Obsah (11)
§§ 50§ 52Art. 133§ 99§ 64Art. 130§ 42§ 4§ 5§ 44§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlLVwG-S-852/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG iVm § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 16,00 zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 16,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Art. 133Abs. 4 und 6 Z. 1 B-VG i
Vm § 25a Abs. 1 und 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten und im Übrigen eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Artikel 133, Absatz 4 und 6 Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit , Paragraph 25 a, Absatz eins und 4 Vw
GG eine Revision wegen Verletzung in Rechten und im Übrigen eine ordentliche Revision nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 106,00 und ist
§ 52Abs. 6 Vw
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 106,00 und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich für das Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Frau Mag. AH erstattete am
- März 2014 um 10:50 Uhr auf der Polizeiinspektion *** Anzeige über einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht. Dabei gab sie folgendes an: „Am 17.03.2014 um ca. 07.40 Uhr fuhr ich mit dem PKW meines Gatten auf der *** in Fahrtrichtung ***n. Bei der Kreuzung zur *** bzw. *** ordnete ich mich auf der Linksabbiegespur ein, um in die *** zu fahren. Als ich auf dem Abbiegestreifen stand, überholte mich auf der rechten Seite ein Moped bzw. Motorrad, das kann ich nicht genau angeben, und touchierte meinen rechten Außenspiegel. Neben mir auf der rechen Seite standen noch andere PKW. Das Moped bzw. Motorrad fuhr also zwischen den Fahrzeugen durch. Der Spiegel wurde durch den Aufprall nach vorne gedrückt. Der Lenker des Mopeds bzw. Motorrades klappte den Spiegel ein Stück in Richtung der ursprünglichen Position. Da es zwischenzeitlich bei der Ampel grün wurde, fuhr der Lenker des Mopeds bzw. Motorrades in Fahrtrichtung *** weiter. Ich konnte mir das Kennzeichen des Moped bzw. Motorrades aufschreiben. Es lautet auf: ***. Meine Tochter fuhr ebenfalls im Auto mit. Da ich einen dringenden Arzttermin hatte, erstattete ich erst später die Anzeige.“ Die Beschädigung des PKW Renault Scenic mit dem Kennzeichen *** der Frau Mag. AH (Kratzer am rechten Außenspiegel) konnte bei der Anzeigeerstattung von Insp TU der PI *** wahrgenommen werden. Herr HK (im Folgenden: Beschwerdeführer) gab in seiner Einvernahme vor der Polizeiinspektion *** wörtlich an: „Am 17.03.2014, gegen 07:40 Uhr, fuhr ich mit meinem Leichtmotorrad Marke Piaggio M45 Vespa GTS 125 mit dem Kennzeichen *** auf der *** von *** kommend in Richtung ***. Bei der Kreuzung zur *** hielten die Fahrzeuge vor mir aufgrund des Rotlichtes der Ampelanlage an. Da ich dachte, dass genügend Platz zwischen den Fahrzeugen auf der Fahrbahn Richtung *** und den Fahrzeugen auf der Linksabbiegespur Richtung *** war, fuhr ich mit meinem Leichtmotorrad zwischen den Fahrzeugen durch. Dabei streifte ich jedoch mit meiner linken Hand, welche sich auf dem Griff des Lenkers befand, an dem linken Seitenspiegel des ersten PKW, der sich auf der Linksabbiegespur eingereiht hatte. Ich bin mir nicht sicher, ob ich nur mit der Hand oder auch mit dem Griff des Lenkers an dem Seitenspiegel gestreift bin. Der linke Seitenspiegel des Fahrzeuges klappte jedenfalls nach vorne. Ich bin gleich stehengeblieben und habe den Seitenspiegel zurückgeklappt. Dabei habe ich auch nachgesehen, ob das Glas oder das Gehäuse des Spiegels beschädigt wurden. Ich konnte jedoch in dem Augenblick keine Beschädigung erkennen. Ich habe der Frau, die in dem PKW saß, noch „entschuldigend" mit der Hand gedeutet. Als ich gesehen habe, dass sich die Frau nach vorne lehnt und in Richtung Spiegel schaut, dachte ich eigentlich, dass alles in Ordnung ist und die Frau meine „Entschuldigung“ angenommen hat. Da die Ampel wieder auf Grünlicht geschaltet hatte, bin ich weitergefahren. Ich habe nicht angenommen, dass bei der Berührung irgendeine Beschädigung entstanden ist. Da jedoch die Möglichkeit besteht, dass ich nicht nur mit der Hand, sondern auch mit dem Griffstück des Lenkers oder dem Schalthebel der Kupplung gestreift bin, schließe ich nicht aus, dass vielleicht doch Kratzer an der Seitenspiegelhalterung des PKW entstanden sind. Mehr kann ich dazu nicht angeben.“ Hinsichtlich der Aufforderung zur Rechtfertigung vom
- April 2014 teilte der Beschwerdeführer in seiner Antwort vom
- April 2014 der belangten Behörde im Wesentlichen mit, dass er nicht bestreite, dass der verfahrensgegenständliche Zusammenstoß durch seine Fehleinschätzung entstanden sei und es unentschuldbar sei, dass er ohne mündliche Kontaktaufnahme bzw. Datenaustausch weitergefahren sei. Er sei mit seinem Leichtmotorrad zwischen zwei stehenden Kolonen vorbeigefahren, wobei er hierbei mit seiner linken Hand den rechten Außenspiegel des ersten linksabbiegenden PKWs touchiert habe, wodurch er den Spiegel nach vorne gedrückt habe. Er habe vor Ort überprüft, ob der Außenspiegel Beschädigungen aufgewiesen habe. Da keine durch ihn entstandenen Schäden erkennbar gewesen seien, habe er den Spiegel in seine ursprüngliche Position gerichtet und habe er sich mit einem Blick und einer Handbewegung in das Fahrzeuginnere entschuldigt. Der Lenker des Fahrzeuges habe sich über den Beifahrersitz nach vorne gebeugt und habe seine Reaktion und Entschuldigung wahrgenommen. Er habe ein Kopfnicken vernommen und habe er dies als eine Zurkenntnisnahme seiner nonverbalen Entschuldigung/Kontaktaufnahme angenommen und sei er dann weitergefahren. Frau Mag. AH habe sodann Anzeige erstattet. Bei der Niederschrift am
- März 2014 auf der Polizeiinspektion *** habe er angegeben, dass er nicht mit hundertprozentiger Sicherheit ausschließen könne, ob er mit einem Lenkerteil das Fahrzeug beschädigt haben könnte. Dies möchte er mit heutigem Stand der „Beweisaufnahme“ dementieren. Aus der Verkehrsunfall-Bestätigung habe er entnommen, dass die betroffene Person im Nachbarhaus wohne, was diese Angelegenheit für ihn noch unangenehmer mache. Allerdings habe es ihm ermöglicht, am selben Abend eine Bestandaufnahme des entstanden Schadens durchzuführen, da der PKW in der gemeinsamen Haus-Garage abgestellt gewesen sei. Seinem Anhang sei zu entnehmen, welche Beschädigungen und Maße beider Parteien darstellen würden. Es sei zu ersehen, dass er diesen Schaden nicht verursacht haben könne. Des Weiteren bestätige Frau Mag. AH in ihrer Niederschrift, dass er den Spiegel nach vorne gedrückt habe. Hierzu sei eine Kraftausrichtung von vorne notwendig. Die Kratzspur ziehe sich über das seitliche Spiegelgehäuse und liege auf einer Höhe, welche er mit seinem Lenker nicht erreiche. Fazit sei, dass diese Beschädigung aus einer anderen Kollision stammen müsse. Es sei daher der Vorfall genau zu prüfen, da aus den vorliegenden Fakten/Unterlagen und dem optischen Zustand des Spiegels nicht zu verifizieren sei, ob die Beschädigung durch den Zusammenstoß mit ihm entstanden sei oder ob sich dieser Kratzer schon vorher am Fahrzeug befunden habe. In ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am
- Juni 2014 wiederholte Frau Mag. AH ihre vor der Polizei getätigten Angaben und führte nochmals aus, dass sich der Beschwerdeführer rechts an ihrem PKW zwischen den beiden stehenden Kolonnen vorbeigeschlängelt habe. Sie habe sich zu ihm nach rechts gedreht und habe sie erkennen können, dass er dabei mit dem Lenker ihren Spiegel so stark gestreift habe, dass dieser nach vorne geklappt worden und in maximaler Auslenkung stecken geblieben sei. Bei der Berührung des Lenkers mit dem Spiegel habe sie erkennen können, dass auch der Bremshebel der Vespa gestreift sei und dadurch leicht „angezogen“ worden sei. Der Beschwerdeführer habe unmittelbar danach zu ihrem Spiegel gegriffen, um diesen wieder zurückzubiegen. Das habe er nicht vollständig geschafft. Dann sei es unmittelbar grün geworden und sei der Beschwerdeführer geradeaus losgefahren und nicht stehengeblieben, um Daten auszutauschen. Das Kennzeichen habe sie sich jedoch merken können und in weiterer Folge die Anzeige erstattet. Die Außenseite des Spiegels (aus Kunststoff) habe durch den Unfall Schrammen erlitten. Das habe sie selbst feststellen können. Aus ihrer Sicht sei er sonst soweit funktionstüchtig. Ob weitere Schäden vorliegen, könne sie nicht beurteilen. Ihr PKW sei am
- Juni 2014 in der Werkstatt gewesen, wobei auch der Spiegel von der Versicherung der gegnerischen Partei begutachtet worden sei. Das Ergebnis der Begutachtung sei ihr nicht bekannt. Auch die Schadenshöhe sei ihr noch nicht bekannt. Reparatur habe noch keine stattgefunden. Eine Beschädigung habe der Spiegel vor dem Unfall nicht aufgewiesen. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Juni 2014 diese Aussage zur Kenntnis gebracht worden war, führte er in seiner Stellungnahme vom
- Juli 2014 hiezu im Wesentlichen aus, dass die Ampelanlage auf Rot gestanden sei und er beide Bremshebel zu diesem Zeitpunkt betätigt habe, um bei der Haltelinie zum Sillstand zu kommen, sodass die Aussage mit der Berührung des Bremshebels mit dem Spiegel nicht nachvollziehbar sei. Ebenfalls weniger von Bedeutung sei, dass der Bremshebel nicht die äußerste Stelle am Leichtmotorrad sei, sondern das Lenkerende/-gewicht. Des Weiteren sei am äußeren Spiegelgehäuse eine tiefe Kratzspur zu erkennen, welche gelbe Farbabriebe beinhalte. Sein Leichtmotorrad weise weder spitze noch gelbe Gegenstände, Anbauteile oder festmontierte Bestandteile auf, die solch eine Beschädigung hervorrufen könnten, rein aus physischer Betrachtung sei dies nicht nachvollziehbar. Bezugnehmend zur Anschuldigung der Fahrerflucht verweise er auf seine bisherigen Ausführungen, wonach er sich mit einem entschuldigenden Handzeichen und einen Blick in das Fahrzeuginnere mit dem PKW-Lenker in Verbindung gesetzt habe. Da keine negative oder zum Halten auffordernde Reaktion des Lenkers zu erkennen gewesen sei, habe er seine nonverbale Kontaktaufnahme als akzeptiert angesehen und sei er, nachdem die Ampelanlage auf Grün gesprungen sei, in Fahrtrichtung *** weitergefahren. Sein einziger Fehler habe darin bestanden, seinen Mitmenschen Vertrauen entgegenzubringen und nicht anzuhalten. Des Weiteren nutze er diesen Lernprozess für zukünftige Situationen, da ihm gezeigt worden sei, wie wichtig die Kommunikation und der Datenaustausch seien; immerhin könnte man auch auf betrügerische Absichten stoßen. Schließlich erging seitens der belangten Behörde ein Straferkenntnis vom
- März 2016, Zl. WUS2-V-14 9103/5, gegen den Beschwerdeführer, in welchem ihm folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen und folgende Strafe über ihn verhängt wurde: „Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 17.03.2014, 07:40 Uhr Ort: Ortsgebiet von *** auf der *** nächst dem Strkm.*** bei der Kreuzung mit der *** in Fahrtrichtung *** Fahrzeug: ***, Motorrad Tatbeschreibung: Nicht die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl das Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte. Sie beschädigten beim Vorbeifahren mit dem von Ihnen gelenkten Motorrad Kz. *** den rechten Außenspiegel des PKW Renault Kz. ***. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 4 Abs.5, § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
§ 99Abs. 3 lit. b St
VO 1960 eine Geldstrafe von € 80,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Stunden.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 eine Geldstrafe von € 80,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Stunden. Vorgeschriebener Kostenbeitrag
§ 64Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro: € 10,00 Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro: € 10,00 Gesamtbetrag: € 90,00.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, welches aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 24. März 2014 durchgeführt worden sei, gründe. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung könne auf Grund der glaubwürdigen und schlüssigen Aussage der im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugin Frau Mag. AH als erwiesen angenommen werden. An der Richtigkeit der Zeugenaussage bestehe kein begründeter Zweifel, da die Zeugin in schlüssiger und in nachvollziehbarer Weise die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung darzustellen vermocht habe. Weiters sei zu berücksichtigen, dass ein Zeuge bei seiner Aussage der Wahrheitspflicht unterliege und bei Verletzung dieser mit strafgerichtlichen Folgen rechnen müsse. Hingegen würden den Beschuldigten keine derartigen Pflichten und Sanktionen treffen. Unbestritten stehe fest, dass der Beschwerdeführer mit dem von ihm gelenkten Motorrad den rechten Außenspiegel des vor der Ampel angehaltenen PKW *** touchiert habe. Laut Aussage der Zeugin habe der Spiegel vor dieser Touchierung keinen Schaden aufgewiesen und seien durch den gegenständlichen Verkehrsunfall Kratzer an der Außenseite des Spiegels entstanden. Auch ein geringfügiger Schaden löse die Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 StVO aus. Zweck des § 4 sei es nicht, an Ort und Stelle festzustellen, ob ein Sachschaden von einem Unfall herrühre, ob die Angaben des am Unfall Beteiligten stimmen würden und überhaupt das Verschulden an einem Unfall zu klären, sondern um den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregulierung in der Folge auseinanderzusetzen haben werde. Auch ein geringfügiger Schaden löse die Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO aus. Zweck des Paragraph 4, sei es nicht, an Ort und Stelle festzustellen, ob ein Sachschaden von einem Unfall herrühre, ob die Angaben des am Unfall Beteiligten stimmen würden und überhaupt das Verschulden an einem Unfall zu klären, sondern um den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregulierung in der Folge auseinanderzusetzen haben werde. Für die Erfüllung der subjektiven Tatseite im Falle des § 4 StVO 1960 über die Anhalte- und Meldepflicht genüge, dass dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen seien oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Für die Erfüllung der subjektiven Tatseite im Falle des Paragraph 4, StVO 1960 über die Anhalte- und Meldepflicht genüge, dass dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen seien oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimme. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden treffe. Es gelte daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen habe. Dieser Entlastungsbeweis sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimme. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden treffe. Es gelte daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen habe. Dieser Entlastungsbeweis sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Es seien weder mildernde noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen gewesen. Die Strafe sei im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt worden, wobei von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen worden sei. Da die festgesetzte Strafhöhe auch seinem Verschulden (Fahrlässigkeit genüge zur Strafbarkeit) entsprechen würde, sei die Strafe angemessen und sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er mit dem Straferkenntnis nicht einverstanden sei. Da aus seiner übermittelten Dokumentation hervorgehe, dass der Schaden nicht von ihm verursacht hätte werden können, finde er das erhobene Strafmaß überzogen. Dass ihm eine fehlende, verbale Kontaktaufnahme zur Last gelegt werden könne, bestreite er nicht. Jedoch sei ihm weder ein rüpelhaftes noch ein fahrlässiges Verhalten anzukreiden, weswegen er ersuche, die verhängte Geldstrafe zu überdenken. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:
§ 50Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z .1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer Punkt eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 42Vw
GVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Paragraph 42, VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).
§ 4Abs. 5 St
VO 1960 haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 haben die im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer sein verfahrensgegenständliches Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen *** zur verfahrensgegenständlichen Tatzeit am verfahrensgegenständlichen Tatort gelenkt hat und beim Vorbeifahren am PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***, der zu diesem Zeitpunkt von Frau Mag. AH gelenkt wurde, den Außenspiegel des PKWs durch Berührung nach vorne gedrückt hat. Weiters steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer in der Folge eine durch ihn verursachte Beschädigung dieses Außenspiegels durch Herbeiführung eines Kratzers nicht ausschließen konnte und erst später eine durch ihn verursachte Beschädigung ausgeschlossen hat, wobei in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde hinzuweisen ist, wonach zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass er im Zuge des Berührens dieses Außenspiegels eine Beschädigung in Form eines Kratzes herbeigeführt hat. Weiters steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer nach diesem Vorfall mit der Lenkerin des PKW weder den Namen noch die Anschrift ausgetauscht hat und hat er auch nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle von diesem Vorfall verständigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers reichen nonverbale Gesten (entschuldigende Handzeichen und Blick in das Fahrzeuginnere) und die Deutung der Reaktionen der Lenkerin zur Einhaltung der Bestimmung des § 4 Abs. 5 StVO nicht aus, zumal der Wortlaut dieser Bestimmung vielmehr einen „wörtlichen Kontakt“ zwischen den betroffenen Personen zum Austausch der Namen und Anschriften fordert, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, dass auch ein geringfügiger Schaden die Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 StVO auslöst (vgl. u.a. VwGH vom
- April 1986, Zl. 85/02/0283, sowie VwGH vom
- September 1991, Zl. 90/02/0217) und dass der Zweck des § 4 nicht darin besteht, an Ort und Stelle festzustellen, ob ein Sachschaden von einem Unfall herrührt, ob die Angaben des am Unfall Beteiligten stimmen und überhaupt das Verschulden an einem Unfall zu klären, sondern nur, um den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregulierung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird (vgl. u.a. VwGH vom
- Jänner 2002, Zl. 2001/02/0240). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers reichen nonverbale Gesten (entschuldigende Handzeichen und Blick in das Fahrzeuginnere) und die Deutung der Reaktionen der Lenkerin zur Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO nicht aus, zumal der Wortlaut dieser Bestimmung vielmehr einen „wörtlichen Kontakt“ zwischen den betroffenen Personen zum Austausch der Namen und Anschriften fordert, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, dass auch ein geringfügiger Schaden die Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO auslöst vergleiche u.a. VwGH vom
- April 1986, Zl. 85/02/0283, sowie VwGH vom
- September 1991, Zl. 90/02/0217) und dass der Zweck des Paragraph 4, nicht darin besteht, an Ort und Stelle festzustellen, ob ein Sachschaden von einem Unfall herrührt, ob die Angaben des am Unfall Beteiligten stimmen und überhaupt das Verschulden an einem Unfall zu klären, sondern nur, um den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregulierung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird vergleiche u.a. VwGH vom
- Jänner 2002, Zl. 2001/02/0240). Aufgrund der Ermittlungsergebnisse und der Aussagen der beteiligten Fahrzeuglenker steht aufgrund der vorhergehenden Ausführungen somit fest, dass der Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Für die subjektive Tatseite ist auf § 5 Abs. 1 VStG abzustellen:Für die subjektive Tatseite ist auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG abzustellen: Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt
§ 5Abs. 1 VSt
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gehört, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf (vgl. u.a. VwGH vom
- Mai 2007, Zl. 2006/09/0086, sowie VwGH vom
- Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139).Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gehört, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 5, Absatz eins, VStG der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf vergleiche u.a. VwGH vom
- Mai 2007, Zl. 2006/09/0086, sowie VwGH vom
- Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139). Der Beschwerdeführer hat in seinen Aussagen selbst bestätigt, dass er von dem Vorfall mit dem Außenspiegel Kenntnis hatte und er zum Zeitpunkt des Vorfalles eine Beschädigung des Außenspiegels nicht ausschließen konnte. Als Lenker eines Motorrades ist es ihm zuzumuten, sich über die einschlägigen Bestimmungen der StVO zu informieren. Somit gehört es auch zu seinen grundlegendsten Pflichten, sich über die Bestimmung des § 4 Abs. 5 StVO zu informieren und sich an diese Vorschrift zu halten. Im gegenständlichen Fall verwies der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht selbst darauf, dass es besser gewesen wäre, stehen zu bleiben und die Daten auszutauschen, sodass die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, dass dem Beschwerdeführer objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sein mussten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Der Beschwerdeführer hat in seinen Aussagen selbst bestätigt, dass er von dem Vorfall mit dem Außenspiegel Kenntnis hatte und er zum Zeitpunkt des Vorfalles eine Beschädigung des Außenspiegels nicht ausschließen konnte. Als Lenker eines Motorrades ist es ihm zuzumuten, sich über die einschlägigen Bestimmungen der StVO zu informieren. Somit gehört es auch zu seinen grundlegendsten Pflichten, sich über die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO zu informieren und sich an diese Vorschrift zu halten. Im gegenständlichen Fall verwies der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht selbst darauf, dass es besser gewesen wäre, stehen zu bleiben und die Daten auszutauschen, sodass die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, dass dem Beschwerdeführer objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sein mussten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Das erkennende Gericht kommt aufgrund dieser Ausführungen somit zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer bei der erforderlichen und gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennen hätte müssen, dass sein gegenständliches Verhalten nicht gesetzeskonform war, sodass sich der Beschwerdeführer der Übertretung der Vorschrift bewusst hätte werden müssen. Somit ist ihm jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da es sich um ein Ungehorsamsdelikt handelt, ist diese Verschuldensform ausreichend. Eine Entlastung im Sinn eines Gegenbeweises ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zumal er im gesamten Verfahren in keiner Weise glaubhaft machen konnte, dass ihn an den Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, zumal er selbst unmittelbar nach dem Vorfall eine durch ihn verursachte Beschädigung nicht ausschließen konnte. Somit hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:
§ 99Abs. 3 lit.b St
VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs. 2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Absatz 2, Litera a, bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs. 1 VStG).Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG). Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind nach § 19 Abs. 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Darüber hinaus sind nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Einhaltung der Bestimmung des § 4 Abs. 5 StVO dient gerade auch der Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit und der Schadensabwicklung. Es ist deshalb gerade für Lenker von Fahrzeugen unabdingbar, diese Bestimmung einzuhalten. Sowohl die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes als auch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers sind somit erheblich und ist ein Verstoß gegen § 4 Abs. 5 StVO als ein massiver Verstoß gegen wesentliche, die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Vorschriften einzustufen (vgl. u.a. VwGH vom
- September 1994, Zl. 94/18/0090, sowie VwGH vom
- September 2005, Zl. 2003/18/0277) Die Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO dient gerade auch der Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit und der Schadensabwicklung. Es ist deshalb gerade für Lenker von Fahrzeugen unabdingbar, diese Bestimmung einzuhalten. Sowohl die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes als auch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers sind somit erheblich und ist ein Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz 5, StVO als ein massiver Verstoß gegen wesentliche, die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Vorschriften einzustufen vergleiche u.a. VwGH vom
- September 1994, Zl. 94/18/0090, sowie VwGH vom
- September 2005, Zl. 2003/18/0277) Die belangte Behörde führt in ihrer angefochtenen Entscheidung auch aus, dass bei der Strafbemessung als erschwerend und mildernd nichts zu berücksichtigen gewesen ist und hat der Beschwerdeführer dem nicht widersprochen. Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe, der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe von € 726,00, des Unrechtsgehalts der gesetzten Verwaltungsübertretung und des Verschuldens des Beschwerdeführers erachtet das erkennende Gericht die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 80,00 auch im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert tat- und schuldangemessen, somit nicht als unangemessen, und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten, wobei diese verhängte Geldstrafe auch mit den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers vereinbar sind, selbst wenn diese am Existenzminimum orientiert werden. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil keine Umstände hervorgekommen sind, die geeignet wären, die Geringfügigkeit des Verschuldens im Sinne dieser Bestimmungen zu erweisen; auch ist insgesamt nicht zu erkennen, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der betreffenden Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre und sind auch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering gewesen.Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil keine Umstände hervorgekommen sind, die geeignet wären, die Geringfügigkeit des Verschuldens im Sinne dieser Bestimmungen zu erweisen; auch ist insgesamt nicht zu erkennen, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der betreffenden Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre und sind auch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering gewesen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
§ 44Abs. 3 Z. 3 Vw
GVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, zumal im angefochtenen Bescheid eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, zumal im angefochtenen Bescheid eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Zu Spruchpunkt 2.:
§ 52Abs. 1 Vw
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,00 anzurechnen.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,00 anzurechnen. Da im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde, hat er demgemäß für die Verwaltungsübertretung einen entsprechenden Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Im gegenständlichen Fall beträgt der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren 20 %, mindestens jedoch € 10,00, der verhängten Strafe von € 80,00, somit also € 16,00. Die Kostenentscheidung bezüglich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 %, mindestens jedoch € 10,00, von der verhängten Strafe zu tragen hat, also gegenständlich € 10,00.Die Kostenentscheidung bezüglich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde gründet sich auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 %, mindestens jedoch € 10,00, von der verhängten Strafe zu tragen hat, also gegenständlich € 10,00. Zu Spruchpunkt 3.:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer FinanzstrafsacheNach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
- eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
- im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Die Revision wegen Verletzung von Rechten ist im gegenständlichen Verfahren gegen die Entscheidung nicht zulässig, weil vorliegend lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 726,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und eine Geldstrafe von nicht mehr als € 80,00 verhängt wurde (§ 25a Abs. 4 VwGG).Die Revision wegen Verletzung von Rechten ist im gegenständlichen Verfahren gegen die Entscheidung nicht zulässig, weil vorliegend lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 726,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und eine Geldstrafe von nicht mehr als € 80,00 verhängt wurde (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG). Im Übrigen ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Tat begangen hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Weiters war unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa VwGH vom
- Juni 2014, Im Übrigen ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Tat begangen hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Weiters war unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt vergleiche zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.852.001.2016