RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1205/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn DS, geb. ***, StA.: Jordanien, derzeit wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 05.10.2016, GZ. IVW1F-16504, mit dem der am 12.04.2016 gestellte Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
- Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10.02.2016, GZ. LVwG-AV-1205/002-2016, mit € 247,-- bestimmten Barauslagen für den zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.02.2017 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher DI Dr. MN binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und , Paragraph 17, VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10.02.2016, GZ. LVwG-AV-1205/002-2016, mit € 247,-- bestimmten Barauslagen für den zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.02.2017 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher DI Dr. MN binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässigGegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Am 12.04.2016 brachte der Beschwerdeführer DS, geb. ***, als Staatsangehöriger Jordaniens persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG (Sonstige Schlüsselkraft) ein.Am 12.04.2016 brachte der Beschwerdeführer DS, geb. ***, als Staatsangehöriger Jordaniens persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG (Sonstige Schlüsselkraft) ein. Mit diesem Antrag legte der Beschwerdeführer teils im Original und teils in Kopie eine Arbeitgebererklärung der Firma R GmbH vom 11.04.2016 samt angeschlossener Bestätigung, eine Lohn/Gehaltsabrechnung der B GmbH für den Beschwerdeführer für März 2016, ein Prüfungszeugnis des Beschwerdeführers über die Schulreife ausgestellt von der *** Schule für Jungen am 06.08.2010, ein Zeugnis über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch (ausgestellt vom Vorstudienlehrgang der *** Universitäten am 25.09.2013), den Reisepass des Beschwerdeführers (gültig bis zum 08.08.2020), die Aufenthaltskarte des Beschwerdeführers (ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn am 02.05.2015), ein Zeugnis über die gerichtliche Straffreiheit (ausgestellt vom Amtsgericht Amman am 16.08.2010), eine Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister vom 06.03.2012, eine persönliche Aufzeichnung aus dem Zivilregister (ausgestellt vom Landkreis *** am 06.04.2014), einen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung für den Beschwerdeführer vom 31.03.2016, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom 08.04.2016, einen Kaufvertrag über die Liegenschaften EZ *** und EZ *** der KG *** vom 21.11.2011 bzw. 19.12.2011 und eine Wohnbestätigung vom 12.04.2016 vor. In weiterer Folge reichte der Beschwerdeführer ergänzend einen Dienstvorvertrag abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und der R GmbH vom 14.04.2016 nach. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung vom 25.08.2016 aufgefordert wurde, in einem näher bezeichnete Urkunden ergänzend vorzulegen, legte dieser einen weiteren Dienstvorvertrag des Beschwerdeführers mit der R GmbH vom 01.09.2016 und eine Bestätigung des AS und der JB vom 04.09.2016 vor. Mit Schreiben vom 14.04.2016 forderte darüber hinaus das Amt der NÖ Landesregierung die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice *** unter Übermittlung der Antragsunterlagen des Beschwerdeführers auf, eine Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG zu erstellen. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice *** vom 19.05.2016 zu GZ. 08114/GF:3795820 wurde zunächst dieser Antrag vom 14.04.2016 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde auf Zulassung des Beschwerdeführers als Schlüsselkraft gemäß 12b Z 1 AuslBG im Unternehmen der R GmbH als Arbeitgeber nach Anhörung des Regionalbeirates abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde vom 15.06.2016 wurde vom Arbeitsmarktservice *** mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2016 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Aufenthaltsbehörde schriftlich mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschwerdeführers als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG erfüllt sind und gegen seine Zulassung als Schlüsselkraft bei der R GmbH aus Sicht des Arbeitsmarktservice *** keine Bedenken bestehen. Das Ermittlungsverfahren habe diesbezüglich ergeben, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten nach Anlage C des § 12b Z 1 AuslBG erfülle und sei es dem Arbeitgeber trotz Bemühen nicht gelungen, am Österreichischen Arbeitsmarkt eine für die vorgesehene Beschäftigung geeignete Person zu finden. Auch seitens des AMS *** hätten keine geeigneten Ersatzkräfte vermittelt werden können und erfülle sohin der Beschwerdeführer das Anforderungsprofil.Mit Schreiben vom 14.04.2016 forderte darüber hinaus das Amt der NÖ Landesregierung die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice *** unter Übermittlung der Antragsunterlagen des Beschwerdeführers auf, eine Mitteilung gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG zu erstellen. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice *** vom 19.05.2016 zu GZ. 08114/GF:3795820 wurde zunächst dieser Antrag vom 14.04.2016 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde auf Zulassung des Beschwerdeführers als Schlüsselkraft gemäß 12b Ziffer eins, AuslBG im Unternehmen der R GmbH als Arbeitgeber nach Anhörung des Regionalbeirates abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde vom 15.06.2016 wurde vom Arbeitsmarktservice *** mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2016 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Aufenthaltsbehörde schriftlich mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschwerdeführers als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG erfüllt sind und gegen seine Zulassung als Schlüsselkraft bei der R GmbH aus Sicht des Arbeitsmarktservice *** keine Bedenken bestehen. Das Ermittlungsverfahren habe diesbezüglich ergeben, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten nach Anlage C des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG erfülle und sei es dem Arbeitgeber trotz Bemühen nicht gelungen, am Österreichischen Arbeitsmarkt eine für die vorgesehene Beschäftigung geeignete Person zu finden. Auch seitens des AMS *** hätten keine geeigneten Ersatzkräfte vermittelt werden können und erfülle sohin der Beschwerdeführer das Anforderungsprofil. Über Aufforderung des Amtes des Amtes der NÖ Landesregierung wurde zudem mit Schreiben des Gemeindeamtes *** vom 31.08.2016 bestätigt, dass es sich bei der betreffenden Unterkunft in *** um eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG handle; das Wohnhaus sei ein bewilligtes Gebäude und betrage die verbaute Fläche 163,58 m² im Erdgeschoß und 210,43 m² im Obergeschoß. Das Haus werde derzeit von vier Personen bewohnt. Des Weiteren wurde mit E-Mail der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 17.05.2016 bestätigt, dass über den Beschwerdeführer keine nachteiligen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bestehen würden. Über Aufforderung des Amtes des Amtes der NÖ Landesregierung wurde zudem mit Schreiben des Gemeindeamtes *** vom 31.08.2016 bestätigt, dass es sich bei der betreffenden Unterkunft in *** um eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG handle; das Wohnhaus sei ein bewilligtes Gebäude und betrage die verbaute Fläche 163,58 m² im Erdgeschoß und 210,43 m² im Obergeschoß. Das Haus werde derzeit von vier Personen bewohnt. Des Weiteren wurde mit E-Mail der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 17.05.2016 bestätigt, dass über den Beschwerdeführer keine nachteiligen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bestehen würden. Das Amt der NÖ Landesregierung hat nicht zuletzt Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister den Beschwerdeführer betreffend und Auskünfte aus dem offenen Firmenbuch sowie aus dem Gewerbeinformationssystem Austria die Firma R GmbH betreffend eingeholt. Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) wurde der am 12.04.2016 gestellte Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ abgewiesen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer am 12.04.2016 persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG (Sonstige Schlüsselkraft) eingebracht habe. Der Beschwerdeführer verfüge seit 23.03.2011 durchgehend über Aufenthaltsbewilligungen zum Zwecke der Ausübung eines Studiums an der Universität ***; zuletzt sei ihm von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Studierender“ mit der Gültigkeitsdauer vom 02.05.2015 bis 02.05.2016 erteilt worden. Ein Nachweis betreffend eines Studienerfolges bzw. eines erfolgreichen Abschlusses des Studiums in Österreich würde der Verwaltungsbehörde nicht vorliegen.Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer am 12.04.2016 persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG (Sonstige Schlüsselkraft) eingebracht habe. Der Beschwerdeführer verfüge seit 23.03.2011 durchgehend über Aufenthaltsbewilligungen zum Zwecke der Ausübung eines Studiums an der Universität ***; zuletzt sei ihm von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Studierender“ mit der Gültigkeitsdauer vom 02.05.2015 bis 02.05.2016 erteilt worden. Ein Nachweis betreffend eines Studienerfolges bzw. eines erfolgreichen Abschlusses des Studiums in Österreich würde der Verwaltungsbehörde nicht vorliegen. Entsprechend der nunmehrigen Angaben im Antrag beabsichtige der Beschwerdeführer nunmehr die Niederlassung im Bundesgebiet zum Zwecke der Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als „sonstige Schlüsselkraft“ in Österreich. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer bislang zwei Dienstvorverträge mit der Firma R GmbH vorgelegt. Der beabsichtigte Wohnsitz würde sich im Bundesgebiet in ***, *** befinden. Aus den bislang zu letzterem vorgelegten Urkunden in Form eines Kaufvertrages und einer Wohnbestätigung liege der Nachweis einer vertraglichen Vereinbarung, dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse für die Dauer der beabsichtigten Niederlassung im Bundesgebiet einen Rechtsanspruch für eine ortsübliche Unterkunft verfügen würde, nicht vor. Außerdem seien laut Abfrage im Zentralen Melderegister drei weitere Personen eben dort Hauptwohnsitz gemeldet und sei der Verwaltungsbehörde nicht bekannt, ob dieser beabsichtigte Wohnsitz als ortsüblich für die Niederlassung angesehen werden könne. Demnach müsse die Verwaltungsbehörde davon ausgehen, dass die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nicht vorliege.Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht vorliege. Weiters sei zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssten, laut NAG der Richtsatz gemäß § 293 ASVG heranzuziehen, welcher für das Jahr 2016 für eine Einzelperson € 882,78 betrage.Weiters sei zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssten, laut NAG der Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG heranzuziehen, welcher für das Jahr 2016 für eine Einzelperson € 882,78 betrage. Aufwendungen für Kredite seien den vorliegenden Urkunden nicht zu entnehmen. Geforderte Nachweise einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Unterkunftsgeber auch bezogen auf allfällige Aufwendungen für Miete und Betriebskosten würden ebenso nicht vorliegen. Auch habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Stellungnahme abgegeben oder Nachweise vorgelegt, was Unterhaltsverpflichtungen oder Alimentationszahlungen betreffe. Die Verwaltungsbehörde müsse somit insgesamt davon ausgehen, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen die erforderlichen regelmäßigen Einkünfte noch höher sein müssten. Bezüglich der beabsichtigten Beschäftigung seien keine Nachweise über die Dauer dieser vorgelegt worden, ebenso seien auch bezüglich der Entlohnung keine konkreten Angaben getätigt worden. Es werde lediglich auf den gegenwärtigen Kollektivvertrag für Handelsarbeiter verwiesen, welcher jedoch lediglich € 1.578,-- betragen würde, sodass die im Dienstvorvertrag angegebene Höhe von € 2.450,-- im eklatanten Widerspruch dazu stehe. Außerdem würden der Verwaltungsbehörde keine Nachweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene und nostrifizierte einschlägige IT-spezifische Fachausbildung verfüge, sodass die Verwaltungsbehörde insgesamt nicht ausschließen könne, dass die vorliegenden Urkunden lediglich Gefälligkeitsbestätigungen darstellen würden. Die Verwaltungsbehörde nehme an, dass der Beschwerdeführer mit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich den Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich bezwecke. Außerdem liege auch kein aktueller Nachweis vor, dass die vorgelegten Dienstvorverträge von tatsächlich zur Vertretung der Firma nach außen Befugten unterfertigt worden wären.Außerdem würden der Verwaltungsbehörde keine Nachweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene und nostrifizierte einschlägige , IT-spezifische Fachausbildung verfüge, sodass die Verwaltungsbehörde insgesamt nicht ausschließen könne, dass die vorliegenden Urkunden lediglich Gefälligkeitsbestätigungen darstellen würden. Die Verwaltungsbehörde nehme an, dass der Beschwerdeführer mit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich den Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich bezwecke. Außerdem liege auch kein aktueller Nachweis vor, dass die vorgelegten Dienstvorverträge von tatsächlich zur Vertretung der Firma nach außen Befugten unterfertigt worden wären. Die Verwaltungsbehörde müsse somit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde, was nicht im Sinne des Gesetzes sei. Eine Zukunftsprognose, ob der Beschwerdeführer für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts im Bundesgebiet ein über dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, kann somit nicht zu seinen Gunsten erfolgen. Es würden somit auch nicht die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG zukünftig vorliegen.Die Verwaltungsbehörde müsse somit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde, was nicht im Sinne des Gesetzes sei. Eine Zukunftsprognose, ob der Beschwerdeführer für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts im Bundesgebiet ein über dem , ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, kann somit nicht zu seinen Gunsten erfolgen. Es würden somit auch nicht die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG zukünftig vorliegen. Der Beschwerdeführer sei großjährig und zum Zwecke seines Studiums an der Universität *** nach Österreich zugewandert und seien ihm für diesen Zweck auch Aufenthaltsbewilligungen erteilt worden. Nunmehr strebe er im Zuge eines Antrages auf Zweckänderung einen Aufenthaltstitel für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit an. Da für diesen nunmehr angestrebten Aufenthaltszweck die Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigenen Einkünften sowie das Vorliegen eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft eine wichtige Grundvoraussetzung darstelle, diese Voraussetzungen jedoch nicht als erfüllt anzunehmen seien, sei im Zuge der erforderlichen Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK festgestellt worden, dass die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen zu Lasten des Beschwerdeführers gehe, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers auf Zweckänderung seins Aufenthaltstitels überwiege. Dem geordneten Zuwanderungswesen komme eine hohe Bedeutung zu, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG könne daher nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers angewendet werden.Der Beschwerdeführer sei großjährig und zum Zwecke seines Studiums an der Universität *** nach Österreich zugewandert und seien ihm für diesen Zweck auch Aufenthaltsbewilligungen erteilt worden. Nunmehr strebe er im Zuge eines Antrages auf Zweckänderung einen Aufenthaltstitel für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit an. Da für diesen nunmehr angestrebten Aufenthaltszweck die Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigenen Einkünften sowie das Vorliegen eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft eine wichtige Grundvoraussetzung darstelle, diese Voraussetzungen jedoch nicht als erfüllt anzunehmen seien, sei im Zuge der erforderlichen Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK festgestellt worden, dass die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen zu Lasten des Beschwerdeführers gehe, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers auf Zweckänderung seins Aufenthaltstitels überwiege. Dem geordneten Zuwanderungswesen komme eine hohe Bedeutung zu, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden. Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG könne daher nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers angewendet werden.
- Zum Beschwerdevorbringen: In seiner durch seine Rechtsvertreterin erhobenen Beschwerde vom 03.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In seiner durch seine Rechtsvertreterin erhobenen Beschwerde vom , 03.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend führt dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er an der bezeichneten Adresse im Haus seines Onkels und dessen Lebensgefährtin wohne, welche Eigentümer der Liegenschaft seien. Dem Beschwerdeführer komme ebendort ein unentgeltliches Wohnrecht zu, wie sich auch aus der bereits im April 2016 vorgelegten Wohnbestätigung ergebe. Das Haus verfüge über mehrere Zimmer und werde lediglich von drei Personen bewohnt. Es handle sich hierbei also jedenfalls um einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft. Weiters führe der Aufenthalt des Beschwerdeführers auch zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, da er über ausreichende finanzielle Mittel verfüge. So verfüge der Beschwerdeführer über einen Arbeitsplatz als Schlüsselkraft (IT-Manager) und damit über ein künftiges Einkommen in der Höhe von € 2.450,-- brutto monatlich. Das AMS *** habe mit Bescheid vom 22.08.2016 auch bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft, insbesondere auch die notwendige Mindestentlohnung, vorliegen würden. Das Einkommen sei vom künftigen Arbeitgeber in der Arbeitgebererklärung zugesichert worden und ergebe sich auch aus dem Dienstvorvertrag vom 01.09.
- Daran sei die belangte Behörde gebunden. Da der Beschwerdeführer erst mit Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels mit der Beschäftigung beginnen dürfe, werde er das Einkommen erst auch ab diesem Zeitpunkt beziehen können, sei aber dennoch bereits jetzt zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei auch unverheiratet und habe keine Kinder, sodass ihn auch keine Unterhaltspflichten treffen würden. Es würden auch weiters keine Kredite bestehen und wohne der Beschwerdeführer unentgeltlich bei seinem Onkel und dessen Lebensgefährtin, sodass ihm das künftige Einkommen zur Gänze verbleiben würde. Es werde somit das nach dem Richtsatz für eine alleinstehende Person erforderliche Einkommen um ein Vielfaches überschritten.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 04.11.2016 legte das Amt der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 09.11.2016, den gesamten Verwaltungsakt zur GZ. IVW1F-16504 zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Am 09.02.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies nach entsprechender vorangegangener Antragstellung durch den Beschwerdeführer gemäß § 39a Abs. 1 AVG unter Zuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache. Seitens der Verwaltungsbehörde blieb nach vorangegangener Entschuldigung die Verhandlung unbesucht. Paragraph 39 a, Absatz eins, AVG unter Zuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache. Seitens der Verwaltungsbehörde blieb nach vorangegangener Entschuldigung die Verhandlung unbesucht. Der Beschwerdeführer legte in dieser Verhandlung ergänzend eine Wohnrechtsvereinbarung vom 07.11.2016, einen Dienstvorvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der R Handel GmbH vom 08.11.2016 und ein Konvolut von Fotos (Beilagen ./1 bis ./3) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. IVW1F-16504 des Amtes der NÖ Landesregierung sowie GZ. LVwG-AV-1205-2016 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Zeugen AS. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und in das Zentrale Melderegister jeweils den Beschwerdeführer betreffend sowie durch Einsichtnahme in das offene Firmenbuch, dies bezogen auf die Firma R GmbH.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer DS, geboren am ***, ist Staatsangehöriger Jordaniens. Er ist in Jordanien geboren, aufgewachsen und hat dort seine Schulausbildung absolviert und diese mit der Reifeprüfung an der *** Schule für Jungen mit Schwerpunkt auf Informationstechnologie im Jahre 2010 abgeschlossen. In weiterer Folge beabsichtigte der Beschwerdeführer, in Österreich Wirtschaft zu studieren, da er hier dafür bessere Möglichkeiten als in seinem Heimatland sah. Er reiste demnach 2011 erstmalig im Bundesgebiet ein und wurde ihm beginnend mit 23.03.2011 erstmalig die Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ erteilt. Den jeweils fristgerecht gestellten Verlängerungsanträgen wurde jeweils stattgegeben; zuletzt wurde ihm von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn die Aufenthaltsbewilligung befristet bis zum 02.05.2016 erteilt. In dieser Zeit brach allerdings der Beschwerdeführer sein Wirtschaftsstudium ab und wechselte zum Studium Kunstwissenschaft, welches der Beschwerdeführer jedoch ebenso mittlerweile abgebrochen hat. Vielmehr beabsichtigt der Beschwerdeführer, der auch in den letzten Jahren bereits mehrfach teilzeitbeschäftigt war, nunmehr einer Vollzeitbeschäftigung bei der Firma R Handel GmbH mit Sitz ***, ***, als IT-Manager, nachzugehen. Mit mehreren Dienstvorverträgen, zuletzt mit Vertrag vom 08.11.2016, verpflichtete sich diesbezüglich die Firma R GmbH gegenüber dem Beschwerdeführer, diesen unverzüglich nach Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ vollzeitbeschäftigt einzustellen und wird der Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen in der Höhe von brutto € 2.450,-- ins Verdienen bringen. Dieses Dienstverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Am 12.04.2016 stellte der Beschwerdeführer dementsprechend persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Sonstige Schlüsselkraft). Eben in diesem auf Grund dieses Zweckänderungsantrages vom Amt der NÖ Landesregierung eingeleiteten Verfahren wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice *** vom 22.08.2016, GZ. 08114/Abb-Nr.3795820, dem Amt der NÖ Landesregierung gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG schriftlich mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG erfüllt und gegen seine Zulassung als Schlüsselkraft bei der Firma R GmbH aus Sicht des Arbeitsmarktservice *** keine Bedenken bestehen.Am 12.04.2016 stellte der Beschwerdeführer dementsprechend persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Sonstige Schlüsselkraft). Eben in diesem auf Grund dieses Zweckänderungsantrages vom Amt der NÖ Landesregierung eingeleiteten Verfahren wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice *** vom 22.08.2016, GZ. 08114/Abb-Nr.3795820, dem Amt der NÖ Landesregierung gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG schriftlich mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG erfüllt und gegen seine Zulassung als Schlüsselkraft bei der Firma R GmbH aus Sicht des Arbeitsmarktservice *** keine Bedenken bestehen. Der Beschwerdeführer wohnt bereits seit seiner Einreise in Österreich bei seinem hier lebenden Onkel AS und dessen Lebensgefährtin JB, dies zunächst in einer Mietwohnung in *** und seit März 2012 in dem von AS und JB gemeinsam Ende 2011 angekauften Haus in ***, ***. Die verbaute Fläche dieses Wohnhauses beträgt 163,58 m² im Erdgeschoss und 210,43 m² im Obergeschoss, besteht aus neun Zimmern und ist in einem sehr guten Zustand. Das Haus entspricht jedenfalls hinsichtlich seiner Größe und Ausstattung der Ortsüblichkeit für mehrere erwachsene Personen. Mit Ausnahme des Beschwerdeführers, seines Onkels und dessen Lebensgefährtin wohnt derzeit niemand in diesem Haus. Mit Wohnrechtsvereinbarung vom 07.11.2016 verpflichteten sich die Hauseigentümer AS und JB gegenüber dem Beschwerdeführer, dass diesem ein unbefristetes Wohnrecht in eben diesem Haus zukommt und der Beschwerdeführer für die Mitbenutzung der Unterkunft keinerlei Kosten zu tragen hat. Tatsächlich leistet der Beschwerdeführer auch keinerlei Mietkosten und beteiligt sich auch nicht an den Fixkosten und Wohnungsgebrauchskosten des Hauses und wird dies auch in Hinkunft so gehandhabt bleiben. Der Beschwerdeführer hat auch keine Schulden, insbesondere offene Kredite zu bedienen und bestehen auch keinerlei Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers. In Österreich leben ansonsten keine weiteren Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Insbesondere seine Eltern und seine Geschwister leben in Jordanien, zu denen regelmäßiger telefonischer Kontakt besteht. Wechselseitige Besuche haben seit dem Wegzug des Beschwerdeführers aus Jordanien nicht mehr stattgefunden und hat der Beschwerdeführer auch seither Österreich nicht mehr verlassen. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich mittlerweile einen Freundeskreis aufgebaut. Nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels wird der Beschwerdeführer durch seine Erwerbstätigkeit bei der Firma R GmbH über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Der Beschwerdeführer ist sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass ansonsten die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten und auch unstrittigen Daten des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem Reisepass und aus dem Zentralen Fremdenregister. Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit dessen Schulausbildung wurden der insgesamt glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage des Beschwerdeführers und dem vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Reifeprüfungszeugnis entnommen. Eben daraus ist insbesondere auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer jedenfalls sowohl als Pflichtfächer als auch als Wahlfächer in Fächern mit IT-Schwerpunkten geprüft wurde, sodass auch kein Zweifel daran besteht, dass insgesamt diese vom Beschwerdeführer abgeschlossene Schule einen Schwerpunkt für Informationstechnologie aufweist. Die Feststellung bezogen auf den bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere bezogen auf seine bisherigen Aufenthaltsbewilligungen ergeben sich aus dem Zentralen Fremdenregister und der im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Aufenthaltskarte. Es gibt keinen Grund daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer von Anbeginn an und auch bis zuletzt das Ziel verfolgte, in Österreich ein Studium abzuschließen. Die Gründe, die letztendlich zum gänzlichen Abbruch dieses Ziels führten, wurden vom Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, wobei offensichtlich der Beschwerdeführer von seinem in Österreich lebenden Onkel sehr wohl nach wie vor darauf gedrängt wird, ein Studium zu absolvieren. Gerade die diesbezügliche Aussage des Zeugen verstärkt die Ansicht, dass es dem Beschwerdeführer keineswegs schon längere Zeit darum gegangen wäre, in Österreich lediglich den Aufenthaltszweck einer Erwerbstätigkeit zu verfolgen. Dass der Beschwerdeführer schon auch in den letzten Jahren mehrfach geringfügig beschäftigt war, ist augenscheinlich damit begründet, nicht ausschließlich auf finanzielle Hilfe Dritter angewiesen zu sein. Durch den nunmehrigen Abbruch des Studiums ist evident, dass der Beschwerdeführer bemüht ist, eine Vollzeitbeschäftigung anzustreben. Gerade im Hinblick auf die festgestellte Schulausbildung ergibt sich, dass entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde durchaus lebensnah ist, dass der Beschwerdeführer im IT-Bereich tätig sein möchte und auch tätig sein kann. Auch in Österreich ist es keinesfalls erforderlich, zwingend für eine derartige Tätigkeit ein abgeschlossenes Studium vorweisen zu können. Dass der Beschwerdeführer trotz seiner festgestellten spezifizierten Schulausbildung nicht über ausreichende Kenntnisse in eben diesem Bereich verfügen würde, insbesondere was sein Anforderungsprofil am angestrebten Arbeitsplatz betrifft, ist durch nichts erkennbar und begründbar. Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit der sohin bei der Firma R GmbH angestrebten Tätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den dazu übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen im Zusammenhang mit den vorgelegten Dienstvorverträgen. Woraus in diesem Zusammenhang die Verwaltungsbehörde den Schluss zieht, dass diese Dienstvorverträge nicht jeweils von den von diesem Zeitpunkt zur Vertretung nach außen Befugten unterschrieben worden wäre, ist ebenso nicht erkennbar. Im Übrigen ist dazu festzuhalten, dass selbstverständlich ein Dienstvorvertrag für das Unternehmen bindend bleiben würde, auch wenn sich mittlerweile die Person des handelsrechtlichen Geschäftsführers ändert. Dass trotzdem überhaupt mehrere Dienstvorverträge abgeschlossen wurden, wurde vom Beschwerdeführer glaubhaft damit begründet, dass insbesondere die Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers noch ziffermäßig ergänzend festgehalten wurde, damit dies einen entsprechenden Nachweis eines ausreichenden Einkommens für die Verwaltungsbehörde bildet. Dass an sich der Dienstvorvertrag inhaltlich so abgeschlossen wurde wie es sich aus der Beilage ./2 ergibt, wurde ebenso glaubwürdig vom Beschwerdeführer dargelegt und gibt es für den Beweis des Gegenteiles und für die Annahme des Vorliegens einer Lugurkunde keinerlei Indizien, geschweige denn Beweisergebnisse. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem verfahrensändernden Antrag des Beschwerdeführers ergeben sich aus eben diesem selbst. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem angesprochenen Bescheid des Arbeitsmarktservice *** ergeben sich aus eben diesem. Dieser Bescheid ist offenkundig auch in Rechtskraft erwachsen und gibt es auch im Übrigen keine Anhaltspunkte, die Schlüssigkeit der Begründung dieses Bescheides in Zweifel zu ziehen. Aus dem Fotokonvolut der Beilage ./3, der im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Stellungnahme der Gemeinde *** vom 31.08.2016 und aus den Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen waren die Feststellung im Zusammenhang mit dem derzeitigen und auch weiter beabsichtigten Wohnsitz des Beschwerdeführers zu treffen, dies vor allem auch was die Frage der Ortsüblichkeit betrifft. Die Eigentumsverhältnisse an eben diesem Haus ergeben sich aus dem vorliegenden Kaufvertrag diese Liegenschaft betreffend. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem unentgeltlichen Wohnrecht des Beschwerdeführers in eben diesem Haus ergeben sich aus der Beilage ./1 und den Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte im Rahmen dieser Verhandlung den Eindruck gewinnen, dass sich tatsächlich der Zeuge wie der eigene Vater um den Beschwerdeführer zu kümmern verpflichtet fühlt und es für ihn außer Debatte steht, dem Beschwerdeführer ein unentgeltliches Mitbenutzen des gesamten Hauses zu ermöglichen. Es ist diesbezüglich zudem auch amtsbekannt, dass diese Einstellung auch dem Kulturkreis des Beschwerdeführers und des Zeugen entspricht. Die Feststellungen über fehlende Verbindlichkeiten und insbesondere offene Kreditschulden des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Aussage und der vorliegenden Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom 08.04.
- Für das Bestehen von Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers gibt es keinerlei Anhaltspunkte und wurde dies dementsprechend vom Beschwerdeführer auch glaubwürdig ausgesagt. Aus der Aussage des Beschwerdeführers ergeben sich zudem auch die Feststellungen im Zusammenhang mit seinen Familienangehörigen und seinem Freundeskreis in Österreich. Dass der Beschwerdeführer nach Erteilung seines Aufenthaltstitels und nach der dann auch festgestellten Aufnahme seiner Berufstätigkeit über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz in Österreich verfügen wird, ergibt sich aus seiner eben dann angemeldeten Erwerbstätigkeit. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich schließlich aus den dementsprechenden Strafregisterauskünften aus Jordanien und der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 17.05.2016 sowie aus der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister. Für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise bzw. wurde auch derartiges von der Verwaltungsbehörde gar nicht behauptet.
- Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der geltenden Fassung sind gegenständlich von Relevanz: § 8 Abs. 1 Z 1:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins : „Aufenthaltstitel werden erteilt als:
- Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß §§ 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
- Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß Paragraphen 20 d, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt; (…)“ § 41 Abs. 1 und 2:Paragraph 41, Absatz eins und 2 : „
(1)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.„
(1)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.
(2)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und
- eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG,
- eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG,
- eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG,
- eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG,
- eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 4 AuslBG, oder
- eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG, oder
- ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 AuslBG
- ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 24, AuslBG vorliegt.“ § 2 Abs. 1 Z 1 und 6:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 6 : Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; (…)
- Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; (…)“ § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 : „
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
- gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 20 Abs. 1:Paragraph 20, Absatz eins : „
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“ § 24 Abs. 1 und 4:Paragraph 24, Absatz eins und 4 : „
(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.„
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln. (…)
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.“
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.“ § 26:Paragraph 26 : „Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.“ § 21a Abs. 1 und 2:Paragraph 21 a, Absatz eins und 2 : „
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(2)Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.“
(2)Absatz eins, gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 im Zuge eines Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, stellen.“ Darüber hinaus lauten § 12b und § 20d Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wie folgt:Darüber hinaus lauten Paragraph 12 b und Paragraph 20 d, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wie folgt: § 12b:Paragraph 12 b, : „Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
- Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
- Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
- ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt,
- ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“ § 20d Abs. 1:Paragraph 20 d, Absatz eins : „
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung„
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
- als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12
- als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12
- als Fachkraft gemäß § 12a,
- als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,
- als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
- als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,
- als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
- als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),
- als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder
- als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder
- als Künstler gemäß § 14
- als Künstler gemäß Paragraph 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.“ Außerdem lautet § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASV) wie folgt:Außerdem lautet Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASV) wie folgt: „
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2„
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €) 1 120,00 €,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben Anmerkung, gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €) 1 120,00 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist (Anm.: für 2017: 889,84 €) 882,78 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 882,78 €,
- cc)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,
- cc)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 (Anm.: für 2017: 889,84 €) 747,00 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259, Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 747,00 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2017: 327,29 €) 274,76 €,
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Anmerkung, für 2017: 327,29 €) 274,76 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 491,43 €) 412,54 €, falls beide Elternteile verstorben sind Anmerkung, für 2017: 491,43 €) 412,54 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2017: 581,60 €) 488,24 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres Anmerkung, für 2017: 581,60 €) 488,24 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 889,84 €) 747,00 €. falls beide Elternteile verstorben sind Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 747,00 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2017: 137,30 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung, für 2017: 137,30 €) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Aufgehoben.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer stellte gegenständlich einen Verlängerungs- bzw. Zwecks-Änderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG. Der Beschwerdeführer stellte gegenständlich einen Verlängerungs- bzw. Zwecks-Änderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am 12.04.2016 einen aufrechten Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Studierender“ bis 02.05.2016 innehatte. Der gegenständliche auch als Verlängerungsantrag zu sehende Antrag wurde somit vom Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 fristgerecht gestellt und wurde der Antrag vom Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 NAG mit einem Zweckänderungsantrag verbunden. Gemäß § 26 NAG ist eine Zweckänderung zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht; ein Quotenplatz ist beim beantragten Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG nicht erforderlich.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am 12.04.2016 einen aufrechten Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Studierender“ bis 02.05.2016 innehatte. Der gegenständliche auch als Verlängerungsantrag zu sehende Antrag wurde somit vom Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz eins, fristgerecht gestellt und wurde der Antrag vom Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz 4, NAG mit einem Zweckänderungsantrag verbunden. Gemäß Paragraph 26, NAG ist eine Zweckänderung zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht; ein Quotenplatz ist beim beantragten Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer gilt als Staatsangehöriger Jordaniens als Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen hat, hat zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG vorzuliegen. Der Beschwerdeführer gilt als Staatsangehöriger Jordaniens als Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen hat, hat zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG vorzuliegen. § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG verweist diesbezüglich auf § 12b Z 1 AuslBG, demnach sind Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zuzulassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das (soweit hier von Relevanz) mindestens 50 VH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt. Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG verweist diesbezüglich auf Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG, demnach sind Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zuzulassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das (soweit hier von Relevanz) mindestens 50 VH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt. Eine derartige schriftliche Mitteilung des Arbeitsmarktservice *** liegt gegenständlich in Form eines rechtskräftigen Bescheides vom 22.08.2016 befürwortend für den Beschwerdeführer vor. Eine bescheidmäßige Erledigung durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 41 NAG ist an und für sich nur im Falle einer „negativen“ Mitteilung des Arbeitsmarktservice gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz NAG vorgesehen (vgl. § 20d Abs. 1 letzter Satz AuslBG bzw. § 12d Abs. 2 letzter Satz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 72/2013), zumal diese direkt bekämpfbar ist und in Rechtskraft erwachsen kann. Ex lege ist nicht vorgesehen, dass eine „positive“ Mitteilung des Arbeitsmarktservice in derartigen Fällen in Bescheidform zu ergehen hat. Dementsprechend entspricht es auch der Judikatur, dass das Vorliegen einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle zwar als notwendige Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41 Abs. 2 Z 1 bis 3 NAG gilt, was jedoch nichts an der abschließenden Entscheidungskompetenz der Niederlassungsbehörde ändert. Eine derartige Stellungnahme unterliegt den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs, was somit nicht bedeutet, dass eine derartige Stellungnahme nicht entkräftet werden könnte bzw. die Behörde an eine derartige unschlüssige Stellungnahme gebunden wäre (z.B. VwGH 09.07.2009, 2009/22/0189 uva). Demgegenüber steht jedoch, dass gegenständlich eben von einem rechtskräftigen Bescheid auszugehen ist, sohin einem Bescheid, der dem Rechtsbestand angehört, auf Grund dessen entsprechend des Beschwerdevorbringens der Schluss daraus gezogen werden könnte, dass die Niederlassungsbehörde an den Inhalt dieses Bescheides gebunden sein könnte.Eine derartige schriftliche Mitteilung des Arbeitsmarktservice *** liegt gegenständlich in Form eines rechtskräftigen Bescheides vom 22.08.2016 befürwortend für den Beschwerdeführer vor. Eine bescheidmäßige Erledigung durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 41, NAG ist an und für sich nur im Falle einer „negativen“ Mitteilung des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz NAG vorgesehen vergleiche Paragraph 20 d, Absatz eins, letzter Satz AuslBG bzw. Paragraph 12 d, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,), zumal diese direkt bekämpfbar ist und in Rechtskraft erwachsen kann. Ex lege ist nicht vorgesehen, dass eine „positive“ Mitteilung des Arbeitsmarktservice in derartigen Fällen in Bescheidform zu ergehen hat. Dementsprechend entspricht es auch der Judikatur, dass das Vorliegen einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle zwar als notwendige Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG gilt, was jedoch nichts an der abschließenden Entscheidungskompetenz der Niederlassungsbehörde ändert. Eine derartige Stellungnahme unterliegt den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs, was somit nicht bedeutet, dass eine derartige Stellungnahme nicht entkräftet werden könnte bzw. die Behörde an eine derartige unschlüssige Stellungnahme gebunden wäre (z.B. VwGH 09.07.2009, 2009/22/0189 uva). Demgegenüber steht jedoch, dass gegenständlich eben von einem rechtskräftigen Bescheid auszugehen ist, sohin einem Bescheid, der dem Rechtsbestand angehört, auf Grund dessen entsprechend des Beschwerdevorbringens der Schluss daraus gezogen werden könnte, dass die Niederlassungsbehörde an den Inhalt dieses Bescheides gebunden sein könnte. Im gegenständlichen Fall erübrigt sich jedoch in diesem Zusammenhang eine weitere Erörterung deshalb, da sich aus dem festgestellten Sachverhalt an sich bereits ergibt, dass gegenüber dem Beschwerdeführer eine rechtsverbindliche Erklärung der Firma R GmbH als künftigen Arbeitgeber besteht, wonach dieser unverzüglich nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eben dort als IT-Manager Vollzeit erwerbstätig sein wird, dies unter Bezug eines monatlichen Einkommens von € 2.450,-- brutto. Dementsprechend ist auch inhaltlich der gegenständliche Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien schlüssig und ist dieser als positive schriftliche Mitteilung im Sinne des § 41 Abs. 2 Z 2 NAG der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen.Im gegenständlichen Fall erübrigt sich jedoch in diesem Zusammenhang eine weitere Erörterung deshalb, da sich aus dem festgestellten Sachverhalt an sich bereits ergibt, dass gegenüber dem Beschwerdeführer eine rechtsverbindliche Erklärung der Firma R GmbH als künftigen Arbeitgeber besteht, wonach dieser unverzüglich nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eben dort als IT-Manager Vollzeit erwerbstätig sein wird, dies unter Bezug eines monatlichen Einkommens von € 2.450,-- brutto. Dementsprechend ist auch inhaltlich der gegenständliche Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien schlüssig und ist dieser als positive schriftliche Mitteilung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer eben die allgemeinen Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, insbesondere müssen die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG zu Gunsten des Beschwerdeführers vorliegen.Im Übrigen hat der Beschwerdeführer eben die allgemeinen Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, insbesondere müssen die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG zu Gunsten des Beschwerdeführers vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen von der Verwaltungsbehörde auch nicht behauptet.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen von der Verwaltungsbehörde auch nicht behauptet. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, ● dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist),dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), ● dass der Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt bzw. verfügen wird und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist unddass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt bzw. verfügen wird und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist und ● dass durch die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden.dass durch die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden. Da außerdem gegenständlich nicht ein Erstantrag und auch kein Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 vorliegt, war im gegenständlichen Verfahren auch nicht mehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 NAG erfüllt.Da außerdem gegenständlich nicht ein Erstantrag und auch kein Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 vorliegt, war im gegenständlichen Verfahren auch nicht mehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erfüllt. Die Verwaltungsbehörde vertritt im Rahmen ihrer Bescheidbegründung die Auffassung, dass gegenständlich der vom Beschwerdeführer beantragte Aufenthaltstitel nicht zu erteilten ist, weil die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 und des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG nicht vorliegen würden.Die Verwaltungsbehörde vertritt im Rahmen ihrer Bescheidbegründung die Auffassung, dass gegenständlich der vom Beschwerdeführer beantragte Aufenthaltstitel nicht zu erteilten ist, weil die Erteilungsvoraussetzungen des , Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG nicht vorliegen würden. Dazu ergibt sich nun zum einen aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer mit den Eigentümern jenes Hauses, in dem der Wohnsitz des Beschwerdeführers auch weiterhin beabsichtigt ist, eine Wohnrechtsvereinbarung geschlossen hat. Diese Wohnrechtsvereinbarung ist für die Eigentümer dieses Hauses rechtlich bindend, sodass von einem Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf die Mitbenutzung dieses Hauses auszugehen ist. Im Übrigen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass dieses Haus im Hinblick auf seine Größe und seiner Beschaffenheit auch als ortsüblich anzusehen ist, sodass der Beschwerdeführer auch die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt.Dazu ergibt sich nun zum einen aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer mit den Eigentümern jenes Hauses, in dem der Wohnsitz des Beschwerdeführers auch weiterhin beabsichtigt ist, eine Wohnrechtsvereinbarung geschlossen hat. Diese Wohnrechtsvereinbarung ist für die Eigentümer dieses Hauses rechtlich bindend, sodass von einem Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf die Mitbenutzung dieses Hauses auszugehen ist. Im Übrigen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass dieses Haus im Hinblick auf seine Größe und seiner Beschaffenheit auch als ortsüblich anzusehen ist, sodass der Beschwerdeführer auch die Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfüllt. Zum anderen ist festzuhalten, dass die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG – dies vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG abstellen, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711). Gemäß Zum anderen ist festzuhalten, dass die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG – dies vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG abstellen, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711). Gemäß § 293 Abs. 1 ASVG idgF beträgt derzeit der Richtsatz für eine alleinstehende Person Paragraph 293, Absatz eins, ASVG idgF beträgt derzeit der Richtsatz für eine alleinstehende Person € 889,
- Aus dem konkreten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass der Beschwerdeführer ab sofort und bis auf weiteres ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 2.450,-- brutto ins Verdienen bringen wird. Unter Ausklammerung von Sonderzahlungen ergibt sich nach dem Brutto/Netto-Rechner ein monatliches Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von € 1.722,
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich des Weiteren dazu, dass der Beschwerdeführer weder Miet- und Betriebskosten monatlich zu tragen hat noch mit regelmäßig zu tragenden Verbindlichkeiten wie Krediten belastet ist und darüber hinaus auch keine Unterhaltsverpflichtungen bestehen, sodass dem Beschwerdeführer eben dieses Nettoeinkommen frei zur Verfügung stehen wird. Die beiden im selben Haushalt lebenden Personen, nämlich der Onkel des Beschwerdeführers und dessen Lebensgefährtin, haben in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben, das heißt es ist weder deren Einkommen für den Beschwerdeführer begünstigend als „Familieneinkommen“ hinzuzurechnen noch sind beide für den Beschwerdeführer belastend im Rahmen des zu erreichenden Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG zu berücksichtigen, zumal keine wechselseitigen Unterhaltsverpflichtungen zwischen dem Beschwerdeführer und diesen beiden Personen bestehen.Die beiden im selben Haushalt lebenden Personen, nämlich der Onkel des Beschwerdeführers und dessen Lebensgefährtin, haben in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben, das heißt es ist weder deren Einkommen für den Beschwerdeführer begünstigend als „Familieneinkommen“ hinzuzurechnen noch sind beide für den Beschwerdeführer belastend im Rahmen des zu erreichenden Richtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG zu berücksichtigen, zumal keine wechselseitigen Unterhaltsverpflichtungen zwischen dem Beschwerdeführer und diesen beiden Personen bestehen. Im Ergebnis ergibt sich somit daraus, dass der Beschwerdeführer im Sinne einer Prognoseentscheidung ein Einkommen erzielen wird, das weit über dem erforderlichen Richtsatz liegt, sodass der Beschwerdeführer auch die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG erfüllt, womit sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne noch weiters eine Interessensabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG durchführen zu müssen.Im Ergebnis ergibt sich somit daraus, dass der Beschwerdeführer im Sinne einer Prognoseentscheidung ein Einkommen erzielen wird, das weit über dem erforderlichen Richtsatz liegt, sodass der Beschwerdeführer auch die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG erfüllt, womit sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne noch weiters eine Interessensabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchführen zu müssen. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Die Kostenentscheidung stützt sich schließlich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 39a Abs. 1 AVG erforderlich und wurde dies dementsprechend vom Beschwerdeführer auch beantragt. Der Dolmetscher hat seine Gebühren fristgerecht mit Gebührennote im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung geltend gemacht und wurde von den Parteien dagegen kein Einwand erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10.02.2017 zu GZ. LVwG-AV-1205/002-2016 wurden diese Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 247,-- bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben.Die Kostenentscheidung stützt sich schließlich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, AVG erforderlich und wurde dies dementsprechend vom Beschwerdeführer auch beantragt. Der Dolmetscher hat seine Gebühren fristgerecht mit Gebührennote im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung geltend gemacht und wurde von den Parteien dagegen kein Einwand erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10.02.2017 zu , GZ. LVwG-AV-1205/002-2016 wurden diese Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 247,-- bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird diesbezüglich einerseits auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zahlreich zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, andererseits darauf, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1205.001.2016