RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1090/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des HV, vertreten durch Dr. Georg Retter, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
- September 2016, Zl. TUS1-F-10104/003, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass die Lenkberechtigung für die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Klassen bis einschließlich
- November 2017 entzogen wird. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) §§ 24 und 25 Führerscheingesetz (FSG)Paragraphen 24 und 25 Führerscheingesetz (FSG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
- September 2016, TUS1-F-10104/003, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A 79.03, 79.04, B, C1, B+E, C1+E, F für die Dauer von 24 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen, wobei allfällige Haftzeiten im geschlossenen Vollzug aus der Entzugszeit ausgenommen wurden. Er wurde verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln oder bei der Polizeiinspektion in *** oder *** bzw. bei der Anstaltsleitung abzugeben. Weiters wurde er verpflichtet, den Mopedausweis, welcher innerhalb Österreichs als Führerschein für die Klasse AM gilt, unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln oder bei der Polizeiinspektion in *** oder *** bzw. bei der Anstaltsleitung abzugeben. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Begründet wurde die behördliche Entscheidung mit dem Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom
- Dezember 2015, GZ 24 Hv7/15i-163, mit welchem der Einschreiter nach §§ 28a Abs. 1,
- Fall, 28a Abs. 2 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt wurde. Das Urteil sei seit
- Dezember 2015 rechtskräftig. In ihrer rechtlichen Beurteilung ging die belangte Behörde davon aus, dass eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 11 FSG vorliege. Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- März 2008 wäre dem Rechtsmittelwerber die Lenkberechtigung wegen Suchtgifthandel für 24 Monate entzogen worden. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben hätten, ging die Bezirkshauptmannschaft davon aus, dass das Verhalten des Einschreiters als besonders verwerflich anzusehen sei, da er durch den Handel mit Suchtmitteln die Allgemeinheit gefährde hätte. Hinsichtlich der seit der Tat verstrichenen Zeit sei festzuhalten, dass zwar bereits 23 Monate verstrichen seien, jedoch das Bezug habende Gerichtsverfahren erst am
- Dezember 2015 abgeschlossen wurde. Sein Wohlverhalten während dieser Zeit sei durch den Druck des laufenden Gerichtsverfahrens gewissermaßen bedingt und könne daher die Wertung zu seinen Gunsten nicht beeinflussen.Begründet wurde die behördliche Entscheidung mit dem Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom
- Dezember 2015, GZ 24 Hv7/15i-163, mit welchem der Einschreiter nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5, Fall, 28a Absatz 2, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt wurde. Das Urteil sei seit
- Dezember 2015 rechtskräftig. In ihrer rechtlichen Beurteilung ging die belangte Behörde davon aus, dass eine bestimmte Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG vorliege. Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- März 2008 wäre dem Rechtsmittelwerber die Lenkberechtigung wegen Suchtgifthandel für 24 Monate entzogen worden. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben hätten, ging die Bezirkshauptmannschaft davon aus, dass das Verhalten des Einschreiters als besonders verwerflich anzusehen sei, da er durch den Handel mit Suchtmitteln die Allgemeinheit gefährde hätte. Hinsichtlich der seit der Tat verstrichenen Zeit sei festzuhalten, dass zwar bereits 23 Monate verstrichen seien, jedoch das Bezug habende Gerichtsverfahren erst am
- Dezember 2015 abgeschlossen wurde. Sein Wohlverhalten während dieser Zeit sei durch den Druck des laufenden Gerichtsverfahrens gewissermaßen bedingt und könne daher die Wertung zu seinen Gunsten nicht beeinflussen. In seinem Fall sei die Behörde auf Grund der angeführten Tatsachen und der bei ihm feststellbaren augenscheinlich latent vorhandenen, besonders sozialschädlichen Neigung zum Verstoß von Rechtsvorschriften zum Schutze der inneren und äußeren Sicherheit der Republik Österreich zu der Auffassung gelangt, dass seine Lenkberechtigung auf die im Spruch genannte Dauer entzogen werden müsse, wobei allfällige Haftzeiten ausgenommen wären, um die Allgemeinheit zu schützen. Die Zeit einer eventuellen Inhaftierung auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung könne deswegen in die ausgesprochene Entzugszeit nicht eingerechnet werden, weil er während der Strafzeit mangels seiner Freizügigkeit die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit nicht unter Beweis stellen könne.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und stellte den Antrag, der Beschwerde möge insofern Folge gegeben werden als die Entzugsdauer auf 12 Monate herabgesetzt werde, wobei die Haftzeiten, in welchen der Beschwerdeführer die Möglichkeit zum Freigang hätte, eingerechnet werden. Begründend wurde ausgeführt, dass die verhängte Entzugsdauer deutlich über der Mindestentzugsdauer liege und im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls als überhöht anzusehen sei. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Überschreiten der Mindestentzugsdauer um 20 Monate und vier Wochen rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer habe sich seit Abschluss der inkriminierten Taten wohl verhalten und seine Verkehrszuverlässigkeit unter Beweis gestellt. Der Beschwerdeführer habe sich einer Therapie unterzogen und regelmäßige Alkohol- und Drogentests durchgeführt, welche allesamt negativ verlaufen wären. Der Beschwerdeführer habe sich mit der Suchtproblematik intensiv auseinandergesetzt, um auch in Zukunft drogen- und alkoholabstinent leben zu können. Der Beschwerdeführer sei sorgepflichtig für seine Gattin und für vier Kinder. Der Beschwerdeführer habe sich bereits um eine rechtschaffende Anstellung als LKW-Fahrer bemüht, sodass er nach seiner Entlassung seine Fürsorgepflicht gegenüber seiner Gattin und seinen Kindern erfüllen könne. Dieser Beruf als LKW-Fahrer sei die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers und seiner Familie sowie ein wichtiger Bestandteil, um nach der Inhaftierung Fuß zu fassen, sodass der Beschwerdeführer ein rechtschaffendes Leben führen könne. Der Verwaltungsgerichtshof judiziere in ständiger Rechtsprechung, dass die Haftzeiten nicht in die Entzugszeiten einzurechnen seien. Begründend wird jedoch ausgeführt, dass mangels Freizügigkeit keine Möglichkeit bestünde, den Sinneswandel unter Beweis zu stellen. In jenen Haftzeiten, in welchen der Beschwerdeführer Freigänger sei, habe er jedoch ausreichend Möglichkeit, seinen Sinneswandel unter Beweis zu stellen. Die an die Haftzeit anschließende Entzugsdauer müsse trotz der Haftdauer notwendig und gerechtfertigt sein, um die Verkehrszuverlässigkeit unter Beweis zu stellen. Unter Vorlage einer Einstellungsbestätigung, nach welcher der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung als LKW-Fahrer bei der Firma CL arbeiten könne, den Ergebnissen der Drogen- und Alkoholtests in der Justizanstalt ***, Außenstelle ***, und der Therapiebestätigung des GK vom
- Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer eine Entzugsdauer von maximalen 12 Monaten zu verhängen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am
- Februar 2017 wurde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher Beweis erhoben wurde durch die Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Tulln mit der Zl. TUS1-F-10104/003, sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AV-1090-
- Weiters wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers.
- Feststellungen: Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom
- Jänner 2008, Zl. 34 Hv 90/2007P, wurde der Beschwerdeführer wegen der §§ 28a Abs. 1
- Fall, 28 Abs. 1
- Fall, 28a Abs. 4 Z 3, 28a Abs. 3 und 28 Abs. 4
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- März 2008, PLS1-FE-2008/174, wurde dem Einschreiter die Lenkberechtigung wegen Suchtgifthandels für 24 Monate entzogen.Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom
- Jänner 2008, Zl. 34 Hv 90/2007P, wurde der Beschwerdeführer wegen der Paragraphen 28 a, Absatz eins,
- Fall, 28 Absatz eins,
- Fall, , 28a Absatz 4, Ziffer 3, 28 a, Absatz 3 und 28 Absatz 4,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- März 2008, PLS1-FE-2008/174, wurde dem Einschreiter die Lenkberechtigung wegen Suchtgifthandels für 24 Monate entzogen. Nach seiner Entlassung aus der Haft im Jahr 2010 war der Rechtsmittelwerber zumindest eine Zeit lang suchtgiftabstinent, ehe er wieder anfing von 2011 bis 2015 regelmäßig Suchtgift zu konsumieren. Darüber hinaus verkaufte er von Juli 2014 bis Mai 2015 insgesamt zumindest 1.600 g Speed, enthaltend 72 g Amphetamin, ca. 30 Tabletten Ecstasy und ca. 15 g Marihuana. Etwa 300 g hiervon konsumierte der Einschreiter selbst. Zum Teil verschenkte er auch diese Suchtmittel.Nach seiner Entlassung aus der Haft im Jahr 2010 war der Rechtsmittelwerber zumindest eine Zeit lang suchtgiftabstinent, ehe er wieder anfing von 2011 bis 2015 regelmäßig Suchtgift zu konsumieren. Darüber hinaus verkaufte er von Juli 2014 bis Mai 2015 insgesamt zumindest 1.600 g Speed, enthaltend 72 g Amphetamin, ca. , 30 Tabletten Ecstasy und ca. 15 g Marihuana. Etwa 300 g hiervon konsumierte der Einschreiter selbst. Zum Teil verschenkte er auch diese Suchtmittel. In weiterer Folge wurde HV vom Landesgericht Krems mit Urteil vom
- Dezember 2015, 24 Hv 7/15i, schuldig gesprochen, von Juli 2014 bis Mai 2015 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge an abgesondert verfolgte Abnehmer überlassen zu haben, und zwar zumindest 1.600 g Speed, enthaltend 72 g Amphetamin und 30 Stück Ecstasytabletten, enthaltend den Wirkstoffgehalt MDMA, wobei er die Tat gewerbsmäßig beging und schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs. 1 SMG verurteilt worden ist. In weiterer Folge wurde HV vom Landesgericht Krems mit Urteil vom
- Dezember 2015, 24 Hv 7/15i, schuldig gesprochen, von Juli 2014 bis Mai 2015 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge an abgesondert verfolgte Abnehmer überlassen zu haben, und zwar zumindest , 1.600 g Speed, enthaltend 72 g Amphetamin und 30 Stück Ecstasytabletten, enthaltend den Wirkstoffgehalt MDMA, wobei er die Tat gewerbsmäßig beging und schon einmal wegen einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verurteilt worden ist. Der Einschreiter wurde deshalb wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1
- Fall, Abs. 2 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. In seiner Strafbemessung wertete das Landesgericht Krems als mildernd das Geständnis und den Beitrag des Einschreiters zur Aufklärung des Sachverhaltes. Als erschwerend beurteilte das Strafgericht die einschlägige Vorstrafe. Da der Angeklagte nach den Feststellungen des Landesgerichtes Krems an Suchtmittel gewöhnt ist, gelangte gemäß § 28 Abs. 3
- Fall SMG zur Anwendung. Der Einschreiter wurde deshalb wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins,
- Fall, Absatz 2, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. In seiner Strafbemessung wertete das Landesgericht Krems als mildernd das Geständnis und den Beitrag des Einschreiters zur Aufklärung des Sachverhaltes. Als erschwerend beurteilte das Strafgericht die einschlägige Vorstrafe. Da der Angeklagte nach den Feststellungen des Landesgerichtes Krems an Suchtmittel gewöhnt ist, gelangte gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Fall SMG zur Anwendung. Zwischen
- Mai 2015 und
- März 2016 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft bzw. im geschlossenen Vollzug. Seit
- März 2016 befindet sich der Einschreiter in der Justizanstalt ***, Außenstelle ***, im gelockerten Strafvollzug und kann sich tagsüber unbeaufsichtigt im Anstaltsgelände aufhalten. Da die Außenstelle *** über keine elektronische Tagesüberwachung verfügt, kann jeder Insasse jederzeit das Anstaltsgelände verlassen. Auch werden ihm regelmäßig Ausgänge bis zu 48 Stunden gewährt. Sämtliche während der Haftzeiten durchgeführten Alkohol- und Drogentests verliefen negativ. Seit
- Jänner 2017 befindet sich der Beschwerdeführer im Entlassungsvollzug. Auf seinen Wunsch hin absolviert der Rechtsmittelwerber seit
- Mai 2016 eine ambulante Behandlung beim Verein für Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen, GK, in ***. Alle zwei Wochen werden Freigänge für diese Therapie nach *** genehmigt, welche Herr HV alleine und unbeaufsichtigt mittels öffentlicher Verkehrsmittel durchführt. Auch hat der Beschwerdeführer sämtliche Kontakte zum Drogenmilieu abgebrochen und seinen Wohnsitz zur Verhinderung einer neuerlichen Kontaktaufnahme verlegt. Weiters hat er eine Einstellungszusage bei einem Transportunternehmen erhalten, welche Tätigkeit ihm eine geregelte Arbeitszeit verschafft und die Beibehaltung der Drogentherapie ermöglicht.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und werden im Beschwerdeverfahren auch nicht bestritten. Die Feststellungen betreffend das Verhalten des Beschwerdeführers seit der Verhängung der U-Haft konnten aufgrund der glaubwürdigen authentischen Verantwortung des Einschreiters in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen im Beschwerdeverfahren getroffen werden.
- Rechtslage: § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- […]
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), […] Verkehrszuverlässigkeit§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenAls verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. […]
(3)Absatz 3,Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: […]Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: […] 11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;eine strafbare Handlung gemäß Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begangen hat; […]
(4)Absatz 4,Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. […] 5. AbschnittEntziehung, Einschränkung und Erlöschen der LenkberechtigungAllgemeines§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitBesitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. […] Dauer der Entziehung§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)Absatz 2,[…] § 28a SMG lautet wie folgt:Paragraph 28 a, SMG lautet wie folgt:
(1)Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(1)Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1
(2)Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins
- gewerbsmäßig begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,gewerbsmäßig begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Absatz eins, verurteilt worden ist,
- als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht oder
- in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
(3)Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3)Unter den in Paragraph 27, Absatz 5, genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Absatz eins, nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Absatz 2, nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4)Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1
(4)Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins
- als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Absatz eins, verurteilt worden ist,
- als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten begeht oder
- in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begeht.
(5)Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 begeht und in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist.
(5)Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Absatz eins, begeht und in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist. Eingangs ist festzuhalten, dass die Entziehung der Lenkberechtigung keine Vergeltung für strafbares Verhalten darstellt. Die Entziehung der Lenkberechtigung hat eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit des Betroffenen widerzuspiegeln. Sie ist nur für einen Zeitraum zulässig und geboten, für den schlüssig begründet werden kann, dass auf Grund bestimmter Tatsachen im Sinne des § 7 FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist. Daher bedarf es – unter anderem – der Feststellung des einem Strafurteil zugrunde liegenden Verhaltens des von der Entziehung der Lenkberechtigung Betroffenen (vgl. VwGH 23.02.2011, 2010/11/0142).Eingangs ist festzuhalten, dass die Entziehung der Lenkberechtigung keine Vergeltung für strafbares Verhalten darstellt. Die Entziehung der Lenkberechtigung hat eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit des Betroffenen widerzuspiegeln. Sie ist nur für einen Zeitraum zulässig und geboten, für den schlüssig begründet werden kann, dass auf Grund bestimmter Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist. Daher bedarf es – unter anderem – der Feststellung des einem Strafurteil zugrunde liegenden Verhaltens des von der Entziehung der Lenkberechtigung Betroffenen vergleiche VwGH 23.02.2011, 2010/11/0142). Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist, wie der Wortlaut des § 7 Abs. 1 FSG zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 FSG (zB VwGH 23.11.2011, 2009/11/0263).Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist, wie der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, FSG zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG (zB VwGH 23.11.2011, 2009/11/0263). Dem Schuldspruch des Landesgerichtes Krems vom
- Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass der Rechtsmittelwerber das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall, Abs. 2 Z 1 SMG begangen hat, sodass eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 11 FSG vorliegt.Dem Schuldspruch des Landesgerichtes Krems vom
- Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass der Rechtsmittelwerber das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall, Absatz 2, Ziffer eins, SMG begangen hat, sodass eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG vorliegt. Entsprechend dem § 7 Abs. 4 FSG ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer trotz festgestellter Begehung eines Suchtmitteldeliktes gemäß § 28a SMG als verkehrszuverlässig anzusehen ist und davon ausgegangen werden kann, dass er sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen nicht schuldig machen wird. Verbrechen nach § 28a SMG sind wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen als verwerflich iSd Abs. 4 einzustufen (VwGH 17.10.2006, 2003/11/0228).Entsprechend dem Paragraph 7, Absatz 4, FSG ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer trotz festgestellter Begehung eines Suchtmitteldeliktes gemäß Paragraph 28 a, SMG als verkehrszuverlässig anzusehen ist und davon ausgegangen werden kann, dass er sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen nicht schuldig machen wird. Verbrechen nach Paragraph 28 a, SMG sind wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen als verwerflich iSd Absatz 4, einzustufen (VwGH 17.10.2006, 2003/11/0228). Richtig ist, dass zwischen dem Ende des festgestellten Deliktszeitraumes bis Mai 2015 und dem angefochtenen Bescheid nahezu ein Jahr und vier Monate vergangen sind. In der Prognoseentscheidung ist diese verstrichene Zeit und das Verhalten während dieses Zeitraumes zu berücksichtigen. Es kommt in einer Linie nur darauf an, wann der Beschwerdeführer die strafbaren Handlungen begangen hat, nicht aber wann er ihretwegen verurteilt wurde (so VwGH 23.10.2001, 2001/11/0185). Bei der Prognoseentscheidung geht das erkennende Gericht davon aus, dass die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers in der strafgerichtlichen Verhandlung deshalb erfolgt ist, um im strafgerichtlichen Verfahren Erfolgsaussichten zu haben. Angesichts dessen, dass der Rechtsmittelwerber zwei Monate vor dessen Inhaftierung von den Sicherheitsorganen telefonisch überwacht wurde, erscheint der Beitrag des Einschreiters zur Aufklärung des Sachverhaltes durchaus schlüssig. In diesem Verhalten muss aber dem Rechtsmittelwerber zugebilligt werden, dass er die grundsätzliche Verwerflichkeit des von ihm begangenen Verbrechens zwischenzeitlich scheinbar einsieht. Trifft die Annahme, der Betroffene werde für einen bestimmten Zeitraum verkehrsunzuverlässig sein, nicht (mehr) zu, so darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw. vom Verwaltungsgericht nicht bestätigt werden. Etwas anderes gilt nur in jenen Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe Entziehungsdauer normiert ist und in denen daher die Wertung der bestimmten Tatsache tatsächlich zu entfallen hat (vgl. zum Ganzen VwGH 20.05.2008, 2005/11/0091, angepasst an die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012).Trifft die Annahme, der Betroffene werde für einen bestimmten Zeitraum verkehrsunzuverlässig sein, nicht (mehr) zu, so darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw. vom Verwaltungsgericht nicht bestätigt werden. Etwas anderes gilt nur in jenen Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe Entziehungsdauer normiert ist und in denen daher die Wertung der bestimmten Tatsache tatsächlich zu entfallen hat vergleiche zum Ganzen VwGH 20.05.2008, 2005/11/0091, angepasst an die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012). Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung für zwei Jahre und der Nichteinrechnung von Haftzeiten impliziert eine Annahme der belangten Behörde, dass die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers bis
- September 2018, also für einen Zeitraum von ca. 40 Monaten seit Tatende, noch gegeben ist.Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung für zwei Jahre und der Nichteinrechnung von Haftzeiten impliziert eine Annahme der belangten Behörde, dass die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers bis
- September 2018, also für einen Zeitraum von ca. , 40 Monaten seit Tatende, noch gegeben ist. Grundsätzlich haben private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben. Bei der anzustellenden Prognoseentscheidung ist vordergründig zu berücksichtigen, dass der Rechtsmittelwerber bereits mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom
- Jänner 2008, Zl. 34 Hv 90/2007P, wegen eines einschlägigen Suchtmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat es zwar auch im Geltungsbereich des FSG nicht für unzulässig erachtet, Entziehungszeiten unter Nichteinrechnung von Haftzeiten festzusetzen, dies aber nur dann, wenn es über das Wohlverhalten während der Haft hinaus noch eines weiteren in Freiheit unter Beweis gestellten Wohlverhaltens bedarf, um auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit schließen zu können. Haftzeiten sind aber in diesem Zusammenhang auch bei Delikten nach dem SMG keineswegs ohne Bedeutung, sondern in der Prognose über den Zeitpunkt des Wiedererlangens der Verkehrszuverlässigkeit einzubeziehen, insbesondere weil die Strafe (neben anderen Strafzwecken) auch spezialpräventiven Bedürfnissen dient (vgl. VwGH 20.04.2004, 2003/11/0189).Der Verwaltungsgerichtshof hat es zwar auch im Geltungsbereich des FSG nicht für unzulässig erachtet, Entziehungszeiten unter Nichteinrechnung von Haftzeiten festzusetzen, dies aber nur dann, wenn es über das Wohlverhalten während der Haft hinaus noch eines weiteren in Freiheit unter Beweis gestellten Wohlverhaltens bedarf, um auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit schließen zu können. Haftzeiten sind aber in diesem Zusammenhang auch bei Delikten nach dem SMG keineswegs ohne Bedeutung, sondern in der Prognose über den Zeitpunkt des Wiedererlangens der Verkehrszuverlässigkeit einzubeziehen, insbesondere weil die Strafe (neben anderen Strafzwecken) auch spezialpräventiven Bedürfnissen dient vergleiche VwGH 20.04.2004, 2003/11/0189). Konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Strafvollzuges als Freigänger außerhalb der Haftanstalt frei bewegen und konnte er regelmäßig an Wochenenden nach Hause fahren, so ist davon auszugehen, dass er bei Aufenthalten außerhalb der Haftanstalt sein Wohlverhalten unter Beweis stellen konnte, sodass kein Grund ersichtlich ist, diese Zeit bei der Bemessung der Entziehungsdauer außer Betracht zu lassen (vgl. VwGH 06.07.2004, 2002/11/0130).Konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Strafvollzuges als Freigänger außerhalb der Haftanstalt frei bewegen und konnte er regelmäßig an Wochenenden nach Hause fahren, so ist davon auszugehen, dass er bei Aufenthalten außerhalb der Haftanstalt sein Wohlverhalten unter Beweis stellen konnte, sodass kein Grund ersichtlich ist, diese Zeit bei der Bemessung der Entziehungsdauer außer Betracht zu lassen vergleiche VwGH 06.07.2004, 2002/11/0130). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Drogentherapie macht, ist bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit infolge des Inverkehrbringens von Suchtmitteln grundsätzlich zu vernachlässigen. Nicht der Konsum, sondern das Inverkehrsetzen des Suchtmittels zieht im gegenständlichen Fall die Verkehrsunzuverlässigkeit im gegebenen Zusammenhang nach sich. Die festgestellten Suchtgiftmengen dienten weit überwiegend der Weitergabe an Dritte, auch wenngleich der Beschwerdeführer die Straftat deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen. Nicht übersehen werden darf in diesem Zusammenhang deshalb, dass die Tat nach den Feststellungen des Strafgerichtes gewerbsmäßig erfolgte. Dem Beschwerdeführer ist entscheidungswesentlich zu Gute zu halten, dass er im Strafverfahren durch sein zur Wahrheitsfindung beitragendes Geständnis, durch Beginn einer Therapie und die Verlegung seines Wohnsitzes, um sich vom Drogenmilieu zu distanzieren, gezeigt hat, dass er sich ernsthaft bemüht, von Taten wie den hier in Rede stehenden Abstand zu nehmen (vgl. VwGH 27.03.2007, 2005/11/0115).Dem Beschwerdeführer ist entscheidungswesentlich zu Gute zu halten, dass er im Strafverfahren durch sein zur Wahrheitsfindung beitragendes Geständnis, durch Beginn einer Therapie und die Verlegung seines Wohnsitzes, um sich vom Drogenmilieu zu distanzieren, gezeigt hat, dass er sich ernsthaft bemüht, von Taten wie den hier in Rede stehenden Abstand zu nehmen vergleiche VwGH 27.03.2007, 2005/11/0115). Zieht man in Betracht, dass der Rechtsmittelwerber nach Verbüßung des geschlossenen Vollzuges sich seit
- März 2016 im gelockerten Strafvollzug befindet und die Strafvollzugsanstalt annahm, der Einschreiter würde sich auch durch die damit verbundene teilweise Wiedererlangung der Freiheit hinreichend von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten, berücksichtigt man weiter, dass der Beschwerdeführer sich ernsthaft bemüht, sich vom Drogenmilieu zu distanzieren und seine Drogensucht nachhaltig zu bekämpfen, bedürfte es trotz einschlägiger Vorstrafe weiterer besonderer Umstände um anzunehmen, dass der Rechtsmittelwerber bis
- September 2018 verkehrsunzuverlässig ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht davon aus, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Rechtsmittelwerbers nach 30 Monaten seit der letzten Tathandlung wiedergegeben sein wird, weshalb die Entzugsdauer spruchgemäß festzusetzen war.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1090.001.2016