Obsah (11)
§ 50§ 52§ 25a§ 99§ 64§ 31§ 19§ 42§ 20§ 45§ 54bRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.02.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1414/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30 Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30 Euro zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 195 Euro und ist
§ 52Abs. 6 Vw
GVG iVm § 54b Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 195 Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am
- Dezember 2015, um 17:00 Uhr, im Ortsgebiet von *** auf der *** vis a vis der ONr. *** bei einem Verkehrsunfall mit dem Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Verkehrszeichen „Achtung Kinder“) beschädigt, und es unterlassen die nächste Polizeiinspektion oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe seiner Identität ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Wegen Übertretung des § 31 Abs. 1 StVO 1960 wurde über den Beschwerdeführer
§ 99Abs. 2 lit. e St
VO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 76 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag
§ 64Abs. 2 VSt
G in der Höhe von 15 Euro vorgeschrieben. Begründend hat die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) nach ausführlicher Wiedergabe des Ganges des Verwaltungsverfahrens angeführt, dass die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auf Grund der glaubwürdigen und schlüssigen Aussage des im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen als erwiesen angenommen werde. Hinsichtlich des Verschuldens gelte die Rechtsvermutung für das Verschulden, ein Entlastungsbeweis sei nicht gelungen. Mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit gewertet worden. Erschwerend ist kein Umstand gewertet worden.Wegen Übertretung des Paragraph 31, Absatz eins, StVO 1960 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 76 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, VStG in der Höhe von 15 Euro vorgeschrieben. Begründend hat die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) nach ausführlicher Wiedergabe des Ganges des Verwaltungsverfahrens angeführt, dass die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auf Grund der glaubwürdigen und schlüssigen Aussage des im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen als erwiesen angenommen werde. Hinsichtlich des Verschuldens gelte die Rechtsvermutung für das Verschulden, ein Entlastungsbeweis sei nicht gelungen. Mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit gewertet worden. Erschwerend ist kein Umstand gewertet worden. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom
- Mai 2016 hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt und die Beschwerde mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
- Zum Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zeuge, auf dessen Aussage sich die belangte Behörde stütze, angegeben habe, schräg gegenüber des Unfallortes gestanden zu sein, wodurch ihm die Sicht auf das Verkehrszeichen durch das Auto des Beschwerdeführers verdeckt gewesen sei. Somit habe er den Vorgang selbst gar nicht wahrnehmen können. Auch sei die Aussage des Zeugen unrichtig, dass das Verkehrsschild zu Boden gefallen sei, es habe sich lediglich in Schräglage befunden. Weiters sei die Aussage des Zeugen, dass der Beschwerdeführer den Zusammenstoß bemerkt haben müsse, eine Mutmaßung und reiche nicht aus, dem Beschwerdeführer den Tatvorwurf nachzuweisen. Es sei im Zuge des gegenständlichen Einparkvorganges zu keinem Kontakt mit dem Verkehrszeichen gekommen, dieses habe sich bereits vor dem Einparkvorgang des Beschwerdeführers in Schräglage befunden. Am Fahrzeug des Beschwerdeführers befinde sich auch kein mit einem Kontakt mit dem Verkehrszeichen in Einklang zu bringender Schaden. Der Schaden im hinteren Stoßstangenbereich sei ein Vorschaden und sei bereits vor dem gegenständlichen Vorfall vom Beschwerdeführer behelfsmäßig lackiert worden. Weder der Beschwerdeführer noch seine Beifahrerin hätten eine Kollision mit dem Verkehrszeichen bemerkt oder hätten diese bemerken können. Schon alleine deshalb sei der gegenständliche Tatbestand nicht verwirklicht. Der Beschwerdeführer beantragte die Einvernahme der Zeugin MH (Ehegattin des Beschwerdeführers) und die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigengutachtens. Der Beschwerdeführer beantragte weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
- Oktober 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen FK, GI WHö und MH. Ein Vertreter der belangten Behörde hat trotz ordnungsgemäßer Ladung an der Verhandlung nicht teilgenommen. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung im Wesentlichen an, dass er zu einer Veranstaltung ins Gymnasium gefahren sei. Er habe sein Auto eingeparkt, dabei habe er einen 10 – 15 cm hohen Randstein zu überwinden gehabt, sei wohl zwei bis drei Mal vor- und zurückgefahren und er habe kein Anstoßgeräusch gehört und auch keinen Ruck verspürt. Nach dem Einparken sei er um das Auto herumgegangen und habe das Verkehrsschild, welches sich in Schräglage von etwa 40 bis 45 Grad, Richtung Zebrastreifen geneigt, befunden habe, gesehen. Das Verkehrszeichen sei nur locker mit einem Betonsockel im Erdreich verankert gewesen. Er habe nachgesehen, ob auf seinem Auto mit dem Verkehrszeichen in Verbindung zu bringende Spuren zu finden seien. Da dies nicht der Fall gewesen sei, sei er davon ausgegangen, dass er nichts damit zu tun gehabt habe. Als er nach Erledigungen im Gymnasium zum Auto zurückgekehrt sei, hätte er die Verständigung von der Polizei auf seinem Auto vorgefunden. Er sei auch in der Bonusstufe Null und verfüge über einen „Bonusretter“. Wenn er das Verkehrszeichen umgefahren hätte, wäre es ihm somit möglich gewesen, den Schaden zu begleichen. Das schrägbefindliche Verkehrszeichen sei ihm davor nicht aufgefallen. Beim Einparkvorgang habe es keine Schwierigkeiten oder Besonderheiten, auch kein Anstoßgeräusch gegeben und er habe auch keinen Ruck oder Ähnliches verspürt. Der am Auto befindliche Vorschaden sei etwa drei Jahre alt und bei einer Kollision mit dem Parkschiebetor entstanden. Auf Vorhalt des Gerichtes, dass das Einparken eines relativ großen Fahrzeuges besondere Umsicht erfordern würde, und dass dann ein schrägbefindliches Verkehrszeichen auffallen müsste, was aber vom Beschwerdeführer bisher im Verfahren nicht vorgebracht wurde, teilt der Beschwerdeführer mit, dass ihm dieses beim Einparken nicht aufgefallen sei. Auf Frage des Beschwerdeführervertreters, auf welcher Breite das Verkehrszeichen mit dem Fahrzeug hätte in Berührung kommen können, teilte der Beschwerdeführer mit, er glaube eher mittig. Der Zeuge FK, der die Polizei über den Vorfall verständigt hat und selbst bei der Straßenverwaltung tätig ist, gab nach Wahrheitserinnerung im Wesentlichen an, dass er eindeutig gesehen habe, dass das Fahrzeug das Verkehrszeichen umgestoßen habe. Er habe dieses Fahrzeug seitlich, mit einem 90 Grad Blick, gesehen, wobei es, abgesehen von der B-Säule seines Fahrzeuges und der Dunkelheit, keine Sichtbehinderung gegeben habe und er auch trotz der Dunkelheit den Vorgang wahrnehmen habe können. Er sei die ganze Zeit im Auto gesessen. Er habe keine direkte Sicht auf den Kollisionspunkt gehabt, habe jedoch die Tafel fallen gesehen. Das Verkehrszeichen habe zwar nicht am Boden gelegen, sei aber zu 90% waagrecht gewesen, er könne das jedoch nicht in Grad angeben – es sei fast waagrecht gewesen, sei aber nicht gelegen. Es sei keinesfalls möglich, dass sich das Verkehrszeichen schon vorher in Schräglage befunden habe. Der Fahrzeuglenker sei daraufhin mit Begleitung ausgestiegen und habe einen Blick hinter das Fahrzeug gemacht und mit einer abwertenden Handbewegung das Fahrzeug Richtung *** verlassen. Man hätte das Verkehrszeichen auch händisch umstoßen können. Der Zeuge GI WHö gab nach Wahrheitserinnerung und Erinnerung an den Diensteid im Wesentlichen an, dass er sich an den Vorgang noch erinnern könne, jedoch nicht mehr wisse, ob er den Zeugen FK dort getroffen oder nur mit ihm telefoniert habe. Der Zeuge FK habe ihm gesagt, dass er gesehen habe, wie der Multivan zurückgeschoben und das Verkehrszeichen umgestoßen habe. Die Zeugin MH gab nach Wahrheitserinnerung und Hinweis auf das Entschlagungsrecht im Wesentlichen an, dass sie Beifahrerin gewesen sei und dass sich das Verkehrszeichen bereits in einer Schräglage von etwa 45 bis 50 Grad befunden habe, als sie und der Beschwerdeführer zu dieser Stelle gekommen seien. Es sei dunkle Erde zu sehen gewesen. Dies habe sie bemerkt, da sie als Autofahrerin bzw. Fußgängerin aufmerksam sei. Es könne nicht sein, dass das Fahrzeug das Verkehrszeichen berührt habe, sie habe keinen Stoß bemerkt. Sie und der Beschwerdeführer seien aus dem Auto ausgestiegen und der Beschwerdeführer habe sie gefragt, ob er das gewesen sei, was die Zeugin jedoch verneint habe, weil es vorher schon schief gewesen sei. Es könne auch nicht sein, dass das Verkehrszeichen nach dem Einparkvorgang mehr in Schräglage gewesen sei als vorher. Die Frage des Gerichts, ob sie das Verkehrszeichen nach dem Aussteigen berührt hätten, konnte die Zeugin nicht beantworten. Sie gab in der Verhandlung an, sich nicht mehr daran erinnern zu können, weil sie bereits an die Schule gedacht hätte. Bei dem Schaden auf dem Auto des Beschwerdeführers handle es sich um einen Vorschaden, der von einer Kollision mit einem automatischen Schiebetor herrühre. Ihr sei nicht aufgefallen, ob etwas dazugekommen sei, aber sie habe auf die Stoßstange auch nicht so genau geachtet. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer Stellprobe als Beweis dafür, dass es zu keiner Kollision des gegenständlichen Fahrzeuges mit dem Verkehrsschild kommen konnte.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Folgende Feststellungen werden als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grund gelegt: Der Beschwerdeführer hat als Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** am
- Dezember 2015, um 17:00 Uhr, im Ortsgebiet von *** auf der *** vis a vis vom Haus *** während eines Einparkvorganges mit seinem Fahrzeug das Verkehrszeichen „Achtung Kinder“ umgestoßen. Das Verkehrszeichen war nur locker mit einem Betonsockel im Erdreich verankert. Ein Schaden in der Höhe von 65,50 Euro ist entstanden. Danach hat der Beschwerdeführer die Unfallstelle verlassen, ohne eine Verständigung des Straßenerhalters oder der nächsten Polizeiinspektion von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität – ohne unnötigen Aufschub – vorzunehmen. FK informierte die Polizeiinspektion *** unmittelbar nach dem Vorfall, konnte jedoch keine Angaben zur Identität des Fahrzeuglenkers machen. Eine Polizeistreife fuhr daraufhin zur Unfallstelle und hat am Fahrzeug des Beschwerdeführers eine Verständigung hinterlassen. Die Polizeiinspektion *** erfuhr von der Identität des Fahrzeuglenkers, nachdem sich dieser am
- Dezember 2015, um 19:00 Uhr, nach Auffinden der am Fahrzeug hinterlegten Verständigung, dorthin begeben hatte. Die getroffenen Feststellungen gründen in den Inhalten des Verwaltungsstrafaktes und in den Ergebnissen der durchgeführten Verhandlung. Konkret ergibt sich die Feststellung hinsichtlich des Umstoßens des Verkehrszeichens aus der Aussage des unter Wahrheitspflicht aussagenden Zeugen FK. Dieser war glaubwürdig und hat auch in keinerlei Hinsicht den Eindruck erweckt, den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen. Bei der gegenteiligen Verantwortung des Beschuldigten, dass er das Verkehrszeichen nicht umgestoßen habe, ist zu berücksichtigen, dass dieser aus seiner Behauptung zwar einen Vorteil ziehen kann, dafür aber keinerlei Sanktionen zu befürchten hat. Im Übrigen schließt der Beschwerdeführer selbst nicht aus, dass er das Verkehrszeichen umgestoßen hat, wenn er in der Verhandlung angibt, dass er davon ausgegangen sei, dass er nichts damit zu tun habe. Dass das Verkehrszeichen nur locker verankert gewesen ist, ergibt sich aus den insofern übereistimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeuge FK. Der Aussage der Zeugin MH konnte in Bezug auf die Neigung des Verkehrszeichens und darauf, dass der Beschwerdeführer das Verkehrsschild nicht (weiter) umgestoßen habe, nicht gefolgt werden, da sie einerseits ein sich in gewisser Schräglage befindliches Verkehrszeichen bereits vor dem Einparkvorgang gesehen haben will, sich aber an weitere Details, etwa ob sie nach dem Aussteigen das Verkehrszeichen angegriffen hätten, nicht erinnern konnte. Es erscheint daher zweifelhaft, ob sich die Zeugin tatsächlich noch in der behaupteten Detailliertheit an bestimmte Aspekte des Vorfalls erinnern kann. Im Übrigen vermag das erkennende Gericht aus der Behauptung der Zeugin, sie habe keinen Stoß verspürt, nicht abzuleiten, dass es zu keiner Kollision gekommen ist. Die Feststellung in Bezug auf die Höhe des durch den Beschwerdeführer verursachten Schadens ergeben sich der dem Verwaltungsakt inneliegenden Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom
- Februar 2016, in welcher er auf das Schreiben des Wirtschaftshofes der Stadtgemeinde *** vom
- Jänner 2016 mit den darin angeführten Kosten für die Behebung des Schadens Bezug nimmt. Die Feststellung hinsichtlich der Verständigung der Polizeiinspektion *** durch den Zeugen FK ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie der damit übereinstimmenden Aussage dieses Zeugen in der Verhandlung. Die Feststellungen hinsichtlich der Bekanntgabe der Identität des Beschwerdeführers als Beschädiger ergeben sich aus Verwaltungsakt, insbesondere aus Verkehrsunfallbericht vom
- Dezember
- Rechtslage und Erwägungen:
§ 31Abs. 1 St
VO 1960 dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.
Paragraph 31, Absatz eins, StVO 1960 dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.
§ 99Abs. 2 lit. e St
VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.
Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden. Ein Verkehrsunfall ist nach herrschender Ansicht jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (vgl. VwGH
- April 2001, 99/02/0176). Unter einem solchen Verkehrsunfall ist auch ein Schaden, welcher im Zuge eines Einparkvorganges verursacht wird, zu subsumieren (vgl. VwGH
- September 1992, 92/02/0214). Wie bereits oben aufgrund der angeführten Beweiswürdigung festgestellt, hat der Beschwerdeführer am
- Dezember 2015, um 17:00 Uhr, als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***, im Ortsgebiet von *** auf der *** vis a vis ONr. *** im Rahmen des Einparkvorganges das Verkehrszeichen „Achtung Kinder“ umgestoßen und damit einen Verkehrsunfall bzw. einen Sachschaden in Höhe von 65,50 Euro verursacht. Der Beschwerdeführer hat danach weder die nächste Polizeidienststelle noch den Straßenerhalter von der Beschädigung verständigt.Ein Verkehrsunfall ist nach herrschender Ansicht jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat vergleiche VwGH
- April 2001, 99/02/0176). Unter einem solchen Verkehrsunfall ist auch ein Schaden, welcher im Zuge eines Einparkvorganges verursacht wird, zu subsumieren vergleiche VwGH
- September 1992, 92/02/0214). Wie bereits oben aufgrund der angeführten Beweiswürdigung festgestellt, hat der Beschwerdeführer am
- Dezember 2015, um 17:00 Uhr, als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***, im Ortsgebiet von *** auf der *** vis a vis ONr. *** im Rahmen des Einparkvorganges das Verkehrszeichen „Achtung Kinder“ umgestoßen und damit einen Verkehrsunfall bzw. einen Sachschaden in Höhe von 65,50 Euro verursacht. Der Beschwerdeführer hat danach weder die nächste Polizeidienststelle noch den Straßenerhalter von der Beschädigung verständigt. Im Gegensatz zu § 4 Abs. 5 StVO 1960 (Verständigungspflicht nach Verkehrsunfällen) ist es bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 – wie sich auch aus den Materialien zu dieser Gesetzesstelle (479 der Beilagen XII. GP) ergibt – nicht erforderlich, dass der Beschädiger selbst oder sein Bote die Verständigung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Stellen vornimmt; vielmehr steht aus Gründen der Verkehrssicherheit die Raschheit der Verständigung, die auch durch am Geschehen Unbeteiligte und ohne die Initiative des Beschädigers erfolgen kann, im Vordergrund. Somit wäre die durch den Zeugen FK erfolgte Verständigung der nächsten Polizeidienststelle grundsätzlich ausreichend gewesen, um von der Strafdrohung nach § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 befreit zu sein. Diese Strafbefreiung tritt im vorliegenden Fall jedoch nicht ein, da der Zeuge die Meldung ohne Angabe der Identität des Beschädigers erstattete. Diese wurde der Polizeidienststelle erst um 19.00 Uhr bekannt gegeben, als der Beschwerdeführer selbst auf der Polizeiinspektion erschien. Eine Verständigung – unter Angabe der Identität des Beschädigers – hat jedoch nach dem Wortlaut des Gesetzes „ohne unnötigen Aufschub“ zu erfolgen. Diese damit beschriebene Zeitspanne ist einer exakten Bestimmbarkeit nicht zugänglich. Die Frage, ob die Erstattung der Meldung bzw. Bekanntgabe der Identität des Beschädigers nötiger- oder unnötigerweise aufgeschoben wurde, ist nach der Lage des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. VwGH
- Juni 1974, 1925/73 zu § 4 Abs. 5 StVO 1960). Unter „ohne nötigen Aufschub“ kann nur verstanden werden, dass die Meldung über einen Verkehrsunfall nach Durchführung der am Unfallort notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinenden Maßnahmen bzw. nach vergeblichem Versuch des Identitätsnachweises zu erfolgen hat (vgl. VwGH
- November 1970, zu § 4 Abs. 5 StVO 1960). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer erst zwei Stunden nach dem Vorfall eine Verständigung vorgenommen. Es lag weder eine Notsituation vor, noch ergeben sich aus dem Sachverhalt sonstige Gründe, warum eine zeitnähere Verständigung nicht möglich gewesen sein soll. Gerade im Hinblick darauf, dass eine Veranstaltung in der Schule stattgefunden hat, wäre eine zeitnahe Verständigung von der Beschädigung des Verkehrszeichens „Achtung Kinder“ erforderlich. Dem nicht näher substantiierten Beweisantrag ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich deshalb nicht nachgekommen, da es der Lebenserfahrung entspricht, dass ein Personenkraftwagen beim Einparken ein nur locker verankertes Verkehrsschild umfahren kann.Im Gegensatz zu Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 (Verständigungspflicht nach Verkehrsunfällen) ist es bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO 1960 – wie sich auch aus den Materialien zu dieser Gesetzesstelle (479 der Beilagen römisch zwölf. Gesetzgebungsperiode ergibt – nicht erforderlich, dass der Beschädiger selbst oder sein Bote die Verständigung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Stellen vornimmt; vielmehr steht aus Gründen der Verkehrssicherheit die Raschheit der Verständigung, die auch durch am Geschehen Unbeteiligte und ohne die Initiative des Beschädigers erfolgen kann, im Vordergrund. Somit wäre die durch den Zeugen FK erfolgte Verständigung der nächsten Polizeidienststelle grundsätzlich ausreichend gewesen, um von der Strafdrohung nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO 1960 befreit zu sein. Diese Strafbefreiung tritt im vorliegenden Fall jedoch nicht ein, da der Zeuge die Meldung ohne Angabe der Identität des Beschädigers erstattete. Diese wurde der Polizeidienststelle erst um 19.00 Uhr bekannt gegeben, als der Beschwerdeführer selbst auf der Polizeiinspektion erschien. Eine Verständigung – unter Angabe der Identität des Beschädigers – hat jedoch nach dem Wortlaut des Gesetzes „ohne unnötigen Aufschub“ zu erfolgen. Diese damit beschriebene Zeitspanne ist einer exakten Bestimmbarkeit nicht zugänglich. Die Frage, ob die Erstattung der Meldung bzw. Bekanntgabe der Identität des Beschädigers nötiger- oder unnötigerweise aufgeschoben wurde, ist nach der Lage des Einzelfalls zu beurteilen vergleiche VwGH
- Juni 1974, 1925/73 zu Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960). Unter „ohne nötigen Aufschub“ kann nur verstanden werden, dass die Meldung über einen Verkehrsunfall nach Durchführung der am Unfallort notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinenden Maßnahmen bzw. nach vergeblichem Versuch des Identitätsnachweises zu erfolgen hat vergleiche VwGH
- November 1970, zu Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer erst zwei Stunden nach dem Vorfall eine Verständigung vorgenommen. Es lag weder eine Notsituation vor, noch ergeben sich aus dem Sachverhalt sonstige Gründe, warum eine zeitnähere Verständigung nicht möglich gewesen sein soll. Gerade im Hinblick darauf, dass eine Veranstaltung in der Schule stattgefunden hat, wäre eine zeitnahe Verständigung von der Beschädigung des Verkehrszeichens „Achtung Kinder“ erforderlich. Dem nicht näher substantiierten Beweisantrag ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich deshalb nicht nachgekommen, da es der Lebenserfahrung entspricht, dass ein Personenkraftwagen beim Einparken ein nur locker verankertes Verkehrsschild umfahren kann. Der Beschwerdeführer hat also den objektiven Tatbestand verwirklicht. Was die innere Tatseite anbelangt ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Glaubhaft machen bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er mit seinem Fahrzeug keinen Verkehrsunfall verursacht hat und somit auch das Verkehrsschild nicht umgestoßen hat, so ist auf die oben wiedergegebenen Feststellungen und die Beweiswürdigung zu verweisen. Bei gehöriger und zumutbarer Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer auch die Beschädigung des Verkehrszeichens verhindern können.Was die innere Tatseite anbelangt ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Glaubhaft machen bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er mit seinem Fahrzeug keinen Verkehrsunfall verursacht hat und somit auch das Verkehrsschild nicht umgestoßen hat, so ist auf die oben wiedergegebenen Feststellungen und die Beweiswürdigung zu verweisen. Bei gehöriger und zumutbarer Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer auch die Beschädigung des Verkehrszeichens verhindern können. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm angelastete Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
- Zur Strafhöhe:
§ 19VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf
§ 42Vw
GVG im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf
Paragraph 42, VwGVG im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. Die vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschriften dienen dem Schutz hochrangiger Verkehrsinteressen, insbesondere der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs durch Hintanhaltung von Beschädigungen von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs. Der Beschwerdeführer, dem jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, hat durch sein Verhalten diesen Schutzzweck keinesfalls bloß geringfügig beeinträchtigt. Als Milderungsgrund war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Andere Erschwerungs- und Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sowie auf Basis der in der Verhandlung angegebenen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Nettoeinkommen von etwa 2000 Euro, Sorgepflichten für ein Kind) kommt nach Abwägung all dieser Umstände eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einer genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften zu verhalten. Sie ist auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG sowie auf Basis der in der Verhandlung angegebenen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Nettoeinkommen von etwa 2000 Euro, Sorgepflichten für ein Kind) kommt nach Abwägung all dieser Umstände eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einer genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften zu verhalten. Sie ist auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt. Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung
§ 20VSt
G und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung
Paragraph 20, VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
§ 45Abs. 1 Z 4 VSt
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat den Beschwerdeführer gering waren.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat den Beschwerdeführer gering waren. 7. Zu den Kosten:
§ 52Abs.1 und 2 Vw
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Da der Beschwerde keine Folge zu geben war, gelangen die im Spruch angeführten Kosten für das Beschwerdeverfahren zusätzlich zur Vorschreibung.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Da der Beschwerde keine Folge zu geben war, gelangen die im Spruch angeführten Kosten für das Beschwerdeverfahren zusätzlich zur Vorschreibung.
§ 54bVSt
G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Paragraph 54 b, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Es waren vor allem Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten, deren Klärung die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten und oben zitierten Grundsätze zu Grunde gelegt wurden. Zu deren Überprüfung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (zB VwGH vom
- Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom
- März 2014, Ro 2014/01/0011). Im Übrigen liegt aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage zB VwGH vom
- Mai 2014, Ro 2014/07/0053, oder auch vom
- September 2015, Ra 2015/19/0194).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Es waren vor allem Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten, deren Klärung die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten und oben zitierten Grundsätze zu Grunde gelegt wurden. Zu deren Überprüfung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (zB VwGH vom
- Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom
- März 2014, Ro 2014/01/0011). Im Übrigen liegt aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage zB VwGH vom
- Mai 2014, Ro 2014/07/0053, oder auch vom
- September 2015, Ra 2015/19/0194). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1414.001.2016