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{'item': 'LVwG-AV-834/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-834/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der HS und des AF in ***, beide vertreten durch Dr. Georg Retter, M.B.L., Rechtsanwalt in ***, gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 21.06.2016, Zl. 358/2016, mit welchem der Antrag auf Erklärung des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, zum Bauplatz als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der HS und des AF in ***, beide vertreten durch Dr. Georg Retter, M.B.L., Rechtsanwalt in ***, gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 21.06.2016, Zl. 358 aus 2016,, mit welchem der Antrag auf Erklärung des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, zum Bauplatz als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schreiben vom 26.09.2014 beantragte die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin bei der Marktgemeinde *** die Erklärung des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, zum Bauplatz gemäß § 11 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO). In weiterer Folge wurde auch vom Zweitbeschwerdeführer mit Schreiben vom 06.12.2014 ein Ansuchen auf Bauplatzerklärung in Bezug auf das genannte Grundstück bei der Marktgemeinde *** eingebracht.Mit Schreiben vom 26.09.2014 beantragte die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin bei der Marktgemeinde *** die Erklärung des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, zum Bauplatz gemäß Paragraph 11, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO). In weiterer Folge wurde auch vom Zweitbeschwerdeführer mit Schreiben vom 06.12.2014 ein Ansuchen auf Bauplatzerklärung in Bezug auf das genannte Grundstück bei der Marktgemeinde *** eingebracht. Wegen Säumigkeit der Baubehörde erster Instanz in der Erledigung ihrer Anträge stellten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.06.2015 einen Devolutionsantrag gem. § 73 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).Wegen Säumigkeit der Baubehörde erster Instanz in der Erledigung ihrer Anträge stellten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.06.2015 einen Devolutionsantrag gem. Paragraph 73, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG). Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** holte diese versäumte Entscheidung mit Bescheid vom 21.06.2016, Zl. 358/2016, nach, indem er dem Devolutionsantrag stattgab (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß §§ 2 und 11 Abs. 1 NÖ BauO als unzulässig zurückwies (Spruchpunkt II.). Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt II. im Wesentlichen aus, dass in Bezug auf den im Bauland gelegenen Teil des Grundstückes Nr. *** in der Katastralgemeinde *** bereits im Jahr 1987 eine baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses und einer Kleingarage erteilt worden sei und im Jahr 2000 die neuerliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des Neubaus eines Einfamilienhauses auf dem Bauplatz des im Bauland gelegenen Teiles dieses Grundstückes.Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** holte diese versäumte Entscheidung mit Bescheid vom 21.06.2016, Zl. 358 aus 2016,, nach, indem er dem Devolutionsantrag stattgab (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraphen 2 und 11 Absatz eins, NÖ BauO als unzulässig zurückwies (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch zwei. im Wesentlichen aus, dass in Bezug auf den im Bauland gelegenen Teil des Grundstückes Nr. *** in der Katastralgemeinde *** bereits im Jahr 1987 eine baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses und einer Kleingarage erteilt worden sei und im Jahr 2000 die neuerliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des Neubaus eines Einfamilienhauses auf dem Bauplatz des im Bauland gelegenen Teiles dieses Grundstückes. Im Zuge der Erstellung des Raumordnungsprogrammes 1991 wären im gesamten Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** umfangreiche Rückwidmungen von Bauland in Grünland vorgenommen worden, dabei wäre auch der nordwestseitige Teil des 4.149 m² großen Grundstückes Nr. *** rechtskräftig als Grünland Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen worden. Durch den Wegfall der Baulandwidmung im nordwestlichen Teil des Grundstückes sei die Bauplatzeigenschaft dieses Grundstücksteiles erloschen und eine neuerliche Bauplatzerklärung aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in der NÖ BauO nicht möglich. Der bebaute Teil des Grundstückes Nr. *** wiederum weise bereits Bauplatzeigenschaft auf. Der Antrag auf Bauplatzerklärung sei aus den genannten Gründen als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Stattgebung des Antrages auf Bauplatzerklärung. Sie würden sich durch die Entscheidung in ihrem Recht auf Unverletzbarkeit des Eigentums verletzt erachten, sowie in ihrem Recht auf Einhaltung der Bestimmungen des NÖ ROG
  3. Aufgrund eines gesetzwidrigen FIächenwidmungsplanes, der gegen die Bestimmungen des NÖ ROG 2014 verstoße, werde die Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes beeinträchtigt. Bei einer gesetzeskonformen Widmung wäre die beantragte Bauplatzerklärung zu bewilligen.Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Stattgebung des Antrages auf Bauplatzerklärung. Sie würden sich durch die Entscheidung in ihrem Recht auf Unverletzbarkeit des Eigentums verletzt erachten, sowie in ihrem Recht auf Einhaltung der Bestimmungen des NÖ ROG
  4. Aufgrund eines gesetzwidrigen FIächenwidmungsplanes, der gegen die Bestimmungen des NÖ ROG 2014 verstoße, werde die Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes beeinträchtigt. Bei einer gesetzeskonformen Widmung wäre die beantragte Bauplatzerklärung zu bewilligen. lm Jahr 1991 sei das örtliche Raumordnungsprogramm der Marktgemeinde *** geändert worden, wovon auch ihr Grundstück dahingehend betroffen worden wäre, dass der nordwestseitige Teil des Grundstückes von Bauland in Grünland rückgewidmet worden sei. Im diesbezüglichen Gutachten vom 29.01.1992, R/2-0012/063 (Bezug: R/1-R-12/9), werde auf Seite 5 behauptet, dass zu den einzelnen Widmungen „detaillierte schriftliche Begründungen eines Ortsplaners“ vorliegen und die einzelnen Widmungsänderungen „im Erläuterungsbericht detailliert dargestellt und aus Grundlagenforschung und Entwicklungskonzept heraus plausibel begründet werden“ würden. Eine Akteneinsicht bei der Marktgemeinde *** hätte jedoch ergeben, dass diese Unterlagen im Widmungsakt der Gemeinde gar nicht aufliegen würden. Auch das Amt der NÖ Landesregierung, als Aufsichtsbehörde, verfüge nicht über diese Unterlagen. Bestandteil der damaligen Verordnung über die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes sei der Flächenwidmungsplan, aufgrund dessen die Rückwidmung (eines Teiles) des gegenständlichen Grundstücks von Bauland in Grünland stattgefunden hätte und auf welchen sich der angefochtene Bescheid stütze. Dieser Flächenwidmungsplan stelle jedoch eine gesetzwidrige generelle Norm dar, da er nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des NÖ ROG 2014 erlassen worden sei, insbesondere seien die Rückwidmungsvoraussetzungen nicht erfüllt gewesen. Da auch die für die Umwidmung des gegenständlichen Grundstückes erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen würden, sei weiters davon auszugehen, dass die für eine Rückwidmung notwendigen Prüfungen und Abwägungen des Allgemeininteresses gegenüber dem Interesse des Einzelnen gar nicht durchgeführt worden seien. Eine Rückwidmung von Bauland in Grünland hätte daher zu Unrecht stattgefunden. Mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 03.08.2016 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Aus den von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Verfahrensakten sowie einem vom erkennenden Gericht eingeholten aktuellen Grundbuchsauszug ergibt sich der nachfolgende entscheidungsrelevante Sachverhalt: Das in der KG *** gelegene Grundstück Nr. ***, mit einer Fläche von 4.149 m² steht jeweils zur Hälfte im Eigentum der beiden Beschwerdeführer (Erstbeschwerdeführerin: Kaufvertrag vom 10.12.1998 bzw. Scheidungsfolgenvergleich vom 27.06.2013; Zweitbeschwerdeführer: Schenkungsvertrag vom 21.07.2014). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30.11.1987, Zl. 1360/1987, war dem vorherigen Eigentümer, Herrn JSch, die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses und einer Kleingarage auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, erteilt worden. Von diesem Vorhaben wurde, wie einer Niederschrift der Baubehörde vom 10.06.1991 entnommen werden kann, jedoch lediglich der Garagenneubau im Ausmaß vom 18,56 m² realisiert.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30.11.1987, Zl. 1360 aus 1987,, war dem vorherigen Eigentümer, Herrn JSch, die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses und einer Kleingarage auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, erteilt worden. Von diesem Vorhaben wurde, wie einer Niederschrift der Baubehörde vom 10.06.1991 entnommen werden kann, jedoch lediglich der Garagenneubau im Ausmaß vom 18,56 m² realisiert. Das verfahrensgegenständliche Grundstück wies zum Zeitpunkt der oben erteilten baubehördlichen Bewilligung, entsprechend dem damals gültigen Flächenwidmungsplan vom Juni 1976, im südlichen, an die LB *** angrenzenden Bereich im Ausmaß von ca. 75 % der Gesamtgrundstücksfläche die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ auf. Der übrige Grundstücksteil war als „Grünland“ gewidmet. 1991 wurde das örtliche Raumordnungsprogramm der Marktgemeinde *** überarbeitet und der Flächenwidmungsplan geändert. Aufgrund der Randlage des Gst. Nr. *** an der nördlichen Siedlungsgrenze von *** wurde auch die im nördlichen Teil bestehende Widmung von Grünland bzw. Bauland-Wohngebiet in Grünland Land- und Forstwirtschaft (1.935 m²) und im südlichen Teil von Bauland-Wohngebiet in Bauland-Agrargebiet (2.214 m²) geändert. Der Entwurf der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms samt Flächenwidmungsplan wurde mit Kundmachung der Marktgemeinde *** vom 10.07.1991, Zl. 920/1991, zur allgemeinen Einsichtnahme von 15.
  5. bis 09.09.1991 aufgelegt und jedermann die Möglichkeit eingeräumt, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Der damalige Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, hat in diesem Verfahren keine Stellungnahme abgegeben.Der Entwurf der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms samt Flächenwidmungsplan wurde mit Kundmachung der Marktgemeinde *** vom 10.07.1991, Zl. 920 aus 1991,, zur allgemeinen Einsichtnahme von 15.
  6. bis 09.09.1991 aufgelegt und jedermann die Möglichkeit eingeräumt, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Der damalige Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, hat in diesem Verfahren keine Stellungnahme abgegeben. Die Verordnung über die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes wurde in weiterer Folge in der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 16.10.1991 unter Tagesordnungspunkt 2 beschlossen und der NÖ Landesregierung zur Genehmigung übermittelt. Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 06.07.1992, Zl. R/1-R-012/009, wurde die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Marktgemeinde *** nach Einholung ergänzender nachturschutzfachlicher und raumordnungsfachlicher Gutachten genehmigt. Die Verordnung über das „Örtliche Raumordnungsprogramm 1991“ der Marktgemeinde *** wurde vom 27.07.1992 bis zum 10.08.1992 an der Amtstafel der Gemeinde öffentlich kundgemacht und ist somit am 11.08.1992 in Kraft getreten. Im Rahmen der von der NÖ Landesregierung am 25.08.1992 vorgenommenen Prüfung des Kundmachungsnachweises wurde schließlich die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung festgestellt. Festzuhalten ist weiters, dass der Erstbeschwerdeführerin und Herrn WS mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20.09.2000, Zl. 1100/2000, die baubehördliche „Bewilligung zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Bauplatz in ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***“ erteilt wurde. Mit Baubescheid vom 20.11.2002, Zl. 1100/2002, wurde dazu die „Bewilligung zur Abänderung (Zubau) des Einfamilienhausneubaues auf dem Bauplatz in ***“ erteilt und erfolgte mit Schreiben vom 17.11.2003 die Fertigstellungsanzeige, die seitens der Baubehörde mit Schreiben vom 01.12.2003 zur Kenntnis genommen wurde.Festzuhalten ist weiters, dass der Erstbeschwerdeführerin und Herrn WS mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20.09.2000, Zl. 1100 aus 2000,, die baubehördliche „Bewilligung zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Bauplatz in ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***“ erteilt wurde. Mit Baubescheid vom 20.11.2002, Zl. 1100 aus 2002,, wurde dazu die „Bewilligung zur Abänderung (Zubau) des Einfamilienhausneubaues auf dem Bauplatz in ***“ erteilt und erfolgte mit Schreiben vom 17.11.2003 die Fertigstellungsanzeige, die seitens der Baubehörde mit Schreiben vom 01.12.2003 zur Kenntnis genommen wurde. Das erkennende Gericht hat dazu Nachstehendes erwogen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß § 11 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) ist ein Bauplatz ein Grundstück im Bauland, dasGemäß Paragraph 11, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) ist ein Bauplatz ein Grundstück im Bauland, das
  7. hiezu erklärt wurde oder
  8. durch eine vor dem
  9. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
  10. durch eine nach dem
  11. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
  12. seit dem
  13. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am
  14. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solchen nach § 15 Abs. 1 Z 1, § 17 Z 8 und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bebaut war, oderseit dem
  15. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am
  16. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solchen nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 17, Ziffer 8 und Paragraph 23, Absatz 3, vorletzter Satz, bebaut war, oder
  17. durch eine nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften am
  18. Jänner 1989 Bauplatzeigenschaft besaß.durch eine nach Paragraph 15, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften am
  19. Jänner 1989 Bauplatzeigenschaft besaß. Mit dem Wegfall der Baulandwidmung erlischt die Bauplatzeigenschaft im Sinn der Z 2 bis 5.Mit dem Wegfall der Baulandwidmung erlischt die Bauplatzeigenschaft im Sinn der Ziffer 2, bis
  20. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist auf Antrag des Eigentümers ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn esNach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist auf Antrag des Eigentümers ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn es
  21. a) an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder b) mit einer solchen durch eine Brücke verbunden ist oder verbunden werden kann oder c) mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspricht, verbunden wird oder d) die Widmung Bauland-Sondergebiet aufweist und durch eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist,
  22. aufgrund seiner Gestalt, Beschaffenheit und Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Festlegungen im Bebauungsplan bebaut werden darf,
  23. nicht in einer Aufschließungszone (§ 16 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) liegt, und wennnicht in einer Aufschließungszone (Paragraph 16, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) liegt, und wenn
  24. die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre (§§ 26 oder 35 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) nicht widerspricht.die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre (Paragraphen 26, oder 35 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) nicht widerspricht. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 1 und 2 der NÖ BauO 2014 kann nur ein im Bauland liegendes Grundstück zum Bauplatz erklärt werden (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0083). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, und 2 der NÖ BauO 2014 kann nur ein im Bauland liegendes Grundstück zum Bauplatz erklärt werden vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0083). Zum Grundstücksteil im Ausmaß von 2.214 m², welcher die Widmung „Bauland-Agrargebiet“ aufweist: Von den Beschwerdeführen wurde die Feststellung der belangten Behörde, wonach der bebaute Teil des verfahrensgegenständlichen Grundstückes bereits Bauplatzeigenschaft aufweist nicht bestritten. Im vorliegenden Fall kommt die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ BauO zur Anwendung. Der südliche, der LB 11 zugewandte Grundstücksteil wies seit 01.01.1989 ununterbrochen eine Baulandwidmung auf und war, in Übereinstimmung mit den unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde und mangels gegenteiliger Beweismittel, am 01.01.1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude – der bereits oben beschriebenen Garage – bebaut.Im vorliegenden Fall kommt die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BauO zur Anwendung. Der südliche, der LB 11 zugewandte Grundstücksteil wies seit 01.01.1989 ununterbrochen eine Baulandwidmung auf und war, in Übereinstimmung mit den unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde und mangels gegenteiliger Beweismittel, am 01.01.1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude – der bereits oben beschriebenen Garage – bebaut. Dieser Grundstücksteil weist somit Bauplatzeigenschaft auf (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.07.2008, Zl. 2006/17/0139) und wurden der Erstbeschwerdeführerin aufgrund dessen hier bereits rechtskräftige Baubewilligungen erteilt. Eine neuerliche Bauplatzerklärung gemäß § 11 Abs. 2 NÖ BauO ist daher nicht zulässig.Dieser Grundstücksteil weist somit Bauplatzeigenschaft auf vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 04.07.2008, Zl. 2006/17/0139) und wurden der Erstbeschwerdeführerin aufgrund dessen hier bereits rechtskräftige Baubewilligungen erteilt. Eine neuerliche Bauplatzerklärung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NÖ BauO ist daher nicht zulässig. In Bezug auf den Grundstücksteil im Ausmaß von 1.935 m² ist dessen derzeitige Grünlandwidmung unstrittig. Da die Baubehörde der Marktgemeinde *** sowie das Landesverwaltungsgericht NÖ im allgemeinen die im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidungen geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden haben, sofern nicht anderes bestimmt ist (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 21.10.2014, Zl. Ro 2014/03/0076), und auch im hier in Betracht kommenden Anwendungsbereich des § 11 NÖ BauO mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelungen nicht anderes zu gelten hat, ist die Rechtsansicht der Baubehörde, wonach die Antragsvoraussetzungen in Bezug auf den nördlichen, im Grünland gelegenen Grundstücksteil nicht gegeben sind, nicht zu beanstanden.Da die Baubehörde der Marktgemeinde *** sowie das Landesverwaltungsgericht NÖ im allgemeinen die im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidungen geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden haben, sofern nicht anderes bestimmt ist vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 21.10.2014, Zl. Ro 2014/03/0076), und auch im hier in Betracht kommenden Anwendungsbereich des Paragraph 11, NÖ BauO mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelungen nicht anderes zu gelten hat, ist die Rechtsansicht der Baubehörde, wonach die Antragsvoraussetzungen in Bezug auf den nördlichen, im Grünland gelegenen Grundstücksteil nicht gegeben sind, nicht zu beanstanden. Davon ausgehend hat die Baubehörde in Übereinstimmung mit der Rechtslage den Antrag der Beschwerdeführer auf Bauplatzerklärung ihres Grundstückes zu Recht zurückgewiesen. Die vor 1992 gültigen raumordnungsrechtlichen Festlegungen der Markgemeinde *** wiesen nach dem Flächenwidmungsplan aus dem Jahr 1979 auch im Ortsteil *** aufgrund der großen Wohnbaulandreserven ein wesentliches Potential für zukünftige Zersiedelungen auf. Es war daher das Ziel der Gemeinde, im Hinblick auf die Lage im Landschaftsschutzgebiet Wienerwald, auf die vom Naturraum her hohe Fremdenverkehrs- und Erholungseignung, sowie auf den hohen kommunalen Erschließungsaufwand bei inselförmigen Baulandwidmungen, im neuen Raumordnungsprogramm ein Weitergehen der Zersiedelung möglichst hintanzuhalten. Vom raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen wurde daher im Gutachten vom 29.01.1992, Zl. R/2-0-012/063, basierend auf den ihm vorliegenden Ergebnissen der Grundlagenforschung, insbesondere die Umwidmung von in der KG *** gelegenen weit ins Grünland hineinreichenden Baulandstreifen von Bauland-Wohngebiet in Grünland-Landwirtschaft positiv beurteilt und abschließend festgehalten, dass das örtliche Raumordnungsprogramm von *** den Zielen und Planungsrichtlinien des NÖ ROG 1976 entspricht. Da die Entscheidungsgrundlagen für den Beschluss des „Örtlichen Raumordnungsprogramms 1991“ bezogen auf das Grundstück der Beschwerdeführer in ausreichendem Maß erkennbar sind, und die hier festgelegten Widmungen nach ausreichender Grundlagenforschung und Interessenabwägung im Rahmen des planerischen Gestaltungsspielraumes vom Verordnungsgeber vorgenommen wurden, weshalb diese auch vom erkennenden Gericht nicht zu beanstanden waren, war die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof nicht zu veranlassen. Darlegungen darüber, welche Widmung das verfahrensgegenständliche Grundstück nach Ansicht der Beschwerdeführer bei Beurteilung des historischen Widmungsaktes der Gemeinde anhand der aktuellen Rechtslage nach dem NÖ ROG 2014 aufweisen müsste, sind im hier anhängigen Bauplatzerklärungsverfahren entbehrlich, da das erkennende Gericht nicht über die rechtlichen Möglichkeiten verfügt, eine Umwidmung des Grundstückes vorzunehmen, sondern – wie bereits oben dargestellt – von der verordneten Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt auszugehen hat. Im Ergebnis erwies sich die Beschwerde als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 und 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt und waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt und waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.834.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.