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LVwG-AV-107/001-2017

Obsah (11)§ 28§ 17Art. 133§ 23§ 35Art. 130§ 30a§ 30b§ 61§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-107/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 2 Z. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wird die Frist für die Durchführung des Abbruches mit 3 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wird die Frist für die Durchführung des Abbruches mit 3 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt. 3. Eine Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine Revision

Artikel 133

, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig., Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt: 1.
  2. Grundsätzliche Feststellungen: Frau AW und Herrn JW (in der Folge: Beschwerdeführer) sind grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, welches die topographische Anschrift ***, ***, aufweist. Auf diesem Grundstück ist im südlichen Grundstücksteil ein Imbissstand errichtet.

dem rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Gemeinde *** ist für das gegenständliche Grundstück die Widmung Bauland-Wohngebiet verordnet: [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Marktgemeinde ***, imap-geodaten des Landes NÖ, Abfrage vom

  1. Februar 2017) Der tatsächlich auf dem Grundstück errichtete Imbisstand weist einen Abstand zur Grundgrenze des östlich gelegenen Grundstückes Nr. *** von 2,85 m (nördliche Gebäudekante) und von 2,58 m (südlichen Gebäudekante) auf: [Abweichend vom Original – Skizze nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: Bauakt der belangten Behörde, Lageplan DI GL ZT GmbH) 1.
  2. Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.2.
  3. Mit Schreiben vom
  4. Mai 2007 beantragten die Beschwerdeführer – neben einem Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung – bei der Gemeinde *** die Genehmigung zur Errichtung eines Imbissstandes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, und legten diesem Ansuchen einen Einreichplan sowie eine Bauführererklärung bei. 1.2.
  5. Im Rahmen eines von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: belangte Behörde) anberaumten Lokalaugenscheines samt mündlicher Bauverhandlung am
  6. Oktober 2007 wurde vom beigezogenen ASV für Bautechnik festgehalten, dass gegen das Vorhaben grundsätzlich keine Bedenken bestünden. Als Auflage sollte festgehalten werden, dass eine Bestätigung der Einhaltung der in der NÖ Bautechnikverordnung geforderten Wärmedurchgangskoeffizienten im Betrieb zur Einsicht aufzulegen wären. Weiters wären vor Bescheiderlassung eine planliche Darstellung der geplanten Gastherme sowie der entsprechende Prüfbefund der Gastherme vorzulegen. 1.2.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  8. März 2008, Zl. AMW-BO-076/001, wurde den Beschwerdeführern in Spruchpunkt II.

§ 23und § 14 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 i

Vm § 1 NÖ Bau-Übertragungsverordnung die Baubewilligung zur Errichtung einer Gastgewerbeanlage (Imbissstand) am Standort ***, ***, erteilt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 2008, Zl. AMW-BO-076/001, wurde den Beschwerdeführern in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 23 und Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 in Verbindung mit Paragraph eins, NÖ Bau-Übertragungsverordnung die Baubewilligung zur Errichtung einer Gastgewerbeanlage (Imbissstand) am Standort ***, ***, erteilt. 1.2.

  1. Mit Schreiben vom
  2. April 2008 erhob die Nachbarin RS rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid vom
  3. März 2008 und führte begründend im Wesentlichen aus, dass der erforderliche Abstand von 3 Metern zu ihrer Grundstücksgrenze nicht eingehalten worden wäre und legte einen Lageplan eines Geometers (DI GL ZT GmbH) vom
  4. November 2007 bei. Aus diesem geht hervor, dass der Abstand des – zwischenzeitig errichteten – Imbissstandes zur Grundgrenze 2,85 m (nördliche Gebäudekante) bzw. 2,58 m (südliche Gebäudekante) beträgt (s.o. Abbildung in Punkt. 1.1.). Mit Schreiben vom
  5. April 2008 erhob die Nachbarin RS rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid vom
  6. März 2008 und führte begründend im Wesentlichen aus, dass der erforderliche Abstand von , 3 Metern zu ihrer Grundstücksgrenze nicht eingehalten worden wäre und legte einen Lageplan eines Geometers (DI GL ZT GmbH) vom
  7. November 2007 bei. Aus diesem geht hervor, dass der Abstand des – zwischenzeitig errichteten – Imbissstandes zur Grundgrenze 2,85 m (nördliche Gebäudekante) bzw. 2,58 m (südliche Gebäudekante) beträgt (s.o. Abbildung in Punkt. 1.1.). 1.2.
  8. Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  9. August 2008, Zl. RU1-BR-940/001-2008, wurde die Berufung der Nachbarin als unbegründet abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle, dessen Gegenstand ein an Hand der eingereichten Pläne zu beurteilendes Projekt sei. Bei der Beurteilung von Bauplänen wären die Koten entscheidend. Im vorliegenden Fall wäre ersichtlich, dass ein Seitenabstand von 3 Metern kotiert sei. Dem Bauwerber sei nun – entsprechend seinem in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachten Bauwillen – die Bewilligung zur Errichtung eines Imbissstandes mit einem Seitenabstand von 3 Metern zur Grundgrenze der Nachbarin erteilt worden.Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  10. August 2008, , Zl. RU1-BR-940/001-2008, wurde die Berufung der Nachbarin als unbegründet abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle, dessen Gegenstand ein an Hand der eingereichten Pläne zu beurteilendes Projekt sei. Bei der Beurteilung von Bauplänen wären die Koten entscheidend. Im vorliegenden Fall wäre ersichtlich, dass ein Seitenabstand von 3 Metern kotiert sei. Dem Bauwerber sei nun – entsprechend seinem in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachten Bauwillen – die Bewilligung zur Errichtung eines Imbissstandes mit einem Seitenabstand von 3 Metern zur Grundgrenze der Nachbarin erteilt worden. 1.2.
  11. Im Rahmen zweier von der belangte Behörde anberaumter Lokalaugenscheine samt mündlicher Verhandlung am
  12. August 2009 und am
  13. Mai 2011 wurde von den beigezogenen ASV für Bautechnik festgehalten, dass die Betriebsanlage hinsichtlich ihrer Situierung nicht dem Einreichprojekt entspreche, da der Abstand des Imbissstandes zur Grundgrenze 2,85 m (nördliche Gebäudekante) bzw. 2,58 m (südliche Gebäudekante) betrage. Dieser Umstand sei auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten worden. 1.2.
  14. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  15. September 2016 wurde für den
  16. September 2016 auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, eine gewerbe- und baubehördliche Überprüfung anberaumt. Im Rahmen der Verhandlung wurde vom beigezogenen Amtssachverständigen festgehalten, dass sich hinsichtlich der Situierung keine Veränderung ergeben habe. Der minimale Abstand des Gebäudes zur östlichen Grundgrenze betrage 2,85 m im nördlichen und 2,58 m im südlichen Bereich.Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  17. September 2016 wurde für den ,
  18. September 2016 auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, eine gewerbe- und baubehördliche Überprüfung anberaumt. Im Rahmen der Verhandlung wurde vom beigezogenen Amtssachverständigen festgehalten, dass sich hinsichtlich der Situierung keine Veränderung ergeben habe. Der minimale Abstand des Gebäudes zur östlichen Grundgrenze betrage 2,85 m im nördlichen und 2,58 m im südlichen Bereich. 1.
  19. Verfahren betreffend Erlassung eines Abbruchauftrages: 1.3.
  20. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  21. November 2016, Zl. AMW2-BO-076/001, wurde den Beschwerdeführern der Abbruch des Bauwerks „Imbisstand“ im Standort ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, innerhalb von 8 Wochen ab Zustellung dieses Bescheids aufgetragen, da für das Bauwerk keine Baubewilligung

§ 23NÖ Bauordnung 2014 vorliege.

Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass im seinerzeitigen baubehördlichen Genehmigungsbescheid eine Situierung am Grundstück im Abstand von 3 m zur südöstlichen Grundstücksgrenze genehmigt worden sei. Durch den aufgrund der tatsächlichen Bauausführungen entstandenen Abstand zur östlichen Grundstücksgrenze von 2,58 m ergebe sich, dass der Imbissstand 42 cm zu nahe an die Grundstücksgrenze gebaut worden sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer JW der belangten Behörde mitgeteilt, dass der angestrebte Erwerb eines Grundstücksteils an der betroffenen Grundstücksgrenze (mit der Eigentümerin des angrenzenden Nachbargrundstücks) nicht zustande gekommen sei. Die Baubewilligung werde für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden müsse. Durch diese Abweichung vom genehmigten Plan sei auch eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestabstände eingetreten. Die Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften sei jedenfalls als wesentliche Änderung anzusehen.

dem zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden § 50 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 sei zwischen einem Gebäude und der hinteren Grundstücksgrenze grundsätzlich ein Bauwich im Ausmaß von mindestens 3 m einzuhalten gewesen. Jedenfalls sei im Baubewilligungsbescheid dieser Mindestabstand zur südöstlichen Grundstücksgrenze mit diesem Mindestabstand von 3 m festgelegt worden, den es

den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen keinesfalls zu unterschreiten galt. Nur bei einer geringfügigenMit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 24. November 2016, Zl. AMW2-BO-076/001, wurde den Beschwerdeführern der Abbruch des Bauwerks „Imbisstand“ im Standort ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, innerhalb von 8 Wochen ab Zustellung dieses Bescheids aufgetragen, da für das Bauwerk keine Baubewilligung

Paragraph 23, NÖ Bauordnung 2014 vorliege. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass im seinerzeitigen baubehördlichen Genehmigungsbescheid eine Situierung am Grundstück im Abstand von 3 m zur südöstlichen Grundstücksgrenze genehmigt worden sei. Durch den aufgrund der tatsächlichen Bauausführungen entstandenen Abstand zur östlichen Grundstücksgrenze von 2,58 m ergebe sich, dass der Imbissstand 42 cm zu nahe an die Grundstücksgrenze gebaut worden sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer JW der belangten Behörde mitgeteilt, dass der angestrebte Erwerb eines Grundstücksteils an der betroffenen Grundstücksgrenze (mit der Eigentümerin des angrenzenden Nachbargrundstücks) nicht zustande gekommen sei. Die Baubewilligung werde für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden müsse. Durch diese Abweichung vom genehmigten Plan sei auch eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestabstände eingetreten. Die Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften sei jedenfalls als wesentliche Änderung anzusehen.

dem zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Paragraph 50, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 sei zwischen einem Gebäude und der hinteren Grundstücksgrenze grundsätzlich ein Bauwich im Ausmaß von mindestens 3 m einzuhalten gewesen. Jedenfalls sei im Baubewilligungsbescheid dieser Mindestabstand zur südöstlichen Grundstücksgrenze mit diesem Mindestabstand von 3 m festgelegt worden, den es

den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen keinesfalls zu unterschreiten galt. Nur bei einer geringfügigen Verschiebung eines Bauwerkes könne nicht vom Vorliegen eines rechtlichen "aliud" Ausgegangen werden. Die Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften sei allerdings jedenfalls als wesentliche Änderung anzusehen. Vorliegend sei der Mindestabstand zur südöstlichen Grundstücksgrenze, der 3 m zu betragen hätte, um 42 cm unterschritten, da der tatsächliche Abstand zur Grundstücksgrenze lediglich 2,58 m betrage. Bei dem tatsächlich errichteten Würstelstand handle es sich um ein aliud, somit um ein anderes als das genehmigte Bauwerk. Daraus folge, dass das ursprünglich genehmigte Bauvorhaben nicht errichtet worden sei. Mit dem Bau des genehmigten Bauvorhabens sei noch gar nicht begonnen worden. Da die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht binnen 2 Jahren ab der Erlassung des Baubewilligungsbescheides begonnen worden wäre, sei die Baubewilligung vom 28. März 2008 erloschen.

§ 35

Abs.2 NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 NÖ Bauordnung 2014 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 NÖ Bauordnung 2014 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung

§ 23NÖ Bauordnung 2014 vorliege.

Das Objekt sei ohne baubehördliche Bewilligungjedenfalls als wesentliche Änderung anzusehen. Vorliegend sei der Mindestabstand zur südöstlichen Grundstücksgrenze, der 3 m zu betragen hätte, um 42 cm unterschritten, da der tatsächliche Abstand zur Grundstücksgrenze lediglich 2,58 m betrage. Bei dem tatsächlich errichteten Würstelstand handle es sich um ein aliud, somit um ein anderes als das genehmigte Bauwerk. Daraus folge, dass das ursprünglich genehmigte Bauvorhaben nicht errichtet worden sei. Mit dem Bau des genehmigten Bauvorhabens sei noch gar nicht begonnen worden. Da die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht binnen 2 Jahren ab der Erlassung des Baubewilligungsbescheides begonnen worden wäre, sei die Baubewilligung vom , 28. März 2008 erloschen.

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014 oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, NÖ Bauordnung 2014 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung

Paragraph 23, NÖ Bauordnung 2014 vorliege. Das Objekt sei ohne baubehördliche Bewilligung errichtet worden, sodass der Abbruch bescheidmäßig anzuordnen wäre. 1.

  1. Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
  2. Dezember 2016 erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  3. November 2016 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führten begründend im Wesentlichen aus, dass die Fläche der Überschreitung des Bauwichs ca. 1,5 m² betrage. Auf der gesamten Länge des Imbissstandes wären nur Sträucher in 2,8 m Entfernung bepflanzt, während auf dem Nachbargrund nur eine Wiese vorhanden sei. Die Nachbarin sei leider nicht bereit diese 1,5 m² an sie zu verkaufen. Durch die Vermessung von Herrn DI GL hätten die Beschwerdeführer erkennen müssen, dass ihnen ein Fehler bei der Abstandmessung unterlaufen sei. Das Objekt sei eine Existenzgrundlage, durch die weiteren Menschen geholfen werde, da Arbeitsplätze entstünden. 1.
  4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
  5. Jänner 2017 legte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen und Gutachten) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Bezirkshauptmannschaft Amstetten sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
  6. Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
  7. Rechtsvorschriften von Bedeutung: 2.
  8. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: §
  9. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3; 2. Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

  1. Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
  1. NÖ Bauordnung 2014: Begriffsbestimmungen §
  2. Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:Paragraph 4, Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:
  3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
  4. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben §
  5. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  6. Neu- und Zubauten von Gebäuden. Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag § 35.
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen. Paragraph 35,
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
  4. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß. Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. Grundsätzlich lässt sich das Beschwerdevorbringen darauf reduzieren, dass bei Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes nur geringfügig von der Baubewilligung vom
  4. März 2008 abgewichen worden sei. Das Objekt sei eine Existenzgrundlage, durch die weiteren Menschen geholfen werde, da Arbeitsplätze entstünden. 3.1.
  5. Die belangte Behörde hat im vorangegangenen Verfahren mehrere Ortsaugenscheine und mündliche Verhandlungen zur Feststellung der Situierung des Gebäudes auf dem streitgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, anberaumt. Im Verlauf dieser Verhandlungen wurde von den beigezogenen Sachverständigen jeweils bestätigt, dass das verfahrensgegenständliche Objekt in seinen Ausmaßen nicht der erteilten Bewilligung (v.a. hinsichtlich des Seitenabstandes zum östlich angrenzenden Grundstück) entspricht. So wird nicht einmal von den Beschwerdeführern bestritten, dass der Abstand des Objektes zur Grundgrenze 2,85 m (nördliche Gebäudekante) bzw. 2,58 m (südliche Gebäudekante) beträgt. 3.1.
  6. Im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur ist von einem rechtlichen aliud auszugehen, wenn ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten abweicht (vgl. VwGH vom
  7. November 1990, Zl. 89/05/0026, und vom
  8. September 2012, Zl. 2011/05/0023). Die Baubewilligung wird nämlich für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (vgl. VwGH vom
  9. Mai 2012, Zl. 2011/05/0073, mwN). Auch die Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften ist als wesentliche Änderung anzusehen (vgl. vom VwGH
  10. Mai 2008, Zl. 2007/05/0138).Im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur ist von einem rechtlichen aliud auszugehen, wenn ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten abweicht vergleiche VwGH vom
  11. November 1990, Zl. 89/05/0026, und vom
  12. September 2012, Zl. 2011/05/0023). Die Baubewilligung wird nämlich für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung erfordert vergleiche VwGH vom
  13. Mai 2012, Zl. 2011/05/0073, mwN). Auch die Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften ist als wesentliche Änderung anzusehen vergleiche vom VwGH
  14. Mai 2008, Zl. 2007/05/0138). Da sich vorliegendenfalls die Abweichungen im Abstand zur Grundstücksgrenze (im Verhältnis zur Baubewilligung aus 2008) nicht im Zentimeterbereich bewegen, sondern zumindest 0,15 m (nördliche Gebäudekante) bzw. 0,42 m (südliche Gebäudekante) betragen, kann bei einer derartigen Unterschreitung des bewilligten Abstandes von über 10 Prozent nicht wirklich von einer bloß unerheblichen Abweichung gesprochen werden. Im Ergebnis ist die belangte Behörde daher zu Recht beim verfahrensgegenständlichen Objekt von einem errichteten aliud ausgegangen, für das keine Baubewilligung vorliegt. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beschwerdeführer keine entsprechenden Unterlagen vorweisen konnten (vgl. VwGH vom
  15. September 2002, Zl. 2002/05/0337).Da sich vorliegendenfalls die Abweichungen im Abstand zur Grundstücksgrenze (im Verhältnis zur Baubewilligung aus 2008) nicht im Zentimeterbereich bewegen, sondern zumindest 0,15 m (nördliche Gebäudekante) bzw. 0,42 m (südliche Gebäudekante) betragen, kann bei einer derartigen Unterschreitung des bewilligten Abstandes von über 10 Prozent nicht wirklich von einer bloß unerheblichen Abweichung gesprochen werden. Im Ergebnis ist die belangte Behörde daher zu Recht beim verfahrensgegenständlichen Objekt von einem errichteten aliud ausgegangen, für das keine Baubewilligung vorliegt. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beschwerdeführer keine entsprechenden Unterlagen vorweisen konnten vergleiche VwGH vom
  16. September 2002, Zl. 2002/05/0337). 3.1.
  17. Hervorzuheben ist, dass es zur Herstellung des in Rede stehenden Gebäudes (i.e. des errichteten aliud) wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedarf –- insbesondere hinsichtlich der Statik, um dieses stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können (vgl. VwGH vom
  18. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). Da für das streitgegenständliche Gebäude keine Baubewilligung vorliegt, gründet sich der Abbruchauftrag der belangten Behörde dementsprechend zu Recht auf die

§ 35Abs.

2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 fehlende Baubewilligung. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht eine dem § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 entsprechende Regelung mit wortidentem Inhalt nicht mehr vor. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen. Der Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 führt zu der letztgenannten Bestimmung Folgendes aus:Hervorzuheben ist, dass es zur Herstellung des in Rede stehenden Gebäudes (i.e. des errichteten aliud) wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedarf –- insbesondere hinsichtlich der Statik, um dieses stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können vergleiche VwGH vom 15. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). Da für das streitgegenständliche Gebäude keine Baubewilligung vorliegt, gründet sich der Abbruchauftrag der belangten Behörde dementsprechend zu Recht auf die

, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 fehlende Baubewilligung. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht eine dem Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 entsprechende Regelung mit wortidentem Inhalt nicht mehr vor. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen. Der Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 führt zu der letztgenannten Bestimmung Folgendes aus: „Grundsätzlich wird die bisherige Regelung übernommen, allerdings mit der Maßgabe, dass - ohne wie bislang notwendig auch in von Vornherein aussichtslosen Fällen auf eine nachträgliche Bewilligung hinwirken zu müssen - die Baubehörde sofort einen Abbruchauftrag erlassen darf. Mit der Neuerung ist für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich. Dem Eigentümer des Bauwerkes steht es aber weiterhin frei, für das konsenslose Bauwerk um eine nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. eine entsprechende Anzeige zu erstatten, sodass er auch jetzt keinen Rechtsnachteil erleidet. Anzumerken ist hierzu noch, dass während der Anhängigkeit eines Bauverfahrens eine Vollstreckung des Abbruchbescheides unzulässig ist.“ Für das vorliegende Abbruchverfahren entscheidend ist damit ausschließlich der Umstand, dass für das gegenständliche Gebäude eine gültige Baubewilligung nicht besteht. 3.1.5. Indem das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (z.B. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063), bleibt den diesbezüglichen Argumenten der Beschwerdeführer im vorliegenden Abbruchverfahren im Ergebnis der Erfolg versagt. Vielmehr hat im Lichte der vorstehenden Ausführungen die Bezirkshauptmannschaft Amstetten im Ergebnis zu Recht einen baupolizeilichen Abbruchauftrag für das verfahrensgegenständliche Objekt erteilt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.1.6. Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). 3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Setzung einer neuen Leistungsfrist:

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH vom 6. September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 3 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen vergleiche VwGH vom

  1. September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 3 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint. 3.
  2. Zu Spruchpunkt 3 – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.

  1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
  2. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.107.001.2017

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