die Vorlage beider Dokumente). Mit Blick auf das weitere Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass seitens der belangten Behörde kein Verzicht auf die Vorlage der Geburtsurkunde erfolgte und dass aus rechtlicher Sicht auch kein Grund zur Erteilung eines neuerlichen Verbesserungsauftrages bestand. Ebensowenig vermag der bei Antragstellung vorgelegte Reisepass des Beschwerdeführers die Vorlage der Geburtsurkunde zu ersetzen (Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV verlangt ausdrücklich die Vorlage beider Dokumente). Darauf hinzuweisen ist schließlich, dass im gesamten Verfahren nicht vorgebracht wurde, dass die fristgerechte Vorlage der geforderten Geburtsurkunde nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080). Darauf hinzuweisen ist schließlich, dass im gesamten Verfahren nicht vorgebracht wurde, dass die fristgerechte Vorlage der geforderten Geburtsurkunde nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre vergleiche , VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080). Die Antragszurückweisung durch die belangte Behörde ist daher zu Recht erfolgt. Die Vorlage des Auszuges aus dem Geburtseintrag mit dem Vorlageantrag vermag daran nichts zu ändern, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verbesserung nach Erlassung eines Zurückweisungsbescheides wirkungslos ist (vgl. etwa VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080; 25.10.2016, Ra 2016/07/0064).Die Vorlage des Auszuges aus dem Geburtseintrag mit dem Vorlageantrag vermag daran nichts zu ändern, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verbesserung nach Erlassung eines Zurückweisungsbescheides wirkungslos ist vergleiche , etwa VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080; 25.10.2016, Ra 2016/07/0064). Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zufolge § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Davon abgesehen würde eine mündliche Erörterung fallbezogen aber auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es stehen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. dazu auch etwa EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, sowie EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zufolge Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Davon abgesehen würde eine mündliche Erörterung fallbezogen aber auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es stehen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG; vergleiche , dazu auch etwa EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, sowie EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09). 4.
  4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021).Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen vergleiche , VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.450.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.